Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2011, Az. 2 BvR 2333/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 1258

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) GRUNDRECHTE VOLKSABSTIMMUNG STUTTGART 21

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit einer Volksabstimmung gem Art 60 Verf BW mit Landesverfassungsrecht kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art 93 Abs 1 Nr 4a GG - ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen eine Gesetzesvorlage gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht dargetan - hier: Volksabstimmung in Baden-Württemberg über Gesetzesentwurf zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

2

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der [X.], insbesondere mit Art. 60 [X.], [X.], ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.]), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. [X.] 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, [X.]).

3

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. [X.] 1, 396 <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>). Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend [X.] 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2333/11

21.11.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 60 Abs 3 Verf BW

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2011, Az. 2 BvR 2333/11 (REWIS RS 2011, 1258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1258

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