Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2020, Az. 3 AZR 137/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 334

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2019 - 5 Sa 399/18 - aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde hinsichtlich einer Abweisung des Klageantrags zu 1. auf monatliche Zahlung ab dem Monat September 2018 iHv. 31,10 Euro brutto weiterer Betriebsrente über die vom [X.] des [X.] gezahlten 614,81 Euro brutto monatlich hinaus sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auf Oktober 2016 bis August 2018 rückständige Betriebsrente iHv. 715,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und hinsichtlich des Klageantrags zu 3. auf Januar 2014 bis September 2016 rückständige Betriebsrente iHv. 809,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. April 2018 - 6 Ca 2643/17 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2018 über den Betrag iHv. 614,81 Euro brutto hinaus jeweils zum [X.] mindestens einen Betrag iHv. 20,10 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 985,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19. Februar 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.]eklagten, die [X.]etriebsrente des [X.] zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 anzupassen.

2

[X.]er vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 1989 bei der [X.] ([X.]) angestellte Kläger wurde ab dem 1. Juli 1989 zunächst bei der [X.] beschäftigt. [X.]iese war Mitglied des [X.]eamtenversicherungsverein des [X.] und [X.] (nunmehr [X.] Versicherungsverein des [X.]; im Folgenden [X.]). § 5 des zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossenen Anstellungsvertrags lautet:

        

„§ 5   

Altersversorgung

                 

(1)     

[X.]ie [X.]eiträge zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

                 

(2)     

[X.]arüberhinaus ist der Arbeitgeber als Mitglied des [X.]eamtenversicherungsvereins des [X.] und [X.] ([X.]) verpflichtet, dort den Arbeitnehmer für die [X.]auer seiner [X.]eschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. [X.]ie satzungsmäßigen [X.]eiträge für den [X.] werden vom Arbeitgeber zu 2/3 getragen. [X.]er auf den Arbeitnehmer entfallende restliche Anteil wird jeweils bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten.

                          

Zusammen mit diesem Arbeitsvertrag bekommt der Arbeitnehmer die entsprechende Satzung, Versicherungsbedingungen und einen auszufüllenden Aufnahmeantrag ausgehändigt.“

3

Mit Schreiben vom 1. August 1989 teilte die [X.] dem Kläger Folgendes mit:

        

„… Ergänzend zu diesem Vertrag möchten wir Ihnen mitteilen, daß für alle Rechte, die sich aus der [X.]auer des Arbeitsverhältnisses ergeben, Ihr ursprüngliches Eintrittsdatum bei der [X.], Gesellschaft für F, [X.]:

                 

1. Oktober 1988

        

gilt. [X.]ieses Eintrittsdatum ist insbesondere für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung ([X.], Versorgungsordnung der [X.]) von [X.]edeutung.

        

…“    

4

Mit Versicherungsbeginn Juli 1989 wurde der Kläger Mitglied des [X.]. [X.]ie [X.]eiträge zum [X.] wurden zu 2/3 von der jeweiligen Arbeitgeberin des [X.] und zu 1/3 von ihm selbst getragen.

5

Ohne Änderung des Arbeitsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis des [X.] ab Anfang 1990 mit der Lebensversicherung - AG der [X.] fortgeführt.

6

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 wurde der Kläger über die Verschmelzung der Lebensversicherung - AG der [X.] ([X.]) mit der [X.] H Lebensversicherung - AG zum 15. Oktober 1995 zur [X.] H Lebensversicherungs - AG der [X.] ([X.]HL; im Folgenden [X.] H) und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a [X.]G[X.] auf die [X.] H informiert.

7

[X.]ie [X.] H und der Kläger schlossen im Juli 1999 einen Arbeitsvertrag, der [X.]. Folgendes bestimmte:

        

„1.     

[X.]eginn Ihres Arbeitsverhältnisses

                 

[X.]as Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.10.1988. Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes bestimmt ist, die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft und die [X.]etriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

6.    

Ihre betriebliche Altersversorgung und Unfallversicherung

                 

[X.]ie bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ([X.] und Versorgungsordnung der [X.]) und zur Unfallversicherung behalten weiterhin Gültigkeit.“

8

Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2005 ging das Arbeitsverhältnis des [X.] zunächst im Wege eines [X.]etriebs(teil)übergangs auf die [X.] und Mitte Oktober 2007 infolge einer im [X.] 2007 erfolgten Verschmelzung der [X.] und der [X.] auf die [X.] über. Im Zuge der Verschmelzung firmierte diese um in die [X.]. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde diese Gesellschaft als übertragender Rechtsträger zur Aufnahme verschmolzen mit der [X.] ([X.]eutschland) als aufnehmender Rechtsträger, der jetzigen [X.]eklagten.

9

[X.]er Kläger trat zum 1. Oktober 2010 in den Ruhestand und bezieht seitdem Leistungen des [X.] nach den Tarifen „[X.]“, „[X.]A“ und „[X.]Z“. Seine Ausgangsrente betrug 614,57 Euro brutto monatlich und infolge einer geringen Erhöhung der Überschussrente in dem Tarif „[X.]Z“ monatlich 614,61 Euro brutto im Jahr 2011, 614,65 Euro brutto im Jahr 2012, 614,69 Euro brutto im Jahr 2013, 614,73 Euro brutto im Jahr 2014, 614,77 Euro brutto im Jahr 2015, 614,80 Euro brutto im Jahr 2016 und 614,81 Euro brutto seit dem Jahr 2017. In diesen [X.]eträgen ist eine monatliche Überschussrente von 79,01 Euro brutto enthalten.

[X.]er [X.] ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine regulierte Pensionskasse iSd. Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) unter der Aufsicht der [X.] (im Folgenden [X.]). Seine Satzung (im Folgenden [X.]-Satzung) lautet auszugsweise:

        

„Mitgliedschaft

        

§ 3     

        

1)    

[X.]er [X.] nimmt von Unternehmen … Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des [X.] erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim [X.] versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft.

        

…       

        
        

§ 19   

        

1)    

In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsangestellte eine Stimme, jedes Mitgliedsunternehmen so viele Stimmen, wie es Angestellte beim [X.] versichert hat.

        

…       

        
        

§ 20   

        

1)    

[X.]en Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.

        

…       

        
        

6)    

Folgende [X.]estimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden:

                 

-       

§§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung,

                 

-       

§§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife [X.]A, [X.], RA, § 36 Tarif [X.]A, § 35 Tarife [X.], RA,

                 

…       

        
                 

-       

§§ 3, 5, 5a, 7, 8 Abs. 1, 9, 11, 13 und 14 der [X.]esonderen Versicherungsbedingungen der Tarife [X.],

                 

…       

        
        

§ 24   

        

1)    

Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 Prozent der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der [X.]eckungsrückstellung erreicht.

        

2)    

[X.]er weitere Überschuss ist der Rückstellung für [X.]eitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans zu verwenden.

        

3)    

Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen [X.] die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den [X.] bzw. die [X.] oder zur Verrechnung mit den [X.]eiträgen des [X.] bzw. der [X.] verwendet werden.

        

4)    

[X.]ie Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt.

        

§ 24a 

        

1)    

Zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften kann ein verzinslicher Gründungsstock eingerichtet werden. Eine [X.]erechtigung zur Teilnahme an der Vereinsverwaltung ist den Personen, die ihn zur Verfügung stellen, allein aufgrund dieser Funktion nicht erlaubt; die sonstigen satzungsmäßigen Rechte dieser Personen bleiben unberührt.

        

2)    

[X.]ie Tilgung erfolgt aus den Überschüssen des Geschäftsjahres in dem Maße, wie die Verlustrücklage angewachsen ist; jedoch maximal in der Höhe, wie nach der Tilgung noch die Solvabilitätsvorschriften erfüllt werden.

        

§ 25   

        

1)    

Zur [X.]eckung eines im Geschäftsjahr entstandenen [X.] wird die Verlustrücklage verwendet.

        

2)    

Soweit diese nicht zur [X.]eckung ausreicht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für [X.]eitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile und den Schlussüberschussanteilfonds entfällt.

        

3)    

Soweit die nach Absatz 2 herangezogenen Mittel nicht zur [X.]eckung ausreichen, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Schlussüberschussanteilfonds in Anspruch genommen und die Leistungen aus dem Schlussüberschuss entsprechend herabgesetzt werden.

        

4)    

Sollten auch die nach Absatz 3 herangezogenen Mittel zur [X.]eckung des [X.] nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der [X.]eiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. [X.]ie Herabsetzung der Leistungen kann sich auch auf schon bewilligte Leistungen erstrecken, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten der [X.]eschlüsse fällig geworden sind. Nachschüsse der Mitglieder sind ausgeschlossen.“

[X.]er [X.] hat für die bei ihm vorhandenen Versicherungstarife [X.] gebildet. [X.]ie [X.]ildung dieser [X.] ist in dem von der [X.] genehmigten technischen Geschäftsplan des [X.] wie folgt geregelt:

        

„Es werden getrennte Abrechnungsverbände ([X.]) für den [X.], den [X.] 1998 (Rechnungszins 4 %), den [X.] 2005 (Rechnungszins 2,75 %), den [X.] 2007 (Rechnungszins 2,25 %), den [X.] 2012 (Rechnungszins 1,75 %), die Zusatzversicherungen 2002 (Rechnungszins 3,25 %), die Zusatzversicherungen 2004 (Rechnungszins 2,75 %), die Zusatzversicherungen 2007 (Rechnungszins 2,25 %) und die Zusatzversicherungen 2012 (Rechnungszins 1,75 %) gebildet.“

Nach Maßgabe dieses technischen Geschäftsplans gehören zum Abrechnungsverband „[X.]“:

        

„[X.] [X.] (Tarife [X.]A, [X.], RA; Rechnungszins 4 %; geschlossen für Neuzugänge ab 01.01.2005, [X.][X.]: Verträge, die vor dem 01.01.2012 aus auszugleichenden Verträgen im [X.] entstanden sind).“

Innerhalb des [X.] „[X.]“ erfolgt nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans eine weitere Unterteilung in [X.] wie folgt:

        

„Innerhalb des [X.] [X.] werden getrennte Gewinnverbände ‚[X.]nbausteine bis 2004‘ (GV AT 2004) und ‚[X.]nbausteine ab 2005‘ (GV AT 2005) […] gebildet.“

In den Versicherungsbedingungen des [X.] für den Tarif [X.] ist die Überschussverwendung wie folgt geregelt:

        

„Überschussverwendung

        

§ 34   

        

1)    

[X.]ie Versicherungen nach Tarif [X.] gehören zum Abrechnungsverband ‚[X.]e‘. Innerhalb dieses [X.] können Gewinnverbände gebildet werden.

                 

[X.]er Überschuss wird zu Leistungserhöhungen für [X.]irektgutschriften, in Form eines befristeten [X.]es - nur für bis zum 31. [X.]ezember 2004 erworbene [X.]nansprüche -, eines laufenden [X.] sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

                 

[X.]ie Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

        

2)    

Zunächst wird im Wege der [X.]irektgutschrift das im Geschäftsjahr auszuzahlende Sterbegeld für Versicherungszeiten im Tarif RA bzw. [X.]A auf den [X.]etrag aufgestockt, der sich ergeben hätte, wenn auch im Tarif RA bzw. [X.]A ein Sterbegeld wie im ehemaligen Tarif A versichert wäre.

        

3)    

Zudem werden im Wege der [X.]irektgutschrift für Versicherungszeiten im Tarif [X.]A Waisenrenten nach Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes auf den [X.]etrag aufgestockt, der bei Nachweis einer Ausbildung nach Tarif [X.]A zu zahlen wäre.

        

4)    

Ein für alle bis zum 31. [X.]ezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird wie folgt verwendet:

                 

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden [X.] ([X.]) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

                 

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der [X.]eckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten [X.]s ([X.]) verwendet. [X.]er [X.] darf insgesamt maximal 25 Prozent der [X.] betragen.

                 

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

                 

[X.]ie [X.]estimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Jan[X.]r 2010 in [X.]. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

                 

Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der [X.]eckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:

                 

Geschäftsjahr

Verwendungsjahr

[X.]    

[X.]    

                 

2006   

2008   

vorrangig bis zu 0,1 %

im Übrigen bis zu 20 %

                 

2007   

2009   

vorrangig bis zu 0,2 %

im Übrigen bis zu 15 %

                 

2008   

2010   

vorrangig bis zu 0,3 %

im Übrigen bis zu 10 %

                 

2009   

2011   

vorrangig bis zu 0,4 %

im Übrigen bis zu 5 %

                 
        

5)    

Ein für alle ab dem 1. Jan[X.]r 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

        

6)    

[X.]er Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ([X.]) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

                 

[X.]er Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten [X.] in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

                 

[X.]ie weitere [X.]eteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines [X.]. [X.]iese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

        

7)    

[X.]ie Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. [X.]anach erfolgt eine [X.]eteiligung an den anrechenbaren saldierten [X.]ewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der [X.]eckungsrückstellung erfüllt sind.

                 

[X.]ie [X.]eteiligung an den [X.]ewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines [X.] verwendet.“

[X.]ie Versicherungsbedingungen für den Tarif [X.]A enthalten hinsichtlich der Überschussverwendung folgende Regelung:

        

„Überschussverwendung

        

§ 34   

        

1)    

[X.]ie Versicherungen nach Tarif [X.]A gehören zum Abrechnungsverband ‚[X.]e‘. Innerhalb dieses [X.] können Gewinnverbände gebildet werden.

                          
                 

[X.]er Überschuss gemäß § 24 der Satzung des [X.] wird zu Leistungserhöhungen in Form eines befristeten [X.]es - nur für bis zum 31. [X.]ezember 2004 erworbene [X.]nansprüche -, eines laufenden [X.] sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

                 

[X.]ie Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

        

2)    

Ein für alle bis zum 31. [X.]ezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird wie folgt verwendet:

                 

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden [X.] ([X.]) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

                 

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der [X.]eckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten [X.]s ([X.]) verwendet. [X.]er [X.] darf insgesamt maximal 25 Prozent der [X.] betragen.

                 

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

                 

[X.]ie [X.]estimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Jan[X.]r 2010 in [X.]. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

                 

Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der [X.]eckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:

                 

Geschäftsjahr

Verwendungsjahr

[X.]    

[X.]    

        
                 

2006   

2008   

vorrangig bis zu 0,1 %

im Übrigen bis zu 20 %

        
                 

2007   

2009   

vorrangig bis zu 0,2 %

im Übrigen bis zu 15 %

        
                 

2008   

2010   

vorrangig bis zu 0,3 %

im Übrigen bis zu 10 %

        
                 

2009   

2011   

vorrangig bis zu 0,4 %

im Übrigen bis zu 5 %

        
                          
        

3)    

Ein für alle ab dem 1. Jan[X.]r 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden [X.] verwendet.

        

4)    

[X.]er Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ([X.]) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

                 

[X.]er Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten [X.] in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

                 

[X.]ie weitere [X.]eteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines [X.]. [X.]iese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

        

5)    

[X.]ie Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. [X.]anach erfolgt eine [X.]eteiligung an den anrechenbaren saldierten [X.]ewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der [X.]eckungsrückstellung erfüllt sind.

                 

[X.]ie [X.]eteiligung an den [X.]ewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines [X.] verwendet.“

[X.]ie Versicherungsbedingungen für den Tarif [X.]Z enthalten hinsichtlich der Überschussverwendung folgende Regelung:

        

„§ 9 Überschussbeteiligung

        

1)    

[X.]ie Versicherungen nach Tarif [X.]Z werden in den Abrechnungsverbänden ‚Zusatztarife‘ gemäß den jeweiligen Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan geführt. Innerhalb dieser Abrechnungsverbände können Gewinnverbände gebildet werden. [X.]er Überschuss wird zu Leistungserhöhungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan verwendet.

        

2)    

Am Überschuss eines Geschäftsjahres werden alle Versicherten und Rentenempfänger beteiligt, die sowohl am [X.]ilanzstichtag des Geschäftsjahres wie auch am [X.]ilanzstichtag des Folgejahres ([X.]) versichert sind oder Rentenleistungen erhalten. [X.]er Überschuss wird zu Leistungserhöhungen in Form eines laufenden [X.] und eines Schlussüberschussanteils verwendet.

        

3)    

Versicherte erhalten eine prozent[X.]le Erhöhung ihrer am [X.]ilanzstichtag des Geschäftsjahres erworbenen Anwartschaft ([X.]). Rentenempfänger erhalten eine prozent[X.]le Erhöhung ihrer am [X.] laufenden Rente ([X.]). Alle Erhöhungen werden am 01.01. des auf den [X.] folgenden Jahres wirksam.

                 

[X.]er Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung ([X.]) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

                 

[X.]er Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten [X.] in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

                 

[X.]ie weitere [X.]eteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines [X.]. [X.]iese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

        

4)    

[X.]ie Versicherten werden an den [X.]ewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. [X.]anach erfolgt eine [X.]eteiligung an den anrechenbaren saldierten [X.]ewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der [X.]eckungsrückstellung erfüllt sind.

                 

[X.]ie [X.]eteiligung an den [X.]ewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines [X.] verwendet.“

[X.]er [X.] informierte den Kläger jährlich über die Anpassungen. Soweit erwirtschaftet, wurden Überschüsse an ihn ausgezahlt. In den Tarifen [X.] und [X.]A fielen jedenfalls seit 2013 weder Anpassungs- noch Sonderzuschläge an.

Mit Schreiben vom 3. [X.]ezember 2013 und vom 17. Oktober 2016 verlangte der Kläger erfolglos gegenüber dem [X.] die Anpassung seiner Rente zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016.

Mit seiner Klage hat der Kläger unter [X.]erücksichtigung der Entwicklung des [X.] die Anpassung seiner [X.]etriebsrente zum 1. Oktober 2013 um monatlich 36,38 Euro brutto und zum 1. Oktober 2016 um monatlich weitere 10,28 Euro brutto nach § 16 Abs. 1 [X.]etr[X.]G geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]etr[X.]G entfallen. § 30c Abs. 1a [X.]etr[X.]G, der eine rückwirkende Anwendung dieser Ausnahmebestimmung vorsehe, sei verfassungswidrig. Unabhängig davon setze § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]etr[X.]G eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus, die den Ausschluss der Pflicht zur Anpassungsprüfung verbindlich festlege.

Während seiner gesamten Versicherungszeit seien nicht sämtliche Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden, zumal die Überschüsse zunächst bereinigt und dann in „laufende Anpassungszuschläge“ und „[X.]“ aufgeteilt würden. Zudem fehle es an einer unmittelbaren Überschussverwendung, weil nach der Satzung des [X.] [X.] und innerhalb dieser [X.] gebildet würden, die unterschiedlichen Regelungen folgten.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 1. September 2018, über den [X.]etrag von 614,81 Euro brutto hinaus, jeweils zum [X.] einen [X.]etrag iHv. 46,66 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt einen [X.]etrag iHv. 1.073,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 46,66 Euro brutto seit dem 2. Oktober 2016, 2. November 2016, 2. [X.]ezember 2016, 2. Jan[X.]r 2017, 2. Febr[X.]r 2017, 2. März 2017, 2. April 2017, 2. Mai 2017, 2. Juni 2017, 2. Juli 2017, 2. August 2017, 2. September 2017, 2. Oktober 2017, 2. November 2017, 2. [X.]ezember 2017, 2. Jan[X.]r 2018, 2. Febr[X.]r 2018, 2. März 2018, 2. April 2018, 2. Mai 2018, 2. Juni 2018, 2. Juli 2018 sowie dem 2. August 2018 zu zahlen;

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn einen [X.]etrag iHv. 1.200,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 36,38 Euro brutto seit dem 2. Jan[X.]r 2014, 2. Febr[X.]r 2014, 2. März 2014, 2. April 2014, 2. Mai 2014, 2. Juni 2014, 2. Juli 2014, 2. August 2014, 2. September 2014, 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. [X.]ezember 2014, 2. Jan[X.]r 2015, 2. Febr[X.]r 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. [X.]ezember 2015, 2. Jan[X.]r 2016, 2. Febr[X.]r 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016 sowie dem 2. September 2016 zu zahlen.

[X.]ie [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger bereits deshalb keine betriebliche Altersversorgung zu schulden, weil sie nicht Rechtsnachfolgerin der [X.] sei. [X.]iese habe dem Kläger auch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich 2/3 der [X.]eiträge, die dieser als Mitglied des [X.] zu entrichten gehabt habe, übernommen.

Im Übrigen entfalle eine [X.] nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]etr[X.]G, dessen Voraussetzungen vorlägen. [X.]ie Übergangsbestimmung des § 30c Abs. 1a [X.]etr[X.]G verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Schließlich habe der Kläger jedenfalls für den Stichtag 1. Oktober 2013 ein etwaig bestehendes Recht auf eine Anpassungsprüfung verwirkt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. [X.]ie [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist - soweit sie zulässig ist - begründet. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger eine Erhöhung der aufgrund des [X.] gezahlten Rente verlangt und diese vom Arbeitgeber finanziert ist. In welchem Umfang die Klage hinsichtlich der Tarife [X.] und [X.]/Z begründet ist, kann vom Senat noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Die Revision ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (dazu und zum Folgenden [X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] - Rn. 9). [X.]ei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit [X.]lickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt ([X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Hat das [X.]erufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ([X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 10 mwN). Jedoch kann vom Revisionskläger nicht mehr an [X.]egründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist (vgl. [X.] 28. Mai 2009 - 2 [X.] - Rn. 18; sowie insbes. [X.] 16. März 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 45).

II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht, soweit der Kläger die Anpassung auch des arbeitnehmerfinanzierten Anteils seiner [X.] und darauf entfallende Zinsen begehrt. Im Übrigen erfüllt sie die Voraussetzungen.

1. Das [X.] hat angenommen, dass die streitgegenständliche Versorgungszusage keine Leistungen umfasst, die der Kläger durch eigene [X.]eiträge erworben hat. Insoweit seien keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Zusage der Arbeitgeberin erkennbar. Damit liege hinsichtlich dieses Anteils der [X.] keine betriebliche Altersversorgung vor, auf die § 16 [X.] Anwendung finde. Auf diese Ausführungen geht die Revisionsbegründung nicht ein. Eine Auseinandersetzung war jedoch erforderlich, denn es handelt sich um selbständig tragende Erwägungen des [X.]s.

2. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten genügt die Revisionsbegründung im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Das [X.] hat ausgeführt, dass für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] eine abgestufte Darlegungs- und [X.]eweislast gelte und der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für ein satzungswidriges Handeln der Pensionskasse darzulegen habe. Erst dann sei es Aufgabe des Arbeitgebers, einen solchen Sachvortrag zu widerlegen. Gegen diese Annahme wendet sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung. Er trägt - zusammengefasst - vor, die [X.]eklagte berufe sich mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auf eine Ausnahmeregelung, weshalb sie nach den allgemeinen Grundsätzen des [X.]eweisrechts die volle Darlegungs- und [X.]eweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Norm trage. Mit diesem Revisionsangriff stellt der Kläger die Entscheidung des [X.]s über die fehlende [X.] der [X.]eklagten hinreichend in Frage.

[X.]. Die Revision hat - soweit sie zulässig ist - Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

II. In welchem Umfang die Klage hinsichtlich der arbeitgeberfinanzierten Rententeile begründet ist, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht hinsichtlich sämtlicher Teile der Klageforderung fest.

1. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - nicht deshalb abweisungsreif, weil es sich bei dem arbeitgeberfinanzierten Anteil der [X.] iHv. 2/3 der Gesamtrente nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. [X.] handelt. Vielmehr liegt insoweit betriebliche Altersversorgung vor, sodass § 16 [X.] Anwendung findet. Dem Kläger ist mit der Pflicht zur Versicherung beim [X.] keine reine [X.]eitragszusage außerhalb des [X.] erteilt worden, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Diese wurde über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt (vgl. dazu nur [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 157, 230). Dies folgt aus § 5 Abs. 2 des [X.] vom 23. Juni 1989 zwischen dem Kläger und der [X.] und Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 8./9. Juli 1999 zwischen dem Kläger und der [X.]

a) Zwar hat die [X.] dem Kläger in § 5 Abs. 2 des [X.] nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Dies ist jedoch unschädlich. Denn meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die [X.]eiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten [X.]eiträge bei Eintritt eines [X.] auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden (vgl. [X.] 13. Dezember 2016 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 157, 230). Hier hat zudem die [X.] durch ihr Schreiben vom 1. August 1989 an den Kläger ausdrücklich bestätigt, dass das Eintrittsdatum 1. Oktober 1988 „insbesondere für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung ([X.] …) von [X.]edeutung“ sei.

b) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 8./9. Juli 1999 zwischen dem Kläger und der [X.]

aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut der [X.]estimmung, der sowohl in der Überschrift als auch in der vertraglichen Regelung ausdrücklich die Formulierung „betriebliche Altersversorgung“ und damit die [X.]egrifflichkeit des § 1 Abs. 1 [X.] verwendet.

[X.]) Für diese Annahme spricht auch, dass die damaligen Arbeitsvertragsparteien auf die „bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ([X.] und Versorgungsordnung der [X.])“ verwiesen und dessen Geltung bestätigt haben. Damit haben sie ersichtlich auf die Vereinbarung mit der [X.] [X.]ezug genommen. Das wird durch den Klammerzusatz bekräftigt, der ausdrücklich den [X.] umfasst. Andere Leistungszusagen, auf die sich die Regelung beziehen könnte, bestehen nicht. Dies hat auch die [X.]eklagte nicht behauptet.

2. Die Klage ist auch nicht deshalb bereits unbegründet, weil die [X.]eklagte nicht Schuldnerin der Versorgungszusage ist.

a) Die Pflichten aus § 16 [X.] trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 64, [X.]E 158, 165).

b) Die [X.]eklagte ist Rechtsnachfolgerin der [X.] Diese war - jedenfalls durch die Vereinbarung in Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 8./9. Juli 1999 - in die Pflichten aus der Versorgungszusage zwischen dem Kläger und der [X.] eingetreten. Damit hat die [X.]eklagte im Wege der Rechtsnachfolge die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen übernommen.

3. Schließlich ist - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - eine etwaige [X.] auch nicht deshalb erloschen, weil der Kläger die fehlenden Anpassungen nicht rechtzeitig gegenüber der [X.]eklagten gerügt bzw. gerichtlich geltend gemacht hat.

a) Der Kläger kann eine Nachzahlung nach § 16 [X.] nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der zu den [X.]en 1. Oktober 2013 und 1. Oktober 2016 negativen Anpassungsentscheidungen verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren [X.]etriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 148, 244).

Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten [X.] dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten [X.] erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der [X.] keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des [X.]s enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten [X.] rügen ([X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 149, 326).

b) Danach ist ein Anspruch des [X.] auf Anpassungsprüfung nicht erloschen. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die [X.]eklagte, die selbst gerade nicht von einer Anpassungspflicht ausgegangen ist bzw. ausgeht, eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen und dem Kläger mitgeteilt hat. Insoweit wäre der Anpassungsprüfungsanspruch des [X.] hinsichtlich des [X.]s 1. Oktober 2013 erst am 30. September 2019 und hinsichtlich des [X.]s 1. Oktober 2016 erst zum 30. September 2022 erloschen. Diese Fristen hat der Kläger mit seiner der [X.]eklagten am 23. Dezember 2017 zugestellten Klage eingehalten. Insoweit hat er - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - sein Klagerecht auch nicht verwirkt.

c) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der [X.] eine Anpassung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 und vom 25. Oktober 2016 abgelehnt hat, nachdem der Kläger entsprechende Ansprüche diesem gegenüber am 3. Dezember 2013 und am 17. Oktober 2016 geltend gemacht hatte. Die [X.] trifft die [X.]eklagte als Arbeitgeberin, auch wenn sie den Durchführungsweg über eine Pensionskasse gewählt hat (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 46, [X.]E 142, 72).

Es ist weiter nicht ersichtlich, dass der [X.] für die [X.]eklagte gehandelt hat. Ein entsprechender Wille ergibt sich nicht aus den beiden [X.], die ausschließlich allgemeine Auskünfte zur Frage der Überschussbeteiligung bzw. der Anpassungs- oder Sonderzuschläge erteilen, nicht dagegen zu einer Anpassung iSv. § 16 Abs. 1 [X.] zu den streitgegenständlichen Stichtagen Stellung nehmen.

4. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s steht jedoch nicht fest, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]) geschaffenen Fassung für sämtliche Tarife, denen der Kläger unterfällt, vorliegen und damit die der [X.]eklagten als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] entfällt. Das setzt nach dieser Regelung voraus, dass die betriebliche Altersversorgung - wie hier - ua. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird, und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das vor der Gesetzesänderung bestehende Tatbestandsmerkmal, dass bei der [X.]erechnung der garantierten Leistung der nach der Deckungsrückstellungsverordnung ([X.] vom 6. Mai 1996, [X.]G[X.]l. I S. 670) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird, ist durch die Gesetzesänderung entfallen. Für den [X.] liegen die Voraussetzungen nicht vor, sodass bezogen auf die Leistungen nach dem [X.] die Klage im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Umfang begründet ist. Im Übrigen steht dies aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s noch nicht fest.

a) Das Gesetz setzt voraus, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] genannten Voraussetzungen aufgrund einer vertraglichen Regelung bei [X.]eginn der [X.], dem Eintritt des [X.], unabdingbar rechtlich feststehen. Dazu reicht es aus, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse besteht. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] voraussetzt, genügt hingegen nicht (wie hier: [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 16 Rn. 306; [X.] in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 14 Rn. 959; [X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand März 2019 § 16 Rn. 397).

aa) Es ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] aufgrund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Ansprüche bei Eintritt des [X.] rechtlich feststehen.

(1) Dafür sprechen schon systematische Erwägungen. Nach der gesetzlichen Regelung müssen deren Voraussetzungen „ab Rentenbeginn“ erfüllt sein. Zum [X.]punkt des Rentenbeginns steht aber die tatsächliche Handhabung für die Dauer des [X.] noch gar nicht fest. [X.] ist nur die Rechtslage zum [X.]punkt des Rentenbeginns, also des Eintritts des [X.]. Allein diese kann daher maßgeblich sein.

(2) Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass den Rentnern die Überschussanteile „uneingeschränkt und unabdingbar … zur Verfügung“ stehen ([X.]. 13/8011 S. 73).

(3) Sonstige gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen.

(a) Aufgrund der Fassung der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte scheidet ein Umkehrschluss aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], die auf vertragliche Regelungen abstellen, aus.

(b) Auch die Regelung über die [X.] in § 164 [X.] ([X.]) steht nicht entgegen.

Danach dürfen Versicherer bei einer Lebensversicherung [X.]estimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt wurden, durch eine neue Regelung ersetzen. Voraussetzung ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten an dem Vertrag ohne die neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter [X.]erücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 164 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die neue Regelung muss jedoch unter Wahrung des Vertragsziels die [X.]elange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Damit ist sichergestellt, dass sich die Regelung im höchstmöglichen Umfang an dem bereits Vereinbarten orientiert. Die Änderungsmöglichkeit beeinträchtigt deshalb die von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorausgesetzte Rechtssicherheit nicht.

[X.]) Es reicht aus, wenn die rechtlichen Voraussetzungen durch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse als Versicherer sichergestellt werden (im Ergebnis ebenso [X.] 23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17 - [X.]. 86 f.).

(1) Das folgt daraus, dass diese [X.]edingungen nicht mehr einseitig zulasten des Versorgungsberechtigten abänderbar sind. [X.]ei der Vereinbarung handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 [X.]G[X.]. Er kommt zustande zwischen dem Versicherungsnehmer, also dem Arbeitgeber - hier der [X.]eklagten - und der Pensionskasse als Versicherer - hier dem [X.] - zugunsten des Versorgungsberechtigten und Versicherten - hier des [X.]. Aus dem Zweck der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse, nämlich betriebliche Altersversorgung durchzuführen, folgt, dass sie nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten geändert werden können (zu den [X.] § 328 Abs. 2 [X.]G[X.]; vgl. auch [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 35). Das schließt eine einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherung zulasten des Versorgungsberechtigten aus.

(2) Allerdings sind bei der Prüfung der rechtlichen Verbindlichkeit [X.] in den Versorgungsregelungen zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse zu berücksichtigen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von [X.]n [X.] - [X.] - zu I 2 e der Gründe, [X.]GHZ 103, 370). Denn auch diese sind Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse. Nur, wenn auch unter [X.]erücksichtigung solcher Vorbehalte die Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.], sei es durch ihre Auslegung oder eine Anwendungskontrolle gesichert ist, entfällt die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.].

cc) Da es auf die Rechtslage zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] ankommt, ist es unerheblich, ob sich die Pensionskasse in ihrer tatsächlichen Handhabung an die rechtlichen Vorgaben hält. Entscheidend ist vielmehr, dass der [X.]etriebsrentner als Versicherter und [X.] gemäß § 328 Abs. 1 [X.]G[X.] die Rechte nach den Versicherungsbedingungen gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann. Gleiches gilt, wenn dem [X.]etriebsrentner gesetzliche Ansprüche zur Seite stehen, die er gegenüber der Pensionskasse durchsetzen kann.

b) Es steht noch nicht fest, ob diese Voraussetzungen bezogen auf die Zuordnung von Überschussanteilen zum [X.] für den Tarif [X.] und den Tarif [X.]/Z vorliegen. Für den [X.] liegen sie nicht vor.

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfällt die [X.] nur, wenn ab Rentenbeginn „sämtliche auf den [X.] entfallenden“ Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade dem [X.] zugeordnet sein. Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem [X.], also den [X.]etriebsrentnern, und nicht dem [X.], also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden.

[X.]) Es steht nicht fest, ob der [X.] die Versicherung des [X.] in den [X.], [X.] und [X.]/Z in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben hat.

(1) Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder [X.] bzw. [X.] zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den [X.] entfallenden Überschussanteile dem [X.]etriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des [X.] entfallen, sondern welche auf den [X.]estand entfallen ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 16 Rn. 307; [X.] [X.]etrAV 2017, 671, 672; [X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand März 2019 § 16 Rn. 406 mwN; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 16 Rn. 57). Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt ([X.]VerwG 29. September 1992 - 1 A 26/91 -).

(2) Die Zusammenfassung muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten [X.]estand entspricht.

Durch die gesetzlich zulässige Zusammenfassung darf nicht der [X.]ezug zum einzelnen Versicherungsvertrag verloren gehen. Das Gesetz stellt auf den [X.]estand ab, dem die Rente zugehört. Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen [X.] dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] entgeht.

Feststehen muss deshalb, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen [X.]ezug gerade zur Versicherung des jeweiligen [X.] haben. Dieser [X.]ezug kann nur anhand der Verursachung im versicherungstechnischen Sinne geprüft werden. Allein darin liegt ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordert zwar keine verursachungsgerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen (zur Terminologie Langheid/Wandt/[X.] [X.] 2. Aufl. § 153 Rn. 41), wohl aber eine verursachungsorientierte Zusammenfassung iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu [X.] und [X.] zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten [X.]etrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem [X.]etrag der Gruppe zuzuschreiben (vgl. [X.]. 16/3945 S. 96).

Das gilt unabhängig davon, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Unerheblich ist deshalb die [X.]estimmung von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum [X.] (EG[X.]). Danach ist - wenn eine Überschussbeteiligung vereinbart ist - die Regelung des § 153 [X.] auch auf vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden (missverständlich insoweit [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 33). Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] regelt jedoch lediglich etwas zur weiter gehenden Verbindlichkeit für vor diesem Stichtag vereinbarte Verteilungsgrundsätze, wie sie aufgrund des jedenfalls bereits im Geschäftsjahr 2001 bestehenden [X.], der Einführung des Tarifs [X.] zum 1. Januar 2002 und dem jedenfalls vor dem [X.] eingeführten Tarif [X.]/Z hier vorliegen. Er bestimmt dagegen nicht, ob die Zusammenfassung von Versicherungen den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entspricht.

(3) Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s und des Vortrags der Parteien steht für Tarife [X.], [X.] und [X.]/Z nicht fest, ob die danach erforderlichen Voraussetzungen umfassend erfüllt sind.

(a) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige [X.]eklagte hat noch keinen Vortrag gehalten, ob die Zusammenstellung der Abrechnungs- und Gewinnverbände verursachungsorientiert erfolgt ist und die darauf entfallenden Überschussbeträge entsprechend ihrem rechnerischen Anteil dem einzelnen Vertrag zugeschrieben sind.

(b) Ist dies der Fall, sind auch die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] insoweit gegeben. Die [X.] in § 20 Abs. 6 [X.]-Satzung steht nicht entgegen, obwohl sie eine Änderung der Regelungen zur Überschussbeteiligung sowohl in der Satzung des [X.] als auch in den Versicherungsbedingungen der hier maßgeblichen Tarife [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.]/Z mit Zustimmung der [X.]aFin auch nach Rentenbeginn ermöglicht und damit auch die dort geregelte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen zum Zwecke der Überschusszuteilung.

(aa) Das folgt nicht bereits daraus, dass der Änderungsvorbehalt unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall.

([X.]) Prüfungsmaßstab ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das in der durch das [X.] seit dem 1. Januar 2002 geschaffenen Fassung (vom 26. November 2001, [X.]G[X.]l. I S. 3138, in [X.] zu diesem [X.]punkt nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) seit dem 1. Januar 2003 Anwendung findet, obwohl das Versicherungsverhältnis mit dem [X.] bereits vorher begründet wurde (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]G[X.]). Die das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unterliegen der Kontrolle nach diesem Recht. Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] greift nicht ([X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 30; [X.]GH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, [X.]GHZ 136, 394). [X.]ei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur die Interessen der [X.]eklagten als Versicherungsnehmerin, sondern auch die der versicherten Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20; [X.]GH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - zu II 3 a der Gründe mwN).

([X.]b) Danach liegt kein Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

([X.]a) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] steht nicht entgegen. Es ist durch einen in Versicherungsbedingungen enthaltenen Änderungsvorbehalt jedenfalls dann nicht verletzt, wenn klar ist, dass die [X.]estimmungen geändert werden können und dass der Änderungsvorbehalt nur diese [X.]estimmungen betrifft ([X.]GH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -; weiter gehend [X.] - [X.] - zu I 2 e der Gründe, [X.]GHZ 103, 370).

([X.][X.]) § 20 Abs. 6 [X.]-Satzung ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 [X.]G[X.] unangemessen. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern, unangemessen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung unter [X.]erücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der [X.] die genannten Regelungen nicht einseitig ändern kann, sondern hierfür die Zustimmung der [X.]aFin als Aufsichtsbehörde benötigt. Damit scheidet auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] aus.

([X.]) Jedoch ist auch bei Zugrundelegung einer wirksamen Satzungsbestimmung die Wahrnehmung der sich aus ihr ergebenden Rechte im Einzelfall rechtlich zu überprüfen. Sie muss sich an § 242 [X.]G[X.] messen lassen ([X.]GH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -). Es entspräche nicht Treu und Glauben iSv. § 242 [X.]G[X.], wenn der [X.] - sei es auch mit Zustimmung der [X.]aFin - Neuabgrenzungen des [X.], die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden, vornähme. Er ist also nicht berechtigt, bei der Neuverteilung den [X.]estand so abgrenzen, dass kein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang zu den Kriterien der Erstabgrenzung mehr gegeben ist. Eine solche Neuabgrenzung würde zum Abfluss von [X.] führen, die der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gerade des [X.] dienen. Hierin läge eine unzulässige strukturelle Veränderung der maßgeblichen [X.]estimmungen, die mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Auch eine Zustimmung der [X.]aFin änderte daran nichts.

cc) Demgegenüber ist die Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] unproblematisch. Der [X.] ist aufgrund allgemeiner rechtlicher Vorgaben, die einen entsprechenden Anspruch der [X.]etriebsrentner begründen, verpflichtet, die Überschussanteile gleichmäßig auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Das folgt aus § 138 Abs. 2 [X.]. Die sich daraus ergebenden Rechte kann der Kläger als Versicherter auch gegenüber dem [X.] als Pensionskasse und Versicherer durchsetzen.

(1) Gemäß § 138 Abs. 2 [X.] müssen Lebensversicherungen bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nach gleichen Grundsätzen bemessen. Diese [X.]estimmung gilt gemäß § 234 Abs. 1, § 212 Abs. 1 [X.] auch für Pensionskassen. Hinsichtlich der Verteilung von Überschüssen und der damit verbundenen Leistungen besteht kein Unterschied zwischen Anwärtern und Rentnern, da beide Personengruppen als Versorgungsberechtigte einen Anteil am [X.] haben (in diese Richtung bereits [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 35, für die insoweit vergleichbare Vorgängerregelung zu § 177 Abs. 1 [X.]).

(2) Der Kläger kann als Versicherter seine Rechte aus § 138 Abs. 2 [X.] gerichtlich gegen den [X.] als Versicherer durchsetzen.

Allerdings handelt es sich bei § 138 Abs. 2 [X.] zunächst um eine versicherungsaufsichtsrechtliche Regelung (vgl. [X.]GH 17. Juli 2019 - XII Z[X.] 437/18 - Rn. 14 ff.). Trotzdem können aus ihr auch unmittelbare Ansprüche der Versicherungsnehmer, aber in entsprechender Weise auch der sonstigen Versicherten entstehen, jedenfalls soweit es um die Zuordnung von Überschussanteilen geht. Das folgt aus dem [X.] von Überschüssen und den damit verbundenen verfassungsrechtlich gesicherten Rechtspositionen.

(a) Lebensversicherungen sind langfristig kalkuliert und müssen dies auch sein. Dabei ist es kaufmännisch notwendig und nach dem Versicherungsaufsichtsrecht auch eine Pflicht, die Prämien vorsichtig zu berechnen. Denn die Prämienhöhe muss die Erfüllung der Verpflichtung aus der Versicherung sicherstellen (§ 138 Abs. 1 [X.]). Damit sind - grundsätzlich - Überschüsse angelegt, die sich allein aus dieser vorsichtigen [X.]erechnung ergeben (vgl. [X.]. 16/3945 S. 51 f.). Trotz Übereignung der Versicherungsprämien an das Versicherungsunternehmen und dessen Recht, seinen Geschäftsbetrieb so zu führen, wie es dies für richtig hält, besteht hinsichtlich der eingebrachten Werte des Versicherungsnehmers, die Grundlage für die Überschusserwirtschaftung sind, verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz (Art. 14 GG) und Schutz vor einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherungskunden aus allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, im Rahmen seiner Schutzpflicht für eine angemessene Überschussbeteiligung zu sorgen, jedenfalls soweit eine Überschussbeteiligung vertraglich zugesagt ist (vgl. [X.]VerfG 26. Juli 2005 - 1 [X.]vR 80/95 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]VerfGE 114, 73).

(b) Diese Schutzpflicht erfordert weiter, dass aus dem Gesetz angemessene Maßstäbe abgeleitet werden und der [X.]erechtigte die Möglichkeit hat, die Regelungen zur Sicherung seiner Rechte unmittelbar zivilrechtlich durchzusetzen. Die Versicherungsaufsicht genügt diesen Anforderungen nicht, da sie als bloße Missbrauchsaufsicht nur die „ausreichende“ Wahrung der [X.]elange der Versicherten gewährleistet, also nicht die individuellen [X.]elange der Versicherten berücksichtigt (§ 294 Abs. 2 Satz 2 [X.]); sie findet zudem nur im öffentlichen Interesse statt (§ 294 Abs. 8 [X.]; [X.]VerfG 17. Februar 2017 - 1 [X.]vR 781/15 - Rn. 40). Daraus folgt, dass nicht nur die rechtlichen Vorgaben nach dem Versicherungsvertragsrecht, sondern auch die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen im zivilrechtlichen Wege durchgesetzt werden können (vgl. [X.]GH 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - Rn. 27 ff., [X.]GHZ 219, 129). Die gerichtliche Kontrolle betrifft dabei nicht nur die Frage, ob der Überschuss ordnungsgemäß berechnet ist, sondern auch die Frage, ob er zwischen den [X.]erechtigten ordnungsgemäß verteilt wird. Denn es macht für den [X.]erechtigten keinen Unterschied, ob er einen Überschussanteil deshalb nicht erhält, weil ihn der Versicherer unberechtigt für sich behält oder weil der Versicherer ihn unberechtigt einer anderen Person zuordnet.

(c) Eine derartige Klärung kann nicht nur die [X.]eklagte als Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin, sondern auch der Kläger als Versorgungsberechtigter, [X.]etriebsrentner und Versicherter herbeiführen. Aufgrund der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers wird zu dessen Gunsten im Rahmen der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse Kapital angesammelt, mit dem Überschüsse erwirtschaftet werden. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass sie ihm vertraglich zustehen. Damit erwirbt er eigene Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwendung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Versicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht (davon geht offensichtlich auch der [X.]GH in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - [X.]GHZ 204, 172, aus, in der es um eine Direktversicherung ging und der Versorgungsberechtigte Kläger war).

c) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der [X.]erechtigung an den Überschussanteilen erfüllt.

aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verlangt, dass die Überschussanteile im versicherungsrechtlichen Sinn - im Rahmen der Zuordnung zum [X.] - den [X.]etriebsrentnern zum [X.]punkt des [X.] rechtlich zustehen und sie dies auch durchsetzen können.

(1) Wenn das Gesetz in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] Voraussetzungen für die Verwendung von Überschussanteilen regelt, unter denen die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] entfällt, knüpft es an einen versicherungsrechtlichen [X.]egriff an. Überschussanteile iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sind deshalb Überschussanteile im Sinne des Versicherungsrechts in der jeweils geltenden Fassung. Sie müssen - im Rahmen des zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] versicherungsrechtlich Möglichen - entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der [X.]etriebsrentner und Versicherten verwendet werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem [X.]punkt rechtlich feststehen muss, dass sie weder dem Arbeitgeber - hier der [X.]eklagten - noch dem Versicherer, hier also dem [X.] als Pensionskasse, zustehen.

(2) [X.] steht nach § 153 [X.] dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer - hier der [X.]eklagten als Arbeitgeberin - oder dem Versicherten - hier dem Kläger als Versorgungsberechtigten - zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geklärt werden (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 24 f.). Eine solche Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtlicher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 [X.] ua. von § 153 [X.] zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf.

(3) Die Überschussbeteiligung ist nach § 139 Abs. 1 [X.] dem Versicherten entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der [X.]ilanz in eine Rückstellung zur [X.]eitragsrückerstattung einzustellen. Die dort eingestellten [X.]eträge sind grundsätzlich für die Überschussbeteiligung zu verwenden (§ 140 Abs. 1 [X.]). Die Zuführung zur Rückstellung der [X.]eitragsrückerstattung und die Verwendung der Mittel dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die [X.]elange der Versicherten gefährdender Missstand vor (§ 140 Abs. 2 Satz 1 [X.]), was ein Eingreifen der [X.]aFin als Aufsichtsbehörde ermöglicht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dass eine Überschussbeteiligung nur insoweit in [X.]etracht kommt, als die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist, ergibt sich aus § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 [X.]. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 [X.] zu bestellende verantwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene [X.]eteiligung am Überschuss vorzulegen und dabei die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Diese [X.]estimmungen sind gemäß § 234 Abs. 1 iVm. § 212 Abs. 1 [X.] auch auf Pensionskassen anwendbar.

[X.]) Unerheblich ist hingegen, ob Überschussanteile überhaupt anfallen.

Die [X.]estimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile überhaupt anfallen, hängt nach dem Vorgesagten von der wirtschaftlichen Situation des Versicherers - hier des [X.] als Pensionskasse - zum [X.]punkt der [X.]estimmung über die Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] unschädlich, da diese [X.]estimmung lediglich eine zum [X.]punkt des [X.] rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die nicht dazu führt, dass Überschüsse dem Arbeitgeber oder dem Versicherer zustehen.

cc) Ebenso ist es unerheblich, ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur [X.]eitragsrückstellung im [X.]punkt über die Entscheidung der Überschussverwendung ordnungsgemäß erfüllt wird. Ausreichend ist insoweit allein, ob auch den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen.

dd) Diese vom Gesetz geforderten Voraussetzungen sind im Streitfall für die Tarife [X.], [X.] und [X.]/Z erfüllt.

(1) Die Überschussanteile stehen den [X.]etriebsrentnern und damit auch dem Kläger rechtlich zu.

Gemäß § 24 Abs. 2 [X.]-Satzung sowie jeweils § 34 der Versicherungsbedingungen in den [X.] und [X.] sowie § 9 [X.]/Z steht der Überschuss des [X.] weder den Arbeitgebern noch dem [X.], sondern den Versicherten zu.

[X.] ist, dass nach § 20 Abs. 6 [X.]-Satzung die genannten Regelungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende [X.] geändert werden können und damit eine Änderungsmöglichkeit auch für [X.]en nach Eintritt des [X.], also des Rentenbeginns, besteht. Wie oben ausgeführt wurde, ist diese [X.]estimmung wirksam. Jedoch sind die aufgrund der Regelung vorgenommenen Maßnahmen an § 242 [X.]G[X.] zu messen. Es entspräche nicht Treu und Glauben iSv. § 242 [X.]G[X.], wenn entgegen der ursprünglichen Konzeption der genannten [X.]estimmungen Überschussanteile dem Arbeitgeber, hier der [X.]eklagten, oder dem [X.] zugeordnet würden. Darin läge eine unzulässige strukturelle Veränderung der maßgeblichen [X.]estimmungen, die mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Auch eine Zustimmung der [X.]aFin änderte daran nichts. Im Übrigen sind auch keine wirtschaftlichen Gründe denkbar, die eine derartige Änderung rechtfertigen könnten. Soweit keine Überschüsse anfallen, sind diese ohnehin nicht zu verteilen. Einer Änderung der Satzung bedarf es zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des [X.] unter keinen denkbaren Umständen.

(2) Der Kläger als [X.]etriebsrentner und Versicherter hat auch die Möglichkeit, die versicherungsrechtlichen Vorgaben selbst gegenüber dem [X.] rechtlich durchzusetzen. Das folgt nach dem Vorgesagten aus der grundrechtlichen Position der Versicherten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist auch zivilgerichtlich überprüfbar, ob die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Überschussberechnung eingehalten sind (vgl. [X.]GH 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - Rn. 27 ff., [X.]GHZ 219, 129). In diesem Rahmen könnte eine mögliche Unwirksamkeit einzelner [X.]estimmungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen der vorliegend maßgeblichen Tarife ebenso geltend gemacht werden wie vermeintliche Verstöße des [X.] gegen die zugrunde liegenden Abmachungen.

d) Die Überschussanteile werden aufgrund der Regelungen in § 34 des Tarifs [X.] und in § 9 des Tarifs [X.]/Z zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Für den [X.] trifft dies nicht zu.

aa) [X.] ist, dass § 34 Abs. 4 Stufe 2 [X.] und § 34 Abs. 2 Stufe 2 Tarif [X.] sowie die in diesen [X.]estimmungen jeweils enthaltenen Übergangsregelungen für einzelne Jahre nicht nur eine dauernde Erhöhung der [X.]etriebsrente vorsehen, sondern - anders als § 9 des Tarifs [X.]/Z - auch einen befristeten [X.].

(1) Allerdings entspräche es nicht Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sowie dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wollte man allein vorübergehende Erhöhungen der Pensionskassenrente als Voraussetzung für den Ausschluss der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] ausreichen lassen. Das folgt schon daraus, dass eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] auf eine dauernde Anpassung gerichtet ist. Das Gleiche gilt für die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Danach entfällt die [X.] auch, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um [X.] anzupassen. Der Arbeitgeber ist hier ebenfalls zu einer dauernden Anpassung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sicherstellen, dass nicht nur Arbeitgeber, die eine Direktzusage erteilt haben, sondern auch Arbeitgeber, die sich ua. des versicherungsförmigen Durchführungsweges einer Pensionskasse bedienen, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit haben ([X.]. 13/8011 S. 73). Die Wirkungen sollten insoweit vergleichbar sein.

(2) Andererseits zeichnen sich die versicherungsförmigen Durchführungswege auch über eine Pensionskasse durch [X.]esonderheiten aus. Die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit, Überschussanteile auszukehren, richten sich nach der wirtschaftlichen Lage und der Planbarkeit. Naturgemäß sind kurze [X.]räume planbarer als längere. Zudem entspricht es dem Interesse der [X.]etriebsrentner, dass feststehende kurzfristige Überschüsse anfallen und nicht wegen der langen [X.]räume durch Unsicherheit lediglich geringe Überschussbeteiligungen stattfinden. Andererseits haben die [X.]etriebsrentner auch ein Interesse an einer dauernden und sicheren Erhöhung ihrer [X.]etriebsrente zur weiteren Planung ihres Lebensabends.

(3) [X.]efristete Erhöhungen der [X.]etriebsrente aufgrund der Verteilung von Überschussanteilen sind deshalb nur dann zulässig, wenn nach den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sichergestellt ist, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zudem darf der Anteil der nur befristeten Erhöhungen der [X.]etriebsrente nicht unangemessen hoch sein.

(4) [X.]eide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sowohl § 34 Abs. 4 [X.] als auch § 34 Abs. 2 Tarif [X.] sehen vor, dass zunächst in einer ersten Stufe ein laufender [X.] gezahlt wird. In einer zweiten Stufe kommt dann ein befristeter [X.] in [X.]etracht und schließlich in einer dritten Stufe wieder ein dauernder [X.]. Die vorgenannten Versicherungsbedingungen der Tarife [X.] und [X.] sehen somit vorrangig einen laufenden [X.] und nur auf zweiter Stufe einen befristeten [X.] vor. Zudem ist bestimmt, dass der befristete [X.] [X.] der Stammrente betragen darf. Das ist angemessen.

[X.]) Demgegenüber sind die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht erfüllt, soweit nach § 34 Abs. 2 [X.] die Möglichkeit besteht, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sieht vor, dass die laufenden Leistungen zu erhöhen sind. Daraus folgt, dass die Erhöhung denselben [X.] haben muss wie laufende Leistungen. Es muss sich also um betriebliche Altersversorgung im Sinne des [X.] handeln. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Die Zusage muss einem [X.] dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen, wobei Versorgung alle Leistungen sind, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Versorgungsfall verbessern sollen. Der [X.] muss die Leistungen und deren Regelung prägen. Das Sterbegeld erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn es soll nicht den Wegfall von Arbeitseinkommen nach Eintritt des [X.] - hier Tod - kompensieren, sondern dient typischerweise der Deckung eines anlassbezogenen Aufwandes wie z[X.] der [X.]eerdigungskosten (vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 18, 23; im Ergebnis ebenso [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 19; 19. September 2006 - 1 A[X.]R 58/05 - Rn. 24; 10. August 1993 - 3 [X.] - zu 2 c der Gründe).

(2) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sind daher nicht erfüllt, soweit die [X.] des [X.] auf dem [X.] beruht. Denn dort ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen die Verwendung von Überschussanteilen für Sterbegeld vorgesehen. Die [X.]estimmung ist auch nicht unwirksam. Insbesondere kommt § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht als [X.] in [X.]etracht, da er lediglich die Voraussetzungen für den Ausschluss der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] regelt, nicht jedoch selber rechtliche Anforderungen an Versicherungsbedingungen bestimmt.

e) Soweit eine Anpassung der [X.]etriebsrente zu erfolgen hat, ist eine Verzinsung nach § 286 Abs. 1, § 288 [X.]G[X.] iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz erst ab Rechtskraft des Urteils geschuldet (dazu ausführlich [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.]E 142, 116).

5. Danach ist der Rechtsstreit teilweise entscheidungsreif und im Übrigen an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Hinsichtlich des auf den [X.] entfallenden arbeitgeberfinanzierten Teils der [X.] ist die [X.]eklagte zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet und der Rechtsstreit entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

aa) Die [X.]eklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, die Ausgangsrente des [X.] bezogen auf den [X.] in Höhe von 2/3 anzupassen.

(1) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die [X.]elange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der [X.]etriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

(2) Die [X.]eklagte hat weder eine Anpassungsprüfung vorgenommen, die billigem Ermessen entspricht, noch hat sie vorgetragen, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

[X.]) Vor diesem Hintergrund schuldet die [X.]eklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 jedenfalls bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Teil des [X.] eine um 15,86 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2016 eine um 20,10 Euro brutto erhöhte [X.]etriebsrente.

(1) Mit [X.]eginn des [X.] zum 1. Oktober 2010 betrug die [X.]etriebsrente des [X.] bezogen auf den [X.] monatlich 397,17 Euro brutto. Gegenstand des Verfahrens ist hier noch der arbeitgeberfinanzierte Anteil im Umfang von 2/3, mithin ein [X.]etrag von 264,78 Euro brutto monatlich. Der Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Oktober 2013 beträgt 5,99 vH.

(a) Für die Ermittlung des [X.] ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis 2010 abzustellen. Es kommt auf den am [X.] vom Statistischen [X.]undesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 84, [X.]E 148, 244). Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem [X.]eginn des maßgeblichen [X.] und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ([X.] 14. Februar 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN).

(b) In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 2010) bis zum [X.] (1. Oktober 2013) auf 5,99 vH. [X.] für [X.] [X.]asis 2010 betrug im September 2010 100,1 und im September 2013 106,1. Damit betrug die Teuerungsrate am [X.] 1. Oktober 2013 [X.](106,1 : 100,1 - 1) x 100].

(c) Demnach war die [X.]etriebsrente des [X.] bezogen auf den [X.] iHv. 264,78 Euro brutto zum 1. Oktober 2013 insoweit um 15,86 Euro brutto monatlich zu erhöhen. Der Klageantrag zu 3. ist diesbezüglich iHv. 523,38 Euro brutto (33 x 15,86 Euro) begründet.

(2) Zum [X.] 1. Oktober 2016 beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 2010) bis zum 1. Oktober 2016 auf 7,59 vH. [X.] für [X.] [X.]asis 2010 betrug im September 2010 100,1 und im September 2016 107,7. Damit betrug die Teuerungsrate am [X.] 1. Oktober [X.](107,7 : 100,1 - 1) x 100].

Demnach war die [X.]etriebsrente des [X.] bezogen auf den [X.] iHv. 2/3 der Rente, also 264,78 Euro brutto, zum 1. Oktober 2016 um 20,10 Euro brutto monatlich zu erhöhen. Der Klageantrag zu 2. ist folglich hinsichtlich des für die Entscheidung noch maßgeblichen Teils iHv. 462,30 Euro brutto (23 x 20,10 Euro) begründet.

b) Demgegenüber kann die [X.] der [X.]eklagten nach § 16 Abs. 1 [X.] für den den Tarifen [X.] und [X.]/Z zurechenbaren Teil der arbeitgeberfinanzierten [X.] entfallen. Dazu bedarf es nach den obigen Ausführungen eines weiteren Vortrags der Parteien und weiterer Feststellungen des [X.]s hinsichtlich der Frage, ob die Versicherungsverträge in den Tarifen [X.] und [X.]/Z verursachungsorientiert zugeordnet sind. Nur so kann beurteilt werden, ob die [X.]eklagte hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der auf diese Tarife entfallenden Rente zu einer Anpassung verpflichtet ist.

Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass nach der geltenden Fassung von § 16 Satz 3 Nr. 2 [X.] die Klage insoweit ganz oder teilweise unbegründet ist, weil die [X.] der [X.]eklagten entfiele, stellt sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung, ob dieses Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

[X.]eim derzeitigen Stand des Verfahrens sieht der Senat von einer Stellungnahme zu den Fragen ab, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in seiner derzeitigen Fassung mit Unionsrecht vereinbar ist und ob - wie der Kläger meint - § 30c Abs. 1a [X.] gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

c) Hinsichtlich der Zinsen ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, soweit diese für [X.]räume vor der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren verlangt wurden; die Klage ist nach den obigen Ausführungen insoweit abzuweisen. Hinsichtlich der Erhöhung des auf den [X.] entfallenden arbeitgeberfinanzierten Teils der [X.] sind Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zuzusprechen. Der Rechtsstreit ist diesbezüglich ebenfalls entscheidungsreif. Im Übrigen hängt die Entscheidung über die Zinsen von der Entscheidung über die Hauptforderung ab. Die Sache ist auch insoweit an das [X.] zurückzuverweisen.

C. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Schultz     

                 

Meta

3 AZR 137/19

18.02.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 10. April 2018, Az: 6 Ca 2643/17, Urteil

§ 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, Art 4 Abs 1 S 2 VVGEG, § 153 Abs 2 S 1 Halbs 1 VVG, § 138 Abs 2 VAG, § 212 Abs 1 VAG, § 234 Abs 1 VAG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2020, Az. 3 AZR 137/19 (REWIS RS 2020, 334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 334

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12 Sa 348/23

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