Bundessozialgericht, Urteil vom 02.08.2017, Az. B 6 KA 13/17 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 7029

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2016 ([X.] KA 50/14) insoweit aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2014 ([X.] KA 1145/13) zurückgewiesen, als die Beklagte verpflichtet wird, über die Honorierung der Klägerin im Quartal I/2010 unter Beachtung der Geltung des für das Quartal I/2010 vorläufig zugewiesenen Regelleistungsvolumens in Höhe von 38 121,53 Euro bis einschließlich [X.] erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2016 ([X.] KA 50/14) zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2016 ([X.] KA 51/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten der Verfahren [X.] KA 1145/13 und [X.] KA 50/14 trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 die Kosten der Verfahren [X.] KA 1146/13 und [X.] KA 51/14 trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die [X.] und II/2010.

2

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]), die in den streitbefangenen Quartalen aus den beiden Fachärzten für Urologie [X.] und [X.] bestand. Sie sind in [X.] zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

3

Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte die beklagte [X.] ([X.]) der Klägerin ihr vorläufiges [X.] ([X.]) für das Quartal I/2010 in Höhe von 38 121,53 [X.] mit. Die Mitteilung müsse unter Vorbehalt gestellt werden, weil weder die Vereinbarung zur Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2010 abgeschlossen sei, noch die Berechnungen des [X.] hätten abgeschlossen und überprüft werden können. Mit [X.]-Mitteilung vom 1.2.2010 wurde der Klägerin dann für das Quartal I/2010 ein [X.] in Höhe von 35 425,42 [X.] zugewiesen. Für das [X.] wurde der Klägerin ein [X.] in Höhe von 35 116,28 [X.] zugewiesen.

4

Den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal I/2010 setzte die Beklagte mit [X.] vom [X.] auf 79 817,70 [X.] fest. Die Klägerin hatte [X.]-relevante Leistungen in einem Umfang von insgesamt 53 499,98 [X.] erbracht, die in Höhe von 37 394,32 [X.] vergütet wurden. Die [X.]-relevante Fallzahl der Klägerin betrug 1557. Der Klägerin wurde zur Verlustbegrenzung auf 12 % ein [X.] in Höhe von 5206,42 [X.] gewährt. Das Honorar für das [X.] setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2010 auf 76 291,66 [X.] fest. Die [X.]-relevanten Leistungen im Umfang von 51 653,91 [X.] wurden in Höhe von 37 087,02 [X.] vergütet. Die [X.]-relevante Fallzahl betrug 1529. Der [X.] betrug 4871,30 [X.].

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die [X.]-Festsetzungen für die [X.]/2009 bis II/2010 und gegen die [X.]e für die [X.]/2009 bis I/2010 zurück. Sie erläuterte ausführlich die Honorarverteilungssystematik ab dem Quartal I/2009 unter Berücksichtigung der Regelungen im [X.], der Beschlüsse des Bewertungsausschusses ([X.]) und der Honorarvereinbarungen mit den Krankenkassen. Die Regelungen über Praxen in der Wachstumsphase bzw Sonderregelungen für Veränderungen der Praxisstruktur seien erkennbar nicht einschlägig. [X.] wegen Überschreitung des durchschnittlichen [X.]-[X.] der [X.] in Punkten um 30 % seien in diesem Fall nicht zu gewähren. In keinem der [X.]/2009 bis II/2010 werde diese Grenze erreicht oder überschritten. [X.] habe sie im Quartal I/2010 um 14,05 % und im [X.] um 9,42 % überschritten. [X.] habe die Grenze im Quartal I/2010 um 8,55 % und im [X.] um 9,68 % überschritten.

6

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 9.3.2011 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den [X.] für das [X.] unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 zurück.

7

Das [X.], das die Klagen quartalsweise getrennt hat, hat mit Urteilen vom [X.] stattgegeben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. [X.], deren Patientenzahlen, wie im Fall der Klägerin, nicht mehr unproblematisch steigerbar seien, seien besonders schutzwürdig, sodass ihnen auch eine Steigerung des [X.] bis zum [X.] ermöglicht werden müsse. In diesem Sinne müsse die Honorierung in den streitigen Quartalen erneut beschieden werden. Der Erweiterte Bewertungsausschuss (E[X.]) habe das [X.] "Geschlecht" entgegen dem Wortlaut von § 87b Abs 3 Satz 6 [X.] nicht berücksichtigt. Auch das sei bei einer Neubescheidung zu beachten. Darüber hinaus hätte die Beklagte die besondere Situation der Praxis der Klägerin im Sinne eines Härtefalles berücksichtigen müssen.

8

Das [X.] hat die Urteile des [X.] aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der gerichtlichen Prüfung von [X.] und [X.] im Verfahren gegen die [X.]-Mitteilung und den [X.] stehe nicht entgegen, dass das [X.] der [X.] nicht gesondert über die in den jeweiligen Widerspruchsverfahren vorgebrachten [X.] und Härtefallgesichtspunkte entschieden habe. Die Beklagte habe das Ergebnis ihrer Prüfung im Widerspruchsbescheid dargestellt. Wenn ein Vertragsarzt die Anerkennung von [X.] nicht im Widerspruchsverfahren gegen die [X.]-Mitteilung und die dort vorgenommene Berechnung, sondern in einem parallel geführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geltend machen müsste, müsste er neben einer Klage gegen die [X.]-Mitteilung eine Klage gegen die ablehnende Entscheidung über die Anerkennung von [X.] erheben. Damit müsste der Vertragsarzt für einen Lebenssachverhalt - Bestimmung seines [X.] - zwei Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren führen, deren prozessuales Schicksal unterschiedlich verlaufen könne. Die Anzahl der von einem Vertragsarzt für die Honorierung seiner in einem Quartal erbrachten Leistungen zu führenden Verfahren summiere sich auf vier, wenn er mit der [X.] gegen die [X.]-Mitteilung oder gegen den [X.] Härtefallgesichtspunkte geltend mache, deren Anerkennung die [X.] mit einem gesonderten Bescheid ablehne. Die Mehrzahl der Entscheidungen der [X.] führe für den Vertragsarzt zu einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverfolgung.

9

Diese Bewertung stehe nicht im Widerspruch zur Entscheidung des B[X.] vom 15.8.2012 ([X.] [X.]/11 R). Dort habe das B[X.] klargestellt, dass für die gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen (Bemessungsgrundlagen, Budgets, [X.]), Teilelementen und Vorfragen der Bestimmung des [X.] nur dann und solange Raum sei, wie die jeweiligen [X.] noch nicht bestandskräftig seien. Das gelte auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt seien. Der Gesetzgeber habe in § 87b Abs 3 Satz 3 [X.] vorgesehen, dass [X.] zu berücksichtigen seien, soweit dazu Veranlassung bestehe. Sie seien danach bereits bei der Zuweisung des [X.] zu berücksichtigen. Das [X.] lasse sich nicht aufteilen in die standardisierte Berechnung aus [X.]-relevanter Fallzahl des Arztes, [X.]-Fallwert der [X.] und [X.] einerseits und einem ausschöpfbaren Mehrbetrag für anerkannte [X.] andererseits. Die Anerkennung von [X.] habe der Gesetzgeber in § 87b Abs 3 Satz 3 [X.] antragsunabhängig formuliert. Auch das spreche gegen die Notwendigkeit von zwei gesonderten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren für die Bestimmung aller Berechnungselemente des in die Honorarabrechnung einzustellenden [X.]. Gleiches gelte für die Anerkennung von [X.]. Das [X.] enthalte keine Regelungen für die Anerkennung von [X.] im Rahmen der vertragsärztlichen Honorarabrechnung. Jedoch eröffne der E[X.] den Partnern der [X.] in seinem Beschluss vom [X.] die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausgleichszahlungen für Honorarverluste vorzusehen und sich über das Verfahren zu einigen.

Der [X.]-Mitteilungsbescheid vom 1.2.2010 sei rechtmäßig. Er sei zwar verspätet ergangen. Bei § 87b Abs 5 Satz 1, 2. Halbsatz [X.], wonach das [X.] dem Vertragsarzt jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn seiner Geltungsdauer zugewiesen sein müsse, handele es sich jedoch um eine reine Ordnungsfrist, sodass die Fristversäumnis nicht zur Unwirksamkeit der Zuweisung führe. In der [X.]-Mitteilung vom 1.2.2010 habe die Beklagte in zulässiger Weise von dem Vorbehalt in der Mitteilung vom 11.12.2009 Gebrauch gemacht und das [X.] neu berechnet.

Zu Unrecht rüge die Klägerin, dass die Berechnung ihres [X.] nicht nachvollziehbar und die Bescheide daher zu unbestimmt seien. Aus den [X.]-Mitteilungen sei die Höhe des [X.] einschließlich des Zusatzbudgets für Radiologische Diagnostik eindeutig hervorgegangen. Auch das Begründungserfordernis des § 35 Abs 1 [X.]B X sei nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des B[X.] dürften bei [X.]en die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden, da sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richteten, der mit den [X.] vertraut sei bzw zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnungen der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. An die [X.]-Mitteilung seien keine höheren Anforderungen zu stellen. Unabhängig davon könne allein wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Begründung einer Verwaltungsentscheidung gemäß § 42 Satz 1 [X.]B X nicht deren Aufhebung begehrt werden, wenn diese die Entscheidung erkennbar nicht beeinflusst haben könne.

Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Fallwert der Klägerin an dem durchschnittlichen Fallwert der Fachgruppe der Urologen orientiere. Die [X.] seien in § 85 Abs 4 Satz 7 [X.] als arztgruppenspezifische Grenzwerte definiert, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten seien. Der Bezug zur [X.] sei verbindlich.

Das B[X.] habe gebilligt, dass der E[X.] in seinem Beschluss vom [X.] auf die Einbeziehung des Geschlechts als Differenzierungskriterium verzichtet habe, nachdem er keinen nachhaltigen Einfluss dieses Kriteriums auf die Höhe der Honorare habe feststellen können. Dass die Klägerin bzw die Fachgruppe der Urologen im Fall der Ermittlung von geschlechtsspezifischen Gewichtungsfaktoren einen für sie im Vergleich zu anderen Fachgruppen günstigeren morbiditätsbedingten arztindividuellen Anpassungsfaktor zu erwarten hätten, sei nicht dargelegt und nicht erkennbar.

Zu Unrecht wende die Klägerin sich dagegen, dass die [X.] nicht zumindest die Vergütung für die Ordinationsgebühr und die Sonographie abdecken würden. Diese Betrachtung übersehe, dass die [X.] Durchschnittswerte darstellten und zB eine Sonographie nicht in jedem Fall zwingend geboten sei. Ein Vertragsarzt habe keinen Anspruch darauf, dass sich die fachgebietsspezifischen wesentlichen Leistungen in der Höhe eines jeden einzelnen Behandlungsfalles und damit im [X.] widerspiegele. Es sei auch nicht zu beanstanden und auf die regional unterschiedlichen Ausgestaltungen der [X.] zurückzuführen, dass in anderen [X.] andere [X.] für die [X.] zugrunde gelegt würden.

[X.] seien nicht anzuerkennen. Nach dem Beschluss des E[X.] vom [X.] ergäben sich [X.] aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den [X.] resultierende Überschreitung des durchschnittlichen [X.] der [X.] um mindestens 30 % vorliege. Dementsprechend könnten sich nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Honorarvereinbarung [X.] aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen fachlichen Spezialisierung ergeben, wenn dadurch der durchschnittliche [X.] um 30 % überschritten werde. Eine solche Fallwertüberschreitung liege in den streitbefangenen Quartalen weder bei [X.] noch bei [X.] vor. [X.] habe den [X.] im Quartal I/2010 um 14,05 % und im [X.] um 9,42 % überschritten. [X.] habe die Grenze im Quartal I/2010 um 8,55 % und im [X.] um 9,68 % überschritten. Die Grenze von 30 % sei nicht fehlerhaft gezogen worden. Der [X.] habe den Partnern der [X.] die Möglichkeit eingeräumt ("können"), aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung abweichend von der Vorgabe eines Überschreitungswertes in Höhe von mindestens 30 % im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen. Dass sich die Partner der [X.] dafür entschieden hätten, von dieser Öffnungsklausel keinen Gebrauch zu machen, sei nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin gegenüber der [X.] geltend gemachte Leistung der urodynamischen Untersuchung nach Ziffer 26313 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ([X.]) begründe keine Praxisbesonderheit unter Sicherstellungsgesichtspunkten. Die Ziffer 26313 habe sie 23-mal (Quartal I/2010) und 7-mal ([X.]) abgerechnet und der Anteil an den [X.]-relevanten Leistungen habe 1483,27 [X.] (Quartal I/2010) und 451,43 [X.] ([X.]), entsprechend 2,78 % bzw 0,87 % betragen.

Soweit die Beklagte der Klägerin Konvergenzzuschläge in Höhe von 5206,42 [X.] bzw 4871,30 [X.] gewährt habe, begrenze dies den Verlust der Klägerin gegenüber den entsprechenden Quartalen des Jahres 2008 auf 12 %. Für das Begehren der Klägerin, keinen Verlust gegenüber 2008 zu erleiden, gebe es keine entsprechende Regelung in den Vorgaben des E[X.] für die Honorarverteilungssystematik ab 1.1.2010. Die geltend gemachte Existenzgefährdung sei nicht erkennbar und begründe auch keinen Ausgleichsanspruch aufgrund einer allgemeinen Härteklausel.

Die Klägerin sei ferner nicht in dem Wachstum ihrer Praxis unzulässig eingeschränkt. Dass bei der Honorarverteilung in der [X.]-Systematik Fallzahlsteigerungen im Abrechnungsquartal dem Vertragsarzt erst im [X.] für die Bestimmung des [X.] zugutekommen, habe das B[X.] in mehreren Entscheidungen gebilligt. Ihre wirtschaftlichen Einbußen führe die Klägerin maßgeblich darauf zurück, dass es in [X.] eine Überversorgung mit Fachärzten für Urologie gebe. Dieser Umstand sei bei der Honorarverteilung nicht zu berücksichtigen. Das unternehmerische Risiko, im Vergleich zu seinen Kollegen derselben Fachgruppe einen geringeren Zulauf von Versicherten zu haben, habe die Honorarverteilungssystematik einem Vertragsarzt nicht abzunehmen.

Zur Begründung ihrer Revisionen trägt die Klägerin vor, der kontinuierliche Anstieg der Zahl der in [X.] niedergelassenen Urologen führe zu einem kontinuierlichen Absinken des arztgruppenspezifischen [X.]. Parallel dazu sei ein Anstieg der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen im Verhältnis zu den überdurchschnittlich abrechnenden Praxen zu beobachten. Trotz eines moderaten [X.] von 1438 im [X.]/2009 auf 1472 im [X.] entferne sich ihr Honorar immer weiter vom [X.] der Gruppe. Bei einer Verringerung der durchschnittlichen Fallzahl der Gruppe um 68,6 Patienten und einer Erhöhung der Fallzahl der Klägerin um 34 Patienten habe sie im Quartal I/2009 ein um 12,78 % niedrigeres und im [X.] ein um 18,69 % niedrigeres Honorar als der Durchschnitt erzielt. [X.] ermögliche weder ein eigener Fallzahlanstieg noch eine Erhöhung der [X.] im [X.]-relevanten Bereich ein Aufschließen zum Durchschnitt. [X.] fehlten bei steigenden Betriebskosten infolge der [X.]-bedingten Honorarrückgänge die Mittel, um sich im Wettbewerb zu behaupten. Die Konvergenzregelung zur Begrenzung von [X.]verlusten gegenüber dem [X.] 2008 begünstige überdurchschnittlich abrechnende Großpraxen. Die verbleibenden Verluste seien unzumutbar. Die Beklagte sei bei der Gestaltung der [X.]-Systematik gehalten gewesen, die regionalen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen zu berücksichtigen. Der Anteil der unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen am [X.] sei von 51,69 % im Quartal [X.]/2009 auf 58,38 % im Quartal III/2013 gestiegen. Die Durchschnittsfallzahl der Gruppe sei von 956,6 im Quartal I/2009 auf 906,9 im [X.] gesunken. Die Quote für die abgestaffelte Vergütung habe im Quartal I/2009 noch 18,80 % betragen, im [X.] 11,92 % und im Quartal III/2013 9,09 %. Das durchschnittliche [X.] habe sich von 52 378,48 [X.] im Quartal I/2009 auf 46 911,38 [X.] im [X.] verringert, bei gleichzeitiger Erhöhung der Arztzahl von 85 auf 89.

Sie begehre eine Anhebung ihres [X.] sowie die Anerkennung von [X.]. Als einzige Praxis in [X.] habe sie die Gebührenordnungsposition ([X.]) 26313 ([X.]) erbracht. Außerdem rechtfertigten die zahlreichen Zusatzbezeichnungen und Genehmigungen der Ärzte der [X.] in den Bereichen Psychosomatik, Onkologie, ambulante Operationen, Andrologie und Labor mit Mikrobiologie die Zubilligung von [X.]rhöhungen. Mangels Bekanntgabe der entsprechenden Zahlen sei nicht nachvollziehbar, ob eine Fallwertüberschreitung von 30 % sowie ein prognostischer [X.]verlust von mindestens 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal als Voraussetzung für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit vorgelegen hätten.

Die Belange unterdurchschnittlich abrechnender Altpraxen in überversorgten Gebieten müssten bei der Ausgestaltung der Honorarverteilung berücksichtigt werden. Das Fehlen von Sonderregelungen verstoße gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und das Willkürverbot. Die individuellen [X.] der Klägerin seien im Verhältnis zum Fallwert der Gruppe durchaus angestiegen. Eine effiziente Wachstumsregelung müsse aber weitere [X.] zulassen. Den unterdurchschnittlichen Altpraxen müsse ein [X.] zugewiesen werden, dass sich aus der Multiplikation des [X.] der [X.] mit der Durchschnittsfallzahl der [X.] ergebe. Die Regelung im Honorarverteilungsvertrag ([X.]) für 2010, wonach bei einer Arztzahlveränderung von mehr als 10% der Leistungsbedarf in Punkten des Jahres 2009 zugrunde gelegt werde, sei unzureichend, weil sie nicht die bereits bei Einführung der [X.]-Systematik bestehende Überversorgung berücksichtige. Ein Grundsatzbeschluss des [X.]-Vorstandes sei keine taugliche Grundlage für die Anerkennung von [X.]. Es habe in den streitbefangenen Quartalen vielmehr der Beschluss des E[X.] vom [X.] gegolten, wonach eine Praxisbesonderheit auch dann festgestellt werden konnte, wenn der durchschnittliche Fallwert um weniger als 30 % überschritten wurde. Die Honorarvereinbarung habe lediglich wörtlich den Beschluss wiederholt und die weitere Ausgestaltung dem Vorstand der [X.] überlassen. Soweit keine [X.] anzuerkennen seien, sei die Härtefallregelung zu bemühen. Es liege hier keine korrekte Entscheidung über die Anerkennung von [X.] und eines Härtefalles vor. Der Vorstand habe erst im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 in Personalunion und zeitgleich sowohl als Ausgangsbehörde als auch als Widerspruchsbehörde entschieden.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]ischen [X.] vom 8.11.2016 ([X.] KA 50/14 und [X.] KA 51/14) aufzuheben und die Berufungen der [X.] gegen die Urteile des [X.] Kiel vom 12.2.2014 ([X.] KA 1145/13 und [X.] KA 1146/13) zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.] hätten in den streitbefangenen Quartalen ausreichend Wachstumsmöglichkeiten gehabt. Die Existenz überdurchschnittlich abrechnender Praxen in dem Planungsbereich, in dem die Klägerin tätig sei, zeige, dass es durchaus Wachstumsmöglichkeiten gebe. Die Überversorgung iS des Bedarfsplanungsrechts spiele für die Honorarverteilung keine Rolle. Der Klägerin stünden auch keine weiteren Ansprüche wegen [X.] oder unter [X.] zu.

Der Senat hat die Verfahren [X.] KA 13/17 R und [X.] [X.]/17 R zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen [X.] KA 13/17 R verbunden.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der [X.]lägerin hat insofern Erfolg, als die Beklagte verpflichtet wird, über das Honorar der [X.]lägerin im Quartal I/2010 unter Beachtung der Geltung des für das Quartal I/2010 vorläufig zugewiesenen [X.] in Höhe von 38 121,53 Euro bis einschließlich [X.] erneut zu entscheiden. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos.

1. Rechtsgrundlage der hier maßgebenden Regelungen zur Vergütung von Vertragsärzten ist § 87b Abs 1 Satz 1 [X.] in der vom [X.] bis 22.9.2011 geltenden und deshalb in den streitbefangenen Quartalen anzuwendenden Fassung des G[X.]V-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.]; im Folgenden: aF). [X.]anach wurden die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1.1.2009 von den [X.] auf der Grundlage der regional geltenden [X.] nach § 87a Abs 2 [X.] vergütet. [X.]ieser Vergütung lag die von den [X.]rankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige [X.] zu zahlende Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ([X.]) für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der [X.] (§ 87a Abs 3 Satz 1 [X.]) zugrunde. Nach § 87b Abs 2 Satz 1 [X.] in der genannten Fassung waren zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene [X.] festzulegen. Ein [X.] in diesem Sinne war nach § 87b Abs 2 Satz 2 [X.] aF die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten [X.]raum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der [X.] nach § 87a Abs 2 [X.] aF enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten war. Abweichend von § 87b Abs 1 Satz 1 [X.] war die das [X.] überschreitende [X.] mit abgestaffelten Preisen zu vergüten (§ 87b Abs 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] aF). Nach § 87b Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] aF waren die Werte für die [X.] nach § 87b Abs 2 [X.] aF morbiditätsgewichtet und differenziert nach [X.]n und nach [X.] sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen. [X.]ie Morbidität nach Satz 1 war gemäß § 87b Abs 2 Satz 6 [X.] aF mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen. [X.]ie Aufgabe, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, die von den regionalen [X.] zu beachten waren, war dem [X.] - zusätzlich zu seiner originären [X.]ompetenz der Leistungsbewertung nach § 87 Abs 2 [X.] - übertragen worden ([X.] 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 25 mwN). Nach § 87b Abs 4 Satz 1 [X.] aF hatte der [X.] erstmalig bis zum 31.8.2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der [X.] nach § 87b Abs 2 und 3 [X.] aF sowie Art und Umfang, das Verfahren und den [X.]punkt der Übermittlung der dafür erforderlichen [X.]aten zu bestimmen.

Seinem hierauf gründenden Regelungsauftrag ist der E[X.] für den streitbefangenen [X.]raum durch den - in der Folge mehrfach geänderten - Beschluss nach § 87 Abs 1 Satz 1 [X.] in seiner 7. Sitzung am 27./28.8.2008 ([X.], [X.]) mit Wirkung vom 1.9.2008 nachgekommen. Nach Teil [X.] 1.2.1 des vorgenannten Beschlusses werden die [X.] nach Maßgabe von Teil [X.] und 3 für das jeweilige [X.] ermittelt. [X.]en Rechenweg für die Bestimmung des arztindividuellen [X.] hat der E[X.] in der Anlage 2 zu Teil [X.] vom 27./28.8.2008 wie folgt vorgegeben: Zunächst ist anhand der im Beschluss festgelegten Berechnungsformel und auf der Grundlage des (angepassten) Vergütungsvolumens 2007 das "vorläufige [X.]-Vergütungsvolumen" - getrennt nach [X.] und fachärztlichem Versorgungsbereich - zu ermitteln und sodann aus diesem unter Vornahme vorgegebener Abzüge (insbesondere für abgestaffelte Leistungen, erwartete Zahlungen für Neupraxen, für Ärzte und Einrichtungen, die kein [X.] erhalten, sowie der Vergütungen des Jahres 2007 für bestimmte Leistungen, im hausärztlichen Bereich auch für zu erwartende Zahlungen für [X.]) das jeweilige "[X.]-Vergütungsvolumen" eines Versorgungsbereichs zu bilden (Ziffer 2). Gemäß der unter Teil [X.] vorgegebenen Formel ist anschließend der arztgruppenspezifische Anteil hieran zu berechnen, und gemäß Teil [X.] der arztgruppenspezifische [X.]. [X.]ie Multiplikation dieses [X.]es mit der Fallzahl des Arztes (Teil F Ziffer 5) sowie eine morbiditätsbezogene [X.]ifferenzierung nach Altersklassen gemäß der unter Teil [X.] aufgeführten Formel ergibt dann unter Anwendung der konkreten (regionalen) Berechnungsformel das arztindividuelle [X.]. Vereinfacht dargestellt ergibt sich die Höhe des arzt- und praxisbezogenen [X.] damit aus der Multiplikation der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen [X.]. Ferner sollten die Partner der [X.] gemäß Teil [X.].6 Regelungen für [X.] und gemäß Teil [X.].7 Regelungen als Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten schaffen.

2. [X.]ie dargestellten gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte bei der Festsetzung der [X.] des [X.]lägers zutreffend umgesetzt und dieses [X.] in nicht zu beanstandender Weise der Bemessung des Honorars zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für Fehler bezogen auf die Berechnung des [X.] oder die Honorarberechnung sind auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der [X.]lägerin nicht ersichtlich.

a) Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin ist ihr Honorar nicht deshalb fehlerhaft zu niedrig festgesetzt worden, weil die Vorgabe aus § 87b Abs 3 Satz 6 [X.] aF nicht umgesetzt worden wäre. Wie oben dargelegt, war die bei der Festlegung der [X.] zu berücksichtigende Morbidität gemäß § 87b Abs 2 Satz 6 [X.] aF mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen. In seinem Beschluss vom 27./28.8.2008 hat der E[X.] dazu unter Teil [X.].2.2 festgestellt, dass das abgerechnete Volumen durch das [X.]riterium "Geschlecht" nicht signifikant beeinflusst wird. [X.]ementsprechend konnte der E[X.] die gesetzlichen Vorgaben nur umsetzen, indem er dem Geschlecht keinen Faktor oder - gleichbedeutend - den Faktor 1,0 zuordnet. Eine Vorgabe dahin, dass der [X.] fiktiv von anderen als den tatsächlich bestehenden Verhältnissen auszugehen hätte, kann § 87b Abs 2 Satz 6 [X.] aF nicht entnommen werden (vgl bereits [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 29).

b) Auch die [X.]onvergenzregelungen, die mit der Neugestaltung des Vergütungssystems zum 1.1.2009 eingeführt worden sind, verletzen die [X.]lägerin nicht in ihren Rechten. [X.]abei kann offen bleiben, ob die vom [X.] und von den [X.] getroffenen Regelungen zur Begrenzung überproportionaler Honorarverluste insgesamt rechtmäßig sind. Nach § 87b Abs 3 Satz 5 [X.] (idF des [X.]) können Anteile der Gesamtvergütung für die Bildung von Rückstellungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, für [X.] und zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten verwendet werden. [X.]er E[X.] hat in seiner 7. Sitzung am 27./28.8.2008 unter Teil F einen Beschluss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen [X.] nach § 87b Abs 2 und 3 [X.] aF gefasst ([X.], [X.]). In Teil [X.].7 ermächtigte er die Partner der [X.] zu Ausgleichszahlungen im Fall von Honorarverlusten um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal, die durch die Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik oder dadurch begründet waren, dass extrabudgetäre Leistungen nicht fortgeführt worden waren. Mit Beschlüssen vom [X.] ([X.], [X.]) und vom [X.] ([X.], [X.]) machte der E[X.] weitere Vorgaben zum Ausgleich überproportionaler Honorarverluste und übertrug den [X.] die nähere Ausgestaltung. Für [X.] vereinbarten die Vertragspartner des [X.] eine Begrenzung der Verluste und Gewinne, wobei die [X.]lägerin von der Verlustbegrenzung auf maximal 12 % in den [X.] und [X.]/2010 profitierte. Ob die von den [X.] getroffene Regelung zur Begrenzung von Gewinnen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl zu dieser Problematik, allerdings bezogen auf eine abweichende Fallgestaltung: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 47/12 R - [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] 16 ff), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, weil sie auf die [X.]lägerin wegen der in den streitbefangenen Quartalen eingetretenen Honorarverluste keine Anwendung gefunden hat.

3. [X.]er Umstand, dass die [X.]lägerin im Vergleich zu anderen im Bezirk der Beklagten niedergelassenen Urologen in erheblich unterdurchschnittlichem Umfang vertragsärztliche Leistungen abrechnet, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des [X.] oder auf ein höheres Honorar. [X.]er Vergütungsanspruch des Vertragsarztes ist grundsätzlich auf die angemessene und leistungsgerechte Teilhabe an der von den [X.]rankenkassen an seine [X.] entrichteten [X.] entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der geltenden Verteilungsregelungen begrenzt (vgl [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.], 25 mwN). Für eine Verpflichtung der Vertragspartner auf [X.], die [X.]ostenstrukturen kleinerer Praxen unabhängig von Fragen der Sicherstellung der Versorgung besonders zu berücksichtigen, gibt es keine Grundlage (zu [X.] vgl [X.] 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]7). Auch soweit die [X.]lägerin im Berufungsverfahren einen Mindestfallwert begehrt hat, der zumindest die Ordinationsgebühr und die Leistung Sonographie abdecken müsse, besteht hierauf kein Anspruch. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.12.2013 ([X.] [X.] 6/13 R - [X.]-2500 § 87 [X.] 29) entschieden hat, ist eine [X.] nicht verpflichtet, das [X.] eines Vertragsarztes so zu bemessen, dass die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets rechnerisch in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der [X.] vergütet werden.

4. [X.]ie [X.]lägerin wird durch die im Bezirk der beklagten [X.] geltenden Regelungen auch nicht rechtswidrig in ihren Wachstumsmöglichkeiten eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung müssen umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen allerdings die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der [X.] zu erreichen (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 45 Rd[X.] 24 ff; [X.] 83, 52, 59 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 28 S 204, 208 f; [X.] 92, 10 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19 mwN). [X.]er Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (stRspr, vgl [X.] 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.]6, Rd[X.] 49; [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 2 Rd[X.] 17; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 45 Rd[X.] 24; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.]0 Rd[X.] 14; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 85 Rd[X.]4). [X.]ie Wachstumsmöglichkeiten dürfen sich nicht auf Praxen in der Aufbauphase beschränken, sondern sind auch auf bereits etablierte Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz zu beziehen (vgl [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 85 Rd[X.]4; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 45 Rd[X.] 25 mwN). Während Praxen in der Aufbauphase ein sofortiges Wachstum auf den [X.] möglich sein muss, ist es bezogen auf andere unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ausreichend, wenn der [X.] binnen fünf Jahren erreicht werden kann ([X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 45 Rd[X.] 29 mwN). [X.]ie Anforderungen an die Wachstumsmöglichkeiten kleiner Praxen gelten unabhängig von der Ausgestaltung der Honorarverteilung und der Art der Begrenzungsregelung ([X.] [X.]-2500 § 85 [X.]0 Rd[X.] 16) und damit auch für die Festlegung von [X.] ([X.] 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.]6, Rd[X.]0).

[X.]iesen Vorgaben werden die in Teil F des Beschlusses des E[X.] vom 27./28.8.2008 und im [X.] der Beklagten getroffenen Regelungen zur Wachstumsmöglichkeit von Praxen gerecht:

a) Nach Teil [X.].5 des [X.] des E[X.] beschließen die Partner der [X.] für Neuzulassungen von Vertragsärzten und Umwandlung der [X.]ooperationsform Anfangs- und Übergangsregelungen. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Gesamtvertragspartner. [X.]er für den Bezirk der beklagten [X.] durch das [X.] am 25.11.2008 festgesetzte, durch Ziffer 3 der [X.] vom [X.] neu gefasste Teil [X.] Ziffer 2.1 [X.] enthält eine entsprechende Sonderregelung für Ärzte, die innerhalb des [X.] Quartals weniger als fünf Jahre niedergelassen sind und deren [X.]-relevante Fallzahl unterdurchschnittlich ist. [X.]iesen Ärzten werden die Leistungen bis zu einer Obergrenze aus individueller Fallzahl und [X.]-[X.] der Gruppe nach der [X.] vergütet.

Auf die [X.]lägerin findet diese für Praxen in der Aufbauphase geschaffenen Regelung keine Anwendung, da ihre vertragsärztliche Praxis in den streitbefangenen Quartalen bereits seit mehr als fünf Jahren bestand. [X.]ie Praxis der [X.]lägerin ist somit keine Aufbaupraxis, sondern eine sonstige unterdurchschnittlich abrechnende Praxis. [X.]amit ist es grundsätzlich ausreichend, dass sie die Möglichkeit hat, den [X.] innerhalb von fünf Jahren zu erreichen. [X.]as ist hier der Fall, ohne dass es einer Sonderregelung bedarf. Anders als etwa bei [X.], die an das Honorar einer Praxis in einem vorangegangenen [X.] anknüpfen, kann der Arzt sein Budget unter Geltung der [X.] durch eine Erhöhung seiner Fallzahl bis zum [X.]urchschnitt der Fachgruppe und auch darüber hinaus steigern. [X.]a das [X.] des einzelnen Arztes nach Anlage 2 [X.] des Beschlusses vom 27./28.8.2008 im Grundsatz durch die Multiplikation des arztgruppenspezifischen [X.]es mit der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal berechnet wird, führt eine Erhöhung der Fallzahl zu einer entsprechenden Erhöhung des [X.] im entsprechenden Quartal des Folgejahres. [X.]er Umstand, dass sich eine Erhöhung der Fallzahlen nicht im aktuellen Quartal, sondern jeweils erst im entsprechenden Quartal des Folgejahres in Form einer Erhöhung des [X.] auswirkt, ist nicht zu beanstanden. Ausschlaggebend ist, dass der [X.] auch unter Berücksichtigung eines solchen "Moratoriums" innerhalb von fünf Jahren realistisch und in effektiver Weise erreicht werden kann ([X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 45 Rd[X.]2 f; vgl [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 2 Rd[X.]9, 41). [X.]ie [X.]lägerin hat hier eine Erhöhung des [X.] nur deshalb nicht erreicht, weil sie ihre Patientenzahlen - nach ihren [X.]arlegungen aufgrund der [X.]onkurrenzsituation (vgl dazu nachfolgend c), Rd[X.]9 ff) - tatsächlich nicht wesentlich steigern konnte.

b) Soweit der Senat in einem Urteil vom 28.1.2009 ([X.] [X.] 5/08 R - [X.]-2500 § 85 [X.] 45 Rd[X.] 27) erwogen hat, ob eine Steigerungsmöglichkeit auch in der Form gewährt werden kann oder muss, dass anstelle eines Fallzahlzuwachses (oder zumindest gleichberechtigt daneben) auch [X.]steigerungen zu berücksichtigen sind, hat er in einer Entscheidung vom 17.2.2016 ([X.] [X.] 4/15 R - [X.]-2500 § 85 [X.] 85 Rd[X.]5; vgl auch [X.] vom 28.6.2017 - [X.] [X.] 89/16 B - Rd[X.] 9; [X.] in [X.], Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2013, [X.] Rd[X.] 268; [X.]/[X.], [X.], Stand 10/2016, [X.] § 85 Rd[X.] 256g) klargestellt, dass eine solche Verpflichtung nur in besonderen Fallkonstellationen in Betracht kommen kann, etwa im Zusammenhang mit einer Änderung der Praxisausrichtung. [X.]afür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

[X.]arüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass einer mit höheren [X.]en verbundenen besonderen Praxisausrichtung nach dem Beschluss des [X.] vom 27./28.8.2008 sowie dem für den Bezirk der Beklagten vereinbarten [X.], ua durch die Möglichkeit zur Berücksichtigung von [X.] Rechnung zu tragen war. [X.]ass die [X.]lägerin von diesen Regelungen nicht profitiert, ist darauf zurückzuführen, dass keine im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden [X.] vorliegen (vgl dazu nachfolgend 5., Rd[X.] 43 ff).

c) Im Übrigen macht die [X.]lägerin nicht in erster Linie geltend, dass sie an einem Wachstum gerade durch die Regelungen zur Honorarverteilung gehindert würde, sondern dass sie den Umfang ihrer Tätigkeit aufgrund einer zunehmenden Überversorgung mit Urologen in dem Planungsbereich, in dem sie ihren Sitz hat, nicht wesentlich habe steigern können.

Soweit die [X.]lägerin dabei einen Zusammenhang mit - aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Sonderbedarfszulassungen herstellt, ist schon nicht deutlich geworden, ob solche in den letzten Jahren in ihrem Planungsbereich erteilt worden sind. Feststellungen zu der Frage, ob sich der Grad der Überversorgung in dem Planungsbereich tatsächlich in den letzten Jahren erhöht hat, hat das [X.] nicht getroffen und auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob etwaige Entscheidungen der Zulassungsgremien rechtmäßig sind. [X.]arauf kommt es für die vorliegende Entscheidung indes nicht an. Selbst wenn der [X.]lägerin durch die Zulassung weiterer Vertragsärzte wirtschaftliche Nachteile entstanden sein sollten, wäre die Beklagte nicht verpflichtet, dies durch Gewährung zusätzlichen Honorars auszugleichen. Es existieren weder gesetzliche noch verfassungsrechtliche Bestimmungen, die es gebieten würden, die fehlende Auslastung einer Praxis aufgrund geringer Patientenzahlen und daraus folgende geringe Honorarforderungen - losgelöst von Fragen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung oder von einzelfallbezogenen Härten - durch [X.] bei der Honorarverteilung dauerhaft zu kompensieren. Ein subjektives Recht auf Ausgleich der durch die [X.]onkurrenz bedingten Einkommenseinbußen gibt es nicht, und auch Grundrechte gewähren kein Recht auf Fernhaltung von [X.]onkurrenz ([X.] 98, 98 = [X.]-1500 § 54 [X.] 10, Rd[X.] 23).

Wie das [X.] bereits im Zusammenhang mit der Anfechtungsbefugnis bei [X.]onkurrentenklagen entschieden hat, dienen die Vorschriften zur [X.] nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der bereits niedergelassenen Vertragsärzte, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen [X.]rankenversicherung als Gemeinwohlaufgabe ([X.] 98, 98 = [X.]-1500 § 54 [X.] 10, Rd[X.] 16, 21; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1282/99 - [X.] 2001, 639 Rd[X.] 9). Auch das [X.] garantiert umfassenden Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt. Welche Rechte der Einzelne danach geltend machen kann, bestimmt sich - abgesehen von Grundrechten und sonstigen verfassungsmäßigen Rechten - nach den Regelungen des einfachen Rechts ([X.]E 116, 1, 11; [X.]E 83, 182 f, jeweils mwN).

Wenn die wirtschaftlichen Interessen der [X.]lägerin dagegen nicht durch die Erteilung regulärer Zulassungen, sondern durch Sonderbedarfszulassungen oder Ermächtigungen wesentlich beeinträchtigt worden sein sollten, hätte sie wegen des Vorrangs der Zulassungen ihrer Mitglieder grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, mit Widerspruch und [X.]lage gegen die Entscheidung der Zulassungsgremien vorzugehen, um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern (vgl [X.] [X.]-1500 § 54 [X.] 4). [X.]ie zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 [X.] erforderliche angemessene Verfahrensgestaltung ist damit gewährleistet. Soweit subjektive Rechte der [X.]lägerin durch [X.] nicht verletzt werden, sie von der Möglichkeit, gegen rechtswidrige [X.] vorzugehen, keinen Gebrauch macht oder sich die Entscheidung der Zulassungsgremien als rechtmäßig erweist, hat sie keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen die dadurch möglicherweise bedingten Einkommenseinbußen vorzugehen. Vielmehr muss sie sich darum bemühen, die Auslastung ihrer Praxis etwa durch ein besonders attraktives Angebot (bezogen auf Praxisausstattung, Praxisorganisation, Öffnungszeiten, ua) zu steigern und dadurch ihre Position im Wettbewerb mit anderen zugelassenen Vertragsärzten zu verbessern. Zwar findet die Berufsausübung des Vertragsarztes in einem staatlich regulierten Markt statt ([X.] [X.]-1500 § 54 [X.] 4 Rd[X.] 24; [X.]E 103, 172, 185 ff = [X.] 3-5520 § 25 [X.] 4) und das System der [X.] bedingt - auch wenn darin nicht das primäre Ziel liegt -, dass dieser nicht in gleichem Maße wie andere freiberuflich tätige Berufsgruppen der [X.]onkurrenz ausgesetzt ist (vgl [X.] [X.]-1500 § 54 [X.] 4 Rd[X.] 21). Andererseits ist auch die Tätigkeit des Vertragsarztes durch ein erhebliches Maß an Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht geprägt. [X.]ementsprechend bestimmt § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV, dass der Vertragsarzt seine Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben hat (vgl [X.] vom 30.11.2016 - [X.] [X.] 38/15 R - [X.] = [X.]-2500 § 75 [X.] 18, Rd[X.] 102). [X.]ennzeichnend für die freiberufliche Tätigkeit des Vertragsarztes ist, dass er das wirtschaftliche Risiko der Praxis trägt ([X.] 106, 222 = [X.]-5520 § 32 [X.] 4, Rd[X.]7 f). [X.]ies verkennt die [X.]lägerin, wenn sie geltend macht, dass es ihr gerade wegen der unbefriedigenden Erlössituation nicht möglich sei, die Attraktivität ihrer Praxis etwa durch weitere Investitionen in die Praxisausstattung zu steigern und dass die dadurch bedingten Einkommenseinbußen durch besondere Regelungen zum Honoraranspruch kleiner Praxen kompensiert werden müssten. Auch wenn es der [X.]lägerin ohne eigenes Verschulden nicht gelingt, die Attraktivität ihrer Praxis zu steigern und dadurch die Fallzahlen zu erhöhen, gibt es keine Verpflichtung der beklagten [X.], dies durch eine entsprechende Ausgestaltung des Honorarsystems zu kompensieren. [X.]er [X.] sowie die Partner des [X.] dürften nicht einmal berechtigt gewesen sein, Regelungen zu treffen, mit denen kleine Praxen mit niedrigen Patientenzahlen unabhängig von [X.] dauerhaft gestützt werden, weil dies mit dem gesetzlich vorgegebenen System der [X.] grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist (für den hier maßgebenden [X.]raum des Jahres 2009 vgl [X.] [X.]-2500 § 87b [X.]; zu der für Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2008 maßgebenden Rechtslage vgl bereits [X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]8 ff; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.]3). [X.]arauf kommt es hier indes nicht an; entscheidend ist, dass jedenfalls keine entsprechende Verpflichtung des Gesetzgebers oder der untergesetzlichen Normgeber bestand.

5. [X.]ie [X.]lägerin kann auch nicht aufgrund von [X.] oder aufgrund einer Härteklausel ein höheres [X.] bzw ein höheres Honorar beanspruchen. [X.]er Senat ist zwar nicht an einer inhaltlichen Prüfung gehindert (a). [X.] (b) oder ein Härtefall (c) liegen jedoch nicht vor.

a) [X.]as [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]lage bezogen auf die geltend gemachten [X.] und die Härtefallentscheidung nicht bereits deshalb als unzulässig abzuweisen ist, weil es an entsprechenden Verwaltungsentscheidungen fehlen würde. [X.]ie Beklagte hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der [X.]-Zuweisung und der [X.] auch zu der Frage Stellung genommen, ob [X.] oder ein Härtefall vorliegen. Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin ist der Widerspruchsbescheid auch nicht mit der Begründung als teilweise fehlerhaft anzusehen, dass es insoweit an einem Ausgangsbescheid fehlen würde (zu einer solchen [X.]onstellation vgl [X.] vom 18.1.2011 - B 2 U 15/10 R - [X.] 2012, 178 Rd[X.]; [X.] vom [X.] B 4 RA 48/01 R - Juris Rd[X.] 14 f). [X.]ie Beklagte durfte die Frage, ob das [X.] bzw das Honorar aufgrund von [X.] oder eines Härtefalles zu erhöhen war, zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens machen, obwohl im Ausgangsbescheid zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen wird und obwohl gesonderte Entscheidungen dazu im laufenden Widerspruchsverfahren allein bezogen auf die Quartale I/2009 und [X.]/2009 ergangen sind.

[X.]em steht nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, nach der die Zuweisung des [X.] ebenso wie andere Bemessungsgrundlagen für die Honorarfestsetzung gesondert durch Bescheid festgestellt werden können (vgl [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 1 Rd[X.] 10 mwN). Aus dem Umstand, dass die Möglichkeit zur [X.]lärung von Bemessungsgrundlagen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren besteht, kann nicht geschlossen werden, dass die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in jedem Fall getrennt geführt werden müssten. [X.]as gilt auch für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalles (aA [X.]/[X.], [X.], Stand 10/2016, [X.] § 85 Rd[X.] 257j, § 87b Rd[X.] 114). Zwar ist der Senat in einem Urteil vom 9.12.2004 ([X.] [X.] 44/03 R - [X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.] 2 Rd[X.] 16; vgl auch [X.] 96, 53 = [X.]-2500 § 85 [X.] 23, Rd[X.]9) davon ausgegangen, dass ein gesonderter Bescheid, der das Vorliegen eines Härtefalles zum Gegenstand hat, nicht nach § 86 S[X.] Gegenstand des Verwaltungsverfahrens oder nach § 96 S[X.] Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird, das die Rechtmäßigkeit eines [X.]s zum Gegenstand hat. [X.]ie Besonderheit dieses Falles bestand jedoch darin, dass der [X.] eine Entscheidung über den Härtefall auf gesonderten Antrag vorsah und dass bei Vorliegen eines Härtefalles "Sonderzahlungen" geleistet wurden, über die nach dem dort maßgebenden [X.] erst nach der Entscheidung über den Honoraranspruch entschieden werden konnte. Hier hat die Beklagte dagegen nach Teil [X.] Ziffer 4.4.1 der Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2010 antragsunabhängig über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden. [X.]ie Anerkennung von [X.] erfolgt nach Teil [X.] Ziffer 4.4.2 der Vereinbarung zwar antragsunabhängig. Ausschlaggebend ist indes, dass die Anerkennung von [X.] oder eines Härtefalles keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung auslöst, sondern dass es sich dabei jeweils um einen von mehreren Faktoren handelt, die Bedeutung für die Höhe des [X.] bzw des [X.] haben. [X.]a die Höhe des [X.] bzw des [X.] Gegenstand der Ausgangsbescheide ist, hat die Beklagte die Möglichkeit, auch die Fragen zum Vorliegen von [X.] und eines Härtefalles zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides zu machen. Für eine solche Entscheidung ist nach der Verfassung der [X.] deren Vorstand zuständig.

b) [X.]ie Entscheidung der Beklagten, bei Festsetzung des [X.] der [X.]lägerin keine [X.] zu berücksichtigen, ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Nach § 87b Abs 3 Satz 3 [X.] aF sind "[X.]" (zum Begriff im Rahmen der Honorarverteilung vgl [X.] [X.]-2500 § 87 [X.] 10 Rd[X.]5) zu berücksichtigen, soweit Veranlassung dazu besteht. [X.]as Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der [X.] nach § 87b Abs 2 und 3 [X.] aF - und damit auch zur Berücksichtigung von [X.] nach Abs 3 Satz 3 - bestimmt nach § 87b Abs 4 Satz 1 [X.] aF erstmalig zum 31.8.2008 der [X.]. In Umsetzung dieser Vorgabe bestimmt Teil [X.].6 Sätze 1 bis 3 des Beschlusses vom 27./28.8.2008, dass [X.] zwischen den Partnern der [X.] geregelt werden. [X.] ergeben sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den [X.] resultierende Überschreitung des durchschnittlichen [X.]es der [X.] von mindestens 30 % vorliegt. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der [X.]. Nach Teil A Ziffer 4 des Beschlusses des E[X.] aus seiner 10. Sitzung vom [X.] ([X.], [X.] f) können die Partner der [X.] aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung abweichend von diesem Grenzwert (Überschreitung des durchschnittlichen [X.]es der [X.] in Höhe von mindestens 30 %) im Einzelfall eine Praxisbesonderheit feststellen, obwohl die so vorgegebene Überschreitung nicht vorliegt.

Von der Möglichkeit zu einer solchen abweichenden Feststellung haben die Gesamtvertragspartner in [X.] keinen Gebrauch gemacht, sodass es bei der durch den [X.] festgelegten Grenze der Überschreitung des [X.]es der [X.] um mindestens 30 % bleibt. Zur weiteren Umsetzung haben sie in der [X.] vom [X.] zu dem vom [X.] am 25.11.2008 festgesetzten [X.] mit Wirkung vom 1.1.2009 unter Ziffer 5.4.2 vereinbart, dass der Arzt für [X.] Zuschläge auf den durchschnittlichen [X.] der [X.] beantragen kann. [X.]er Antrag soll die Leistungen unter Angabe der [X.] benennen, in denen sich die Praxisbesonderheit ausdrückt. [X.] können sich aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung ergeben, wenn zusätzlich eine aus den [X.] resultierende Überschreitung des durchschnittlichen [X.]es der [X.] von mindestens 30 % vorliegt. [X.]iese Regelung ist unverändert in Teil [X.] Ziffer 4.2 der Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im [X.] vom 22.12.2009 enthalten.

Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der von der [X.]lägerin aufgeworfenen Frage, ob die Grenzziehung bei einer Überschreitung des Gruppenfallwertes um mindestens 30 % rechtmäßig ist. [X.]er Anerkennung von [X.] steht jedenfalls bereits entgegen, dass der [X.] der [X.]lägerin den [X.]urchschnitt der Fachgruppe nach den Feststellungen des [X.], an die der Senat gemäß § 163 S[X.] gebunden ist, in den hier maßgebenden Quartalen nicht deutlich überschreitet. Es liegt auf der Hand, dass eine Anhebung des [X.] aufgrund von [X.] jedenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Arzt den durchschnittlichen [X.] der Fachgruppe - wie hier - nicht zumindest erheblich überschreitet (vgl zu einer 20 %-Grenze bei [X.] [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.] 23 mwN). Eine Überschreitung von Werten zwischen 8,55 % und 14,5 % bezogen auf den einzelnen Arzt in der [X.] reicht insoweit nicht aus.

[X.]as [X.] hat im Übrigen zu Recht ausgeführt, dass die Abrechnung der [X.] 26313 [X.] ([X.] apparative Untersuchung bei Harninkontinenz oder neurogener Blasenentleerungsstörung) bereits nach der Häufigkeit ihrer Abrechnung keine Praxisbesonderheit darstellen kann. In den streitbefangenen Quartalen hat die [X.]lägerin diese Leistung nur 23-mal bzw 7-mal erbracht und abgerechnet. [X.]ementsprechend gering war ihr Anteil an den insgesamt abgerechneten [X.]-relevanten Leistungen (2,78 % und 0,87 %). [X.]arüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Leistung um eine spezielle Leistung handelt, die eine besondere Qualifikation und Praxisausstattung erfordert und damit überhaupt geeignet ist, eine vom [X.]urchschnitt abweichende Praxisausrichtung zu belegen (vgl dazu [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.] 22). [X.]ass die Ärzte der [X.] über spezielle Qualifikationen verfügen, vermag noch keine vergütungsrelevante Besonderheit zu begründen.

c) [X.]ie [X.]lägerin kann schließlich auch nicht unter [X.] ein höheres Honorar beanspruchen.

Nach Teil [X.] Ziffer 4.4.1 der Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im [X.] gilt eine Praxis insbesondere dann als Härtefall, wenn eine unangemessene Auswirkung der Abstaffelungsregelung bei Bildung der [X.] je Arzt vorliegt, oder wenn das Gesamthonorar je Arzt mindestens 15 % gegenüber dem Vorjahreswert gefallen ist und die Einbuße auf einer Inhomogenität gegenüber der [X.]-Gruppenbildung beruht.

Eine Reduzierung des [X.] um mindestens 15 % ist bei der [X.]lägerin bereits aufgrund der og [X.]onvergenzregelungen nicht eingetreten, die die Verluste in den streitbefangenen Quartalen auf maximal 12 % begrenzen. [X.]amit werden unverhältnismäßige Honorarminderungen ausgeschlossen. [X.]ass es erforderlich sein könnte, das [X.] der [X.]lägerin aus Gründen der Sicherstellung zu erhöhen, steht ebenfalls nicht in Frage. Soweit sie eine spezielle Ausrichtung ihrer Praxis im Hinblick auf die [X.] 26313 [X.] geltend macht, handelt es sich um eine Leistung, die im [X.] allgemein dem fachärztlichen urologischen Bereich zugeordnet ist. [X.]ie [X.]lägerin verweist selbst auf eine erhebliche Überversorgung mit Urologen im Planungsbereich ihrer Niederlassung. Es gibt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Leistungen erbringen würde, die von anderen Vertragsärzten nicht in ausreichendem Umfang erbracht würden. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Praxis oder gravierende Verwerfungen der regionalen Versorgungsstruktur sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen liegt der nach ständiger Rechtsprechung (vgl [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 84 Rd[X.] 26 mwN; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 69 Rd[X.] 25; [X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.] 29) als Voraussetzung für einen Härtefall zu fordernde unabweisbare Stützungsbedarf eindeutig nicht vor.

6. [X.]er Umstand, dass die Beklagte der [X.]lägerin das [X.] für die [X.] und [X.]/2010 nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des [X.] des [X.] zugewiesen hat, hat nicht die Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Folge und führt auch nicht nach § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF zur Fortgeltung des [X.] aus dem Vorquartal (a). [X.]aran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zuweisung für das Quartal I/2010 zunächst nur vorläufig und erst nach [X.] mit Bescheid vom [X.] endgültig erfolgt ist (b). Teilweise rechtswidrig ist dagegen der Bescheid der Beklagten vom [X.], mit dem die Zuweisung von [X.] für das Quartal I/2010 aus dem Bescheid vom 11.12.2009 nach [X.] zu Ungunsten der [X.]lägerin geändert worden ist (c).

a) § 87b Abs 5 Satz 1 [X.] aF bestimmt, dass die [X.] dem Arzt das [X.] spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des [X.] zuzuweisen hat. [X.]iese Frist ist weder im Quartal I/2010 ([X.] vom 11.12.2009) noch im Quartal [X.]/2010 ([X.] vom [X.]) gewahrt. Wie der Senat bereits in einer Entscheidung vom 15.8.2012 ([X.] [X.] 38/11 R - [X.]-2500 § 87b [X.] 1 Rd[X.] 18 ff, 26) im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der genannten [X.] jedoch um eine bloße Ordnungsfrist. § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zuweisung von [X.] (in Gestalt einer vorläufigen Fortgeltung des [X.] aus dem Vorquartal), ohne dabei an die [X.] des Satzes 1 anzuknüpfen. "Rechtzeitig" wird in § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF vielmehr mit "vor Beginn des [X.]" gleichgesetzt. [X.]a die [X.] für die [X.] und [X.]/2010 hier jeweils vor Beginn des [X.] zugewiesen wurden, ist die Zuweisung "rechtzeitig" im Sinne dieser Vorschrift erfolgt.

b) [X.]ass das [X.] für das Quartal I/2010 mit Bescheid vom [X.] nur vorläufig festgesetzt worden ist, hat auch nicht zur Folge, dass das [X.] aus dem Vorquartal ([X.]/2009) nach § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF fortgelten würde. Auch eine vorläufige Festsetzung kann grundsätzlich "rechtzeitig" iS des § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF sein und damit die für den Fall der verspäteten Zuweisung vorgesehene vorläufige Fortgeltung des [X.] aus dem Vorquartal ausschließen. Im Hinblick auf die mit der Einführung von [X.] verbundene Zielsetzung, die Vergütung für den einzelnen Arzt kalkulierbar zu machen (vgl BT-[X.]rucks 16/3100 [X.], zu § 85b Abs 1 und [X.] zu § 85b Abs 4 des Gesetzentwurfs; zur angestrebten [X.]alkulationssicherheit vgl auch [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 4 Rd[X.] 26 mwN), kann einer nur vorläufigen Festsetzung des [X.] diese Wirkung allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen, nicht generell zukommen. Anderenfalls würde die in § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF getroffene Regelung, nach der das bisherige [X.] im Falle einer nicht rechtzeitigen Festsetzung weitergilt, weitgehend leerlaufen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Weitergeltung des [X.] aus dem Vorquartal bis zu dem [X.]punkt, zu dem die [X.] in der Lage ist, ein [X.] endgültig zuzuweisen, zu erheblichen Verwerfungen führen kann. [X.]as gilt besonders, wenn das [X.] über einen längeren [X.]raum nicht verbindlich festgelegt werden kann, weil die erforderlichen Berechnungsgrundlagen noch nicht feststehen, etwa weil sich das Zustandekommen von Vereinbarungen zur Gesamtvergütung oder zur Honorarverteilung verzögert. Zudem kann aufgrund der bekannten Rahmenbedingungen und der üblichen jahreszeitlichen Schwankungen bereits feststehen, dass das [X.] im [X.] deutlich niedriger festzusetzen sein wird als im Vorquartal. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass auch eine nur vorläufige Festsetzung des [X.] die Fortgeltung des [X.] aus dem Vorquartal nach § 87b Abs 5 Satz 4 [X.] aF jedenfalls in solchen Fällen ausschließt, in denen die [X.] an der rechtzeitigen endgültigen Festsetzung gehindert ist, weil die erforderlichen Bemessungsgrundlagen nicht bis zum Beginn des [X.] feststehen. [X.]iese Voraussetzung war hier erfüllt; die zur Festlegung des [X.] erforderlichen Vereinbarungen mit den Verbänden der [X.]rankenkassen sind erst nach Beginn des Quartals I/2010 zustande gekommen.

c) Teilweise rechtswidrig ist jedoch der das [X.] im Quartal I/2010 betreffende Bescheid vom [X.], mit dem die Beklagte die vorläufige Festsetzung des [X.] aus dem Bescheid vom 11.12.2009 nach Beginn des Quartals rückwirkend zu Ungunsten der [X.]lägerin geändert hat. [X.]ie Beklagte durfte das [X.] nur für die [X.] nach Zugang des Bescheides vom [X.], nicht jedoch rückwirkend herabsetzen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haben [X.] grundsätzlich vorläufigen Charakter und können auch noch nachträglich korrigiert werden (sog nachgehende Berichtigung, vgl [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 12; [X.] 89, 90, 94 = [X.] 3-2500 § 82 [X.] S 7; [X.] 89, 62, 66 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 345). [X.]ie Vorschrift des § 45 [X.] findet auf die Rücknahme von [X.]n keine unmittelbare Anwendung, weil mit den Regelungen zur Honorarberichtigung (in der Vergangenheit § 45 Abs 1 Satz 2 [X.] aF bzw § 34 Abs 4 Satz 1 und 2 E[X.]V-Ä; im hier maßgebenden [X.]raum des Jahres 2010 § 106a Abs 1 und 2 [X.] idF des [X.]) abweichende Regelungen iS des § 37 Satz 1 SGB I bestehen ([X.] aaO). Ob die Vorschriften über die Honorarberichtigung (heute § 106d Abs 1 und 2 [X.]) unmittelbar und umfassend auch für die [X.]orrektur von [X.]-[X.]en gelten, kann der Senat offenlassen. Jedenfalls gibt es zwei [X.]onstellationen, in denen für die [X.]orrektur der [X.]-Zuweisung keine anderen Maßstäbe gelten können, nämlich zunächst dann, wenn sich fehlerhafte Abrechnungen des Arztes in der Vergangenheit auf die Höhe des [X.] für das laufende Quartal ausgewirkt haben, und weiterhin, wenn bei Bekanntgabe des [X.] die erforderlichen Berechnungsgrundlagen für eine "richtige" Zuweisung (noch) nicht vorliegen, sodass ohne die Möglichkeit der Berichtigung mit erheblichen Verwerfungen zu rechnen wäre (vgl oben b). Gerade weil die Höhe des [X.] für die Höhe des [X.] maßgebliche Bedeutung hat und immer auch den [X.] beeinflusst, kann die [X.]orrektur von [X.]-[X.]en grundsätzlich - also vorbehaltlich gesetzlich normierter oder von der Sache her gebotener Ausnahmen - nur nach denselben Maßstäben vorgenommen werden, wie diejenige von [X.]n.

Ebenso wie bei der Änderung von [X.]n ist die Änderung der [X.]-Zuweisung allerdings an besondere Voraussetzungen gebunden, wenn die erforderlichen Grundlagen bei Erlass des Bescheides noch nicht vollständig vorliegen und die [X.] deshalb weiß, dass der Bescheid nach Vorlage der [X.]aten zu überprüfen ist. [X.]a ihr die daraus folgende Ungewissheit bekannt ist, ist sie dazu verpflichtet, trotzdem ergehende Bescheide mit einem Hinweis auf die Vorläufigkeit der Festsetzung zu versehen (zu Honorarberichtigungen vgl [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 20; [X.] 114, 170 = [X.]-2500 § 106a [X.] 11, Rd[X.] 27). [X.]abei genügt nicht ein allgemeiner Hinweis, dass nachträgliche Berichtigungen zB in Form sachlicher und rechnerischer Richtigstellungen oder aufgrund rückwirkender Änderungen in der Honorarverteilung vorbehalten seien. Vielmehr ist zu fordern, dass die [X.] dem Arzt deutlich macht, aus welchen Gründen sie das Honorar nur vorläufig zuweisen kann, etwa weil substanzielle Grundlagen für die Verteilung der Vergütung an die Vertragsärzte fehlen (vgl [X.] 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.] 22, Rd[X.] 20; [X.] 114, 170 = [X.]-2500 § 106a [X.] 11, Rd[X.] 27). Auf die Änderung einer [X.]-Zuweisung zu Ungunsten des Arztes ist diese zur Honorarberichtigung ergangene Rechtsprechung im Grundsatz zu übertragen.

Unter Zugrundelegung der danach geltenden Maßstäbe lagen die Voraussetzungen einer Änderung der [X.]-Zuweisung zu Ungunsten des Arztes hier vor. Mit Bescheid vom 11.12.2009 hat die Beklagte der [X.]lägerin das [X.] in Höhe von 38 121,53 Euro ausdrücklich unter Hinweis auf die Vorläufigkeit zugewiesen und in der Begründung des Bescheides erläutert, dass eine endgültige Zuweisung noch nicht möglich sei, ua weil Vereinbarungen mit den [X.]rankenkassenverbänden noch nicht zustande gekommen seien. Angesichts der nur vorläufigen Festsetzung aus dem Bescheid vom 11.12.2009 und den dem Bescheid beigegebenen Hinweisen wird schutzwürdiges Vertrauen der [X.]lägerin durch die Absenkung des [X.] für das Quartal I/2010 auf 35 425,42 Euro nicht verletzt, soweit sich diese Absenkung auf die Zukunft bezieht.

bb) [X.]er Bescheid vom [X.] ist jedoch rechtswidrig, soweit eine Herabsetzung des [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt wird. [X.]ass das [X.] in der vorliegenden Fallgestaltung nur mit Wirkung für die Zukunft reduziert werden kann, folgt aus dem Regelungsgedanken des § 87b Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] aF: Für den Fall der nicht rechtzeitigen Zuweisung des [X.] gilt danach das [X.] des [X.] fort. [X.]amit soll eine "kontinuierliche Geltung des Mengensteuerungsinstruments" gewährleistet werden (vgl BT-[X.]rucks 16/3100 [X.], zu § 85b Abs 6 des Entwurfs eines [X.]). Allein für den Fall der späteren Zuweisung eines höheren [X.] wird bestimmt, dass die daraus folgenden Zahlungsansprüche rückwirkend zu erfüllen sind. [X.]ie rückwirkende Zuweisung eines niedrigeren [X.] ist danach ersichtlich nicht vorgesehen. Mit dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der zukunftsbezogenen [X.]-Festsetzung wäre es nicht zu vereinbaren, das vorläufig (niedriger als im Vorquartal) festgesetzte [X.] nach Beginn des [X.] noch einmal rückwirkend zu reduzieren.

[X.]anach hat die [X.]lägerin bis einschließlich zum Tag der Zustellung des Bescheides vom [X.] Anspruch auf ein Honorar unter Zugrundelegung des vorläufig festgesetzten [X.] in Höhe von 38 121,53 Euro. [X.]a das [X.]atum der tatsächlichen Zustellung des Bescheides vom [X.] nicht bekannt ist, ist gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 [X.] von einer Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und damit hier dem [X.] auszugehen. [X.]ie Absenkung des [X.] auf 35 425,42 Euro wirkt also ab dem 5.2.2010. Ebenso wie im Falle der vorläufigen Fortgeltung eines höheren [X.] aus dem Vorquartal (vgl dazu [X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 1 Rd[X.] 24) ist das Quartals-[X.] auf dieser Grundlage pro rata temporis zu ermitteln.

7. [X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 S[X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. [X.]anach hat die [X.]lägerin die [X.]osten des unter dem Aktenzeichen L 4 [X.] 50/14 geführten Berufungsverfahrens und des vorangegangenen [X.]lageverfahrens zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen, da sie jeweils teilweise unterlegen sind (§§ 154 Abs 1, 155 Satz 1 VwGO). [X.]ie [X.]osten des unter dem Aktenzeichen L 4 [X.] 51/14 geführten Berufungsverfahrens und des vorangegangenen [X.]lageverfahrens hat die [X.]lägerin zu tragen. Für das Revisionsverfahren hat der Senat das teilweise Obsiegen der [X.]lägerin in einer von ursprünglich zwei Revisionen nach § 155 VwGO mit insgesamt 1/8 bewertet.

Meta

B 6 KA 13/17 R

02.08.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Kiel, 12. Februar 2014, Az: S 16 KA 1145/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.08.2017, Az. B 6 KA 13/17 R (REWIS RS 2017, 7029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7029

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