LANDGERICHT MÜNCHEN I OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BUNDESGERICHTSHOF (BGH) INSOLVENZRECHT KIRCH (LEO) Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Geschäftsleiterhaftung im Konzern: Haftung des Geschäftsführers mehrerer Gesellschaften wegen durch diese Gesellschaften laufender Zahlungen nach Insolvenzreife; verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung und Ablehnung des erstinstanzlichen Richters im Berufungsverfahren
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 9.305.958,05 €
Goette Strohn Caliebe
[X.]
Meta
21.06.2010
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 15. Oktober 2008, Az: 7 U 4972/07, Urteil
§ 64 GmbHG, § 130a Abs 2 HGB, § 130a Abs 3 HGB, § 177a HGB, § 41 ZPO, § 42 ZPO, § 139 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 246/08 (REWIS RS 2010, 5690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5690
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