(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
(2) 1Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 23. Januar 2021 01:17
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2020 I 3256
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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