Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018, Az. 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 7069

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zum sog "VW-Dieselskandal" - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der beschwerdeführenden, in der Rechtsform einer Partnership nach US-amerikanischem Recht organisierten Rechtsanwaltskanzlei


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin, eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei, wendet sich mit ihren [X.] gegen die auf § 103 [X.] gestützte Durchsuchung der Räumlichkeiten ihres [X.] [X.] im Zuge des sogenannten "[X.]" sowie gegen die Sicherstellung der dabei aufgefundenen Unterlagen und elektronischen Daten.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist eine partnerschaftlich organisierte und weltweit an über 40 Standorten mit insgesamt mehr als 2.500 Rechtsanwälten tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie hat die Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des [X.] Bundesstaats [X.], wo ihre Firma registriert ist. In [X.] unterhält sie drei Standorte in [X.], [X.] und [X.], für die jeweils ein sogenannter "[X.]" als leitender beziehungsweise geschäftsführender Partner zuständig ist. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin werden die drei [X.] Standorte außerdem von einem sogenannten "[X.] Germany" vertreten. Am [X.] Standort sind insgesamt über 30 in [X.] zugelassene Rechtsanwälte und Patentanwälte tätig.

3

2. Anlässlich eines in [X.] geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen wurde die Beschwerdeführerin im September 2015 von der [X.] mit der "Beratung zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit den bei Dieselmotoren bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten", der Aufklärung des den Unregelmäßigkeiten zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Vertretung gegenüber den [X.] Justizbehörden beauftragt (vgl. § 1 Nr. 1.1 der Mandatsvereinbarung vom 27. September 2015). Mit der Wahrnehmung des Mandats waren auch Rechtsanwälte aus ihrem [X.] Büro befasst. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin im Rahmen von konzernweiten internen Ermittlungen eine Vielzahl von Dokumenten und führten über 700 Befragungen von Mitarbeitern des Volkswagen-Konzerns durch.

4

Im Januar 2017 einigten sich die [X.] und das [X.] im Rahmen eines sogenannten Plea Agreement auf die Zahlung eines [X.] in Höhe von 2,8 Milliarden USD. Die [X.] bekannte sich in einem der Verständigung beigefügten [X.] schuldig, selbst beziehungsweise durch eine Tochterfirma in [X.] Dieselfahrzeuge mit unzulässigen Abgaskontrollvorrichtungen vertrieben zu haben. Betroffen waren Fahrzeuge mit 2,0 Liter-Dieselmotoren der [X.] und mit 3,0 Liter-Dieselmotoren, die die [X.] entwickelt und hergestellt hatte.

5

3. Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit den 3,0 Liter-Dieselmotoren der [X.] leitete die Staatsanwaltschaft [X.] II angesichts der Veröffentlichung des Plea Agreement und der im [X.] dargestellten Sachverhalte am 1. März 2017 Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges ein, nachdem sie zuvor bereits Vorermittlungen geführt hatte. Ab dem 29. Juni 2017 richteten sich die Ermittlungen gegen zunächst vier konkrete Beschuldigte. Außerdem leitete die Staatsanwaltschaft [X.] II nun ein Verfahren gemäß § 130 OWiG gegen noch unbekannte Vorstände der [X.] und auf dieser Grundlage zugleich ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die [X.] ein.

6

4. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] II ordnete das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 6. März 2017 auf der Grundlage von § 103 [X.] die Durchsuchung der [X.] Geschäftsräume der Beschwerdeführerin an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Dokumenten dienen, die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer internen Ermittlungen über die Vorgänge um den 3,0 Liter-Dieselmotor der [X.] zusammengetragen oder erstellt worden waren.

7

Die Durchsuchungsanordnung wurde am 15. März 2017 vollzogen. Insgesamt wurden 185 Aktenordner und Hefter mit Unterlagen aus den Büros der sachbearbeitenden Rechtsanwälte und einem eigens für das Mandat eingerichteten [X.] sichergestellt. Die Ermittler sicherten außerdem einen umfangreichen Bestand an elektronischen Daten, von denen sie einen Teil von einem in [X.] befindlichen Server herunterluden.

8

5. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Beschwerde ein, der das Amtsgericht [X.] mit Entscheidung vom 21. März 2017 nicht [X.]. Das Landgericht [X.] I verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2017 verwarf das Landgericht [X.] I mit Beschluss vom 6. Juni 2017 als unzulässig.

9

6. Im Hinblick auf die Sicherstellung beantragte die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 die sofortige Herausgabe der Unterlagen und Daten, woraufhin das Amtsgericht [X.] die Sicherstellung mit Beschluss vom 21. März 2017 gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerichtlich bestätigte. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 Beschwerde ein, der das Amtsgericht [X.] mit Entscheidung vom 26. April 2017 nicht [X.]. Auf die Beschwerde ordnete das Landgericht [X.] I mit Beschluss vom 7. Juni 2017 an, dass die von dem in [X.] befindlichen Server heruntergeladenen Dateien an die Beschwerdeführerin herauszugeben und etwaige davon gefertigte Kopien zu vernichten seien. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde als unbegründet.

II.

Die Beschwerdeführerin hat zwei [X.] erhoben. Mit ihrer [X.]beschwerde vom 8. Juni 2017 (2 BvR 1287/17) wendet sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 sowie die in der Folge ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts [X.] vom 21. März 2017 und des Landgerichts [X.] I vom 8. Mai und 6. Juni 2017. Mit ihrer [X.]beschwerde vom 13. Juli 2017 (2 BvR 1583/17) greift sie die Bestätigung der Sicherstellung vom 21. März 2017 und die in der Folge ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts [X.] vom 26. April 2017 sowie des Landgerichts [X.] I vom 7. Juni 2017 an. Durch die Anordnung der Durchsuchung sieht sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 [X.] verletzt, durch die Bestätigung der Sicherstellung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.].

1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei Trägerin der geltend gemachten Grundrechte und damit beschwerdeberechtigt. Zur Begründung stützt sie sich insbesondere auf den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 - (= [X.], 225). In dieser Entscheidung habe das [X.] die Grundrechtsfähigkeit einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei bejaht, weil ihre [X.] Standorte als Adressaten von [X.] unmittelbar betroffen gewesen seien. Es habe dabei auf die organisatorisch eigenständige Stellung der einzelnen Standorte und auf die inländischen Tätigkeitsmittelpunkte der damaligen Beschwerdeführerin an diesen Standorten abgestellt. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die verschiedenen nationalen Standorte einer Rechtsanwaltssozietät am Rechtsverkehr und am Geschäftsleben als organisatorische Einheiten eigenständig teilnähmen. Sei es staatlichen Einrichtungen möglich, in die Rechtssphäre einer solchen Organisationseinheit einzugreifen, müsse dem Eingriff spiegelbildlich auch ein entsprechendes Schutzrecht gegenüberstehen. Effektiver Grundrechtsschutz könne nur dadurch gewährleistet werden, dass neben den einzelnen Rechtsanwälten auch der Zusammenschluss als solcher grundrechtsfähig sei. Jedenfalls bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern dürfe die Grundrechtsfähigkeit nicht entscheidend davon abhängen, an welchem Ort die Gesellschaft ihren Sitz habe oder wo sie gegründet worden sei. Schon weil eine selbstständige Berufsausübung kennzeichnend für diese Berufe sei, müsse der Frage, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit der von der staatlichen Maßnahme betroffenen Organisationseinheit liege, größere Bedeutung zukommen.

Die in dem Beschluss des [X.] vom 18. März 2009 aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt, so dass die Beschwerdeführerin jedenfalls wie eine inländische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] zu behandeln sei. Ihren [X.] Standorten komme jeweils eine organisatorisch eigenständige Stellung zu. Unter der Aufsicht des "Managing Partner" und in Abstimmung mit den "[X.]" der Regionen seien die örtlichen "[X.]" verantwortlich für die Geschäftsführung an den einzelnen Standorten. Davon umfasst sei auch die Verantwortung für die Entwicklung des Standorts einschließlich der Leitung der täglichen Betriebsabläufe und der Personalverantwortung für die Mitarbeiter und Angestellten. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung hätten alle damals am Kanzleistandort [X.] tätigen Rechtsanwälte über eine [X.] Rechtsanwaltszulassung und die [X.] Staatsbürgerschaft verfügt, zu Fragen des [X.] Rechts beraten, Rechtsstreitigkeiten vor [X.] Gerichten geführt und mit [X.] Behörden verkehrt. Unzweifelhaft liege der Tätigkeitsmittelpunkt der Beschwerdeführerin am betroffenen [X.] Standort in [X.]. Auch weise die infolge des von der [X.] erteilten Mandats ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin eindeutige Bezüge zur Bundesrepublik [X.] auf.

Der Begriff der inländischen juristischen Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] könne ohne Verletzung der [X.] dahin ausgelegt werden, dass darunter auch internationale Zusammenschlüsse mit organisatorisch eigenständigen Standorten in [X.] fielen. Eine solche Auslegung sei mit Blick auf die Regelungen des [X.] Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 und im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes geboten. Der [X.] gewähre Inländergleichbehandlung im Hinblick auf Eingriffe in Räumlichkeiten und Eigentum (Art. V Abs. 5), bei der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommenen Tätigkeit (Art. VII) sowie hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten (Art. VI Abs. 1). Die unbedingte Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung komme in ihrem sachlichen Gehalt dem in den Verträgen über die [X.] und insbesondere in Art. 18 AEUV enthaltenen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gleich, so dass eine Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 [X.] erforderlich sei, falls nicht bereits die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 [X.] zur Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin führe.

Die Auslegung des Merkmals "inländisch" dürfe sich nicht allein am Gesellschaftssitz orientieren. Die bloße Frage nach dem Sitz der juristischen Person ergebe bei einer Gesellschaftsstruktur wie derjenigen der Beschwerdeführerin keinen Sinn. Die Beschwerdeführerin verfüge trotz der Registrierung ihrer Firma in [X.] dort nicht über eine Hauptverwaltung. Verwaltungstätigkeiten würden vielmehr von verschiedenen Standorten der Kanzlei aus ausgeübt. Es handle sich um einen weltweiten Zusammenschluss von Partnern und angestellten Rechtsanwälten, dessen Struktur dadurch gekennzeichnet sei, dass Berufsträger weltweit gleichberechtigt auftreten würden, ohne dass im Rechtsverkehr dabei dem Sitz der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zukomme. Bei einer so geprägten Partnerschaft lasse sich nicht anhand eines Sitzes allgemein eine "Staatszugehörigkeit" bestimmen, die sämtliche Berufsträger weltweit erfasse.

2. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Auslegung und Anwendung von § 160a [X.] und § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] durch das Amtsgericht [X.] und das Landgericht [X.] I dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht hinreichend Rechnung trage. Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei dieser Schutz nicht mit dem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, das ihm nach der Verfassung zukomme.

III.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2017 hat die Kammer die Verfahren 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zugleich auf Antrag der Beschwerdeführerin eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 [X.] erlassen. Sie hat die Staatsanwaltschaft [X.] II angewiesen, die im Rahmen der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die [X.], längstens für die Dauer von sechs Monaten, bei dem Amtsgericht [X.] versiegelt zu hinterlegen. Weiter hat sie angeordnet, dass eine Auswertung oder sonstige Verwendung der sichergestellten Unterlagen und der Datensicherung in diesem Zeitraum zu unterbleiben habe.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat die Kammer die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 für die Dauer von sechs Monaten wiederholt.

IV.

1. Zu den [X.] haben der [X.] beim [X.] und das [X.] Stellung genommen.

a) Der [X.] hält die [X.] mangels Beschwerdeberechtigung für unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] und damit nicht Trägerin von Grundrechten. Ausweislich ihres Internetauftritts seien 500 der etwa 2.500 Rechtsanwälte in [X.] tätig und verteilten sich dort auf zehn Standorte, während sich die meisten Standorte der Beschwerdeführerin in [X.] befänden. Dass der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt der gesamten Sozietät oder ihr Verwaltungszentrum in [X.] lägen, könne vor diesem Hintergrund sicher ausgeschlossen werden und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auf die [X.] Standorte, die keine rechtlich eigenständigen Tochterunternehmen seien, dürfe für die Frage der Grundrechtsberechtigung nicht abgestellt werden, da die maßgebliche Sitztheorie dann durch eine "Niederlassungstheorie" ersetzt würde. Eine inländische Betroffenheit genüge erst recht nicht, da Art. 19 Abs. 3 [X.] andernfalls umgangen würde. Bei wertender Betrachtung könne auch kein inländischer Tätigkeitsschwerpunkt erkannt werden, da Gegenstand des Mandats die Vertretung der [X.] gegenüber den Justizbehörden in [X.] gewesen sei.

Die durch Art. 19 Abs. 3 [X.] bewirkte Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer juristischer Personen sei von [X.] wegen gewollt und finde ihre Grenze lediglich innerhalb der gleichfalls mit [X.]rang (Art. 23 [X.]) ausgestatteten [X.] Integration. Völkerrechtliche Verträge könnten einen Grundrechtsschutz nicht begründen, da sie in der innerstaatlichen Normenhierarchie unterhalb der Verfassung stünden. Zudem räume Art. VI des zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 nur einen Zugang zu Gericht für alle Instanzen ein, was die Erhebung einer [X.]beschwerde schon begrifflich nicht einschließe, da das [X.] nicht Teil des Instanzenzugs sei.

b) Das [X.] äußert erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der [X.] und hält sie jedenfalls für unbegründet. Da sich der Gründungsort und die Hauptverwaltung der Beschwerdeführerin in [X.] befänden und sie auch nicht vortrage, dass die für sämtliche Kanzleistandorte relevanten Entscheidungen in [X.] getroffen würden, handle es sich bei ihr nicht um eine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.]. Eine etwaige organisatorische Eigenständigkeit des [X.] [X.] vermöge daran nichts zu ändern, solange der Standort nicht in Form einer eigenständigen juristischen Person organisiert sei. Der Hinweis auf die Regelungen des [X.] Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 gehe ins Leere, da Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen in der Normenhierarchie unterhalb der Verfassung stünden und keine [X.]änderung bewirken könnten. Die Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 [X.] auf juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] stelle eine Reaktion auf die spezifische [X.] Vertrags- und Rechtsentwicklung dar, so dass sich eine Übertragung auf juristische Personen mit Sitz außerhalb der [X.] verbiete.

2. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen erwidert und dabei ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

3. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft [X.] II haben der Kammer vorgelegen.

V.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie sind mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig.

Eine [X.]beschwerde kann gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. [X.] ist demnach nur, wer Träger des Rechts ist, dessen Verletzung er rügt (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 75). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nicht Trägerin von Grundrechten, da sie keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] ist (1.). Die Betroffenheit eines ihrer [X.] Kanzleistandorte von hoheitlichen [X.] führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass ihre [X.] wie die einer inländischen juristischen Person zu behandeln sind (2.). Eine Grundrechtsberechtigung folgt schließlich nicht aus den Regelungen des zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] von Amerika geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (3.).

1. a) Träger von Grundrechten sind in erster Linie natürliche Personen. Darüber hinaus gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Art. 19 Abs. 3 [X.] beschränkt den Begriff der juristischen Person nicht auf vollrechtsfähige Vereinigungen (vgl. [X.] 3, 383 <391 f.>; 83, 341 <351>). Erfasst werden auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse, wenn sie eine festgefügte Struktur haben, auf gewisse Dauer angelegt und nach der einfach-gesetzlichen Rechtslage zumindest auf manchen Gebieten taugliches Zuordnungssubjekt von Rechten sind (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 238 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 19 Abs. 3, Rn. 37 ff. [Mai 2009]; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3, Rn. 55).

Ausländische juristische Personen können sich dagegen nicht auf materielle Grundrechte berufen. Ihnen hat das [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] zuerkannt, weil diese objektive Verfahrensgrundsätze enthalten, die jedem zugutekommen müssen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. [X.] 12, 6 <8>; 21, 362 <373>; 61, 82 <104>). Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 [X.] verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (vgl. [X.] 21, 207 <209>; 100, 313 <364>). Eine Ausnahme bilden nur ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der [X.] haben. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. [X.] 129, 78 <97 ff.>).

b) Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt, ist nach der Rechtsprechung des [X.] und nach in der Literatur ganz überwiegend vertretener Ansicht entscheidend, wo die juristische Person ihren Sitz hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. [X.] 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Januar 2002 - 1 BvR 2284/95 -, juris, Rn. 14; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, juris, Rn. 10; [X.], in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 296; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3, Rn. 79 f.; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 54 und 56; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 19 Abs. 3, Rn. 78 f. [Mai 2009] m.w.[X.] auch zur Gegenansicht).

Der Sitz einer juristischen Person bestimmt sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich gegebenenfalls sogar auf mehrere Länder, bestimmt sich ihr Sitz nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 19 Abs. 3, Rn. 78 [Mai 2009]; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 66). [X.] eines Wirtschaftsunternehmens ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 48) beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1986 - [X.] -, NJW 1986, S. 2194 <2195> m.w.[X.]). Eine [X.] verflochtene juristische Person hat mithin nur dann ihren [X.] im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland fällt (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3, Rn. 296).

c) Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerdeführerin keine inländische juristische Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.].

Beschwerdeführerin ist die [X.] und nicht ihr rechtlich unselbstständiger [X.] Kanzleistandort als solcher oder gar ein Zusammenschluss ihrer drei [X.] Standorte. Zwar weisen die Rubren der [X.] und die vorgelegten Vollmachten gemäß § 22 Abs. 2 [X.] die "Rechtsanwaltskanzlei [X.] [X.]" als Beschwerdeführerin aus und sind die Vollmachten von dem "[X.] Germany" unterzeichnet. Wenn die Beschwerdeführerin in den [X.] als partnerschaftlich organisierte und an über 40 Standorten weltweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit über 2.500 Berufsträgern in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats [X.] beschrieben wird, wird jedoch deutlich, dass die [X.] in ihrer Gesamtheit als Beschwerdeführerin auftreten soll.

An welchem Ort sich der [X.] der Beschwerdeführerin befindet, geht weder aus den [X.]beschwerdeschriften vom 8. Juni und 13. Juli 2017 noch aus der Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2018 hervor. Sie trägt nicht vor, wo und von welchen Entscheidungsträgern die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäftsführung der Partnership getroffen werden, sondern teilt lediglich negativ mit, dass sich eine Hauptverwaltung nicht am Ort ihrer Firmenregistrierung in [X.] befinde. Soweit sie behauptet, Verwaltungstätigkeiten würden von verschiedenen Standorten der Kanzlei aus ausgeübt, benennt sie diese Standorte wiederum nicht.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr [X.] in [X.] oder in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] befindet. Dass die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung an den [X.] Kanzleistandorten oder an einem Standort in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] getroffen wird, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Dies erscheint auch fernliegend, da nach der Stellungnahme des [X.]s, der die Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegengetreten ist, nur etwa 500 der über 2.500 Rechtsanwälte an den insgesamt zehn [X.] Standorten tätig sind. Nur drei der über 40 Standorte befinden sich in [X.], die meisten hingegen in [X.]. Eine herausgehobene Stellung innerhalb der Partnership kommt damit offenkundig weder den [X.] noch den anderen [X.] Standorten zu.

d) Selbst nach allen anderen zur Bestimmung inländischer juristischer Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] vertretenen Ansätzen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 19 Abs. 3, Rn. 79 [Mai 2009] m.w.[X.]) wäre die Beschwerdeführerin nicht als eine solche anzusehen. Ihre Gründung erfolgte nach ausländischem Recht, nämlich dem des [X.] [X.]. Dass die Beschwerdeführerin von [X.] Staatsangehörigen beherrscht wird, wird nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht deshalb auf materielle Grundrechte berufen, weil sie aufgrund der Betroffenheit ihres [X.] Standorts von staatlichen Ermittlungsmaßnahmen wie eine inländische juristische Person zu behandeln ist. Dabei kann dahinstehen, ob einer ausländischen juristischen Person, deren rechtlich unselbstständige inländische Standorte von hoheitlichen Eingriffen betroffen sind, unter den Voraussetzungen, die die [X.] des Zweiten Senats des [X.] in ihrer Entscheidung vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 - aufgestellt hat, eine Berufung auf materielle Grundrechte ausnahmsweise zugebilligt werden kann oder ob dies nur gilt, wenn die ausländische juristische Person ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der [X.] hat. Denn aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die in der [X.] vom 18. März 2009 aufgestellten Kriterien erfüllt sind.

a) Mit dem genannten Beschluss vom 18. März 2009 hat die [X.] des Zweiten Senats des [X.] unter anderem über die [X.]beschwerde einer internationalen Rechtsanwaltssozietät entschieden, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Standorte in [X.] und [X.] richtete. Die Sozietät war in der Rechtsform einer General Partnership nach [X.] Recht organisiert. Sie verfügte über sechs Standorte in [X.], an denen ungefähr 570 Rechtsanwälte beschäftigt waren, während über 1.900 weitere Rechtsanwälte in ausländischen Büros arbeiteten (insoweit in der veröffentlichten anonymisierten Fassung des Beschlusses nicht abgedruckt). Die [X.] des Zweiten Senats kam zu dem Ergebnis, dass die [X.]beschwerde der General Partnership angesichts der Betroffenheit sowie der organisatorisch eigenständigen Stellung und des inländischen Tätigkeitsmittelpunktes der Beschwerdeführerin an beiden von der Durchsuchung betroffenen Standorten wie die von einer inländischen juristischen Person im Sinne von Art. 19 Abs. 3 [X.] erhobene [X.]beschwerde zu behandeln sei.

b) Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Auf der Grundlage des [X.] kann nicht von einer organisatorisch eigenständigen Stellung des [X.] Standorts der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

In ihren [X.]beschwerdeschriften vom 8. Juni und 13. Juli 2017 hat sie sich mit keinem Wort dazu geäußert, welche maßgeblichen Entscheidungen am [X.] Standort in eigener unternehmerischer Verantwortung getroffen werden können. Es bleibt beispielsweise offen, ob hier in eigener Verantwortung über Personalangelegenheiten entschieden werden darf, ob die geschäftliche Ausrichtung des Standorts selbst bestimmt werden kann oder über ein eigenes Budget verfügt wird.

In ihrer Replik vom 8. Februar 2018 äußert sich die Beschwerdeführerin zwar eingehender zu den am [X.] Standort getroffenen Entscheidungen. Dem Vortrag kann aber nicht entnommen werden, dass dem [X.] Standort der Beschwerdeführerin ein ausreichendes Maß an organisatorischer Eigenständigkeit zukommt. Soweit es dort heißt, dass die örtlichen "[X.]" jeweils unter der Aufsicht des "Managing Partner" und in Abstimmung mit den "[X.]" der Regionen für die Geschäftsführung der einzelnen Standorte verantwortlich seien, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine eigene Verantwortung der örtlichen "[X.]" gerade nicht besteht. Auch die mit den [X.] vorgelegten Vollmachten legen keinen hohen Grad an organisatorischer Eigenständigkeit des [X.] Standorts nahe. Denn sie sind nicht von der für diesen Standort zuständigen "[X.] [X.]", sondern vom "[X.] Germany" unterzeichnet.

3. Schließlich vermögen die Regelungen des zwischen der Bundesrepublik [X.] und den [X.] von Amerika geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 eine Grundrechtsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht zu begründen.

a) Das Zustimmungsgesetz zu diesem [X.] ([X.]) steht im Rang eines einfachen Gesetzes unterhalb der Verfassung. Eine Änderung des Grundgesetzes kann durch ein solches Gesetz nicht herbeigeführt werden. Art. VI Abs. 1 des Vertrags ist demnach dahin auszulegen, dass die [X.] Gesellschaften beim Zugang zu den Fachgerichten gleich zu behandeln sind.

b) Die im [X.] getroffenen Vereinbarungen erfordern keine Anwendungserweiterung von Art. 19 Abs. 3 [X.] auf [X.] juristische Personen, wie sie der Erste Senat des [X.] in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 ([X.] 129, 78) für juristische Personen mit Sitz in Mitgliedstaaten der [X.] vorgenommen hat. Diese Entscheidung reagiert auf die [X.] Vertrags- und Rechtsentwicklung und die Ausgestaltung der [X.] als hochintegrierter Staatenverbund (vgl. [X.] 129, 78 <96 f. und 99>). Eine vergleichbare Rechtsentwicklung hat zwischen der Bundesrepublik [X.] und [X.] nicht stattgefunden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

27.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München I, 6. Juni 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss

Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, FreundschVtr USA

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018, Az. 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 (REWIS RS 2018, 7069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7069

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