Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZA 17/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10166

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[X.][X.] vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Grundurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2008 wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagten kann nach § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg hat. 1 Das Rechtsmittel der Beklagten wäre nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO un-zulässig. Wiedereinsetzung in die verstrichene [X.] kann der Beklagten ge-mäß § 233 ZPO nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung wäre nur möglich, wenn die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern auch alle für die Bewilligung notwendigen Unterlagen [X.] hätte ([X.], [X.]. v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879; v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; st. Rspr.). Das hat die Beklagte versäumt. 2 - 3 - Zwar ist es grundsätzlich zulässig, statt der erneuten Vorlage eines aus-gefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ge-mäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen vorinstanzlich bereits eingereichten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen worden ist ([X.]Z 148, 66, 69; [X.], [X.]. v. 7. Oktober 2004 - [X.], juris Rn. 3). In den [X.] der Antragstellerin sind indes entgegen der Erklärung ihres [X.] ausweislich der verspätet eingereichten persönlichen Erklärung Veränderungen eingetreten. 3 Die Antragstellerin hat ferner die nach § 117 Abs. 2 ZPO verlangten [X.] nicht fristgerecht beigebracht, sondern noch später als die persönliche Er-klärung erst am 23. Juni 2008 vorgelegt. Solche Belege sind auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (vgl. [X.]Z 148, 66, 69; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO; v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06 FamRZ 2006, 1522, 1523; st. Rspr.). Da diese Belege vom März 2007 (Einkommensteuerbescheid für 2005) und vom Dezember 2007 (Versicherungsschein) stammen, hätten sie dem Antrag vom 8. Mai 2008 sogleich beigefügt werden können und müssen. Ein Einkommensbeleg für das [X.], für welches zumindest eine Einkom-mensteuererklärung der selbständig tätigen Antragstellerin vorgelegt werden konnte, fehlt ganz. 4 Da das [X.] erst am Tage vor Ablauf der [X.] eingegangen ist, konnte der Antragstellerin ein Hinweis auf die feh-lenden Belege und die möglichen Richtigkeitsbedenken durch den Senat nicht 5 - 4 - mehr zeitgerecht erteilt werden. Das geht zu ihren Lasten (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Oktober 2004 - [X.], Rn. 5 f). Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 04.04.2008 - 5 U 37/08 -

Meta

IX ZA 17/08

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZA 17/08 (REWIS RS 2010, 10166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10166

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