Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZR 39/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7832

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 39/10
vom
27. Februar
2013

in der Familiensache

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Februar
2013 durch [X.], die Richterin Dr. Vézina
und [X.], Dr.
Günter und Dr. Botur
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht
der [X.] lässt sich auch aus den in der Anhö-rungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der [X.] erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer
guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein mo-

Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Er-wägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch [X.] der [X.] zugrunde gelegt hat, setzt er sich nicht in [X.] zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit 1
2
3

-
3
-
der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die [X.] ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem [X.] Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Senat auch im
konkreten Fall davon ausgegangen wäre, dass
die von der [X.] in der [X.] erworbene Vorbildung für den [X.] [X.] völlig unverwertbar
sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen

eklag-ten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den [X.] Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte

).

-
4
-
Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist.
Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2007 -
21 [X.]/06 -

OLG Rostock, Entscheidung vom [X.] -
10 UF 97/07 -

4

Meta

XII ZR 39/10

27.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZR 39/10 (REWIS RS 2013, 7832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7832

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 39/10 (Bundesgerichtshof)

Familiensache: Anhörungsrüge wegen widersprüchlicher Feststellungen zu möglichen Eigeneinkünften des Unterhalt begehrenden Ehegatten


I ZR 153/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 225/06 (Bundesgerichtshof)


I ZR 195/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 181/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZR 39/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.