Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.07.2018, Az. B 13 R 32/15 BH

13. Senat | REWIS RS 2018, 6542

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung in der Hauptsache ohne vorherige Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1999 hinaus verneint.

2

Die Klägerin arbeitete zuletzt als Sekretärin und Sachbearbeiterin in der Fahrschule ihres Ehemannes. Vom [X.] bis 31.12.1999 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihr Weitergewährungsantrag wurde mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abgelehnt. Dagegen beschritt die Klägerin erfolglos den Rechtsweg. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] nahm die Klägerin die Klage zurück.

3

Ihr Antrag auf Überprüfung der [X.] wurde mit Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zurückgewiesen; auch Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat in seinem Urteil vom 27.10.2015 ein Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die [X.] des Senats als offensichtlich unzulässig verworfen. Der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] sei rechtmäßig, weil die Klägerin noch in der Lage gewesen sei, acht Stunden täglich ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Büroangestellte auszuüben. Zu prüfen sei lediglich, ob die Weitergewährung damals zu Recht abgelehnt worden sei. Über den zugleich mit der Überprüfung gestellten Antrag, die Leistung ab einem späteren [X.]punkt zu beziehen, habe die Beklagte ausdrücklich noch nicht entschieden. Das damalige vollschichtige Restleistungsvermögen für die Tätigkeit als sachbearbeitende Bürokraft ergebe sich unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten. Anhaltspunkte dafür, dass diese unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zustande gekommen bzw an das Gericht übermittelt worden oder unverwertbar seien, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn nur das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom November 2000 und der Rehabilitationsentlassungsbericht vom Dezember 1999 herangezogen würden, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Rüge der Klägerin, dass die Widerspruchsbescheide vom [X.] und vom [X.] nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden seien, führe nicht zu deren Nichtigkeit. Dieser Mangel habe die Entscheidung nicht beeinflusst, da die Beklagte auch im anschließenden Verfahren an der Argumentation der Bescheide festgehalten habe.

4

Die Klägerin hat gegen das am 28.11.2015 zugestellte Urteil mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2015 (Eingang beim [X.]) Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie rügt, dass das [X.] das Recht unrichtig angewandt und auch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. In dem angegriffenen Urteil sei gleichzeitig über ihre Anträge auf Ablehnung der [X.] wegen Befangenheit entschieden worden. Mit Schreiben vom 22.10.2015, das die Klägerin zum Gegenstand ihrer Begründung macht, habe sie jeden einzelnen [X.] des mit dem Verfahren betrauten [X.]-Senats wegen Besorgnis des Befangenheit abgelehnt. Zugleich hat sie in diesem Schreiben gerügt, dass keine Urschrift des Widerspruchsbescheids vom [X.] mit Originalunterschriften, sondern nur ein Entwurf existiere. Sie habe nur eine beglaubigte Abschrift mit falscher Rechtsmittelbelehrung erhalten. Da damit keine Entscheidung über den Widerspruch vorliege, sei auch keine Frist in Gang gesetzt worden. Das gesamte Verfahren sei deshalb rechtswidrig zustande gekommen. Ihr seien außerdem mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2015 Fahrtkosten zur Verhandlung bewilligt worden; sie sei aber nicht darüber belehrt worden, dass die Einlassung ins Verfahren negative Folgen bezüglich ihrer Ablehnungsanträge haben könne. Allein dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Ihr sei zudem keine Akteneinsicht in die [X.] gewährt worden; über ihren [X.] sei nicht entschieden worden. Außerdem rügt sie die überlange Verfahrensdauer.

5

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

6

Nach § 73a [X.] Sozialgerichtsgesetz ([X.]) iVm § 114 [X.] Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem [X.] ([X.]) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

8

Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das [X.]-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a [X.]) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des [X.] richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder [X.]verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3).

9

Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs auch unter Berücksichtigung der Schreiben der Klägerin vom 22.10.2015 und 22.12.2015 nicht erkennbar.

1. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Insbesondere ist bereits geklärt, dass nur besonders schwerwiegende und offenkundige Formfehler des Widerspruchsbescheids zu dessen Nichtigkeit führen können (vgl [X.] vom 14.12.1994 - 4 RLw 4/93 - [X.]E 75, 241 = [X.] 3-5850 § 1 [X.]).

2. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Abweichung des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das [X.] hat sich an der Rechtsprechung des [X.] orientiert.

3. Es sind auch keine Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]) ersichtlich, auf denen die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen könnte.

a) Ein Verfahrensmangel liegt nicht deshalb vor, weil die von der Klägerin abgelehnten [X.] selbst über ihren Ablehnungsantrag im Urteil entschieden haben. Über den Ablehnungsantrag ist zwar grundsätzlich ohne die abgelehnten [X.] durch die nach der Geschäftsordnung berufenen Vertreter zu entscheiden. Art 101 Abs 1 S 2 Grundgesetz (GG) lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten [X.]s über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua [X.] vom [X.] - B 1 KR 68/09 B - Juris Rd[X.] 7, 10; vgl [X.] vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris Rd[X.]0 ff mwN). Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl [X.] > vom [X.]/01 - [X.]K 5, 269, 281 f, Juris Rd[X.] 54). In diesem Sinne unzulässig bzw rechtsmissbräuchlich sind etwa die pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers und die Ablehnung als taktisches Mittel zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke (vgl [X.] vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris Rd[X.]9; [X.] vom [X.] [X.] 13/09 C - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 7 Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.]0b, 10c).

So liegt es hier. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2015 "jeden einzelnen [X.] des mit dem Verfahren und dem [X.] betrauten Senates" abgelehnt. Ihr zugleich gestellter Antrag, die Namen der [X.] mitzuteilen, damit sie für die Ablehnung benannt werden könnten, ändert nichts daran, dass eine pauschale Ablehnung ohne individualisierten Bezug vorliegt. Soweit sie insbesondere die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit des bisherigen Verfahrens zur Begründung anführt, verwendet sie das Mittel der [X.]ablehnung erkennbar in der Absicht, sich gegen die Rechtsauffassung der bislang befassten [X.] zu wehren, um die eigene Position durchzusetzen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Gründe dargetan wären, die dafür sprächen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit bzw Verfahrensdauer gerade auf einer unsachlichen Einstellung der [X.] oder auf Willkür beruhen würde (vgl [X.] vom [X.]/01 - [X.]K 5, 269, Juris Rd[X.] 63; [X.] vom [X.] [X.] 13/09 C - [X.] 4-1500 § 60 [X.] 7 Rd[X.]3; [X.] vom [X.] (PKH) - Juris Rd[X.] 7; [X.] vom 16.10.2007 - 2 [X.]/07 - Juris Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.]0b). Solche Gründe sind hier aber nicht ersichtlich.

Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit aus einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ableiten möchte. Unabhängig davon entspräche der von ihr vermisste richterliche Hinweis, dass sie sich mit dem Erscheinen zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingelassen hätte und damit ihre Befangenheitsanträge nichtig geworden wären, schon nicht der Rechtslage. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht ein, wenn sich die Beteiligte erst nach der bereits erfolgten Ablehnung der [X.] auf die weitere Verhandlung einlässt (vgl [X.] vom 26.4.2016 - [X.]/15 - Juris Rd[X.]4).

b) Die sinngemäße Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) der Klägerin, weil über ihren [X.] nicht entschieden worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, der durch einen Rechtsanwalt nach dessen Beiordnung mit Aussicht auf Erfolg dargelegt werden könnte. Wie sich aus der der Klägerin am 28.11.2015 zugestellten Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.10.2015 ergibt, ist der Antrag durch Beschluss vom selben Tag abgelehnt worden. Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe mangels Einsichtsgewährung in die [X.] nicht überprüfen können, ob alle Unterlagen zum [X.] vollständig seien, so kommt es darauf nicht an. Denn der [X.] ist mangels Erfolgsaussichten und nicht aufgrund fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt worden.

Aus dem Umstand, dass das [X.] nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache über den [X.] entschieden hat, folgt hier ebenso kein mit Aussicht auf Zulassung der Revision darlegbarer Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Auch wenn das Hinausschieben der Entscheidung über den [X.] als verfahrensfehlerhaft anzusehen sein mag, kann darin nur dann eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn sich die Verzögerung der Entscheidung zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hätte und ihr deshalb eine sachgerechte Prozessführung vorenthalten worden wäre (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 B - Juris Rd[X.] 9; [X.] vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - [X.] 4-1500 § 62 [X.] 9 Rd[X.]0). Dies ist nicht erkennbar. Die Klägerin ist zur [X.] der Antragstellung auf PKH am 16.3.2012 anwaltlich vertreten gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat eine umfangreiche Begründung vorgelegt. Seit der Mandatsniederlegung durch den Rechtsanwalt hat sich eine Änderung der [X.] nicht ergeben. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das [X.] die Bedeutung der in Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtschutzgleichheit (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 81/00 - Juris Rd[X.]7) verkannt hätte.

c) Die sinngemäß erhobene Rüge der Klägerin, das [X.] habe zu Unrecht ein Sachurteil anstelle eines Prozessurteils gefällt (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]9), ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision im Rahmen des angestrebten Beschwerdeverfahrens zu begründen. Zwar erfordert die Zulässigkeit einer Klage in der Tat eine dem Gerichtsverfahren vorangehende wirksame Verwaltungsentscheidung. Wenn die Klägerin aber meint, dass diese Prozessvoraussetzung aufgrund der fehlenden Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid vom [X.] in Frage gestellt sei, so verkennt sie schon, dass dem Verfahren hier ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zugrunde liegt. Insoweit kommt es für die Zulässigkeit allein auf den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] an, mit dem der Überprüfungsantrag als erfolglos abgelehnt worden ist. Es kann daher für die Zulässigkeit des Klageverfahrens dahinstehen, ob die formalen Anforderungen an den Widerspruchsbescheid vom [X.] erfüllt worden sind. Soweit die Klägerin die fehlenden Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid vom [X.] rügt, kann auch hierauf gestützt kein Verfahrenshindernis dargelegt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn ein besonders schwerwiegender zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führender Fehler vorläge; dazu zählt aber weder die fehlende Benennung der Mitglieder des [X.] noch deren fehlende Unterschrift noch ein Verstoß gegen die in § 85 Abs 3 S 1 [X.] normierte Begründungspflicht (vgl [X.] vom 14.12.1994 - 4 RLw 4/93 - [X.]E 75, 241 = [X.] 3-5850 § 1 [X.], Juris Rd[X.]6). Auf dem Widerspruchsbescheid vom [X.] sind im Übrigen die Personen des [X.] durchaus namentlich genannt worden (vgl § 33 Abs 3 [X.]); davon abgesehen befinden sich auch deren Unterschriften auf dem - dem Prozessbevollmächtigten übersandten - Blatt 1179 der Verwaltungsakte, auf dem das Sitzungsergebnis mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet festgehalten worden ist. An dem wirksamen Zustandekommen des Widerspruchsbescheids - und damit an dem Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - bestehen daher keine Zweifel.

Die vom [X.] aufgeworfene Frage, ob der Widerspruchsbescheid ausreichend begründet worden bzw ob dessen Begründung nachgeholt worden ist, stellt eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit dar, auf die es im Rahmen der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht ankommt. Denn ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.] ist nur ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug, nicht aber der Behörde im Verwaltungsverfahren.

d) Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist für das angestrebte [X.] unbeachtlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 [X.] [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

e) Hinreichende Erfolgsaussichten für die Darlegung eines Verfahrensfehlers liegen auch nicht wegen der gerügten Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vor. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist kein Grund, der zur Zulassung der Revision führen kann. Auch eine sog Untätigkeitsbeschwerde ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen (vgl [X.] vom 28.2.2008 - B 7 [X.] 109/07 B - Juris Rd[X.]1).

4. Da nach alledem die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 13 R 32/15 BH

05.07.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 8. April 2010, Az: S 2 R 1607/09, Gerichtsbescheid

§ 62 Halbs 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160 SGG, § 114 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.07.2018, Az. B 13 R 32/15 BH (REWIS RS 2018, 6542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6542

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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