Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.07.2019, Az. 2 BvR 2255/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5799

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus


Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 - und der Antrag auf Festsetzung des [X.] vom 21. Mai 2019 werden verworfen.

Gründe

I.

1

Unter dem 21. Mai 2019 legte der bereits im [X.] anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die [X.] Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die [X.] Staatskanzlei habe sich mit [X.] vom 13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des [X.].

II.

2

Der nach Abschluss des [X.]s gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. [X.] 19, 148 <152>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.

3

Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem [X.] vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer [X.] geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).

4

In ihrem [X.] vom 13. September 2018, der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die [X.] Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die [X.] Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

III.

5

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig.

6

Die Festsetzung des [X.] anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] durch das [X.] erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 [X.] und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht mithin nicht.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2255/17

04.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2017, Az: 3 Ws 346/17 (StVollz), Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.07.2019, Az. 2 BvR 2255/17 (REWIS RS 2019, 5799)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1667 REWIS RS 2019, 5799

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1586/14 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolglose Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss der Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Regelungen zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg begründen …


2 BvR 1872/21 (Bundesverfassungsgericht)

Kammerbeschluss: Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren


2 BvR 2148/16 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung einer Gegenvorstellung (Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs): Nichtannahmeentscheidung grds unanfechtbar - kein Fall …


1 BvR 618/22 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung …


2 BvR 617/16 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: mangelndes Rechtsschutzinteresse bei offenkundiger Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.