Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZA 39/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1900

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[X.][X.] vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die [X.] vernünftiger-weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender [X.] rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die [X.] sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben ([X.], 66, 69; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege 1 - 3 - zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den gel-tend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtli-che Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der [X.] nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch ent-sprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -

Meta

IX ZA 39/08

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZA 39/08 (REWIS RS 2008, 1900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1900

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