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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - Verwerfung der Berufung als unzulässig - fehlende Ausführungen zur Zulässigkeit der Berufung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 10. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 273,76 Euro festgesetzt.
I. Die Klägerin betreibt eine stationäre Behindertenpflegeeinrichtung. Sie forderte von der beklagten Krankenkasse die Übernahme von Kosten für die Verabreichung von Medikamenten an Bewohner in Höhe von 273,76 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 12.11.2019). Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht zugelassen worden und die Klägerin nicht über einen Wert von 750 Euro hinaus beschwert sei (Beschluss vom 10.3.2020).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht schlüssig dargelegt. Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G entscheiden.
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs [X.] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Die Klägerin formuliert die Fragen:
"Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Genehmigung der häuslichen Behandlungspflege gem. Art. 6 der Richtlinie des Gemeinsamen [X.] über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)."
"(Muss) nach Abtretung der [X.] der Ablehnungsbescheid der Krankenkasse durch Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung zuerkannt werden und dem Abgetretenen zugestellt werden? (…) Ist der Leistungserbringer im Falle einer Ablehnungsentscheidung widerspruchsbefugt?"
"Begründet die zu Unrecht erfolgte Ablehnung einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch oder einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch."
Unabhängig davon, ob es sich insoweit um Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G handelt, zeigt die Klägerin deren Klärungsfähigkeit nicht auf. Dazu wäre darzustellen gewesen, dass das B[X.] im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich sind (vgl B[X.] vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs [X.] vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das L[X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen, eine Entscheidung in der Sache also gar nicht getroffen. Die Klägerin hätte daher darlegen müssen, inwiefern der Zulässigkeit der Berufung und damit auch der Sachentscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht § 144 [X.]G entgegensteht (vgl B[X.] vom 2.9.2015 - B 14 [X.]/15 B - juris; vgl auch B[X.] vom [X.] [X.]/20 B - juris). Die Klägerin stellt jedoch die Unzulässigkeit der Berufung gar nicht in Frage.
2. Der [X.] sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).
3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.
Meta
28.08.2020
Beschluss
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Halle (Saale), 12. November 2019, Az: S 17 KR 76/17, Urteil
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 144 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2020, Az. B 1 KR 31/20 B (REWIS RS 2020, 2277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2277
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