Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 2/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 15114

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Aufbauphase - Zuordnung eines praxisbezogenen festen Regelleistungsvolumens - Honorarverteilungsgerechtigkeit


Leitsatz

Bei einer Vergütung nach Regelleistungsvolumina ist einer Berufsausübungsgemeinschaft, die sich selbst in der Aufbauphase befindet und der ein Vertragsarzt in der Aufbauphase angehört, ein praxisbezogenes festes Regelleistungsvolumen und nicht lediglich eine fallzahlabhängige Obergrenze als Grundlage für die Honorarbemessung zuzuordnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Bescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal II/2009 und dabei insbesondere die Frage, wie das [X.] ([X.]) für eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) festzusetzen ist, der ein Vertragsarzt in der Anfangsphase angehört.

2

[X.]ie Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis ([X.]) zweier hausärztlich tätiger Internisten, nimmt in [X.] an der vertragsärztlichen Versorgung teil. [X.]ie [X.] wurde zum [X.] gegründet. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Praxispartnerin [X.] ([X.]) erstmals die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. [X.]ie [X.] wurde in den bisherigen Praxisräumen des bereits seit 1989 in [X.] als Vertragsarzt zugelassenen Praxispartners [X.]) betrieben. Ihre Fallzahlen schwankten seit Gründung zwischen 957 und 1129; sie betrugen im Quartal II/2008 1011 und im hier streitbefangenen Quartal II/2009 1010.

3

[X.]ie beklagte [X.] ([X.]) teilte der Klägerin für das Quartal II/2009 eine "Gesamt-Obergrenze der Praxis" von 49 396,87 [X.] mit; diese setzte sich aus einem [X.] für [X.] in Höhe von 20 857,91 [X.] und einer Obergrenze für [X.] in Höhe von 28 538,96 [X.] zusammen (Bescheid vom [X.]). [X.]as [X.] für [X.] wurde unter Zugrundelegung der hälftigen [X.]-relevanten Fallzahl der [X.] im [X.] (505,5), dem Fallwert der Arztgruppe der Allgemeinmediziner und hausärztlichen Internisten von 36,36 [X.], einem morbiditätsbezogenen Faktor von 1,031652 sowie einem Aufschlag für Gemeinschaftspraxen von 10 % bestimmt. [X.]ie Obergrenze für [X.] ergab sich durch Multiplikation der [X.]urchschnittsfallzahl der Arztgruppe im Vorjahresquartal (784,9) mit dem Fallwert 36,36 [X.]. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Obergrenze für "Wachstumsärzte", die weniger als fünf Jahre zugelassen sind, bezogen auf einen vollzeitbeschäftigten Arzt gelte und dass sich "die individuelle Obergrenze für die [X.]" aus dem Produkt der im Quartal II/2009 tatsächlich abgerechneten Fallzahl und dem Fallwert der Arztgruppe errechne. [X.]er Aufschlag von 10 % für eine fachgleiche [X.] werde auch den noch in der Wachstumsphase befindlichen fachgleichen Praxisanteilen gewährt.

4

[X.]ie Beklagte setzte das vertragsärztliche Honorar der Klägerin für das Quartal II/2009 auf brutto 57 224,62 [X.] fest (Bescheid vom [X.]). Für die vom [X.] umfassten Leistungen hatte die Klägerin 49 403,93 [X.] angefordert; für diesen Leistungsbereich erhielt sie 37 176,28 [X.] zu 100 % sowie 2450,13 [X.] abgestaffelt, insgesamt somit 39 626,41 [X.] vergütet. [X.]as der Honorierung zugrunde gelegte [X.] der [X.] setzte sich aus (weiterhin) 20 857,91 [X.] für [X.] sowie (nunmehr) 16 318,37 [X.] für [X.] (auf der Basis von 408 Fällen, mit Aufschlag von 10 % für eine [X.]) zusammen. [X.]abei ordnete die Beklagte von den 239 [X.]-Fällen der [X.], die nicht eindeutig von einem der Ärzte betreut worden waren, entsprechend ihrem prozentualen Anteil an den abgerechneten Versichertenpauschalen dem [X.] 119 Fälle (49,79 %) und der [X.] Fälle (50,21 %) zu. [X.]araus ergaben sich für [X.] insgesamt 599 und für [X.] Fälle.

5

[X.]ie Klägerin erhob gegen den [X.] am 12.11.2009 und gegen den [X.]- bzw Obergrenzenbescheid vom [X.], der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, am 25.3.2010 Widerspruch. Sie beanstandete insbesondere, dass durch die Art und Weise der Fallzahlenzuordnung bei tatsächlich von der [X.] behandelten 1007 [X.]-relevanten Fällen im Quartal II/2009 lediglich (505,5 + 408 =) 913,5 Fälle honorarwirksam geworden seien. [X.]ie Beklagte wertete die Widersprüche zugleich als Härtefallantrag und entschied mit Bescheid vom [X.], "die budgetrelevanten Fallzahlen des [X.] entsprechend der prozentualen Verteilung der Versichertenpauschalen aus dem Quartal III/2008" aufzuteilen. [X.]adurch ergab sich für [X.] gemäß seinem damaligen Anteil von 53,4 % nunmehr eine [X.]-relevante Fallzahl von 539,9 (statt bisher 505,5) und ein [X.] in Höhe von 22 273,76 [X.]. Für die [X.] hatte das ein Gesamt-[X.] von 38 592,13 [X.] sowie eine Nachzahlung von 1132,14 [X.] (brutto) zur Folge. [X.]ie aufrechterhaltenen Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011).

6

[X.]as [X.] hat die Beklagte verurteilt, über die Honorierung der Klägerin für das Quartal II/2009 unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden (Urteil vom [X.]). Zwar sei die Verfahrensweise der [X.], für [X.] zunächst nur eine maximale Obergrenze mitzuteilen und später im [X.] eine niedrigere individuelle Obergrenze zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden. Rechtswidrig sei aber die Verteilung der Fallzahlen auf die beiden Ärzte, weil sie eine Verzerrung der Honorierungssituation in der [X.] bewirke. Für die Aufteilung nicht eindeutig zuzuordnender Behandlungsfälle sei der Anteil der in Ansatz gebrachten Versichertenpauschalen kein geeigneter Maßstab, da dieser von Zufälligkeiten abhängig und insbesondere für die "[X.]" [X.] zur Steuerung des Leistungsgeschehens ungeeignet sei. [X.]a zudem der Fallzahlenanteil für [X.] nach [X.] (50 %) und den Verhältnissen im Vorjahresquartal bestimmt worden sei, obwohl er im Quartal II/2009 ca 60 % der Fälle erbracht habe, führe die Heranziehung unterschiedlicher Bezugszeiträume im Ergebnis zu einer zu niedrigen Gesamtfallzahl und damit auch zu einer zu niedrig bemessenen Obergrenze.

7

[X.]as L[X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.11.2016). [X.]ie Beklagte sei nach den Sonderregelungen für Ärzte in der Wachstumsphase vorgegangen, die für [X.] in Teil [X.] Ziffer 2.1 der "Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2009" vom 25.11.2008 ([X.]) idF der "[X.]" vom [X.] getroffen worden seien. [X.]a hiernach Basis der Vergütung der "[X.]" [X.] nicht die Fallzahl aus dem Vorjahresquartal, sondern die im [X.] tatsächlich erreichte Fallzahl (maximal bis zum Fachgruppendurchschnitt) gewesen sei, habe in der [X.] eine feste Gesamt-Obergrenze nicht angegeben werden können. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Regelung bestünden nicht; sie halte sich innerhalb der Grenzen der Ermächtigung, die der Erweiterte Bewertungsausschuss ([X.]) in Teil F Ziffer 3.5 des Beschlusses vom 27./28.8.2008 ([X.]Ä 2008, [X.]) den Partnern der [X.] zum Erlass von Anfangs- und Übergangsregelungen für Neuzulassungen und Umwandlungen der Kooperationsform erteilt habe. [X.]ie darin enthaltene Abweichung von den Vorgaben zur Bildung der [X.] in § 87b Abs 2 [X.]B V erfolge zugunsten der Ärzte, die sich noch in der Wachstumsphase befänden. [X.]ie Regelung ermögliche diesen Ärzten ein deutlich schnelleres Wachstum als bei einem Abstellen auf das Vorjahresquartal, auch wenn das zu Lasten der Kalkulierbarkeit des vertragsärztlichen Honorars gehe.

8

[X.]ass die Beklagte bei der Zuordnung der Fallzahlen von der Vorgabe im Beschluss des [X.] vom 27./28.8.2008 zu einer Aufteilung nach [X.] im ersten Halbjahr 2009 zugunsten der Klägerin abgewichen sei, beschwere diese nicht. Eine bessere Möglichkeit zur Aufteilung der Behandlungsfälle einer [X.] als die Zugrundelegung der Anteile an den abgerechneten Versichertenpauschalen sei nicht ersichtlich. Zutreffend sei allerdings, dass aufgrund der Anknüpfung an unterschiedliche Aufsatzzeiträume bei einer [X.] mit einem "Wachstumsarzt" - anders als bei etablierten Arztpraxen - nicht gewährleistet sei, dass alle Behandlungsfälle aus dem Vorjahresquartal honorarrelevant seien. [X.]ass dies im Einzelfall wie dem der Klägerin zu einem negativen Ergebnis führen könne, sei im Hinblick auf die allgemeine Privilegierung der "Wachstumsärzte" hinzunehmen. [X.]ie Partner der [X.] hätten nicht die Pflicht zu verhindern, dass bei "[X.]" ein Absinken der Fallzahl zu einer Verringerung des Honorars der Praxis führe.

9

[X.]ie Klägerin rügt mit ihrer Revision, die von der [X.] nachträglich vorgenommene Reduzierung der zuvor durch Verwaltungsakt mitgeteilten [X.]-Obergrenze verletze § 87b Abs 1 und Abs 5 [X.]B V a[X.] [X.]a davon auszugehen sei, dass die im Schreiben vom [X.] angegebene "Gesamt-Obergrenze" von 49 396,87 [X.] die Festsetzung des [X.] enthalte und dieses nach Abschluss des [X.] von der [X.] nicht mehr habe abgesenkt werden können, habe die Klägerin Anspruch auf Honorierung der dem [X.] unterfallenden Leistungen des [X.] in dieser Höhe. Falls diese Sichtweise nicht geteilt werde, sei § 87b Abs 2 und Abs 5 [X.]B V aF verletzt, weil der Klägerin dann für das streitbefangene Quartal "eine betragsmäßig nicht bezifferte Obergrenze" mitgeteilt worden sei. [X.]as gelte sowohl für [X.] als auch für die [X.] als solche. [X.]ie Beklagte habe sich darauf beschränkt, lediglich eine abstrakte Rechenformel mitzuteilen; hierdurch sei keine Kalkulationssicherheit geschaffen worden. [X.]er Beschluss des [X.] vom 27./28.8.2008 ermächtige die Beklagte nicht, bei "[X.]" auf die Zuweisung eines konkret bezifferten [X.] zu verzichten.

[X.]ie vom L[X.] gebilligte Vorgehensweise der [X.] verletze auch Art 3 Abs 1 GG bzw den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, weil sie zu einer [X.]iskriminierung von Praxen in der Aufbauphase führe. Anders als in dem vom Senat am [X.] entschiedenen Fall (B 6 [X.] 44/12 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]7) habe sich die [X.] der Klägerin nicht lediglich durch Ein- oder Austritte einzelner Mitglieder neu formiert, sondern sei zum [X.] erstmals entstanden. [X.]eshalb müsse die [X.] selbst als "[X.]" behandelt werden. Sie dürfe gegenüber etablierten Praxen nicht dadurch benachteiligt werden, dass bei der Berechnung ihres [X.] aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungszeiträume nur ein Bruchteil der Fallzahl des Vorjahresquartals einfließe (statt 1011 nur 913,5 bzw - nach Korrektur im Bescheid vom [X.] - 947,9). Abweichungen von den Vorgaben des [X.] dürften nur zu einer Privilegierung von Praxen in der Aufbauphase, nicht aber zu deren Benachteiligung führen. [X.]as sei jedoch der Fall, wenn nur bei Praxen mit Ärzten in der Wachstumsphase die Gefahr bestehe, dass sich bei sinkenden Fallzahlen das [X.] reduziere.

[X.]ie Vorgehensweise der [X.] sei auch insoweit rechtswidrig, als die Aufteilung der nicht eindeutig einem Arzt zuzuordnenden Fälle der [X.] auf [X.] und [X.] nach deren Anteilen an den abgerechneten Versichertenpauschalen vorgenommen worden sei. Um eine Benachteiligung der Klägerin als "[X.]" zu vermeiden, hätte entweder auch [X.] ein [X.] auf der Basis von 505,5 Fällen oder - was zu demselben Ergebnis führe - der gesamten [X.] ein [X.] auf der Basis von 1011 Fällen zugebilligt werden müssen. In diesem Sinne habe das L[X.] Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 24.11.2016 - L 24 [X.] 10/15 - Juris Rd[X.]1). Ob darüber hinaus eine Fallzahlsteigerung hätte zugelassen werden müssen, sei für das Quartal II/2009 ohne Bedeutung. Selbst wenn mit dem L[X.] die Art und Weise der von der [X.] vorgenommenen Aufteilung der Fallzahl der [X.] für rechtmäßig erachtet werden sollte, fehle es jedenfalls an der Erkennbarkeit der dabei angewendeten Maßstäbe. [X.]as vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer Kalkulierbarkeit der Vergütung sei deshalb verfehlt worden.

[X.]ie Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]ischen L[X.] vom 15.11.2016 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] Kiel vom [X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte bei der erneuten Bescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

[X.]ie Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend. [X.]ie Vertragspartner in [X.] hätten in Teil [X.] Ziffer 2.1 [X.] ausdrücklich ein Abweichen von der Bildung eines [X.] für einen neu zugelassenen Arzt ermöglicht. Mit Schreiben vom [X.] sei der Klägerin für das Quartal II/2009 hinreichend bestimmt im Wege einer Einzelfallregelung die maximal erreichbare Obergrenze mitgeteilt worden, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Arzt die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe auch erreiche. Nicht die gesamte [X.], sondern nur die neu zugelassene Ärztin [X.] sei hier noch in der Wachstumsphase gewesen, zumal die [X.] in den bisherigen Praxisräumen des seit längerem in Einzelpraxis tätigen [X.] betrieben worden sei. Eine mit der Neugründung einer Einzelpraxis vergleichbare Situation habe nicht bestanden.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit liege nicht vor, zumal dieser Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen lasse. [X.]ie Klägerin könne gegenüber einer etablierten Praxis schon deshalb nicht benachteiligt worden sein, weil sie keine "[X.]" sei. [X.]ie Notwendigkeit einer Heranziehung unterschiedlicher Zeiträume bei der Bemessung des [X.] für [X.] bzw der Obergrenze für [X.] ergebe sich aus den Vorgaben des [X.] iVm den auf Landesebene vereinbarten Regelungen für "Wachstumsärzte". Sie begegne im Hinblick auf die Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung keinen rechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 [X.] [X.] [X.]G). [X.]as Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide der [X.] können keinen Bestand haben. [X.]iese sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin, soweit sie Honorar für [X.]-Leistungen nicht auch unter Anwendung eines arztpraxisbezogenen [X.], sondern lediglich unter Zugrundelegung einer Obergrenze zuerkennen, deren Höhe von der Zahl der durch S. im streitbefangenen Quartal tatsächlich behandelten Patienten abhängt. Mit dieser Maßgabe ist das Urteil des [X.] wiederherzustellen, das die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Honoraranspruchs der Klägerin verurteilt hat; sie hat dabei nunmehr die Rechtsauffassung des [X.]s zu beachten.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des [X.] sowie der [X.] der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Bescheids vom 23.2.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2011. In dem Bescheid vom 23.2.2011 sah die Beklagte im Rahmen einer Härtefallentscheidung es für sachgerecht an, "die budgetrelevanten Fallzahlen des [X.] entsprechend der prozentualen Verteilung der Versichertenpauschalen aus dem Quartal [X.]I/2008 aufzuteilen". [X.]amit hob sie im Ergebnis das im [X.] für [X.] berücksichtigte [X.] von ursprünglich 20 857,91 [X.] (basierend auf 505,5 Fällen) auf 22 273,76 [X.] (basierend auf 539,9 Fällen) an, während die für S. angewendete "Obergrenze" mit 16 318,37 [X.] (basierend auf 408 von ihr im [X.] behandelten Fällen) unverändert blieb. [X.]ie Summe dieser beiden Werte, also 38 592,13 [X.], bezeichnete die Beklagte im Bescheid vom 23.2.2011 nunmehr als "[X.] für die Praxis". [X.]as Honorar umfasste nunmehr die Vergütung von insgesamt (539,9 + 408 =) 947,9 Fällen; demgegenüber belief sich die tatsächliche Fallzahl der [X.] im [X.] auf 1011 und im [X.] [X.]/2009 auf 1007 [X.]-relevante Fälle.

[X.]aneben ist auch der Bescheid der [X.] vom [X.] über die Mitteilung der Obergrenze für das Quartal [X.]/2009 Gegenstand des Verfahrens. [X.]ie Klägerin hatte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, den die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011 als in der Sache unbegründet beschied. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - zumindest hilfsweise - auch eine Änderung der Mitteilung der Obergrenze für das Quartal [X.]/2009 begehrt. [X.]ieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, nach der die Zuweisung des [X.] als Verwaltungsakt jedenfalls so lange gesondert anfechtbar ist, wie ein denselben [X.]raum betreffender [X.] noch nicht bestandskräftig geworden ist (B[X.] Urteil vom 15.8.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 11.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] Rd[X.]3; s auch B[X.] Urteil vom 2.8.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - RdNr 38, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 87b [X.]1 vorgesehen; B[X.] Urteil vom 2.8.2017 - [X.] [X.] 7/17 R - RdNr 58, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 87b [X.]2 vorgesehen). [X.]iese Voraussetzung ist hier erfüllt.

2. Rechtsgrundlage der hier maßgeblichen Regelungen zur Vergütung von Vertragsärzten ist § 87b Abs 1 [X.] [X.]B V, und zwar in der vom [X.] bis 22.9.2011 geltenden und somit auch für das streitbefangene Quartal [X.]/2009 anzuwendenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-W[X.] vom [X.], [X.] - im Folgenden: aF). [X.]anach waren die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1.1.2009 von den [X.] auf der Grundlage der regional geltenden [X.]-Gebührenordnung (§ 87a [X.] S 6 [X.]B V aF) zu vergüten. [X.]abei waren zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene [X.] festzulegen (§ 87b [X.] [X.] [X.]B V aF). Ein [X.] in diesem Sinne war die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten [X.]raum abrechenbare Menge vertragsärztlicher Leistungen, die mit den in der [X.]-Gebührenordnung enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten war (§ 87b [X.] [X.] [X.]B V aF). [X.]ie [X.], die das [X.] überschritt, war hingegen mit abgestaffelten Preisen zu vergüten (§ 87b [X.] [X.] Halbs 1 [X.]B V aF). [X.]ie Aufgabe, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, welche die regionalen Partner der Honorarverteilungsvereinbarungen zu beachten hatten, war dem [X.] - zusätzlich zu seiner originären Kompetenz der Leistungsbewertung nach § 87 [X.] [X.]B V - übertragen (B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.] 34/14 R - B[X.]E 119, 231 = [X.] 4-2500 § 87b [X.], Rd[X.]5 mwN). [X.]er [X.] hatte erstmalig bis zum 31.8.2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der [X.] nach § 87b [X.] und 3 [X.]B V aF sowie Art und Umfang, das Verfahren und den [X.]punkt der Übermittlung der dafür erforderlichen [X.]aten zu bestimmen (§ 87b Abs 4 [X.] [X.]B V aF).

[X.]er [X.] ist seinem Regelungsauftrag für den streitbefangenen [X.]raum durch den - in der Folge mehrfach geänderte - Beschluss des E[X.] (vgl § 87 Abs 4 und 5 [X.]B V) in dessen 7. Sitzung am 27./28.8.2008 mit Wirkung zum 1.9.2008 nachgekommen ([X.], [X.]). Nach Teil [X.] 1.2.1 dieses Beschlusses waren die [X.] nach Maßgabe von Teil [X.] und 3 für das jeweilige [X.] zu ermitteln. [X.]ie Berechnung der Höhe des [X.] erfolgte - soweit hier von Interesse - je Arzt entsprechend dem Umfang seiner Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung laut Zulassungs- bzw Genehmigungsbescheid (Teil [X.] 1.2.2 des Beschlusses: "Arztbezogene Ermittlung"), wobei die Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal zugrunde zu legen war (Teil [X.] 3.2.1 [X.] des Beschlusses). Hingegen sollte die Zuweisung des [X.] und die hierauf basierende Honorarabrechnung praxisbezogen erfolgen (Teil [X.] 1.2.4 des Beschlusses: "Arztpraxisbezogene Zuweisung der [X.] und Abrechnung"). [X.]abei ergab sich die Höhe des [X.] einer Arztpraxis aus der Addition der arztindividuellen [X.] derjenigen Ärzte, die in der Praxis tätig sind (Teil [X.] 1.2.4 [X.] des Beschlusses). Für die Honorarabrechnung war sodann das einer Arztpraxis zugewiesene [X.] der in der Arztpraxis abgerechneten [X.] gegenüberzustellen (Teil [X.] 1.2.4 [X.] des Beschlusses).

Vereinfacht dargestellt ergab sich die Höhe des arztbezogenen [X.] somit aus der Multiplikation der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen [X.], während die Höhe des praxisbezogenen [X.] durch Addition aller arztindividuellen [X.] der in einer Praxis tätigen Ärzte zu ermitteln war. Zudem waren die Partner der [X.] beauftragt, "für Neuzulassungen von Vertragsärzten und Umwandlung der Kooperationsform Anfangs- und Übergangsregelungen" zu beschließen (Teil [X.] 3.5 [X.] des Beschlusses). Soweit darin nichts anderes vereinbart wurde, galt für Ärzte, die im Aufsatzzeitraum noch nicht niedergelassen waren (Neupraxen), das arztgruppendurchschnittliche [X.] für das jeweilige Quartal (Teil [X.] 3.5 [X.] des Beschlusses). [X.]ie Vorgabe in Teil [X.] 3.5 [X.] ergänzte der [X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.]Ä 2009, [X.]) mit Wirkung zum [X.] dahingehend, dass die Partner der [X.] Anfangs- und Übergangsregelungen auch für "Praxen in der Anfangsphase" zu beschließen hatten.

Auf der Grundlage der [X.]elegation in Teil [X.] 3.5 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 bestimmten die Vertragspartner in [X.] für "Ärzte in der Wachstumsphase", dass Ärzte, die innerhalb des [X.] Quartals weniger als fünf Jahre niedergelassen sind und deren [X.]-relevante Fallzahl unterdurchschnittlich ist, die Leistungen "bis zu einer individuellen Obergrenze aus individueller Fallzahl und [X.]-[X.] der Gruppe" nach der [X.]-Gebührenordnung vergütet erhalten (Teil [X.] Ziffer 2.1 der [X.] für 2009 in der Fassung der [X.] vom [X.], in [X.] ab 1.1.2009). Hatten solche Ärzte eine überdurchschnittliche [X.]-relevante Fallzahl, erhielten sie ein [X.] unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fallzahl zugeordnet (Teil [X.] Ziffer 2.2 [X.]). Falls solche Ärzte erstmals ab dem Quartal I/2009 mit ihrer individuellen Fallzahl den [X.]urchschnitt der Arztgruppe erreichten, wurde ihnen für dieses und die folgenden drei Quartale noch die durchschnittlichen saisonalen [X.] der Arztgruppe zugeordnet (Teil [X.] Ziffer 2.3 [X.] [X.]). Blieb ein Arzt während der gesamten Wachstumsphase bei unterdurchschnittlichen Fallzahlen, so erhielt er als [X.] die mit dem Bestwert seiner Fallzahlquote der letzten vier Quartale multiplizierten durchschnittlichen saisonalen [X.] der Arztgruppe zugewiesen (Teil [X.] Ziffer 2.3 [X.] [X.]). Für Ärzte, die nach dem im Jahr 2008 bestehenden [X.] im zweiten Halbjahr 2008 noch in der Wachstumsphase waren, wurden für die [X.] und [X.]/2009 Obergrenzen nach Ziffer 2.1 mitgeteilt, sofern die individuelle Fallzahl in den [X.] und [X.]/2008 unter der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe lag (Teil [X.] Ziffer 2.4 [X.]). Zusätzlich war in Teil [X.] Ziffer 3 [X.] als "Sonderregelungen für Veränderungen der Praxisstrukturen" bestimmt, dass bei [X.]en im Fall des Eintritts eines in der Wachstumsphase befindlichen Arztes neben bestehende [X.] von einzelnen Partnern der Praxis die Regelung nach Ziffer 2.1 hinzutritt, "so dass sich insgesamt eine Obergrenze ergibt" (Teil [X.] Ziffer 3.2 [X.] [X.]). Schließlich war der Vorstand der [X.] in begründeten Fällen befugt, auf Antrag aus Sicherstellungsgründen das [X.] der Praxis neu festzulegen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorlagen; hierzu zählten insbesondere dauerhafte Veränderungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Umfeld der Praxis (Teil [X.] Ziffer 3.5 [X.]).

3. Nach diesem für die Honorierung im Quartal [X.]/2009 maßgeblichen komplexen Geflecht aus bundesrechtlichen und landesrechtlichen, gesetzlichen sowie untergesetzlichen Regelungen wandte die Beklagte bei der Bestimmung des [X.] der Klägerin zu Recht die Sonderregelungen für Praxen in der Aufbauphase an (dazu unter a). Sowohl der Bescheid vom [X.] als auch der [X.] vom [X.] in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23.2.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2011 sind aber insoweit rechtswidrig, als die Beklagte für die [X.] kein praxisbezogenes fixes [X.] für die abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, sondern lediglich eine fallzahlabhängige "Obergrenze" zugrunde legte. [X.]iese Vorgehensweise steht zwar mit den Vorgaben der landesrechtlichen Regelungen in Teil [X.] Ziffern 2.1 und 3.2 [X.] in deren Auslegung durch das [X.] in Einklang; daran ist der [X.] gebunden (dazu unter b). Jedoch verstoßen die landesrechtlichen Vorschriften in dieser Gestalt ebenso wie ihre Umsetzung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Vorgaben in § 87b [X.] und 5 [X.]B V aF und gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (dazu unter c).

a) [X.]as [X.] und die Beklagte sind zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Sonderregelungen für Praxen in der Aufbauphase auch zugunsten der Klägerin anzuwenden sind.

aa) [X.]er [X.] betont in ständiger Rechtsprechung, dass Regelungen zur Honorarverteilung dem einzelnen Vertragsarzt die Chance belassen müssen, durch Qualität und Attraktivität der Behandlungen oder durch bessere Praxisorganisation neue Patienten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise jedenfalls bis zum [X.] seiner Fachgruppe aufzuschließen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 44/12 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]7 mwN; B[X.] Urteil vom 2.8.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.]1 RdNr 42 ff). [X.]ieses aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art 3 Abs 1 iVm Art 12 Abs 1 GG) abgeleitete Erfordernis gilt unabhängig vom konkreten Mechanismus zur Honorarverteilung; es ist daher auch unter Geltung der gemäß § 87b [X.]B V aF in den Jahren 2009 bis 2011 maßgeblichen Bestimmungen zu den [X.] zu beachten (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 44/12 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]0 f). Für Praxen in der Aufbauphase muss die Steigerung des Honorars auf den [X.] - in aller Regel mittels einer Erhöhung der Fallzahlen - sofort realisierbar sein, während den auch noch nach Abschluss der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen dies jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss (B[X.] Beschluss vom 28.6.2017 - [X.] [X.] 89/16 B - Juris RdNr 8 f mwN). [X.]ie Bemessung der [X.]auer der Aufbauphase, die wenigstens drei Jahre umfasst, aber auch bis zu fünf Jahre dauern kann, erfolgt im [X.] durch die Vertragspartner bzw in der Satzung zur Honorarverteilung durch die [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 44/12 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]8, 23). Hier wurde in der für den Bezirk der [X.] abgeschlossenen [X.] die "Wachstumsphase" auf fünf Jahre festgelegt (Teil [X.] Ziffer 2.1 [X.]).

bb) Für die Anwendung der Sonderregelungen zur Honorierung von Ärzten in der Aufbauphase ist dann, wenn sich der [X.] an eine [X.] richtet, zunächst maßgeblich, ob sich die [X.] als solche noch in der Aufbauphase befindet. Ist das zu bejahen, muss das arztbezogen zu ermittelnde [X.] aber nur für solche Mitglieder der [X.], die sich selbst noch in der Anfangsphase ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit (Aufbauphase) befinden, abweichend von den allgemeinen Regeln festgesetzt werden.

In dem bereits genannten Urteil vom [X.] hat der [X.] es als entscheidend angesehen, ob die [X.] selbst noch als [X.] zu qualifizieren ist. Eine [X.] könne sich nicht durch Aufnahme eines Partners verjüngen und so die Eigenschaft als [X.] länger als fünf Jahre - bei regelmäßigen Neuaufnahmen sogar fortwährend - behalten (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 44/12 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]7). [X.]as Abstellen auf die [X.] bei der Beurteilung, ob eine [X.] vorliegt, steht im Einklang mit dem Umstand, dass bei gemeinsamer Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in Gestalt einer vom Zulassungsausschuss genehmigten [X.] diese auch hinsichtlich der Vergütung und Abrechnung der [X.] als einheitliche Rechtspersönlichkeit wie ein Einzelarzt gegenübertritt (B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 17/15 R - Juris Rd[X.] mwN; s auch § 33 Abs 3 [X.] Ärzte-ZV). Hiernach war die zum 1.1.2006 als [X.] neu gegründete Klägerin im streitbefangenen Quartal [X.]/2009 noch als "Arzt in der Wachstumsphase" anzusehen.

Auch bei einer als [X.] zu qualifizierenden [X.] ergibt sich das praxisbezogen zuzuweisende [X.] aus der Addition der arztbezogen ermittelten [X.] für die einzelnen dort tätigen Ärzte (Teil [X.] 1.2.4 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008). [X.]eshalb ist weiter zu prüfen, ob sich auch jeder einzelne in der [X.] tätige Arzt noch in der Aufbauphase der vertragsärztlichen Tätigkeit befindet. [X.]as ist dann nicht mehr der Fall, wenn ein Arzt in demselben Planungsbereich bereits in einem die Aufbauphase übersteigenden [X.]raum vertragsärztlich tätig war. In einem solchen Fall fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, ihn unter dem Gesichtspunkt der nur für einen begrenzten [X.]raum zu eröffnenden sofortigen [X.] bis zum [X.]urchschnitt der Fachgruppe weiterhin zu begünstigen. Hierbei ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität typisierend auf eine vertragsärztliche Tätigkeit in demselben Planungsbereich abzustellen (vgl § 12 Abs 3 [X.], §§ 16, 16b Ärzte-ZV). [X.]en [X.] steht es jedoch frei, im Rahmen ihrer Befugnis zur Schaffung von Anfangs- und Übergangsregelungen für Praxen in der Anfangsphase (Teil [X.] 3.5 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 idF des Beschlusses vom [X.]) eine vorangehende vertragsärztliche Tätigkeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im engeren räumlichen Bezug zur Praxis der [X.] ausgeübt wurde. [X.]as ist hier aber nicht geschehen (s aber - auf einen Umkreis von 500 Metern abstellend - Teil [X.] Ziffer 3.1 bzw 3.4 [X.] hinsichtlich der Übernahme eines Praxissitzes oder der Rückgabe der Zulassung des Praxispartners einer ortsübergreifenden [X.]). [X.]ementsprechend brachte die Beklagte die Sonderregelungen für "Wachstumsärzte" zutreffend nur zugunsten von S. zur Anwendung, die erstmals zum 1.1.2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war und sich damit im Quartal [X.]/2009 noch innerhalb der fünfjährigen Aufbauphase befand. Für eine Begünstigung der Tätigkeit des Praxispartners [X.], der nach Gründung der [X.] seine zuvor schon längere [X.] in Einzelpraxis ausgeübte vertragsärztliche Tätigkeit in denselben Praxisräumen fortsetzte, war hingegen kein Raum mehr.

b) [X.]ie von der [X.] praktizierte Vorgehensweise, für die Ermittlung des Honorars der klagenden [X.] eine Honorarobergrenze in Abhängigkeit von der Zahl der Patienten vorzusehen, die die "Wachstumsärztin" S. im [X.] tatsächlich behandelt hatte, entspricht den landesrechtlichen Vorgaben der [X.]. [X.]as [X.] hat den Bestimmungen in Teil [X.] Ziffer 2.1 und Ziffer 3.2 [X.] entnommen, dass einer [X.], der ein "Wachstumsarzt" - also ein weniger als fünf Jahre niedergelassener Arzt mit unterdurchschnittlicher [X.]-relevanter Fallzahl - angehört, bei der Ermittlung des ihr zustehenden Honorars kein fester Wert eines praxisbezogenen [X.], sondern lediglich eine individuelle "Obergrenze" unter Zugrundelegung der im [X.] tatsächlich erreichten Fallzahl des "Wachstumsarztes" (maximal die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe) zuzuordnen ist. Ob diese Auslegung zwingend erscheint, kann hier dahinstehen. [X.]ie Wendung in Teil [X.] Ziffer 3.2 [X.] [X.], dass bei Eintritt eines in der Wachstumsphase befindlichen Arztes in eine [X.] "neben bestehende [X.] von einzelnen Partnern der Praxis die Regelung nach Absatz 2.1 hinzu(tritt), so dass sich insgesamt eine Obergrenze ergibt", ließe sich möglicherweise auch in dem Sinne deuten, dass in solch einer Konstellation für die [X.] zusätzlich zu dem zumindest anzusetzenden [X.] nach den allgemeinen Regeln auch noch eine Obergrenze - gleichsam als über das [X.] hinaus bis zur durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe Wachstum zulassender [X.]eckel - maßgeblich sein soll (zu einer solchen Regelung vgl [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 24 [X.] 10/15 - Juris Rd[X.]1). [X.]arüber hat der [X.] jedoch nicht zu befinden. Er hat vielmehr die vom [X.] für zutreffend erachtete und nach dem Wortlaut der Regelung vertretbare Auslegung seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 202 [X.] [X.]G iVm § 560 ZPO). [X.]as folgt daraus, dass die Bestimmungen der [X.] nicht revisibles Recht enthalten (§ 162 [X.]G), da sich ihre Geltung nicht über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt und auch nicht ersichtlich ist, dass sie bewusst und gewollt im Interesse der Rechtsvereinheitlichung mit entsprechenden Regelungen in anderen Ländern übereinstimmen (s hierzu [X.] B[X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 22/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7).

c) [X.]ie genannten Vorgaben der [X.] (in der Auslegung durch das [X.]), für die Ermittlung des Honorars einer [X.], der ein Arzt in der Aufbauphase angehört, kein fixes [X.], sondern lediglich eine Obergrenze der Honorierung in Abhängigkeit von der tatsächlich vom "Wachstumsarzt" behandelten Zahl an Patienten vorzusehen, sind mit höherrangigem Bundesrecht nicht vereinbar und somit nichtig (Art 31 GG - vgl dazu B[X.] Urteil vom 1.7.1998 - [X.] [X.] 43/97 R - B[X.]E 82, 216, 224 = [X.] 3-5520 § 31 [X.] 41).

aa) § 87b [X.] [X.] [X.]B V aF verlangte ausdrücklich, dass die [X.] zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit "des Arztes und der Arztpraxis" arzt- und praxisbezogen festzulegen sind. [X.]ementsprechend sah auch § 87b Abs 5 [X.] [X.]B V aF die Zuweisung der [X.] an "den Arzt oder die Arztpraxis" vor. Mit diesen Formulierungen sollte klargestellt werden, dass es möglich ist, [X.] sowohl auf den Arzt als auch auf die Arztpraxis zu beziehen, um allen Konstellationen der ambulanten ärztlichen Tätigkeit wie [X.] Einzel- und Gemeinschaftspraxen, angestellte Ärzte oder auch überbezirkliche Kooperationen Rechnung tragen zu können (Bericht des [X.] zum GKV-W[X.], BT-[X.]rucks 16/4247 S 42 - zu § 87b, zu [X.]). [X.]er [X.], der gemäß § 87b Abs 4 [X.] [X.]B V aF zur Konkretisierung des Verfahrens zur Berechnung der [X.] berufen war, hat im Beschluss des E[X.] vom 27./28.8.2008 allerdings vorgegeben, dass die Zuweisung der [X.] zum Zwecke der Honorarabrechnung praxisbezogen erfolgt (Teil [X.] 1.2.4 [X.] des Beschlusses - s auch B[X.] Urteil vom 25.1.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]6). Steht der Honoraranspruch einer aus mehreren Ärzten bestehenden Arztpraxis - in Gestalt einer der vertragsarztrechtlich zulässigen Kooperationsformen - zu, muss danach zwingend dieser Praxis ein [X.] zugeordnet werden. [X.]ie bundesrechtlich geforderte Zuweisung eines einheitlichen [X.] an eine von mehreren Ärzten gebildete Arztpraxis ([X.], MVZ) hat zur Folge, dass innerhalb dieser Arztpraxis bei Beachtung der Fachgebietsgrenzen sowie qualifikationsgebundener Genehmigungen zur Leistungserbringung weitgehende Flexibilität herrscht. Ein Arzt kann [X.] Krankheits- und Urlaubszeiten oder die familienbedingte Begrenzung der Tätigkeit eines anderen Arztes der Praxis durch kollegiale Übernahme von Behandlungen ausgleichen, ohne dass dies zu Honorarverlusten für die Arztpraxis führt, wie das bei einem strikt arztbezogenen [X.] der Fall wäre.

Mit dieser bundesrechtlichen Vorgabe zur Verhinderung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit einer aus mehreren Ärzten bestehenden Arztpraxis ist es nicht vereinbar, wenn die Partner der [X.] im Bezirk der [X.] im Rahmen ihrer Kompetenz zur Festlegung von Anfangs- und Übergangsregelungen für Neuzulassungen von Vertragsärzten (Teil [X.] 3.5 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008) das wesensprägende Kernelement der Zuweisung von [X.] an die Arztpraxis gerade für solche Kooperationsformen beseitigen, bei denen ein Arzt in der Anfangsphase seiner vertragsärztlichen Tätigkeit mitwirkt. [X.]ie Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben ist auch nicht, wie das [X.] meint, schon deshalb hinzunehmen, weil die Sonderregelung insgesamt zugunsten von Ärzten in der Wachstumsphase geschaffen wurde und diesen ein sehr schnelles Wachstum ermögliche. [X.]ie Honorarnachteile, die für eine [X.] mit einem Arzt in der Aufbauphase aufgrund der Zuweisung nur einer fallzahlabhängigen Obergrenze in typischen Konstellationen (etwa der Übergabe einer Praxis im Wege einer vorübergehenden gemeinsamen Ausübung der Praxistätigkeit) entstehen, sind nicht die zwangsläufige Folge dessen, dass Ärzten in der Aufbauphase überhaupt das bundesrechtlich geforderte sofortige Wachstum bis zum [X.] eröffnet wird. Vielmehr zeigt [X.] die für den Bezirk der [X.] Brandenburg getroffene Regelung (Kombination eines Mindest-[X.] gemäß der Fallzahl des Vorjahresquartals mit einer Obergrenze entsprechend den tatsächlichen Fallzahlen des [X.]s nach dem Günstigkeitsprinzip - vgl [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2016 - L 24 [X.] 10/15 - Juris Rd[X.]1), dass es ohne Weiteres möglich ist, eine Benachteiligung von Ärzten in der Aufbauphase sowie von Kooperationsformen, an denen solche Ärzte beteiligt sind, systemkonform zu vermeiden.

bb) [X.]ie Vorgehensweise gemäß der [X.] der [X.] in ihrer Auslegung durch das [X.] steht zudem auch im Widerspruch zu dem aus Art 3 Abs 1 iVm Art 12 Abs 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Ihre Folge ist nämlich, wie der Fall der Klägerin anschaulich macht, dass eine [X.], der ein "Wachstumsarzt" angehört, jedenfalls in den [X.] und [X.]/2009 nicht nur bei sinkenden, sondern bereits bei gleichbleibenden oder nur mäßig wachsenden Fallzahlen des noch in der Aufbauphase tätigen Arztes bei der Honorarverteilung schlechter gestellt wird als eine ansonsten identische [X.], die ausschließlich aus bereits etablierten Ärzten besteht. Grund dafür ist, dass die Aufteilung der Fallzahlen der [X.] auf die einzelnen Ärzte zur arztbezogenen Ermittlung der Höhe des [X.] (Teil [X.] 1.2.2 des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008) in den [X.] und [X.]/2009 bei fachgleichen [X.] übergangsweise pauschal nach Kopfteilen vorgenommen werden musste, weil eine Kennzeichnung der jeweiligen Leistungserbringung mit der arztspezifischen Arztnummer erst ab dem Quartal [X.]I/2008 praktiziert wurde (Anlage 2 Ziffer 7 [X.] Buchst b zu Teil F des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008). Hierdurch wurden dem etablierten Arzt der [X.] typischerweise deutlich weniger [X.]-relevante Fälle zugeordnet, als er real behandelte, während der "Wachstumsarzt" bei der von der [X.] praktizierten Verfahrensweise nur die Zahl der von ihm im [X.] tatsächlich betreuten Fälle [X.]-relevant vergütet bekam. Nur wenn der "Wachstumsarzt" die Zahl der von ihm selbst behandelten Fälle so stark steigern konnte, dass er die durch eine Aufteilung nach Kopfteilen bedingte Reduzierung der [X.]-relevanten Fallzahlen des etablierten Kollegen wenigstens auszugleichen vermochte, war die [X.] als Ganzes in der Lage, das vom [X.] umfasste [X.] auf gleichem Niveau zu halten. Bei einer langjährig bestehenden [X.] genügte dafür bereits, dass sie insgesamt die Fallzahl konstant hielt, ohne dass es darauf ankam, welcher ihrer Ärzte wie viele Fälle betreute. Für eine solch unterschiedliche Behandlung, insbesondere eine Benachteiligung gerade von einer [X.] mit einem Arzt in der Aufbauphase, gibt es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinen rechtfertigenden Grund.

4. [X.]ie Nichtigkeit von Teil [X.] Ziffer 3.2 [X.] iVm Ziffer 2.1 [X.] hat zur Folge, dass sowohl die Zuweisung der "Obergrenze" im Bescheid vom [X.] als auch die bisherige Honorarfestsetzung für das Quartal [X.]/2009 rechtswidrig sind. [X.]ie Beklagte wird das der Klägerin zustehende Honorar unter Zugrundelegung eines festen [X.] für die gesamte [X.] neu zu ermitteln haben. [X.]abei ist der für S. und [X.] jeweils zu berücksichtigende [X.]-Anteil unter Zugrundelegung ihres Anteils an den Fallzahlen der [X.] im [X.] gemäß Teil [X.] Ziffer 1.2 [X.] [X.] iVm der Regelung in Ziffer 7 S 4 Buchst b in Anlage 2 - zu Teil F - des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 zu bestimmen, dh die Zahl der Behandlungsfälle der gesamten (fachgleichen) [X.] ist nach Kopfteilen aufzuteilen. [X.]as ergibt für jeden der beiden Ärzte eine Fallzahl von 505,5, ein arztbezogenes [X.] von 20 857,91 [X.] und somit ein Gesamt-[X.] der [X.] in Höhe von 41 715,82 [X.]. Eine Anpassung der spezifisch landesrechtlichen Regelungen, die Ärzte in der Wachstumsphase begünstigen, vor einer erneuten Bescheidung des Honoraranspruchs der Klägerin für das hier streitbefangene Quartal [X.]/2009 ist nicht erforderlich, da die Fallzahlen der Klägerin im Vergleich zum Vorjahresquartal nicht angestiegen sind.

[X.]ie Klägerin kann aber nicht beanspruchen, dass der Honorarberechnung für das Quartal [X.]/2009 die von der [X.] im Schreiben vom [X.] mitgeteilte "Gesamt-Obergrenze Ihrer Praxis" in Höhe von 49 396,87 [X.] als das das für die [X.] maßgebliche [X.] zugrunde gelegt wird. [X.]ie Regelung eines fixen Gesamt-[X.] für die [X.], das für die nachfolgende Honorarfestsetzung nach Maßgabe des § 87b Abs 5 [X.]B V aF bindend wäre, enthielt - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - der Bescheid vom [X.] gerade nicht.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. [X.]a die Klägerin mit dem Antrag auf erneute Bescheidung erfolgreich war, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.

Meta

B 6 KA 2/17 R

24.01.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Kiel, 29. Januar 2014, Az: S 16 KA 219/11, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 85 Abs 4 SGB 5, § 87a Abs 2 S 6 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 3 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 2/17 R (REWIS RS 2018, 15114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15114

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