Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 1751/12

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 615

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Gründe

1

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des [X.] auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.

Meta

1 BvR 1751/12

04.12.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 18. Juli 2012, Az: 16 U 184/11, Urteil

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 1751/12 (REWIS RS 2013, 615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 615

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