Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. IX ZA 19/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6340

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 19/10 vom 26. Mai 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 26. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im [X.]uss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die [X.] sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordent-lichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Die Vorschriften des Ar-beitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antrag- 1 - 3 - stellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar. [X.] [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 417 C 11545/09 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2010 - 20 T 70/09 -

Meta

IX ZA 19/10

26.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. IX ZA 19/10 (REWIS RS 2010, 6340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6340

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