Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. I ZR 153/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2699

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 153/99Verkündet am:3. Mai 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaSpritzgießwerkzeugeUWG §§ 1, 17a)An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnisausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung derdort redlich erlangten [X.] nur unter besonderen Umstän-den gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilungungeachtet der Rechtsprechung des [X.] festgehalten,wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinba-rung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und [X.]se verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen be-ruflichen [X.] gestattet sein soll.b)Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis [X.]den Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwer-tung des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis ent-scheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszu-gehen ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Er-- 2 -gebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben [X.] oder so [X.] hätte erreicht werden können.c)Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einerWeitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter [X.]durch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen [X.] im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehendenInteressen zu berücksichtigen sind.[X.], [X.]. v. 3. Mai 2001 - I ZR 153/99 - [X.] Mönchengladbach- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Mai 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 13. April 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1963 Kunststoffbe-schläge für verschiedene Industriebranchen, darunter insbesondere eine Serievon Lamellenstopfen (Rohrbeschlägen) in mehreren Formen, Ausführungenund Größen. Sie bedient sich dabei besonderer Spritzgießmaschinen, in [X.] mit auswechselbaren Einsätzen eingelegt werden. [X.] sowie die auswechselbaren Einsätze wurden von dem [X.] und Vater der heutigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der- 4 -Klägerin selbst entwickelt. Sie sind seit dem Jahr 1973 im Betrieb der [X.] Einsatz und seither kontinuierlich fortentwickelt, aber weder in ihrer [X.] noch in Teilen zum Patent angemeldet worden.[X.] entschloß sich die Klägerin dazu, die für ihre Fertigungbenötigten Werkzeuge nunmehr extern erstellen zu lassen. Sie [X.] die ihr aufgrund einer langjährigen Lieferbeziehung bekannte [X.]und übergab dieser die notwendigen technischen Zeichnungen als Vorla-gen. [X.] verließen die seinerzeit bei der Firma [X.]beschäftigtenBeklagten zu 5 und 6 diese Firma und gründeten die Beklagte zu 1. Die Kläge-rin entschloß sich daraufhin, die Werkzeugteile durch die Beklagte zu [X.] zu lassen. Die Kooperation der beiden Firmen bestand bis zur Mitte [X.] 1993.Bis zum Ende des Jahres 1993 waren im Geschäftsbetrieb der [X.] Beklagte zu 3 als leitender Angestellter im technischen Bereich und [X.] zu 4 als [X.] für Produktionstechnik und Quali-tätssicherung tätig. Beide hatten sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, überdie ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen An-gelegenheiten und technischen Entwicklungen der Klägerin Stillschweigen zubewahren. Sie kündigten im November 1993 ihr Arbeitsverhältnis bei der Klä-gerin zum 31. Dezember 1993. Im selben Monat gründeten sie zusammen [X.] Beklagten zu 5 und 6 die Beklagte zu 2, die ihre Geschäfts- und Produkti-onsräume unter derselben Anschrift hat wie die Beklagte zu 1.Die Klägerin kündigte daraufhin den Beklagten zu 3 und 4 fristlos. [X.] hat die Wirksamkeit der Kündigungen im März 1994 [X.] -Im Rahmen des aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin eingeleitetenstaatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Geschäftsräume der [X.] zu 1 und 2 im Februar 1994 durchsucht. Der von der [X.] mit der Überprüfung der dabei sichergestellten [X.] -einsätze auf deren Identität mit entsprechenden Werkzeugen der Klägerinbeauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß die Konstruktionsun-terlagen der Klägerin als Vorlagen für die Werkzeuge der Beklagten zu 2 ver-wendet worden seien.Die Klägerin hat im Verfahren vor dem [X.] vorgetragen, die [X.] hätten sich die im Klageantrag als Q1 bis Q6 spezifizierten Stammfor-men und Werkzeugeinsätze der Klägerin unerlaubt angeeignet. Die [X.] und 4 hätten darüber hinaus aus dem Haus der Klägerin die im Antrag zuZiffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstruktionszeichnungen mitgenommen,bereits Anfang 1993 Kunden der Klägerin an die Beklagte zu 1 verwiesen, inmehreren Fällen die gleichen Produkte, wie die Klägerin sie fertige, derenKunden zu wesentlich geringeren Preisen angeboten sowie einen beträchtli-chen Anteil der Namen und Anschriften der Kunden der Klägerin zusammen-gestellt, kopiert und mitgenommen.Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die von ihr entwickelte [X.] sei als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG [X.], weil ihre Spritzgießmaschinen erheblich schneller und zuverlässigerals Konkurrenzwerkzeuge seien, das firmeneigene Heißkanalsystem eine an-gußlose Fertigung garantiere, die Herstellung ohne [X.] erfolge unddurch die Verwendung einer Kupferlegierung ein optimales Verhältnis aus Fe-stigkeit und Wärmeleitfähigkeit gesichert sei. Die Verfahren seien nur einemgeschlossenen Personenkreis in ihrem Unternehmen zugänglich gewesen. [X.] -ihr von den Beklagten zu ersetzende Schaden umfasse insbesondere auch dieihr durch die Einschaltung einer Detektei entstandenen Kosten. Der weitere [X.] das Verhalten der Beklagten entstandene geschäftliche Verlust sei nochnicht zu beziffern, so daß insoweit ein Feststellungsantrag notwendig sei.Soweit die Klägerin ursprünglich u.a. beantragt hat, den Beklagten zuuntersagen, die im Antrag unter Ziffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstrukti-onszeichnungen der Klägerin für eigene geschäftliche Zwecke zu verwendenund/oder an Dritte weiterzugeben oder sonstwie in den geschäftlichen Verkehrzu bringen, haben die Beklagten den Anspruch vor dem [X.] anerkannt.Im übrigen sind sie der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,die Beklagten zu 3 und 4 seien nicht an der Verwertung ihres im Betrieb derKlägerin redlich erworbenen Know-hows gehindert gewesen. Die Vereinbarungin ihren Arbeitsverträgen über nachvertragliche Geheimhaltungspflichten seimangels einer dort vorgesehenen Karenzentschädigung unwirksam gewesen.Die Fertigungssysteme der Klägerin seien zudem nicht als Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnisse anzusehen, weil sie lediglich dem Stand der Technik ent-sprochen hätten.Das [X.] hat die Klage, soweit die Beklagten ihr entgegengetre-ten sind, weitgehend abgewiesen.Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,[X.] weitergehend zu [X.] bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unter-lassen,- 7 -Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge zum [X.] gewerbsmäßig herzustellen,feilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen,welche aus zwei zum Schließen und Öffnen gegeneinanderverschieblichen [X.]n bestehen, in welche [X.] dem [X.] angepaßter Einsatz einsetzbar ist,welche Einsätze zusammen mit an der einen [X.] angeordneten Backen den mit Hinterschneidungenausgestatteten Formhöhlungsfreiraum bilden,wenna)das eine Einsatzteil als eine kühlmittel-durchflosseneStiftleiste gestaltet ist, die mehrere je den [X.]-Innenraum formende Stifte besitzt, welche über eineKühlmitteldurchflußbohrung des Einsatzteils mit einemKühlmittelanschluß verbunden sind, welche Kühlmittel-durchflußbohrungen jeweils bis zu der mit Kupferlegie-rungsbelägen ausgestatteten Stirnfläche der Stifte rei-chen,welchen Stirnflächen je eine Austrittsbohrung für [X.] zugeordnet ist, welche Bohrung von ei-nem an der Unterseite des Einsatzes über dessen [X.] [X.] ausgeht,in welchem sich über dessen ganze Länge reichend eineHeizpatrone erstreckt, die nur stellenweise in Berührungzur [X.]wand liegt und von welcher [X.] ausgehen, die bis in die Nähe der [X.],und/oderwennb)die Backen als quer und durch Federwirkung in Öff-nungsrichtung verlagerbare Schieber gestaltet sind, diedas zweite kühlmitteldurchflossene Einsatzteil der ande-ren [X.] übergreifen, welches deckend zu- 8 -den Stirnflächen des ersten Einsatzteils Vertiefungenaufweist, entsprechend der Bodenfläche der [X.]e,soweit über den Anspruch nicht bereits durch [X.] des [X.]s Mönchen-gladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - ent-schieden [X.] Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang siedie zu Ziffer [X.] 1. bezeichneten Handlungen begangen ha-ben, und zwar durch [X.])des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der [X.] der nach Ziffer 1. gestalteten Mehrfach-Kunst-stoffspritzwerkzeuge unter [X.]a)der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der her-gestellten Werkzeuge,[X.])der Namen und Anschriften der [X.] der Empfänger der Werkzeuge unter [X.] Lieferdaten,b)des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit dengemäß Ziffer [X.] 1. hergestellten Werkzeuge spritzgegos-senen Teile, aufgeschlüsselt nach [X.], Stückzahl, Lieferdaten und [X.] Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang siedie in dem Teilanerkenntnisurteil des [X.]s Mön-chengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - be-zeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch[X.])des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der [X.] der nach den zu Ziffer 1 bis 15 im Teilanerkennt-nisurteil genannten Konstruktionsunterlagen hergestell-ten Kunststoffspritzwerkzeuge unter [X.]a)der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der her-gestellten Werkzeuge,- 9 -[X.])der Namen und Anschriften der Empfänger [X.] unter Angabe der Lieferdaten,b)des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit denunter Verwendung der Konstruktionsunterlagen gemäßZiffer 1 bis 15 hergestellten Werkzeugen spritzgegosse-nen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,Stückzahl, Verkaufsdaten und [X.] diese Auskunft nicht bereits in der nach Ziffer 2.zu erteilenden Auskunft enthalten ist;4.als Gesamtschuldner an die Klägerin 105.000 [X.] % Zinsen ab Zustellung zu zahlen;I[X.]festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der [X.] Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend zu Ziffer [X.] 1.genannten Unterlassungspflichten entstanden ist und nochentsteht.Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren ganz überwiegend statt-gegeben. Die Berufung der Klägerin führte lediglich hinsichtlich des Antrags zuZiff. [X.] 4. zur Zurückverweisung an das [X.] und hinsichtlich des [X.] zu Ziff. [X.] 2. a) [X.]) zur Abweisung, soweit die Klägerin auch Auskunft überNamen und Anschriften der [X.] begehrt hat.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgendie Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im Berufungs-verfahren gestellten Klageanträge [X.] 10 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug gestellten [X.] für weitgehend begründet erachtet und hierzu ausgeführt:Der gegen die Beklagten zu 3 und 4 geltend gemachte [X.] hinsichtlich der Übernahme der Werkzeugtechnik rechtfertige sichaus § 1 UWG. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. [X.]stehefest, daß die Werkzeugtechnik der Klägerin nicht lediglich dem Stand derTechnik entspreche, sondern über diesen hinausgehe. Die Beklagten zu 3 [X.] hätten die Spezifika dieser klägerischen Technologie schon nach ihrem eige-nen Vortrag, aber auch nach den Feststellungen von Prof. [X.]in ihre [X.] übernommen. Zwar sei es grundsätzlich keinem Arbeitnehmerverwehrt, sein als ehemaliger Beschäftigter eines [X.] anderweitig zu nutzen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall lägenaber verschiedene besondere Umstände vor, die das Verhalten der [X.] und 4 als unlauter erscheinen ließen.Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 3 und 4, an deren [X.] kein ernstlicher Zweifel bestehe, aus § 1 UWG dem Grunde nach aucheinen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten.Der Auskunftsanspruch der Klägerin folge - soweit er sich nicht auf [X.] und Anschriften der [X.] beziehe - aus § 242 BGB.Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflichtergebe sich ebenfalls aus § 1 UWG; die Klägerin habe bereits gegenwärtig ein- 11 -berechtigtes Interesse daran, die insoweit bestehende Schadensersatzpflichtder Beklagten feststellen zu lassen.Die Beklagten zu 5 und 6 seien als [X.] in gleichem Maße für dieunlautere Übernahme der klägerischen Werkzeugtechnik verantwortlich wie [X.] zu 3 und 4. Die Beklagte zu 1 hafte nach § 31 BGB im entsprechen-den Umfang für das Verhalten der Beklagten zu 5 und 6. In gleicher Weise seidie Beklagte zu 2 nach § 31 BGB für die Beklagten zu 3 und 5 [X.] Unterlassungsanspruch müsse sie sich über § 13 Abs. 4 UWG auch [X.] der in ihrem Betrieb tätigen Beklagten zu 4 und 6 zurechnen lassen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg.1. [X.], der Klägerin stehe gegen [X.] zu 3 und 4 ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu, hält derrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht allerdings zutreffenddavon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einemBeschäftigungsverhältnis in der Weitergabe und Verwertung der dort redlicherlangten [X.] grundsätzlich frei ist. Diese Beurteilung ent-spricht der vom [X.] begründeten (vgl. [X.], 333, 337 - [X.], 193, 198 - Sammlung D; [X.], 573, 578 - [X.]) undvom [X.] fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solcheWeitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1UWG verstößt ([X.]Z 38, 391, 396 - Industrieböden; [X.], [X.]. v. [X.] ZR 180/53, [X.], 402, 403 - [X.]; [X.]. [X.] 12 -- [X.] und [X.] ZR 40/63, [X.], 215, 216 - Milchfahrer; [X.]. v.19.11.1982 - [X.], GRUR 1983, 179, 181 = [X.], 209 - [X.]). Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmernach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen [X.] grundsätzlich sollen verwerten dürfen ([X.]Z 38, 391, 396- Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgren-zung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer,GRUR 1977, 177, 186). An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des[X.], wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohnebesondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlichzur Verschwiegenheit über Geschäfts- und [X.] verpflichtetund ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswis-sens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wett-bewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]., § 19 Rdn. 4).b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich danach auf [X.] der bislang getroffenen Feststellungen ein Verstoß der [X.] und 4 gegen § 1 UWG nicht bejahen.aa) Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, daß dasBerufungsgericht - wie sich dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungenentnehmen läßt - die von der Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik, insbeson-dere das in den vier vom Berufungsgericht im einzelnen behandelten Beson-derheiten ("Spezifika") verwirklichte Know-how, als ein Betriebsgeheimnis ge-wertet und für schutzwürdig erachtet [X.] -Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Werkzeug-technik der Klägerin über den allgemein anerkannten (und damit auch be-kannten) Stand der Technik hinaus. Es hat insoweit unter Bezugnahme auf [X.] des gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.]ausgeführt, [X.] des Torpedos an den Stellen, an denen die Kunststoffschmelze indie Formnester gelange, die Integration des Torpedos in die Stiftleiste, der un-ter Verzicht auf [X.] mittels Federleisten zu betätigende Öffnungs-mechanismus sowie die aus demselben Material wie die [X.] seien vom Stand der Technik abweichende technischeBesonderheiten, die auf einer eigenen spezifischen Konzeption der [X.] und deren besonderes technisches Know-how darstellten, an dessenGeheimhaltung der Klägerin erkennbar und aus berechtigten Gründen [X.] sei. Die gegen diese tatrichterliche Beurteilung gerichteten Angriffeder Revision bleiben erfolglos.Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Begründungsmangel i.S.des § 551 Nr. 7 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht aus-drücklich festgestellt hat, daß der bloße [X.]ablauf von rund 20 Jahren seit dererstmaligen Benutzung der fraglichen Merkmale deren Geheimnischarakterunberührt gelassen hat. Entsprechende Feststellungen waren auch dann [X.], wenn man mit der Revision annimmt, daß ein erfahrener Fachmannin der Lage war, die technischen Merkmale der Spritzwerkzeuge der [X.] ihren äußeren Maßen und ihrer Funktion anhand einer einmal studiertenKonstruktionszeichnung oder eines einmal in Augenschein genommenen [X.] mehr oder weniger identisch nachzubauen. Auch unter dieser Vor-aussetzung nämlich setzte die Offenkundigkeit voraus, daß der [X.] zum eingehenden Betrachten der Konstruktionspläne der Klägerinoder eines ihrer Werkstücke samt seines Innenlebens gehabt und seine so er-- 14 -langten Kenntnisse nachfolgend derart offenbart hat, daß Interessierte [X.] dieses Know-how zugreifen konnten. Hierfür aber fehlt es an jeglichen An-haltspunkten.Die weiteren, auf § 286 ZPO gestützten [X.] der Revision gegen [X.] Berufungsgericht getroffene Feststellung, die von der Klägerin [X.] habe ein als Betriebsgeheimnis anzusehendes Know-howdargestellt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von [X.] Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO abgesehen.[X.]) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,die Beklagten zu 3 und 4 hätten die geheime Werkzeugtechnik der [X.] Nachbau im wesentlichen identischer bzw. nur unerheblich abgewan-delter Werkzeugeinsätze übernommen.Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unter [X.] § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß nach den mündlichen Aus-führungen des Sachverständigen Prof. [X.]vom 8. Dezember 1998 die vonden Beklagten verwendete aktuelle Ausführung der Werkzeugeinsätze auf ei-nem völlig neu konzipierten Öffnungsvorgang mittels Getriebe basiere, greiftnicht durch. Das Berufungsgericht hat diese Änderung des Öffnungsmecha-nismus in seine Betrachtungen einbezogen, ihr aber keine ausschlaggebendeBedeutung beigemessen, weil nach den weiteren Ausführungen des Sachver-ständigen wesentliche Elemente wie insbesondere die für das Betriebsgeheim-nis der Klägerin maßgebenden Bewegungen der Bauteile zur Entformung un-verändert geblieben seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Modifikationen und Weiterentwicklungen der vorliegenden Art ändern nichts aneiner Übernahme bzw. Verwertung des geheimen Know-hows, solange - wie [X.] - für das Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehal-ten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, daß dasselbe technischeErgebnis ohne Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben[X.] oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (vgl. [X.] 1990, 589 f.; [X.], § 17 UWG Rdn. 84).cc) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungs-gericht zur Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 keine ausrei-chenden Feststellungen getroffen hat. Die Beurteilung eines Wettbewerbsver-haltens nach § 1 UWG erfordert regelmäßig die Prüfung des [X.] nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinenBegleitumständen und Auswirkungen ([X.]Z 140, 134, 139 - Hormonpräpa-rate). Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich ineine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausge-statteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkom-men (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer [X.] im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2Abs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. [X.]Z 38, 391, 395- Industrieböden; [X.], GRUR 1979, 584, 586 f.; [X.], [X.] 1993, 2482, 2485).Dem ist das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße [X.]) Das Berufungsgericht hat besondere Unlauterkeitsumstände bei [X.] zu 3 und 4 darin erblickt, daß sich diese in ihren Arbeitsverträgen zueiner auch nachvertraglichen Geheimhaltung der im Rahmen ihrer Dienstver-hältnisse erlangten Kenntnisse über technische Entwicklungen verpflichtethätten, im Betrieb der Klägerin nur relativ kurze [X.] beschäftigt gewesen [X.] dort eine besondere Vertrauensstellung inne gehabt hätten. Darüber [X.] hat das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die- 16 -Beklagten zu 3 und 4 jedenfalls im [X.] nichts Entscheidendes zur [X.] bei der Klägerin vorhandenen Know-hows beigetragen hätten.Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das [X.] bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigenden weiteren Interessender Klägerin und insbesondere die Interessen der Beklagten zu 3 und 4 in dergebotenen Weise beachtet hat. Namentlich fehlt es an Ausführungen zu derFrage, inwieweit dem Interesse der Klägerin an der weiteren Geheimhaltungund Nutzung ihrer [X.] berechtigte Interessen der [X.] und 4 gegenüberstanden, ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei derKlägerin erlangtes Wissen für ihr berufliches Fortkommen nutzen zu können.Zur Beendigung der Dienstverhältnisse der Beklagten zu 3 und 4 bei derKlägerin hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, das [X.] die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündi-gungen bestätigt. Insoweit fehlt es an einer im Rahmen der vorzunehmendenInteressenabwägung auch gebotenen Auseinandersetzung mit den vom [X.] für durchgreifend erachteten Kündigungsgründen (vgl. [X.] GRUR1955, 402, 404 f. - [X.]).Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entneh-men, ob es hinreichend berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 vondem in Rede stehenden Know-how nicht unredlich Kenntnis erlangt hatten unddessen Mitteilung jedenfalls nach ihrem in der Revisionsinstanz als richtig zuunterstellenden Vortrag, die Werkzeugtechnik der Klägerin sei nahezu jedemihrer Mitarbeiter zugänglich gewesen, auch keinen Vertrauensbeweis darstellte(vgl. [X.] aaO § 19 Rdn. 4).- 17 -Keine Feststellungen enthält das angefochtene [X.]eil insbesondere zudem Einwand der Beklagten, daß die seinerzeit bei der Firma [X.]beschäftig-ten Beklagten zu 5 und 6 ab dem [X.] in redlicher Weise Kenntnis vonden Besonderheiten der Werkzeugtechnik der Klägerin erhalten und deshalbdie den Gegenstand des [X.] der Klägerin bildenden Werk-zeuge nachzubauen vermocht hätten. Sollte dies der Fall gewesen sein, [X.] an einem für eine Rechtsverletzung der Klägerin kausalen [X.] der Beklagten zu 3 und 4.Zu der [X.] und zu der Art der Verwertung des Know-hows der [X.] die Beklagten zu 3 und 4 und zu der dabei insbesondere zu berücksich-tigenden Frage, ob diese die Verwertung schon zu der [X.] vorbereitet hatten,zu der sie noch bei der Klägerin beschäftigt waren (vgl. [X.] GRUR 1983, 179,181 - [X.]), hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf dieentsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. [X.]ausgeführt, essei unwahrscheinlich, daß das Werkzeug der Klägerin so genau aus dem [X.] nachgearbeitet werden können. Danach aber war im Rahmen der vorzu-nehmenden Interessenabwägung mangels Feststellung eines entsprechendenvertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 zu deren Gunsten davonauszugehen, daß sie die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlag-nahmten Formen ohne die Zuhilfenahme von bei der Klägerin mitgenommenenoder kopierten Unterlagen gefertigt hatten.Die Ausführungen im angefochtenen [X.]eil lassen ferner nicht erkennen,ob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 dasKnow-how der Klägerin nicht durch dessen Weiterveräußerung, sondern zureigenen beruflichen Nutzung verwertet haben, daß sie, was jedenfalls diezweite und die dritte sichergestellte Geräteversion anbelangt, das Betriebsge-- 18 -heimnis der Klägerin wohl nur teilweise genutzt haben und daß im übrigen [X.] Berufungsurteil als streitig behandelten Umstand, ob die Klägerin mit [X.]n zu 1 vorab ein Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, im Rahmen dergebotenen Interessenabwägung durchaus ebenfalls Bedeutung zukam. Mit [X.] entsprechenden Vereinbarung nämlich hätte die Klägerin zum Ausdruckgebracht, daß sie an der Wahrung ihrer [X.] ein erheblichesInteresse hatte, wohingegen das Fehlen einer solchen Vereinbarung ein Indizfür das Nichtvorhandensein eines solchen Interesses sein konnte.(2) Aber auch soweit im Berufungsurteil eine Interessenabwägung ent-halten ist, ist diese nicht frei von [X.].Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Beklagten zu 3 [X.] in ihren Dienstverträgen gegenüber der Klägerin wirksam verpflichtet hatten,auch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen über die bei der Klägerin er-langten Kenntnisse über technische Entwicklungen zu bewahren. Dagegenbestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher [X.] einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsver-bots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedli-chen Voraussetzungen unterliegen (vgl. [X.] NJW 1983, 134, 135; 1988,1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht,die Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittel-barer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oderGründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karen-zentschädigung nicht unerhebliche Bedenken. Die - in erster Linie der tatrich-terlichen Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vorbehaltene - Frage derWirksamkeit der genannten Verschwiegenheitsabrede bedarf jedoch [X.] abschließenden Entscheidung. Das Berufungsgericht durfte nämlich- 19 -jedenfalls nicht einerseits die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung [X.] und diese Vereinbarung andererseits als einen der Umstände heranzie-hen, die nach seiner Auffassung das Verhalten der Beklagten zu 3 und 4 alsunlauter erscheinen ließen.Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die achtjährige Beschäftigungsdauer des Beklagten zu 3 seieine derart kurze [X.]spanne, daß sie im Rahmen der Interessenabwägung zudessen Lasten zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Beschäftigungs-dauer kann nach der Lebenserfahrung nicht als Anzeichen dafür gewertet wer-den, daß sich ein Beschäftigter auf das Anstellungsverhältnis bei seinem Ar-beitgeber vor allem zu dem Zweck eingelassen hat, Betriebs- oder [X.] zu erfahren, um diese anschließend im Rahmen einer anderwei-ten beruflichen Betätigung für eigene Ziele zu verwerten. Auch im übrigen sindkeine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beklagten zu 3 mit Blick auf seine Be-schäftigungsdauer als gegenüber der Klägerin weniger schutzwürdig erschei-nen lassen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zuwenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstel-lungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse [X.] des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem [X.] und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß dieweitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwen-dung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. [X.]Z 38, 391, 397 [X.] Industrieböden).Schließlich vermag auch der vom Berufungsgericht festgestellte [X.], die Beklagten zu 3 und 4 hätten das in Rede stehende [X.] im [X.] nicht selbst beeinflußt, jedenfalls für sich allein die [X.] 20 -widrigkeit der Verhaltensweise der Beklagten zu 3 und 4 nicht zu begründen.Dies folgt namentlich aus dem Umstand, daß, worauf die Revision zutreffendhinweist, die Klägerin selbst vorgetragen hat, die Beklagten zu 3 und 4 seienaufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der von ihnen praktizierten [X.] mit der Konstruktion vertraut gewesen. Das [X.] hierauf zu Unrecht nicht weiter eingegangen. Die [X.] ei-nes Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nurdann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im [X.] oderganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn essich um Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren [X.] (vgl. [X.]Z 38, 391, 398 - [X.] Die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 kann revisionsrechtlichauch nicht gemäß § 563 ZPO unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunktwie namentlich dem des von der Klägerin auch angesprochenen ergänzendenwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG aufrechterhaltenwerden; denn hierfür fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen [X.] Damit aber kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6,die das Berufungsgericht im wesentlichen mit einer [X.]haftung, mit [X.] zu den Handlungen der Beklagten zu 3 und 4 sowie über § 31BGB begründet hat, nicht aufrechterhalten werden.II[X.] Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1ZPO).- 21 -Das Berufungsgericht wird, sollte es bei der von ihm nunmehr unter Be-rücksichtigung der Ausführungen zu vorstehender Ziffer I[X.] 1. b) [X.]) neu vorzu-nehmenden Prüfung im Grundsatz wiederum zu einem Verbot gelangen, zuprüfen haben, ob nicht im Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertrag-lichen Geheimnisschutzes geboten ist (vgl. [X.] GRUR 1983, 179, 181- [X.]; [X.], ZIP 1988, 689, 691 f. und [X.], 215, 217; [X.],[X.] 1993, 2482, 2486).Hinsichtlich der Reichweite eines etwa ergehenden verurteilenden Er-kenntnisses wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für einen [X.], wie ihn das Berufungsgericht der Klägerin entsprechend derenBerufungsantrag zu Ziffer [X.] 3. zuerkannt hat, im Hinblick auf die diesbezügli-che teilweise Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhand-lung vom 26. November 1996 gemäß § 308 Abs. 1 ZPO keine Grundlage mehrbesteht.Außerdem fehlt es, wie die Revision mit Recht beanstandet, in bezug aufdas den Beklagten u.a. untersagte [X.] und Inverkehrbringen der Spritz-werkzeuge bislang an Feststellungen für das Vorliegen einer beim Unterlas-sungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.Dagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der[X.] der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und [X.] als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschut-zes (vgl. hierzu [X.]Z 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das fernerausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und [X.] im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. [X.], [X.].- 22 -v. [X.] - [X.], GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; [X.] GRUR1983, 179, 181 - [X.]) als auch deren Benutzung (vgl. [X.]Z 38,391, 392 - Industrieböden; [X.] GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) be-reits unzulässige Verwertungshandlungen dar. Beim gegenwärtigen Sach- [X.] ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin schon durchdas Herstellen der Werkzeuge ein Schaden entstanden sein könnte.Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] außerdem in Rechnung zu stellen haben, daß ein etwa ergehen-der Unterlassungsausspruch nicht die Merkmale der eigenen Vorrichtung derKlägerin wiederzugeben hat, sondern diejenigen der gegebenenfalls nach § 1UWG als rechtsverletzend anzusehenden Vorrichtungen der Beklagten. [X.] das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verurteilung,die bereits die Benutzung nur eines oder einzelner Merkmale der Vorrichtungder Beklagten untersagt, voraussetzt, daß bereits dieses eine Merkmal oderdiese einzelnen Merkmale als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind und sichseine oder ihre Benutzung allein nach der vorzunehmenden [X.] zudem auch als unlauter darstellt.Im Falle einer erneuten Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 bedürftees im übrigen einer sorgfältigen Prüfung, ob und ggf. wegen welcher Handlun-gen bzw. Tatbeiträge Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprü-che gegen die weiteren Beklagten gerechtfertigt sind. Hierfür genügte nicht injedem Fall der Hinweis auf eine [X.]haftung, Organhaftung gemäß § 31BGB oder Haftung für Beauftragte gemäß § 13 Abs. 4 UWG, zumal bei [X.] Beklagten unter Umständen andere [X.] [X.] legen sein können als bei den als Angestellte bei der Klägerin ausgeschie-denen Beklagten zu 3 und 4.- 23 -Erdmann[X.] [X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 153/99

03.05.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2001, Az. I ZR 153/99 (REWIS RS 2001, 2699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2699

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