Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 22/18 R

6. Senat | REWIS RS 2019, 3735

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Elektrokardiographische Untersuchung (Nr 27320 EBM-Ä) als fakultativer Leistungsinhalt der Notfallpauschale (Nr 01210 EBM-Ä) in demselben Behandlungsfall nicht neben dieser berechnungsfähig


Leitsatz

Die Elektrokardiographische Untersuchung mit mindestens 12 Ableitungen (Nr 27320 EBM-Ä) (juris: EBM-Ä 2008) ist als fakultativer Leistungsinhalt der Notfallpauschale (Nr 01210 EBM-Ä) in demselben Behandlungsfall nicht neben dieser berechnungsfähig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gebührenordnungsposition ([X.]) 27320 des einheitlichen [X.] für ärztliche Leistungen <[X.]> (Elektrokardiographische Untersuchung) im Quartal 3/2013 in demselben Behandlungsfall neben der [X.] 01210 [X.] (Notfallpauschale im organisierten [X.])dienst und Notfallpauschale für [die] nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser) abrechnungsfähig war.

2

Die Klägerin ist Trägerin zweier Krankenhäuser, denen Notfallambulanzen angegliedert sind. Von der für Notfallbehandlungen geforderten Vergütung setzte die beklagte [X.] ([X.]) mit zwei Honorarbescheiden vom 27.1.2014 ua sämtliche Ansätze der [X.] 27320 [X.] ab, soweit diese in einem Behandlungsfall neben der Notfallpauschale gemäß [X.] 01210 [X.] abgerechnet worden waren. Zur Begründung führte sie aus, dass die Elektrokardiographische Untersuchung nach [X.] 27320 [X.] als eine in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistung fakultativer Leistungsinhalt der Notfallpauschale [X.] 01210 [X.] sei und somit nicht neben dieser eigenständig berechnet werden könne. Die gegen die beiden Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte zurück, soweit sie sich auf die - im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche - [X.] 27320 [X.] bezogen.

3

Das [X.] hat die Klagen miteinander verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 2.9.2014 abgewiesen. Die Elektrokardiographische Untersuchung mit mindestens 12 Ableitungen sei eine der in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführten Leistungen und daher als fakultativer Leistungsinhalt der [X.] 01210 [X.] gemäß Ziffer [X.] [X.] neben dieser nicht abrechnungsfähig.

4

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In Übereinstimmung mit der Entscheidung des [X.] ergebe sich der Abrechnungsausschluss der [X.] 27320 [X.] aus Ziffer [X.] [X.]. Danach sei eine [X.] nicht berechnungsfähig, wenn deren obligate und - sofern vorhanden - fakultative Leistungsinhalte vollständig Bestandteil einer anderen [X.] seien. Die Elektrokardiographische Untersuchung nach [X.] 27320 [X.] zähle zum fakultativen Leistungsinhalt der [X.] 01210 [X.]. Das folge aus der Verweisung im ersten Spiegelstrich der Legende ("in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen"). Die Auflistung in Anhang 1, Spalte GP, enthalte auch die "Elektrokardiographische Untersuchung", und zwar ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Zahl der Ableitungen. [X.] der Präambel zu Anhang 1 stelle klar, dass die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen nicht eigenständig berechnungsfähig seien, sofern sie nicht als [X.] gesondert verzeichnet seien. [X.] der Präambel enthalte den Hinweis, dass einige Regelungen des [X.] auf bestimmte Spalten des Anhangs verweisen. Die allgemeine Regelung der [X.] sei von der speziellen Verweisungsregelung im Sinne von [X.] rechtlich zu unterscheiden. Eine Verweisung im Sinne von [X.] beziehe sich nur auf die jeweils genannte Spalte des Anhangs 1, jedoch nicht auf die Regelung in [X.] - insbesondere nicht auf die Ausnahme zu einer besonders verzeichneten [X.].

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die fehlerhafte Anwendung von Bestimmungen des [X.]. Unzutreffend sei die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die [X.] 27320 [X.] neben der [X.] 01210 [X.] nicht abrechnungsfähig sei. Ein solcher Abrechnungsausschluss folge weder aus der Leistungslegende der [X.] 01210 [X.] noch aus [X.] 27320 [X.]. Der nach der Rechtsprechung des B[X.] für die Auslegung von Bestimmungen des [X.] in erster Linie maßgebende Wortlaut sei eindeutig und lasse keinen Raum für eine systematische Interpretation. Anders als bei anderen Leistungen werde in Anhang 1 bezogen auf die Elektrokardiographische Untersuchung keine konkrete [X.] genannt. Wenn die Auffassung des [X.] zutreffend wäre, nach der die [X.] 27320 [X.] in der in Anhang 1 aufgeführten Elektrokardiographischen Untersuchung aufgehen würde, wäre diese [X.] nie abrechenbar und deren gesonderte Benennung im [X.] obsolet. Entgegen der Auffassung des [X.] beziehe sich die Verweisung in der Leistungslegende der [X.] 27320 [X.] auch auf [X.] der Präambel zu Anhang 1. Danach seien die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen nur dann nicht gesondert berechnungsfähig, wenn sie nicht als [X.] im [X.] verzeichnet seien. Die elektrokardiographische Untersuchung mit mindestens 12 Ableitungen sei aber als [X.] 27320 [X.] gesondert verzeichnet und damit gesondert berechnungsfähig. Auch die im Grundsatz bestehende Bindung an die Fachgruppe der Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin stehe der Abrechnung hier nicht entgegen, weil die Fachgruppenbindung gerade im Notfall nicht gelte.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen [X.] vom [X.] und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 2.9.2014 aufzuheben, die beiden Honorarbescheide der Beklagten vom 27.1.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9.4.2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die für das Quartal 3/2013 abgerechneten Leistungen nach [X.] 27320 EBM zu vergüten.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Das angefochtene Urteil sei rechtmäßig. Die [X.] 01210 [X.] verweise zur Bestimmung des fakultativen Leistungsinhalts weder auf die "Präambel" noch auf den gesamten Anhang 1, sondern auf die in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführten Leistungen. Die [X.] 27320 [X.] sei damit Bestandteil des fakultativen Leistungsinhalts der [X.] 01210 [X.] und deswegen neben dieser nicht gesondert berechnungsfähig. Anhang 1 erfasse auch die Elektrokardiographische Untersuchung mit mindestens 12 Ableitungen. Auf die Aufhebung der Fachgruppenbindung im Notfall komme es nicht an, da die [X.] 27320 [X.] im Notfall auch für Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin nicht neben der Notfallpauschale gesondert abrechnungsfähig sei.

9

Der Senat hat zur Frage der Auslegung der hier maßgebenden Bestimmungen des [X.] Stellungnahmen der [X.] ([X.]), des [X.] und der [X.] ([X.]) eingeholt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung, gegen die sich die Klägerin wendet, ist nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist hier § 106a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] 2190 ; heute § 106d Abs 2 Halbsatz 1 [X.]B V). Danach stellt die [X.] die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des [X.] - mit Ausnahme des [X.] - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl B[X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 33/16 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 20/13 R - [X.] 4-2500 § 117 [X.] Rd[X.] 13; s auch B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 45/17 R - Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen; B[X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 42/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.] 10, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen, jeweils mwN). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht die Vorgaben des [X.] erfüllen (B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 16/17 R - [X.] 4-5531 [X.] 33076 [X.] 1 Rd[X.] 18 mwN). Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des [X.] insoweit entsprechend gelten (B[X.] Urteil vom 12.12.2012 - [X.] [X.] 3/12 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] 13 Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom 10.12.2008 - [X.] [X.] 37/07 R - B[X.]E 102, 134 = [X.] 4-2500 § 295 [X.] 2, Rd[X.] 14).

2. Die Beklagte hat die Honorarabrechnung der Klägerin zu Recht um die Leistungen nach [X.] berichtigt. [X.] und [X.] haben zutreffend entschieden, dass auch eine Elektrokardiographische Untersuchung mit mindestens 12 Ableitungen fakultativer Leistungsinhalt der [X.] 01210 [X.] und neben dieser in demselben Behandlungsfall nicht abrechnungsfähig ist.

a) Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des [X.] - des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs 1 [X.]B V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des [X.] als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines [X.] zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf (B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.] 14/13 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] 28 Rd[X.] 11 mwN; B[X.] Urteil vom 28.4.2004 - [X.] [X.] 19/03 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] 5 Rd[X.] 11; B[X.] Urteil vom 22.6.2005 - [X.] [X.] 80/03 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] 10 Rd[X.] 10, jeweils mwN; B[X.] Urteil vom 15.8.2012 - [X.] [X.] 34/11 R - [X.] 4-5540 § 44 [X.] 1 Rd[X.] 13; zuletzt: B[X.] Urteil vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 63/17 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen, Rd[X.] 26). Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der [X.] ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (stRspr, vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 16/17 R - [X.] 4-5531 [X.] 33076 [X.] 1 Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 16/15 R - [X.] 4-5532 Allg [X.] 2 Rd[X.] 23 mwN; B[X.] Urteil vom 16.12.2015 - [X.] [X.] 39/15 R - [X.] 4-5531 [X.] 40100 [X.] 1 Rd[X.] 25). Diese Grundsätze gelten auch für die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen (B[X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] [X.] 16/17 R - [X.] 4-5531 [X.] 33076 [X.] 1 Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 16/15 R - [X.] 4-5532 Allg [X.] 2 Rd[X.] 23 mwN).

b) Nach [X.] 2.1.3 Satz 3 bis 5 der Allgemeinen Bestimmungen zum [X.] (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) ist eine [X.] nicht berechnungsfähig, wenn deren obligate und - sofern vorhanden - fakultative Leistungsinhalte vollständig Bestandteil einer anderen berechneten [X.] sind. Sämtliche Abrechnungsbestimmungen und Ausschlüsse sind zu berücksichtigen. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn [X.] in verschiedenen Abschnitten/Kapiteln des [X.] aufgeführt sind. Hiernach sperren behandlungsfallbezogene Pauschalen und Komplexe die in der [X.] enthaltenen, aber auch im [X.] gesondert aufgeführten (Teil-)Leistungen für die gesamte Dauer des Quartals (vgl [X.] Kommentar zum [X.], 8. Ergänzungslieferung Stand: 1.1.2015, [X.], [X.], S 25).

Überschrift und [X.] der [X.] 01210 haben in der hier maßgebenden, im Quartal 3/2013 geltenden Fassung - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:

        

"01210 [X.] im organisierten [X.])dienst und [X.] für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten [X.])dienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser
Fakultativer Leistungsinhalt
- In Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführte Leistungen,
- Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),
einmal im Behandlungsfall
[…]"

Zu den "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" und damit zum fakultativen Leistungsinhalt der [X.] nach [X.] 01210 [X.] gehört auch die Elektrokardiographische Untersuchung nach [X.]. Die Elektrokardiographische Untersuchung wird in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführt. Das wird auch von der Klägerin im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Umstand, dass in Anhang 1 nicht die Angabe "[X.]", sondern allein die Überschrift dieser [X.] ("Elektrokardiographische Untersuchung") wiedergegeben wird, nicht abgeleitet werden, dass die [X.] [X.] nicht vom Anhang 1 erfasst würde. Die in Anhang 1 aufgelisteten und den verschiedenen Spalten (VP - Leistung ist in der [X.] bzw 4 enthalten/[X.] - Leistung ist möglicher Bestandteil der Grundpauschale/[X.] - Leistung ist in sonstigen [X.] enthalten) zugeordneten Leistungen werden dort ganz überwiegend nicht mit einer konkreten [X.] bezeichnet. Das betrifft zB auch die "klinisch-neurologische Basisdiagnostik" nach [X.] 22230. Etwas anderes gilt lediglich für eine Reihe von Leistungen, die jedoch zumeist der Spalte VP (Leistung ist in der [X.] bzw 4 enthalten) zugeordnet sind. Die Verweisung in [X.] 01210 auf die "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" hätte unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin keinen relevanten Anwendungsbereich, weil die der Spalte [X.] zugeordneten Leistungen fast durchgängig ohne die Angabe einer konkreten [X.] bezeichnet werden. Die Annahme, dass die Aufzählung in Anhang 1 ohne Bedeutung wäre, soweit die Bezeichnung der Leistung nicht mit der Angabe einer konkreten [X.] verbunden wird, liegt unter diesen Umständen fern.

Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Verzicht auf die Angabe der [X.] zu Abgrenzungsproblemen führen kann, wenn die Bezeichnung in der Auflistung nicht wörtlich mit der Überschrift einer bestimmten [X.] übereinstimmt. Das würde etwa für die [X.] 27310 gelten, die die Überschrift "Funktioneller Ganzkörperstatus" trägt, während die Angabe in Anhang 1 "Erhebung des Ganzkörperstatus" lautet. Wie die [X.] in ihrer Stellungnahme gegenüber dem [X.] überzeugend dargelegt hat, besteht jedenfalls Anlass zu Zweifeln, ob mit den beiden Wendungen übereinstimmende Leistungsinhalte beschrieben werden. Zur Vermeidung von [X.] haben die Vertragspartner deshalb in der [X.] zur [X.] bestimmt, dass "Funktioneller Ganzkörperstatus (27310)" zum fakultativen Leistungsinhalt gehört. Bezogen auf die [X.] [X.] bedurfte es einer solchen Regelung jedoch nicht, da diese [X.] in der Überschrift wörtlich übereinstimmend mit der Angabe in Anhang 1 als "Elektrokardiographische Untersuchung" bezeichnet wird. Der davon abweichenden Auffassung der [X.], die davon ausgeht, dass es nicht auf die Überschrift, sondern auf die Übereinstimmung im obligaten Leistungsinhalt ankomme, steht entgegen, dass in Anhang 1 keine Leistungsinhalte, sondern nur "Überschriften" aufgezählt werden.

bb) Der [X.] folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, nach der in Anhang 1 mit "Elektrokardiographische Untersuchung" nur Untersuchungen mit weniger als 12 Ableitungen gemeint wären, sodass die [X.] [X.], die nach der [X.] mindestens 12 Ableitungen voraussetzt, deshalb nicht zum fakultativen Leistungsinhalt der [X.] gehören würde und damit gesondert abrechenbar sei. Der Wortlaut bietet keine Anknüpfungspunkte für eine solche Beschränkung und auch die Entstehungsgeschichte spricht dagegen: Inhalt von Anhang 1 waren bis einschließlich zum Quartal 4/2007 ausdrücklich nur die "Elektrokardiographischen Untersuchungen mit weniger als 12 Ableitungen". Zum Quartal 1/2008 ist die Formulierung in "Elektrokardiographische Untersuchung" geändert worden. Der [X.] geht - insoweit übereinstimmend mit der Stellungnahme der [X.] - davon aus, dass damit auch das EKG mit mindestens 12 Ableitungen in Anhang 1 aufgenommen worden ist. Soweit die Klägerin auf Kommentarliteratur (vgl [X.] Kommentar zum [X.], 7. Ergänzungslieferung Stand 1.10.2013, Kapitel 27 S 13) verweist, in der bezogen auf das Verhältnis von physikalisch-rehabilitativer Grundpauschale zur Elektrokardiographischen Untersuchung nach [X.] [X.] die Auffassung vertreten wird, dass ein EKG mit weniger als 12 Ableitungen bereits nach Anhang 1 abgegolten sei, ändert das nichts daran, dass dem Wortlaut des Anhangs 1 eine Differenzierung nach der Zahl der Ableitungen in der hier maßgebenden, seit 2008 geltenden Fassung nicht mehr zu entnehmen ist. Die Formulierung in der angegebenen [X.] ist nach Auffassung des [X.]s vor diesem Hintergrund am ehesten mit einer unterbliebenen Anpassung an die zum 1.1.2008 geänderte Fassung des [X.] zu erklären.

cc) Nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist indes der Einwand der Klägerin, dass nach der [X.] in [X.] 1 der Vorbemerkungen zu Anhang 1 die aufgeführten Leistungen Teilleistungen von [X.] und als solche nicht eigenständig berechnungsfähig sind, "sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im [X.] verzeichnet sind". Daraus könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die im [X.] verzeichneten Leistungen eigenständig berechnungsfähig seien, selbst wenn sie in Anhang 1 verzeichnet sind. Gegen eine solche Auslegung spricht indes, dass die [X.] der [X.] nach [X.] 01210 [X.] den fakultativen Leistungsinhalt nicht mit Bezug auf den gesamten Anhang 1 definiert, sondern spezifisch auf die "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" verweist.

Der Klägerin ist einzuräumen, dass der Wortlaut jedenfalls nicht als eindeutig bezeichnet werden kann, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass aufgrund der Verweisung auf die einer bestimmten Spalte zugeordneten Leistungen auch die dem Anhang 1 vorangestellten Vorbemerkungen Geltung beanspruchen sollen. Angesichts des unklaren Wortlauts ist ausnahmsweise Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände (vgl oben Rd[X.] 13). Danach kann die Verweisung in [X.] 01210 [X.] nur im Sinne einer unmittelbaren Verweisung auf die im Anhang 1 aufgeführten Leistungen verstanden werden: Die Definition fakultativer Leistungsinhalte einer Pauschale hat im Zusammenspiel mit [X.] 2.1.3 Satz 3 bis 5 der Allgemeinen Bestimmungen zum [X.] (vgl dazu oben Rd[X.] 14) gerade den Sinn, die gesonderte Abrechenbarkeit der bezeichneten Leistungen auszuschließen, obwohl deren Erbringung nicht Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist. Wenn die Bezugnahme auf die "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" der Klägerin folgend so zu verstehen wäre, dass sie die [X.] 1 der Vorbemerkung und die dort in [X.] gesetzte Einschränkung ("sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im [X.] verzeichnet sind") einschließt, würde kein Anwendungsbereich für die Verweisung verbleiben: Entweder wäre eine ärztlich erbrachte Leistung nicht im [X.] verzeichnet. Dann könnte sie unabhängig von der Frage, ob es sich um einen fakultativen Leistungsinhalt der [X.] handelt, schon aus diesem Grund nicht abgerechnet werden. Wenn die ärztliche Leistung dagegen als [X.] im [X.] verzeichnet wäre, könnte sie selbst dann neben der Pauschale gesondert berechnet werden, wenn sie Inhalt der Aufzählung in Anhang 1 wäre, weil in jedem Fall die Ausnahme nach der [X.] zu Anhang 1 eingreifen würde.

Nach Auffassung des [X.]s ist eine Auslegung, die die in der [X.] zur [X.] enthaltene Verweisung auf die "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" vollständig leerlaufen lassen würde, ausgeschlossen. Deshalb kann die Verweisung nur so verstanden werden, dass alle "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" erfasst sind. Der daraus folgende Ausschluss einer gesonderten Berechnungsfähigkeit kommt gerade dann zum Tragen, wenn die mit der [X.] berechnete Leistung bei isolierter Betrachtung einen weiteren Gebührentatbestand erfüllen würde.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass auch bei der Definition des fakultativen Leistungsinhalts der physikalisch-rehabilitativen [X.] nach [X.] 27210 bis 27212 [X.] auf Anhang 1 Bezug genommen wird und dass die Elektrokardiographische Untersuchung nach [X.] [X.] - jedenfalls nach dem Inhalt der Stellungnahmen der beiden im Bewertungsausschuss vertretenen [X.] - gleichwohl neben dieser Grundpauschale abrechenbar sein soll. Für die Abrechenbarkeit der [X.] [X.] neben der Grundpauschale spricht insbesondere, dass die physikalisch-rehabilitative Grundpauschale in praktisch jedem Behandlungsfall eines Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt zur Abrechnung kommt. Wenn die in demselben Kapitel geregelte Elektrokardiographische Untersuchung nach [X.] [X.] nicht neben dieser Grundpauschale abrechenbar wäre, könnte sie praktisch nie abgerechnet werden. Dass mit der Bezugnahme auf Anhang 1 in der [X.] der physikalisch-rehabilitativen Grundpauschale kein so weitgehender Ausschluss der Abrechenbarkeit der im selben Kapitel geregelten Einzelleistungen beabsichtigt war, ergab sich bis zum Quartal 4/2007 noch deutlich aus der Überschrift des Anhangs 1, die lautete: "Verzeichnis der nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen, sofern diese nicht als Leistungen in arztgruppenspezifischen Kapiteln ausgewiesen sind". Eine entsprechende Formulierung mit einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des Anhangs 1 auf die nicht "in arztgruppenspezifischen Kapiteln" ausgewiesenen Leistungen enthält Anhang 1 in der hier maßgebenden Fassung nicht mehr, und die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass die Beschränkung auf die in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw Abschnitts genannten Fachärzte (Ziffer 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen des [X.]) für die im Rahmen der Notfallversorgung erbrachten Leistungen nach der in II [X.] 1.2 1. Satz 2 [X.] getroffenen Regelung gerade nicht gilt. Auch auf konkrete Nachfrage konnten [X.] und [X.] keine Gründe dafür benennen, weshalb der ursprünglich enthaltene Arztgruppenbezug in der Formulierung der [X.] in [X.] 1 der Vorbemerkung keinen Niederschlag mehr findet. Die [X.] hat die Gründe für die Änderung in ihrer Stellungnahme als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet.

Es spricht aber jedenfalls einiges dafür, dass eine inhaltliche Änderung nicht beabsichtigt war. Die [X.] fassen im fachärztlichen Bereich bestimmte Einzelleistungen zusammen. Mit der Bezugnahme auf Anhang 1 werden insbesondere Leistungen, die im Zuge einer Behandlung zwar nicht in jedem Einzelfall, aber regelmäßig immer wieder anfallen können, ohne einen außergewöhnlichen Aufwand zu verursachen, zum nicht gesondert abrechenbaren fakultativen Leistungsinhalt der Pauschale erklärt. Da der Arzt im Regelfall Leistungen aus dem Kapitel des [X.] erbringt, das seinem Fachgebiet entspricht, erscheint es sinnvoll, dass insbesondere aufwändigere und seltener erbrachte Leistungen, die durch die Pauschale nicht abgegolten werden, im entsprechenden Kapitel gesondert aufgeführt und damit auch gesondert vergütet werden. Insofern war der in der Überschrift zu Anhang 1 bis zum Quartal 4/2007 enthaltene [X.] aus Sicht des [X.]s sachgerecht. Allerdings konnten weder [X.] noch [X.] Dokumente aus der [X.] der Entstehung der hier maßgebenden, seit 2008 geltenden Regelung vorlegen, sodass eine entstehungsgeschichtliche Auslegung nach den in der Rechtsprechung des [X.]s zur Auslegung des [X.] entwickelten Maßstäben (vgl Rd[X.] 13) hier nicht in Betracht kommt.

Der [X.] neigt vor diesem Hintergrund der auch von der [X.] und dem [X.] vertretenen Auffassung zu, nach der die in der [X.] der physikalisch-rehabilitativen [X.] ([X.] 27210 bis 27212 [X.]) verwendete Formulierung "in Anhang 1 aufgeführte Leistungen" - im Gegensatz zu der in der [X.] zur [X.] verwendeten Formulierung ("in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen") - auch auf die [X.] 1 der Vorbemerkung von Anhang 1 verweist mit der Folge, dass Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin neben "ihrer" Grundpauschale die [X.] [X.] abrechnen können (so auch das [X.], [X.] f = juris Rd[X.] 44; Bayerisches [X.] Urteil vom 5.4.2017 - L 12 [X.] 49/16 - juris Rd[X.] 73). Entsprechendes muss dann auch für den Fall einer ausnahmsweise zulässigen Erbringung fachfremder Leistungen (vgl B[X.] Beschluss vom 28.10.2015 - [X.] [X.] 12/15 B - [X.] 4-2500 § 116 [X.] 11 Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 38/98 R - B[X.]E 84, 290, 296 = [X.] 3-2500 § 95 [X.] 21 S 90 f = juris Rd[X.] 24 mwN) durch Ärzte einer anderen Fachgruppe gelten, wenn "deren" Grundpauschale in der [X.] zur Bezeichnung des fakultativen Leistungsinhalts ebenfalls auf "in Anhang 1 aufgeführte Leistungen" verweist.

Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es darauf indes nicht an. Ausschlaggebend für die hier zu klärende Frage der Abrechenbarkeit der [X.] [X.] durch die Klägerin ist, dass jedenfalls die in der [X.] zur [X.] nach [X.] 01210 [X.] verwendete Formulierung "in Anhang 1, Spalte [X.], aufgeführten Leistungen" aus den [X.] nur als Bezugnahme auf die der Spalte [X.] zugeordneten Leistungen des Anhangs 1 und nicht (auch) als Bezugnahme auf [X.] 1 der Vorbemerkung des Anhangs 1 verstanden werden kann (vgl bereits Bayerisches [X.] Urteil vom 5.4.2017 - L 12 [X.] 49/16 - juris Rd[X.] 71; ebenfalls zutreffend zur klinisch-neurologischen Basisdiagnostik nach [X.] 22230 [X.]: Bayerisches [X.] Urteil vom [X.] - L 12 [X.] 85/15 - [X.] 2017, 537 = juris Rd[X.] 45 ff).

dd) Nicht ohne Weiteres zu folgen vermag der [X.] hingegen der Argumentation der [X.], nach der Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin die [X.] [X.] neben dieser Grundpauschale auch deshalb abrechnen könnten, weil "keine Inkludierung des EKGs mit mindestens 12 Ableitungen in die Grundpauschale" dieser Arztgruppe erfolgt sei. Für den damit angesprochenen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Bewertung der Pauschale und der Frage, welche Leistungen zum fakultativen Leistungsinhalt gehören und somit nicht gesondert abrechenbar sind, gibt es im Wortlaut des [X.] keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt. Wenn die Abrechenbarkeit der [X.] [X.] - abweichend von der Auffassung des [X.]s - davon abhinge, ob die Leistung in die Bewertung der entsprechenden Pauschale eingeflossen ist, wäre für die Entscheidung maßgebend, ob die Erbringung eines EKG mit mindestens 12 Ableitungen in die Bewertung der [X.] eingeflossen ist. Dazu enthalten die eingeholten Stellungnahmen von [X.], [X.] und [X.] keine konkreten Angaben. Dass die [X.] - auch unter Berücksichtigung von Fällen, in denen eine aufwändigere Diagnostik erforderlich ist - kostendeckend ist, wird jedenfalls in Teilen der Literatur (vgl zB [X.]/[X.], [X.]b 2019, 395, 397 f; [X.], Notfallversorgung in [X.], 2012, [X.] ff) bezweifelt. Valide Daten, die darüber eindeutig Aufschluss geben würden, existieren nach dem Gutachten 2018 des [X.] (BT-Drucks 19/3180 Rd[X.] 934) nicht. Allerdings wird dort (aaO Rd[X.] 928 ff, 934) eine Kostendeckung nicht allein unter Berücksichtigung der Finanzierung auf der Grundlage des [X.], sondern nur unter Berücksichtigung weiterer Finanzierungswege (vorstationäre Behandlung, Vergütung sog Stundenfälle über Diagnosis Related Groups , ua) in Betracht gezogen. Eine differenzierte Vergütung von Notfällen in Abhängigkeit vom Schweregrad unter Beteiligung auch von Vertretern der [X.] im Bewertungsausschuss ua bezogen auf Regelungen zur Versorgung im Notfall und im Notdienst (§ 87 Abs 5a [X.]B V) schreibt § 87 Abs 2a Satz 23 [X.]B V erst für die [X.] nach dem 31.12.2016 vor. Damit wird die Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands bei der Behandlung auch schwerer Fälle inzwischen in höherem Maße als zuvor verfahrensmäßig abgesichert. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Weiterentwicklung für erforderlich gehalten hat, kann andererseits nicht geschlossen werden, dass die hier noch maßgebenden Regelungen des [X.] zur Bewertung der [X.] bei Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Bewertungsausschusses als rechtswidrig zu bewerten wären. Zudem ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Höhe der [X.], sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, die sich allein auf die von der Klägerin abgerechneten Leistungen nach [X.] [X.] bezieht. Diese Richtigstellung ist aus den [X.] nicht zu beanstanden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 22/18 R

11.09.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Dresden, 2. September 2014, Az: S 18 KA 127/14, Gerichtsbescheid

§ 106a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106d Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 87 Abs 1 SGB 5, Nr 01210 EBM-Ä 2008, Nr 27320 EBM-Ä 2008, AllgBest 2.1.3 S 3ff EBM-Ä 2008, Anh 1 Nr 1 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2019, Az. B 6 KA 22/18 R (REWIS RS 2019, 3735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3735

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