Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2017, Az. B 10 LW 7/16 B

10. Senat | REWIS RS 2017, 10504

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Alterssicherung der Landwirte - Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel nicht (erneut) klärungsbedürftig


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der 1947 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente aus der Alterssicherung für Landwirte.

2

[X.] beantragte der Kläger bei der [X.] zum [X.] eine Altersrente der Alterssicherung für Landwirte, obwohl er weiterhin als [X.]etreiber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens mit 633,14 ha genutzter forstwirtschaftlicher Fläche erfasst war.

3

Die [X.]eklagte lehnte den Antrag ab. Widerspruch, Klage und [X.]erufung blieben erfolglos. Das [X.] hat ausgeführt, der Kläger erfülle mangels Abgabe seines Unternehmens weiterhin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Altersrente. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen das Erfordernis der Hofabgabe bestünden nach wie vor nicht ([X.]eschluss vom [X.] LW 1/16).

4

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen [X.]eschwerde macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche [X.]edeutung zu.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die behauptete grundsätzliche [X.]edeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

1. Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besitzt ([X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.]) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des [X.]undesrechts betrifft (siehe § 162 SGG). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig sein könnten, sind hier nicht ersichtlich. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn diese bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl [X.]SG [X.] 1500 § 160 [X.]; [X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.], 65). Falls das [X.]SG oder das [X.] zu der Rechtsfrage schon entschieden haben, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das neuere Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente anführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl [X.]SG [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.]; [X.]SG [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; siehe auch [X.]SG [X.] 3-2500 § 240 [X.] f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten und erst recht nicht, Argumente aus vorangegangenen Verfahren zu wiederholen. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom 10.12.2012 - [X.] R 361/12 [X.] - Juris RdNr 6). Diese enthält die [X.]eschwerde nicht. Sie wiederholt seit Längerem bekannte und vom Senat bereits mehrfach erwogene Argumente gegen die [X.]. Sie setzt sich aber nicht mit den dazu ergangenen aktuellen Entscheidungen des Senats auseinander und zeigt daher den (erneuten) Klärungsbedarf nicht auf. Denn wie der Senat bereits mit [X.]eschlüssen vom [X.] (ua - [X.] 10 LW 5/12 [X.] - und - [X.] 10 LW 7/12 [X.] - Juris) sowie vom [X.] ([X.] 10 LW 4/13 [X.] - Juris), vom 4.8.2014 ([X.] 10 LW 19/13 [X.] - Juris), vom [X.] ([X.] 10 LW 5/15 [X.] - Juris) und vom [X.] ([X.] 10 LW 1/16 [X.]) in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, sind die Rechtsfragen,

        

-       

ob § 11 iVm § 21 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [X.]) - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Prüfungspflicht des Gesetzgebers und Eignung der [X.] (vgl dazu etwa Senat [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 LW 4/13 [X.] - Juris) - mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind,

        

-       

ob die [X.] des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen ua [X.] verfassungswidrig ist,

        

-       

ob die [X.] gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt,

nicht (erneut) klärungsbedürftig ([X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 LW 5/12 [X.] - Rd[X.] mwN zur Rspr des [X.]; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 LW 4/13 [X.] - Juris; [X.]eschluss vom 4.8.2014 - [X.] 10 LW 19/13 [X.] - Juris; [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 LW 5/15 [X.] - Juris; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 10 LW 1/16 [X.] - Juris).

7

Die [X.]eschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 10 LW 7/16 B

23.05.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Braunschweig, 18. Dezember 2015, Az: S 5 LW 1/15, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG, § 21 ALG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2017, Az. B 10 LW 7/16 B (REWIS RS 2017, 10504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10504

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