Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 2 B 27/15, 2 B 27/15 (2 C 48/16)

2. Senat | REWIS RS 2016, 5063

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Gründe

1

Die [X.]es[X.]hwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang - Erfolg.

2

1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im [X.], wendet si[X.]h gegen die Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld und Fa[X.]hausbildungskosten.

3

In der Verpfli[X.]htungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das [X.] auf [X.] im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit na[X.]h [X.]estehen der ärztli[X.]hen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der [X.]eurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurü[X.]kzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem [X.] auf eigenen Antrag auss[X.]heide. Von 1999 bis 2005 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2001 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. [X.] erhielt sie die [X.] als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt.

4

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom November 2008 in ein [X.]eamtenverhältnis bei einer [X.] berufen, so dass sie mit Ablauf des Oktober 2008 aus dem [X.] entlassen wurde. Daraufhin forderte die [X.]eklagte mit Leistungsbes[X.]heid die Klägerin auf, das ihr als [X.]in gewährte Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen ihrer ärztli[X.]hen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fa[X.]hausbildungskosten zu erstatten. Den auf [X.]a. 129 000 € bezifferten Erstattungsbetrag verminderte sie zur Vermeidung einer besonderen Härte um die sog. Abdienquote auf [X.]a. 115 000 €. Die [X.]eklagte gewährte der Klägerin eine verzinsli[X.]he Stundung dur[X.]h Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatli[X.]h 760 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Pfändungsfreigrenze im [X.]punkt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides eine höhere monatli[X.]he Rate als 740 € für unzulässig gehalten hat.

5

Die auss[X.]hließli[X.]h von der Klägerin eingelegte [X.]erufung gegen das erstinstanzli[X.]he Urteil blieb ohne Erfolg. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Rü[X.]kforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rü[X.]kforderung des [X.] und der Fa[X.]hausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspfli[X.]ht entstehe au[X.]h dann, wenn der Soldat auf [X.] in ein [X.]eamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge ni[X.]ht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor [X.]eginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspfli[X.]ht belehrt werde. Au[X.]h die [X.] sei re[X.]htsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die [X.] der Fa[X.]hausbildungen ni[X.]ht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. S[X.]hließli[X.]h sei au[X.]h die von der [X.]eklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin ni[X.]ht zu beanstanden.

6

2. Die Revision ist ni[X.]ht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) zuzulassen.

7

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht in dem angefo[X.]htenen Urteil einen inhaltli[X.]h bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Re[X.]htssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensol[X.]hen Re[X.]htssatz widerspro[X.]hen hat, der in einer Ents[X.]heidung des [X.] oder in einer anderen divergenzfähigen Ents[X.]heidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Anwendung derselben Re[X.]htsvors[X.]hrift aufgestellt worden ist, und diesen ni[X.]ht anwendet, weil es ihn für unri[X.]htig hält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 [X.] 18.07 - [X.] 235.1 § 69 [X.] Nr. 1 Rn. 4, vom 28. Oktober 2008 - 2 [X.] - juris Rn. 3 und vom 6. Mai 2014 - 2 [X.] 90.13 - Z[X.]R 2014, 375 Rn. 10). Eine Divergenz in diesem Sinne wird von der [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht aufgezeigt.

8

Hinsi[X.]htli[X.]h des angeführten Urteils des [X.] vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - ([X.]VerwGE 52, 84) ergibt si[X.]h dies bereits daraus, dass dieses Urteil zu einer anderen als der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht zugrunde gelegten Re[X.]htsvors[X.]hrift ergangen ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 [X.] Nr. 20 Rn. 5). Das Urteil des [X.]erufungsgeri[X.]hts betrifft die Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld und von Kosten einer Fa[X.]hausbildung und wendet § 56 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1995 bzw. 2000 an, das Urteil des [X.] bezieht si[X.]h in der von der [X.]es[X.]hwerde in [X.]ezug genommenen Passage auf die Rü[X.]kforderung von Ausbildungskosten na[X.]h § 46 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1968 und 1970.

9

Die von der [X.]es[X.]hwerde außerdem angenommene Divergenz zwis[X.]hen den Ausführungen im [X.]erufungsurteil zur Auslegung des [X.]egriffs der "besonderen Härte" in § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] und den diesbezügli[X.]hen Ausführungen des [X.] im Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - ([X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3) besteht ni[X.]ht. Soweit das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht in diesem Urteil ausführt, dass die Anwendung der [X.] keine außergewöhnli[X.]hen Umstände voraussetzt, ist dies auf den Sonderfall einer Erstattungsverpfli[X.]htung von als Kriegsdienstverweigerern anerkannten ehemaligen Soldaten gerade im Hinbli[X.]k auf deren Grundre[X.]htss[X.]hutz aus Art. 4 Abs. 3 GG bezogen und bes[X.]hränkt. Einen Re[X.]htssatz, dass der [X.]egriff der "besonderen Härte" au[X.]h sonst keine außergewöhnli[X.]hen Umstände voraussetzt, enthält dieses Urteil gerade ni[X.]ht.

3. Die Revision ist - mit der unter 4. ausgeführten Ausnahme - au[X.]h ni[X.]ht wegen grundsätzli[X.]her [X.]edeutung zuzulassen.

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzli[X.]hen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass die Re[X.]htssa[X.]he eine - vom [X.]es[X.]hwerdeführer zu bezei[X.]hnende - konkrete, in dem zu ents[X.]heidenden Fall erhebli[X.]he Frage des revisiblen Re[X.]hts aufwirft, die bislang hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärt ist und im Interesse der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung oder der Re[X.]htsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 [X.] Nr. 20 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen sind für die hier aufgeworfenen Fragen - mit der erwähnten einen Ausnahme - ni[X.]ht erfüllt.

a) Soweit die [X.]es[X.]hwerde die Fragen aufwirft,

ob § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der bis zum 23. Dezember 2000 gültigen Fassung vom 15. Dezember 1995 - [X.] - ([X.]G[X.]l. I S. 179) als Ermä[X.]htigungsgrundlage für Rü[X.]kforderungen des [X.] derjenigen Sanitätsoffiziere herangezogen werden kann, auf die diese Fassung des Soldatengesetzes anzuwenden ist,

und

ob das Ausbildungsgeld zu den Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] gehört,

fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen.

Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Re[X.]hts kann einer Re[X.]htssa[X.]he regelmäßig keine grundsätzli[X.]he [X.]edeutung vermitteln, weil es einer ri[X.]htungsweisenden Klärung für die Zukunft ni[X.]ht mehr bedarf (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 [X.] 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 [X.] 58.13 - [X.] 418.6 [X.] Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 [X.] 48.15 - juris Rn. 5). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehen könnte - etwa weil die Fragen si[X.]h zu den Na[X.]hfolgevors[X.]hriften offensi[X.]htli[X.]h in glei[X.]her Weise stellen oder weil ihre [X.]eantwortung für einen ni[X.]ht übers[X.]haubaren Personenkreis in ni[X.]ht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 23. September 2015 - 2 [X.] 73.14 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 m.w.N.) -, hat die [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht dargelegt und ist au[X.]h sonst ni[X.]ht erkennbar. Der paus[X.]hale Hinweis in der [X.]es[X.]hwerdebegründung, dass diese Re[X.]htsfragen für alle Sanitätsoffiziere im [X.]undesgebiet von [X.]edeutung seien, genügt im Hinbli[X.]k auf das weit über ein Jahrzehnt zurü[X.]kliegende Außerkrafttreten dieser Norm ni[X.]ht. Unter der Geltung neuerer Gesetzesfassungen stellen si[X.]h die aufgeworfenen Fragen ni[X.]ht.

b) Die Frage,

ob die Rü[X.]kforderung des [X.] in voller Höhe gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt,

ist auf der Grundlage der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zu verneinen und deshalb ebenfalls ni[X.]ht grundsätzli[X.]h klärungsbedürftig.

Das Alimentationsprinzip ist ein hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG ni[X.]ht für das [X.]; diese [X.]estimmung enthält weder na[X.]h Entstehungsges[X.]hi[X.]hte no[X.]h na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k eine institutionelle Garantie des [X.]erufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv öffentli[X.]he Re[X.]hte auf alimentationsähnli[X.]he Leistungen der Soldaten können si[X.]h auf [X.] aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben ([X.]VerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 [X.]vR 371/52 - [X.]VerfGE 3, 288 <334f.>; [X.]es[X.]hlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 [X.]vR 481/60 - [X.]VerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 [X.]vL 10/69 - [X.]VerfGE 31, 212 <221>; vgl. au[X.]h [X.]VerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 [X.] 29.12 - [X.]VerwGE 148, 116 Rn. 14 ff. und vom 19. November 2015 - 2 [X.] 48.13 - Z[X.]R 2016, 261 Rn. 18).

Dementspre[X.]hend ist die Alimentationsverpfli[X.]htung bei [X.]eamten und Soldaten teilweise unters[X.]hiedli[X.]h ausgestaltet. So wird bei Soldaten einerseits die truppenärztli[X.]he Versorgung grundsätzli[X.]h als Sa[X.]hleistung gewährt und de[X.]kt - anders als die [X.]eihilfe, aber verglei[X.]hbar mit der Heilfürsorge für die [X.]undespolizei - nur die Ansprü[X.]he der Soldaten selbst, ni[X.]ht aber ihrer Angehörigen, im Krankheits- und Pflegefall ab. Andererseits umfasst sie - anders als die [X.]eihilfe - grundsätzli[X.]h die gesamte Heilfürsorge (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 [X.] 29.12 - [X.]VerwGE 148, 116 Rn. 15).

Selbst wenn man die als grundsätzli[X.]h bedeutsam aufgeworfene Frage dahingehend verstehen würde, dass sie auf die Vereinbarkeit der Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld in voller Höhe mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zielt, würde dies die Zulassung der Revision ni[X.]ht re[X.]htfertigen, weil diese Frage auf der Grundlage der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zu verneinen ist, ohne dass es dazu der Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor [X.]eginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der [X.]undeswehr gewonnen und in ein [X.] auf [X.] übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sa[X.]hbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirts[X.]haftli[X.]h abzusi[X.]hern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der [X.]eurlaubung zum Studium an die Stelle der einem ni[X.]ht beurlaubten Soldaten auf [X.] zustehenden [X.]esoldung und stellt damit eine [X.]esoldungsleistung im weiteren Sinne dar ([X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.] 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 5). Während ihrer [X.]eurlaubung leisten [X.] keinen Dienst; dass sie in dieser [X.] glei[X.]hwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pfli[X.]hten haben, ändert hieran ni[X.]hts. Glei[X.]hwohl gewährt der Dienstherr ihnen na[X.]h § 30 Abs. 2 [X.] diverse Leistungen, insbesondere unentgeltli[X.]he truppenärztli[X.]he Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf [X.] entspre[X.]hend der eingegangenen Verpfli[X.]htung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem [X.]soldaten im dienstli[X.]hen Interesse eine kostspielige Fa[X.]hausbildung gewährt hat, grundsätzli[X.]h davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpfli[X.]htungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der [X.]soldat aufgrund eigenen Ents[X.]hlusses aus dem Dienstverhältnis auss[X.]heidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren [X.]erufsleben einen erhebli[X.]hen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergebli[X.]h aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausglei[X.]h, den der Gesetzgeber dur[X.]h die Normierung eines Erstattungsanspru[X.]hs umgesetzt hat ([X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 und 10, 14/73 - [X.]VerfGE 39, 128 <142>).

Glei[X.]hes gilt für die Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunä[X.]hst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspru[X.]h nimmt und au[X.]h weiß, dass er zur Zurü[X.]kzahlung des [X.] verpfli[X.]htet ist, wenn er na[X.]h dem Studium dem Dienstherr ni[X.]ht oder ni[X.]ht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es ni[X.]ht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem sol[X.]hen Fall das Ausbildungsgeld zurü[X.]kfordert. Dementspre[X.]hend wurden in der Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h des [X.] bislang keine grundsätzli[X.]hen [X.]edenken gegen die Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.] 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 5).

[X.]) Des Weiteren ist die Frage,

ob die Rü[X.]kforderung des [X.] bei Sanitätsoffizieren gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegen den Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,

- unabhängig davon, ob man sie als hinrei[X.]hend konkret ansieht (vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 28. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 5) - in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geklärt.

Die [X.]es[X.]hwerde hält für glei[X.]hheitswidrig, dass [X.] - die außerhalb der [X.]undeswehr-Ho[X.]hs[X.]hulen studieren - mit höheren Rü[X.]kzahlungsverpfli[X.]htungen belegt werden als an Ho[X.]hs[X.]hulen der [X.]undeswehr studierende Soldaten. Hierzu hat das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht s[X.]hon im Jahre 1983 ([X.]es[X.]hluss vom 28. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 5) ausgeführt:

"Soweit die [X.]es[X.]hwerde geltend ma[X.]ht, die unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ehandlung von Sanitätsoffizieren und Truppenoffizieren bei der Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 46 Abs. 4 [X.] (F. 1975) verstoße gegen den Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz, genügt sie s[X.]hon ni[X.]ht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 [X.], da sie keine   k o n k r e t e, der Klärung dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht bedürftige Re[X.]htsfrage bezei[X.]hnet. Davon abgesehen sind die verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]edenken der [X.]es[X.]hwerde ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Die dur[X.]h das [X.] zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 ([X.]G[X.]l. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 [X.] eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wona[X.]h diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als [X.] gewährte Ausbildungsgeld' zurü[X.]kzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. Denn na[X.]h § 30 Abs. 2 [X.] i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für [X.] vom 23. September 1970 ([X.]G[X.]l. I S. 1362) erhalten die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes von dem Tage an, mit dem sie ohne Geld- und Sa[X.]hbezüge zum Studium beurlaubt sind, ein Ausbildungsgeld. Die Einfügung des Satzes 2 in § 46 Abs. 4 [X.] entspra[X.]h somit der Erstattungsregelung für die anderen [X.]erufssoldaten, die auf Kosten der [X.]undeswehr studiert oder eine Fa[X.]hausbildung erhalten hatten und die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] 'die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fa[X.]hausbildung' zurü[X.]kzahlen mußten. Diese [X.]erufssoldaten mußten entgegen der Auffassung der [X.]es[X.]hwerde bei einer Ausbildung innerhalb der [X.]undeswehr ni[X.]ht nur die persönli[X.]hen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und [X.] zurü[X.]kzahlen, sondern au[X.]h die anteiligen Kosten der Ausbildungseinri[X.]htung (vgl. Nr. 5 der Ri[X.]htlinien über den Ersatz der Kosten eines Studiums oder einer Fa[X.]hausbildung na[X.]h § 46 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] vom 13. Januar 1971, VM[X.]l. 1971, [X.]). Demgegenüber bes[X.]hränkte si[X.]h die Rü[X.]kzahlungsverpfli[X.]htung der Sanitätsoffiziere gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] (F. 1975) auf das gewährte Ausbildungsgeld. Die Erstattungsregelung dieser Vors[X.]hrift führte demna[X.]h ni[X.]ht zu einer ungere[X.]htfertigten S[X.]hle[X.]hterstellung der Sanitätsoffiziere gegenüber den anderen [X.]erufssoldaten."

Hieran ist festzuhalten. Zum Studium außerhalb der [X.]undeswehr beurlaubte [X.] unters[X.]heiden si[X.]h von innerhalb der [X.]undeswehr studierenden Soldaten hinsi[X.]htli[X.]h ihres Status und ihrer Dienstpfli[X.]hten sowie hinsi[X.]htli[X.]h der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursa[X.]hten Kosten. Es ist im Hinbli[X.]k auf Art. 3 Abs. 1 GG mögli[X.]herweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausglei[X.]h für enttäus[X.]hte Erwartungen des Dienstherrn hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rü[X.]kforderung des insoweit allein in [X.]etra[X.]ht kommenden [X.] regelt.

d) Die Frage,

ob die [X.] des § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] so auszulegen ist, dass bei [X.] - stets - auf die (ersparten) Kosten eines fiktiven zivilen Studiums begrenzt sind,

ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ebenfalls geklärt.

Aus den Ausführungen unter b) und [X.]) ergibt si[X.]h, dass es keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Notwendigkeit zur generellen [X.]egrenzung der Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld gibt. Etwas anderes gilt nur für den - hier ni[X.]ht vorliegenden Fall - der Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld na[X.]h Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ([X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 15 ff.). Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine [X.]egrenzung der Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines fiktiven zivilen Studiums erfordert ([X.]VerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 1 Rn. 15).

Soweit die [X.]es[X.]hwerde aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine [X.]es[X.]hränkung der Rü[X.]kforderung von Ausbildungsgeld auf die ersparten Kosten eines zivilen Studiums ableitet und si[X.]h insoweit auf das Urteil des [X.] vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - ([X.]VerwGE 52, 84 = juris Rn. 49) beruft, kann sie damit s[X.]hon deshalb ni[X.]ht dur[X.]hdringen, weil das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht dort eine besondere Härte aus dem Missverhältnis zwis[X.]hen den außergewöhnli[X.]h hohen Kosten für die Ausbildung bei der [X.]undeswehr (Pilotenausbildung) einerseits und den geringeren fiktiven Kosten für eine entspre[X.]hende Ausbildung außerhalb der [X.]undeswehr andererseits abgeleitet hat, also einen völlig anderen Fall zu ents[X.]heiden hatte. [X.]ei der Rü[X.]kforderung von in einer Einri[X.]htung der [X.]undeswehr entstandenen Ausbildungskosten bedarf der [X.]etreffende eines S[X.]hutzes vor einer Umlegung von allgemeinen Kosten der [X.]undeswehr auf die Ausbildungskosten. Das ges[X.]hieht dur[X.]h das Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zwis[X.]hen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 u.a. - [X.]VerfGE 39, 128 <143>; [X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 [X.] 6.72 - [X.]VerwGE 42, 233 <237>). In einer sol[X.]hen s[X.]hutzbedürftigen Lage ist der Soldat, der außerhalb einer Einri[X.]htung der [X.]undeswehr studiert, ni[X.]ht.

e) Die Frage,

ob die [X.] des § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] tatbestandli[X.]h eine atypis[X.]he Fallkonstellation voraussetzt oder ob sie als gebotenes Korrektiv in jedem Fall zu prüfen ist,

re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt ist und si[X.]h außerdem in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht stellen würde.

Na[X.]h § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] kann auf die Erstattung "ganz oder teilweise verzi[X.]htet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde". § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] verknüpft den geri[X.]htli[X.]h überprüfbaren unbestimmten Re[X.]htsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermä[X.]htigung auf der Re[X.]htsfolgenseite (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. au[X.]h Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]VerwGE 52, 84 <93> = juris Rn. 43). Es ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt, dass der unbestimmte Re[X.]htsbegriff der "besondere Härte" si[X.]h u.a. auf die von der Regelvors[X.]hrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] ni[X.]ht erfassten s[X.]hwerwiegenden Umstände erstre[X.]kt, denen si[X.]h der Soldat ni[X.]ht entziehen kann (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]VerwGE 52, 84 <93 ff.> = juris Rn. 43 ff., vom 29. März 1979 - 2 [X.] 16.77 - [X.] 238.4 § 46 [X.] Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 16). Zwe[X.]k der Härteregelung ist, den von den Regelvors[X.]hriften ni[X.]ht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypis[X.]hen Fällen - Re[X.]hnung tragen zu können. Insoweit s[X.]hließt au[X.]h eine Serie glei[X.]hartiger atypis[X.]her Fälle die Annahme einer besonderen Härte ni[X.]ht aus ([X.]VerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]VerwGE 52, 84 <94 f., 101> = juris Rn. 44, 53 und vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 = juris Rn. 16).

Au[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht legt kein anderes [X.]egriffsverständnis zugrunde, wenn es ausgehend vom [X.]egriff der "besonderen Härte" als einem geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbaren unbestimmten Re[X.]htsbegriff für eine sol[X.]he besondere Härte eine atypis[X.]he Fallkonstellation für erforderli[X.]h hält. Einerseits setzt eine "besondere" - also gegenüber dem Normalfall gesteigerte - Härte s[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut außergewöhnli[X.]he Umstände und damit einen atypis[X.]hen Sa[X.]hverhalt voraus. Andererseits ist - selbstverständli[X.]h - in jedem Fall zu prüfen, ob ein sol[X.]her atypis[X.]her Sa[X.]hverhalt vorliegt und kann die [X.] au[X.]h aufgrund einer verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Korrekturfunktion - insbesondere in den Fällen na[X.]h Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - eingreifen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 16).

f) Die Fragen,

ob [X.]en ärztli[X.]her Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fa[X.]hausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind

und

ob [X.]en der ärztli[X.]hen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der [X.] erstattungsmindernd angere[X.]hnet werden müssen,

sind in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt.

Das [X.]undesverwaltungsgeri[X.]ht geht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ([X.]VerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 [X.] 6.72 - [X.]VerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 [X.] 3.81 - [X.]VerwGE 65, 203 <209 f.>, [X.]es[X.]hluss vom 28. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 [X.] davon aus, dass bei der Auslegung des [X.]egriffes der "Fa[X.]hausbildung" allein auf den Zwe[X.]k der jeweiligen Verwendung eines [X.]erufssoldaten abzustellen ist. Erforderli[X.]h aber au[X.]h ausrei[X.]hend ist es dana[X.]h, dass es si[X.]h um eine neben der allgemeinen militäris[X.]hen Ausbildung, die jeder Soldat entspre[X.]hend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstli[X.]he Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militäris[X.]he Funktion zu übernehmen, die er na[X.]h Eins[X.]hätzung der verantwortli[X.]hen Stellen der [X.]undeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht wahrnehmen kann. Inwieweit eine sol[X.]he Fa[X.]hausbildung au[X.]h im zivilen [X.]erei[X.]h Ausbildungs[X.]harakter hat oder ob sie zu einer [X.]ere[X.]htigung führt, die au[X.]h außerhalb der [X.]undeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenre[X.]htli[X.]hen und der Sa[X.]he na[X.]h auf den Militärdienst bezogenen [X.]egriffes der "Fa[X.]hausbildung" keine [X.]edeutung. Hierna[X.]h ist au[X.]h die Weiterbildung eines [X.]erufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem [X.]undeswehrkrankenhaus, dur[X.]h die ihm fa[X.]härztli[X.]he Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fa[X.]hausbildung anzusehen, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht mit einer praktis[X.]hen oder theoretis[X.]hen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den übli[X.]hen Dienst eines Klinikarztes verri[X.]htet hat.

Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf [X.] ni[X.]hts anderes gilt als für [X.]erufssoldaten; alle maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte gelten für Soldaten auf [X.] in glei[X.]her Weise wie für [X.]erufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu [X.]erufssoldaten ergangene Re[X.]htspre[X.]hung auf Soldaten auf [X.] übertragbar ist. Insbesondere zeigt das [X.]es[X.]hwerdevorbringen keine Gesi[X.]htspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung erfordern würden.

Zwar kann eine bereits revisionsgeri[X.]htli[X.]h geklärte Re[X.]htsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesi[X.]htspunkte von Gewi[X.]ht vorgebra[X.]ht werden, die die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung in Frage stellen und eine erneute revisionsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung geboten ers[X.]heinen lassen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 25. November 1992 - 6 [X.] 27.92 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 9).

Dies ist der [X.]es[X.]hwerdebegründung der Klägerin ni[X.]ht zu entnehmen. Die in der [X.]es[X.]hwerdebegründung geführten Angriffe gegen die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] erfordern keine Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Ihnen liegt ein anderes [X.]egriffsverständnis von einer "Ausbildung" zugrunde, wona[X.]h es si[X.]h bei der ärztli[X.]hen Weiterbildung ni[X.]ht um eine Ausbildung - die mit dem Erhalt der [X.] abges[X.]hlossen sei -, sondern um die Vervollkommnung berufli[X.]hen Wissens handelt.

Das verkennt den Zwe[X.]k der Erstattungspfli[X.]ht bei ([X.]- und [X.]erufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzli[X.]h geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der [X.]undeswehr auss[X.]heiden. Die Erstattungspfli[X.]ht dient ni[X.]ht primär dem S[X.]hutz der wirts[X.]haftli[X.]hen Interessen der [X.]undeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fa[X.]hausbildung vermittelt haben, unentgeltli[X.]h im zivilen [X.]erufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereits[X.]haft der [X.]undeswehr si[X.]herstellen. Dur[X.]h unters[X.]hiedli[X.]h ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Auss[X.]heiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion ni[X.]ht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der [X.]undeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der [X.]undeswehr zu si[X.]hern. Die Kostenerstattungspfli[X.]ht ist dabei ledigli[X.]h ein Mittel, um dieses Ziel zu errei[X.]hen. Aus diesem Sanktions[X.]harakter der Erstattungspfli[X.]ht leitet si[X.]h etwa au[X.]h ab, dass der [X.]egriff der si[X.]h an das Studium oder die Fa[X.]hausbildung ans[X.]hließenden Dienstzeit im Sinne der eins[X.]hlägigen Normen auf diejenigen [X.]räume bes[X.]hränkt ist, in denen der Soldat die dur[X.]h das Studium oder die Fa[X.]hausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn ([X.]undeswehr) uneinges[X.]hränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne si[X.]h dadur[X.]h zuglei[X.]h im Rahmen einer gesonderten Fa[X.]hausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem [X.]undeswehrkrankenhaus, dur[X.]h die ihm fa[X.]härztli[X.]he Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ni[X.]ht zu, mag er dabei au[X.]h den übli[X.]hen Dienst eines Klinikarztes verri[X.]htet haben ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die [X.]es[X.]hwerde meint - ni[X.]ht darauf an, ob die [X.]undeswehr selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat.

Diese Auslegung verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen die [X.]erufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen [X.]eruf we[X.]hselt, ni[X.]ht von der Erfüllung der Pfli[X.]hten frei, die dur[X.]h die [X.]eendigung des bisherigen berufli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwi[X.]klung dienen. Da das [X.]erufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das [X.]soldatenverhältnis auf eine bestimmte [X.] angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstli[X.]hen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fa[X.]hausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzli[X.]h davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte [X.] zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Re[X.]ht, die Entlassung zu begehren, Gebrau[X.]h ma[X.]ht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren [X.]erufsleben einen erhebli[X.]hen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergebli[X.]h aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausglei[X.]h, den der Gesetzgeber zulässigerweise dur[X.]h die Normierung eines zeitli[X.]h begrenzten Erstattungsanspru[X.]hs verwirkli[X.]ht hat. Die Vors[X.]hrift berü[X.]ksi[X.]htigt die [X.]elange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt au[X.]h dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Re[X.]ht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise [X.]. Die Erstattungspfli[X.]ht wirkt si[X.]h ledigli[X.]h faktis[X.]h als eine wirts[X.]haftli[X.]he Einengung der Mögli[X.]hkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem [X.] beantragen zu können. Das ist dur[X.]h sa[X.]hgere[X.]hte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gede[X.]kt ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 - [X.]VerfGE 39, 128 = juris Rn. 46).

Der Soldat wird weder an dem Auss[X.]heiden aus dem Dienst gehindert no[X.]h sind damit unzumutbare [X.]elastungen verbunden. Hinsi[X.]htli[X.]h der Zumutbarkeit der finanziellen [X.]elastungen ist au[X.]h in Re[X.]hnung zu stellen, dass gerade die ärztli[X.]hen Weiterbildungen außerhalb der [X.]undeswehr berufli[X.]h nutzbar sind.

g) S[X.]hließli[X.]h sind die Fragen,

ob die Höhe der Rü[X.]kforderung von weit über 100 000 € eine unangemessene Härte und wirts[X.]haftli[X.]he Knebelung für Sanitätsoffiziere darstellt,

und

ob die zeitli[X.]he [X.]egrenzung der Rü[X.]kforderung auf zwei Jahre vor Eintritt des Rentenalters genügt, um dem Gebot des berufli[X.]hen Neuanfangs für den ehemaligen Soldaten gere[X.]ht zu werden,

- soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können - in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geklärt und im Übrigen einer grundsätzli[X.]hen Klärung ni[X.]ht zugängli[X.]h.

Es ist in der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung geklärt, dass die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten ni[X.]ht in eine existenzielle wirts[X.]haftli[X.]he Notlage bringen darf ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 - [X.]VerfGE 39, 128 <143> juris Rn. 49; [X.]VerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]VerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54), was im Einzelfall au[X.]h eine [X.]egrenzung der absoluten Höhe der Rü[X.]kforderung notwendig ma[X.]hen kann (vgl. den Fall eines Piloten, der mit einer Rü[X.]kforderung in Höhe von seinerzeit mehr als 700 000 DM belastet war: [X.]VerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]VerwGE 52, 84 <101> = juris Rn. 54). Es ist ebenso geklärt, dass bei der Gewährung von Ratenzahlungen die Zahlungspfli[X.]ht grundsätzli[X.]h ni[X.]ht während des gesamten weiteren [X.]erufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitli[X.]h begrenzt sein muss ([X.]VerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18/05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 24). Ob dies au[X.]h eine länger zurü[X.]krei[X.]hende zeitli[X.]he [X.]egrenzung der Rü[X.]kforderung als zwei Jahre vor dem Eintritt in das Rentenalter erfordern kann, kann dahinstehen. [X.]eide Fragen - die Notwendigkeit einer betragsmäßigen und die Notwendigkeit einer zeitli[X.]hen [X.]egrenzung der Rü[X.]kforderung - sind Fragen, die ni[X.]ht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur im konkreten Fall unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände dieses Falles beantwortet werden können.

4. Die Revision ist allerdings hinsi[X.]htli[X.]h der Frage zuzulassen,

ob angesi[X.]hts des historis[X.]h niedrigen Zinsniveaus eine Verzinsli[X.]hstellung des gestundeten [X.]etrags von 4 % zulässig ist.

Zu der Frage, ob es au[X.]h angesi[X.]hts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase no[X.]h zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rü[X.]kzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgeri[X.]hten unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, [X.], Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

5. Die Kostenents[X.]heidung folgt, soweit die [X.]es[X.]hwerde zurü[X.]kgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 [X.]. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsi[X.]htli[X.]h der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Ents[X.]heidung über die Kosten der S[X.]hlussents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he vorbehalten.

[X.]ei einer Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde, die nur hinsi[X.]htli[X.]h eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspru[X.]hs hinsi[X.]htli[X.]h der Geri[X.]htskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgrei[X.]he Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Re[X.]htsanwaltsgebühren ergibt si[X.]h dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten können im Streitfall derzeit no[X.]h ni[X.]ht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden ist. Eine Geri[X.]htsgebühr fällt dagegen für die erfolgrei[X.]he Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht an (vgl. die Anmerkung na[X.]h Nr. 5501 des Kostenverzei[X.]hnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht derzeit nur ausspre[X.]hen, dass die Klägerin die Geri[X.]htsgebühren für den erfolglosen Teil der [X.]es[X.]hwerde - insoweit abs[X.]hließend und zur Gänze - und hinsi[X.]htli[X.]h der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.]es[X.]hwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei si[X.]h insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast na[X.]h dem Wert des erfolglosen Teils der [X.]es[X.]hwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des [X.]es[X.]hwerdegegenstandes ri[X.]htet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspru[X.]h (dem geltend gema[X.]hten Rü[X.]kforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 [X.]) ni[X.]ht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspru[X.]h ni[X.]ht betroffen ist, die maßgebli[X.]he Größe für die [X.]emessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsi[X.]htli[X.]h des Hauptanspru[X.]hes.

Soweit die [X.]es[X.]hwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Ents[X.]heidung über die Kosten, also hinsi[X.]htli[X.]h der restli[X.]hen (außergeri[X.]htli[X.]hen) Kosten des [X.]es[X.]hwerdeverfahrens, der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; [X.]FH, [X.]es[X.]hluss vom 13. Januar 2005 - VII [X.] 147/04 - [X.]FHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; [X.]AG, [X.]es[X.]hluss vom 23. März 2010 - 9 [X.] 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in [X.]. 21).

Die Ents[X.]heidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der [X.]es[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 27/15, 2 B 27/15 (2 C 48/16)

22.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6. Februar 2015, Az: 10 A 10931/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2016, Az. 2 B 27/15, 2 B 27/15 (2 C 48/16) (REWIS RS 2016, 5063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5063

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