Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. B 10 LW 5/15 B

10. Senat | REWIS RS 2016, 15116

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel - keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersvorsorge ohne [X.].

2

Der 1944 geborene Kläger ist Landwirt und beantragte 2012, ihm Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte [X.]) zu gewähren, obwohl er sein landwirtschaftliches Unternehmen weiterführte. Eine [X.] sei unmöglich, weil ein Nachfolger fehle.

3

Die beklagte Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 21.2.2013). Klage und Berufung blieben ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom [X.], Beschluss vom 14.9.2015). Das [X.] hat ua unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das Erfordernis der [X.] verletze keine Grundrechte des [X.].

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss macht der Kläger geltend, das [X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt ([X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; BSG [X.] 1500 § 160a [X.]) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (siehe § 162 SGG). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig sein könnten, sind hier nicht ersichtlich. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn diese bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG [X.] 1500 § 160 [X.]; BSG [X.] 1500 § 160a [X.], 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des [X.] vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.]; BSG [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; siehe auch BSG [X.] 3-2500 § 240 [X.] f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - [X.] R 361/12 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es vorliegend vollständig. Die Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit den Entscheidungen des Senats zur [X.]klausel auseinander und zeigt daher den (erneuten) Klärungsbedarf nicht auf. Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom [X.] (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) entschieden hat, sind die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 ALG mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, ob die [X.]klausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen Art 12 oder 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist und ob die [X.]klausel gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig (vgl BSG Beschluss vom [X.] - B 10 LW 4/13 B - Juris; Beschluss vom [X.] - B 10 LW 5/12 B - Rd[X.] mwN zur Rspr des [X.]). Ob der Gesetzgeber die Regelungen der landwirtschaftlichen Altersversorgung in Zukunft zu verändern plant, spielt für den Fall des [X.] derzeit keine Rolle.

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 10 LW 5/15 B

03.03.2016

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Nürnberg, 8. Juli 2015, Az: S 16 LW 6/13, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG, § 21 ALG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2016, Az. B 10 LW 5/15 B (REWIS RS 2016, 15116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15116

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