Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.05.2018, Az. 2 BvR 635/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 9070

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) gebietet in strafvollzugsrechtlichen Verfahren die Berücksichtigung der spezifischen Situation des Strafgefangenen und der hieraus folgenden besonderen Beweisprobleme - Einnahmen durch Kostenpauschalen für den Betrieb von Elektrogeräten im Strafvollzug dürfen verursachte Betriebskosten nicht übersteigen - hier: Rechtsbehelfe eines Strafgefangenen bzgl der Berechnung einer Kostenpauschale für den Empfang von Satelliten-TV


Tenor

1. Die Beschlüsse des [X.] vom 10. November 2016 - [X.] - und des [X.] vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das [X.] zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Erhebung einer pauschalierten Kostenbeteiligung unter anderem für den Betrieb privater Fernsehgeräte in der [X.] sowie die Ablehnung eines Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit.

I.

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1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der [X.]. Er verfügt in seinem Haftraum über ein eigenes Fernsehgerät, für dessen Betrieb von der [X.] erhoben werden. Am 27. Juni 2016 gab die [X.]anstalt schriftlich die Erhebung beziehungsweise Anhebung einer "Betriebs- und/oder Stromkostenbeteiligung" bekannt. Infolge der Inbetriebnahme einer neuen Satellitenempfangsanlage, durch die nunmehr der Empfang einer Vielzahl von Fernseh- und Radioprogrammen ermöglicht werde, werde ab dem 1. Juli 2016 für jedes in der [X.] betriebene Fernsehgerät eine "Strom- und Betriebskostenbeteiligung gemäß Artikel 73 i.V.m. Artikel 71 Absatz 1 Satz 2 BayStVollzG/Artikel 46 Absatz 2 i.V.m. Artikel 53 Absatz Satz 2 [X.]" erhoben. Diese werde beginnend zum 1. Juli 2016 auf 3 Euro monatlich festgesetzt. Soweit kein Fernsehgerät vorhanden sei, werde für strombetriebene Geräte mit Ausnahme von Wasserkochern eine Stromkostenbeteiligung von 1,50 Euro erhoben. Die maximale Kostenbeteiligung betrage 3 Euro. Die Pauschale werde vom Hausgeld, Taschengeld oder vom freien [X.] eingezogen, unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich genutzt würden. Es sei für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen, da andernfalls die Erlaubnis zum Besitz eines Fernsehgeräts erlösche und erst nach Beibringung der offenen Forderungen erneut beantragt werden könne.

3

2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 die gerichtliche Entscheidung des [X.] mit dem sinngemäßen Antrag, die Abbuchung des [X.] in Höhe von 9 Euro für das 3. Quartal 2016 rückgängig zu machen. Bislang sei quartalsweise lediglich ein Betrag von 4,50 Euro abgebucht worden. Die Erhöhung um 100 % sei wucherähnlich. Sie richte sich weder nach seinem - unveränderten - Konsumverhalten, noch halte die Entwicklung des [X.] Schritt, denn dieses sei lediglich um ca. 2,5 % im Vergleich zum Vorjahr angehoben worden. Da eine solche relative Kostensteigerung außerhalb des [X.] undenkbar sei, sei die neue Pauschale auch nicht mit dem [X.] vereinbar. Die monatliche Pauschale entspreche zudem nunmehr 8,7 % seines [X.], die Erhöhung treffe ihn daher empfindlich. Außerdem bereichere sich die [X.]anstalt in unzulässiger Weise, wenn sie einmalige Investitionskosten für die Beschaffung und den Einbau der neuen Satellitenempfangsanlage, die sich nach spätestens zwei Jahren amortisiert hätten, über unbefristet erhobene Gebühren umlege.

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Mit weiterem Schreiben vom 19. Oktober 2016 lehnte der Beschwerdeführer den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch stützte er auf Entscheidungen des [X.]s in einer Vielzahl früherer Verfahren. Er führte unter anderem aus, der [X.] füge ihm durch seine "Parteilichkeit, Unfähigkeit, Borniert- und Bösartigkeit" absichtlich "schweren Schaden" zu, entscheide "verachtenswert", vereitele seine Rechte vorsätzlich und verhalte sich "rechtsbeugerisch i.S.d. § 339 StGB". Das Ablehnungsgesuch bestand aus einer Aufstellung von Entscheidungen des Einzelrichters in vorherigen fachgerichtlichen Verfahren, welche, dem Vortrag des Beschwerdeführers zufolge, im Ergebnis keinen Bestand gehabt hätten, weil sie rechtsfehlerhaft gewesen seien.

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3. Die [X.]anstalt trug in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers unter dem 21. Oktober 2016 vor, die erforderliche "Anpassung der Betriebs- und Stromkostenbeteiligung" beruhe zum wesentlichen Teil auf den Betriebskosten der neuen Satellitenanlage. Rechtsgrundlage sei Art. 73 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (BayStVollzG). Die neue Anlage sei von den Inhaftierten nachdrücklich gefordert worden, und ihre Inbetriebnahme sei mit erheblichen Investitionskosten verbunden gewesen. In geringerem Ausmaß sei die Anpassung aufgrund des steigenden Stromverbrauchs erforderlich. Dieser sei infolge des verbesserten Senderangebots zu erwarten, das voraussichtlich eine vermehrte Benutzung von [X.] durch die Gefangenen nach sich ziehe. So könnten etwa ausländische Gefangene nunmehr auch Fernsehsender aus ihren Heimatländern empfangen. Es sei allen Strafgefangenen, einschließlich der [X.], zu denen der Beschwerdeführer gehöre, zumutbar, die erhöhte Pauschale zu entrichten. Die Erhöhung sei nicht unverhältnismäßig, sondern liege immer noch unter den "Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs". In anderen [X.] Vollzugsanstalten, in denen die [X.] an private Dienstleister übertragen worden sei, würden für die Nutzung der [X.] mit eigenem Gerät etwa 15 [X.] monatlich erhoben. Die Erhebung von Energie- und Betriebskosten entspreche auch dem [X.], da sie auf einen Ausgleich der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Freiheit und Vollzug abziele.

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4. Das [X.] verwarf den Befangenheitsantrag vom 19. Oktober 2016 mit angegriffenem Beschluss vom 27. Oktober 2016 durch den abgelehnten [X.] als unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit der Ablehnung offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolge. Er habe in der Vergangenheit bereits wiederholt mit in der Diktion vergleichbaren Schreiben die Ablehnung desselben [X.]s beantragt. Mit seinen Anträgen bezwecke er lediglich dessen Verunglimpfung.

7

5. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 lehnte der Beschwerdeführer den [X.] erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese ergebe sich nunmehr daraus, dass der abgelehnte [X.] noch vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die Stellungnahme der [X.]anstalt übersandt und damit die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 [X.] verletzt habe.

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In der Sache führte er aus, er bestreite die Angaben der [X.]anstalt vollumfänglich, soweit er sie nicht explizit bestätige. Das Gericht werde die Anschaffungskosten der [X.] zu ermitteln haben. Die neue Anlage solle höchstens 16.000 Euro gekostet haben. Seitdem die vorherige Satellitenanlage im Jahr 2006 eingerichtet worden sei, verlange die [X.]anstalt von jedem der ca. 850 Gefangenen monatlich 1,50 Euro. Dies ergebe Einnahmen in Höhe von etwa 137.700 Euro zwischen 2007 und 2015. Damit könne die [X.]anstalt beide Anlagen und die anfallenden Energiekosten mehrfach bezahlen, ohne die Pauschale erhöhen zu müssen, zumal die neue Satellitenanlage weniger Energie verbrauche als die vorherige und sich die Betriebskosten so reduzierten. Es werde daher beantragt zu ermitteln, wie hoch der Energieverbrauch der jeweiligen Anlagen sei, wie hoch die Einnahmen durch die gezahlten [X.] seien und beides gegenüberzustellen. Sein TV-Gerät verursache jährlich lediglich ca. 7,75 Euro Stromkosten, zugleich verringerten sich in [X.] die Energiekosten. Zudem habe die [X.]anstalt ohnehin erhebliche Einnahmen aus der Gefangenenarbeit, die ohne weiteres genutzt werden könnten, um die Satellitenanlage quer zu subventionieren. Des Weiteren verstoße schon die Erhebung von [X.] gegen den [X.]. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der individuelle Stromverbrauch infolge der Inbetriebnahme der neuen Anlage steigen werde. Eine intensivere Nutzung sei keine zwingende Folge der nunmehr breiteren Auswahl an TV- und Radiosendern.

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6. Mit dienstlicher Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 erklärte der vom Beschwerdeführer erneut abgelehnte [X.] hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Wartepflicht, er habe die Übersendung der Stellungnahme am 24. Oktober 2016 verfügt, das Ablehnungsgesuch vom 19. Oktober 2016 sei indes erst am 26. Oktober 2016 eingegangen. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs wies die Kammer ohne den abgelehnten [X.] das neuerliche Ablehnungsgesuch mit angegriffenem Beschluss vom 9. November 2016 als unbegründet zurück, weil der Vortrag aus dem Ablehnungsgesuch unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme nicht geeignet sei, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

7. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. November 2016 wies das [X.] den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Erhöhung der Betriebs- und [X.] gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 73 BayStVollzG sei rechtmäßig gewesen und weise insbesondere keine Ermessensfehler auf. Die [X.]anstalt habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Stromkosten gestiegen seien - dies sei gerichtsbekannt - und die neue Sendervielfalt zu einem erhöhten Fernsehkonsum und somit zu höheren Stromkosten führen könne. Auch die zusätzliche Umlage der Investitionskosten für die neue Satellitenanlage in Form einer [X.] sei nicht zu beanstanden, weil dem Beschwerdeführer hiermit ein weit über den Grundbedarf hinausgehendes Angebot unterbreitet werde. Sie entspreche zudem dem [X.], weil dem Beschwerdeführer durch die Beteiligung an den Stromkosten verdeutlicht werde, dass die Stromversorgung auch außerhalb der [X.]anstalt nicht kostenlos sei. Gegen eine pauschale Erhebung sei grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal der [X.]anstalt die konkrete Ermittlung des individuellen Stromverbrauchs der Gefangenen unzumutbar sei. Schließlich stehe das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen, weil kein Anspruch auf kostenlose Informationsbeschaffung mittels eines eigenen Fernsehgeräts bestehe.

8. Gegen die Beschlüsse des [X.]s legte der Beschwerdeführer am 30. November 2016 Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ein.

Hinsichtlich der beanstandeten ersten Ablehnungsentscheidung rügte er insbesondere, die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten [X.] sei nicht mit der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke zu rechtfertigen gewesen. Dies folge daraus, dass Beschlüsse des Einzelrichters, mit denen dieser ihn betreffende Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen habe, bereits in drei Verfahren durch das [X.] aufgehoben worden seien. Im Rahmen der zweiten Ablehnungsentscheidung habe das [X.] es unterlassen, die erneut rechtswidrige Verwerfung seines Befangenheitsantrags durch den abgelehnten [X.] bei der Beurteilung von dessen Befangenheit zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Hauptsache wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere habe das [X.] nicht hinreichend ermittelt, ob die erhöhte Pauschale auch tatsächlich erforderlich und angemessen sei. Es habe unter Verstoß gegen den [X.] nicht geprüft, ob es infolge der neuen Programmvielfalt tatsächlich zu einem gesteigerten Stromverbrauch kommen werde. Ebenso habe es die Höhe der Betriebskosten der bisherigen und der neuen Satellitenanlage nicht ermittelt. Zudem sei das [X.] unzutreffend davon ausgegangen, dass einmalige Investitionskosten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der neuen Satellitenanlage zeitlich unbegrenzt umgelegt werden dürften.

9. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 trug die Generalstaatsanwaltschaft [X.] vor, die Rechtsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil eine Nachprüfung der Entscheidung des [X.]s zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die [X.] wende, sei nur die sofortige Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 [X.] statthaft.

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. Januar 2017 verwarf das [X.] die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Ablehnungsentscheidungen des [X.]s bereits keine ordnungsgemäßen Verfahrensrügen erhoben. Der [X.] müsse allein anhand des Rechtsbeschwerdevorbringens feststellen können, ob ein Verfahrensfehler vorliege. Dies sei ihm nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer weder die von ihm gestellten Anträge noch die daraufhin ergangenen Entscheidungen ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt habe.

Auch die Überprüfung des Beschlusses in der Hauptsache habe keine formellen oder sachlichen Fehler aufgezeigt. Der [X.] folge der Entscheidung des [X.]s daher in vollem Umfang. Hinsichtlich der Angemessenheit der angepassten Pauschale in Höhe von monatlich 3 Euro sei lediglich hervorzuheben, dass mit dieser Kostenbeteiligung nicht nur die Betriebs- und Stromkosten für ein Fernsehgerät abgegolten würden, sondern zugleich die Stromkosten für sämtliche weitere Geräte. Die Pauschale liege insofern eher am unteren Rand des rechtlich Zulässigen, zumal die Stromkosten in [X.] gerichtsbekannt angestiegen seien. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zu.

11. Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Februar 2017 privatschriftlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihn treffe kein Verschulden daran, dass die Verfahrensrüge nicht der gebotenen Form entsprochen habe, weil der für die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zuständige Rechtspfleger es pflichtwidrig unterlassen habe, auf eine ordnungsgemäße Erhebung seiner Verfahrensrüge hinzuwirken. In der Sache rügte er, dass sein Vortrag bezüglich der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Erhöhung der Kostenpauschale nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe das [X.] nicht geprüft, ob die Erhebung von [X.] zulässig sei.

12. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 verwarf das [X.] den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig und wies die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung in der Sache wende, sei sein Vorbringen im Schreiben vom 31. Januar 2017 als Anhörungsrüge auszulegen. Diese sei unbegründet, da der [X.] das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt habe. Zu einer vertieften Auseinandersetzung mit seinem Vortrag sei der [X.] nicht verpflichtet gewesen, da er die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (§ 119 Abs. 3 StVollzG) verworfen habe.

II.

1. Mit seiner am 25. Februar 2017 erhobenen [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf Resozialisierung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und - der Sache nach - Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Er wiederholt und vertieft seinen fachgerichtlichen Vortrag und trägt insbesondere vor, die Betriebskosten der Satellitenanlagen sowie die individuellen Stromkosten seien durch das [X.] nicht ermittelt worden. Das Gericht sei lediglich dem pauschalen Vortrag der [X.]anstalt gefolgt, die ohne Bezugnahme auf konkrete Zahlen vorgetragen habe, der pauschal erhobene Kostenbeitrag liege unter den durchschnittlichen Kosten des täglichen Verbrauchs. Er habe dies bestritten, hierzu aber nicht substantiierter vortragen können, weil er zu den Zahlen keinen Zugang habe. Das [X.] habe es außerdem unterlassen zu ermitteln, ob die Anstalt zwischen eigenem Stromverbrauch und dem Stromverbrauch von Gefangenen unterscheide und so von den korrekten Bezugsgrößen ausgehe. Die Erhebung von Stromkosten im Wege von [X.] widerspreche dem [X.]; in der Freiheit würden keine pauschalen Stromkosten erhoben und die Regelung benachteilige ihn, weil er wenig fernsehe. Überdies sei die Höhe der Pauschale angesichts seiner geringen Einkommensmöglichkeiten als [X.] überzogen. Hinzu komme, dass die Anstalt den Grundbedarf an Information nicht mehr kostenlos gewähre. [X.] er die Pauschale nicht, hätte er keinerlei Zugang mehr zu Informationen.

Hinsichtlich der Behandlung seiner Ablehnungsgesuche rügt der Beschwerdeführer im [X.], dass das von ihm vorgetragene und seines Erachtens die Besorgnis der Befangenheit begründende Verhalten des abgelehnten [X.]s nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

2. Das [X.] hat unter dem 9. Februar 2018 zu der [X.]beschwerde Stellung genommen. Es konkretisierte die Darlegungen der [X.]anstalt dahingehend, dass die [X.] in der [X.] seit dem 3. April 2012 stetig bei 1,50 Euro verblieben sei. Betreibe ein Gefangener hingegen ein Fernsehgerät, so werde seit Anfang Juli 2016 zusätzlich eine [X.] von 1,50 Euro erhoben. Die Stellungnahme der [X.]anstalt, dass die Anhebung im Wesentlichen auf der erstmaligen Erhebung von Betriebskosten für die Satellitenanlage beruhe, im geringen Maße aber auch den höheren Stromkosten durch vermehrte [X.] geschuldet sei, sei daher "unscharf".

Des Weiteren hält das [X.] die [X.]beschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Erhebung von Strom- und Betriebskosten erweise sich als verfassungskonform. Die neue Satellitenanlage diene der Befriedigung von [X.] in- und ausländischer Gefangener. Die nunmehr erstmals erhobenen Betriebskosten in Höhe von 1,50 Euro seien nicht höher als ein vergleichbares Angebot außerhalb des Strafvollzugs. Zugunsten der Gefangenen sei ein möglichst kostengünstiger Weg eingeschlagen und auf die Befassung eines externen Unternehmens verzichtet worden, was Betriebskosten in Höhe von 6 bis 7 Euro zur Folge gehabt hätte. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die [X.]anstalt bereichere sich mithilfe der [X.] auf Kosten der Gefangenen, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer verkenne, dass bis Ende Juni 2016 überhaupt keine Betriebskosten erhoben worden seien, die zu den von ihm behaupteten Einnahmen in Höhe von 137.700 Euro hätten führen können. Die Erhebung der Kostenbeteiligung als Pauschale sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil eine Abrechnung nach individueller Nutzung verwaltungsorganisatorisch nicht zu bewerkstelligen und mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sei. Die Regelung benachteilige auch [X.] nicht unverhältnismäßig. Schließlich stehe die Informationsfreiheit der Kostenpauschale nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 GG sei ein Abwehrrecht, aus dem nicht folge, dass der Betrieb eines eigenen Fernsehgeräts für Gefangene kostenfrei möglich sein müsse.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

III.

Soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse des [X.] vom 9. November 2016 - [X.] - und vom 27. Oktober 2016 - [X.] - angreift, liegen die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] mangels Erfolgsaussichten nicht vor (vgl. [X.] 90, 22 <24>; 96, 245 <248>; [X.]K 12, 189 <196>). Zum einen ist insoweit der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zum anderen genügt die [X.]beschwerde auch nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.].

Eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen über die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers ist weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich. Eine "Entziehung" des gesetzlichen [X.]s im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der [X.] und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als [X.]verstoß angesehen werden (vgl. [X.] 82, 286 <299>). Die Grenzen zum [X.]verstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der [X.]garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. [X.] 82, 286 <299>).

In Bezug auf den Beschluss vom 9. November 2016 - [X.] - ist eine Grundrechtsverletzung bereits nicht im Ansatz substantiiert vorgetragen.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 - [X.] - ist die Annahme der [X.]beschwerde jedenfalls nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hätte - selbst wenn sie vorläge - jedenfalls kein besonderes Gewicht, denn der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers enthielt erkennbar lediglich eine völlig ungeeignete Begründung. Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit völlig ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgeachtet werden, ohne dass dies verfassungsrechtlicher Beanstandung unterläge (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, juris, Rn. 48 m.w.N.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 474/96 -, juris, Rn. 4 f.; [X.], Beschluss vom 22. November 2000 - 1 [X.] -, juris; Scheuten, in: [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl. 2013, § 26a Rn. 6 f. m.w.N.).

IV.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2016 - [X.] - und den Beschluss des [X.]s [X.] vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16- wendet, ist die [X.]beschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist die [X.]beschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. [X.] 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18).

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zudem nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.] 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Die Beweislastverteilung im gerichtlichen Verfahren darf nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen (vgl. [X.] 101, 106 <121>). [X.] dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. [X.] 54, 148 <157 f.>; 59, 128 <160>). In strafvollzugsrechtlichen Verfahren muss das Beweisrecht der spezifischen Situation des Strafgefangenen und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06 -, juris, Rn. 21).

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s vom 10. November 2016 und des [X.]s vom 23. Januar 2017, soweit es über die Hauptsache entschieden hat, nicht gerecht.

aa) Gemäß Art. 71 Abs. 1 BayStVollzG können eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte von Gefangenen zugelassen und den Gefangenen die Betriebskosten auferlegt werden. Nach Art. 73 BayStVollzG können Gefangene zudem in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden. Entsprechende Regelungen finden sich auch in anderen Landesgesetzen. Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass sich die Möglichkeit der Auferlegung von Stromkosten auf die Nutzung von Elektrogeräten bezieht, die über den von den [X.]anstalten kostenfrei zu gewährenden Grundbedarf hinausgehen (vgl. etwa [X.]. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; [X.] Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14 -, juris, Rn. 6, 9; [X.] Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws ([X.]) 36/14 -, juris, Rn. 14 f.; dahingehend auch bereits Thür. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2005 - 1 [X.]/05 -, juris, Rn. 30 ff.; [X.] [X.], Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ws 73/07 -, juris, Rn. 40 f.).

bb) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erhebung von [X.], insbesondere aufgrund der praktischen Probleme einer individuellen Abrechnung, im Grundsatz zulässig ist (stellvertretend [X.]. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 30). Dies begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar kann die pauschalierte Abrechnungsweise, etwa im Falle sparsamer Gefangener, zu verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlungen führen. Diese sind jedoch der Rechtfertigung zugänglich. Insoweit stellen die [X.], die eine pauschalierte Abrechnung in der Praxis nahelegen, etwa der große Aufwand einer individuellen Stromkostenerfassung bei Strafgefangenen, sachliche Gründe dar, die grundsätzlich geeignet sind, eine finanzielle Schlechterstellung im Einzelfall zu rechtfertigen.

[X.]rechtlichen Zweifeln begegnete es indes, wenn mit der Erhebung von [X.] auf Grundlage von Eingriffsnormen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten von Elektrogeräten ermöglichen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Kostenstruktur einer [X.]anstalt der von [X.] wegen zu gewährleistende Grundbedarf oder anderweitige Haftkosten mittelbar (mit)finanziert würden. Dies wäre jedenfalls der Fall, wenn die Gesamteinnahmen aus den erhobenen [X.] die durch die in der Eingriffsgrundlage bezeichneten Geräte verursachten Betriebs- oder Stromkosten überstiegen.

cc) Das [X.] und das [X.] haben bei der von ihnen vorgenommenen Prüfung der Voraussetzungen der Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und Art. 73 BayStVollzG gegen den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verstoßen, indem sie ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte und durch den Beschwerdeführer bestrittene Behauptung der [X.]anstalt zugrunde legten, die Einnahmen durch die erhobenen [X.] lägen auch nach der Erhebung der neuen [X.] noch unter den "Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs".

Aus Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und Art. 73 BayStVollzG folgt jedenfalls, dass die Erhebung von Strom- und Betriebskosten ihre Höchstgrenze in dem tatsächlichen Verbrauch findet, denn diese landesrechtlichen Normen dienen dem Zweck, eine Beteiligung der Gefangenen an den Kosten des Vollzugs, die nicht bereits durch den Haftkostenbeitrag abgedeckt sind, zu ermöglichen (vgl. [X.], Drucksache 15/8101 vom 30. April 2007, [X.] f., 50, 65). Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer pauschalierten Kostenerhebung bedeutet dies für Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, dass die Summe der Einnahmen durch von Gefangenen gezahlte [X.]n die Summe der durch die Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte verursachten Betriebskosten nicht übersteigen darf. In Bezug auf Stromkosten darf gemäß Art. 73 BayStVollzG die Summe der aus den [X.]n generierten Einnahmen nicht die Summe der durch die Nutzung der in [X.] befindlichen Geräte, für die ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, verursachten Stromkosten übersteigen. Ob sich der Wortlaut "beteiligen" dabei gegen eine vollumfängliche Umlage der Stromkosten sperrt, bedarf hier keiner Entscheidung (so etwa [X.]. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, juris, Rn. 31).

Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die tatsächliche Höhe der Strom- und Betriebskosten ungeklärt, aber für die verfahrensgegenständliche Frage relevant sei und die [X.]anstalt nach den begrenzten, ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen mit den von ihr erhobenen [X.] Gewinne erwirtschafte. Zudem seien seiner Kenntnis nach die Betriebskosten der neuen Satellitenanlage im Vergleich zu der [X.] geringer. Dieser Vortrag hätte das [X.] dazu veranlassen müssen, ernsthaft zu versuchen, sich Kenntnis über die von den unter Art. 71 Abs. 1 BayStVollzG fallenden Geräten verursachten Betriebskosten in der [X.]anstalt zu verschaffen, um zu prüfen, ob die Summe der seit dem 1. Juli 2016 über [X.]n generierten Einnahmen die Summe der durch Nutzung dieser Geräte verursachten Betriebskosten der [X.]anstalt übersteigt. Jedenfalls hätte das [X.] seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die durch den Beschwerdeführer zwar pauschal, aber mit Blick auf seine begrenzten Erkenntnismöglichkeiten hinreichend bestrittene Stellungnahme der [X.]anstalt, die erhobenen Kosten lägen immer noch unter den Kosten des tatsächlichen Verbrauchs, ungeprüft zugrunde legen dürfen, zumal diese Stellungnahme andeutet, dass der tägliche Verbrauch und die daraus folgenden Kosten von ihr in einer Weise erhoben werden, die eine Überprüfung ermöglicht. Mit diesen Zahlen hätte auch überprüft werden können, ob sich der von der [X.]anstalt in Bezug genommene tatsächliche Verbrauch auf Geräte bezog, für die nach Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 BayStVollzG Kosten umgelegt werden dürfen, oder darüber hinausging.

Das [X.] hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und ausgeführt, die erhobene Pauschale von 3 Euro bewege sich eher am unteren Rand des Zulässigen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern das [X.] Kenntnis von der Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten hatte, beziehungsweise, wo es die Grenze einer zulässigen Kostenerhebung, auf die es Bezug genommen hat, verortet.

2. Da die Beschlüsse des Land- und des [X.]s schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Bestand haben, kann offen bleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

3. Das [X.] wird bei seiner erneuten Entscheidung zu klären haben, ob beziehungsweise inwieweit die seit dem 1. Juli 2016 erhobene Pauschale unter Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG oder unter Art. 73 BayStVollzG fällt und ob die hieraus generierten Einnahmen die Summe der durch eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Gefangenen verursachten Betriebskosten beziehungsweise die Summe der durch im Besitz von Gefangenen befindliche Gegenstände verursachten Stromkosten überschreiten. Hierbei stellt sich auch die Frage, inwiefern Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, der die Auferlegung der Betriebskosten eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte erlaubt, auch die teilweise Umlage der - ebenfalls der Höhe nach nicht ermittelten - einmaligen Beschaffungs- und Einbaukosten einer Satellitenempfangsanlage der [X.]anstalt sowie der Betriebskosten dieser Anlage auf Gefangene ermöglicht. Zudem dürfte bei der Berechnung zu prüfen sein, inwieweit der grundsätzlich von [X.] wegen zu gewährleistende Grundbedarf an Information in der [X.]anstalt unabhängig von der Anbindung an die neue Satellitenanlage, etwa durch Fernsehempfangsgeräte in Gemeinschaftsräumen (vgl. etwa [X.] Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 ([X.]) -, juris, Rn. 9; [X.] Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws ([X.]) 36/14 -, juris, Rn. 22; [X.] Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14 -, juris, Rn. 20, 31) oder anderweitige Empfangstechnik (vgl. [X.] Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 Ws 559/17 ([X.]) -, juris, Rn. 28), sichergestellt ist.

V.

Nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 [X.] sind die Beschlüsse des [X.]s [X.] vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - und des [X.] vom 10. November 2016 - [X.] - aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.] bei dem [X.] zurückverwiesen.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 635/17

16.05.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Nürnberg, 23. Januar 2017, Az: 1 Ws 544/16, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 71 Abs 1 S 2 StVollzG BY, Art 73 StVollzG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.05.2018, Az. 2 BvR 635/17 (REWIS RS 2018, 9070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9070

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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