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Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des [X.]im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des [X.]auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.
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04.12.2013
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Köln, 18. Juli 2012, Az: 16 U 184/11, Urteil
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.12.2013, Az. 1 BvR 1751/12 (REWIS RS 2013, 615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 615
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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