Bundessozialgericht, Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 8/21 R

6. Senat | REWIS RS 2022, 1753

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Abrechenbarkeit von Zuschlägen für Simultaneingriffe mit Haupteingriff der Kategorie 7 nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (juris: EBM-Ä 2008) - Erforderlichkeit einer Überschreitung einer Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten auch bei einem zusätzlichen Simultaneingriff


Leitsatz

Die Abrechnung von Zuschlägen für ambulante Operationen setzt bei einem Haupteingriff der Kategorie 7 auch dann die Überschreitung einer Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten voraus, wenn zusätzlich ein Simultaneingriff durchgeführt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Leistungen iHv (noch) 4661,28 [X.], die das von der Klägerin betriebene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) bei [X.] neben [X.]en der Kategorie [X.] (Endoskopische Eingriffe mit kalkulatorischer [X.] über 120 Minuten) im Quartal 2/2013 erbracht hat.

2

2015 informierte die beklagte [X.] ([X.]) die Klägerin, dass die beigeladene Krankenkasse einen Antrag auf Richtigstellung der Abrechnung ua der Gebührenordnungspositionen ([X.]) 31148 (Zuschlag zu den [X.] 31141 bis 31146 bei [X.] sowie zu der [X.] 31147 ) und 31828 (Zuschlag zu den [X.] 31821 bis 31826 bei [X.] sowie zu der [X.] 31827 bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Narkose) des [X.] für vertragsärztliche Leistungen ([X.]) gestellt habe. Zur weiteren Prüfung forderte sie ua Kopien der OP- und [X.]e mit Angabe der tatsächlichen Gesamt-[X.]en an (Schreiben vom 4.2. und 18.9.2015).

3

Nach Einreichung dieser Unterlagen berichtigte die Beklagte die Honorarabrechnung der Klägerin in 22 Behandlungsfällen und einem Gesamtumfang von 5385,67 [X.] (Bescheid vom 23.11.2015). Die Zuschläge nach den [X.] 31148 und 31828 [X.] könnten nach [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] für die [X.], die hier neben einem [X.] der Kategorie 7 durchgeführt worden seien, nur bei Überschreitung einer [X.] von 120 Minuten für je weitere vollendete 15 Minuten berechnet werden. Diese zeitlichen Voraussetzungen seien in den betreffenden Fällen nicht erfüllt. Im hiergegen eingelegten Widerspruch erklärte die Klägerin, die Rückforderung sei in drei Behandlungsfällen in vollem Umfang sowie in sechs weiteren Behandlungsfällen hinsichtlich der Kürzung jeweils einmal der [X.] 31148 bzw 31828 [X.] berechtigt. Die übrigen Absetzungen seien jedoch zu Unrecht erfolgt. Entgegen der Auffassung der [X.] finde für die vorliegende Konstellation nicht [X.], sondern [X.] iVm [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] Anwendung. Danach sei für die Berechnung der [X.] bei [X.] neben einem [X.] der Kategorie 7 die tatsächliche [X.] des jeweiligen [X.] maßgeblich und nicht - wie die Beklagte meine - die über die [X.] von 120 Minuten hinausgehende Zeit. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.4.2016).

4

Das [X.] hat die Beklagte zur [X.] der abgesetzten Leistungen verurteilt (Urteil vom 18.12.2018). In allen streitgegenständlichen Behandlungsfällen sei ein sogenannter Simultaneingriff neben einem [X.] der Kategorie [X.] erfolgt. Nach [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] könne bei [X.] die durch das OP- und/oder das [X.] nachgewiesene Überschreitung der tatsächlichen [X.] des [X.] zusätzlich durch die entsprechenden [X.] berechnet werden. Ergänzend sehe [X.] vor, dass maßgeblich für die Berechnung der [X.] nicht die Überschreitung der kalkulatorischen [X.] des jeweiligen [X.], sondern die Überschreitung der tatsächlichen [X.] sei. Demnach falle auch ein Simultaneingriff, der - wie hier - neben einem [X.] der Kategorie 7 ausgeführt werde, unter [X.] Satz 1 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.]. Die in [X.] dieser [X.] getroffene Regelung beziehe sich allein auf Operationen der Kategorie 7, die als Einzeleingriff durchgeführt würden.

5

Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2021). Die Voraussetzungen für die Abrechnung der Zuschläge nach den streitigen [X.] des [X.] seien nicht erfüllt. Denn maßgeblich sei die Überschreitung einer [X.] von 120 Minuten. Entgegen der Auffassung des [X.] finde [X.] iVm [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] nur bei [X.], die im Zusammenhang mit [X.]en der Kategorien 1 bis 6 erfolgten, Anwendung. Hierfür spreche der Wortlaut der einschlägigen Vergütungsbestimmungen, welcher für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich sei: [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] erlaube eine Berechnung von [X.] neben dem jeweiligen [X.] durch den Ansatz von [X.] und benenne dabei allein für die Kategorien 1 bis 6 deren kalkulatorische [X.]en (15 bis 120 Minuten). Diese kalkulatorischen [X.]en dienten als Obergrenze, bis zu der die Zuschlags-[X.] der Kapitel 31 und 36 [X.] abgerechnet werden dürften. Als Höchstzeit gelte dabei die Summe der kalkulierten Zeiten der [X.]. Für Eingriffe der Kategorie 7 (kalkulatorische [X.] über 120 Minuten) gebe es demgegenüber keine begrenzte kalkulatorische [X.]. Somit könne sich [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.], nach der bei [X.] die Überschreitung der tatsächlichen [X.] maßgeblich sei, auch nur auf die einer begrenzten kalkulatorischen [X.] unterliegenden [X.]e der Kategorien 1 bis 6 beziehen. Dagegen treffe [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] iVm den jeweiligen [X.] des [X.] die alleinige Abrechnungsregelung für Operationen der Kategorie 7. Danach könne erst eine über die [X.] von 120 Minuten hinausgehende Zeit je weiteren vollendeten 15 Minuten abgerechnet werden. Hier habe in den richtiggestellten Fällen die jeweils dokumentierte [X.] die zeitliche Grenze von 120 Minuten nicht um mindestens 15 Minuten überschritten, sodass der Ansatz der [X.] nicht gerechtfertigt gewesen sei. Soweit abweichend davon in zwei Behandlungsfällen die dokumentierte [X.] die Grenze von 120 Minuten um 25 bzw 20 Minuten überschritten habe, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] jeweils nur einmal abgerechnet werden konnten.

6

Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Berichtigung sei auch nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte eingeschränkt. Soweit die Klägerin geltend mache, dass eine Mitarbeiterin der [X.] im Rahmen einer Abrechnungsberatung mit E-Mail vom 13.7.2015 ihre Auffassung zur Auslegung der einschlägigen Regelungen in der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] geteilt habe, begründe dies keinen Vertrauensschutz für das zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Quartal 2/2013. Etwas anderes folge auch nicht aus den Abrechnungshinweisen der [X.] in den [X.] (Mitteilungsblatt der [X.] mit offiziellen Rundschreiben und Bekanntmachungen). Hinweise zur Abrechnung von [X.] im Zusammenhang mit Operationen der Kategorie 7 seien dort nicht erfolgt. Gleiches gelte für das Schreiben der [X.] vom 16.7.2020. Zwar habe die Beklagte damit die Plausibilitätsprüfung für die Quartale 1/2016 bis 4/2016 - bezogen auf die Prüfung der [X.] 31828 bei gleichgelagertem Sachverhalt - eingestellt. Damit sei aber kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass auf eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der [X.] 31148 und 31828 [X.] für alle vor dem Quartal 1/2017 liegende Quartale verzichtet werde.

7

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Revision geltend, das L[X.] sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass [X.] der "[X.] 31.2." (gemeint offensichtlich [X.] der [X.] 2.1 zum Anhang 2 [X.]) hier Anwendung finde. Diese Regelung beziehe sich allein auf Operationen der Kategorie 7, die als Einzeleingriff und nicht - wie hier - als Simultaneingriff durchgeführt würden. [X.] sei in der vorliegenden Konstellation vielmehr [X.] iVm [X.] der [X.]. [X.] fordere lediglich das Vorliegen eines Simultaneingriffs, sodass auch ein Simultaneingriff, der neben einem [X.] der Kategorie 7 ausgeführt werde, unter diese Regelung falle. Dementsprechend sei für die Berechnung der [X.] der [X.] 31148 und 31828 nach [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] allein die Überschreitung der tatsächlichen [X.] des jeweiligen [X.] maßgeblich.

8

Für die von ihr - der Klägerin - vertretene Auffassung spreche auch die teleologische Auslegung der Normen. Sinn und Zweck von [X.] und [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] sei es, den besonderen Aufwand des Arztes bei der Durchführung eines Simultaneingriffs zu honorieren. Insoweit werde für die Bemessung der Zuschläge - unabhängig von der kalkulatorischen Dauer - auf die tatsächliche [X.] des [X.] abgestellt. Einen sachlichen Grund von dieser Bewertung bei - den besonders schwierigen und zeitlich sehr aufwändigen - [X.]en der Kategorie 7 abzuweichen, gebe es nicht.

9

Im Übrigen habe das L[X.] zu Unrecht [X.] verneint. Das Verhalten der [X.] in den späteren Quartalen zeige vielmehr, dass sie - die Klägerin - auf die Richtigkeit der Abrechnung vertrauen durfte. Denn die Beklagte habe mit Schreiben vom 16.7.2020 eine Plausibilitätsprüfung für die Quartale 1/2016 bis 4/2016 bei gleichgelagertem Sachverhalt ohne Ausspruch einer Maßnahme beendet.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen L[X.] vom 21.4.2021 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] München vom 18.12.2018 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Zutreffend sei das L[X.] davon ausgegangen, dass die [X.] der für [X.] vorgesehenen Zuschläge hier nicht erfüllt seien. Bei [X.]en der Kategorie 7 richte sich die Berechnung von [X.] allein nach [X.] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.]. Dies folge - wie vom L[X.] zutreffend ausgeführt - aus dem Wortlaut und zudem auch aus der Systematik der einschlägigen Regelungen. Der Normgeber differenziere bereits in den [X.] 31148 und 31828 [X.] bei der konkreten Ansatzmöglichkeit von Zuschlägen eindeutig zwischen [X.] mit [X.] der Kategorien 1 bis 6 einerseits sowie zwischen Eingriffen der Kategorie 7 andererseits. Dieser Systematik folgend seien die Regelungen in der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [X.] aufgebaut. Dementsprechend sei bei Eingriffen der Kategorie 7 - unabhängig davon, ob es sich um einen Einzel- oder einen Simultaneingriff handele - für die Berechnung der Zuschläge allein die Regelung in [X.] der [X.] maßgeblich. Damit könnten die entsprechenden Zuschläge erst ab Überschreitung der kalkulatorischen [X.] von 120 Minuten angesetzt und berechnet werden. Sie - die Beklagte - sei auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung des fehlerhaften Honorarbescheids eingeschränkt.

Die beigeladene Krankenkasse schließt sich den Ausführungen der [X.] an.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist zulässig. Die vom [[X.].] zugelassene und von der Klägerin fristgerecht eingelegte und begründete Revision genügt den gesetzlichen Anforderungen.

Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Vorgaben des § 164 Abs 2 Satz 3 [[X.].]G. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zwar enthalten weder die [[X.].] noch die fristgerechte Revisionsbegründung einen förmlichen Antrag. Einen solchen Antrag hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2021 formuliert. Das Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von § 164 Abs 2 Satz 3 [[X.].]G setzt jedoch nicht notwendig einen förmlichen Antrag im Sinne einer spiegelbildlichen Formulierung des erstrebten Urteilstenors voraus. Vielmehr genügt es, wenn sich Umfang und Ziel der Revision aus der Einlegungs- und Begründungsschrift insgesamt hinreichend deutlich entnehmen lassen ([[X.].] vom 26.4.1977 - 8 RU 14/77 - [[X.].] 1500 § 164 [[X.].]; [[X.].] vom [[X.].] - 12 RK 10/76 - [[X.].] 1500 § 164 [[X.].]; [[X.].] vom 14.11.2013 - [[X.].] U 27/12 R - [[X.].] 4-2700 § 8 [[X.].] Rd[[X.].] 9; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 27/19 R - [[X.].] 4-2500 § 103 [[X.].] Rd[[X.].] 15). Die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, das Urteil des [[X.].] sei "insoweit aufzuheben", lassen hinreichend erkennen, welches Ziel sie mit der Revision verfolgt (vgl auch [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].], 98). Nach ihrem Vorbringen will sie erreichen, dass das Urteil des [[X.].] aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [[X.].] zurückgewiesen wird. Dies genügt (noch) den Anforderungen.

B. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war es nicht erforderlich, die an der Vereinbarung des [[X.].] Beteiligten beizuladen, da die inzidente Verwerfung einer für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen verbindlichen Regelung des [[X.].] nicht unmittelbar in deren Rechtssphäre eingreift ([[X.].] vom [[X.].] [[X.].] 42/15 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].] Rd[[X.].] 13 mwN; zur notwendigen Beiladung als von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vgl [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].], [[X.].]G, 13. Aufl 2020, § 161 Rd[[X.].] 10b, § 163 Rd[[X.].] 5b). Zwar ist es im Regelfall sachgerecht, die am Zustandekommen des [[X.].] beteiligten Organisationen in einem Prozess, in dem die Gültigkeit des [[X.].] unmittelbar entscheidungserheblich ist, beizuladen, weil hierdurch deren rechtliche Interessen berührt werden. Indessen handelt es sich dabei lediglich um eine sogenannte einfache Beiladung iS des § 75 Abs 1 Satz 1 [[X.].]G. Eine fehlende einfache Beiladung kann weder vom Revisionsgericht nachgeholt werden noch begründet dies einen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel ([[X.].] vom [[X.].] [[X.].] 71/04 R - B[[X.].]E 95, 141 = [[X.].] 4-2500 § 83 [[X.].], Rd[[X.].] 14; [[X.].] vom 11.5.2011 - [[X.].] [[X.].] 2/10 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].]5 Rd[[X.].] mwN; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 8/18 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].] Rd[[X.].] 12). Eine Beiladung des Bewertungsausschusses ([[X.].]) anstelle der ihn tragenden Organisationen ist hingegen weder notwendig noch sachgerecht ([[X.].] vom 17.2.2016 - [[X.].] [[X.].] 47/14 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].] Rd[[X.].] 15 mwN).

C. Die Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das [[X.].] auf Berufung der Beklagten das Urteil des [[X.].] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Honorarabrechnung zutreffend um die streitigen Zuschläge nach den [[X.].] 31148 und 31828 [[X.].] berichtigt. Die Voraussetzungen für die Abrechnung der Zuschläge nach diesen [[X.].] sind nicht erfüllt.

1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs 2 [[X.].]B V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [[X.].] 2190 ; heute: § 106d Abs 2 [[X.].]B V). Danach stellt die [[X.].] die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die insofern durchgeführte Abrechnungsprüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [[X.].] - erbracht und abgerechnet worden sind, insbesondere die Vorgaben des [[X.].] erfüllen (vgl zuletzt [[X.].] vom 25.11.2020 - [[X.].] [[X.].] 14/19 R - [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].]7 Rd[[X.].] 14 mwN; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 8/20 R - juris Rd[[X.].] 15, zur Veröffentlichung in B[[X.].]E und [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].] vorgesehen; [[X.].] vom 14.7.2021 - [[X.].] [[X.].] 12/20 R - [[X.].] 4-2500 § 101 [[X.].]2). Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des [[X.].]. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 [[X.].]B I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 [[X.].]B [X.] verdrängen. Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des [[X.].] mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 Satz 1 [[X.].]B [X.] eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (stRspr; [[X.].] vom 14.12.2005 - [[X.].] [[X.].] 17/05 R - B[[X.].]E 96, 1 = [[X.].] 4-2500 § 85 [[X.].]2; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 43/12 R - [[X.].]14, 170 = [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].] - jeweils mwN).

2. Die auf der Grundlage von § 106a Abs 2 [[X.].]B V aF vorgenommene sachlich-rechnerische Richtigstellung, gegen die sich die Klägerin wendet, ist rechtmäßig. Nach dem maßgeblichen Wortlaut (dazu a) ist für die Abrechnung der Zuschlagsregelungen für [X.] nach [[X.].] 31148 und 31828 [[X.].] bei [X.]en der Kategorie 7 die Überschreitung einer tatsächlichen Schnitt-Naht-[[X.].] von 120 Minuten um mindestens weitere 15 Minuten erforderlich. Der Wortlaut des [[X.].] ist insofern weder unklar noch mehrdeutig, noch rechtfertigt ein Rückgriff auf dessen Systematik ein anderes Ergebnis (dazu b). Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der fehlerhaften Honorarbescheide war auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt (dazu c).

a) Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Grund für die besondere Bedeutung des Wortlauts ist nach der zu den [[X.].] des [[X.].] ergangenen Rechtsprechung ([[X.].] vom 11.12.2013 - [[X.].] [[X.].] 14/13 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].]8 Rd[[X.].]; zuletzt: [[X.].] vom 25.11.2020 - [[X.].] [[X.].] 14/19 R - [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].]7 Rd[[X.].] 18; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 8/20 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].] Rd[[X.].] 19 - zur Veröffentlichung in B[[X.].]E vorgesehen) zum einen, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des [[X.].] - des [[X.].] gemäß § 87 Abs 1 [[X.].]B V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des [[X.].] als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines [[X.].] zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf ([[X.].] vom 16.5.2001 - [[X.].] [[X.].] 20/00 R - B[[X.].]E 88, 126, 127 = [[X.].] 3-2500 § 87 [[X.].]9 S 146; [[X.].] vom 11.12.2013 - [[X.].] [[X.].] 14/13 R - [[X.].] 4-2500 § 87 [[X.].]8 Rd[[X.].] mwN; [[X.].] vom 16.5.2018 - [[X.].] [[X.].] 16/17 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].]076 [[X.].] 1 Rd[[X.].] 19). Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der [[X.].] ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (stRspr; vgl [[X.].] vom 16.5.2018 - [[X.].] [[X.].] 16/17 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].]076 [[X.].] 1 Rd[[X.].] 19; [[X.].] vom 13.2.2019 - [[X.].] [[X.].] 56/17 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].] 30790 [[X.].] 1 Rd[[X.].]7, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen ([[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 16/15 R - [[X.].] 4-5532 Allg [[X.].] Rd[[X.].]3 mwN; [[X.].] vom 16.5.2018 - [[X.].] [[X.].] 16/17 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].]076 [[X.].] 1 Rd[[X.].] 19; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 22/18 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].] 01210 [[X.].] 1 Rd[[X.].] 13). Die Anmerkung zu einer Position des [[X.].] hat dabei denselben Rang wie die [[X.].] (vgl [[X.].] vom 16.12.2015 - [[X.].] [[X.].] 39/15 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].] 40100 [[X.].] 1 Rd[[X.].]5 mwN).

b) Anders als in anderen Abschnitten des [[X.].] sind die [[X.].] des Abschn 31.2 [[X.].] für den Operateur nicht unmittelbar zugänglich, sondern an die Prozedurencodes des [[X.].] ([[X.].]) geknüpft. Dem Vertragsarzt ist es grundsätzlich nicht möglich, aus der eigenen Einschätzung heraus eine [[X.].] des ambulanten Operierens anzusetzen, ohne den Eingriff über die [[X.].]-Ziffer identifiziert zu haben ([[X.].] vom 25.11.2020 - [[X.].] [[X.].] 28/19 R - [[X.].] 4-5531 Abschn 31.5.3 [[X.].] Rd[[X.].]; [[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum EBM, Stand 1.1.2019, [[X.].] f; vgl auch § 295 Abs 1 Satz 4 [[X.].]B V). Die Zuordnung zu einer [[X.].] des Abschn 31.2 [[X.].] erfolgt über die Tabelle nach Anlage 2 zum [[X.].] ([X.] 31.2.1 [[X.].] 7 Satz 1 [[X.].]).

Der [[X.].] fasst die ambulanten Operationen (gleiches gilt für belegärztliche Eingriffe nach Abschn 36.2 [[X.].]) in alphabetisch aufgeführte [[X.].] (A bis [X.]) zusammen. Innerhalb dieser [[X.].] werden in Abhängigkeit von der Dauer des Eingriffs sieben Kategorien gebildet (vgl zB [[X.].] 31147: "[X.] der Kategorie [X.]"). Die Kategorien 1 bis 6 betreffen ambulante Operationen einer bestimmten kalkulatorischen Schnitt-Naht-[[X.].]: bis 15 Minuten (Kategorie 1), 15 bis 30 Minuten (Kategorie 2), 30 bis 45 Minuten (Kategorie 3), 45 bis 60 Minuten (Kategorie 4), 60 bis 90 Minuten (Kategorie 5) und 90 bis 120 Minuten (Kategorie 6). Operationen mit einer kalkulatorischen Schnitt-Naht-[[X.].] von mehr als 120 Minuten sind der Kategorie 7 zugeordnet. Für die zuletzt genannte Kategorie gibt es keine kalkulatorische Höchstdauer. Die tatsächliche Schnitt-Naht-[[X.].] des jeweiligen Eingriffs der Kategorien 1 bis 7 ändert allerdings nichts an der normativen Festlegung, sie kann über- oder unterschritten werden, ohne dass dies zu einer veränderten Einstufung in der Kategorie führt ([[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum EBM, Stand 1.1.2019, [X.] 10).

c) Mit den Zuschlägen nach den [[X.].] 31148 und 31828 werden in den dort geregelten Konstellationen Schnitt-Naht-[[X.].]en für jeweils weitere vollendete 15 Minuten bzw für die entsprechende Fortsetzung der Narkose vergütet. Dabei gelten abhängig von der Kategorie des jeweiligen [X.]s für die Abrechenbarkeit von [X.]n unterschiedliche Voraussetzungen. Bei [X.]en der Kategorien 1 bis 6 (kalkulierte Schnitt-Naht-[[X.].]en bis 120 Minuten) findet für die Berechnung der Zuschläge [[X.].] 3 iVm [[X.].] 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] Anwendung. Bei [X.]en der Kategorie 7 (kalkulierte Schnitt-Naht-[[X.].] über 120 Minuten) richtet sich die Berechnung der Zuschläge dagegen nach [[X.].] 4 dieser [X.]. Hiervon ist das [[X.].] zu Recht ausgegangen.

aa) Die [[X.].] 31148 und 31828 EBM-Ä lauteten im hier maßgeblichen Quartal 2/2013 - und insoweit bislang unverändert - wie folgt:

        

"31148 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31141 bis 31146 bei [X.]n sowie zu der Gebührenordnungsposition 31147

                 

Obligater Leistungsinhalt

                          

-       

Schnitt-Naht-[[X.].] je weitere vollendete 15 Minuten

                          

-       

Nachweis der Schnitt-Naht-[[X.].] über das Anästhesieprotokoll oder den [X.],

                                            
                 

je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-[[X.].]

                                            
                 

Die Gebührenordnungsposition 31148 kann entsprechend Anhang 2, Präambel 2.1, [[X.].]. 14 als Zuschlag zu anderen ambulanten Operationen des Abschnitts 31.2 abgerechnet werden."

                                            
        

"31828 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31821 bis 31826 bei [X.]n sowie zu der Gebührenordnungsposition 31827 bei Fortsetzung der Anästhesie und/oder Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-[[X.].]

                 

Obligater Leistungsinhalt

                          

-       

Fortsetzung der Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-[[X.].]

                          

-       

Nachweis der Schnitt-Naht-[[X.].] über das OP- und/oder [X.]

                                            
                 

je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-[[X.].] …"

Ausweislich ihrer [[X.].] differenzieren die beiden [[X.].] damit ausdrücklich zwischen [X.]en der Kategorien 1 bis 6 ("Zuschlag zu den [X.] 31141 bis 31146 <31821 bis 31826> bei [X.]n") einerseits sowie [X.]en der Kategorie 7 ("sowie zu der Gebührenordnungsposition 31147 <31827>") andererseits. Die in der ersten Alternative der [[X.].] 31148 [[X.].] jeweils genannten [[X.].] "31141 bis 31146" setzen Eingriffe der Kategorien E1 bis [X.] voraus, wie sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der [[X.].] 31141 bis 31146 ("[X.] der Kategorie E1 ") ergibt. Dagegen fordert die in der zweiten Alternative aufgeführte "[[X.].] 31147" einen Eingriff der Kategorie [X.] ("[X.] der Kategorie [X.]"). Entsprechendes gilt für die [[X.].] 31828 [[X.].]. Die dort in der ersten Alternative genannten "[[X.].] 31821 bis 31826 bei [X.]n" setzen die Durchführung von Leistungen entsprechend einer [[X.].] 31xx1 bis 31xx6 ("Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend einer der [X.] 31101, 31111…") voraus. Dagegen fordert die in der zweiten Alternative aufgeführte [[X.].] 31827 ("sowie zu der Gebührenordnungsposition 31827") die Durchführung von Leistungen entsprechend einer [[X.].] 31xx7, also eines Eingriffs der Kategorie 7 ("Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend einer der [X.] 31107, 31117 …"). Ausgangs- und Bezugspunkt der [[X.].] 31148 bzw 31828 [[X.].] ist folglich die kalkulatorische Schnitt-Naht-[[X.].] des jeweiligen [X.]s.

bb) Aus den [[X.].]n der streitigen [[X.].] folgt zudem, dass allein bei [X.]en der Kategorien 1 bis 6 zwingend ein Simultaneingriff (zusätzliche, vom [X.] unterschiedliche Diagnose und gesonderter operativer Zugangsweg; vgl [[X.].] 3 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]) vorliegen muss, um die [X.] abrechnen zu können. Demgegenüber muss bei [X.]en der Kategorie 7 nicht notwendigerweise zusätzlich ein solcher Simultaneingriff erfolgen, um die [[X.].] in Ansatz bringen zu können. Dies folgt daraus, dass die Wendung "bei [X.]n" in den [[X.].]n allein bezogen auf die Operationen nach den Kategorien 1 bis 6 ("[X.] 31141 bis 31146 <31821 bis 31826> bei [X.]n"), nicht aber bezogen auf die Operationen nach der Kategorie 7 verwendet wird. Die Formulierung "sowie zu der Gebührenordnungsposition 31147 <31827>" greift den Begriff "Simultaneingriff" gerade nicht auf.

cc) Dieser Systematik folgend sind die Regelungen in der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] ("Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 295 [[X.].]B V <[[X.].]> zu den Leistungen der Kapitel 31 bis 36") aufgebaut. Auch sie differenzieren zwischen Eingriffen der Kategorien 1 bis 6 einerseits ([[X.].] 3) und Eingriffen der Kategorie 7 ([[X.].] 4) andererseits.

(1) Im Ausgangspunkt regelt zunächst [[X.].] der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].], dass nur der am höchsten bewertete Eingriff berechnet werden kann, wenn mehrere operative Prozeduren unter einer Diagnose und/oder über einen gemeinsamen operativen Zugangsweg durchgeführt werden. Damit wird klargestellt, dass am [X.] grundsätzlich nur ein einziger Eingriff abgerechnet werden kann (vgl auch [X.] 31.2.1 [[X.].] 8 und 36.2.1 [[X.].] 4 [[X.].]; [[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum EBM, Stand 1.1.2019, Anhang D2 S 56).

Abweichend hiervon kann bei [X.]n (zusätzliche, vom [X.] unterschiedliche Diagnose und ein gesonderter operativer Zugangsweg) die durch das OP- und/oder das [X.] nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-[[X.].] eines [X.]s der Kategorien 1 bis 6 durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen (hier: [[X.].] 31148 und 31828 [[X.].]) berechnet werden ([[X.].] 3 Satz 1 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]). Die berechnungsfähige Höchstzeit bei [X.]n entspricht der Summe der [[X.].]en der [X.] ([[X.].] 3 Satz 2 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]). Als Berechnungsgrundlage gelten dabei folgende [[X.].]en: Kategorie 1: 15 Minuten, Kategorie 2: 30 Minuten, Kategorie 3: 45 Minuten, Kategorie 4: 60 Minuten, Kategorie 5: 90 Minuten und Kategorie 6: 120 Minuten ([[X.].] 3 Satz 3 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]).

Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die kalkulatorische Schnitt-Naht-[[X.].] des jeweiligen [X.]s der Kategorien 1 bis 6 abgelaufen sein muss, bevor ein Simultaneingriff über die jeweilige [X.] abgerechnet werden kann (vgl Klinger-Schindler, Der [X.], [X.]). Dies folgt aus [[X.].] 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].], wonach für die Berechnung der [X.] "nach [[X.].]. 3" nicht die Überschreitung der kalkulatorischen Schnitt-Naht-[[X.].] der Kategorie des jeweiligen [X.]s maßgeblich ist, sondern die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-[[X.].]. Diese Regelung geht zurück auf den Interpretationsbeschluss des Arbeitsausschusses des [[X.].] aus seiner 270. Sitzung am 10.5.2005, welchen der [[X.].] mit Wirkung zum [X.] als [[X.].] 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 in den [[X.].] "aufgenommen" hat (vgl DÄ 2005, [X.]). Danach kann nach Ablauf der tatsächlichen [[X.].] des [X.]s mit der [[X.].]messung des Simultaneingriffs begonnen werden. Sofern über die in der Abrechnung zu dokumentierende tatsächliche [[X.].] des [X.]s hinausgehend mindestens weitere 15 Minuten Schnitt-Naht-[[X.].] durch den Simultaneingriff vollendet sind, kann der Zuschlag angesetzt werden. Werden die 15 Minuten für den Simultaneingriff darüber hinaus weiter überschritten, kann je weitere vollendete 15 Minuten der Zuschlag auch mehrfach angesetzt werden, jedoch nach [[X.].] 3 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] maximal bis zur Summe der normativ festgesetzten Gesamtzeiten aller [X.] entsprechend der jeweiligen Kategorien 1 bis 6. Für die Anästhesie gilt Entsprechendes. [[X.].] 4 der [X.] 31.5.1 [[X.].] (für [X.] vgl [[X.].] 4 der [X.] 36.5.1 [[X.].]) regelt, dass die Fortsetzung der Narkose durch die Abrechnung des Zuschlags nach [[X.].] 31828 [[X.].] entsprechend [[X.].] 3 und [[X.].] 4 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] berechnet wird (vgl auch [[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum EBM, Stand 1.1.2019, [X.] 326 und Anhang D2 S 57).

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann die Regelung der [[X.].] 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] aber nicht auf [X.], die - wie hier - neben [X.]en der Kategorie 7 durchgeführt werden, übertragen werden. Die Norm gilt bereits nach ihrem Wortlaut nur für "[X.] nach [[X.].]. 3". Die hier streitigen [X.] der [[X.].] 31148 und 31828 beziehen sich jedoch bei [X.]n allein auf solche der Kategorien 1 bis 6 ("[X.] 31141 bis 31146 bei [X.]n", dazu bereits Rd[[X.].]5). Bei einem [X.] der Kategorie 7 ist ein Zuschlag allein für einen Simultaneingriff nicht vorgesehen ("und bei der Gebührenordnungsposition 31147"). Damit übereinstimmend wird die berechnungsfähige Höchstdauer bei [X.]n bei der von [[X.].] 15 in Bezug genommenen [[X.].] 3 allein für Eingriffe der Kategorien 1 bis 6 geregelt. [[X.].] 3 Satz 3 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] benennt für die Kategorien 1 bis 6 deren "Berechnungsgrundlagen" (15 bis 120 Minuten). Diese [[X.].]en markieren die Obergrenze, bis zu der die Zuschlags-[[X.].] der Kapitel 31 [[X.].] (und Kapitel 36 [[X.].]) abgerechnet werden dürfen. Die berechnungsfähige Höchstzeit bei [X.]n entspricht dabei der Summe der [[X.].]en der [X.] ([[X.].] 3 Satz 2 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]). Dies bedeutet, dass - wie bereits ausgeführt - je nach tatsächlicher Dauer des Simultaneingriffs die Zuschläge auch mehrfach, jedoch maximal bis zu der im [[X.].] vorgegebenen Höchstzeit angesetzt werden können (dazu schon Rd[[X.].] 30). Da Eingriffe der Kategorie 7 mit einer kalkulatorischen Schnitt-Naht-[[X.].] über 120 Minuten und damit ohne begrenzte Höchstzeit definiert sind, kann es hier keine berechnungsfähige Höchstzeit oder Summen der [[X.].]en der [X.] geben. Folgerichtig werden Eingriffe der Kategorie 7 in [[X.].] 3 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] nicht erwähnt. Dementsprechend kann sich auch [[X.].] 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].], die ausschließlich für [X.] "nach [[X.].]. 3" gilt und wonach die Überschreitung "der tatsächlichen Schnitt-Naht-[[X.].] des jeweiligen [X.]es" maßgeblich ist, nur auf die einer begrenzten kalkulatorischen Schnitt-Naht-[[X.].] unterliegenden [X.]e der Kategorien 1 bis 6 beziehen.

(3) Die Berechnung der Zuschläge für alle Eingriffe der Kategorie 7 regelt demgegenüber [[X.].] 4 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]. Sie benennt die einschlägigen [[X.].] der Kapitel 31 und 36 [[X.].] allein für Eingriffe nach Kategorie 7 ("Bei den [X.] 31107, 31117, 31127, 31137, 31147 …) und bestimmt, dass erst "die über die Schnitt-Naht-[[X.].] von 120 Minuten hinausgehende Schnitt-Naht-[[X.].] durch die entsprechenden Zuschläge berechnet werden" kann. Dementsprechend können die Zuschlagspositionen der hier streitigen [[X.].] 31148 und 31828 erst ab Überschreitung einer Schnitt-Naht-[[X.].] von 120 Minuten um mindestens 15 Minuten angesetzt werden. Je weitere vollendete 15 Minuten kann der Zuschlag der jeweiligen [[X.].] auch mehrfach berechnet werden. Hierbei gilt - im Unterschied zu Eingriffen nach Kategorien 1 bis 6 - allerdings keine zeitliche Höchstgrenze (vgl [[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum EBM, Stand 1.1.2019, [X.]; [X.]/[X.], [X.] zu EBM und GOÄ, Abschn 32 [[X.].] 31148, Teil 9 S 31 bis 76; vgl auch Hinweise der [[X.].] [[X.].]en in Auf den Punkt 2021, [X.] und der [[X.].] Schleswig-Holstein in Newsletter vom 24.2.2020, Abrechnung von [X.]n, [X.]). Vorausgesetzt ist allein eine entsprechende Dokumentation der Schnitt-Naht-[[X.].] durch das OP- oder [X.] ([[X.].] 4 Satz 2 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].]).

Es ist zudem unerheblich, ob die Überschreitung der Schnitt-Naht-[[X.].] von 120 Minuten auf einem Simultaneingriff, der neben einem [X.] der Kategorie 7 durchgeführt wird, oder auf einer länger dauernden Einzeloperation der Kategorie 7 beruht. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich [[X.].] 4 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] nicht nur auf ambulante Operationen der Kategorie 7, die als Einzeleingriff durchgeführt werden. Abrechnungsvoraussetzung ist allein - neben der vorgegebenen zeitlichen Komponente und deren Dokumentation - die Abrechnung einer der genannten [[X.].]. Die Regelung differenziert dabei nicht zwischen alleinigen [X.]n und zusätzlich durchgeführten [X.]n (vgl auch [[X.].]/[[X.].], [[X.].] zum EBM, Stand 1.1.2019, [X.]: "Nummer 4 regelt die Berechnung der [[X.].]zuschläge bei allen Eingriffen, die in der Kategorie 7 … kategorisiert sind").

Danach ist hier die sachlich-rechnerische Richtigstellung zu Recht erfolgt. Die jeweils dokumentierte Schnitt-Naht-[[X.].] der Eingriffe hat die zeitliche Grenze von 120 Minuten nicht um mindestens 15 Minuten überschritten. Soweit abweichend in zwei Fällen Überschreitungen von 20 bzw 25 Minuten dokumentiert sind, ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in diesen zwei Fällen jeweils nur einmal - und nicht wie angesetzt dreimal - abgerechnet werden durften. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist daher auch in diesen zwei Behandlungsfällen zu Recht erfolgt.

ff) Mit der Differenzierung zwischen ambulanten Operationen der Kategorien 1 bis 6 auf der einen und ambulanten Operationen der Kategorie 7 auf der anderen Seite überschreitet der [[X.].] auch nicht den ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Überprüfung der auf der Grundlage des § 87 [[X.].]B V vom [[X.].] vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstäbe ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat ([[X.].] vom 19.8.1992 - 6 [X.] 18/91 - [[X.].] 3-2500 § 87 [[X.].] 5 [X.]3; [[X.].] vom 9.12.2004 - [[X.].] [[X.].] 44/03 R - B[[X.].]E 94, 50 = [[X.].] 4-2500 § 72 [[X.].], Rd[[X.].] 86 mwN; [[X.].] vom [X.] - [[X.].] [[X.].] 67/17 R - [[X.].] 4-2500 § 75 [[X.].]1 Rd[[X.].]1 mwN). Hierfür ist nichts ersichtlich. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in Fällen, in denen eine Operation der Kategorie 7 in deutlich unter 120 Minuten abgeschlossen werden kann, für den Operateur kein oder jedenfalls nur ein deutlich reduzierter finanzieller Anreiz besteht, diese mit einem ebenfalls erforderlichen Simultaneingriff zu verbinden, wogegen dieser Anreiz für Operationen der Kategorien 1 bis 6 durch die in [[X.].] 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] getroffene Regelung hergestellt wird. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, die Regelungen des [[X.].] daraufhin zu überprüfen, ob eine sinnvollere Regelung hätte getroffen werden können. Im Übrigen kann bereits den der [[X.].] 31147 zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten von 148 bzw 120 Minuten entnommen werden, dass eine deutliche Unterschreitung der Schnitt-Naht-[[X.].] von 120 Minuten bei ambulanten Operationen der Kategorie 7 nicht der Regelfall sein dürfte.

c) Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der fehlerhaften Honorarbescheide war auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Der Vertragsarzt kann nach der Rechtsprechung des Senats auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten [[X.].] grundsätzlich nicht vertrauen (stRspr; zB [[X.].] vom 14.7.2021 - [[X.].] [[X.].] 12/20 R - [[X.].] 4-2500 § 101 [[X.].]2 Rd[[X.].] 46; [[X.].] vom 15.5.2019 - [[X.].] [[X.].] 65/17 R - [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].]4 Rd[[X.].] 18; [[X.].] vom 12.12.2001 - [[X.].] [[X.].] 3/01 R - B[[X.].]E 89, 90, 94 f = [[X.].] 3-2500 § 82 [[X.].] 3 S 7). Für einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsärzte an der [X.] ihrer Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit und der Notwendigkeit auch nachträglicher Änderungen des [X.] etwa aufgrund fehlerhafter Abrechnungen oder Änderungen in der Honorarverteilung hat der Senat Fallgruppen herausgearbeitet, in denen die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt ist (zusammenfassend [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 43/12 R - [[X.].]14, 170 = [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].], Rd[[X.].]4 ff). Deren Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

aa) Die [X.] (zur Verkürzung auf nunmehr zwei Jahre durch das [X.] und Versorgungsgesetz mWv [X.] vgl § 106d Abs 5 Satz 3 [[X.].]B V) war bei Erlass des [X.] am 23.11.2015 noch nicht abgelaufen (vgl zu dieser Konstellation [[X.].] vom 24.10.2018 - [[X.].] [[X.].] 34/17 R - [[X.].]27, 33 = [[X.].] 4-2500 § 106d [[X.].], Rd[[X.].]1). Die Richtigstellungsbefugnis ist auch nicht deswegen begrenzt, weil die Fehlerhaftigkeit des Bescheids aus Umständen herrührt, die außerhalb des Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen. Diese Fallgruppe erfasst die fehlerhafte Abrechnung im Einzelfall etwa infolge eines Rechenfehlers oder der versehentlichen Verwendung eines falschen Berechnungsfaktors ([[X.].] vom 14.12.2005 - [[X.].] [[X.].] 17/05 R - B[[X.].]E 96, 1 = [[X.].] 4-2500 § 85 [[X.].]2, Rd[[X.].] 17; [[X.].] vom [[X.].] - [[X.].] [[X.].] 50/12 R - [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].] 12 Rd[[X.].]7). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vertrauensschutz aufgrund eines unterlassenen Hinweises auf - der [[X.].] bekannte - Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung oder ihrer Auslegung ([[X.].] vom 31.10.2001 - [[X.].] [[X.].] 16/00 R - B[[X.].]E 89, 62, 72 = [[X.].] 3-2500 § 85 [[X.].] 42 S 352; [[X.].] vom 30.6.2004 - [[X.].] [[X.].] 34/03 R - B[[X.].]E 93, 69, 75 = [[X.].] 4-2500 § 85 [[X.].], Rd[[X.].] 16; [[X.].] vom 26.6.2002 - [[X.].] [[X.].] 26/01 R - juris Rd[[X.].]0) oder auf ein noch nicht abschließend feststehendes Gesamtvergütungsvolumen ([[X.].] vom 14.12.2005 - [[X.].] [[X.].] 17/05 R - B[[X.].]E 96, 1 = [[X.].] 4-2500 § 85 [[X.].]2, Rd[[X.].]0) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Weder sind die normativen Grundlagen der Honorarverteilung betroffen noch bestanden Unsicherheiten im Hinblick auf das Gesamtvergütungsvolumen.

bb) Die Beklagte hat auch nicht durch Überprüfung und vorbehaltlose Bestätigung der Honorarabrechnung ihre Befugnis zu sachlich-rechnerischer Richtigstellung bereits "verbraucht" (vgl [[X.].] vom 12.12.2001 - [[X.].] [[X.].] 3/01 R - B[[X.].]E 89, 90, 98 = [[X.].] 3-2500 § 82 [[X.].] 3 [X.], 11 f; [[X.].] vom 14.12.2005 - [[X.].] [[X.].] 17/05 R - B[[X.].]E 96, 1 = [[X.].] 4-2500 § 85 [[X.].]2, Rd[[X.].] 15). Der Klägerin ist die Richtigkeit der Abrechnung der Zuschläge von der Beklagten nie in Bezug auf das streitbefangene Quartal 2/2013 bestätigt worden. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.7.2020 die Plausibilitätsprüfung für die Quartale 1/2016 bis 4/2016 im Hinblick auf die Abrechnung der [[X.].] 31828 [[X.].] "eingestellt" und in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Klägerin ab dem Quartal 1/2017 nicht mehr habe darauf vertrauen dürfen, die [[X.].] 31828 [[X.].] bei einer Eingriffszeit unter 120 Minuten abrechnen zu können. Aus dem Gesamtkontext des Schreibens ergab sich dabei aber eindeutig, dass die "Einstellung" allein auf die vier Quartale des Jahres 2016 zu beziehen ist. Eine Überprüfung und vorbehaltlose Bestätigung der hier streitigen Honorarabrechnung für das Quartal 2/2013 liegt darin - nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Schreibens durch das [[X.].] - nicht. Weitere einschlägige Abrechnungshinweise und Auskünfte der Beklagten ([X.] 1/2017, E-Mail vom 13.7.2015), auf die sich die Klägerin beruft, haben ebenfalls keinen konkreten Bezug zu dem Quartal 2/2013 und konnten daher von der Klägerin nicht als vorbehaltlose Bestätigung der Honorarabrechnung für dieses Quartal aufgefasst werden.

cc) Auch die Ausführungen in den [X.] 12/2012 ([X.]02), die vor dem hier betroffenen Quartal 2/2013 veröffentlicht worden sind, konnten kein schützenswertes Vertrauen begründen. Darin hat die Beklagte zwar über die [X.] bei [X.] informiert. Aus den Erläuterungen, die im Wesentlichen den Inhalt von [[X.].] 3, 4 und 15 der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] wiedergeben, kann aber nicht abgeleitet werden, dass Zuschläge für [X.] bei [X.]en der Kategorie 7 bereits bei Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-[[X.].] des [X.]s um mindestens 15 Minuten abgerechnet werden können. Hiervon ist das [[X.].] zu Recht ausgegangen.

Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Hinweise liegt es im Übrigen auf der Hand, dass pauschale Abrechnungshinweise der Beklagten in den allgemeinen Informationen für ihre Mitglieder regelmäßig nicht den Fallgruppen gleichstehen, in denen der Senat die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt. Allgemeine Abrechnungshinweise geben allenfalls die Rechtsauffassung der jeweiligen [[X.].] hinsichtlich einer bestimmten Abrechnungsfrage zu einem bestimmten [[X.].]punkt wieder und binden die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Kostenträger von vornherein nicht (vgl B[[X.].] Beschluss vom 14.12.2005 - [[X.].] [[X.].] 106/04 B - Rd[[X.].] 7 - nicht veröffentlicht). Solche einseitig nur von der [[X.].] veröffentlichten Abrechnungshinweise zur Anwendung des Leistungsverzeichnisses bzw zur Auslegung von Vorschriften des [[X.].] haben keine Rechtsqualität und sind für den Vertragsarzt nicht bindend - und zwar unabhängig davon, ob sie zu seinen Gunsten oder Ungunsten fehlerhaft sind ([[X.].] vom [X.] - [[X.].] [[X.].] 12/05 R - [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].] 1 Rd[[X.].]3). Solche Abrechnungshinweise sind dementsprechend nach den Regelungen des vertragsärztlichen Vergütungssystems auch nicht dazu geeignet, besonderes Vertrauen der Vertragsärzte in die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Abrechnung zu begründen ([[X.].] vom [X.] - [[X.].] [[X.].] 12/05 R - [[X.].] 4-2500 § 106a [[X.].] 1 Rd[[X.].]3). Die Vertragsärzte müssen vielmehr bis zum Ablauf der vorgesehenen Fristen damit rechnen, dass einzelne Krankenkassen den in einseitigen Abrechnungshinweisen und entsprechender [X.] zum Ausdruck gekommenen Standpunkt der [[X.].] nicht teilen und ihren Anspruch auf Richtigstellung aus ihrer Sicht fehlerhafter Honorarabrechnungen gegebenenfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen (vgl [[X.].] vom 13.5.1998 - [[X.].] [[X.].] 34/97 R - [[X.].] 3-5555 § 10 [[X.].] 1 [X.]; [[X.].] vom 12.12.2001 - [[X.].] [[X.].] 3/01 R - B[[X.].]E 89, 90, 101 = [[X.].] 3-2500 § 82 [[X.].] 3 S 14).

dd) Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin aufgrund einzelfallbezogener Auskünfte der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung auf ihre [X.] vertrauen durfte. Zunächst ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst eine vor dem streitbefangenen Quartal - hier 2/2013 - über einen längeren [[X.].]raum hinweg praktizierte abweichende Honorierung der Leistungen durch die Beklagte allein nicht geeignet wäre, zugunsten der Klägerin einen Vertrauensschutz zu begründen (vgl [[X.].] vom 16.5.2018 - [[X.].] [[X.].] 16/17 R - [[X.].] 4-5531 [[X.].]076 [[X.].] 1 Rd[[X.].]8; [[X.].] vom 13.5.2020 - [[X.].] [[X.].] 24/18 R - [[X.].] 4-2500 § 106d [[X.].] 9 Rd[[X.].] 30-31).

Zwar kann im Einzelfall eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ausgeschlossen sein, weil der Arzt auf eine Auskunft der [[X.].] vertrauen durfte, die seine [X.] bestätigt hat (vgl allg [[X.].] vom [X.] - [[X.].] [[X.].] 38/98 R - B[[X.].]E 84, 290, 296 = [[X.].] 3-2500 § 95 [[X.].]1 S 91 zur systematischen Duldung einer fachfremden Tätigkeit eines Arztes). Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass die für die sachlich-rechnerische Richtigstellung zuständige [[X.].] explizit die von dem betroffenen Arzt praktizierte oder beabsichtigte Abrechnungsweise durch eine einzelfallbezogene Auskunft gebilligt und der Arzt in Kenntnis dieser Auskunft der zuständigen Behörde seine (erst nachträglich als fehlerhaft erkannte) [X.] fortgesetzt bzw aufgenommen hat. Tatsächliche Umstände iS des § 163 [[X.].]G, die diese Voraussetzungen zu erfüllen geeignet wären, hat das [[X.].] nicht festgestellt und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die E-Mail vom 13.7.2015, in der eine Mitarbeiterin der Beklagten im Rahmen einer Abrechnungsberatung die Auffassung der Klägerin zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in der [X.] 2.1 zu Anhang 2 [[X.].] geteilt hat, ist zeitlich nach Erbringung der richtiggestellten Leistungen erfolgt, sodass die Klägerin die Leistungen im Quartal 2/2013 nicht im Vertrauen auf diese Auskunft erbracht hat. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin in Bezug genommene E-Mail der für Vergütungsfragen zuständigen Referentin der [X.] ([X.]) vom [X.], in der diese in einer Stellungnahme gegenüber der Beklagten die Anwendbarkeit von [[X.].] 15 der [X.] 2.1 bei einem "Simultaneingriff gemäß [[X.].]. 3 der [X.] 2.1 des Anhangs 2 neben einem [X.] der Kategorie 7" bejaht hat. Es mag sein, dass dort - entgegen der nach Auffassung des Senats klar geregelten Differenzierung der Eingriffskategorien 1 bis 6 bzw 7 in den einschlägigen [[X.].] und der [X.] 2.1 - Unklarheiten bezogen auf die Auslegung des [[X.].] für die hier maßgebende Konstellation bestanden haben. Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung wird durch diese punktuelle Auskunft der [X.] jedoch nicht tangiert. Abgesehen davon, dass die E-Mail vom [X.] nicht an die Klägerin - sondern an die beklagte [[X.].] - gerichtet war, und der Auskunft der [X.] allein schon deshalb keine abschließende Verbindlichkeit zukommen dürfte, da für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung hier die beklagte [[X.].] (§ 106d Abs 2 [[X.].]B V) zuständig ist (ggf auch die Krankenkassen, vgl § 106d Abs 1, Abs 3 [[X.].]B V), ist auch diese E-Mail der Klägerin erst weit nach Ablauf des von dem Regress betroffenen Quartals zugegangen. Die Klägerin hat die Leistungen im Quartal 2/2013 damit schon nicht im Vertrauen auf diese Auskunft der [X.] erbracht.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [[X.].]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[[X.].] Urteil vom [X.] - [[X.].] [[X.].] 62/04 R - B[[X.].]E 96, 257 = [[X.].] 4-1300 § 63 [[X.].] 3, Rd[[X.].] 16).

                Rademacker                Just                Loose

Meta

B 6 KA 8/21 R

26.01.2022

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 18. Dezember 2018, Az: S 43 KA 433/16, Urteil

Anh 2 Abschn 2.1 Nr 3 EBM-Ä 2008, Anh 2 Abschn 2.1 Nr 4 EBM-Ä 2008, Anh 2 Abschn 2.1 Nr 15 EBM-Ä 2008, Nr 31147 EBM-Ä 2008, Nr 31148 EBM-Ä 2008, Nr 31828 EBM-Ä 2008, § 87 Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d Abs 2 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 8/21 R (REWIS RS 2022, 1753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1753

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