Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von [X.] für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 5. April 2007 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Streithelfers zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos ge-worden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat [X.] Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Verfahrensgrundrechte der Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht verletzt. Die Beklagte selbst hat mit [X.] vom 3. April 2007 vorgetragen, Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei es auch unter Verstoß gegen § 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der 2 - 3 - Beklagten dürfen sich mit ihren tatsächlichen Erklärungen nicht in Widerspruch zu Erklärungen der von ihnen unterstützten [X.] setzen (§ 67 ZPO). Dass Rechtsanwalt [X.]der Beklagten berichtet hat, der frühere Streithelfer zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld für die "[X.]" brauche, steht wörtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der angeblich übergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der Beklagten über andere als die —[X.] gesprochen, war neu, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden [X.]. Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2006 - 8 O 3025/05 - O[X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 103/06 -
Meta
18.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZA 12/07 (REWIS RS 2008, 1891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1891
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.