Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.09.2013, Az. B 10 LW 4/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 3052

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit der sog Hofabgabeklausel als Anspruchsvoraussetzung für eine Regelaltersrente - Beobachtungspflicht des Gesetzgebers


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung einer Regelaltersrente ([X.]) nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [X.]) ohne Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft (§ 11 Abs 1 [X.], § 21 [X.]).

2

Der 1941 geborene Kläger ist forstwirtschaftlicher Unternehmer. Sein Antrag auf [X.] wurde von der [X.] mit [X.]escheid vom 17.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] abgelehnt, weil der Kläger sein Unternehmen nicht abgegeben habe. Die anschließende Klage und [X.]erufung des [X.] sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom 21.2.2012; Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.]).

3

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] eingelegten [X.]eschwerde macht der Kläger als Zulassungsgrund eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] S[X.]) geltend.

4

II. 1. Die [X.]eschwerde des [X.] ist zulässig.

5

[X.] ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160a Abs 1 [X.] und [X.] und 2 S[X.]). Die [X.]egründung genügt nur zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 S[X.].

6

Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache.

7

Nach § 160 Abs 2 [X.] S[X.] ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche [X.]edeutung hat. In der [X.]eschwerdebegründung muss diese grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.]). Hierzu ist zunächst anzugeben, welcher bestimmten Rechtsfrage grundsätzliche [X.]edeutung beigemessen wird ([X.] 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die Rechtsfrage ist so klar zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 [X.] S[X.] geprüft werden können ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], Rd[X.]81). Des Weiteren ist es erforderlich auszuführen, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung hat (sog [X.]reitenwirkung). Die Rechtsfrage darf sich nicht auf den Einzelfall in dem Sinne beschränken, ob das [X.] nach unrichtigen rechtlichen Maßstäben entschieden habe ([X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]/[X.], aaO, [X.], Rd[X.] 58).

8

Ferner hat der [X.]eschwerdeführer darzutun, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl [X.]SG [X.] 1500 § 160 [X.]; [X.]SG [X.] 1500 § 160a [X.]3, 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl [X.]SG [X.] 1300 § 13 [X.]; [X.]SG [X.] 4-1500 § 160a [X.]), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl [X.]SG [X.] 1500 § 160 [X.]7), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl [X.] 40, 40 = [X.] 1500 § 160a [X.] 4) oder wenn sich für die Antwort in vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl [X.]SG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2; [X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]13 ff; [X.]/[X.], aaO, [X.], Rd[X.] 66). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten [X.]undesgerichts oder des [X.] ([X.]) vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl [X.]SG [X.] 3-1500 § 160a [X.] 21 S 38; [X.] 23 S 42; [X.]SG [X.] 3-4100 § 111 [X.] [X.] f; s auch [X.]SG [X.] 3-2500 § 240 [X.]3 S 151 f, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann auch dann wieder klärungsbedürftig werden, wenn sich im Geltungsbereich einer unveränderten gesetzlichen [X.]estimmung die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben (s [X.], aaO, Rd[X.]20). Das folgt auch daraus, dass nach der Rechtsprechung des [X.] eine ursprünglich verfassungsmäßige Norm wegen Veränderungen der maßgeblichen Umstände als verfassungswidrig beurteilt werden kann ([X.]E 59, 336, 357; [X.]E 97, 271, 293).

9

Schließlich ist zu begründen, inwiefern die Frage klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, dass also hierzu eine Entscheidung des [X.] zu erwarten ist ([X.]SG [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.]SG [X.] 3-1500 § 160a [X.]6).

Der Kläger hat mehrere auf die Verfassungsmäßigkeit der sog [X.] als Anspruchsvoraussetzung für die [X.] (vgl § 11 Abs 1 [X.]) abzielende Fragen als klärungsbedürftig bezeichnet:

1.    

Sind die Vorschriften der § 11 iVm § 21 [X.] mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar? Ist der Gesetzgeber insofern seiner Verpflichtung, die [X.] auf ihre Geeignetheit zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hin zu überprüfen, nachgekommen? Kann die [X.] heute noch geeignet sein, das gesetzgeberische Ziel des Strukturwandels in der Landwirtschaft zu erreichen?

2.    

Ist die [X.] des § 21 [X.] wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 [X.] verfassungswidrig?

3.    

Ist die [X.] des § 21 [X.] wegen Verstoßes gegen die nach Art 2 Abs 1 [X.] gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verfassungswidrig?

Der Kläger will damit eine revisionsgerichtliche Prüfung und Entscheidung über die Frage erreichen, ob die Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 11 Abs 1 [X.] und § 21 [X.] - nach wie vor - eine wirksame Voraussetzung für den Anspruch auf [X.] ist oder ob sie wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften des [X.] verfassungswidrig und damit unwirksam ist. Soweit der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen zu 2. und 3. (Vereinbarkeit der [X.] mit Art 14 Abs 1 und Art 2 Abs 1 [X.]) eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend macht, hat er diesen Zulassungsgrund allerdings nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.]). Er hat nicht hinreichend beachtet, dass der Senat bereits mit [X.]eschlüssen vom [X.] (ua - [X.] 10 LW 5/12 [X.] - und - [X.] 10 LW 7/12 [X.] - Juris) entschieden hat, dass die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 [X.] mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar sind, ob die [X.] des § 21 [X.] wegen Verstoßes gegen Art 14 Abs 1 [X.] verfassungswidrig ist und ob die [X.] gegen die nach Art 2 Abs 1 [X.] gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, nicht klärungsbedürftig sind. Soweit es die zweite und dritte Rechtsfrage anbelangt, hat sich der Kläger weder kritisch mit den genannten Senatsbeschlüssen auseinandergesetzt noch neue Argumente für eine Unvereinbarkeit der [X.] mit Art 2 Abs 1, Art 14 Abs 1 [X.] vorgetragen.

[X.]ezüglich der ersten von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage (betreffend die Vereinbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mit Art 3 Abs 1 [X.]) hat der Kläger die (konkrete) Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren sowie die [X.]reitenwirkung hinreichend substantiiert aufgezeigt. Auch seine Darlegungen zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage reichen aus, denn der Kläger hat Gründe angeführt, die eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen begründen könnten. Vor allem hat er beachtliche Einwände gegen die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom [X.] (ua - [X.] 10 LW 5/12 [X.] - und - [X.] 10 LW 7/12 [X.] - Juris) erhoben und auf neue Erkenntnisse (insbesondere [X.], Agrarstrukturelle Wirkungen der [X.], Dezember 2012) hingewiesen.

2. Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Der Senat ist auch unter [X.]erücksichtigung des Vorbringens des [X.] nicht davon überzeugt, dass die Frage, ob die sog [X.] mit Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar ist, erneut klärungsbedürftig geworden ist.

Zunächst vermag der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Senatsbeschlüsse vom [X.] (ua - [X.] 10 LW 5/12 [X.] - und - [X.] 10 LW 7/12 [X.] - Juris) nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, dass die [X.]eibehaltung der [X.] auch im Rahmen der [X.]eratungen des Entwurfs eines [X.] der [X.] nicht unumstritten war. Gerade die vom Kläger selbst aufgezeigten parlamentarischen Auseinandersetzungen belegen jedoch, dass die gesetzgeberischen Gremien in dieser Frage nicht untätig gewesen sind, sondern sich eingehend damit befasst haben. Ebenso wenig wie das Fehlen von Widerstand gegen Schlussfolgerungen des Gesetzgebers beweist, dass diese verfassungsrechtlich haltbar sind, reichen politische Meinungsverschiedenheiten für sich genommen aus, um eine verfassungsrechtliche Klärungsbedürftigkeit zu begründen. Auch wenn es sich bei dem Deutschen [X.]auernverband und der [X.] nicht um wissenschaftliche Sachverständige handelt, sprechen diese Vereinigungen doch für ihre landwirtschaftlich tätigen Mitglieder, die von der [X.] unmittelbar betroffen sind. Insoweit hat es durchaus Gewicht, wenn sich deren Vertreter für die [X.]eibehaltung der [X.] aussprechen.

Entgegen der Ansicht des [X.] hält der Senat die Frage einer Verfassungsmäßigkeit der [X.] nach wie vor auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich verletzten [X.]eobachtungspflicht des Gesetzgebers für klärungsbedürftig. Von einer so weitgehenden Überprüfungspflicht des Gesetzgebers, wie sie der Kläger annimmt, kann jedenfalls nicht generell ausgegangen werden. Sollte der Gesetzgeber verpflichtet sein, die Wirksamkeit und Geeignetheit aller gesetzlichen [X.]estimmungen laufend anhand von "belastbaren" Daten zu prüfen, wäre er sicher überfordert. Es kann sich demnach nur um eine den Umständen angepasste differenzierte [X.]eobachtungspflicht handeln (vgl [X.], Zeitschrift für Rechtssoziologie, 2003, 3, 17 ff; Nagel, [X.], 268, 269; [X.], [X.], 386, 387 f).

Das [X.] hat dem Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen aus jeweils unterschiedlichen Gründen eine besondere Überprüfung der mit einem Gesetz zusammenhängenden Entwicklungen aufgegeben (vgl z[X.] [X.]E 49, 89, 130 ff; [X.]E 88, 203, 309 ff; [X.]E 95, 267, 314 f; [X.]E 110, 141, 166, 169). In [X.]ezug auf die [X.] hat das [X.] zu einer solchen Maßnahme keine Veranlassung gesehen, obwohl sich jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidungen vom 30.5.1980 - 1 [X.]vR 313/80 - ([X.] 5850 § 2 [X.] 6) und 18.12.1981 - 1 [X.]vR 943/81 - ([X.] 5850 § 2 [X.] 8) seit 1957 bereits erhebliche strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft vollzogen hatten (vgl dazu von [X.][X.]oecken, Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts, 1988, [X.] ff mwN). Dies gilt erst recht für die Entscheidungen des [X.] vom 20.9.1999 - 1 [X.]vR 1750/95 - ([X.] 3-5850 § 4 [X.]) und vom [X.] - 1 [X.]vR 2099/03 - ([X.] 4-5868 § 1 [X.]).

Unter diesen Umständen liegt es fern, dass der Gesetzgeber in [X.]ezug auf die [X.] seine allgemeine [X.]eobachtungspflicht verletzt haben könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die vom [X.]undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veranlasste Untersuchung von [X.] - trotz unvollkommener Datenlage - deutliche Anhaltspunkte für eine günstige agrarstrukturelle Wirkung der [X.] gefunden hat (Agrarstrukturelle Wirkungen der [X.], 2012, [X.] f; [X.], [X.], 5 ff; dazu auch [X.]/Fleuth/Liebscher, [X.], 46 ff). Dass [X.] darüber hinaus Vorschläge für eine Verbesserung der [X.] Absicherungsfunktion der Alterssicherung der Landwirte unterbreitet hat (Gutachten, aaO, [X.] ff), begründet keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der [X.]. Denn im Rahmen des Art 3 Abs 1 [X.] ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber schon die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl z[X.] [X.]E 84, 348, 359; [X.]E 110, 412, 436).

Zur Frage einer verfassungsrechtlichen Relevanz eines möglichen Vollzugsdefizites hat der Kläger über die Gesichtspunkte hinaus, die der Senat bereits in seinen [X.]eschlüssen vom [X.] (ua - [X.] 10 LW 5/12 [X.] - und - [X.] 10 LW 7/12 [X.] - Juris) berücksichtigt hat, nichts vorgetragen, was zu einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage beitragen könnte. Vielmehr ist er in diesem Zusammenhang zunächst erneut allgemein darauf eingegangen, dass ein Wandel der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen kann. Diese Ausführungen betreffen mithin nicht die speziellen Fragen eines Vollzugsdefizits. Seine darüber hinaus gegebenen Hinweise auf die Entscheidungen des [X.] vom 27.6.1991 - 2 [X.]vR 1493/89 - ([X.]E 84, 239) und vom 9.3.2004 - 2 [X.]vR 17/02 - ([X.]E 110, 94) führen hier nicht weiter, weil diese ersichtlich andere Verhältnisse betreffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 S[X.].

Meta

B 10 LW 4/13 B

04.09.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Ulm, 21. Februar 2012, Az: S 6 LW 2088/11, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG, § 21 Abs 8 S 2 ALG, § 21 Abs 9 ALG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.09.2013, Az. B 10 LW 4/13 B (REWIS RS 2013, 3052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3052

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