Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. B 10 EG 12/09 R

10. Senat | REWIS RS 2010, 5457

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des Ehegatten - Auslegung - Normprogramm - Abgrenzung zu § 56 SGB 6 - Kindererziehungszeiten


Leitsatz

Ein Erziehender, der sich im Ausland aufhält, hat auch bei Vorliegen eines im Inland bestehend gebliebenen "Rumpfarbeitsverhältnisses" des Ehegatten ab 1.1.2001 keinen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Abgrenzung von BSG vom 22.6.1989 - 4 REg 4/88 = SozR 7833 § 1 Nr 6; BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4; BSG vom 30.5.1996 - 10 RKg 20/94 = SozR 3-5870 § 1 Nr 9).

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Bundeserziehungsgeld ([X.]) für den 6. bis 12. Lebensmonat ihrer am 16.3.2001 geborenen Tochter [X.] ; in dieser [X.] hat sie sich mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in [X.] aufgehalten.

2

Der Ehemann der Klägerin war seit 15.5.2001 für die [X.] tätig. Dies ist eine gemeinnützige Organisation, die [X.] in Zusammenarbeit mit Regierungsstellen im Ausland [X.] durchführt und ([X.]) Literatur, insbesondere die [X.], in die jeweils gesprochene Sprache übersetzt. Am 14.6.2001 schloss der Ehemann der Klägerin mit dem [X.] [X.] einen sog Versetzungsvertrag, der eine Versetzung in ein Arbeitsgebiet des [X.] ([X.]) International mit Hauptq[X.]rtier in [X.] vorsah. Aufgrund dieses Vertrags wurde er vom [X.] bis 31.7.2005 zur vorübergehenden Dienstleistung nach [X.] versetzt. Während dieser [X.] ruhten die Hauptpflichten aus seinem mit dem [X.] Verein geschlossenen unbefristeten Dienstvertrag. Es war außerdem vereinbart, dass dieser Dienstvertrag nach der Rückkehr nach [X.] wieder seine volle Wirksamkeit entfalten sollte. Für die [X.] der befristeten Versetzung ins Ausland ging die [X.], insbesondere die Weisungsbefugnis, vom [X.] auf das [X.] International über; der Ehemann der Klägerin war auch in dessen organisatorische Struktur eingegliedert.

3

Auf Antrag der Klägerin bewilligte der beklagte [X.] für die am 16.3.2001 geborene Tochter [X.] [X.] bis zum 15.8.2001. Eine Gewährung für den 6. bis 12. Lebensmonat des Kindes (16.8.2001 bis [X.]) lehnte er ab, weil die Klägerin ab dem [X.] keinen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik [X.] gehabt habe (Bescheid vom [X.]). Den gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Widerspruch wies der Beklagte zurück. Nachdem die Klägerin bereits auf dem Antragsformular darauf hingewiesen hatte, dass sie während des Aufenthalts in [X.] auch über eine Adresse in [X.] postalisch erreichbar sei, sandte der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom [X.] als Briefsendung an die genannte Adresse in "[X.]". Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass dagegen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht ([X.]) [X.] erhoben werden könne.

4

Mit der am 3.5.2002 beim [X.] eingegangenen Klage hat die Klägerin begehrt, die ablehnende Entscheidung des Beklagten aufzuheben und ihr auch für den 6. bis 12. Lebensmonat der Tochter (16.8.2001 bis [X.]) [X.] zu gewähren. Diese Klage ist ebenso wie die nachfolgende Berufung ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] [X.] vom 29.10.2003; Urteil des [X.] vom 11.9.2008). Das L[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung [X.] ausgeführt: Die Klägerin erfülle die im streitigen [X.]raum geltenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nicht, nach denen ausnahmsweise Berechtigten, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hätten, [X.] zu gewähren sei. Insbesondere seien beim Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des Satzes 1 [X.] ([X.]) nicht gegeben. Während des Aufenthalts in [X.] habe dessen Beschäftigungsverhältnis nicht gemäß § 4 Abs 1 [X.]B IV dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterlegen. Die Voraussetzungen der Ausstrahlung lägen nicht vor. Da § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] BErzGG ausdrücklich auf § 4 [X.]B IV Bezug nehme, sei - anders als nach früherem Recht - zu fordern, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis trotz Tätigkeit im Ausland fortbestehen müsse. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) zur alten Gesetzesfassung (B[X.] SozR 7833 § 1 [X.]) sei wegen der gesetzlichen Bezugnahme auf § 4 [X.]B IV bei der Neufassung nicht anwendbar.

5

Ob eine Ausstrahlung vorliege, richte sich nach der Entscheidung des B[X.] vom 5.12.2006 ([X.]-2400 § 4 [X.]). Maßgebend sei danach, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liege. Der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer müsse organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleiben. Eine Ausstrahlung liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Ausland in einen rechtlich verselbstständigten Betrieb eingegliedert sei und dieser das Arbeitsentgelt zahle. Dies sei hier der Fall, denn der Ehemann der Klägerin habe für die [X.] der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] (in [X.]) beendet und ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem [X.] International begründet. Er sei auch bis zur tatsächlichen Rückkehr nach [X.] dessen Weisungen unterworfen und in dessen organisatorische Struktur eingegliedert gewesen. Da es sich bei § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] BErzGG um eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip handle, bestehe keine Möglichkeit, den Begriff der Ausstrahlung in dem von der Klägerin gemeinten Sinne (erweiternd) auszulegen. Deren Auffassung, das [X.] ihres Ehemannes stehe einer Entsendung iS des § 4 [X.]B IV gleich, könne deshalb nicht gefolgt werden.

6

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 4 [X.]B IV sowie von § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] BErzGG. Das B[X.] vertrete zum BErzGG in ständiger Rechtsprechung einen modifizierten Entsendebegriff. Dieser habe eine andere Q[X.]lität als der des § 4 [X.]B IV. Er setze zwar wie eine Entsendung nach § 4 [X.]B IV eine fortbestehende Inlandsintegration voraus, die Hauptpflichten dürften aber in der [X.] der Auslandsbeschäftigung ruhen (sog [X.]). Das L[X.] habe verkannt, dass das B[X.] seine Rechtsprechung zum [X.] auch dort anwende, wo das Gesetz ausdrücklich eine Entsendung iS des § 4 [X.]B IV voraussetze. In diesem Zusammenhang seien zwei Entscheidungen des 4. Senats des B[X.] (Urteile vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - B[X.]E 71, 227 = [X.]-2600 § 56 [X.] und vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92) zur Anrechnung von [X.] nach § 56 Abs 3 Satz 2 [X.]B IV wichtig. Diese Bestimmung nenne zwar § 4 [X.]B IV nicht ausdrücklich, fordere jedoch Pflichtbeitragszeiten des arbeitenden Ehegatten. Dennoch wendeten beide Entscheidungen § 4 [X.]B IV über seinen Wortlaut hinaus an. Mit dieser Rechtsprechung habe sich das L[X.] nicht auseinandergesetzt.

7

In Falle ihres Ehemannes sei zwar die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung auf den neuen Arbeitgeber übergegangen, es liege jedoch ein "[X.]" in [X.] vor, das auch für die Gewährung von [X.] ausreichen müsse, ohne dass eine Entsendung iS des § 4 [X.]B IV vorliegen müsse. Es wäre unsystematisch, ihr die Erziehungszeiten als rentenrechtliche [X.]en anzurechnen, gleichzeitig jedoch für diese [X.]en kein [X.] zu gewähren. Beide Leistungen bildeten eine Einheit, denn sie hätten bei unterschiedlicher Funktion die gleiche Intention. Sie seien Bestandteile des Familienlastenausgleichs, wobei das [X.] zum Ziele habe, Müttern und [X.] die Betreuungsleistungen für das neugeborene Kind zu honorieren, die Erziehungskraft der Familie zu stärken und deren Erziehungsleistung von der [X.] anzuerkennen (BT-Drucks 10/3792, [X.]). Eine unterschiedliche Behandlung von [X.] und [X.] würde zudem gegen das GG verstoßen.

8

Außerdem stellt die Klägerin klar, dass ihre in [X.] wohnenden Eltern lediglich beauftragt gewesen seien, Schreiben des Beklagten an ihren Wohnort in [X.] weiterzuleiten.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 11. September 2008 und des Sozialgerichts [X.] vom 29. Oktober 2003 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Febr[X.]r 2002 zu ändern sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr für den 6. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter [X.] [X.] zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

 die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend. Nach dessen tatsächlichen Feststellungen lägen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung iS des § 4 [X.]B IV nicht vor. Der Auffassung der Klägerin, § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] BErzGG sei auch auf ein [X.] anwendbar, stehe der klare und eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift (idF des [X.] zur Änderung des BErzGG vom [X.], [X.] 1426) entgegen. Der Gesetzgeber habe, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe, ganz bewusst auf § 4 [X.]B IV Bezug genommen. Aufgrund dieses klaren Wortlauts könnten die Grundsätze über eine Entsendung mit [X.] auf diese Vorschrift nicht angewandt werden; auch eine ausdehnende Auslegung sei nicht möglich. Bei der Berücksichtigung von [X.] sei die Anwendung dieser Grundsätze zudem vom Rechtsgedanken des § 56 [X.]B VI getragen gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung gegen das die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf [X.] für den 6. bis 12. Lebensmonat (16.8.2001 bis [X.]) ihres am 16.3.2001 geborenen Kindes. Sie bzw ihr Ehemann erfüllen insoweit nicht die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] bei einem Auslandsaufenthalt.

1. Die Anfechtungsklage gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] ist zulässig. Die Klägerin hat die Klage am 3.5.2002 erhoben. In Übereinstimmung mit der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Beklagten liegt im vorliegenden Fall eine Bekanntgabe im Ausland iS des § 87 Abs 1 Satz 2 iVm [X.] [X.]G vor, die den Lauf einer Dreimonatsfrist auslöst. Zwar ist der an die Klägerin gerichtete Widerspruchsbescheid an eine Adresse in [X.] gesandt worden, er ist dort jedoch nicht von einem Bevollmächtigten der Klägerin entgegengenommen worden (vgl § 37 Abs 1 [X.]B X). Vielmehr sind die in [X.] wohnenden Eltern der Klägerin - wie diese in der [X.] klargestellt hat - lediglich beauftragt gewesen, Schreiben des Beklagten an den Wohnort der Klägerin in [X.] weiterzuleiten. Dementsprechend ist eine wirksame Bekanntgabe an die Klägerin erst in [X.] erfolgt.

2. Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von [X.] für die [X.] der Klägerin im 6. bis 12. Lebensmonat des am 16.3.2001 geborenen Kindes (16.8.2001 bis [X.]) kommt allein § 1 Abs 1 und [X.] BErz[X.] (idF des am 1.1.2001 in [X.] getretenen Art 1 [X.] Drittes Gesetz zur Änderung des BErz[X.] vom [X.] <[X.] 1426>, mit Wirkung ab [X.] geändert durch Art 3 § 47 [X.] zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 <[X.] 266>) in Betracht.

a) Nach § 1 Abs 1 Satz 1 BErz[X.] hat derjenige Anspruch auf [X.], der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat ([X.]), mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt ([X.]), dieses Kind selbst betreut und erzieht ([X.] 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ([X.] 4). Derjenige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in [X.] hat, hat unter den in [X.] geregelten besonderen Voraussetzungen Anspruch auf [X.]. Er muss nach Satz 1 entweder

        

1.   

im Rahmen seines in [X.] bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt sein und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 [X.]B IV dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegen oder im Rahmen seines in [X.] bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sein oder

        

2.   

Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten oder

        

3.   

Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des [X.] sein.

Nach Satz 2 gilt dies auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

Nach den von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten [X.] angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] erfüllt weder die Klägerin noch ihr Ehemann die Voraussetzungen des § 1 [X.] BErz[X.]. Insbesondere ist der Ehemann der Klägerin nicht "im Rahmen seines in [X.] bestehenden Beschäftigungsverhältnisses" nach [X.] "entsandt" worden, das nach § 4 [X.]B IV ("Ausstrahlung") dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegt (§ 1 [X.] Satz 1 [X.] iVm Satz 2 BErz[X.]).

Das [X.] hat festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin, der seit dem 15.5.2001 für die [X.] tätig war, am 14.6.2001 mit dem [X.] [X.] einen sog Versetzungsvertrag abschloss, der eine Versetzung in ein Arbeitsgebiet des [X.] mit Sitz (Hauptquartier) in [X.] vorsah. Aufgrund dieses Vertrags wurde er vom [X.] bis 31.7.2005 zur vorübergehenden Dienstleistung nach [X.] versetzt. Während dieser [X.] wurde ein neues Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründet. Die Hauptpflichten aus seinem mit dem [X.] Verein geschlossenen unbefristeten Dienstvertrag ruhten; dieser Vertrag sollte erst nach der Rückkehr des Ehemannes der Klägerin nach [X.] wieder seine volle Wirksamkeit entfalten. Im [X.]raum der befristeten Versetzung ins Ausland ging die [X.], insbesondere die Weisungsbefugnis, vom [X.] auf das [X.] über; der Ehemann der Klägerin war auch in dessen organisatorische Struktur eingegliedert.

Dass es sich bei dieser vom [X.] festgestellten Vertragsgestaltung nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, bei dem die Merkmale einer Ausstrahlung iS des § 4 [X.]B IV (hierzu eingehend B[X.], Urteil vom 5.12.2006 - B 11a [X.] 3/06 R - [X.] 4-2400 § 4 [X.] Rd[X.]7 ff) erfüllt sind, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sie meint vielmehr, das hier vorliegende "[X.]" ihres Ehemannes in [X.] reiche für die Gewährung von [X.] aus; § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des B[X.] zum "[X.]" (verfassungskonform) erweiternd ausgelegt werden.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, denn damit wären die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten. Um die Bedeutung einer Gesetzesvorschrift zu ermitteln, kommen zunächst die herkömmlichen Auslegungsmethoden zur Anwendung. Danach ist auf den Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), ihren Zusammenhang (systematische Auslegung), ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) abzustellen (vgl aus der Rechtsprechung des [X.] <[X.]>: [X.] 11, 126, 130; 82, 6, 11; 93, 37, 81; 105, 135, 157; dazu auch [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.] ff; 163 ff). Dabei sind die konkret einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Ist von mehreren möglichen Auslegungen nur eine mit dem [X.] vereinbar, muss diese gewählt werden (verfassungskonforme Auslegung; vgl etwa [X.] 88, 145, 166 f; 93, 37, 81; dazu auch [X.]/[X.], aaO, [X.] ff). Die Grenzen jeder Auslegung ergeben sich daraus, dass einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch Auslegung eine entgegengesetzte Bedeutung verliehen werden darf (vgl [X.] 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81; dazu auch [X.]/[X.], aaO, [X.]).

Der Wortlaut des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF des am 1.1.2001 in [X.] getretenen Art 1 [X.] Drittes Gesetz zur Änderung des BErz[X.] vom [X.] <[X.] 1426>) enthält (anders als die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung des § 1 [X.] [X.] BErz[X.], zuletzt bekannt gemacht am [X.], [X.]) mit der hier einschlägigen Formulierung "im Rahmen seines in [X.] bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und … nach § 4 [X.]B IV dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegt" ausdrücklich eine Verweisung auf die gesetzliche Regelung der Ausstrahlung im [X.]B IV. Diese Verweisung hat der Gesetzgeber bewusst in die Neufassung aufgenommen, denn in den Gesetzesmaterialien wird die Änderung damit begründet, dass im Sinne einer "gesetzlichen Klarstellung" "die neugefasste Nummer 1 entsprechende Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch berücksichtigt (§ 30 [X.] [X.]B I, § 4 Abs 1 [X.]B IV)" (vgl BT-Drucks 14/3553, [X.], 14).

Die systematische Stellung des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) spricht hier ebenfalls für eine enge, am Wortlaut und an der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] BErz[X.] (ebenfalls idF vom [X.]) für die Begrenzung des von diesem Gesetz begünstigten Personenkreises als Regel das Prinzip des inländischen Wohnsitzes- oder Aufenthalts gewählt (hierzu zuletzt B[X.], Teilurteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 6/08 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.]3 ff; B[X.], [X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 5/08 R - Rd[X.] 50 ff, - [X.] EG 6/08 R -Rd[X.] 50 ff und - [X.] EG 7/08 R - Rd[X.] 48 ff). Dieses Prinzip wird in § 1 [X.] Satz 1 und Satz 2 BErz[X.] für bestimmte, eng gefasste Fälle durchbrochen. Als Ausnahmeregelung ist diese Vorschrift deshalb eng zu interpretieren (zur Auslegung von [X.] vgl [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.] ff).

Auch der Zweck des [X.] gebietet es nicht zwingend, ein in [X.] weiter bestehendes "[X.]" in den Anwendungsbereich des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] einzubeziehen. Das [X.] ist - wirtschaftlich betrachtet - eine Familienleistung. Ihr Hauptzweck ist die Förderung der Betreuung und Erziehung von Kindern in der ersten Lebensphase. Der Mutter oder dem Vater eines Kindes soll es ermöglicht oder erleichtert werden, zu dessen Gunsten im [X.] an die [X.] ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Mit dieser (zeitlich beschränkten) finanziellen Hilfe wird die Erziehungsleistung junger Familien anerkannt (zum Zweck des [X.]: BT-Drucks 10/3792, [X.], 13; [X.], Kindergeld/Erziehungsgeld/Elternzeit, BErz[X.], Einführung S 3, Stand Juni 2003; [X.] 111, 176, 178 ff, 185 f = [X.] 4-7833 § 1 [X.] 4 Rd[X.] ff, 30; aus der neueren Rechtsprechung des B[X.]: B[X.]E 93, 194 Rd[X.] 37= [X.] 4-7833 § 1 [X.] 6, Rd[X.] 46; B[X.] [X.] 4-7833 § 1 [X.] 7 Rd[X.]1; B[X.]E 97, 144 = [X.] 4-1300 § 48 [X.] 8, Rd[X.]0).

Diesem allgemeinen Zweck widerspricht es nicht, den begünstigten Personenkreis - auch aus finanziellen Erwägungen - im Grundsatz auf eine Erziehung im Inland zu beschränken und nur ausnahmsweise unter besonderen engen Voraussetzungen die Erziehung im Ausland durch die Gewährung von [X.] zu fördern, etwa - wie es die Neufassung des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) vorsieht - bei Vorliegen einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland im Rahmen eines in [X.] weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, das nach den Grundsätzen der Ausstrahlung iS des § 4 [X.]B IV weiterhin dem [X.] Sozialversicherungsrecht unterliegt. Jedenfalls wird der Zweck des [X.] nicht verfehlt, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, die Grenzen für einen Leistungsexport ins Ausland enger zu ziehen.

b) Die vom Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung und dem Gesetzeszweck gedeckte enge Auslegung des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des B[X.] zum "[X.]", denn diese ist zu anderen Rechtsvorschriften ergangen. Sie lässt sich deshalb nicht auf das durch Art 1 [X.] Drittes Gesetz zur Änderung des BErz[X.] vom [X.] ([X.] 1426) anders gefasste BErz[X.] übertragen (so auch [X.]/[X.], MuSchG - BErz[X.], 7. Aufl 2003, § 1 BErz[X.] Rd[X.]8; zum Elterngeld: [X.]/[X.], MuSchG - [X.], 8. Aufl 2008, § 1 [X.] Rd[X.]2).

Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass nach der Neufassung des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) die Rechtsprechung des früher für das BErz[X.] zuständigen 4. Senats des B[X.] zum "[X.]" (Urteil vom [X.] - 4 REg 4/88 - [X.] 7833 § 1 [X.] 6) nicht zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden kann (ebenso [X.]/[X.], MuSchG - BErz[X.], 7. Aufl 2003, § 1 BErz[X.] Rd[X.]8). Diese Rechtsprechung ist zu der ab [X.] geltenden Fassung des § 1 [X.] BErz[X.] (vom 6.12.1985 <[X.] 2154>) ergangen, in der der Gesetzgeber insoweit eine sinngemäße Anwendung des § 1 [X.] Bundeskindergeldgesetz (BK[X.], idF der Bekanntmachung vom 2[X.] <[X.] 222>) angeordnet hatte. Diese Verweisung auf § 1 [X.] BK[X.] wurde mit Wirkung ab 1.7.1989 durch eine eigenständige inhaltsgleiche Regelung in § 1 [X.] Satz 1 BErz[X.] (idF des BErz[X.]-Änderungsgesetzes vom 30.6.1989 <[X.] 1297>) abgelöst. In beiden Fassungen spricht der Wortlaut nur von "entsandt", ohne dass auf den bereits seit 1.7.1977 geltenden § 4 [X.]B IV verwiesen wird. Diese Vorschrift konnte deshalb anknüpfend an den Wortlaut erweiternd ausgelegt werden. Der 4. Senat hat jedoch in seiner Entscheidung vom [X.] - 4 REg 4/88 - (B[X.], [X.] 7833 § 1 [X.] 6) ausdrücklich klargestellt, dass im Zusammenhang mit der von ihm auszulegenden Vorschrift des BErz[X.] § 4 [X.]B IV nicht anwendbar ist (aaO [X.]4), auf den die hier anzuwendende gesetzliche Bestimmung ausdrücklich Bezug nimmt. Ebenso wie dem [X.] ist es deshalb auch dem erkennenden Senat verwehrt, die frühere Rechtsprechung zum BErz[X.] bei Anwendung der Neufassung weiterzuführen.

Aus denselben Gründen steht die Auslegung des erkennenden Senats auch mit seiner bisherigen Rechtsprechung zum Kindergeldrecht nicht im Widerspruch. In seinem Urteil vom 30.5.1996 - 10 [X.] 20/94 - (B[X.], [X.] 3-5870 § 1 [X.] 9) hat er bei einem "[X.]" unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung einen Anspruch auf Kindergeld zugesprochen. Er hat sich in dieser Entscheidung der Auffassung des 4. Senats angeschlossen und zugleich auf die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der einschlägigen Normen des Kindergeldrechts (§ 1 Abs 1 [X.] Buchst a BK[X.] in der vor dem 1.1.1985 geltenden Fassung) und des § 4 Abs 1 [X.]B IV hingewiesen (B[X.] aaO S 29 f).

Entgegen der Auffassung der Klägerin können schließlich auch die von der Rechtsprechung der Rentensenate des B[X.], insbesondere des 4. Senats, entwickelten Auslegungsgrundsätze zur Anrechnung von [X.] bei fortbestehendem "[X.]" nicht auf die anders gefasste Vorschrift des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) übertragen werden. Diese Rechtsprechung betrifft die Auslegung des zum [X.] in [X.] getretenen § 56 [X.]B VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 - [X.] 1992 - vom 18.12.1989 <[X.] 2261>, geändert durch Art 1 Renten-Überleitungsgesetz vom 25.7.1991 <[X.] 1606>). Der 4. Senat hat in seinem grundlegenden Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - (B[X.]E 71, 227 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4) dieser Vorschrift ein [X.] entnommen, mit dem durch die Anerkennung von [X.] eine möglichst umfassende Einbeziehung der Erziehenden in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen solle. Dadurch solle die auch im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung, liegende Leistung der Erziehung von Kindern durch Mütter und Väter anerkannt und damit die Verpflichtung des Staates auch zur materiellen Unterstützung und Förderung der Familien mit Kindern zum Teil konkretisiert werden. [X.] sollten möglichst allen Erziehenden zugute kommen, die Gefahr liefen, trotz der für die [X.] Rentenversicherung besonders bedeutsamen Erziehungsleistung keine oder nur geringe Rentenanwartschaften zu erwerben (B[X.]E 71, 227, 230 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4 [X.]4 f).

Für die Anrechnung von iS des § 56 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B VI der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik [X.] "gleichstehenden" [X.] reiche es deshalb aus, dass die Erziehenden vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben stünden, dass die Grundwertung des Gesetzes Platz greifen könne, während dieser [X.] seien ihnen nicht wegen Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung [X.] Rentenanwartschaften entgangen (B[X.]E 71, 227, 231 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4 [X.]5 f). Dies treffe nicht nur zu, wenn der im Ausland beschäftigte Ehegatte - wie in den Fällen der sog Ausstrahlung iS des § 4 [X.]B IV - weiterhin der Beitragspflicht zur [X.] Rentenversicherung unterliege (B[X.]E 71, 227, 232 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4 [X.]6), sondern auch bei anderen, in § 56 Abs 3 Satz 3 [X.]B VI nicht erschöpfend geregelten Fallgestaltungen, etwa in Fällen, in denen während der Auslandstätigkeit im Inland zumindest ein sog "[X.]" mit einem inländischen Arbeitgeber fortbestehe, aus dem während dieser [X.] wechselseitige Rechte und Pflichten erwüchsen und das bei Beendigung des von vornherein durch Vertrag zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalts auch mit den Hauptpflichten wieder auflebe (B[X.]E 71, 227, 233 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4 [X.]7 f).

Diese Rechtsprechung hat der 4. Senat des B[X.] in der Folgezeit fortgeführt (vgl etwa B[X.], Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 39/92; B[X.], Urteil vom [X.] - 4 RA 3/93 - [X.] 3-2600 § 56 [X.] 6; B[X.], Urteil vom 10.11.1998 - [X.] RA 39/98 R - [X.] 3-2600 § 56 [X.]3; B[X.], Urteil vom 23.10.2003 - [X.] RA 15/03 R - B[X.]E 91, 245 = [X.] 4-2600 § 56 [X.], Rd[X.] 8 ff). Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich um eine (verfassungskonforme) ausdehnende Auslegung, die sich auf das [X.] des § 56 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]B VI stützt - nämlich dem einheitlichen Grundgedanken, dass während der [X.] der Kindererziehung nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung [X.] Rentenanwartschaften entgangen seien (vgl B[X.]E 91, 245 = [X.] 4-2600 § 56 [X.], Rd[X.]6).

Der erkennende Senat vermag der Regelung des § 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) kein dem § 56 [X.]B VI vergleichbares, weit gefasstes [X.] zu entnehmen, das es ermöglichen würde, die Fallgruppe der "[X.]se" über den Gesetzeswortlaut hinaus in diese Vorschrift mit einzubeziehen. Vielmehr geht er davon aus, dass der Gesetzgeber - wie die Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden zeigt - den begünstigten Personenkreis mit Auslandswohnsitz im BErz[X.] deutlich enger gefasst hat als im [X.]B VI.

3. Dieses durch Auslegung des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] (idF vom [X.]) gewonnene Ergebnis hält nach Auffassung des erkennenden Senats auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

a) Art 3 Abs 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung [X.] gehört (vgl § 25 [X.] [X.]B I; § 11 BErz[X.]) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (vgl [X.] 99, 165, 178 f = FamRZ 1999, 357; [X.] 106, 166, 175 f = [X.] 3-5870 § 3 [X.] 4 [X.]; [X.] 111, 160, 169 = [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.] 43; [X.] 111, 176, 184 = [X.] 4-7833 § 1 [X.] 4 Rd[X.]6). Die sich aus Art 3 Abs 1 [X.] ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für die Ungleichbehandlung, die in dem Ausschluss anderer Personengruppen von der Begünstigung liegt, im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 [X.] stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl [X.] 106, 166, 175 f = [X.] 3-5870 § 3 [X.] 4 [X.]4; [X.] 111, 160, 169 = [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.] 46; [X.] 111, 176, 184 = [X.] 4-7833 § 1 [X.] 4 Rd[X.]6; B[X.], Teilurteil vom 3.12.2009 - [X.] EG 6/08 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.] 42; B[X.], [X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 5/08 R - Rd[X.] 98, - [X.] EG 6/08 R - Rd[X.] 93 und - [X.] EG 7/08 R - Rd[X.] 94).

b) Mit der sich aus der Neufassung des § 1 [X.] Satz 1 [X.] BErz[X.] ergebenden Beschränkung der Gewährung von [X.] bei Auslandserziehung ua auf Fälle der Ausstrahlung iS des § 4 [X.]B IV werden die Familien (Erziehende/Ehegatten) schlechter gestellt, die - wie hier - ihre Kinder im Ausland erziehen, jedoch die Voraussetzungen der Ausstrahlung nicht erfüllen. Mit dieser Ungleichbehandlung verfolgt der Gesetzgeber jedoch ein rechtlich zulässiges Differenzierungsziel. Zudem orientiert er sich mit dem Ausschluss dieser Personengruppe an einem geeigneten Differenzierungskriterium, um dieses Differenzierungsziel zu erreichen.

Sinn und Zweck der zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung von [X.] an Personen, die in [X.] keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist es, diese Leistung des Familienlastenausgleichs, mit der vor allem die Betreuung und Erziehung von Kindern in der ersten Lebensphase durch die Mutter oder den Vater finanziell gefördert werden soll (vgl BT-Drucks 10/3792, [X.], 13; [X.] 111, 176, 178 ff, 185 f = [X.] 4-7833 § 1 [X.] 4 Rd[X.] ff, 30), bei Auslandserziehung ua auch solchen Personen zukommen zu lassen, die während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts noch einen hinreichend engen Bezug zum Inland, insbesondere zur inländischen Arbeitswelt, haben. [X.] soll auch denjenigen gewährt werden, bei denen während des Auslandsaufenthalts noch ein in [X.] sozialversicherungspflichtiges (und damit auch beitragspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis des Erziehenden oder dessen Ehegatten iS des § 4 [X.]B IV besteht. Diese Regelung hat den Zweck in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis im Inland nicht gelöst wird, der Arbeitnehmer aber im Interesse des Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland geht ("entsandt wird"), den Sozialversicherungsschutz (mit Beitragspflicht) während des Auslandsaufenthalts aufrecht zu erhalten.

Die Anknüpfung an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als einen das [X.] und Aufenthaltsprinzip erweiternden Ausnahmetatbestand mag zwar systematisch gesehen als nicht konsequent erscheinen (vgl [X.]/[X.], MuSchG - BErz[X.], 7. Aufl 2003, § 1 BErz[X.] Rd[X.]3). Sie ist jedoch auch im Zusammenhang mit der Gewährung einer Sozialleistung für die Betreuung und Erziehung eines Kindes in dessen erster Lebensphase sachgerecht, denn sie sichert einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland. Im Hinblick auf die gerade bei einem Auslandsaufenthalt - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 [X.]) - besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der steuerfinanzierten Sozialleistungen (wozu das [X.] gehört - vgl § 25 [X.] [X.]B I, § 11 BErz[X.]) ist demnach die sich aus dieser Anknüpfung ergebende Ungleichbehandlung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt (vgl dazu allgemein auch [X.] I 2007, 6347).

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt auch die unterschiedliche Behandlung des "[X.]ses" bei der Anrechnung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und bei der Gewährung von [X.] andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.], denn dieser enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl [X.] 40, 121, 139 f = [X.] 2400 § 44 [X.] S 7; [X.] 75, 78, 107 = [X.] 2200 § 1246 [X.]42 S 468). Zudem verfolgt der Gesetzgeber mit der Anrechnung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Gewährung von [X.] jeweils unterschiedliche Zwecke.

Wie bereits ausgeführt, ist es Hauptzweck des [X.], die Betreuung und Erziehung von Kindern in der ersten Lebensphase zu fördern. Durch eine finanzielle Hilfe - das [X.] - soll es Müttern oder [X.] ermöglicht oder erleichtert werden, im [X.] an die Mutterschutzfrist ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichten zu können (vgl BT-Drucks 10/3792, [X.], 13; [X.] 111, 176, 178 ff, 185 f = [X.] 4-7833 § 1 [X.] 4 Rd[X.] ff, 30).

Demgegenüber hat die Kindererziehung für das als Generationenvertrag ausgestaltete Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung eine bestandssichernde Bedeutung. Das [X.] hat im Hinblick darauf den Gesetzgeber nach Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] für verpflichtet angesehen, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl [X.], Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.] 87, 1, 37 ff = [X.] 3-5761 Allg [X.] S 7 ff). Diesen Ausgleich hat der Gesetzgeber mit der Anerkennung der [X.] als Pflichtbeitragszeiten (§ 3 Satz 1 [X.], § 56, § 249, § 249a [X.]B VI idF des [X.] 1992 vom 18.12.1989 <[X.] 2261>, geändert durch Art 1 Renten-Überleitungsgesetz vom 25.7.1991 <[X.] 1606>) - also die Anerkennung der Vorleistung "Kindererziehung" als Rentenanwartschaften begründenden Tatbestand - geschaffen. An diesen Normzweck hat die rentenrechtliche Rechtsprechung des B[X.] angeknüpft und bei Auslandserziehung - wie bereits aufgezeigt - eine erweiternde Auslegung des § 56 [X.]B VI unter Einbeziehung weiterer Fallgruppen, etwa des "[X.]ses", vorgenommen (grundlegend Urteil vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 - B[X.]E 71, 227, 230 ff = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 4 [X.]4 ff).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 12/09 R

24.06.2010

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 29. Oktober 2003, Az: S 29 EG 21/02, Urteil

§ 1 Abs 1 BErzGG vom 12.10.2000, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BErzGG vom 12.10.2000, § 1 Abs 2 S 2 BErzGG vom 12.10.2000, § 4 Abs 1 SGB 4, § 56 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. B 10 EG 12/09 R (REWIS RS 2010, 5457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5457

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