Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2020, Az. B 10 EG 7/18 R

10. Senat | REWIS RS 2020, 2319

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Inlandswohnsitz - vorübergehender Auslandsaufenthalt der gesamten Familie - Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland - Schwerpunkt der Lebensverhältnisse - Prognose zu Beginn des Bezugszeitraums - Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände - keine Bindung an die Feststellung des Wohnsitzes in steuerrechtlichen Kindergeldverfahren - richterliche Überprüfung - kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung - sozialgerichtliches Verfahren - Prognose als hypothetische Tatsache - Prognoseentscheidung der Tatsacheninstanz - Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen - Kontrollmaßstab im Revisionsverfahren - Verfassungsrecht - Inlandsbezug - Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland - sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - Rumpfarbeitsverhältnis


Leitsatz

Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Zeit vom [X.] während ihres Aufenthalts in [X.].

2

Die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige, verheiratet und Mutter ihrer am [X.] geborenen Tochter A. Vor der Geburt ihrer Tochter stand die Klägerin in [X.] in einer Vollzeitbeschäftigung.

3

Vom [X.] bis 25.10.2014 arbeitete der in [X.] bei der [X.] beschäftigte Ehemann im Rahmen eines Global Assignment Vertrags in [X.] bei einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft, der A. ([X.]) [X.] Co Ltd. Dort lebte die Klägerin in dieser Zeit mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter. Eine Erwerbstätigkeit übte sie nicht aus. Ihre Wohnung in [X.] behielt die Familie bei.

4

Der Ehemann hatte mit der [X.] Tochtergesellschaft einen gesonderten (lokalen) Arbeitsvertrag geschlossen, während das Arbeitsverhältnis mit der [X.] in [X.] ruhend gestellt wurde. Die Dauer des [X.] war ursprünglich bis 30.6.2014 befristet mit der Möglichkeit einer Verlängerung, von der im April 2014 Gebrauch gemacht wurde. Vertraglich richteten sich die Arbeitsbedingungen nach [X.] Recht. Der Ehemann der Klägerin fand über einen Makler im Rahmen einer Dienstreise vor Ort in [X.] eine 85 qm große möblierte Wohnung, die von der Familie am [X.] bis zu ihrer Rückkehr nach [X.] am 25.10.2014 bezogen wurde.

5

Am 15.10.2013 beantragte die Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter ([X.]). Als Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt gab sie [X.] an. Ihr Ehemann sei derzeit als Entsandter in [X.] beschäftigt. Da sich die Tätigkeit auf ein Jahr beschränke und sie in regelmäßigen Abständen zu Besuch nach [X.] flögen, sei die dortige Wohnung weiterhin ihr Hauptwohnsitz.

6

Der Beklagte lehnte den Elterngeldantrag der Klägerin ab, weil der Ehemann einen lokalen Arbeitsvertrag mit dem [X.] Arbeitgeber geschlossen habe und durch den länger als ein Jahr andauernden Aufenthalt in [X.] kein Wohnsitz in [X.] bestehe. Die Klägerin habe sich nur einmal kurz besuchsweise in [X.] aufgehalten (1.2. bis 15.2.2014). Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe in [X.] gelegen. Es sei unerheblich, dass die Wohnung in [X.] weiterhin zur Verfügung gestanden und jederzeit habe genutzt werden können (Bescheid vom 18.7.2014; Widerspruchsbescheid vom 3.11.2014).

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 8.3.2018). Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Klägerin habe in den ersten 12 Lebensmonaten ihrer Tochter während des Aufenthalts in [X.] weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] gehabt. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Ankunft in [X.] Anfang Juli 2013 ausschließlich dort befunden. In [X.] habe man als Familie in allen Facetten gelebt. Der Ehemann sei rechtlich durch den Arbeitsvertrag an den Aufenthalt in [X.] gebunden gewesen. Dort sei die gemeinsame Tochter geboren und in ihrer ersten Lebensphase betreut und erzogen worden. Dem stehe der ursprünglich auf ein Jahr angelegte Aufenthalt nicht entgegen, da eine Verlängerung vertraglich von Anfang an im Bereich des Möglichen gelegen habe. Im Rahmen der anzustellenden Prognose dürfe nicht übersehen werden, dass es der Klägerin gerade auf die Herstellung der familiären [X.] angekommen sei; dies überhaupt sei für sie der Grund gewesen, ihren Ehemann zu begleiten. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der familiären [X.] sei für sie das Leitmotiv gewesen, an das sie sich gebunden gefühlt habe. Deshalb habe die Klägerin der arbeitsvertraglichen Verlängerung des Auslandsaufenthalts ihres Ehemanns zugestimmt und sei während der gesamten [X.] dort geblieben. Durch diese komplette Hinwendung zu [X.] sei die dort prognostisch zu verbringende Zeit lang genug gewesen, um nicht nur als unerhebliches Intermezzo zu erscheinen. Der Aufenthalt in [X.] sei nicht neben einem parallel in [X.] bestehenden Aufenthalt hergelaufen, sondern habe diesen bis zur Rückkehr nach [X.] vollständig abgelöst. Der Ehemann der Klägerin sei auch nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Ausstrahlungswirkung im Rahmen seines in [X.] bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach [X.] entsandt worden. Mit der [X.] in [X.] habe während seines [X.] nur noch ein sog Rumpfarbeitsverhältnis bestanden.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit ([X.] und [X.] - [X.]). Zu Unrecht sei das L[X.] von einer Wohnsitzaufgabe in [X.] während des zunächst nur auf ein Jahr befristeten Aufenthalts in [X.] ausgegangen. Die auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgelegte Wohnung in [X.] sei gerade deshalb aufrechterhalten worden, weil sie dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gesehen habe. Dies sei durch den Aufenthalt in [X.] nicht erschüttert worden, sodass der inländische Wohnsitz durch den Auslandsaufenthalt nicht eingebüßt worden sei. Zudem sei ihr während des [X.]-Aufenthalts Kindergeld gewährt worden.

9

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 8. März 2018 und des [X.] vom 10. Mai 2016 aufzuheben sowie den beklagten [X.] unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am 2. August 2013 geborenen Tochter A. zu gewähren.

Der beklagte [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 Satz 1 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin für die [X.] vom 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter keinen Anspruch auf Elterngeld hat. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 [X.]G) gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2014 (§ 95 [X.]G), mit dem dieser den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter während des Aufenthalts in [X.] abgelehnt hat.

Die Vorinstanzen sind zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin im streitbefangenen [X.]raum ([X.] bis 1.8.2014) kein Elterngeld zusteht, weil sie in dieser [X.] keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatte (dazu unter 2.) und weder sie noch ihr Ehemann im Rahmen eines in [X.] bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach [X.] "entsandt" waren, das nach § 4 Abs 1 [X.]B IV dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterlag (dazu unter 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter 4.).

2. Einen Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs 1 [X.] (in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des [X.], [X.]), wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 bis 4 [X.] im Fall der Klägerin vor. Denn sie lebte in einem Haushalt mit der von ihr selbst erzogenen und betreuten Tochter und übte in [X.] keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin erfüllte allerdings nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.] [X.]. Das [X.] hat - wie zuvor bereits das [X.] - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin während des hier entscheidungserheblichen [X.]raums vom [X.] bis 1.8.2014 weder ihren Wohnsitz (dazu unter a) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (dazu unter b) in [X.] hatte.

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wohnsitz der Klägerin in [X.] während ihres Aufenthalts in [X.] nicht mehr fortbestanden hat. Das Fortbestehen des Wohnsitzes in [X.] während eines Auslandsaufenthalts des Elterngeldberechtigten (dazu unter aa) ist von den [X.] im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände zu prüfen (dazu unter [X.]). Die auf dieser Grundlage getroffene Schlussfolgerung des [X.], dass die Klägerin ihren Wohnsitz in dieser [X.] nicht im Inland hatte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter cc).

aa) Nach § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I, der gemäß § 37 Satz 1, § 68 [X.]5 [X.]B I auch für das Elterngeldrecht und damit im Rahmen des § 1 Abs 1 [X.] [X.] gilt, hat jemand den Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei ist entscheidend, ob ein an den objektiven Verhältnissen zu messender realisierbarer Wille vorhanden ist, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Senatsurteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 6/08 R - B[X.]E 105, 70 = [X.]-7833 § 1 [X.]0, Rd[X.]5). Der bloße Besitz einer Wohnung reicht ebenso wenig aus, wie die polizeiliche oder ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt. Vielmehr muss eine ausreichende Benutzung hinzukommen (Senatsurteil vom 20.12.2012 - [X.] EG 16/11 R - [X.]-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8). Es kommt maßgeblich auf das Bestehen eines Lebensmittelpunkts von bestimmter Dauer an (Senatsurteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 6/08 R - B[X.]E 105, 70 = [X.]-7833 § 1 [X.]0, RdNr 31); die Wohnung muss daher den (oder einen) Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden (Senatsurteil vom 20.12.2012 - [X.] EG 16/11 R - [X.]-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8). Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen (B[X.] Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 14/94 - [X.] 3-5870 § 2 [X.]).

Da ein Wohnsitz auch dann gegeben ist, wenn eine Wohnung nicht ständig benutzt wird, kann eine Person auch mehrere Wohnsitze im In- und/oder Ausland haben (Senatsurteil vom 20.12.2012 - [X.] EG 16/11 R - [X.]-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8). Voraussetzung ist aber, dass nach den erkennbaren inneren und äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (B[X.] Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 14/94 - [X.] 3-5870 § 2 [X.] f). Die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme dient, er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt ist und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, reicht allerdings allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen (B[X.] Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 14/94 - [X.] 3-5870 § 2 [X.]). Denn die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der [X.] während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der [X.] wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte seiner Lebensverhältnisse verfügt und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (zwei Wohnsitze). Dort muss weiterhin eine Wohnung unterhalten werden (B[X.] Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 [X.] 14/94 - [X.] 3-5870 § 2 Nr 36 S 142).

Das B[X.] hat zwar in seinem Urteil vom 28.5.1997 (14/10 [X.] 14/94 - [X.] 3-5870 § 2 [X.] f) ausgeführt, dass bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt sind, im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort liegt, sofern Vorsorge dafür getroffen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in die Wohnung jederzeit möglich ist. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen nach dieser B[X.]-Entscheidung hingegen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des [X.]es anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit [X.] gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts.

Allerdings ist auch nach diesem Urteil des B[X.] die dort genannte "Jahresgrenze" keine absolute Grenze, wie sich bereits aus der Formulierung "im Regelfall" ergibt. Allenfalls handelt es sich bei ihr um eine Vermutung für die Aufrechterhaltung eines [X.]es während eines Auslandsaufenthalts, die allerdings durch die stets zu beachtenden besonderen Umstände des Einzelfalls widerlegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als sich dem Gesetz eine feste allgemeingültige Grenze im Sinne einer Höchst- oder Mindestzeit für ein "zwischenzeitliches Wohnen" im Inland während eines Auslandsaufenthalts nicht entnehmen lässt, und die Frage, ob jemand bei einem Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz beibehält, regelmäßig von einer Vielzahl von Faktoren (aller Umstände des Einzelfalls) abhängt. In diesem Kontext hat sich das B[X.] bereits wiederholt gegen eine starre [X.]grenze bei der Anwendung des § 30 Abs 3 [X.]B I ausgesprochen (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 31; Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 [X.] 29/95 - B[X.]E 79, 147, 151 = [X.] 3-5870 § 2 [X.]; B[X.] Urteil vom 25.6.1987 - 11a [X.] 1/87 - B[X.]E 62, 67, 69 = [X.] 7833 § 1 [X.] S 2 f).

Bei der Beurteilung des Wohnsitzes kommt es letztlich maßgeblich auf den Lebensmittelpunkt an. Das Unterhalten eines Wohnsitzes erfordert ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt. Der Wohnsitz liegt dort, wo jemand über die räumliche Bleibe hinaus den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (so Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 [X.] 29/95 - B[X.]E 79, 147, 149 = [X.] 3-5870 § 2 [X.]) oder der "Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse" ist (so Senatsurteil vom 20.12.2012 - [X.] EG 16/11 R - [X.]-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 5/12 R - [X.]-1200 § 30 [X.] Rd[X.]2).

[X.]) Hiervon ausgehend erfolgt die Prüfung, ob bei einem Auslandsaufenthalt eines Elterngeldberechtigten der Wohnsitz nach § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I iVm § 1 Abs 1 [X.] [X.] in [X.] fortbesteht, in drei Schritten.

In einem ersten Schritt sind alle mit dem Innehaben der Wohnung in [X.] und der Wohnung im Ausland verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 [X.] 29/95 - B[X.]E 79, 147, 148 = [X.] 3-5870 § 2 [X.]; vgl auch B[X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - juris Rd[X.]5 zum "gewöhnlichen Aufenthalt"); dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche Umstände sein (Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 [X.] 29/95 - B[X.]E 79, 147, 148 f = [X.] 3-5870 § 2 [X.]; vgl auch B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 32; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris Rd[X.]8 und 30, jeweils zum "gewöhnlichen Aufenthalt").

In einem zweiten Schritt sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen Bezugszeitraums die für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu würdigen.

Schließlich ist in einem dritten und letzten Schritt auf dieser Grundlage die Prognose zu treffen, ob der Elterngeldberechtigte die Wohnung in [X.] während des Auslandsaufenthalts im Bezugszeitraum weiterhin innehaben, er also die Wohnung in dieser [X.] weiter beibehalten und benutzen wird (vgl Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 [X.] 19/88 - B[X.]E 65, 84, 86 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 17; Senatsurteil vom 23.2.1988 - 10 [X.] 17/87 - B[X.]E 63, 47, 49 = [X.] 5870 § 1 [X.]4 S 32; B[X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.]5).

Zum Wesen einer Prognoseentscheidung gehört es, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Denn die Prognose ist bereits [X.] (Senatsurteil vom 28.3.2019 - [X.] LW 1/17 R - [X.]-5868 § 3 [X.] Rd[X.]0, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass der Elterngeldberechtigte während eines Auslandsaufenthalts bei Beginn des für das Elterngeld beanspruchten Bezugszeitraums seine Wohnung in [X.] nicht beibehält und benutzt, so hat er in [X.] keinen Wohnsitz mehr. Das Gleiche ist vom [X.]punkt der Änderung anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände hierfür erst zu einem späteren [X.]punkt (zB bei einem Auslandsaufenthalt während eines bereits laufenden Bezugs von Elterngeld) sprechen und nicht schon bei Beginn des Bezugszeitraums (vgl Senatsurteil vom 23.2.1988 - 10 [X.] 17/87 - B[X.]E 63, 47, 49 = [X.] 5870 § 1 [X.]4 S 33; Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 [X.] 19/88 - B[X.]E 65, 84, 86 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 17). Wenn nach der Prognoseentscheidung eine Änderung der Prognosegrundlage eintritt, kann der Wohnsitz an dem Ort daher auch nur vom [X.]punkt der Änderung an entfallen oder - umgekehrt - (wieder) begründet werden (vgl B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B I, 5. Aufl 2019, § 30 RdNr 57). Von den [X.] ist die Prognoseentscheidung der Verwaltung vollständig überprüfbar. Ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum steht der Verwaltung nicht zu (vgl Senatsurteil vom 28.3.2019 - [X.] LW 1/17 R - [X.]-5868 § 3 [X.] Rd[X.]4 mwN, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen).

Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn die der getroffenen Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder sachwidrigen Erwägungen beruht (stRspr, zB Senatsurteil vom 30.9.1996 - 10 [X.] 29/95 - B[X.]E 79, 147, 151 = [X.] 3-5870 § 2 [X.]; Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 [X.] 19/88 - B[X.]E 65, 84, 87 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 18; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.]7 f).

Verfahrensrechtlich ist das Stellen einer Prognose die Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 [X.] 19/88 - B[X.]E 65, 84, 86 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 18; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a [X.] - B[X.]E 63, 93, 98 = [X.] 2200 § 205 [X.]5 S 184; B[X.] Urteil vom [X.] - 11b [X.] - [X.]100 § 44 [X.]7 S 115). Im Gerichtsverfahren ist es allein Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht bei einer Prognose nach freier Überzeugung (B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris RdNr 34).

Die hiernach getroffene Prognose (als solche) und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen, Umstände oder Anhaltspunkte gehören nicht zur Rechtsanwendung; deshalb können sie vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (stRspr, zB Senatsurteil vom 17.5.1989 - 10 [X.] 19/88 - B[X.]E 65, 84, 86 = [X.] 1200 § 30 [X.]7 S 18; Senatsurteil vom 22.3.1988 - 10 [X.] 17/87 - B[X.]E 63, 93, 98 = [X.] 2200 § 205 [X.]5 S 184; B[X.] Urteil vom 14.12.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.]-3500 § 27b [X.] RdNr 9; B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris RdNr 34; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.]-2600 § 5 [X.] Rd[X.]3). Verfahrensrügen, die die Feststellung der für die vorausschauende Betrachtung erforderlichen Tatsachen betreffen, insbesondere der die Prognosegrundlage bildenden Tatsachen, hat die Klägerin vorliegend nicht erhoben. Diese Feststellungen des [X.] sind insoweit für den Senat bindend (§ 163 [X.]G).

Das Revisionsgericht hat jedoch auch ohne Verfahrensrügen zu prüfen, ob das [X.] für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat oder ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris RdNr 35; vgl insoweit auch Senatsurteil vom 28.3.2019 - [X.] LW 1/17 R - [X.]-5868 § 3 [X.] Rd[X.]4, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Denn diese Prüfung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. [X.] ist auch dann verletzt, wenn das [X.] den Rahmen einer zulässigen Prognoseentscheidung überschritten und dadurch das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt hat.

cc) Nach diesen Maßstäben ist die in vorausschauender Betrachtungsweise getroffene Sachentscheidung des [X.], dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in [X.] ihren Wohnsitz in [X.] nicht beibehalten hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des [X.] war der zu Beginn des [X.]-Aufenthalts im Juli 2013 hochschwangeren Klägerin von Anfang an "klar, dass man mindestens ein Jahr in [X.] bleiben und dort das Leben in allen Facetten verbringen werde". Der [X.]-Aufenthalt war nicht nur als "ferienähnliches Intermezzo" geplant. Die Familie hatte in [X.] eine eigene Wohnung bezogen. Auch wenn die Wohnung möbliert war, so handelte es sich "eindeutig nicht um eine 'hotelmäßige' Unterbringung". Vielmehr lebte die Familie "dort so, wie man es eben zuhause tut". Sie hatte sich auf ein Leben in [X.] "eingerichtet". Sie war für ihre Versorgung (zB Lebensmittel, Essenszubereitung, Wäsche, Reinigung der Wohnung) selbst verantwortlich. Der Ehemann der Klägerin ging von der [X.] Wohnung aus seiner Erwerbstätigkeit nach und verdiente damit den Lebensunterhalt. Zudem wurde die Tochter in [X.] geboren und von der Klägerin dort in ihrer ersten Lebensphase betreut und erzogen. Auch wenn der Aufenthalt in [X.] zunächst auf ein Jahr angelegt war, lag eine Verlängerung schon von [X.] an im Bereich des Möglichen. Dessen waren sich nach den Feststellungen des [X.] auch die Klägerin und ihr Ehemann bewusst. Der vom Ehemann der Klägerin mit der [X.] geschlossene Global Assignment Vertrag wies ausdrücklich auf die Option einer Verlängerung hin.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es der Klägerin "gerade" auf die Herstellung und Aufrechterhaltung der familiären Gemeinschaft ankam, sie sich an dieses "Leitmotiv" gebunden fühlte und dass diese Motivation "überhaupt" der Grund war, ihren Ehemann nach [X.] zu begleiten. Deshalb bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "gerade" nicht die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung nach [X.]. Denn der Ehemann der Klägerin war arbeitsrechtlich an seinen Arbeitgeber in [X.] "gebunden", die Klägerin ihrerseits innerlich dadurch, dass sie die Familiengemeinschaft während des Auslandseinsatzes ihres Ehemanns unbedingt aufrechterhalten wollte.

Aus diesen von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 163 [X.]G) hat das [X.] unter Berücksichtigung aller hiernach zu Beginn des entscheidungserheblichen (Bezugs-)[X.]raums erkennbaren Umstände in vorausschauender Betrachtungsweise rechtsfehlerfrei gefolgert, dass die Klägerin während ihres Auslandsaufenthalts den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in [X.] hatte und damit während des hier streitbefangenen (Bezugs-)[X.]raums auch kein zweiter Wohnsitz iS von § 1 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I in [X.] fortbestand. Diese prognostisch getroffene Entscheidung des [X.] ist nachvollziehbar. Weitere wesentliche Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet hat, aber bezogen auf den hier maßgeblichen (Bezugs-)[X.]raum ex-ante zu berücksichtigen gewesen wären, sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgetragen.

dd) Der Einwand der Klägerin, dass sie während ihres Aufenthalts in [X.] Kindergeld bezogen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das [X.] hat schon keine Feststellungen zum Kindergeldbezug der Klägerin oder ihres Ehemanns im hier streitigen [X.]raum getroffen.

Selbst wenn die Familienkasse bei der Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs 1 Satz 1 [X.] Einkommensteuergesetz (EStG) von der Beibehaltung des Wohnsitzes der Klägerin oder ihres Ehemanns in [X.] während des [X.]aufenthalts ausgegangen sein sollte, ergibt sich daraus nichts für die von ihr begehrte Bewilligung von Elterngeld. Vielmehr ist das Vorhandensein oder Beibehalten eines inländischen Wohnsitzes nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I bei einem Auslandsaufenthalt eines Elterngeldberechtigten im sozialrechtlichen Elterngeldverfahren von den hierfür zuständigen Stellen und Sozialgerichten nach den oben genannten Maßstäben eigenständig zu prüfen, selbst wenn die Familienkasse im steuerrechtlichen Kindergeldverfahren das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nach § 8 Abgabenordnung ([X.]) für den gleichen [X.]raum bejaht haben sollte. Eine Bindung der [X.]tellen an solche Entscheidungen der Familienkassen oder ein Vorrang derselben ist gesetzlich nicht bestimmt.

Im Übrigen bestehen aber - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch keine grundlegenden Unterschiede zwischen dem sozialrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I und dem steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 8 [X.] und der jeweiligen Auslegung durch das B[X.] einerseits und des [X.] andererseits. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] hängt die Frage, ob jemand seinen inländischen Wohnsitz trotz Auslandsaufenthalts beibehält, von einer Vielzahl von Faktoren ab. Insbesondere für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich keine maximale Grenze ziehen (vgl [X.] Beschluss vom 22.11.2011 - [X.]/11 - juris Rd[X.] mwN). Ob jemand seinen Wohnsitz im Inland hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen (vgl [X.] Urteil vom 17.12.2015 - [X.]/15 - juris Rd[X.]3 mwN).

Nach § 8 [X.], der wortgleich § 30 Abs 3 Satz 1 [X.]B I entspricht, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl zB Urteil vom 17.12.2015 - [X.]/15 - juris Rd[X.]3; Urteil vom 15.7.2010 - III R 6/08 - juris Rd[X.]2, jeweils mwN) neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren [X.]abständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer [X.]räume zu Erholungs- bzw Besuchszwecken reicht nicht aus. Hiervon geht - wie oben dargestellt - grundsätzlich auch das B[X.] aus. Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten nach der Rechtsprechung des [X.] insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl [X.] Beschluss vom 5.1.2012 - III [X.]2/11 - juris Rd[X.]3 f). Zwar hat der [X.] in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 12.1.2001 ([X.]/98 - juris RdNr 9) auch ausgeführt, dass eine Wohnung im Inland nicht "den Mittelpunkt der Lebensinteressen" des Steuerpflichtigen bilden muss. Diese Ausführungen erfolgten jedoch lediglich vor dem Hintergrund und zur Begründung dafür, dass der Steuerpflichtige "deshalb mehrere Wohnsitze haben" kann. Ein doppelter Wohnsitz ist aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] (vgl zB Senatsurteil vom 20.12.2012 - [X.] EG 16/11 R - [X.]-7837 § 12 [X.] Rd[X.]8 mwN) möglich, wenn nach den [X.]") erkennbaren inneren und äußeren Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen an verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Dies war bei der Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen - wie oben aufgezeigt - jedoch nicht der Fall. Dass die Familienkasse im Rahmen der Kindergeldgewährung den Wohnsitz der Klägerin während des [X.]aufenthalts (zu Unrecht) möglicherweise auch in [X.] gesehen hat (Doppelwohnsitz), hat - wie oben ausgeführt - keine Bindungswirkung für das Elterngeldverfahren und ist deshalb unerheblich.

b) Die Klägerin hatte im streitbefangenen [X.]raum vom [X.] bis 1.8.2014 auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I in [X.]. Das [X.] hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts iS der vorgenannten Bestimmungen (dazu unter aa) verkannt noch ist seine in vorausschauender Betrachtungsweise gezogene Schlussfolgerung, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Streitzeitraum nicht im Inland hatte, revisionsrechtlich zu beanstanden (dazu unter [X.]).

aa) Nach § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I, der über § 37 Satz 1, § 68 [X.]5 [X.]B I auch für das Elterngeldrecht und damit im Rahmen des § 1 Abs 1 [X.] [X.] gilt, hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Für die in § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I enthaltene gesetzliche Vorgabe "nicht nur vorübergehend verweilt" genügt ein Aufhalten "bis auf Weiteres" iS eines zukunftsoffenen Verbleibs (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 30 mwN). Die Zukunftsoffenheit des [X.] schließt bei (von vornherein) zeitlich begrenzten Aufenthalten den gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich nicht aus (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - juris Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 13.2.2014 - [X.] [X.] 11/12 R - [X.]-3500 § 106 [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris Rd[X.]8), wenn der Betroffene an dem Aufenthaltsort bis auf Weiteres den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 36; BVerwG Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris Rd[X.]3).

Auch für den gewöhnlichen Aufenthalt gibt es keine feste allgemein gültige Grenze iS von Höchst- oder Mindestzeiten des Verbleibs. Insbesondere enthält § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I keine dem § 9 Satz 2 [X.] entsprechende Regelung, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist, weshalb die Norm für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I nicht näher herangezogen werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 31 mwN). Voraussetzung für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist zwar keine Lückenlosigkeit des Aufenthalts. Erforderlich ist aber eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Verbleibs, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (vgl B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris Rd[X.]8). Ein gewichtiges Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], RdNr 30). Anders als beim Wohnsitz kann es aber jeweils immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt geben.

Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, lässt sich ebenso wie beim Wohnsitz nur mittels einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen [X.]raums für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände des Einzelfalls feststellen, und zwar selbst dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (stRspr, zB Senatsteilurteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 6/08 R - B[X.]E 105, 70 = [X.]-7833 § 1 [X.]0, Rd[X.]6 mwN; B[X.] Urteil vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.] und Rd[X.]5 f, jeweils mwN). Es ist allein Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht auch bei einer Prognose nach freier Überzeugung. Dabei gehören die Prognose als solche und die Feststellung der für ihre Erstellung notwendigen Tatsachen nicht zur Rechtsanwendung; sie können deshalb vor dem Revisionsgericht nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 14.12.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.]-3500 § 27b [X.] RdNr 9 mwN; B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]7 mwN). Erfolgt dies von den Verfahrensbeteiligten nicht, sind sie für das B[X.] bindend (§ 163 [X.]G). Das B[X.] hat dann - wie beim Wohnsitz - lediglich noch zu prüfen, ob das [X.] für seine Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat und ob die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 36/13 R - juris Rd[X.]8 mwN).

[X.]) Auch hier hat das [X.] aus den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass die Klägerin während des Aufenthalts in [X.] dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Dies erschließt sich - wie oben im Einzelnen ausgeführt - schon daraus, dass sie nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 [X.]G) mit ihrer Familie im streitigen [X.]raum in [X.] von [X.] an den örtlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hatte. Hierbei hat das [X.] für seine Sachentscheidung bei gebotener ex-ante Betrachtungsweise sachgerechte Anknüpfungstatsachen gewählt, seine Prognose unter Berücksichtigung und Würdigung aller zu Beginn des entscheidungserheblichen [X.]raums erkennbaren Umstände getroffen und sich hierbei auch nicht auf rechtlich falsche oder unsachliche Erwägungen gestützt.

3. Der fehlende Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in [X.] während des hier streitbefangenen [X.]raums kann nicht mit Hilfe der sozialversicherungsrechtlichen Ausstrahlungswirkung iS des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] Alt 1 und Satz 2 [X.] in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des [X.] (aaO) kompensiert werden. Danach hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] nach § 4 [X.]B IV dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegt (Satz 1 [X.] Alt 1). Dies gilt ua auch für den mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebenden Ehegatten (Satz 2).

Die Klägerin selbst hat im streitbefangenen [X.]raum in [X.] keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie zählt aber auch nicht über ihren Ehemann zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Ihr Ehemann erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.] nicht. Er arbeitete in [X.] nicht im Rahmen seines [X.] Beschäftigungsverhältnisses, wie es § 4 Abs 1 [X.]B IV für die sozialversicherungsrechtliche Ausstrahlungswirkung verlangt. Die in dieser [X.] verbliebene "Restbindung" an den [X.] Arbeitgeber beschränkte sich vielmehr auf ein sog Rumpfarbeitsverhältnis, welches nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Elterngeld zu begründen (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.]1 Rd[X.]9 ff).

Ein der Ausstrahlung entgegenstehendes inländisches Rumpfarbeitsverhältnis ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass für die Beschäftigung im Ausland ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet wird, dass die Hauptpflichten aus dem mit dem [X.] Arbeitgeber geschlossenen Vertrag ruhen, dass dieser Vertrag erst nach der Rückkehr nach [X.] wieder seine volle Wirksamkeit entfalten soll und dass während des [X.]raums der befristeten Beschäftigung im Ausland die [X.], insbesondere das Weisungsrecht, auf den ausländischen Arbeitgeber übergeht (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.]1 Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 23.10.2003 - [X.] RA 15/03 R - B[X.]E 91, 245 = [X.]-2600 § 56 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - B[X.]E 71, 227, 234 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] S 18 f).

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das [X.] hat festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin während des hier streitbefangenen [X.]raums bei einer rechtlich selbstständigen [X.] Tochtergesellschaft in [X.] arbeitete, während sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] in [X.] ruhte. Der Kläger hatte einen gesonderten (lokalen) Arbeitsvertrag mit dieser Tochtergesellschaft geschlossen und unterlag dem [X.] Arbeitsrecht und dem Weisungsrecht seines dortigen Arbeitgebers. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der Klägerin mit der [X.] sollte erst nach dessen Rückkehr wieder seine volle Wirksamkeit entfalten. Bei diesen vom [X.] festgestellten Vertragsgestaltungen während der [X.] in [X.] lag kein Beschäftigungsverhältnis mit Ausstrahlungswirkung iS des § 4 Abs 1 [X.]B IV vor (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 5.12.2006 - [X.]a Al 3/06 R - [X.]-2400 § 4 [X.] Rd[X.]7 und 23; [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 6.2.2018 - L 11 EG 4286/16 - juris RdNr 33). Dies wird von der Klägerin zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen.

4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vom Senat gefundene Ergebnis bestehen nicht. Insbesondere enthält die Anknüpfung der Elterngeldberechtigung an einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis keine willkürliche Leistungsvorgabe. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er Elterngeld als steuerfinanzierte Sozialleistungen gewährt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl [X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - [X.]K 19, 186, 189 und 193; Senatsurteil vom 21.6.2016 - [X.] EG 8/15 R - B[X.]E 121, 222 = [X.]-7837 § 2b [X.], Rd[X.]8). Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.]1 RdNr 33 mwN auch auf die Rspr des [X.]). Überdies ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art 20 Abs 3 GG) oder aus anderen Verfassungsnormen die Verpflichtung ergibt, im Ausland lebende [X.] Staatsangehörige generell bei der Gewährung von Elterngeld zu berücksichtigen. Der Staat ist auch bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht verpflichtet, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 11/07 - juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 6.5.2004 - 2 BvR 1375/03 - juris Rd[X.]5).

Mit der Anknüpfung des [X.] an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] oder die sozialversicherungsrechtliche Ausstrahlungswirkung werden zwar ua die Familien (Erziehende/Ehegatten/Lebenspartner) schlechter gestellt, die ihr Kind ohne Beibehaltung eines [X.]es und ohne den Fortbestand eines [X.] Beschäftigungsverhältnisses im Ausland erziehen. Mit dieser Ungleichbehandlung verfolgt der Gesetzgeber jedoch ein rechtlich zulässiges Differenzierungsziel. Zudem orientiert er sich mit dem Ausschluss dieser Personengruppe an geeigneten Differenzierungskriterien, um dieses Differenzierungsziel angemessen und insgesamt verhältnismäßig zu erreichen.

Die Gewährung von Elterngeld an Personen, die in [X.] einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, gewährleistet im Unterschied zur bloßen Beibehaltung einer inländischen Wohnung die nötige Inlandsanbindung, mit der der Gesetzgeber die Änderung der Lebenssituation infolge der Elternschaft unter den spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen in [X.] auszugleichen sucht. Der begünstigte Personenkreis ist grundsätzlich auf eine Erziehung und Betreuung des Kindes im Inland beschränkt, sodass der Gesetzgeber während eines längeren Auslandsaufenthalts verfassungskonform eine Lösung vom Lebensmittelpunkt in [X.] annehmen darf (vgl Senatsurteile vom 20.5.2014 - [X.] EG 2/14 R - [X.]-7837 § 2 [X.]7 Rd[X.]1 f und vom [X.] - [X.] EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.]1 Rd[X.]4). Die sich daraus ergebenden Beschränkungen können Berechtigte durch die Beibehaltung eines Wohnsitzes in [X.] (Doppelwohnsitz) vermeiden.

Damit in Einklang steht, diese Leistung bei Auslandserziehung auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zur inländischen Arbeitswelt haben (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.]1 RdNr 35). Die Anknüpfung an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als einen das [X.] und Aufenthaltsprinzip erweiternden Ausnahmetatbestand ist im Zusammenhang mit der Gewährung einer Sozialleistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in dessen erster Lebensphase sachgerecht, denn sie sichert anders als ein bloßes Rumpfarbeitsverhältnis einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland. Im Hinblick auf die gerade bei einem Auslandsaufenthalt - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) - besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen ist demnach auch die sich aus dieser Anknüpfung ergebende Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 12/09 R - [X.]-7833 § 1 [X.]1 RdNr 35).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 7/18 R

27.03.2020

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 10. Mai 2016, Az: S 37 EG 230/14, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 2 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 68 Nr 15 SGB 1, § 4 Abs 1 SGB 4, § 8 AO 1977, § 9 S 1 AO 1977, § 9 S 2 AO 1977, § 124 AO 1977, § 163 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.03.2020, Az. B 10 EG 7/18 R (REWIS RS 2020, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2319

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III B 154/11

V R 13/15

III R 6/08

III B 42/11

5 C 25/11

1 BvR 1853/11

1 BvL 11/07

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