Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2014, Az. B 8 SO 7/13 R

8. Senat | REWIS RS 2014, 2588

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - keine Weiterleitung des Antrags - nachrangige Leistungspflicht - Deckungsgleichheit der Leistungen - Kinder- und Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie - Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - Verkennung des Streitgegenstandes durch das LSG - Entscheidung über die Höhe des Erstattungsanspruchs trotz Erlasses nur eines Grundurteils durch das Sozialgericht)


Leitsatz

Seit dem 5.8.2009 kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie, der auch die Kosten für den Lebensunterhalt umfasst, nur bestehen, wenn der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. In der Zeit davor kommt die Betreuung in Pflegefamilien als ambulante Maßnahme nur ohne die Kosten für den Lebensunterhalt in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das [X.] über den Grund des Anspruchs entschieden hat.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41 398,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist (noch) die Erstattung von Kosten, die die Klägerin (als Trägerin der Jugendhilfe) in der [X.] vom 1[X.] bis 6.6.2010 für die Unterbringung der 2003 geborenen [X.] ([X.]) in einer Pflegefamilie aufgewandt hat.

2

Die 2003 geborene [X.] ist mehrfach behindert (geistige Behinderung, hochgradige Sehbehinderung und weitere körperliche Behinderungen). Die Klägerin hatte ihr auf Antrag (vom 7.7.2004) im Namen des Beklagten Eingliederungshilfe (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.]) gemäß §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) iVm § 55 [X.] behinderter Menschen - ([X.]) zunächst ambulant für die [X.] ab 1.8.2004 und anschließend für die [X.] ab 1.8.2005 teilstationär in einer integrativen Kindertagesstätte in M
gewährt.

3

Ab 1[X.] bewilligte sie - [X.] lebte seit 16.1.2006 in einer Pflegefamilie - als Trägerin der Jugendhilfe auf einen weiteren Antrag (vom [X.]) [X.]ilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 iVm § 33 [X.] - ([X.]) "vorbehaltlich bis zur Klärung ggf über [X.] vorübergehend in einer heilpädagogischen Pflegestelle" (Bescheid vom [X.]) und zahlte an die Pflegeeltern Pflegegeld nach § 39 [X.]. Die Klägerin stellte im Namen der [X.] erfolglos beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ablehnendes Schreiben des Beklagten vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007). Außerdem verlangte sie die Erstattung der Kosten.

4

Da der Beklagte auch diesem Antrag nicht entsprach, erhob sie Klage, gerichtet auf Erstattung von Leistungen dem Grunde nach unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat den Widerspruchsbescheid vom 11.9.2007 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, "der Klägerin [X.]ilfen in noch zu beziffernder [X.]öhe ab dem 1[X.] gemäß § 102 [X.] zu erstatten" (Urteil vom 19.5.2009). Zu erstatten seien die "aufgewandten Kosten". Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin die Klage auf die [X.] vom 1[X.] bis 6.6.2010 beschränkt, eine Aufstellung über die Kosten vorgelegt und beantragt hat, die auf Aufhebung des [X.] gerichtete Berufung des Beklagten zurückzuweisen, "soweit sich der Erstattungsanspruch in [X.]öhe von 44 419,22 Euro auf den [X.]raum 19. Januar 2006 bis 6. Juni 2010" beziehe, hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben, "soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 8020,70 Euro, dh auch Kosten der Aufwendungen für die [X.] bis 4. August 2009, zu erstatten"; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.12.2012).

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet gegen den "Bescheid vom [X.] in der Fassung" eines "Bescheids vom [X.] sowie des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2007" zulässig. Sie sei jedoch nur so weit begründet, als die Erstattung der Kosten für die [X.] ab dem [X.] geltend gemacht werde. Anspruchsgrundlage sei § 102 Zehntes [X.] - ([X.]). Die Klägerin sei aufgrund § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I) als zuerst angegangene Leistungsträgerin verpflichtet gewesen, vorläufige Leistungen zu erbringen. Der Beklagte sei jedoch bis zum [X.] nicht vorrangig zuständig gewesen. Erst mit dem zum [X.] in [X.] getretenen § 54 Abs 3 [X.] habe der Gesetzgeber geregelt, dass auch die [X.]ilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfeleistung sein könne. Die Betreuung in einer Familie als Vollzeitpflege sei nach der zuvor geltenden Rechtslage weder eine ambulante noch eine stationäre Leistung der Eingliederungshilfe iS von § 13 Abs 1 [X.] iVm §§ 53, 54 Abs 1 [X.]. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr bezifferten Kosten in [X.]öhe von 8020,70 Euro für die [X.] vom [X.] bis 6.6.2010. Es bestehe kein Anlass, die Deckung des [X.] (für den Lebensunterhalt) von der Erstattung auszunehmen; denn Sinn des § 54 Abs 3 [X.] sei es gerade, eine geteilte Zuständigkeit (des [X.]) zu vermeiden.

6

[X.]iergegen wendet sich die Klägerin mit dem Ziel der Kostenerstattung für die [X.] bis [X.]. Sie rügt insoweit eine fehlerhafte Auslegung des § 10 Abs 4 [X.] sowie der §§ 53, 54 [X.]. Bereits nach § 54 Abs 1 [X.] sei der Katalog des § 54 [X.] dem Wortlaut nach ("insbesondere") offen ausgestaltet gewesen; mit der Erweiterung des § 54 [X.] um seinen Abs 3 ([X.]ilfe für Betreuung in einer Pflegefamilie) sei kein neuer Leistungstatbestand für Kinder und Jugendliche geschaffen worden. Sie ist der Ansicht, ihr stehe deshalb auch ein Erstattungsanspruch betreffend die [X.] vom 1[X.] bis [X.] zu und

7

beantragt insoweit,
das Urteil des [X.] abzuändern und die Berufung des Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

        

1.    

die Revision zurückzuweisen,

        

und (insoweit sinngemäß)

        

2.    

das Urteil des [X.] im Wege der [X.] aufzuheben, soweit er für die [X.] vom [X.] bis 6.6.2010 zur Zahlung von 8020,70 Euro verurteilt worden ist.

9

Er hält die Auffassung des [X.] hinsichtlich der Rechtslage bis [X.] für zutreffend, macht aber geltend, das [X.] habe zu Unrecht für die [X.] ab [X.] eine Erstattungspflicht auch hinsichtlich der Kosten für [X.]s Lebensunterhalt angenommen. Außerdem sei das Kindergeld abzuziehen.

Insoweit beantragt die Klägerin,
die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig; dies gilt auch für die [X.], die im Sozialgerichtsgesetz ([X.]) zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§ 202 [X.] iVm § 554 Zivilprozessordnung ; vgl [X.]-1500 § 144 [X.] Rd[X.] 16 mwN). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im [X.]inzelnen sind erfüllt. Die [X.] steht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der [X.]auptrevision, dem [X.]rstattungsbegehren der Klägerin. Die [X.] ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung der Revisionsbegründung beim [X.] (vgl § 202 [X.] iVm § 554 Abs 2 Satz 2 und [X.]) erklärt und begründet worden.

Die [X.] ist im Sinne einer endgültigen Aufhebung des [X.] in der Sache begründet, soweit das [X.] im Berufungsverfahren auf ein (Teil-)Grundurteil des [X.] eine [X.]ntscheidung über die konkrete [X.]öhe des geltend gemachten [X.]rstattungsanspruchs für die [X.] ab [X.] getroffen hat (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]). Soweit es die dann im Wege der [X.] (nur noch dem Grunde nach) betroffene [X.]öhe des für diese [X.] geltend gemachten [X.]rstattungsanspruchs und den mit der Revision geltend gemachten [X.]rstattungsanspruch für die [X.] bis [X.] betrifft, ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]).

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten ohne Rücksicht auf ungenau formulierte Anträge - selbst wenn sie auf gerichtlichen Vorschlägen beruhen - als wahres Begehren anders als im Klage- und Berufungsverfahren nicht mehr die Anfechtung ergangener Bescheide über die Ablehnung der [X.]ingliederungshilfe (zu dieser prozessualen Möglichkeit der Klägerin § 97 [X.]B VIII); damit ist für die [X.]ntscheidung ohne Bedeutung, welche Bescheide aufgrund der [X.]ntscheidung des [X.] und in welchem Umfang aufgehoben sind. Die Beteiligten haben den Anfechtungsteil in der Sache auch zu Recht ausgeklammert, weil die [X.]ntscheidung über [X.]rstattungsansprüche der Klägerin nicht von der Wirksamkeit der zur [X.]ingliederungshilfe ergangenen Bescheide abhängig ist. Der Klägerin stand nämlich ein Wahlrecht zwischen der Verfolgung der [X.] als Verfahrens- und Prozessstandschafterin nach § 97 [X.]B VIII und der Geltendmachung von [X.] gegen den Beklagten zu (vgl dazu näher: [X.] in juris [X.] [X.]B VIII, 2014, § 97 Rd[X.] 27 mwN auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ; [X.] in jurisPK [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 95 [X.]B XII Rd[X.] 17 ff und 109 ff). Von den die [X.]ingliederungshilfeleistungen ablehnenden Bescheiden des Beklagten konnten vorliegend ohnedies keine im [X.]rstattungsverfahren bindende Wirkungen ausgehen. Denn im [X.] vom [X.] hat sich der Beklagte lediglich darauf berufen, die Klägerin sei überhaupt nicht berechtigt, diesen Anspruch zu betreiben, und im Widerspruchsbescheid hat er im [X.]rgebnis zu Recht eine eigene Leistungspflicht - wenn auch mit fehlerhafter Begründung - verneint. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin den [X.] nicht an den Beklagten weitergeleitet hat, ist sie selbst gemäß § 14 [X.]B IX zur [X.]rbringung von [X.]ingliederungshilfeleistungen zuständig geworden (hierzu später), und der Beklagte durfte deshalb Leistungen überhaupt nicht mehr bewilligen.

Zur Klarstellung des [X.]ntscheidungstenors wird darauf hingewiesen, dass das [X.] nach der Zurückverweisung der Sache mithin nicht mehr über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren zu entscheiden hat. Insoweit ist auch im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten Streitgegenstand ein [X.]rstattungsanspruch dem Grunde nach für die [X.] vom 1[X.] bis [X.] (Revision) und ein dem Grunde nach niedrigerer [X.]rstattungsanspruch für die [X.] vom [X.] bis 6.6.2010 ([X.]; dazu näher später); für die [X.] danach hat sich der Rechtsstreit durch die Klagebeschränkung während des Berufungsverfahrens erledigt (§ 102 Abs 1 [X.]).

[X.]in im Rahmen des [X.]santrags von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel liegt darin, dass das [X.] den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens verkannt hat (§ 123 [X.]). Während das [X.] neben der Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Anfechtungsklage nur - insoweit antragsgemäß - in der vorliegenden Form zu Unrecht über den [X.]rstattungsanspruch dem Grunde nach ("aufgewandte", "zu beziffernde" Kosten) entschieden hat (§ 130 Abs 1 [X.]), hat das [X.] unter Berücksichtigung seines (fehlerhaften) Tenors und der [X.]ntscheidungsgründe über die genaue Leistungshöhe (8020,70 [X.]uro) befunden, ohne dass ein entsprechender Antrag der Klägerin überhaupt vorlag. Diese selbst hat vielmehr im Schriftsatz vom [X.] ausdrücklich ausgeführt, mit der Aufstellung der Kosten keine Klageerweiterung beabsichtigt zu haben. Mit seiner [X.]ntscheidung hat das [X.] damit verkannt, dass der Rechtsstreit mit der Berufung des Beklagten insoweit bei ihm überhaupt nicht angefallen ist. [X.]ine [X.]ntscheidung über die genaue [X.]öhe des [X.]rstattungsanspruchs hat das [X.] nicht getroffen; sie bleibt ggf einem Nachverfahren beim [X.] vorbehalten (vgl nur B[X.] [X.] 3-4100 § 56 [X.]; [X.] 4-3100 § 18c [X.] 2).

Das Vorbringen der Klägerin vor dem [X.] im [X.]inblick auf den [X.]rstattungsanspruch aus eigenem Recht ist nämlich als neben der [X.] gegen die Ablehnung der [X.]ingliederungshilfe erhobene echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]) im [X.] zwischen den beteiligten Behörden auszulegen. Soweit das [X.] auf diese Leistungsklage entschieden hat, handelt es sich um ein (Teil-)Zwischenurteil (vgl § 130 Abs 1 [X.] und § 202 [X.] iVm § 301 ZPO; dazu allgemein nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 130 Rd[X.]e mwN). Dass das [X.] antragsgemäß zusätzlich den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, ändert hieran nichts. Damit wurde lediglich über die ursprünglich zugleich anhängig gemachte Anfechtungsklage (im Sinne der Klägerin) durch [X.]ndurteil entschieden. Das Zwischenurteil erledigt den Rechtsstreit jedoch nicht abschließend; es steht nur hinsichtlich des Rechtsmittels wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 202 [X.] iVm § 304 Abs 2 ZPO einem [X.]ndurteil gleich (vgl nur B[X.][X.] 61, 217 ff = [X.] 3100 § 19 [X.] 18). [X.]s kann dahinstehen, ob nach [X.]rlass eines beantragten erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren, insbesondere in Fällen eines Zwischenurteils über den Grund, überhaupt eine Klageerweiterung (§ 99 [X.]) zu einem bezifferten Antrag durch einfache [X.]rklärung, durch Berufung oder Anschlussberufung zulässig ist. Jedenfalls hätte dies eines entsprechenden Antrags bedurft, an dem es vorliegend gerade mangelt.

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Frage nach einem unzulässigen Insichprozess für den Fall, dass der Klägerin selbst die Wahrnehmungszuständigkeit für die [X.]ingliederungshilfe anstelle des Beklagten übertragen worden wäre (dazu später), stellt sich nicht, weil sich die Klage ohnedies gegen den Beklagten als juristische Person richtet. Wäre die Klägerin selbst wahrnehmungszuständig, wäre die Klage vielmehr unbegründet.

Auch eine Beiladung der [X.] gemäß § 75 Abs 2 1. Alt [X.] (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich. Danach sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die [X.]ntscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vorliegend handelt es es sich um einen [X.]rstattungsstreit zweier Träger der Rehabilitation auf der Basis des § 14 [X.]B IX (dazu sogleich). In diesem Fall wird die Position des leistungsberechtigten Sozialleistungsempfängers nicht berührt (vgl nur: [X.]-1500 § 141 [X.] 2 Rd[X.] 9; Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 6/12 R - Rd[X.] 10).

Ob ein [X.]rstattungsanspruch der Klägerin für die [X.] bis [X.] dem Grunde nach besteht, kann indes nicht abschließend beurteilt werden. [X.]lage dafür kann nur § 104 [X.]B X iVm § 14 [X.]B IX sein. Nach § 14 Abs 1 Satz 2 [X.]B IX hat der mit einem [X.] angegangene Rehabilitationsträger nach einer Prüfung seiner Zuständigkeit bei deren Fehlen den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Tut er dies - wie vorliegend - nicht, wird er selbst umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (Abs 2 Satz 1). Für die Anwendung des § 14 Abs 1 und 2 [X.]B IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger (dazu §§ 69 Abs 1, 85 [X.]B VIII iVm § 1 Abs 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des [X.] vom 5.5.2000 - Gesetz- und Verordnungsblatt 236) iS des § 6 Abs 1 [X.] 6 [X.]B IX (B[X.][X.] 101, 207 ff Rd[X.] 28 ff = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 7) und bei ihr der maßgebliche Antrag gestellt worden ist.

Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl allgemein nur: Voelzke in [X.]auck/[X.], [X.]B II, [X.] 010 [X.]inführung Rd[X.] 332 mwN, Stand September 2013; [X.] in [X.]icher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 37 Rd[X.] 26 mwN) war der Antrag vom [X.] zumindest auch als [X.] auszulegen: [X.] wollte die Leistung unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erhalten. [X.]ntscheidungserheblich ist für die Anwendung des § 14 [X.]B IX nicht, ob die nach dem [X.]B VIII erbrachten Leistungen solche der Teilhabe waren (vgl zu dieser Frage andererseits für die Leistungspflicht des [X.]rstattungspflichtigen: [X.]-3250 § 14 [X.] 20 Rd[X.] 9; [X.] 4-5910 § 39 [X.] 1 Rd[X.] 15).

Die Klägerin war auch trotz von Anfang an bestehender nachrangiger Zuständigkeit (§ 10 Abs 4 [X.]B VIII; im [X.]inzelnen später) unzuständig iS des § 14 Abs 1 Satz 2 [X.]B IX (im [X.]rgebnis ebenso ohne nähere Begründung [X.]-3250 § 14 [X.] 2), weil Sinn des § 14 [X.]B IX die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Rehabilitationsträgern ist (grundlegend B[X.][X.] 93, 283 ff = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 1). Dass Nachrangigkeit gerade zwei nebeneinander, wenn auch gestufte, Zuständigkeiten voraussetzt, hindert dann aber nicht die Anwendung des § 14 [X.]B IX.

[X.]in [X.]rstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX ist zwar ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht erst aufgrund eines an sie weitergeleiteten Antrages zuständiger Rehabilitationsträger geworden ist. Für die Beurteilung ist insoweit der Antrag vom 7.7.2004 ohne Bedeutung. Maßgeblicher Antrag ist vielmehr der vom [X.]; diesen hat die Klägerin nicht weitergeleitet und hierdurch ihre Zuständigkeit als erstangegangener Träger nach § 14 Abs 2 Satz 1 [X.]B IX begründet. Der vorangegangene Antrag vom 7.7.2004, auf den zunächst ambulante und anschließend durch die Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte teilstationäre [X.]ingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] bewilligt worden sind, ist dagegen für die Abgrenzung von erstangegangenem und zweitangegangenem Träger schon deshalb nicht (mehr) erheblich, weil mit dem Antrag auf Unterbringung in einer Pflegefamilie eine neue Teilhabeleistung beantragt und nicht nur im Rahmen des [X.]rstantrags eine modifizierende [X.]rgänzung angestrebt oder der ursprüngliche Antrag wiederholt wurde (vgl [X.] in jurisPK [X.]B IX, 2010, § 14 Rd[X.] 55). Der so vorgenommenen Abgrenzung entspricht auch die Regelung des § 14 Abs 6 [X.]B IX, wonach der (erstangegangene) Träger der Rehabilitation, der bei der Prüfung von Amts wegen erkennt, dass ein weiterer Rehabilitationsbedarf entstanden ist, für den er nicht zuständig nach § 6 Abs 1 [X.]B IX ist, wegen einer [X.]ntscheidung über diesen neuen Bedarf einen Antrag entsprechend § 14 Abs 1 Satz 2 [X.]B IX an den zuständigen Träger weiterleiten muss; in diesem Fall ist also ein Zuständigkeitswechsel im Gesetz durchaus vorgesehen.

[X.]in [X.]rstattungsanspruch nach allgemeinen Vorschriften ist mit § 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX aber nicht ausgeschlossen und ergibt sich regelmäßig aus § 104 [X.]B X (stRspr; grundlegend B[X.][X.] 98, 267 ff Rd[X.] 10 ff = [X.] 4-3250 § 14 [X.]). § 102 [X.]B X iVm § 43 Abs 1 [X.]B I findet - anders als das [X.] meint - auch vorliegend keine Anwendung. § 102 [X.]B XII ist nach der Rechtsprechung des B[X.] in Fällen des § 14 [X.]B IX nur in Ausnahmefällen anwendbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (B[X.][X.] 104, 294 ff Rd[X.] 15 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] 9: "in Fällen der vorliegenden Art"; in "Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. Senats"). [X.]in solcher Ausnahmefall ist schon deshalb auszuschließen, weil sich auch ohne die [X.]xistenz des § 14 [X.]B IX der [X.]rstattungsanspruch nur aus § 104 [X.]B X ergeben würde (dazu auch [X.]-3250 § 14 [X.] 2). Für eine Anwendung des § 102 [X.]B X genügt nicht der Umstand, dass die Klägerin ihre [X.] als vorläufig bezeichnet hat (BVerwG[X.] 142, 18 ff Rd[X.] 14 ff mwN); dies hat keine Bindungswirkung für das [X.]rstattungsverfahren (BVerwG aaO). Die Regelung des § 14 [X.]B IX geht ohnedies der des vom [X.] angewandten § 43 [X.]B I vor (B[X.][X.] 109, 56 ff Rd[X.] 11 = [X.] 4-3500 § 98 [X.] 1).

Nach § 104 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 [X.]B X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. [X.]in Fall des § 103 [X.]B X liegt nicht vor; denn diese Norm regelt nur den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. [X.]in Anspruch der [X.] gegen die Klägerin wegen der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie wäre aber auch ohne § 14 [X.]B IX nicht nachträglich entfallen. Vielmehr beruft sich die Klägerin gerade darauf, dass sie nach § 10 Abs 4 Satz 2 [X.]B VIII nachrangig leistungsverpflichteter Träger sei. Der damit allein denkbare [X.]rstattungsanspruch des § 104 [X.]B X setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen. Ob vorliegend zwei derart miteinander konkurrierende Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger bestanden (sog Leistungsidentität), lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden.

Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits an einer (eigentlichen) Unzuständigkeit des Beklagten. Für eine Leistungserbringung in Form der [X.]ingliederungshilfe gegenüber [X.] wäre dieser vielmehr - sieht man von § 14 [X.]B IX ab - sachlich und örtlich zuständig; die Klägerin war auch nicht (ggf) als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die [X.]rbringung von Leistungen der [X.]ingliederungshilfe selbst wahrnehmungszuständig. In [X.] sind aufgrund einer [X.]eranziehung durch das Land als überörtlichem Sozialhilfeträger (vgl § 2 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des [X.]B XII vom 11.1.2005 - GVBl 8 - iVm § 3 Abs 3 [X.]B XII), der für Leistungen der [X.]ingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 [X.]B XII iVm § 3 [X.] 1 AG[X.]B XII), die Landkreise und kreisfreien Städte zwar mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut. Mit dieser [X.]eranziehung wird in [X.] allerdings keine Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungserbringung begründet (zum Begriff der Wahrnehmungszuständigkeit zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - [X.] [X.] 11/12 R -, [X.] 4-3500 § 106 [X.] 1 Rd[X.] 16); denn sie erbringen diese Leistungen insoweit nicht im eigenen Namen, sondern entscheiden im Namen des zuständigen Trägers, also des Landes (§ 6 Satz 2 AG[X.]B XII).

Wäre die als Jugendhilfe erbrachte Betreuung in der Familie auch als [X.]ingliederungshilfe nach dem [X.]B XII möglich, regelt § 10 Abs 4 Satz 2 [X.]B VIII, dass Leistungen der [X.]ingliederungshilfe nach dem [X.]B XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem [X.]B VIII vorgehen. Für den Vorrang der [X.]ingliederungshilfeleistungen nach dem [X.]B XII genügt dabei bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des [X.]ilfebedarfs bzw -zwecks im Bereich einer der den [X.]ingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl zuletzt BVerwG[X.] 142, 18 ff Rd[X.] 31 mwN). Damit kommt es nicht darauf an, ob die [X.]ntscheidung, die Betreuung der [X.] nicht mehr in der [X.]erkunftsfamilie, sondern in einer Pflegefamilie vornehmen zu lassen, im Ausgangspunkt auf die Notwendigkeit zur Intervention durch das Jugendamt wegen eines (bislang nicht weiter aufgeklärten) [X.]rziehungsdefizits bei der Betreuung durch die Mutter zurückgeht, wie der Beklagte meint. Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist schließlich ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des [X.]B VIII und des [X.]B XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der [X.] - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, [X.] 436.511 § 10 KJ[X.]G/[X.]B VIII [X.] 6).

Die Leistungsidentität verlangt zum einen - wenn wie vorliegend mit der Leistung der nachrangigen Leistungspflicht nachgekommen, sie nicht als nach § 14 [X.]B IX zuständig Gewordener erbracht werden soll -, um im [X.]rstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden (zu diesem Gesichtspunkt B[X.][X.] 98, 267 ff Rd[X.] 16 = [X.] 4-3250 § 14 [X.]), eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl [X.]-3250 § 14 [X.] 20), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl nur: grundlegend B[X.][X.] 74, 36 ff = [X.] 3-1300 § 104 [X.] 8; [X.]-3100 § 18c [X.] 2; BVerwG[X.] 99, 114 ff). Schließlich bestimmt sich anders als bei Anwendung des § 102 [X.]B X der Umfang des [X.]rstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften (§ 104 Abs 3 [X.]B X), was sich auch auf den [X.] auswirken kann.

Ob die Klägerin an [X.] [X.]ilfen zur [X.]rziehung in Vollzeitpflege (§ 27 [X.]B VIII iVm §§ 33, 39 [X.]B VIII) rechtmäßig erbracht hat, hat das [X.] im [X.]inzelnen nicht geprüft. Zur Beurteilung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen; aus der Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen ergibt sich hierzu nichts. [X.]benso wenig lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] entscheiden, ob und inwieweit [X.] gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Pflegefamilie als Leistung der [X.]ingliederungshilfe nach §§ 19 Abs 3, 53, 54 [X.]B XII iVm § 55 [X.]B IX gehabt hätte.

Leistungsidentität liegt unter diesen Voraussetzungen vor, wenn bei einem Kind behinderungsbedingt [X.]ntwicklungsstörungen sowohl in körperlicher als auch in geistiger [X.]insicht bestehen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilnahme am Leben in der [X.] führen, und dadurch Betreuungsleistungen sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe als auch der [X.]ingliederungshilfe zu erbringen sind (so bereits BVerwG[X.] 125, 96 ff Rd[X.] 9; dazu auch [X.], Das Jugendamt 2007, 8 ff). Neben einem erzieherischen Defizit kann eine behinderungsbedingt erforderliche (zur Voraussetzung der [X.]rforderlichkeit § 53 Abs 3 [X.]B XII iVm § 4 Abs 1 und 2 [X.]B IX) [X.]ingliederungshilfeleistung im Sinne der Teilhabe am Leben in der [X.] in Betracht kommen, wenn eine über die [X.]rziehung hinausgehende qualitative Betreuung erfolgt, die dem Kind das Leben in der [X.] außerhalb der Familie ermöglichen soll (ähnlich Nellissen in jurisPK [X.]B VIII, 2014, § 33 Rd[X.] 62; [X.], [X.] Kommentar zum [X.], 6. Aufl 2012, § 33 [X.]B VIII Rd[X.] 7; so wohl auch [X.]/[X.] in [X.], [X.]B VIII, 5. Aufl 2014, § 33 Rd[X.] 11). [X.] ist, dass die Vollzeitpflege im Leistungskatalog des § 54 Abs 1 [X.]B XII nicht genannt ist; denn dessen Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Aus der [X.]infügung des § 54 Abs 3 [X.]B XII mit Wirkung ab [X.] lässt sich für die [X.] vor Inkrafttreten nicht entnehmen, gerade die Betreuung in einer Pflegefamilie sei bei einem grundsätzlich offenen Leistungskatalog als [X.]ingliederungshilfe ausgeschlossen gewesen. [X.]s sollte insoweit lediglich für eine bis dahin in der Praxis aufgetretene Abgrenzungsproblematik eine ausdrückliche Regelung geschaffen und so im [X.]rgebnis eine Neuordnung der Zuständigkeiten nur für die Zukunft erreicht werden (vgl BT-Drucks 16/13417, [X.]; im [X.]inzelnen sogleich).

Zu Unrecht ist deshalb das [X.] davon ausgegangen, dass Leistungen der [X.]ingliederungshilfe wegen Betreuung in einer Pflegefamilie erst seit Inkrafttreten des § 54 Abs 3 [X.]B XII idF des [X.] [X.] im Krankenhaus (vom 30.7.2009 - [X.]l I 2495) in Betracht kommen. Zwar handelt es sich bei der Betreuung in einer Familie nicht um die [X.]ilfe in einer [X.]inrichtung iS des [X.]B XII; denn es fehlt an den eine [X.]inrichtung kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 13.2.2014 - [X.] [X.] 11/12 R -, [X.] 4-3500 § 106 [X.] 1, Rd[X.] 19 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass die [X.]rbringung von Vollzeitpflege in Pflegefamilien als ambulante Maßnahme der sozialhilferechtlichen [X.]ingliederungsleistung ausscheidet.

Um die vorliegend denkbare Leistungsidentität abschließend prüfen zu können, wird das [X.] nach der Zurückverweisung deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob bei [X.] neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte ein zusätzlicher Bedarf für [X.]ingliederungsmaßnahmen nach §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII iVm § 55 Abs 1 und 2 [X.]B IX bestand und eine über die reine [X.]rziehung hinausgehende Förderung in der Pflegefamilie erfolgt ist. Bis zur [X.]infügung des § 54 Abs 3 [X.]B XII zum [X.] war allerdings der Träger der Jugendhilfe im Fall der Betreuung in einer Pflegefamilie selbst bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit des Kindes nach § 10 Abs 4 Satz 1 [X.]B VIII für den Lebensunterhalt vorrangig zuständig (so bereits BVerwG[X.] 125, 96 ff). [X.]in ggf bestehender [X.]rstattungsanspruch wäre deshalb in der [X.] vom 1[X.] bis [X.] auf die Kosten der [X.]rziehung beschränkt; nur insoweit sind die Leistungen ggf gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, wie dies der in § 10 Abs 4 Satz 2 [X.]B VIII normierte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe voraussetzt (vgl dazu BVerwG[X.] 109, 325 ff). Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes ist - wie hier im Rahmen der Vollzeitpflege - zwar eine Leistung nach dem [X.]B VIII (§ 39 Abs 1 Satz 1 [X.]B VIII iVm §§ 32 bis 35, § 35a Abs 2 [X.] 2 bis 4 [X.]B VIII). Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]B XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.]l I 2670), nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: B[X.][X.] 99, 252 ff = [X.] 4-3500 § 28 [X.] 3; B[X.], Urteil vom 9.12.2008 - [X.]/9b [X.] 12/07 R) Aufgaben der [X.]ingliederungshilfe nach dem [X.]B XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG[X.] 142, 18 ff Rd[X.] 35). Von der [X.]rstattung sind deshalb die in den Leistungen nach § 39 [X.]B VIII enthaltenen Bestandteile für den Lebensunterhalt auszunehmen. Dies wird ggf im Nachverfahren zu berücksichtigen sein.

Für die [X.]rstattung ist allerdings ohne Bedeutung, ob mit den Pflegeeltern Verträge nach §§ 75 ff [X.]B XII, insbesondere eine Vergütungsvereinbarung, getroffen ist. Weder handelt es sich bei der Betreuung in einer Pflegefamilie um die Leistung in einer [X.]inrichtung (s oben) noch um die Leistung eines ambulanten Dienstes iS des § 75 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII. Die durch die Pflegeeltern anfallenden Tätigkeiten können nicht als Dienstleistung an einer Person (zu dieser Definition [X.]/[X.]icher in jurisPK [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 75 [X.]B XII Rd[X.] 70 mwN) verstanden werden; dies würde den persönlichen Beziehungen der Betroffenen nicht gerecht werden. Deshalb stehen die entsprechenden Leistungen des § 33 [X.]B VIII ebenfalls nicht unter dem Vorbehalt von Vergütungsvereinbarungen (dazu §§ 78a, 39 [X.]B VIII).

Schließlich kann für den Grund der [X.]rstattungsforderung von Bedeutung sein, ob [X.]inkommen und Vermögen der [X.] - auf das der Pflegeeltern kommt es nicht an - einzusetzen wäre (§ 19 Abs 3 [X.]B XII iVm § 104 Abs 3 [X.]B X). [X.]ine privilegierte Maßnahme liegt jedenfalls nicht vor (vgl § 92 Abs 2 [X.]B XII). Die Anwendung des sog Bruttoprinzips (trotz zu berücksichtigenden Vermögens und/oder [X.]inkommens volle Leistung gegen zumutbaren Aufwendungsersatz) scheidet mangels einschlägiger Regelung aus, sodass es keiner [X.]ntscheidung bedarf, wie dann zu verfahren wäre (vgl allgemein zum Bruttoprinzip B[X.][X.] 114, 147 ff Rd[X.] 16 = [X.] 4-3500 § 92a [X.] 1). Das Kindergeld wäre allerdings nicht abzuziehen, sondern lediglich, soweit es überhaupt [X.] als [X.]inkommen zuzuordnen wäre (dazu § 82 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII) oder tatsächlich erzielt sein sollte, im Rahmen der [X.]inkommensgrenzen der §§ 85 ff [X.]B XII zu berücksichtigen.

Für die (vom [X.] ggf im Nachverfahren zu prüfende) [X.]öhe des [X.]rstattungsanspruchs sei angemerkt, dass das [X.]B XII keine nähere Regelung über die Art und [X.]öhe der Leistung enthält, sodass diese gemäß § 17 Abs 2 [X.]B XII ins [X.]rmessen des Sozialhilfeträgers gestellt sind. Da eine Orientierung im Rahmen dieses [X.]rmessens an § 39 [X.]B VIII indes angebracht ist, sind erstattungsfähig die Kosten - ohne den Lebensunterhalt -, die den Leistungen nach § 39 [X.]B VIII entsprechen (zu diesem Gedanken allgemein nur B[X.] [X.] 1300 § 104 [X.] 6). Im Rahmen des [X.]rstattungsverfahrens kann mithin der [X.]rstattungspflichtige dem [X.]rstattungsberechtigten nicht entgegenhalten, er hätte das [X.]rmessen anders ausgeübt. [X.]ntscheidend ist vielmehr, dass sich die vom [X.]rstattungsberechtigten erbrachten Leistungen im Rahmen des ansonsten vom [X.]rstattungspflichtigen auszuübenden [X.]rmessens bewegen.

Auf die [X.] des Beklagten kann auch über die [X.] vom [X.] bis 6.6.2010 nicht abschließend entschieden werden, weil entgegen der Ansicht des Beklagten ab [X.] Kosten für den Lebensunterhalt im Rahmen des [X.]rstattungsbegehrens nicht mehr auszunehmen sind (dazu später), andererseits eine niedrigere [X.]öhe des [X.]rstattungsanspruchs daraus resultieren könnte, dass ebenso wie für die [X.] bis [X.] ausreichende tatsächliche Feststellungen dazu fehlen, ob ein [X.]rstattungsanspruch überhaupt besteht. Wäre dies der Fall, wäre dem mit der [X.] verfolgten Begehren des Beklagten - wenn auch mit anderer Begründung - Rechnung getragen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit der vom Senat bereits von Amts wegen vorgenommenen Änderung des [X.] (vom bezifferten Leistungsurteil in ein Grundurteil) dürfte nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen [X.]rstattungsanspruch ab [X.] überhaupt vorliegen. Dies würde den rechtlichen Interessen des Beklagten bei der aus dem Verfahrensfehler des [X.] resultierenden prozessualen Situation nicht gerecht werden. Da einerseits das [X.] ein Grundurteil (auch betreffend die Leistungshöhe) dahin erlassen hat, dass die gesamten Kosten erstattungspflichtig sind, und diese nur noch zu beziffern seien, andererseits im Sozialgerichtsverfahren auch ein Grundurteil im Rahmen eines [X.]öhenstreits möglich ist (vgl dazu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 130 Rd[X.] 2d mwN), hätte sich der durch das Urteil belastete Beklagte dagegen auch allein wegen der [X.]öhe wehren können. Wenn aber im [X.]öhenstreit alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind, um zu einer höheren Leistung zu gelangen (vgl nur B[X.][X.] 94, 109 ff Rd[X.] 5 = [X.] 4-4220 § 3 [X.] 1), muss Gleiches für den umgekehrten Fall gelten, wenn sich der Betroffene mit dem Ziel einer errechenbaren Minderung der Leistung wehrt. Auch in dieser Konstellation liefe eine Beschränkung der Prüfung auf eine unzulässige [X.]lementenfeststellung hinaus (zu diesem Gesichtspunkt auch [X.]icher in [X.] [X.]andbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rd[X.] 11 mwN). Vorliegend ist das Ziel der [X.] - ausgehend von dem zu Unrecht vom [X.] bezifferten ausgeurteilten Zahlbetrag - in der [X.]öhe genau errechen- und bezifferbar (Abzug der Leistungsbestandteile für den Lebensunterhalt und des Kindergeldes vom Gesamtbetrag, dieser auf 8020,70 [X.]uro vom [X.] bestimmt). Selbst wenn diese beiden Aspekte nicht zu einer geringeren [X.]rstattungssumme führen würden, könnte sich die gleichwohl errechenbare Minderung immer noch daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine [X.]rstattung überhaupt nicht vorlagen. So liegt die Sache hier. Damit würden im Nachverfahren allerdings nur noch der Umfang der aufgewendeten Kosten und die [X.]öhe eines Abzugs wegen des Lebensunterhalts und eines gezahlten Kindergelds zu prüfen sein. [X.]ine im [X.]rgebnis niedrigere [X.]rstattungsforderung darf sich insoweit für die Klägerin nicht ergeben.

Für die [X.] ab Inkrafttreten des § 54 Abs 3 [X.]B XII zum [X.] ergibt sich nämlich eine andere Beurteilung möglicher Leistungsansprüche der [X.] (unter [X.]inschluss von Kosten des Lebensunterhalts) und damit der [X.]rstattungsansprüche als für die davor liegende [X.] (dazu oben). Ab diesem [X.]punkt müssen für einen Anspruch auf [X.]ingliederungshilfe in der Form einer Betreuung in einer Pflegefamilie die qualifizierten Voraussetzungen des § 54 Abs 3 [X.]B XII erfüllt sein. [X.]ine Leistung der [X.]ingliederungshilfe ist danach auf die [X.]ilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Person, die einer [X.]rlaubnis nach § 44 [X.]B VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem [X.]aushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären [X.]inrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie typisierend als [X.]ingliederungshilfe normiert, aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ab diesem [X.]punkt jegliche Betreuung - ob als neuer oder fortbestehender Leistungsfall - nur noch nach den genannten Kriterien als erforderliche und geeignete Leistung zur Verwirklichung der [X.]ingliederungszwecke des § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII iVm § 55 Abs 1 und 2 [X.]B IX anzusehen ist.

[X.]rfüllt die ab dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 [X.]B XII an [X.] erbrachte Leistung der Klägerin die in dieser Norm genannten weiteren Voraussetzungen für eine [X.]ingliederungshilfe, ist der Beklagte indes für die Maßnahme ab diesem [X.]punkt insgesamt erstattungspflichtig. Nur diesen Schluss lässt die ebenfalls zum [X.] erfolgte Änderung des § 28 Abs 5 [X.]B XII (jetzt § 27a Abs 4 Satz 3 [X.]B XII) zu. Danach soll die Unterbringung in einer Pflegefamilie regelmäßig zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führen; diese Änderung ist im [X.]inblick auf § 54 Abs 3 [X.]B XII erfolgt (BT-Drucks 16/13417, [X.]). Sie macht deutlich, dass der Träger der Sozialhilfe auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen hat.

Mit dem neuen Leistungstatbestand in § 54 Abs 3 [X.]B XII sollte ermöglicht werden, dass auch [X.]ilfe für die Betreuung in einer Familie als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Außerdem sollte eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht werden und zugleich die üblicherweise aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (BT-Drucks 16/13417, [X.]). Dieses gesetzgeberische Ziel einer abschließenden Abgrenzung der Fallgruppen voneinander verlangt, dass Leistungen zur Betreuung von Kindern in einer Pflegefamilie über den [X.] hinaus regelmäßig nur noch möglich sind, wenn die einschränkend eingeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

Diese Auslegung im Sinne einer übergangslosen Neuregelung, die teilweise günstiger, teilweise ungünstiger ist als die alte Regelung, wird dadurch gestützt, dass das [X.]B XII anders als das [X.] ([X.]B II) in § 66 [X.]B II und das [X.] - ([X.]B III) in § 422 [X.]B III keine spezielle Übergangsregelung für bereits begonnene Maßnahmen enthält. [X.]iner Vertrauensschutzregelung bedarf es ohnedies in Fällen der vorliegenden Art, in denen Leistungen nach dem [X.]B VIII gewährt worden sind und nur die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern betroffen ist, nicht. Ob in anderen Übergangsfällen, in denen ausschließlich Leistungen nach den früheren Vorschriften der [X.]ingliederungshilfe (s dazu oben) erbracht worden sind, geeignete Lösungen (etwa Analogie zu § 66 [X.]B II und § 422 [X.]B III) zu suchen sind, kann offen bleiben.

Soweit es die Berücksichtigung von Kindergeld betrifft, gelten entgegen der Ansicht des Beklagten die gleichen Grundsätze wie für die [X.] bis [X.]. Abgesehen davon, dass Kindergeld ggf schon bei § 39 [X.]B VIII nach dessen Abs 6 leistungsmindernd wirkt und damit auf die [X.]öhe der [X.]rstattungsforderung durchschlägt, ist es, wenn es denn [X.]inkommen der [X.] ist, nur nach Maßgabe der [X.]inkommensgrenzen der §§ 85 ff [X.]B XII zu berücksichtigen.

Das [X.] wird bei seiner [X.]ntscheidung auch zu prüfen haben, ob im [X.]inblick darauf, dass es sich bei dem [X.]-Urteil nur um ein Teil-[X.]ndurteil, verbunden mit einem Teil-Zwischenurteil, handelt, eine Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu nur [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 193 Rd[X.] 2b); ggf ist die Kostenentscheidung des [X.] aufzuheben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 45 Abs 2, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz. Die für die [X.] maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich für den Revisionsantrag der Klägerin aus deren Angaben zum Umfang des [X.]rstattungsanspruchs; für die [X.] ist der [X.] von 5000 [X.]uro zugrunde zu legen.

Meta

B 8 SO 7/13 R

25.09.2014

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Magdeburg, 19. Mai 2009, Az: S 19 SO 94/07, Urteil

§ 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 6 S 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 6 SGB 9, § 10 Abs 4 S 1 SGB 8, § 10 Abs 4 S 2 SGB 8, § 27 SGB 8, § 33 SGB 8, § 39 Abs 1 S 1 SGB 8, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 3 S 1 SGB 12, § 55 SGB 9, § 130 Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 304 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.09.2014, Az. B 8 SO 7/13 R (REWIS RS 2014, 2588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2588

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