Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 401

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Gegenstand

Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer GbR: Teilerlassvergleich des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Reichweite der Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des Zahlungsprozesses gegen den Gesellschafter und dessen Aufnahme nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; verjährungshemmende Wirkung der gerichtlichen Geltendmachung


Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAG, 28. November 2007, 6 AZR 377/07, BAGE 125, 92).

2. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind.

3. Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen.

4. Wenn der Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der Gesellschafter kein Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt hat, kann der Gesellschaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufnehmen.

5. Wird der Haftungsprozess des Gesellschaftsgläubigers gegen den persönlich haftenden Gesellschafter unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, liegt kein Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens durch die Parteien vor.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2013 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Januar 2012 insoweit zurückgewiesen worden ist, als die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt für Landmaschinen und verkauft Landmaschinen und Ersatzteile. Er stand in dauernder Geschäftsbeziehung mit der [X.] (künftig: Schuldnerin). Im September 2002 erwirkte er Mahnbescheide gegen die Gesellschafter der Schuldnerin, unter anderem gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 (künftig auch: die Beklagten), in Höhe von 69.549,64 € nebst Kosten und Zinsen wegen behaupteter Forderungen gegen die Schuldnerin aus "Warenlieferungen" aufgrund von Rechnungen aus der [X.] vom 19. Februar 1999 bis zum 16. August 2002. Die Beklagten legten Widerspruch ein; der Kläger begründete seine Ansprüche im Juli 2003. Am 26. November 2003 wurde über das Vermögen einer ähnlich firmierenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf stellte das [X.] am 29. Januar 2004 irrtümlich in dem Prozess des [X.] gegen die Gesellschafter der Schuldnerin analog § 240 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens fest.

2

Am 23. Februar 2004 stellte eine [X.] den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Daraufhin bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. M.  zum Gutachter. Dieser teilte dem Insolvenzgericht mit, er habe mit den Gesellschaftern am 5. März 2004 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung eine Gesamtvereinbarung unter Berücksichtigung von deren Liquiditäts- und Finanzierungsspielräumen getroffen. Danach verpflichteten sich die Gesellschafter, zur Abgeltung der Gläubigerforderungen, die im Insolvenzverfahren gemäß § 93 [X.] durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden, näher bestimmte Beträge an den Insolvenzverwalter zu zahlen, insgesamt 80.998,40 €. Am 16. März 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt [X.]zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Der Kläger meldete im Mai 2004 Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 67.814,99 € wegen "Warenlieferung" nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderungen. Die Beklagten zahlten die vereinbarten Beträge auf das Konto des Insolvenzverwalters ein. Im Schlusstermin am 3. März 2009 stimmte die Gläubigerversammlung dem Vergleich des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern zu. In der [X.] zahlte der Insolvenzverwalter an die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine Quote in Höhe von 44,39 v.H. aus. Am 11. März 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf.

4

Durch Schriftsatz vom 15. Juni 2011 hat der Kläger den unterbrochenen Prozess gegen die Beklagten wieder aufgenommen. Die Beklagten halten den Vortrag des [X.] zum Grund und zur Höhe der Forderungen für unsubstantiiert, erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf die Vereinbarung der Gesellschafter mit dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004. Das [X.] hat die Klage über zuletzt 67.814,99 € nebst Zinsen abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des [X.] durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung des [X.] zurückweisenden Beschlusses, soweit er die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten sich mit dem Insolvenzverwalter nach § 93 [X.] abschließend über ihre Verbindlichkeiten als [X.]er der Schuldnerin verglichen. Durch diesen Vergleich seien sie von einer weitergehenden persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch gegenüber dem Kläger befreit worden. Die zentrale Frage, ob der Insolvenzverwalter der [X.] sich nach § 93 [X.] mit den [X.]ern über deren persönliche Haftung gegenüber der Schuldnerin vergleichen dürfe, sei höchstrichterlich geklärt ([X.], 92). Die Sperr- und Ermächtigungswirkung umfasse auch angemeldete Forderungen, die der Insolvenzverwalter bestritten habe. Dem [X.] habe es freigestanden, den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger diese Möglichkeit versäumt habe, gehe zu seinen Lasten und lasse die Reichweite der Wirkung des [X.]vergleichs unberührt.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

1. Allerdings treffen die Ausführungen des Berufungsurteils im Ausgangspunkt zu.

9

a) Nach § 93 [X.] kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer [X.] des bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung des [X.]ers für Verbindlichkeiten der [X.] während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der [X.] geltend gemacht werden.

aa) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende [X.]er vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der [X.] leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] die treuhänderisch gebundene Befugnis, die Forderungen der [X.]sgläubiger gegen die [X.]er gebündelt einzuziehen. Hierbei handelt es sich wie bei § 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der in Anspruch genommene [X.]er tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der [X.] konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt. Zweck der Regelung des § 93 [X.] ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der [X.] zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die [X.]erhaftung auszudehnen. Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2006 - [X.], Z[X.] 2007, 35 Rn. 9; vom 9. Oktober 2008 - [X.], [X.]Z 178, 171 Rn. 10 f; Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 858 Rn. 4 ff; [X.], 92 Rn. 16). Im Gegenzug ist der Verwalter verpflichtet, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der [X.]er alle bestehenden Haftungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich erforderlich ist. Denn die Vorschrift des § 93 [X.] soll der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen. Keiner der Gläubiger soll sich einen Sondervorteil aus dem [X.]ervermögen verschaffen können (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 140).

Die treuhänderische Einziehung der [X.]en für die Insolvenzgläubiger hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die [X.]erhaftung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen [X.]er Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. [X.]/[X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 28 ff). Auch haften die [X.]er nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten (vgl. näher [X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.], NJW 2010, 69; [X.]/[X.], [X.], 2007, § 93 Rn. 30 ff; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ff, 20). Nach dem Urteil des Senats vom 24. September 2009 haften die [X.]er nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 54 [X.] (aaO Rn. 19). [X.] hat der Senat die Frage, ob die von den [X.]ern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 [X.] eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (aaO Rn. 25).

Infolgedessen muss der Insolvenzverwalter jedenfalls dann Sondermassen bilden, wenn die [X.] nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haften und die Verbindlichkeiten auch nicht aus den eingezogenen Mitteln beglichen werden dürfen. Der Verwalter hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch - gegebenenfalls in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger - für die Gläubiger zu verwalten und an sie gemäß §§ 187 ff [X.] ([X.]) auszuschütten. Denn die persönliche Haftung der [X.]er soll während des Insolvenzverfahrens über das [X.]svermögen der Gesamtheit der jeweils beteiligten [X.]sgläubiger zugutekommen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 108 Rn. 9; vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 747 Rn. 1 mit [X.]. [X.], [X.] 8/2013 [X.]. 5; [X.], [X.], 18. Aufl., § 93 Rn. 28; [X.]/[X.], 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 112; [X.]/[X.], [X.], 2007, § 93 Rn. 56; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 93 Rn. 3; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, § 93 Rn. 5; [X.]/[X.], Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 56).

bb) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der [X.]erhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene [X.]er durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt. Die Prozessführung für die Einziehung von Forderungen gegen [X.]er liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter. Die [X.]sgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die [X.]er ([X.], Urteil vom 9. Oktober 2006 - [X.], Z[X.] 2007, 35 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 858 Rn. 9; [X.], 92 Rn. 16).

Wegen des Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter war der Rechtsstreit gegen die beklagten [X.]er der Schuldnerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] - und nicht, wie das [X.] angenommen hat, nach § 240 ZPO - während der Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2002 - [X.], [X.], 590). Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den [X.]en oder dem Gericht bekannt oder bewusst war. Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.], 196 Rn. 17; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 17 Rn. 11). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es zur Herbeiführung der Wirkungen des § 249 ZPO nicht. Ein entsprechender Beschluss über die Feststellung der Unterbrechung hat nur eine feststellende Wirkung ([X.], Beschluss vom 14. November 2002, aaO S. 591). Deswegen spielt es rechtlich keine Rolle, dass das [X.] im Beschluss vom 29. Januar 2004 die Unterbrechung unter Hinweis auf § 240 ZPO festgestellt hat, ohne dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu diesem [X.]punkt schon eröffnet war. Mit der Eröffnung am 16. März 2004 war der Rechtsstreit des [X.] gegen die beklagten [X.]er unterbrochen.

Da der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin das Klageverfahren gegen die beklagten [X.]er der Schuldnerin nicht aufgenommen hat und diese nicht nach Verzögerung der Aufnahme durch ihn entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO verfahren sind, sie ihn also nicht zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache gezwungen oder im Falle seines [X.] gegen ihn ein die Haftungsklage abweisendes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) in der Sache erwirkt haben (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 17 Rn. 14; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 239 Rn. 43), konnte der Kläger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit gegen die beklagten [X.]er entsprechend § 18 Abs. 1 [X.] fortsetzen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 18 Rn. 13). Er muss sich allerdings alle dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen entgegenhalten lassen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 18 Rn. 18), etwa auch Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit den [X.]ern über die [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 18 Rn. 20).

b) Die Sperrwirkung des § 93 [X.] bezieht sich auf sämtliche Insolvenzforderungen, gleich ob angemeldet oder nicht und ob zur Tabelle festgestellt oder nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 108 Rn. 12). Die Ermächtigungswirkung erfasst neben den zur Tabelle festgestellten die angemeldeten, aber bestrittenen und deswegen nicht zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen.

aa) Allerdings umfasst die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nur Haftungsansprüche der [X.]sgläubiger, welche die der Haftung zugrundeliegenden Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] angemeldet haben ([X.], 92 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], § 93 Rn. 51; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 93 Rn. 11; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 93 Rn. 31; HmbKomm-[X.]/Pohlmann, 5. Aufl., § 93 Rn. 33; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 108 Rn. 11). Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1958 - [X.], NJW 1958, 1139 für die KO und für § 171 Abs. 2 HGB).

bb) Doch müssen sich die Berechtigung, an der Verteilung nach §§ 187 ff [X.] teilzunehmen, und die Einziehungsbefugnis nicht in jedem Fall entsprechen. Dies verdeutlicht der hier zur Entscheidung anstehende Fall, der sich dadurch auszeichnet, dass ein Gläubiger der [X.] seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] angemeldet, der Insolvenzverwalter der Forderung widersprochen und der von dem Widerspruch betroffene Gläubiger keine Feststellungsklage erhoben hat, seine Forderung mithin nicht als festgestellt gilt (§§ 178, 179 [X.]). Der Insolvenzverwalter ist auch in diesem Fall ermächtigt, die Haftungsansprüche des betroffenen [X.] gegen die [X.]er einzuziehen.

(1) Die Aufgabe des Insolvenzverwalters, auf eine bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger hinzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 - [X.], [X.]Z 163, 32, 35 f; vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 347 Rn. 8), bezieht sich auf alle Gläubiger, die sich am Verfahren beteiligen. Denn nach § 38 [X.] dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Für die hier in Rede stehende Einziehungsbefugnis im Vorfeld des Verteilungsverfahrens kann es nur darauf ankommen, ob der betreffende Gläubiger zur Teilnahme am Verfahren berechtigt ist. Das ergibt sich daraus, dass die Insolvenzordnung eine unterschiedliche Intensität der Forderungsprüfung in den einzelnen Verfahrensabschnitten vorsieht. Die Feststellung, dass eine Forderung dem Gläubiger wirklich zusteht, wird erst erheblich, wenn die Verteilungsquote an ihn ausgezahlt werden soll. Seine Forderung muss entweder festgestellt (§ 178 Abs. 1, § 183 Abs. 1 [X.]) oder tituliert sein (§ 189 Abs. 1 Satz 1 [X.]; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], § 38 Rn. 9). Deswegen ist für die Ermächtigungswirkung lediglich zu fordern, dass die Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist.

(2) Für dieses Verständnis sprechen Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Den angemeldeten Forderungen kann noch bis zum Prüftermin widersprochen werden (§ 178 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Auch müssen die Forderungen nicht bestritten bleiben. Der zunächst erklärte Widerspruch kann zurückgenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1957 - [X.], [X.], 1225, 1226; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 178 Rn. 43). Die gerichtliche Feststellung des bestrittenen Insolvenzgläubigerrechts gegenüber dem [X.] (§ 183 Abs. 1 [X.]) beseitigt den Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 178 Rn. 45). Deswegen kann ein Insolvenzverwalter die [X.]en der Insolvenzgläubiger nur wirkungsvoll gegenüber den [X.]ern geltend machen, wenn er dazu mit der [X.]eldung der Forderung ermächtigt ist und ermächtigt bleibt, selbst wenn sie später bestritten wird.

Sähe man den Insolvenzverwalter erst mit der endgültigen Feststellung der bestrittenen Forderung gegebenenfalls gegen Ende des Insolvenzverfahrens als ermächtigt an, könnte er die [X.] dieses [X.]sgläubigers schwerlich gegenüber den [X.]ern noch geltend machen. Wenn er demgegenüber mit der [X.]eldung der Forderung zunächst ermächtigt wäre, die [X.]en geltend zu machen, die Ermächtigung aber mit dem Widerspruch entfiele und erst wieder neu begründet würde, wenn der Widerspruch zurückgenommen würde oder das [X.] erginge, hinge seine Ermächtigung vom jeweiligen Stand der Forderungsfeststellung ab. Ein sinnvolles Forderungsmanagement wäre dem Insolvenzverwalter nicht möglich.

c) Die Ermächtigungswirkung des § 93 [X.] umfasst die Befugnis des Insolvenzverwalters, sich mit den [X.]ern über die einzelnen Forderungen der [X.]ergläubiger zu vergleichen ([X.], 92 Rn. 15 ff; [X.], [X.], 18. Aufl., § 93 Rn. 30; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 93 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], § 93 Rn. 52; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 14; a.[X.], [X.], 349 f; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 93 Rn. 6).

aa) Die Wirkungen eines Vergleichs, der typischerweise mit einem [X.] der Forderung verbunden ist, kommen den [X.]ern gleichermaßen im Insolvenz- wie außerhalb des Insolvenzverfahrens zugute ([X.], 92 Rn. 18; [X.], aaO). Durch eine betragsmäßige Reduzierung der Haftung der [X.]er kann der Vergleich bei zahlungsschwachen [X.]ern sicherstellen, dass die [X.]er nur nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet bleiben. Die volle gerichtliche Geltendmachung und anschließende Zwangsvollstreckung kann bei finanziell schlecht gestellten [X.]n dazu führen, dass insbesondere wegen der zu beachtenden Vorschriften zum Vollstreckungsschutz (§§ 765a, 811, 850 ff ZPO) das Vorgehen gegen die [X.]er keinen wirtschaftlichen Erfolg hat und sich an das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] Insolvenzverfahren über die Vermögen der [X.]er anschließen (vgl. [X.], 92 Rn. 16).

bb) Der Insolvenzverwalter ist bei der Gestaltung des Vergleichs allerdings nicht völlig frei. Er ist stets der Massemehrung verpflichtet. Insolvenzzweckwidrige Vergleiche, die er schließt, also Vergleiche, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger - klar und eindeutig zuwiderlaufen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 347 Rn. 8), sind unwirksam ([X.], aaO Rn. 20; HK-[X.]/[X.], aaO). Ist der Vergleich für die Masse nur ungünstig, aber noch nicht insolvenzzweckwidrig, ist er wirksam. In diesem Fall ist der Gläubiger der [X.]er indes nicht völlig schutzlos gestellt. Er kann, wenn die weiteren haftungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, den Insolvenzverwalter nach § 60 [X.] auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2014, § 93 Rn. 53).

cc) Dass der Insolvenzverwalter sich über jede angemeldete Forderung vergleichen kann, sei sie zur Tabelle festgestellt oder aber von ihm oder einem Gläubiger bestritten, bedeutet nicht, dass er sich über jede Forderung vergleichen muss. Er kann sich auch, um etwa eine teure Beweisaufnahme oder einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, nur über einzelne [X.]en mit den [X.]ern vergleichen, wenn diese etwa die der geltend gemachten [X.] zugrunde liegende Insolvenzforderung oder aber die Haftungsfrage bestreiten oder geltend machen, der verlangte Betrag sei zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 93 Rn. 57 ff, insbesondere Rn. 58, und [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 93 Rn. 31 zu der Frage, wann der [X.]er nach § 129 Abs. 1 HGB das Recht verliert, Einwendungen der [X.] geltend zu machen).

Um einen solchen, einzelne Forderungen betreffenden Vergleich ging es bei der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beklagten nicht. Vielmehr richteten sich die Beträge, die die Beklagten an den Insolvenzverwalter nach § 93 [X.], § 128 HGB zahlen sollten, hauptsächlich an ihren finanziellen Möglichkeiten aus. In einem solchen Fall bietet sich regelmäßig die Aufstellung eines Insolvenzplans an, weil nach § 227 Abs. 2 [X.], soweit im Plan nichts anderes vorgesehen ist, sich die Erlassfunktion des § 227 Abs. 1 [X.] auch auf die Haftung des persönlich haftenden [X.]ers für diese Verbindlichkeiten erstreckt. Dies folgt, weil es an einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung wie in § 254 Abs. 2 [X.] fehlt, auch ohne die Anordnung nach § 227 Abs. 2 [X.] schon aus der Akzessorietät zwischen persönlicher Haftung des [X.]ers und [X.]sverbindlichkeit, weil die Schuldnerin nach § 227 Abs. 1 [X.] mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wird (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 227 Rn. 13). Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen auch gegenüber den [X.] ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 254 Abs. 1, § 254b [X.]).

Der Insolvenzverwalter hat aber auch die Möglichkeit, sich mit den [X.]ern über deren Haftung zu vergleichen, soweit seine Einziehungsermächtigung reicht und ein solcher Vergleich nicht insolvenzzweckwidrig ist. Das hat jedoch zur Folge, dass die [X.]er nicht von der Haftung gegenüber solchen [X.] befreit werden, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, weil der Insolvenzverwalter insoweit nicht einzugsermächtigt ist. Darüber hinaus wird ein Insolvenzverwalter sich regelmäßig nicht über die Haftung hinsichtlich solcher Forderungen vergleichen wollen, die er bestreitet. Denn er verhielte sich regelmäßig widersprüchlich, wenn er sich über [X.]en gegen die [X.]er vergleicht, die Forderungen der Gläubiger gegen die [X.], die Grundlage des nämlichen [X.] sind, aber bestreitet. In einem solchen Fall würde er nämlich die [X.] in Höhe des [X.] zu Gunsten der beteiligten Gläubiger zur ([X.] ziehen, den Gläubiger an den Ausschüttungen aber nicht beteiligen (§ 189 [X.]). Dieser müsste gleichwohl die Verfügung des Insolvenzverwalters über die [X.] durch [X.] und [X.] auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten kann gegen [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verstoßen und den Insolvenzverwalter möglicherweise einer Haftung nach § 60 [X.] aussetzen.

Auch um solche Widersprüche zu vermeiden, sollte der Insolvenzverwalter, wenn er mit den [X.]ern - wie hier - einen Abfindungsvergleich schließt, die Insolvenz- und [X.]en benennen, die in den Vergleich einbezogen werden sollen. Das ist schon deswegen von Bedeutung, weil der Vergleich wegen fehlender Bestimmtheit keine Wirkungen entfaltet, wenn sich nicht ermitteln lässt, welche Forderungen verglichen werden sollten. Es bietet sich auch an, wenn der Insolvenzverwalter die [X.]en hinsichtlich sämtlicher angemeldeten, auch der bestrittenen, Forderungen vergleichen will, weil sonst die [X.]er zu freiwilligen Zahlungen nicht bereit sind, schon um seine eigene Haftung sicher auszuschließen, dass er die Gläubiger bestrittener Forderungen auf den Verlust der [X.] auch außerhalb des Insolvenzverfahrens und ihre Nichtteilnahme an der Verteilung hinweist, wenn sie nicht die Tabellenfeststellung gegen den [X.] nach § 179 Abs. 1 [X.] betreiben.

2. Mit der Reichweite des abgeschlossenen Vergleichs hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hätte durch Auslegung den Inhalt der von der Gläubigerversammlung genehmigten Vereinbarung zwischen den [X.]ern der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter vom 5. März 2004 ermitteln und das gefundene Auslegungsergebnis begründen müssen. Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 [X.] verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt und zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis erörtert und gegeneinander abwägt ([X.], Urteil vom 11. November 2014 - [X.], NJW 2015, 1246 Rn. 10 mwN).

a) Die Beschlüsse des Berufungsgerichts entsprechen diesen Anforderungen nicht; sie leiden deswegen an einem rechtlichen Mangel und binden das Revisionsgericht im Hinblick auf die Auslegung der Vereinbarung nicht. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Vereinbarung auch die klägerische Forderung abgegolten werden sollte. Diese Annahme hat es jedoch nicht begründet. Auf eine Begründung konnte schon deswegen nicht verzichtet werden, weil dem Wortlaut der Vereinbarung, aber auch den übrigen Stellungnahmen im Insolvenzverfahren nicht entnommen werden kann, welche [X.]en von der Vereinbarung umfasst sein sollten. Die Begleitumstände sprechen eher gegen die Annahme, dass die klägerische [X.], der eine später bestrittene Insolvenzforderung zugrunde lag, mitverglichen werden sollte. Im [X.]punkt, in dem die Vereinbarung aufgesetzt worden war, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht eröffnet und die Beteiligten konnten deswegen nicht wissen, welche Forderungen angemeldet und bestritten werden würden. Während des laufenden Insolvenzverfahrens und auch zu dem [X.]punkt, als die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zustimmte, haben die Beteiligten die Vereinbarung nicht konkretisiert. Ausweislich des Protokolls zu der streitgegenständlichen Vereinbarung haben die [X.]er den Insolvenzverwalter gebeten, mit den weiteren nicht an der Besprechung beteiligten Gläubigern eine Regelung zu treffen, so dass keine weitere Haftung gegenüber den [X.]ern mehr geltend gemacht werde. Dass es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, ist ebenso wenig festgestellt wie der Wille der Vertragsschließenden.

b) Eine eigene Auslegung ist dem Senat nicht möglich, weil es an ausreichenden Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung fehlt. Weiter haben sich die Beklagten für ihren streitigen Vortrag, der Insolvenzverwalter der [X.] und sie hätten gerade auch die [X.] des [X.] vergleichen wollen und verglichen, auf das Zeugnis des Insolvenzverwalters berufen. Dieser Beweis ist bislang noch nicht erhoben worden.

III.

1. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin sich mit den [X.]ern dahin verglichen hat, dass selbst von ihm bestrittene Forderungen von der streitgegenständlichen Vereinbarung umfasst sein sollten, und in welcher Höhe Zahlungsansprüche des [X.] gegen die Schuldnerin bestanden und noch bestehen und ob diese Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind und die Beklagten sich auf die Verjährung berufen können.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die [X.]er können sich gegenüber dem Kläger entsprechend § 129 Abs. 1 HGB auf Verjährung nicht berufen, wenn die klägerischen Forderungen gegen die Schuldnerin noch nicht verjährt sind oder aber, sollten die Ansprüche gegen die Schuldnerin verjährt sein, die Haftungsansprüche gegenüber den [X.]ern rechtzeitig geltend gemacht worden sind.

a) Ob und welche Forderungen des [X.] gegen die [X.] verjährt sind, hängt unter anderem von der Frage ab, welche Forderungen er gegen die [X.] am 6. Juli 2001 wirksam hat titulieren lassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 164; vom 21. Oktober 2008 - [X.], [X.], 56 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 204 Rn. 55). Die Frage, ob die Verjährung der Ansprüche des [X.] gegen die Schuldnerin durch die gerichtliche Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die [X.]er gehemmt worden ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], HGB, 36. Aufl., § 129 Rn. 2), ist unerheblich. Jedenfalls dürfen sich die Beklagten als in Anspruch genommene persönlich haftende [X.]er auf die der [X.] erwachsene Einrede der Verjährung nicht berufen, wenn die Verjährung ihnen selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 1988 - [X.], [X.]Z 104, 76, 81 f).

b) Ein Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht mit dem Beschluss des [X.]s vom 29. Januar 2004 oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 16. März 2004 eingetreten, weil den [X.]en nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vorgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012 - [X.], [X.], 374 Rn. 37). Wenn ein Prozess nach §§ 239 bis 245 ZPO unterbrochen wird, etwa weil über das Vermögen einer [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet wird, beruht der Stillstand nicht darauf, dass die [X.]en das Verfahren nicht betrieben hätten. Diese haben vielmehr keinen Einfluss auf das weitere Verfahren, solange das Insolvenzverfahren andauert. Deswegen fällt die Unterbrechung, die auf einer gesetzlichen Regelung beruht, nicht unter § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.], 185, 187; 145, 239, 240; [X.], Urteil vom 2. Juli 1963 - [X.], NJW 1963, 2019). Nichts anderes gilt für die Unterbrechung des Prozesses eines [X.]sgläubigers gegen den [X.]er entsprechend § 17 [X.]; denn auch in diesem Fall ist der Verfahrensstillstand dem Einfluss der [X.]en entzogen.

Etwas Anderes gilt hier nicht ausnahmsweise deswegen, weil das [X.] die Unterbrechung fehlerhaft unter Berufung auf eine nicht zutreffende Vorschrift und auf ein nicht die richtige [X.] betreffendes Insolvenzverfahren festgestellt hat. Durch den unzutreffenden, keine Unterbrechungswirkungen entfaltenden Beschluss ist das Verfahren nicht dadurch in Stillstand geraten, weil der Kläger es nicht betrieben hätte, sondern aufgrund eines fehlerhaften Beschlusses des [X.]s. Nachdem der [X.] durch die spätere Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten und einem feststellenden Beschluss durch das Gericht unterbrochen worden ist, beruht auch der insoweit eintretende Verfahrensstillstand nicht auf einem Verhalten des [X.].

c) Mit dem Fortfall ihres Grundes endet die Unterbrechung ohne weiteres. Lässt ein Kläger den Prozess auch dann noch liegen, ist nunmehr das Ereignis eingetreten, das der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] entspricht, weil der Verfahrensstillstand jetzt auf seiner Untätigkeit beruht (vgl. [X.], 185, 187; [X.], Urteil vom 24. Januar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 295, 298; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 204 Rn. 123). Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] am 11. März 2010 konnte der Kläger den Rechtsstreit gegen die beklagten [X.]er analog § 18 Abs. 1 [X.] wieder aufnehmen. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] endete deswegen die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.].

[X.]                      Vill                         Lohmann

                Pape                    Möhring

Meta

IX ZR 143/13

17.12.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 6. Juni 2013, Az: 2 U 51/12

§ 93 InsO, § 178 Abs 1 InsO, § 204 Abs 2 S 2 BGB, § 779 BGB, § 17 Abs 1 S 2 AnfG, § 17 Abs 1 S 3 AnfG, § 18 Abs 1 AnfG, § 239 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13 (REWIS RS 2015, 401)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1592 WM 2016, 277 REWIS RS 2015, 401

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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