Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers durch Aufnahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen; Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitaleinkünften des Unterhaltsschuldners aus einem ererbten Geldvermögen; sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsgläubigers für ehebedingte Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung
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