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Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 - und der Antrag auf Festsetzung des [X.] vom 21. Mai 2019 werden verworfen.
I.
Unter dem 21. Mai 2019 legte der bereits im [X.] anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die [X.] Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die [X.] Staatskanzlei habe sich mit [X.] vom 13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des [X.].
II.
Der nach Abschluss des [X.]s gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. [X.] 19, 148 <152>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.
Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem [X.] vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer [X.] geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).
In ihrem [X.] vom 13. September 2018, der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die [X.] Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die [X.] Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
III.
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig.
Die Festsetzung des [X.] anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] durch das [X.] erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 [X.] und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht mithin nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
04.07.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2017, Az: 3 Ws 346/17 (StVollz), Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.07.2019, Az. 2 BvR 2255/17 (REWIS RS 2019, 5799)
Papierfundstellen: NJW 2019, 1667 REWIS RS 2019, 5799
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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