Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. 2 C 24/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 12495

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des [X.] auf [X.].

2

Die Klägerin wurde 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die [X.] eingestellt und in das [X.] auf [X.] berufen. Das Dienstzeitende wurde für das [X.] festgesetzt. Von 1999 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im [X.]krankenhaus nahm sie bis November 2008 an der klinischen [X.] teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3

Am 27. Januar 2009 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf [X.] Rätin einer [X.] Universität ernannt. Damit endete zugleich das [X.] auf [X.].

4

Mit Leistungsbescheid vom 11. Mai 2011 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 146 626,85 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die [X.], in welcher die Klägerin nach Abschluss der [X.] vollen Dienst geleistet hatte, im Rahmen der Abdienquote als rückforderungsmindernd. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

5

Der hiergegen erhobene Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft des Leistungsbescheids und in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung gewandt hat, soweit diese eine Summe von 60 000,00 € übersteigt, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche [X.]en als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der [X.] uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der [X.] nicht der Fall. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

7

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

8

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 6. Juli 2016 und des [X.] vom 21. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des [X.] der [X.] vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der [X.] vom 4. Juni 2013 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zur Zahlung von mehr als 60 000,00 € verpflichtet worden ist.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des [X.]erufungsgerichts kein [X.]recht (1.). Das Urteil des [X.]erufungsgerichts verletzt [X.]recht jedoch insoweit, als es im Rahmen der [X.] für rechtens angesehen hat, dass [X.]en während der [X.] nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in [X.]ezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b).

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 ([X.] I S. 1737 - [X.] 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf [X.], dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 ([X.] I S. 1482 - [X.]) sind auf [X.]erufssoldaten und Soldaten auf [X.], die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 ([X.] I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten [X.] Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten [X.]raum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. [X.], Urteile vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf [X.] über § 97 Abs. 1 [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden ([X.]. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum [X.]punkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen [X.]eendigung des [X.] festhalten, wie sie bei der [X.] gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem [X.]eginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der [X.]eginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

§ 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein [X.] das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten [X.]edingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für [X.]. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als [X.] erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 [X.] durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

b) Der [X.]eklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem [X.]ürger. Die [X.]efugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 [X.] 11.14 - [X.]E 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die [X.]ehörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der [X.]ürger gerade mit [X.]lick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 [X.] 20.11 - [X.]E 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem [X.] auf [X.] auszugehen. Unerheblich ist es, dass das [X.] zum [X.]punkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem [X.] auf [X.] findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das [X.] auf [X.] noch über den [X.]punkt seiner [X.]eendigung nach.

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf [X.] auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher [X.] ist hier nicht gestellt worden; das [X.] der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur [X.]eamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des [X.]eamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 ([X.] I S. 726 - [X.] 1997) ist ein Soldat auf [X.] entlassen, wenn er zum [X.]eamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

e) § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des [X.] vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das [X.]; diese [X.]estimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des [X.]. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf [X.] aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben ([X.], Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 [X.]vR 371/52 - [X.]E 3, 288 <334 f.>; [X.]eschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 [X.]vR 481/60 - [X.]E 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 [X.]vL 10/69 - [X.]E 31, 212 <221>; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2015 - 2 [X.] 48.13 - [X.] 239.1 § 57 [X.]eamtVG Nr. 15 Rn. 18).

Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor [X.]eginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der [X.] gewonnen und in ein [X.] auf [X.] übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der [X.]eurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf [X.] zustehenden [X.]esoldung und stellt damit eine [X.]esoldungsleistung im weiteren Sinne dar ([X.], Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.] 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 5). Während ihrer [X.]eurlaubung leisten [X.] keinen Dienst; dass sie in dieser [X.] gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 [X.] diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf [X.] entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem [X.]soldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der [X.]soldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren [X.]erufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen ([X.], Urteile vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf [X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 u.a. - [X.]E 39, 128 <142>).

Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des [X.] verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert ([X.], [X.]eschluss vom 22. September 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 19 ff.).

f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das [X.] des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf [X.] in ihrem [X.]estreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum [X.]eamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das [X.] auf [X.] durch Ernennung zum [X.]eamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum [X.]eamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem [X.] keine Verpflichtung des [X.], Soldaten auf [X.], deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der [X.]eurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen [X.] erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 [X.] 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten [X.], die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der [X.]egriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 ist weiter als derjenige des [X.], welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in [X.]ezug auf [X.] ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. [X.] absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen [X.], weil die [X.] - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei [X.]n im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

[X.]) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des [X.] begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf [X.], deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der [X.] durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 [X.] 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

Insoweit ist von [X.]edeutung, dass Soldaten auf [X.], die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der [X.] absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. September 1983 - 6 [X.] 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

Zum Studium außerhalb der [X.] beurlaubte [X.] unterscheiden sich zudem von innerhalb der [X.] studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in [X.]etracht kommenden [X.] regelt ([X.], [X.]eschluss vom 22. September 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 24).

cc) Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.]rutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der [X.], indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen [X.]erufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die [X.] der [X.] sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der [X.] wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der [X.] zu sichern. Die [X.] ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen ([X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 u.a. - [X.]E 39, 128 <141 ff.>; [X.], Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]E 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 [X.] 3.81 - [X.]E 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.] 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 7; [X.]eschluss vom 22. September 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 [X.] 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen [X.]etrags vor. Dem [X.]und sind die Kosten in Höhe des [X.]ruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf [X.] lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle [X.]rutto-[X.]etrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

dd) [X.]ei der [X.]estimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem [X.]ausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein [X.] auf [X.] nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer [X.]eweisführung nicht zugänglich sind ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 [X.] 40.13 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 1 Rn. 25).

h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten [X.] im [X.] an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

aa) Mit der Anerkennung der [X.] als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des [X.] eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, [X.] [X.]egriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der [X.] Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der [X.]und auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des [X.] stehenden Personen) GG berufen.

[X.]) [X.]ei der Auslegung des [X.]egriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der [X.] ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen [X.]ereich [X.] hat oder ob sie zu einer [X.]erechtigung führt, die auch außerhalb der [X.] anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des [X.] und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen [X.]egriffs der "Fachausbildung" keine [X.]edeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines [X.]erufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem [X.]krankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat ([X.], Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 [X.] 6.72 - [X.]E 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 [X.] 3.81 - [X.]E 65, 203 <209 f.> sowie [X.]eschluss vom 22. September 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 33).

cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der [X.] in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der [X.] nach § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen [X.]raum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rn. 42), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser [X.] eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen [X.]ereich nicht unähnlich.

ee) Zu Recht zählt die [X.]eklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]E 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der [X.] des § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. [X.], Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]E 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 [X.] 16.77 - [X.] 238.4 § 46 [X.] Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den [X.]en nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus ([X.], Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]E 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 16; [X.]eschluss vom 22. September 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 15 <24>).

aa) Die [X.]eklagte hat das ihr eingeräumte [X.] nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche [X.]egrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen ([X.], [X.]eschluss vom 22. Januar 1975 - 2 [X.]vL 51/71 - [X.]E 39, 128 <143>; [X.], Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]E 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine [X.]egrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen ([X.], Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 [X.] 135.74 - [X.]E 52, 84 <101>). [X.]ei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren [X.]erufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 24).

Die [X.]egrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im [X.]. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - 2 [X.] 18.05 - [X.] 449 § 56 [X.] Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten [X.]raum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den [X.]escheiden der [X.]eklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche [X.]egrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene [X.]punkt der [X.]eendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 [X.] 27.14 - juris Rn. 61 ff.; [X.], Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der [X.]eklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im [X.]lick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige [X.]eendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer [X.] bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 [X.] nicht ([X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 2017 - 2 [X.] 65.16 - juris Rn. 12 f.).

Diesen Vorgaben ist die [X.]eklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

[X.]) Die [X.]eklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den [X.]krankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im [X.] eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das [X.] enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der [X.] teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf [X.], der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die [X.] ist seit ihrem Engagement in [X.] und [X.] im Jahr 1992 und in [X.] im Jahr 1993 ([X.], Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 [X.]vE 3/92 u.a. - [X.]E 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das [X.]edürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung [X.]en nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf [X.] nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen [X.]eendigung des [X.] abhalten, um so die Personalplanung der [X.] und die [X.] sicherzustellen (s.o. Rn. 27). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf [X.] die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 19). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf [X.] nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf [X.]. Da die vorzeitige [X.]eendigung des [X.] von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten [X.]eträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

Die [X.]eklagte hat dies im Grundsatz mit ihren [X.]emessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als [X.] gewährten [X.] bei vorzeitiger [X.]eendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes <[X.]>; [X.]MVg - [X.] 1 - Az 16-02-11/[X.]emessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: [X.]emessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige [X.] anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der [X.]emessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte [X.], in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

In nicht zu beanstandender Weise wendet die [X.]eklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender [X.]erufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete [X.] im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter [X.] Dienst als Arzt in einem [X.]krankenhaus oder an anderen Stellen in der [X.], ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der [X.]eklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 stattfindet.

Zwar lässt sich der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts entnehmen, dass der [X.]egriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen [X.]räume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn ([X.]) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem [X.]krankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben ([X.], Urteil vom 25. März 1987 - 6 [X.] 87.84 - [X.] 236.1 § 46 [X.] Nr. 17 S. 7; [X.]eschluss vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 7 f.).

An dieser zu § 46 Abs. 3 [X.] 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest, soweit sie auch solche [X.]en betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 [X.] 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche [X.]en, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der [X.] in [X.]lockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der [X.]eendigung der [X.] beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende [X.] betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

Danach ergeben sich hier unter [X.]erücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden [X.]emessungsgrundsätze der [X.]eklagten die folgenden Werte:

Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 12.05.06 - 18.03.16 3 547 Tage
Effektive Stehzeit 12.05.06 - 26.01.09 975 Tage
Abzug Fortbildung 52 Tage
Abzug Elternzeit 77 Tage
Summe eff. Stehzeit 846 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 846 Tage von 3 547 Tagen = 23,85 %.

Nach Ziff. 3.1.5 der [X.]emessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 17,89 %.

Das Ausbildungsgeld von 147 331,65 € reduziert um den Faktor 17,89 % beträgt 120 974,02 €.

Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung, für die eine eigene [X.] ab [X.]eendigung der Fachausbildung zu errechnen ist:

Stehzeitverpflichtung für die Kosten der Fachausbildung 1.12.08 - 18.03.16 2 958 Tage
Effektive Stehzeit 1.12.08 - 26.01.09 56 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 56 Tage von 2 958 Tagen = 1,89 %.

Nach Ziff. 3.1.5 der [X.]emessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 1,42 %. Die [X.] in Höhe von 1 679,38 € reduziert um den Faktor 1,42 % betragen 1 655,53 €.

Das führt zu einer Gesamtforderung von 122 629,55 € (gegenüber 146 626,85 € im Ausgangsbescheid). Der diesen [X.]etrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der [X.]escheid aufzuheben.

b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben ([X.]). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die [X.] in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen [X.]ereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem [X.]ürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]AföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 [X.][X.] X verwiesen werden.

[X.]) Im [X.]ereich des [X.] fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 [X.] 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 35). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige [X.]elastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen [X.]elastung besteht.

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 [X.]HO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige [X.]ministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 [X.]HO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz nach § 247 [X.]G[X.] anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.]HO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der [X.] tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 [X.]HO, Rn. 5; Gröpl, [X.]HO/[X.], 2011, § 11 [X.]HO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen [X.]eendigung des [X.] haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

Die Regelungen der [X.]haushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 [X.]HO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im [X.]ereich des § 56 Abs. 4 [X.] 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 [X.] 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen ([X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.] 449 § 46 [X.] Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

cc) Der [X.] weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der [X.]eklagten ursprünglich gewählte Zinshöhe unbedenklich ist.

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 [X.] betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]AföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 [X.][X.] X wie auch [X.] und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 [X.]G[X.] liegen bei fünf % über dem [X.]asiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.]HO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für [X.]aufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der [X.]ezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der [X.] eher sachgerecht (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des [X.] (so [X.], Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

3. [X.] beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Meta

2 C 24/16

12.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juli 2016, Az: 4 S 1492/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.2017, Az. 2 C 24/16 (REWIS RS 2017, 12495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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