Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 8/22 B

6. Senat | REWIS RS 2022, 9312

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Einhaltung von Dokumentationspflichten durch den Vertragsarzt - Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation bei Fehlen weitergehender Anforderungen in der Leistungslegende


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 19 601,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Honorarforderung für die Quartale 1/2012 bis 1/2015 und eine daraus folgende Honorarrückforderung.

2

Der Kläger ist im [X.]ezirk der beklagten [X.] ([X.]) als hausärztlicher Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung hob die [X.]eklagte die Honorarbescheide für die genannten Quartale - soweit sie den Honoraranspruch für Regional- und Ersatzkassen betrafen - auf, setzte das Honorar mit gesondertem [X.]escheid neu fest und machte eine Gesamtrückforderung von (zunächst) 55 375 Euro geltend ([X.]escheid vom [X.]). Dabei kürzte die [X.]eklagte die vom Kläger abgerechneten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen ([X.]) 35100 (Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände), 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen [X.]), 03360 ([X.]) und 03362 ([X.]) des [X.] für vertragsärztliche Leistungen ([X.]).

3

Der Widerspruch des Kläger blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.2.2018). Das [X.] hat die [X.]escheide der [X.]eklagten hinsichtlich der [X.] 03360 und 03362 [X.] aufgehoben und die [X.]eklagte verurteilt, über die Rückforderung erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.10.2019). In den Entscheidungsgründen hat das [X.] ua ausgeführt, die [X.]eklagte habe das ihr zustehende [X.] teilweise fehlerhaft ausgeführt, da es bei der Höhe der Rückforderung die [X.]en wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d [X.][X.] V nicht berücksichtigt habe.

4

Gegen das Urteil des [X.] haben sowohl der Kläger als auch die [X.]eklagte [X.]erufung eingelegt. Während des [X.]erufungsverfahrens hat die [X.]eklagte die angefochtenen [X.]escheide abgeändert, soweit bei der Rückforderungsberechnung die [X.]en wegen Verletzung der Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d [X.][X.] V in den Quartalen 3/2014 bis 1/2015 nicht berücksichtigt wurden und hat dementsprechend die Rückforderungssumme auf 53 085,75 Euro reduziert (Änderungsbescheid vom 1.10.2020). Das L[X.] hat sodann auf die [X.]erufung der [X.]eklagten das Urteil des [X.] geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die [X.]erufung des [X.] wurde zurückgewiesen (Urteil vom 20.10.2021). Der Kläger habe grob fahrlässig falsch abgerechnet. Es seien offensichtliche, für jedermann verständliche Abrechnungsbestimmungen missachtet worden. Es liege ein Dokumentationsmangel vor, so dass von einer Erfüllung des obligaten Leistungsinhaltes der jeweiligen [X.] nicht ausgegangen werden könne.

5

Mit seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] macht der Kläger die grundsätzliche [X.]edeutung der [X.] geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Er wendet sich dabei insoweit allein gegen das Urteil des L[X.], als die Klage hinsichtlich der Absetzung der [X.] 35110 und 03360 [X.] erfolglos geblieben ist.

6

II. A. Die [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) liegen nicht vor.

7

Die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von [X.]edeutung ist (stRspr; vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.11.2006 - [X.] [X.] 23/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 [X.] - [X.] 4-2500 § 116 [X.]1 Rd[X.] 5; [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.10.2020 - [X.] [X.] 16/20 [X.] - juris Rd[X.] 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt ([X.][X.] [X.]eschluss vom 11.10.2017 - [X.] [X.] 29/17 [X.] - juris Rd[X.] 4). [X.] ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die [X.]edeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende [X.]edeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen [X.]eantwortung nicht zugänglich ist (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 17/18 [X.] - juris Rd[X.] 7).

8

Der Kläger bezeichnet allein folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam:

        

"Kann für eine Abrechnung vertragsärztlich erbrachter Leistungen nach dem [X.] die Einhaltung allgemeiner und/oder besonderer Dokumentationspflichten auch dann obligatorisch sein, wenn die entsprechende Gebührenordnungsposition ([X.]) eine solche Pflicht in ihrer [X.] nicht ausdrücklich vorsieht?"

9

1. Die aufgeworfene Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s im Grunde bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Arzt seit jeher verpflichtet, die bei der [X.]ehandlung eines Patienten gemachten Feststellungen und durchgeführten [X.]ehandlungsmaßnahmen zu dokumentieren ([X.][X.] Urteil vom 7.2.2007 - [X.] [X.] 11/06 R - [X.] 4-2500 § [X.] Rd[X.] 23; vgl auch [X.][X.] Urteil vom 2.11.2005 - [X.] [X.] 63/04 R - [X.][X.]E 95, 199 = [X.] 4-2500 § 106 [X.]1, Rd[X.]5; [X.][X.] Urteil vom 28.9.2016 - [X.] [X.] 44/15 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom 15.7.2020 - [X.] [X.] 13/19 R - [X.] 4-5531 [X.] 01100 [X.] Rd[X.]3 mwN; für den [X.]ereich der gesetzlichen Krankenversicherung siehe auch etwa § 57 [X.]undesmantelvertrag-Ärzte <[X.]> und § 8 Abs 3 [X.]undesmantelvertrag-Zahnärzte <[X.]MV-Z>; zur Aufzeichnungspflicht der Leistungserbringer vgl § 294, § 295 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.][X.] V; zur allgemeinen Dokumentationspflicht von [X.]ehandlern siehe auch § 10 Abs 1 (Muster-)[X.]erufsordnung für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie § 12 Abs 1 Musterberufsordnung der [X.] und auch § 630f [X.]G[X.] idF des [X.] vom [X.], [X.], mWv 26.2.2013).

[X.]ereits nach § 57 Abs 1 [X.] hat der Vertragsarzt die [X.]efunde, die [X.]ehandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der [X.]ehandlung "in geeigneter Weise zu dokumentieren". Wenn dazu keine weitergehenden Anforderungen z[X.] in der [X.] formuliert werden (vgl etwa zur Dokumentation eines mindestens sechsmonatigen Schmerzintervalls bei der Akupunktur als Teil der [X.]: [X.][X.] Urteil vom 13.2.2019 - [X.] [X.] 56/17 R - [X.] 4-5531 [X.]0790 [X.]), ist in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt, dass sich Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation grundsätzlich nach den medizinischen Erfordernissen richten ([X.][X.] Urteil vom 15.7.2020 - [X.] [X.] 13/19 R - [X.] 4-5531 [X.] 01100 [X.] Rd[X.]3; [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.9.2020 - [X.] [X.] 12/20 [X.] - juris Rd[X.]2; ebenso zu § 630f [X.]G[X.] idF des PatRVerbG: Geiß/[X.], [X.], 8. Aufl 2022, Abschn [X.] Rd[X.] 202 f mwN; Wagner in [X.] zum [X.]G[X.], 8. Aufl 2020, § 630f Rd[X.] 8 mwN; vgl auch [X.]GH Urteil vom [X.] - NJW 1993, 2375 = juris Rd[X.] 9; [X.]GH Urteil vom 6.7.1999 - [X.] - NJW 1999, 3408 = juris Rd[X.]3). Welche Dokumentationserfordernisse hieraus konkret folgen, richtet sich nach der jeweiligen medizinischen [X.]ehandlung. Aus den medizinischen Erfordernissen kann damit die Notwendigkeit einer Dokumentationspflicht für die jeweilige [X.]ehandlung folgen, auch wenn die einschlägige [X.] des [X.] selbst keine weitergehenden Anforderungen diesbezüglich enthält.

2. Auch soweit es dem Kläger um die aus seiner Sicht fehlerhafte Auslegung des Inhalts der streitigen [X.] durch das L[X.] gehen sollte, wenn er z[X.] formuliert, dass "in Ansehung der klar umgrenzten [X.]estimmung obligater Leistungsinhalte in der [X.] zur [X.] 35110 [X.] … kein Raum für eine ergänzende Auslegung besteht", liegt darin keine grundsätzliche [X.]edeutung. Insofern ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass sich im Regelfall aus der Anwendung der Grundsätze zur Auslegung der [X.] der [X.]ewertungsmaßstäbe im ärztlichen und zahnärztlichen [X.]ereich auf eine konkrete Gebührenziffer eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache auch dann nicht ergibt, wenn sich das [X.][X.] mit dieser konkreten Position noch nicht ausdrücklich befasst hat (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 13.12.2000 - [X.] [X.] 30/00 [X.] - juris Rd[X.] 9; [X.][X.] [X.]eschluss vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 31/12 [X.] - juris Rd[X.] 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.5.2014 - [X.] [X.] 55/13 [X.] - Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 63/15 [X.] - juris Rd[X.] 4, 6; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160 Rd[X.] 7a).

Im Übrigen entnimmt das L[X.] den streitigen [X.] gerade keine über die üblichen Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten bzw -obliegenheiten hinausgehenden Pflichten. Wenn es - einleitend - ausführt, dass der "Dokumentation ärztlicher Leistungen … große [X.]edeutung" zukomme, diese "[X.]eweisfunktion" habe und "dem Vertragsarzt im Rahmen der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zur Nachweisführung" diene ([X.] S 17 f), formuliert das L[X.] keine zusätzliche Verpflichtung des Vertragsarztes, sondern spricht ersichtlich nur dessen Obliegenheit an, die genauen Umstände der Leistungserbringung schon im eigenen Interesse zu dokumentieren, um zu einem späteren Zeitpunkt die erbrachte Leistung nachweisen zu können. Da dies im Fall der hier streitigen [X.]ehandlungen nach Auffassung des L[X.] nicht der Fall war, hat es den Leistungsinhalt der [X.] 35110 und 03360 [X.] als nicht erfüllt angesehen. Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund beispielsweise rügt, das "L[X.] überdehnt den obligaten Leistungsinhalt" ([X.]eschwerdebegründung [X.]), die "Lesart durch das L[X.] widerspricht … auch der allgemein anerkannten Auslegungsmethodik im Hinblick auf vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen" ([X.]eschwerdebegründung [X.]), und "die Annahme eines zusätzlichen Dokumentationserfordernisses findet dabei allerdings ebenfalls keine Entsprechung in der [X.] der streitigen [X.]" ([X.]eschwerdebegründung [X.]), greift er im Ergebnis lediglich die [X.]eweiswürdigung bzw die Richtigkeit des Urteils des L[X.] an. Eine solche Rüge reicht indessen nicht aus, um eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache darzutun (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.6.2012 - [X.] [X.] 65/11 [X.] - juris Rd[X.] 23). Auch mit der [X.]ezugnahme auf den Inhalt einer Entscheidung des L[X.] Nordrhein-Westfalen ([X.]eschluss vom 22.5.2019 - L 11 [X.] 70/18 [X.] ER - juris) spricht der Kläger keine abstrakten Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen und die Frage der Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das [X.]erufungsgericht an (zu dem [X.]eschluss des L[X.] Nordrhein-Westfalen vgl bereits [X.][X.] [X.]eschluss vom 25.11.2020 - [X.] [X.] 6/20 [X.] - juris Rd[X.]1). Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche [X.]edeutung wird damit nicht aufgezeigt.

3. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger rügt, das L[X.] habe hinsichtlich der [X.] 35110 [X.] das [X.]estehen weitergehender Dokumentationspflichten mit §§ 12, 21 der [X.] vom 19.2.2009 (vgl nunmehr: § 24 und § 38 [X.] in Fassung der letzten Änderung vom 20.11.2020) begründet, was eine unzulässige Ausdehnung der [X.] darstelle. Auch hiermit wendet er sich im [X.] lediglich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des L[X.] im Einzelfall. Unabhängig davon hat der [X.] bereits entschieden, dass zur [X.]estimmung des notwendigen Leistungsinhalts einer [X.] des [X.] gegebenenfalls auch auf andere, verbindliche normative Vorgaben zurückgegriffen werden kann (vgl [X.][X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 16/17 R - [X.] 4-5531 [X.]3076 [X.] Rd[X.] 24 zu Vorgaben der [X.]undesmantelvertragspartner zur Qualitätssicherung). Auch zu weiteren möglichen normativen Grundlagen von Dokumentationspflichten hat sich der [X.] bereits geäußert (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 60/15 [X.] - juris Rd[X.]1 zu Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach der [X.]; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 25/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 45 Rd[X.] 24 zu Dokumentationspflichten nach der [X.]; [X.][X.] Urteil vom 7.2.2007 - [X.] [X.] 11/06 R - [X.] 4-2500 § [X.] Rd[X.] 23 zu Dokumentationspflichten nach dem Psychotherapeutengesetz).

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe der [X.] durch die Absetzung der [X.] 35110 und 03360 [X.].

[X.]

Meta

B 6 KA 8/22 B

07.09.2022

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 23. Oktober 2019, Az: S 49 KA 59/18, Urteil

§ 57 Abs 1 BMV-Ä, EBM-Ä 2008, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 8/22 B (REWIS RS 2022, 9312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9312

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