Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.03.2021, Az. 26 W (pat) 56/20

26. Senat | REWIS RS 2021, 8284

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Brauhaus Garmisch" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 220 387.7

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 1. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die Wortfolge

2

Brauhaus [X.]

3

ist am 2. Juli 2017 unter der Nummer 30 2017 220 387.7 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 25, 32 und 33 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen weise als unmittelbar beschreibende Angabe lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren in einem Brauhaus, also einer Brauerei mit angeschlossener Gaststätte, in [X.], einem Ortsteil von "[X.]-[X.]", angeboten, dort vertrieben oder hergestellt würden bzw. für ein Brauhaus in [X.] bestimmt seien. Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss vom 11. August 2020 den [X.] aufgehoben, soweit das Anmeldezeichen für die Waren der [X.] zurückgewiesen worden ist, und die Erinnerung mangels hinreichender Unterscheidungskraft des [X.] für die folgenden Waren zurückgewiesen:

5

Klasse 32: [X.] mit Kaffeegeschmack; [X.]s; Alkoholfreie [X.]-Getränke; Alkoholfreie Aperitifs; Alkoholfreie aromatisierte kohlensäurehaltige Getränke; Alkoholfreie Biere; Alkoholfreie Cocktail-Mixgetränke; Alkoholfreie Cocktails; Alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Alkoholfreie Fruchtcocktails; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Alkoholfreie Fruchtextrakte für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie [X.]; Alkoholfreie Fruchtnektare; Alkoholfreie Fruchtpunsche; Alkoholfreie Gemüsesaftgetränke; Alkoholfreie gemüsesafthaltige Getränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Getränke auf Fruchtbasis mit [X.]; Alkoholfreie Getränke mit Biergeschmack; Alkoholfreie Getränke mit Fruchtsäften; Alkoholfreie Getränke mit Kaffeearoma; Alkoholfreie Getränke mit Kaffeegeschmack; Alkoholfreie Getränke mit Teearoma; Alkoholfreie Getränke mit [X.]; Alkoholfreie Getränke ohne Kohlensäure; Alkoholfreie Grundbasis für Cocktails; Alkoholfreie Honiggetränke; Alkoholfreie Kräutersirupe; Alkoholfreie Malzgetränke; Alkoholfreie Punsche; Alkoholfreie Sodagetränke mit [X.]; Alkoholfreie sprudelnde Fruchtsaftgetränke; Alkoholfreie [X.]; Alkoholfreie Weine; Alkoholfreier Cidre; Alkoholfreier Reispunsch [Sikhye]; [X.] mit getrockneten Dattelpflaumen [[X.]]; [X.]-Säfte; [X.]; Ananassaftgetränke; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Apfelsaftgetränke; Aromatisierte Biere; Aromatisierte Wasser; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Aromatisiertes Mineralwasser; Aus einer Mischung von Obst- und Gemüsesäften bestehende Getränke; Aus Früchten hergestellte Getränke; [X.] [Starkbier]; Bier; Bier und Brauereiprodukte; Bier-Cocktails; Biere; Biere mit geringem Alkoholgehalt; Biere mit Kaffeegeschmack; Biere, hell; Bierimitat; Biermischgetränke; Biermischgetränke [Shandy]; Bierwürze; [X.]; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Chininhaltige Wasser; Colagetränke [alkoholfreie Getränke]; Craft-Bier; Cranberrysaft; Cream soda; Destilliertes Trinkwasser; Douzhi [fermentiertes Bohnengetränk]; Eisgekühlte [X.]; [X.]; [X.] [nicht für medizinische Zwecke]; [X.] Getränke; [X.] Weine; Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken, ausgenommen ätherische Öle; Essenzen für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser [nicht in Form von ätherischen Ölen]; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Extrakte aus unvergorenem [X.]; Extrakte für die Zubereitung von Getränken; [X.]; [X.] ohne Alkohol; [X.] und Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Fruchtsaftkonzentrate; Fruchtsirup; Fruchtsäfte; Fruchtsäfte mit Fruchtfleisch; Funktionsgetränke auf der Basis von Wasser; Gemüsesaft; Gemüsesaftgetränke; Gemüse-smoothies; Gemüsesäfte [Getränke]; Gemüsetrunk; Getreide und Hafer enthaltende Smoothies; Getränke auf Bierbasis; Getränke auf der Basis von [X.], ausgenommen als Milchersatz; Getränke auf der Basis von Früchten; Getränke auf der Basis von Kokoswasser; Getränke auf Nuss- und Sojabasis; Getränke auf Wasserbasis mit Teeextrakten; Getränke aus Gemüsesäften; Getränke aus geräucherten Pflaumen; Getränke mit Fruchtgeschmack; Getränkesirup aus schwarzer Johannisbeere; Gletscherwasser; Granatapfelsaft; Grapefruitsaft; Grüne Gemüsesaftgetränke; [X.]; Guavensaft; Helle Biere; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Hopfenextrakte zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; [X.]n Flaschen abgefüllte Wasser; [X.]n Flaschen abgefülltes Trinkwasser; [X.]ndia [X.]; [X.]ngwerbier; [X.] Getränke; [X.] Getränke [nicht für medizinische Zwecke]; Kalorienarme Erfrischungsgetränke; Koffeinhaltige [X.]; Koffeinhaltige Getränke ohne Alkohol; Kohlensäurehaltige Fruchtsäfte; Kohlensäurehaltige Säfte; Kohlensäurehaltige Wässer; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Kohlensäurehaltiges Mineralwasser; Kohlensäurehaltiges Wasser [Sodawasser]; Kokoswasser zur Verwendung als Getränk; [X.], unvergoren; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Konzentrate für die Zubereitung von [X.]n; Konzentrierte Fruchtsäfte; Konzentrierte Obstsäfte; [X.] [alkoholfreies Getränk]; Lager [Biere]; Lager [[X.]]; [X.]; Limettensaft zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; Limonaden; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Malzbier; [X.] für Getränke; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mangosaft; [X.]; Mineralwässer; Mineralwässer [Getränke]; Mischungen für die Zubereitung von Sorbetgetränken; Mit Kohlensäure gesättigte Wasser; Mit Mineralien angereichertes Wasser [Getränke]; mit Mineralstoffen angereicherte Biere; Mit Nährstoffen angereicherte Getränke; Mit Nährstoffen angereichertes Wasser; Mit Vitaminen angereicherte alkoholfreie Getränke; Mit Vitaminen angereichertes Mineralwasser [Getränke]; [X.]; [X.] [unvergoren]; Nicht alkoholische, malzfreie Getränke [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Nicht medizinische Mineralwasser; Nichtalkoholische Getränke; Nichtalkoholische koffeinhaltige Getränke; Obstsäfte zur Verwendung als Getränke; Orangengerstenwasser; [X.]; [X.]; [X.] mit Fruchtfleischanteilen; [X.]; Porter; Protein-angereicherte Sportgetränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören; Pulver für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; Pulver für die Zubereitung von Getränken; Pulver für die Zubereitung von Getränken auf Fruchtbasis; Pulver für die Zubereitung von Kokoswassergetränken; Quellwasser; Radler; [X.] [[X.] Erfrischungsgetränke]; Reisgetränke, ausgenommen als Milchersatz; [X.] aus rotem Ginseng; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Schwarzbier [Bier aus geröstetem Malz]; Schwarzer Johannisbeersaft; Selterswasser; Sirup für die Zubereitung von Limonade; Sirupe für die Zubereitung von aromatisiertem Mineralwasser; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken auf Molkebasis; Sirupe für die Zubereitung von Getränken mit Fruchtgeschmack; Sirupe für die Zubereitung von nicht alkoholischen Getränken; Sirupe für Getränke; Smoothies; Smoothies [alkoholfreie [X.]]; Sodawasser; Sojagetränke, ausgenommen als Milchersatz; Sorbetgetränke; Sorbets [Getränke]; Sorbets in Form von Getränken; Sportgetränke; Sportgetränke mit Elektrolyteanteilen; Sprudelwasser; Stille Wasser; Stouts; Säfte; Säfte aus [X.]; Säfte aus gemischten Früchten; Säfte mit Fruchtfleischanteilen [nicht alkoholische Getränke]; [X.]; [X.] [[X.]]; [X.] Getränke auf Fruchtbasis; [X.] kohlensäurehaltige Getränke; Tomatensaft [Getränke]; [X.]; [X.] [nicht medizinisches Getränke]; Traubenmost [unvergoren]; [X.]; [X.]; Trinkwasser; Trinkwasser mit Vitaminen; Trockener Ginger [X.]; [X.] [X.]; [X.] Traubenmost; verdünnbare Präparate für die Zubereitung von Getränken; Vitaminhaltige Getränke, nicht für medizinische Zwecke; Vorwiegend aus Fruchtsäften bestehende Getränke; Wassermelonensaft; Weizenbier; Weißbier; Wurzelbier; Wässer; Wässer [Getränke]; Zitronen-gerstenwasser; Zitronensaft zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; Zitronensäfte mit Fruchtfleischanteilen;

6

Klasse 33: Absinth; Acanthopanax-Weine [[X.]]; Aguardiente [Spirituosen aus Zuckerrohr]; Alcopops; Alkoholhaltige Aperitif-Bittergetränke; Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Alkoholhaltige Geleegetränke; Alkoholhaltige Getränke mit Fruchtgehalt; Alkoholische Cocktailmischungen; Alkoholische Cocktails mit gekühlter Gelatine; Alkoholische Cocktails mit Milch; Alkoholische Eggnogs [[X.]]; Alkoholische [X.]; Alkoholische Essenzen; Alkoholische Extrakte; Alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; Alkoholische [X.]; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke auf Kaffeebasis; Alkoholische Getränke auf Teebasis; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische kohlensäurehaltige Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Magenbitter; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermisch-getränke; Alkoholische Mixgetränke; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholischer Punsch; Alkoholreduzierte Weine; Amontillado; [X.]; [X.] [Anisette]; Aperitifs; Aperitifs auf der Grundlage eines destillierten alkoholischen Likörs; Aperitifs auf Weinbasis; Aperitifs aus Likör; Apfelwein; Aromatisierte [X.]; Arrak; [X.] [[X.] destilliertes alkoholisches Getränk]; [X.] [destilliertes alkoholisches Getränk [X.] Art]; Birnenmost; [X.]; Bowlen [Getränke]; Branntwein; Cachaca; Calvados; [X.] Sorghum-Spirituosen [[X.]]; [X.] Spirituosen auf Sorghum-Basis; [X.]r Braulikör [[X.]]; [X.]r Mischlikör [[X.]]; [X.]r weißer Likör [[X.]]; Cocktails; Curacao; Dessertweine; Destillierte Getränke; [X.]]; [X.] Erdbeerwein; Extrakte aus Branntweinlikören; Fermentierte Spirituosen; Fertige alkoholhaltige Cocktails; Fertige Weincocktails; Fruchtwein; Gelber Reiswein; Genever; Genießbare alkoholische Getränke; Getränke auf Rumbasis; Getränke mit geringem Alkoholgehalt; Gin; [X.]; Glühweine; Glühweine [alkoholhaltiges Heißgetränk]; Grappa; Honigwein; [X.] süße Weine mit Extrakten aus Ginseng und Chinarinde; [X.] verjüngte Liköre [[X.]]; [X.]r Likör aromatisiert mit Piniennadelextrakt; [X.]r Likör aromatisiert mit Umeextrakten; [X.]r Likör mit Kräuterextrakten; [X.]r süßer Mischlikör auf [X.] [Shiro-zake]; [X.]r weißer Likör [Shochu]; [X.] Whisky; Kirschbranntwein; Kirschwasser; Koreanische destillierte Spirituosen [Soju]; Kräuterliköre; Likör aus rotem Ginseng; Liköre; Liköre auf Kaffeebasis; Liköre aus [X.]; Liköre mit Sahne; [X.]; Magenbitter [Liköre]; [X.]; [X.]; Mit [X.]n Pflaumenextrakten aromatisierter [X.] [[X.]]; Mit Piniennadelextrakten aromatisierter [X.] [[X.]]; Natürliche Schaumweine; Nira [alkoholisches Zuckerrohrgetränk]; Obstschaumweine; Perlende Rotweine [Schaumweine]; Perlende Weißweine [Schaumweine]; Pfefferminzlikör; Reisalkohol; Reiswein; Reiswein-Ersatz; Roséweine; Rotwein; Rum; Rum mit Vitaminen angereichert; Rumpunsche; [X.]; [X.]; [X.]-Ersatz; [X.]; Schaumweine; Schnaps; Schottischer Whisky; Schottischer Whisky auf der Basis von Likören; Schwarzer Johannisbeerlikör; Sekt; Sherrys; Shochu [Spirituosen]; Spirituosen; Spirituosen [Getränke]; Spirituosen und Liköre; Stillweine; Süßer Apfelwein; Süßweine; Tafelweine; [X.] mit Kräuterextrakten [Homeishu]; [X.] mit Mamushi-Schlangen-Extrakten [Mamushi-zake]; Traditioneller [X.] Reiswein [[X.]]; Traubenschaumwein; [X.]; [X.]; Trinkspirituosen; Trockener Apfelwein; Verdauungslikör, -schnaps; Verschnittener Whisky; Wacholderbranntwein; Wein aus schwarzer Himbeere [[X.]]; Wein für die Speisezubereitung; Weinbrand zum Kochen; Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; Weine mit geschützter geografischer Angabe; Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung; Weingetränke; Weinhaltige Getränke [[X.]]; [X.]; Weißweine; Wermutweine; Whisky; Wodka; Zuckerrohrsaft-Rum.

7

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das [X.] aus einem Wort der [X.] Alltagssprache und einer geografischen Angabe zusammengesetzte Anmeldezeichen verstünden die angesprochenen breiten Verkehrskreise als beschreibenden Hinweis, dass die beanspruchten Waren in einer Brauerei mit angeschlossener Gaststätte in [X.], einem Ortsteil von "[X.]-[X.]", hergestellt oder angeboten würden. Die angemeldete Bezeichnung mit sinnvoller Aussage bedürfe keiner [X.]nterpretation. Darauf, ob die Wortfolge bereits häufig benutzt werde, in [X.] üblich sei und lexikalisch nachweisbar sei, oder ob es dort überhaupt noch ein Brauhaus gebe, das möglicherweise "[X.]er Brauhaus" heißen müsste, komme es wegen ihrer unmittelbaren Verständlichkeit nicht an. Vergleichbare Wortkombinationen wie "[X.]", "[X.]", "Brauhaus [X.]", "[X.]" würden bereits verwendet, wie eine [X.]nternetrecherche ergeben habe. Die angemeldete Wortfolge weise daher nicht zwingend auf den Anmelder hin. Die von Anmelder genannten Voreintragungen könnten keine Bindungswirkung entfalten.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, dass der Begriff "Brauhaus" nicht mehr zwangsläufig eine Brauerei oder ein mit einer Brauerei verbundenes Gebäude bezeichne. Heutzutage würden sich Gastronomiebetriebe in vielen Städten auch ohne räumlichen Bezug zu einer Brauerei "Brauhaus" nennen. [X.]n [X.], wo der Ortsteil "[X.]" liege, sei die übliche Bezeichnung "Bräustüberl". Die Wortkombination sei keine geografische Bezeichnung, sondern eine eigenständige zusammengesetzte Begrifflichkeit, zumal der geografische Bezug mangels adjektivischer Voranstellung völlig in den Hintergrund gerückt werde. Mit der angemeldeten Wortfolge könne kein sinnvoller Satz gebildet werden. Sie wirke unpassend und eigentümlich, weil man von einem Brauhaus "aus" oder "in" [X.] oder von einem "[X.]er" Brauhaus sprechen müsste. Seit Jahrzehnten gebe es keine Brauerei mehr in [X.]. Bei einem Großteil der beanspruchten Produkte handele es sich nicht einmal um Biere. Das Anmeldezeichen sei auch aufgrund des Gleichbehandlungsgebots einzutragen, weil das [X.] bereits Kombinationen aus dem Begriff "Brauhaus" mit einer geografischen Angabe, nämlich die Wortmarken "[X.]" (39715378), "[X.]" (012312484), "Zum [X.] Brauhaus" (1186228), "[X.]" (30258917), "brauhaus zum [X.]" (30 2017 208 167) und "[X.]" (30064546), ins Register aufgenommen habe. Das [X.] habe sogar die Unionswortmarke "[X.]" (010 144 392) als isolierte geografische Angabe für Erfrischungsgetränke, Biere und andere alkoholische Getränke registriert.

9

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 30. Januar 2018 und 11. August 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Dezember 2020 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 8, [X.]. 20 – 106 GA) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "Brauhaus [X.]" als Marke steht im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 32 und 33 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.], 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas? [X.]; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas? [X.]; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas? [X.]; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.], 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.], 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Wortzeichen "Brauhaus [X.]" nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben das Anmeldezeichen schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 2. Juli 2017, ausschließlich als [X.], nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst.

aa) Von den beschwerdegegenständlichen Waren werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Getränkefachhandel und der Gastronomiefachverkehr angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem Begriff "Brauhaus" und der geografischen Angabe "[X.]" zusammen.

aaa) Als lexikalisch nachweisbares Substantiv hat "Brauhaus" die Bedeutung "Brauerei" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Brauhaus). Als Brauhaus, veraltet auch [X.], wird aber auch die Kombination einer Brauerei mit einer ihr angeschlossenen Gaststätte bezeichnet, in der vornehmlich das brauereieigene Bier, aber auch andere alkoholische und alkoholfreie Getränke sowie Speisen serviert werden. Daneben gibt es sogar gastronomische Einrichtungen, die sich traditionell Brauhaus nennen, obwohl deren Brauerei seit langem ausgelagert wurde oder gar nicht mehr existiert. Andere Gaststätten, die von vornherein nicht Teil einer Brauerei waren, werden Brauhaus genannt, wenn sie von einer Brauerei zu ihrem Stammhaus und Aushängeschild erhoben wurden. Heutzutage nennen sich in vielen Städten Gastronomiebetriebe ohne räumlichen Bezug zu einer Brauerei "Brauhaus" (https://de.wikipedia.org/wiki/Brauhaus).

bbb) Das Wort "[X.]" ist der Name eines Dorfes, das 1935 mit der Marktgemeinde "[X.]" zum Markt "[X.]-[X.]" vereinigt wurde, der zugleich Kreishauptort des gleichnamigen [X.] in [X.] ist. Während die Gemarkung "[X.]" östlich der [X.] liegt, befindet sich das Gemeindegebiet "[X.]" westlich des Flusses. (vgl. [X.], Geographische Namen in [X.], 2. Aufl. 1999, [X.], Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis; https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]-[X.]). "[X.]-[X.]" ist wegen der dort stattfindenden sportlichen Großereignisse, wie die [X.] und 2011 sowie die jährliche [X.], seiner [X.] 2018 und als Erholungs- und Freizeitgebiet bundesweit bekannt, aus dem auch viele prominente Sportler und Künstler stammen (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]-[X.]). Der angesprochene Verkehr hat den Bestandteil "[X.]" zum Anmeldezeitpunkt daher sofort als eindeutigen Hinweis auf die populäre [X.] "[X.]-[X.]" verstanden.

cc) Der Wortkombination "Brauhaus [X.]" kommt daher aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Gesamtbedeutung "Brauerei/Brauereigaststätte/Gastronomiebetrieb [X.]-[X.]" zu.

dd) Die Verbindung des Begriffs "Brauhaus" mit einer nachgestellten geografischen Angabe als Bezeichnung einer gastronomischen Einrichtung ist dem allgemeinen Publikum schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 2. Juli 2017, geläufig gewesen, wie die [X.]nternetrecherchen der Markenstelle und des Senats ergeben haben:

- [X.];

- [X.];

- Brauhaus [X.];

- [X.];

- Brauhaus Berlin Spandau, https://www.brauhaus-spandau.de;

- Brauhaus [X.], https://www.brauhaus-pforzheim.de;

- [X.], https://www.brauhaus-gummersbach.de;

- [X.], https://www.brauhaus-wittenberg.de;

- [X.], https://www.brauhaus-rheinbach.de;

- [X.], https://www.brauhaus-zwickau.de/;

- Brauhaus Eutin, https://www.brauhaus-eutin.de/;

- [X.], https://www.brauhaus-zollernalb.de/;

- Brauhaus [X.], https://www.brauhaus-castel.de/.

Dies belegt, dass die angemeldete Wortfolge auch ohne adjektivische Voranstellung der geografischen Angabe [X.] gewesen ist und durch die Nachstellung des Ortsnamens keine ungewöhnliche Änderung in syntaktischer oder semantischer Art erfahren hat, die hinreichend weit von einer [X.] wegführen würde ([X.] WRP 2014, 1462 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

ee) Die angesprochenen Verkehrskreise haben die Wortfolge "Brauhaus [X.]" daher schon vor dem Anmeldezeitpunkt als eine im Vordergrund stehende Bestimmungsangabe für die beschwerdegegenständlichen Erzeugnisse zur Getränkeherstellung sowie als Bezeichnung (irgend-)einer Produktions- und/oder Angebots- bzw. Verkaufsstätte verstanden, die einen engen beschreibenden Bezug zu den zurückgewiesenen alkoholfreien und alkoholischen Getränken hergestellt hat.

Denn zwischen Bezeichnungen von Produktions- und Vertriebsstätten sowie den dort hergestellten oder verkauften Waren wird ein enger beschreibender Bezug angenommen. Zwar dienen diese sog. Etablissementbezeichnungen nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren (vgl. [X.] GRUR 1999, 988 [X.]. 15 – [X.] OF [X.]), aber die Unterscheidungskraft ist nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen. So mangelt es vor allem solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.], 932 [X.]. 8 – #darferdas? [X.]). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. BPatG 25 W (pat) 530/18 – greenoffizin meine grüne Versandapotheke; 25 W (pat) 515/16 – Privat-Marmeladerie m. [X.]).

ff) Die zurückgewiesenen alkoholfreien und alkoholischen Getränke der Klassen 32 und 33 können von (irgend-)einer in [X.]-[X.] ansässigen Brauerei hergestellt und/oder vertrieben werden oder in (irgend-)einer Gaststätte in [X.]-[X.] zum Verzehr angeboten werden.

aaa) Biere und Biermischgetränke werden mit unterschiedlichen [X.]nhaltsstoffen und Geschmacksrichtungen produziert und vertrieben (vgl. [X.], Bier, 2000, [X.] ff., Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). [X.]m [X.] von Brauereien finden sich auch alkoholfreie ([X.] (vgl. BPatG 26 W (pat) 541/16 – [X.]; 26 W (pat) 3/11 – [X.] - [X.], [X.]. m. [X.]). [X.]n gastronomischen Einrichtungen mit oder ohne Brauereianbindung wird ebenfalls eine Vielzahl anderer alkoholfreier Getränke angeboten.

bbb) Bereits vor oder zeitnah nach dem Anmeldezeitpunkt hat es zudem verschiedene Biermischgetränke aus Bier und anderen alkoholischen Getränken gegeben, die von Brauereien hergestellt worden sind; ferner haben sich Brauereien auch schon als Destillateure betätigt, wie die nachfolgende [X.]nternetrecherche des Senats zeigt:

- "Brauerei Ganter bringt [X.] auf den Markt …" (26.07.2017, [X.], [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis);

- "Wein vermengt mit Bier – Grenzen überschreiten um Gegensätze zu vereinen: Der Brauer [X.] und der Winzer [X.] haben diesen Schritt gemeinsam gewagt und ein Getränk aus Bier und Wein kreiert. Herausgekommen ist eine ungewöhnliche Mischung, die so manchen begeistern dürfte. …" (13.02.2016, [X.], Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis);

- "[X.] …" (29.02.2016, www.berlusco.de, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis);

- "Brauerei [X.] … Braumeisters [X.] kreiert neben dem bekannten Landbier und Knörzla auch bemerkenswerte Craft-Biere und einen Wein-Bier-Hybrid." (31.05.2017, [X.], [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- "[X.] Spirituosen | [X.] Brauerei und Brennerei – 260 Sinner Strength. Basis für die neue Gin-Kreation ist unser [X.] DRY G[X.]N No. 260 mit einem höheren Alkoholgehalt. …" (04.11.2015, [X.], [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- "[X.] geht unter die Schnapsbrenner – … Das Herzogliche [X.] kann nicht nur Bier: Seit Neuestem wird hier auch Schnaps gebrannt (20.11.2013, www.merkur.de, [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis);

- "Die [X.] in der Hausbrauerei [X.] – Mehrfach ausgezeichnete [X.] Whiskys aus [X.] – Die Hausbrauerei [X.] war im Jahr der Wiedereröffnung 1984 die erste Braustätte, die ausschließlich mit ökologischen Rohstoffen braut. [X.]n dieser Verpflichtung zur ökologischen Herstellung destillieren Braumeister [X.] und [X.] seit 2005 in der eigenen [X.]´s Whiskydestille den ersten Organic Single Malt Whisky [X.]s, der auch vor Ort [X.]" (www.hausbrauerei-altstadthof.de, [X.] 8 zum gerichtlichen Hinweis).

ccc) Zum [X.] von Gastronomiebetrieben gehört neben verschiedenen Bieren auch eine Vielzahl von alkoholfreien und alkoholischen Getränken.

gg) Bei den beschwerdegegenständlichen Extrakten, Sirupen, Essenzen, Brausepulvern und -tabletten, sowie Bier- und Malzwürzen für die Zubereitung von Bier und anderen Getränken in den Klassen 32 und 33 gibt das Anmeldezeichen nur an, dass diese Produkte für (irgend-)eine Brauerei in [X.]-[X.] zwecks weiterer Verarbeitung oder für (irgend-)eine Gaststätte in [X.]-[X.] zur einfachen Herstellung verzehrfertiger Getränke bestimmt sind.

hh) Soweit dem Anmeldezeichen verschiedene Bedeutungen zukommen, vermag dies nichts an der Eignung als [X.] zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein [X.]nhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; GRUR 2004, 680 [X.]. 38 - 42 – B[X.]OM[X.]LD; [X.] [X.], 872 [X.]. 25 – [X.]; [X.], 569 [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522 [X.]. 13 – [X.]s schönste Seiten)

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. Soweit der Anmelder mit seiner Behauptung, es gebe seit Jahrzehnten keine Brauerei mehr in [X.], andeuten will, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Brauhaus [X.]" ausschließlich mit dem Anmelder verbinden, könnte er geltend machen, dass ein etwaiges Schutzhindernis durch Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] überwunden worden sei. Dafür hat er aber die notwendigen Voraussetzungen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

a) Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 54 – [X.]; [X.], 776 [X.]. 40 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 1167 [X.]. 31 – [X.]). Zu berücksichtigen sind dabei der von der Marke gehaltene Marktanteil, die [X.]ntensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von [X.]ndustrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden ([X.] a. a. [X.]. 51 – [X.]; a. a. [X.]. 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] – [X.]). Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, kann die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung geklärt werden ([X.] a. a. [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 32 – [X.]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist (vgl. [X.] [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.], 483 [X.]. 32 – test).

b) Zu diesen Gesichtspunkten fehlt jegliches Vorbringen des Anmelders.

4. Schließlich führen auch die vom Anmelder genannten Voreintragungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 16. Dezember 2020 Bezug genommen.

Meta

26 W (pat) 56/20

01.03.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.03.2021, Az. 26 W (pat) 56/20 (REWIS RS 2021, 8284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8284

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