Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 3 KR 13/17 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 8756

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - sachgerechte Zuordnung eines Produkts unter Berücksichtigung der systematischen Struktur des Verzeichnisses - keine Listung im Sinn eines Optimierungsgebots zu Gunsten des Herstellers - Festlegung von Qualitätsstandards - Gestaltungsspielraum des GKV-Spitzenverbandes


Leitsatz

Ein Hilfsmittelhersteller kann über die Aufnahme seines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands hinaus auch die sachgerechte Zuordnung unter Berücksichtigung der systematischen Struktur des Verzeichnisses beanspruchen (hier: in die richtige Produktart), nicht aber eine Listung im Sinn eines Optimierungsgebots zu seinen Gunsten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis ([X.]) der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

2

Die Klägerin produziert und vertreibt [X.] die [X.]® Genu und begehrt deren Aufnahme in die Produktart [X.] "[X.] zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenks mit Extensions-/Flexionsbegrenzung" des vom beklagten [X.] ([X.]) geführten [X.]. Bei dem Produkt [X.] handelt es sich um eine Orthese zur Führung und Stabilisierung des instabilen Kniegelenks, die - im Unterschied zu anderen in der Produktart [X.] des [X.] gelisteten Produkten - keine feste, selbsttragende Rahmenkonstruktion aufweist. Die Führungsschienen sind vielmehr mit einem textilen Trägermaterial verbunden. Das Produkt wurde ursprünglich in der Produktgruppe 05 ([X.]) gelistet.

3

Im Oktober 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Umlistung der genannten [X.] von der Produktgruppe 05 in die Produktgruppe 23 (Orthesen/Schienen) und innerhalb der Gruppe in die Produktart [X.] "[X.] zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenks mit Extensions-/Flexionsbegrenzung". Sie berief sich darauf, dass die Orthese [X.] wegen ihrer speziellen Konstruktion geeignet sei, ein schwer oder komplex instabiles Kniegelenk zu stabilisieren und somit die funktionelle prä- oder postoperative Versorgung von [X.] im Kniebereich sicherzustellen.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag auf die begehrte Umlistung in die Produktart [X.] ab, weil das Produkt aufgrund der Konstruktionsmerkmale der Produktart 23.04.03.2 "Knieführungsorthesen mit 4-Punkt-Prinzip und Extensions-/Flexionsbegrenzung" zuzuordnen sei. Er vergab für das Hilfsmittel dort zugleich die Positionsnummer 23.04.03.2012 (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Das dagegen angerufene [X.] hat die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch eines Hilfsmittelherstellers auf Eingruppierung in eine bestimmte Produktart des [X.] nicht bestehe und die Eingruppierung zu Recht erfolgt sei (Urteil vom 10.10.2013).

6

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin unter Berücksichtigung und Auswertung mehrerer im erstinstanzlichen Verfahren eingeholter Gutachten und medizinischer Stellungnahmen zurückgewiesen: Die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung lägen nicht vor. Die Orthese [X.] erfülle nicht die Q[X.]litätsanforderung einer selbsttragenden Rahmenkonstruktion. An Indikationen oder Stabilisierungsgraden der Hilfsmittel sei die Systematik des [X.] nicht ausgerichtet. Es fehle zudem ein Nachweis dafür, dass die Orthese [X.] einen medizinischen Nutzen für alle Indikationen von Knieinstabilitäten habe. Alle Darlegungs- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Behauptung, die Orthese [X.] sei auch zur Stabilisierung des schwer und/oder komplex instabilen Kniegelenks geeignet, träfen aber die Klägerin selbst. Zu Recht habe das [X.] auch ihren auf die Bildung einer neuen Produktart im [X.] und dementsprechende Aufnahme des Hilfsmittels gerichteten Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich dieses Antrags habe der Beklagte keine Verwaltungsentscheidung getroffen. Eine solche habe auch gar nicht ergehen müssen, da bei Fortschreibung und Weiterentwicklung des [X.] die Spitzenorganisation der Hersteller - und nicht die Klägerin - im Rahmen des gesetzlichen Stellungnahmeverfahrens zu beteiligen sei (Urteil vom 28.3.2017).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 139 Abs 4 [X.]B V). Eine bloße konstruktionsbezogene Interpretation der Systematik des [X.], wie sie das L[X.] vorgenommen habe, lasse sich weder mit dem Sinn und Zweck des [X.] noch mit dem Gesetzeskonzept der Hilfsmittelversorgung nach dem [X.]B V vereinbaren. Diese Auslegung werde der marktsteuernden Wirkung des [X.] nicht gerecht. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) sei vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit der Hersteller verletzt. Die Bedeutung des [X.] beruhe [X.] darauf, dass die Richtlinie des [X.] ([X.]) über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HilfsM-RL) nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 [X.]B V zumindest bei Vertragsärzten den Anschein erwecke, sie seien bei der Verordnung von Hilfsmitteln an das [X.] gebunden. Entscheidungen über die Aufnahme von Hilfsmitteln in das [X.] hätten daher eine objektiv berufsregelnde Tendenz. Eine Fehllistung eines Produktes im [X.] könne im Hinblick auf das Verordnungsverhalten des Arztes sowie auf das Genehmigungs- bzw Erstattungsverhalten der Krankenkassen ([X.]) vor dem Hintergrund des untergesetzlichen Regelwerks die gleichen, wenn nicht noch gravierendere Auswirkungen haben als eine völlig unterbliebene Aufnahme des Produkts. Das L[X.] habe bei alledem die Aussagekraft des medizinischen [X.] und damit die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Orthese [X.] verkannt. Hinsichtlich des abgewiesenen [X.] habe das L[X.] seine prozess[X.]le Aufklärungspflicht und ihren (der Klägerin) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; ihr Begehren auf Schaffung einer neuen Produktart im [X.] sei nämlich bereits sowohl im Widerspruchsverfahren beantragt als auch im Widerspruchsbescheid beschieden worden.

8

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Thüringer [X.] vom 28. März 2017 und des [X.] vom 10. Oktober 2013 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 zu verurteilen, die Orthese [X.]® Genu in die Produktart [X.] des [X.] nach § 139 [X.]B V aufzunehmen,

        

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Urteile und Bescheide zu verpflichten, eine neue Produktart im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 [X.]B V zu schaffen, die hinsichtlich ihrer Indikationen der Produktart [X.] entspricht und die Orthese [X.]® Genu in diese neue Produktart aufzunehmen,

        

weiter hilfsweise,

das vorgenannte Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Der Beklagte hat die Aufnahme der [X.] in die Produktart [X.] des [X.] revisionsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfrei abgelehnt und das Hilfsmittel der Produktart 23.04.03.2 zugeordnet (hierzu 1.). Die Revision ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Hilfsanträge unbegründet, da die Klägerin keinen Anspru[X.]h auf Aufnahme der [X.] in eine neu zu s[X.]haffende Produktart hat und kein Grund für eine Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung sowie Ents[X.]heidung an das [X.] besteht (hierzu 2.). Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken der Klägerin greifen ni[X.]ht dur[X.]h (hierzu 3.).

1. Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Zuordnung der Orthese [X.]® Genu in die Produktart [X.] des [X.]. Zwar hat ein Hilfsmittelhersteller ni[X.]ht nur einen Anspru[X.]h na[X.]h § 139 Abs 4 [X.] [X.]B V auf Aufnahme des Hilfsmittels in das [X.] dem Grunde na[X.]h (dazu a), sondern darüber hinaus au[X.]h - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Eigens[X.]haften des Hilfsmittels - auf Zuordnung in die sa[X.]hli[X.]h zutreffende Produktart (dazu b). Die streitige Orthese ist aufgrund ihrer Konstruktionsmerkmale jedo[X.]h ohne Re[X.]htsfehler in der Produktart 23.04.03.2 gelistet worden (dazu [X.]). Für eine besondere Qualitätsanforderung der Produktart [X.] ist die Eignung der Orthese im Übrigen ni[X.]ht na[X.]hgewiesen (dazu d).

a) Anspru[X.]hsgrundlage für die Aufnahme in das [X.] ist § 139 Abs 1 [X.] [X.]B V iVm § 139 Abs 3 und 4 [X.]B V (idF zur Stärkung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - [X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.] vom [X.], [X.], Fassung mW ab [X.] - na[X.]hfolgend aF). Maßgebli[X.]her Zeitpunkt für die Beurteilung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage bei der - wie hier erhobenen - kombinierten Anfe[X.]htungs- und Leistungsklage ist grundsätzli[X.]h die letzte mündli[X.]he Verhandlung in der Tatsa[X.]heninstanz (vgl hierzu allgemein zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34, 40b).

Na[X.]h § 139 Abs 1 [X.]B V erstellt der [X.] ein systematis[X.]h strukturiertes [X.] ([X.]). Im [X.] sind von der Leistungspfli[X.]ht umfasste Hilfsmittel aufzuführen ([X.]). Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das [X.] erfolgt auf Antrag des Herstellers gemäß § 139 Abs 3 [X.] [X.]B V. Ein Hilfsmittel ist na[X.]h § 139 Abs 4 [X.]B V in das [X.] aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstaugli[X.]hkeit und Si[X.]herheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen na[X.]h Abs 2 der Vors[X.]hrift und, soweit erforderli[X.]h, den medizinis[X.]hen Nutzen na[X.]hgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und si[X.]here Handhabung erforderli[X.]hen Informationen in deuts[X.]her Spra[X.]he versehen ist. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats räumt § 139 Abs 4 [X.] [X.]B V dem Hersteller von Hilfsmitteln einen Anspru[X.]h auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das [X.] ein (vgl nur B[X.]E 87, 105, 108 = [X.]-2500 § 139 [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 139 [X.] RdNr 11 mwN). Die Aufnahme als sol[X.]he steht vorliegend au[X.]h ni[X.]ht im Streit, da der Beklagte die Aufnahme der Orthese in das [X.] unter Zuteilung der Positionsnummer 23.04.03.2012 bereits verfügt hat (Bes[X.]heid vom [X.]).

b) Ein Hilfsmittelhersteller kann über die Einzellistung (vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 139 [X.] RdNr 13 ff mwN) hinaus ebenso verlangen, dass das Hilfsmittel sa[X.]hgere[X.]ht entspre[X.]hend der Systematik des [X.] na[X.]h § 139 Abs 1 [X.] [X.]B V zugeordnet wird. Dies ergibt si[X.]h zwar ni[X.]ht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut von § 139 Abs 1 und 4 [X.]B V, folgt jedo[X.]h aus der ganz erhebli[X.]h marktsteuernden Wirkung des [X.], die neben dem Verordnungsverhalten der Ärzte au[X.]h die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) der Hersteller im Hinbli[X.]k auf die Aufnahme ihrer Hilfsmittel berührt (vgl B[X.]E 119, 180 = [X.]-2500 § 139 [X.], RdNr 29).

Einer sol[X.]hen sa[X.]hgere[X.]hten Zuordnung würde es ni[X.]ht entspre[X.]hen, wenn Hilfsmittel beispielsweise nur alphabetis[X.]h oder numeris[X.]h na[X.]h dem Datum des [X.] aufgelistet würden. Die systematis[X.]he Gliederung des [X.] bere[X.]htigt au[X.]h ni[X.]ht dazu, die Aufnahme von Hilfsmitteln von vornherein gänzli[X.]h abzulehnen, weil sie si[X.]h überhaupt keiner bereits eingeführten Produktart zuordnen lassen. Denn die Ordnung des [X.] hat si[X.]h am Bestand der vorhandenen (re[X.]htmäßigen) Eintragungen im [X.] auszuri[X.]hten (B[X.]E 113, 33 = [X.]-2500 § 139 [X.], RdNr 20), dh an den konkreten Eigens[X.]haften des Hilfsmittels.

Der Beklagte ist jedo[X.]h in diesen Grenzen in der Gestaltung und Entwi[X.]klung der systematis[X.]hen Struktur des [X.] weitgehend frei. Das [X.] ist kein Re[X.]htsakt untergesetzli[X.]her Normgebung. Es rei[X.]ht ungea[X.]htet seiner marktsteuernden Wirkung ni[X.]ht über eine Auslegungs- und Orientierungshilfe hinaus und entfaltet daher keine normative Wirkung (stRspr, vgl zuletzt B[X.] [X.]-2500 § 139 [X.] RdNr 23; vgl au[X.]h Entwurf der Bundesregierung zum Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - [X.], BT-Dru[X.]ks 18/10186 [X.] zu Nummer 14 zu Bu[X.]hst e zu Abs 9). Die Verpfli[X.]htung zur Forts[X.]hreibung des [X.] (§ 139 Abs 8 [X.] [X.]B V aF bzw Abs 9 bis 11 idF des [X.]) verdeutli[X.]ht zudem, dass es si[X.]h um ein "lernendes System" handelt, wel[X.]hes der Weiterentwi[X.]klung des te[X.]hnis[X.]hen und medizinis[X.]hen Forts[X.]hritts oder dem Erkenntnisgewinn Re[X.]hnung tragen soll. Diese Anforderung an das [X.] setzt ein gewisses Maß an [X.] und somit Gestaltungsfreiheit voraus.

Au[X.]h Einzelfragen der Systematisierung unterliegen der weitrei[X.]henden Gestaltungsfreiheit des Beklagten. Dazu gehört zB die Festlegung, in wel[X.]hem Umfang konstruktive, anwendungsbezogene oder indikationsbezogene Merkmale (vgl § 139 Abs 2 [X.] [X.]B V) zur Differenzierung verwendet werden und auf wel[X.]hen Gliederungsebenen si[X.]h dies nieders[X.]hlägt. Für die Frage, wie die Systematik des [X.] im Einzelnen ausgestaltet sein soll, enthält das Gesetz nur wenige Vorgaben. Obwohl § 139 [X.]B V die Einbeziehung von Indikationen in die Struktur des [X.] erlaubt, dürfen au[X.]h andere Gesi[X.]htspunkte oder materialbezogene Kriterien verwendet werden (zB Konstruktionsmerkmale und Anwendungsgebiete na[X.]h Körperregionen). Für Weiterentwi[X.]klungen und Änderungen der Systematik sieht das Gesetz grundsätzli[X.]h keine Individualansprü[X.]he des einzelnen Herstellers vor, sondern ein spezifis[X.]hes Forts[X.]hreibungsverfahren unter Einbeziehung der Interessen und des Sa[X.]hverstandes von Verbänden der Hersteller und Leistungserbringer (§ 139 Abs 8 S 3 [X.]B V aF; jetzt § 139 Abs 11 [X.]B V idF des [X.]).

[X.]) Na[X.]h diesen Maßgaben ist ausgehend von den jeweiligen Produktart-Kennzei[X.]hnungen des [X.] die Ablehnung der Aufnahme des Hilfsmittels [X.]® Genu in die Produktart [X.] und seine glei[X.]hzeitige Zuordnung in die Produktart 23.04.03.2 revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Ents[X.]heidend dafür ist, dass die Systematik des [X.] auf einer ni[X.]ht sa[X.]hwidrigen Kombination ua aus indikations- und konstruktionsbezogenen Merkmalen beruht, die si[X.]h im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Beklagten bewegt.

aa) Unter Zugrundelegung der systematis[X.]hen Struktur des [X.] (idF der vom [X.] getroffenen - von den Beteiligten inhaltli[X.]h ni[X.]ht beanstandeten - Feststellungen zur Bekanntma[X.]hung der Spitzenverbände der [X.] über die Erstellung der Produktgruppe 23 "[X.]/S[X.]hienen" et[X.] vom [X.], BAnz [X.]0 vom 19.6.2008 [X.]143 iVm mit der dort in Bezug genommenen Quellenangabe; vgl zuletzt Bekanntma[X.]hung der Forts[X.]hreibung der Produktgruppe 23 vom 13.11.2018, BAnz [X.]) erfolgt auf der ersten Gliederungsebene allgemein jeweils eine Einteilung von Produktgruppen teilweise na[X.]h Diagnosen/Indikationen (zB Gruppe 11: Hilfsmittel gegen Dekubitus), aber au[X.]h na[X.]h Verwendungsweisen (zB Gruppe 3: Applikationshilfen) oder [X.] (zB Gruppe 23: [X.]/S[X.]hienen). Auf der zweiten Gliederungsebene wird weiter na[X.]h Anwendungsorten differenziert (zB Gruppe 23.04: Knie). Im Fall der Produktgruppe 23 wird auf der dritten Gliederungsebene eine Einteilung der Untergruppen na[X.]h Anwendungsgebieten vorgenommen (zB Untergruppe 23.04.03: [X.] zur Führung und Stabilisierung). Auf der vierten und letzten Gliederungsebene erfolgt s[X.]hließli[X.]h die Einteilung der Produktarten in der vorliegend von der Klägerin angestrebten Untergruppe 23.04.03.2 anhand von [X.] (zB Produktart 23.04.03.2: "[X.] mit 4-Punkt-Prinzip und Extensions-/Flexionsbegrenzung"; Produktart [X.]: "[X.] zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenks mit Extensions-/Flexionsbegrenzung").

bb) Die Differenzierung zwis[X.]hen den Produktarten 23.04.03.2 und [X.] beruht demna[X.]h auf einer Kombination aus indikations- und konstruktionsbezogenen Merkmalen. Diese Differenzierung steht ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu den gesetzli[X.]hen Vorgaben von § 139 Abs 2 [X.]B V. Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Zuordnung der [X.] in die Produktart [X.] anstatt in die Produktart 23.04.03.2 besteht demgemäß ni[X.]ht. Da die Zuordnung ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft erfolgt ist, besteht aus Anlass dieses Einzelfalls erst re[X.]ht kein Anspru[X.]h auf S[X.]haffung einer neuen Produktart im [X.] (s dazu au[X.]h no[X.]h unter 2.).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Konstruktionsmerkmale unters[X.]heiden si[X.]h die Arten der im [X.] erfassten [X.] zunä[X.]hst im Wesentli[X.]hen dadur[X.]h, dass bei der Systematisierung am Material des Hilfsmittels angeknüpft wird. Zur Produktart 23.04.03.2 heißt es dazu "meist aus einem textilen Trägermaterial"; bei der Produktart [X.] wird dagegen eine "selbsttragende Rahmenkonstruktion ... aus festem Material (z.B. Aluminium oder Kunststoff)" verlangt. Bezügli[X.]h der Indikationen ist nur bei der Produktart [X.] eine Begrenzung des [X.] in mindestens zwei Ebenen erforderli[X.]h; zudem wird dort beispielhaft anstelle einer "mittleren" Instabilität des Kniegelenks (wie bei Produktart 23.04.03.2) eine "s[X.]hwere und/oder komplexe" Instabilität verlangt; hinzu kommt die Indikation der "funktionellen prä- und/oder postoperativen Versorgung von [X.]".

[X.][X.]) Das Hilfsmittel der Klägerin erfüllt vor diesem Hintergrund sämtli[X.]he Voraussetzungen für die Listung in der Produktart 23.04.03.2. Na[X.]h den mit Verfahrensrügen ni[X.]ht angegriffenen - und daher den Senat bindenden - Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) steht fest, dass die Orthese [X.]® Genu gerade keine "selbsttragende Rahmenkonstruktion" im Sinne der Bes[X.]hreibung der Produktart [X.] aufweist, sondern im Wesentli[X.]hen aus einem textilen Material besteht. Die Orthese [X.]® Genu entspri[X.]ht damit den konstruktiven Anforderungen für die Eingruppierung in die Produktart 23.04.03.2. Darüber hinaus steht ni[X.]ht fest, dass die Orthese für die in der Produktart 23.04.03.2 bezei[X.]hneten Indikationen geeignet ist, dh für "Indikationen, bei denen eine Si[X.]herung der physiologis[X.]hen Führung des Kniegelenks und/oder Entlastung des [X.] notwendig ist in mindestens zwei Ebenen …". S[X.]hon deshalb fehlen wesentli[X.]he Voraussetzungen für die Zuordnung zur Produktart [X.].

dd) Die Indikation für das Hilfsmittel ist - soweit sie über die Gemeinsamkeiten beider Produktarten hinausgeht - hier demgegenüber ni[X.]ht von ents[X.]heidender Bedeutung für die Zuordnung im [X.]. Dies zeigt si[X.]h darin, dass die spezifis[X.]hen Indikationen bei den [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h (nur) beispielhaft aufgeführt werden und die allgemeine Bes[X.]hreibung der Indikation in der Produktart 23.04.03.2 die (speziellere) der Produktart [X.] mit eins[X.]hließt. Infolge dessen kann offenbleiben, ob si[X.]h die vorliegend zu beurteilende Orthese dazu eignet, ein s[X.]hwer oder komplex instabiles Kniegelenk zu stabilisieren und/oder bei der funktionellen prä- und/oder postoperativen Versorgung von [X.] eingesetzt zu werden (vgl au[X.]h soglei[X.]h d). Denn eine Aufnahme in die Produktart [X.] würde der systematis[X.]hen Struktur des [X.] widerspre[X.]hen, die für die Zuordnung zu dieser Produktart eine bestimmte Konstruktionsweise verlangt, wel[X.]he das Hilfsmittel der Klägerin gerade ni[X.]ht aufweist. Dur[X.]h eine Aufnahme des Hilfsmittels [X.]® Genu in die Produktart 23.04.03.2 wird au[X.]h weder eine unri[X.]htige no[X.]h eine den Wettbewerb zu Lasten der Klägerin verfäls[X.]hende Information dur[X.]h den Beklagten verbreitet. Dieser hat vielmehr ledigli[X.]h dem Begehren der Klägerin na[X.]h Nennung einer ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h dem Produkt angemesseneren und vorteilhafteren Information - verglei[X.]hsweise wie in der Produktart [X.] - ni[X.]ht entspro[X.]hen. Darauf besteht jedo[X.]h na[X.]h den Umständen kein Anspru[X.]h.

d) Neben der systematis[X.]hen Gliederung des [X.], die au[X.]h unter praktis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten dazu dient, zutreffende Informationen über in das [X.] aufgenommenen Produkte mögli[X.]hst lei[X.]ht aufzufinden, bestand s[X.]hon na[X.]h § 139 Abs 2 [X.] [X.]B V aF die Mögli[X.]hkeit (bzw die Verpfli[X.]htung ab 11.4.2017), im [X.] besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festzulegen (geändert dur[X.]h das [X.] vom 4.4.2017, [X.] 778, vgl BT-Dru[X.]ks 18/10186, aaO, [X.] Zu Nummer 14 <§ 139> Zu Bu[X.]hst a Zu Doppelbu[X.]hst aa). Das Aufstellen von Qualitätsanforderungen im [X.] ist von der Erstellung einer systematis[X.]hen Struktur zu unters[X.]heiden. Hat der Beklagte sol[X.]he Qualitätsanforderungen festgelegt, müssen diese aber au[X.]h im Fall ni[X.]ht obligatoris[X.]her Festlegung erfüllt sein, damit das Hilfsmittel aufgenommen wird (vgl § 139 Abs 4 [X.]B V aF). Ob eine Qualitätsanforderung re[X.]htmäßig festgelegt wurde, unterliegt grundsätzli[X.]h der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle bei der Prüfung des Aufnahmeanspru[X.]hs. Die Festlegung von Qualitätsstandards ist, wie der erkennende Senat bereits ents[X.]hieden hat, nur dann re[X.]htmäßig, wenn sie dem allgemein anerkannten Stand der medizinis[X.]hen Erkenntnisse entspre[X.]hen, den medizinis[X.]hen Forts[X.]hritt berü[X.]ksi[X.]htigen und der Si[X.]herung einer ausrei[X.]henden, zwe[X.]kmäßigen und wirts[X.]haftli[X.]hen Versorgung der Versi[X.]herten mit Hilfsmitteln dienen (vgl B[X.]E 121, 230 = [X.]-2500 § 139 [X.], RdNr 28). Dem Beklagten kommt au[X.]h bei der Entwi[X.]klung von Qualitätsvorgaben für Hilfsmittel eine relativ weite Gestaltungsfreiheit zu. Maßnahmen zur Qualitätssi[X.]herung dürfen zur Reduzierung von Versorgungsrisiken bereits dann getroffen werden, wenn deren Notwendigkeit no[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h verglei[X.]hende Studien na[X.]h Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin belegt sind (B[X.] aaO, RdNr 29 mwN).

aa) Als besondere Qualitätsanforderungen bei [X.] für die Produktart 23.04.03.2 sind im [X.] ua folgende Merkmale aufgenommen worden: "Stabilisierende oder selbsttragende Elemente, Physiologis[X.]he Gelenkführung, 4-Punkt-Stabilisierungssystem, Einstellbare Flexions-/Extensionsbegrenzung, Unelastis[X.]he Zugelemente". Für die Produktart [X.] lauten die entspre[X.]henden besonderen Qualitätsanforderungen dagegen "Selbsttragende Rahmenkonstruktion, Physiologis[X.]he Gelenkführung, 4-Punkt-Stabilisierungssystem, Einstellbare Flexions-/Extensionsbegrenzung".

Soweit die "selbsttragende Rahmenkonstruktion" demna[X.]h ni[X.]ht nur als deskriptives Merkmal für die Zuordnung in eine bestimmte Produktart des [X.] fungiert, sondern vom Beklagten ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h als Qualitätsanforderung im Sinne des § 139 Abs 2 [X.] [X.]B V aF festgelegt wurde, vermag dies für die Klägerin ni[X.]ht zu einem günstigeren Ergebnis zu führen. Mit der Qualitätsanforderung "selbsttragende Rahmenkonstruktion" für die Produktart [X.] wurde ledigli[X.]h ein in der systematis[X.]hen Struktur des [X.] vorgezei[X.]hneter Gliederungsaspekt wiederholt und der für die Zuordnung des Hilfsmittels maßgebli[X.]hen Ums[X.]hreibung "[X.] zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenks mit Extensions-/Flexionsbegrenzung" ni[X.]hts wesentli[X.]h Neues hinzugefügt. Es kann daher offenbleiben, ob die Notwendigkeit der Qualitätsanforderung "selbsttragende Rahmenkonstruktion" na[X.]h wissens[X.]haftli[X.]hen Maßstäben zur Si[X.]herung der Qualität und Wirksamkeit des Hilfsmittels hinrei[X.]hend wahrs[X.]heinli[X.]h ist. Vorliegend ist na[X.]h den - ebenfalls mit Verfahrensrügen ni[X.]ht angegriffenen - aufgrund umfangrei[X.]her Ermittlungen getroffenen Feststellungen des [X.] ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, dass die Orthese der Klägerin in glei[X.]her Weise wie [X.], die die Qualitätsanforderung "selbsttragende Rahmenkonstruktion" erfüllen, dazu geeignet ist, ein s[X.]hwer oder komplex instabiles Kniegelenk zu stabilisieren und die funktionelle prä- oder postoperative Versorgung von [X.] im Knieberei[X.]h si[X.]herzustellen.

bb) Die Klägerin hat folgli[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Aufnahme des Hilfsmittels [X.]® Genu in die Produktart [X.]. Ihr Hilfsmittel ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von konstruktions- und qualitätsbezogenen Aspekten ohne Gesetzesverstoß in die Produktart 23.04.03.2 eingeordnet worden.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h der Hilfsanträge der Klägerin ist ihre Revision ebenfalls unbegründet.

a) Maßgebli[X.]h ist jedenfalls au[X.]h insofern, dass kein Anspru[X.]h auf eine neu zu s[X.]haffende Produktart besteht, wenn die Orthese [X.]® Genu der Struktur des [X.] folgend - wie unter 1. ausgeführt - systemgere[X.]ht einer Produktart zugeordnet wurde. Ob ein subjektives Re[X.]ht gegenüber dem Beklagten auf S[X.]haffung einer neuen Produktart bzw einer anderen systematis[X.]hen Ordnung besteht, wenn die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Hilfsmittels erfüllt sind, eine systematis[X.]he Einordnung in das bisherige [X.] aber ni[X.]ht mögli[X.]h ist, weil si[X.]h das Hilfsmittel sa[X.]hli[X.]h keiner der vorhandenen Produktgruppen zuordnen lässt, kann hier dahingestellt bleiben. Die Orthese [X.]® Genu lässt si[X.]h nämli[X.]h ohne S[X.]hwierigkeiten der Produktart 23.04.03.2 zuordnen, da sie hierfür sowohl die konstruktionsbezogenen als au[X.]h die qualitativen Voraussetzungen erfüllt.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] eine Verwaltungsents[X.]heidung über den im Widerspru[X.]hsverfahren von der Klägerin gestellten Antrag auf S[X.]haffung einer neuen Produktart vorlag. Der Widerspru[X.]hsbes[X.]heid enthält hierzu Ausführungen. Deshalb geht au[X.]h die Klägerin in ihrem [X.] davon aus, dass der Antrag dort abs[X.]hlägig bes[X.]hieden worden ist. Aus diesem Umstand folgt für die Klägerin aber kein günstigeres Ergebnis, insbesondere liegt kein si[X.]h darauf ents[X.]heidungserhebli[X.]h auswirkender Verfahrensfehler vor. Das [X.] hat über den Antrag im Berufungsverfahren ents[X.]hieden. Sofern der Antrag - dem Verständnis des [X.] folgend - als Antrag auf allgemeine Forts[X.]hreibung bzw Änderung des Systematik des [X.] na[X.]h § 139 Abs 8 [X.]B V aF auszulegen ist, ist dem [X.] beizupfli[X.]hten, dass dafür zunä[X.]hst ein gesetzli[X.]h vorgesehenes Stellungnahmeverfahren der Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer dur[X.]hzuführen und in die Ents[X.]heidung einzubeziehen ist (vgl § 139 Abs 8 S 3 [X.]B V aF bzw § 139 Abs 11 [X.] [X.]B V idF des [X.]).

b) Für eine Zurü[X.]kverweisung des Re[X.]htsstreits an das [X.] besteht kein Anlass; der weitere Hilfsantrag der Klägerin bleibt ebenfalls erfolglos. Insbesondere sind Verfahrensfehler, die zu einer Aufhebung des Urteils und Zurü[X.]kverweisung führen könnten, ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Es liegen na[X.]h dem [X.] keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür vor, dass das [X.] zum Na[X.]hteil der Klägerin prozessuale Aufklärungspfli[X.]hten (§ 106 [X.]G), ihren Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG) oder auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 GG) verletzt haben könnte.

3. S[X.]hließli[X.]h greifen au[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken der Klägerin gegen das gewonnene Ergebnis ni[X.]ht dur[X.]h.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats haben die Ents[X.]heidungen des [X.]es bzw seiner Re[X.]htsvorgänger über die Aufnahme eines Hilfsmittels in das [X.] gegenüber dem Hersteller des Hilfsmittels objektiv eine berufsregelnde Tendenz, sodass sie si[X.]h zwar grundsätzli[X.]h an Art 12 GG messen lassen müssen. Das [X.] hat nämli[X.]h eine marktsteuernde Wirkung mit erhebli[X.]hen Auswirkungen für die Hersteller von Hilfsmitteln, da auf das Verordnungsverhalten der Ärzte gegenüber den [X.] und Versi[X.]herten mit Hilfe des [X.] Einfluss genommen wird (vgl B[X.]E 87, 105, 107 = [X.]-2500 § 139 [X.]). Werden an ein Hilfsmittel besondere Anforderungen gestellt, die an andere Hilfsmittel der Produktgruppe im [X.] ni[X.]ht gestellt werden, kann si[X.]h dies daher dur[X.]haus wie ein "staatli[X.]her" Eingriff auf den Wettbewerb auswirken (vgl B[X.]E 121, 230 = [X.]-2500 § 139 [X.], RdNr 28; B[X.] [X.]-2500 § 135 [X.] Rd[X.]4 ff; allgemein zu marktbezogenen staatli[X.]hen Informationen vgl [X.] 105, 252, L[X.] und 265 ff ).

Im Falle der Klägerin liegt aber eine Beeinträ[X.]htigung ihres Grundre[X.]hts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG auf freie Berufsausübung im Wettbewerb mit anderen Hilfsmittelherstellern ni[X.]ht vor. Wenn sie dur[X.]h Listung ihres Produkts gegenüber Herstellern von [X.] mit Rahmenkonstruktion, die unter die Produktart [X.] fallen, anders behandelt wird, weil ihr Produkt trotz der von ihr behaupteten Eignung ni[X.]ht als Therapiealternative für bestimmte Indikationen im [X.] genannt wird, handelt es si[X.]h um eine der Sa[X.]he na[X.]h korrekte Information, die si[X.]h systemgere[X.]ht in die vorhandene - revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandende - Struktur des [X.] einfügt. Hierdur[X.]h bedingte etwaige [X.]na[X.]hteile als Folge inhaltli[X.]h zutreffender, aber im Sinne der Vermarktungs[X.]han[X.]en (mögli[X.]herweise) ni[X.]ht optimaler Listung eines Hilfsmittels im [X.] sind jedo[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h unproblematis[X.]h und von Betroffenen hinzunehmen (vgl [X.] 105, 252, 265). Das - Belange der Klägerin berührende - Regelungsziel für die S[X.]haffung des [X.] und seine Charakterisierung als Auslegungs- und Orientierungshilfe insbesondere für Vertragsärzte sowie für alle anderen mit der Hilfsmittelversorgung in der [X.] befassten Akteure ist dur[X.]h vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gere[X.]htfertigt. Selbst dur[X.]h eine vermeintli[X.]he "Fehllistung" wird der Leistungsanspru[X.]h von Versi[X.]herten der [X.] und der hiermit korrespondierende Vergütungsanspru[X.]h von Leistungserbringern gegen die [X.] ni[X.]ht etwa normativ einges[X.]hränkt: Das [X.] ist insbesondere keine abs[X.]hließende, die Leistungspfli[X.]ht der [X.] ausgestaltende "Positivliste" (stRspr; vgl nur B[X.] [X.]-2500 § 139 [X.] RdNr 15). Die marktsteuernde Wirkung des [X.] resultiert - au[X.]h na[X.]h den Ausführungen der Klägerin im Revisionsverfahren - zu erhebli[X.]hen Teilen aus der Bezugnahme auf das [X.] in untergesetzli[X.]hen Regeln, die ni[X.]ht Gegenstand des vorliegenden Re[X.]htsstreits sind. Eine Verdi[X.]htung des Anspru[X.]hs auf Aufnahme in das [X.] und sa[X.]hgere[X.]hte Listung hin zu einem "Optimierungsgebot" zugunsten betroffener Leistungserbringer würde zudem die Weiterentwi[X.]klungs- und Forts[X.]hreibungssystematik des § 139 [X.]B V und die hierfür gesetzli[X.]h vorgesehene Gestaltungsfreiheit des Beklagten relativieren; zuglei[X.]h würde die Anerkennung eines sol[X.]hen Gebots letztli[X.]h au[X.]h die Einflussmögli[X.]hkeiten der Verbände der Hersteller und Leistungserbringer auf [X.] begrenzen. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist s[X.]hließli[X.]h ebenfalls, dass Herstellern wie der Klägerin andere Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, ihre Hilfsmittel bei Versi[X.]herten, Vertragsärzten und Leistungserbringern zu bewerben und auf dem Markt zu etablieren, wenn sie tatsä[X.]hli[X.]h die behaupteten Vorteile aufweisen (zu diesem Gesi[X.]htspunkt vgl bereits [X.] 105, 252, 266).

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

5. Die Streitwertents[X.]heidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 [X.], § 47 und § 52 Abs 1 GKG.

Meta

B 3 KR 13/17 R

28.03.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Altenburg, 10. Oktober 2013, Az: S 4 KR 308/10, Urteil

§ 139 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 1 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 8 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 139 Abs 8 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 3 KR 13/17 R (REWIS RS 2019, 8756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8756

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