Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2013, Az. XII ZR 39/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7828

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Gegenstand

Familiensache: Anhörungsrüge wegen widersprüchlicher Feststellungen zu möglichen Eigeneinkünften des Unterhalt begehrenden Ehegatten


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Entgegen der Ansicht der [X.] lässt sich auch aus den in der Anhörungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der [X.] erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen.

3

Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Erwägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch [X.] der [X.] zugrunde gelegt hat, setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in [X.] ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem [X.] Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Senat auch im konkreten Fall davon ausgegangen wäre, dass die von der [X.] in der [X.] erworbene Vorbildung für den [X.] Arbeitsmarkt völlig unverwertbar sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen Formulierung des daran anschließenden Satzes ergibt („Auch wenn der [X.] durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den [X.] Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte …“).

4

Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist.

Dose                                  [X.]                                  [X.]

                   Günter                                    Botur

Meta

XII ZR 39/10

27.02.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Januar 2013, Az: XII ZR 39/10, Urteil

§ 1578b Abs 1 BGB, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2013, Az. XII ZR 39/10 (REWIS RS 2013, 7828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7828


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 39/10

Bundesgerichtshof, XII ZR 39/10, 27.02.2013.

Bundesgerichtshof, XII ZR 39/10, 16.01.2013.


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