Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZB 137/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4221

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[X.][X.]/06 vom 19. April 2007 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] am 19. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juli 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung des [X.] wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe vom 22. Juli 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des [X.]usses vom 11. Juli 2006 beim 1 - 3 - [X.] (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO kommt im In-solvenzverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen hängt die Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde nicht von der Rechtmäßigkeit der Ver-sagung der Restschuldbefreiung ab. 2 Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos [X.]. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ([X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss sich die [X.] dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und - woran es hier fehlt - ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ge-gebenenfalls nachweisen ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864). 3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 4 Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde - unterbleibt, so ist die 5 - 4 - Frist unverschuldet versäumt, und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen [X.] Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich ent-schieden werden kann. Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die [X.] erforderlichen Unterlagen beibringt ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, [X.], 1522; [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 220/06, Umdruck Rn. 4). Die Schuld-nerin hat indessen die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ([X.]Z 148, 66, 69; [X.], [X.]. v. 19. Mai 2004 - [X.] 11/03, [X.], 1548, 1549) nicht vorge-legt. Sie durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfe- - 5 - antrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einle-gung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2006 - 10 [X.] 31/04 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 T 286/06 -

Meta

IX ZB 137/06

19.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. IX ZB 137/06 (REWIS RS 2007, 4221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4221

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