Bundespatentgericht, Urteil vom 23.11.2022, Az. 4 Ni 4/22 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2022, 8673

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 864 151
([X.] 2006 048 865)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 864 151 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 864 151, das auf die internationale Anmeldung PCT/[X.]/010588 (offengelegt als WO 2006/102508 [X.]) zurückgeht, am 22. März 2006 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] 664444 P vom 22. März 2005 und 244529 vom 5. Oktober 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 27. April 2016 veröffentlicht worden ist. Im [X.] des [X.] wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Teilnehmerstation zum Ableiten der Ausgangsposition einer Teilnehmerstation als Unterstützung nicht unterstützter [X.] in einem drahtlosen Kommunikationssystem“ unter dem Aktenzeichen [X.] 2006 048 865 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 33 Ansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 21 sowie dem nebengeordneten [X.] 22 nebst den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 23 bis 33.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang – und im Weiteren die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte, geänderte Fassung – an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend. Die [X.] verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit dem Hilfsantrag 1.

4

Der erteilte [X.] 22 lautet in der [X.] und in [X.] Übersetzung, jeweils mit hinzugefügter Merkmalsgliederung, wie folgt ([X.] Fassung nach [X.]; [X.] Fassung ebenfalls nach [X.], wobei Korrekturen offensichtlicher Unrichtigkeiten mittels Durch- und Unterstreichung gekennzeichnet sind):

5
22 Eine Teilnehmerstation zur Verwendung in einem Drahtloskommunikationssystem, wobei die Teilnehmerstation Folgendes aufweist:
6

A subscriber station for use in a wireless communication system, [X.] comprising:

7
22.1 Mittel zum Empfangen einer [X.] von dem Drahtloskommunikationssystem; und
8

means for receiving an overhead message from the wireless communication system; and

9
22.2 Mittel zum Ableiten der Ausgangsposition der Teilnehmerstation von einem Parameter in der [X.],

means for deriving the seed position of [X.] from a parameter in the overhead message,

dadurch gekennzeichnet, dass die das Mittel zum Ableiten Folgendes aufweisen aufweist:

characterized in [X.]:

22.2.1 Mittel zum Ableiten einer ersten Positionsschätzung der Teilnehmerstation von dem Parameter;

means for deriving a first position estimate of [X.] from the parameter;

22.2.2 Mittel zum Versuchen, eine zweite Positionsschätzung der Teilnehmerstation abzuleiten;

means for attempting to derive a second position estimate of [X.];

22.2.3 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung nicht verfügbar ist;

means for setting the seed position of [X.] to the first position estimate if the second position estimate is unavailable;

22.2.4 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine höhere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung; und

means for setting the seed position of [X.] to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty than the first position estimate; and

22.2.5 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die zweite Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine niedrigere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung.

means for setting the seed position of [X.] to the second position estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 21 und 23 bis 33 wird auf die [X.] Bezug genommen.

Nach dem von der [X.]n in der [X.] eingereichten Hilfsantrag 1 vom 1. Juli 2022 sind die Ansprüche 3, 9 bis 14 und 23 bis 33 gestrichen und die Nummerierungen und Rückbezüge in den jeweils nachfolgenden Ansprüchen entsprechend angepasst. Der nebengeordnete [X.] 15 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten [X.] 22 durch folgende (durch Durch- und Unterstreichungen gekennzeichneten) Änderungen in dem Merkmal 22.2

22.2 means for deriving the seed position of [X.] from a parameter in the overhead message,

characterized in that wherein said means for deriving the seed position comprises:

sowie dadurch, dass nach dem Merkmal 22.2.5 die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

22.2.6 characterized in that deriving the seed position further comprises
22.2.6.1 means for mapping the parameter to a position using a data structure, stored in the memory of [X.], [X.]; and
22.2.6.2 means for setting the seed position to the mapped position provided another estimate of the position of [X.] having lower position uncertainty is unavailable;
22.3 means for deriving a fix of the position of [X.] from one or more satellite transmissions originating from a GPS-type position determination system, [X.] responsive to the seed position;
22.4 characterized in that [X.] further comprises
22.4.1 means for determining whether an update condition is present responsive to the GPS-type position fix of [X.]'s position, wherein
22.4.1.1 the data structure also associates possible values of the one or more parameters with corresponding position uncertainty values, and the mapping maps the one or more parameter values from the one or more overhead messages to a corresponding position uncertainty value,
22.4.1.1.1 wherein the position uncertainty values are coverage values indicating an area of coverage, and
22.4.1.2 an update condition is determined to be present if the fix of [X.]'s position is outside the area of coverage indicated by the mapped coverage value, and
22.4.2 means for updating the data structure if an update condition is present.

Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist entsprechend geändert mit einer zusätzlichen Ergänzung („A method of deriving a seed position of a subscriber station in a wireless communication system and updating a data structure, comprising (…)”). Ein Unterschied zum [X.] 15 nach Hilfsantrag 1 besteht darin, dass im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht angegeben ist, wo die Datenstruktur gespeichert ist.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag 1 wird auf den Schriftsatz vom 1. Juli 2022 verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung sei unzulässig erweitert. Denn sowohl die Gegenstände der abhängigen Ansprüche 12 bis 18 als auch die auf eine Teilnehmerstation gerichteten Ansprüche 22 bis 33 gingen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

Zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin ihr Vorbringen gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.]/[X.] WO 2005/010549 A2
[X.]/[X.] JP 2001-133535 A
[X.] Übersetzung der [X.] ins Deutsche
[X.]/[X.] JP 2004-37392 A
[X.] Übersetzung der [X.] ins Deutsche
[X.]/Sheynblat WO 2004/036240 A2
K9/Koorapaty US 2002/0102992 [X.]
K10/Soliman SOLIMAN, S. S.; [X.], [X.]. E.: Geolocation technologies and applications for third generation wireless. In: [X.] 2002; Band 2; Copyright 2002, John Wiley & Sons, Ltd., Seiten 229-251
[X.]/[X.] EP 1 237 009 A2
K12/[X.] II US 2003/0125046 [X.]
K13/Camp US 6,075,987 A
[X.]/[X.] US 2004/0104841 [X.]
[X.]/[X.] US 2005/0020309 [X.]
[X.]/[X.] US 2004/0203915 [X.]

Sie meint, der Gegenstand des [X.]s 22 in der erteilten Fassung sei nicht neu gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere gegenüber den [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.]/Sheynblat, K9/Koorapaty und [X.]/[X.]. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er durch den Stand der Technik, insbesondere durch die Druckschrift [X.]/Sheynblat, nahegelegt sei. Aus den gleichen Gründen sei auch der erteilte Verfahrensanspruch 1 nicht patentfähig.

Den Hilfsantrag 1 hält die Klägerin bereits für unzulässig. Das Ableiten einer Ausgangsposition mit einer Auswahl zwischen zwei [X.]en anhand deren Positionsunsicherheiten in Kombination mit einem Update der Datenstruktur sei der ursprünglichen Offenbarung nicht zu entnehmen. Der Hilfsantrag 1 kombiniere mithin in unzulässiger Weise zwei Aspekte, die in den [X.] allenfalls separat offenbart seien.

Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Streitpatents in der nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn er sei sowohl durch die Druckschrift [X.]/[X.] in Kombination mit einer der Druckschriften [X.]/[X.], [X.]/[X.] und [X.]/[X.] als auch ausgehend von der [X.]/[X.] in Zusammenschau mit einer der [X.]/[X.] oder [X.]/[X.] bzw. mit der [X.]/[X.] jeweils nahegelegt. Nach Absatz [0013] der Druckschrift [X.]/[X.] sei die [X.]/[X.] sogar ausdrücklich durch Verweisung einbezogen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. März 2022 sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 21. November 2022 erteilt

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 864 151 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022, erhält.

Die [X.] tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und meint, dass der Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht unzulässig erweitert und auch patentfähig, mithin [X.] sei. Hierzu führt die [X.] im Einzelnen aus.

Jedenfalls sei das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 patentfähig. Da sein Gegenstand ursprungsoffenbart sei und [X.] wirke, sei der Hilfsantrag zulässig. Keine der im vorliegenden [X.] eingeführten Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege den Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung nahe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. a), c), Art. 54, Art 56 [X.]Ü), ist zulässig.

Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. [X.] erweist sich nämlich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig.

Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 patentfähig, insbesondere ist er neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.

I.

1. [X.] geht von einer sogenannten „nicht-unterstützten“ [X.] aus. Dabei bestimmen [X.]en eines drahtlosen Kommunikationssystems ihren jeweiligen Standort aus [X.] ohne Hilfe anderer Netzwerkentitäten, z. B. ohne dedizierte Server.

Aufgrund der den [X.]en unbekannten Sendeparameter (Timing, Position, Frequenz) der GPS-Satelliten ergäben sich sehr lange und energieaufwändige Suchen nach den Satellitensignalen. Da einer [X.] nach dem Einschalten weder bekannt sei, welche der 32 GPS-Satelliten empfangbar seien, noch, welche Phase eines zyklisch verschobenen [X.] die jeweiligen Satelliten verwendeten, würden erhebliche Ressourcen für die Suche [X.] Satelliten und die Suche über den gesamten Bereich möglicher [X.] verschwendet. Die durch die unbekannte Relativbewegung zwischen [X.] und GPS-Satelliten verursachte unbekannte [X.] der [X.] wie auch die nach dem Einschalten der [X.] unbekannte Verstimmung zwischen der Lokaloszillatorfrequenz der [X.] und der [X.] führten zu einem vergrößerten Frequenzsuchbereich (Streitpatentschrift, Abs. 0002 bis 0008)

Selbst wenn das drahtlose Kommunikationssystem oder das [X.]ssystem Informationen zum Timing, den Positionen der GPS-Satelliten oder Synchronisationsinformationen zur Verfügung stelle, könne die [X.] immer noch nicht bestimmen, welche der GPS-Satelliten sicht- und damit empfangbar seien. Der Verarbeitungsaufwand in der [X.] zur Positionsbestimmung bleibe hoch (Abs. 0009).

Aus der Druckschrift [X.] 1 237 009 [X.] ([X.]/[X.]) sei es bekannt, in einem drahtlosen Kommunikationssystem Positionsdaten der dienenden Basisstation an die [X.] zu übertragen und diese Position als Ausgangsposition für eine nachfolgende, [X.] und damit genauere Positionsbestimmung zu verwenden (Abs. 0010).

[X.] offenbare ein Verfahren zur Ableitung einer „Ausgangsposition“ ([X.] position) einer [X.], die für die Unterstützung eines nicht-unterstützten GPS-Typ-Positionsempfängers verwendet werden könne. Die [X.] empfange eine [X.] von einem drahtlosen Kommunikationssystem und leite seine Ausgangsposition von Werten eines in der [X.] enthaltenen Parameters ab. Beispielsweise bilde die [X.] einen Identifizierer des dienenden drahtlosen Kommunikationssystems unter Verwendung einer Datenstruktur in eine Ausgangsposition ab. Dies führe zu einer größeren Effizienz bzw. Leistungsfähigkeit, da die [X.] die so ermittelte Ausgangsposition nutzen könne, um die sichtbaren Satelliten zu identifizieren oder die durch die Ausbreitungsverzögerung verursachte [X.] oder die durch die Relativbewegung zu einem Satelliten verursachte [X.] zu schätzen (Abs. 0012 bis 0014).

Zudem werde ein Verfahren zur Aktualisierung einer (bzw. der vorgenannten) Datenstruktur zur Verfügung gestellt, das in Einklang mit einer „selbst-lernenden“ Arbeitsweise neue Einträge hinzufüge oder bestehende aktualisiere. Würde z. B. nach einer [X.] festgestellt, dass die zugrundeliegende Ausgangsposition ungenau ist, würde die Datenstruktur aktualisiert, um die Ungenauigkeit zu korrigieren (Abs. 0015).

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit einem universitären Abschluss (Diplom oder Master) der Fachrichtung Elektro- oder Nachrichtentechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung sowie einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Konzeption von Mobilfunk- und Positionsbestimmungssystemen verfügt. Bei diesem Fachmann sind Kenntnisse der vor dem Prioritätszeitpunkt geltenden einschlägigen Normen, Standards und [X.] sowie der dafür zur Anwendung kommenden Gerätschaften als bekannt vorauszusetzen.

3. [X.] bedarf der Erläuterung.

a) In drahtlosen Kommunikationssystemen werden Nachrichten mit Nutz- und Steuerdaten zwischen Basis- und [X.]en übertragen (Merkmal 22). Nachrichten mit Steuerdaten reduzieren die für Nutzdaten verfügbare Kapazität und stellen insofern „[X.]en“ dar (Abs. 0024). Eine [X.] weist Sende- und [X.] auf, wobei letztere auch [X.]en von dem drahtlosen Kommunikationssystem empfangen können (Merkmal 22.1).

b) Eine [X.] umfasst regelmäßig mindestens einen Parameter (Abs. 0025), aus dem bzw. aus dessen Wert das in Merkmal 22.2 genannte Mittel die Ausgangsposition ([X.] position) der [X.] ableiten kann.

Somit enthält der Parameter eine Information, aus der die [X.] ihre eigene Position mehr oder weniger genau ableiten bzw. schätzen kann. In der [X.] sind zahlreiche Ausgestaltungen des Parameters angegeben, u. a. die Standortkoordinaten der Basisstation, die mit der [X.] kommuniziert ([X.]. 3A: [X.], [X.]; [X.]. 7A: [X.], Longitude; [X.]. [X.]: [X.], [X.]; [X.]. 28: [X.], [X.]; Ansprüche 2, 3) oder die Identität des drahtlosen Kommunikationssystems bzw. der dienenden Basisstation ([X.]. 3A: SID (System Identifier), [X.] (Network Identifier), [X.]; [X.]. 4A: [X.] (Mobile Country Code); [X.]. 11: [X.] (Location Area Code); [X.]. 14: Cell identity; [X.]. [X.]: Country Code, Sector ID). Im letztgenannten Fall kann in einem Speicher der [X.] eine Datenstruktur in Form einer [X.] (lookup table) eine Zuordnung der Parameterwerte zu geographischen Positionen enthalten ([X.]. 10A: SID i ; POS i : i = 1 … N).

c) Das in Merkmal 22.2 genannte Ableiten der Ausgangsposition der [X.] wird in den Merkmalen 22.2.1 bis 22.2.5 näher ausgestaltet. Die [X.] leitet eine erste Positionsschätzung von dem Parameter der [X.] ab (22.2.1) und versucht zudem, eine zweite Positionsschätzung abzuleiten (22.2.2). Gelingt dies nicht, wird die Ausgangsposition der [X.] (selbstverständlich) auf die erste Positionsschätzung gesetzt (22.2.3).

Ist dagegen die zweite [X.] verfügbar, wird auf der Grundlage einer jeweiligen [X.] der [X.]en entschieden, auf welche der beiden Schätzungen die Ausgangsposition eingestellt wird. Die [X.] ist jeweils ein Maß für die Größe des geografischen Bereichs, in dem sich die [X.] befinden kann. Selbstverständlich wird die genauere der beiden [X.]en verwendet (22.2.4, 22.2.5).

Die so eingestellte Ausgangsposition dient als Startwert für eine sich anschließende, noch genauere Positionsbestimmung der [X.], insbesondere mittels eines integrierten [X.] (Abs. 0012, 0014, 0019, 0029, 0034, 0047, 0107). Die Mittel zu dieser nachgelagerten Positionsbestimmung (GPS-type position fix) sind erst in den abhängigen Ansprüchen 24, 27 und 31 genannt und können daher beim Anspruch 22 nicht mitgelesen werden.

d) Als Beispiele für die zweite Positionsschätzung nennt die Streitpatentschrift eine ältere [X.] Positionsbestimmung (Ansprüche 4, 5: previous position fix; Abs. 0036, 0064, 0065, 0112 - 0114, 0134, 0135; [X.]. 26, 27: [X.]) oder einen voreingestellten Schätzwert des Standorts der [X.] (default estimate), z. B. eine auf der Nationalität oder Registrierung des Teilnehmers beruhende Schätzung des Staates, in dem sich der Teilnehmer mit der [X.] aufhält (Ansprüche 6, 7: default estimate of the position; Abs. 0036, 0064, 0065). Jedenfalls bei dieser Ausgestaltung könnte nicht nur die erste, sondern auch die zweite Positionsschätzung aus einem Parameter einer [X.] abgeleitet werden.

Nach dem in den Absätzen 0133 bis 0149 beschriebenen Ausführungsbeispiel wird versucht, nicht nur zwei, sondern fünf [X.]en abzuleiten (vgl. auch Abs. 0049: selecting amongst multiple possible estimates of the subsriber station’s position), wobei zumindest drei davon auf einem Parameter einer [X.] basieren (Abs. 0136, 0138, 0142). Insofern kann auch gemäß diesem Ausführungsbeispiel die zweite [X.] nach Merkmal 22.2.2 aus einem Parameter einer [X.] abgeleitet werden.

e) Auch große [X.]en, etwa ein Kreis mit 400 km Radius (Abs. 0063, 0086, 0122) oder ein Kontinent, reduzieren die Anzahl der für eine [X.] sicht- und damit potentiell empfangbaren GPS-Satelliten deutlich und beschleunigen die nachfolgende [X.] Positionsbestimmung. Danach muss die Ausgangsposition der [X.] zumindest so genau bzw. die entsprechende [X.] so gering sein, dass sich irgendwelche positiven Effekte für die nachfolgende GPS-gestützte Positionsermittlung ergeben (Abs. 0002).

Die Streitpatentschrift nennt als Beispiele für die [X.] der ersten [X.] eine maximale Antennenreichweite (MAR = maximum antenna range) der dienenden Basisstation oder eines ihrer Sektoren (Abs. 0041), den Radius eines [X.], der die Fläche eines Landes oder eines bestimmten Gebietes anzeigt (Abs. 0049, 0063, 0143), oder die Fläche eines drahtlosen Systems, Netzwerks oder einer Einheit (Abs. 0069).

Die [X.] beider [X.]en kann von dem Alter der jeweiligen Schätzung abhängig sein (Abs. 0065, 0066, 0134, 0136 bis 0138, 0143, 0146; [X.]. 33, 34, 36A, 36B).

f) Die [X.]uren 2A und [X.] spiegeln den Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 bzw. des Vorrichtungsanspruchs 22 erteilter Fassung wieder:

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Die [X.]uren 28 und 30 zeigen Datenstrukturen in der [X.] für die Zuordnung eines empfangenen Parameters ([X.] ([X.]. 28) liegt innerhalb des Bereichs [X.] bis [X.] eines Landes ([X.]. 30)) zu einer ersten [X.] ([X.], longitude) und der zugehörigen [X.] (ergibt sich aus dem Radius des Landes radius ([X.]. 30), dem [X.]punkt des letzten [X.] ([X.], gpsMs) und einer vermuteten Maximalgeschwindigkeit der [X.] (Abs. 0142, 0143)):

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Die [X.]ur 27 zeigt eine Datenstruktur für eine zweite [X.] ([X.], [X.]) und die zugehörige [X.] (ergibt sich aus der Genauigkeit Position_Unc_gps der GPS-Messung, dem [X.]punkt der letzten GPS-Messung ([X.]_gps, gpsMs_gps) und einer vermuteten Maximalgeschwindigkeit der [X.] (Abs. 0134)):

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II.

Hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents liegt zwar nicht der [X.] der unzulässigen Erweiterung vor, aber der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit.

1. [X.] in seiner erteilten Fassung geht nicht über den Inhalt der [X.] hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) [X.]Ü).

Nach der Rechtsprechung des [X.] gelten für die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patentanspruchs über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, die Grundsätze der [X.]. Danach kommt es darauf an, ob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den [X.] unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. etwa [X.], Urteil vom 16. Dezember 2018 - [X.], [X.]Z 179, 168 Rn. 25 – [X.]; [X.], [X.], 1055, Rn. 65-66 - Kinderrückhaltesystem).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich eine unzulässige Erweiterung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die erteilten Ansprüche 22 bis 33 auf eine [X.] gerichtet sind.

Die Klägerin meint, die Ursprungsoffenbarung sei explizit auf Verfahren und Systeme beschränkt, wobei letztere darauf gerichtet seien, dass in einem Speicher eine Datenstruktur vorhanden sei, die zum Abbilden des Parameters auf eine Position genutzt werden könne. Zudem beziehe sich die ursprüngliche [X.] auch auf Systeme, die nicht ausschließlich in einer [X.] ausgebildet seien.

Diese Argumentation greift nicht durch. Der Fachmann entnimmt der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig, dass es um eine [X.] mit integriertem [X.] geht, die zur Ermittlung der Ausgangsposition für den [X.] zwei (oder mehr) verschiedene [X.]en miteinander vergleicht und die genauere der beiden als Ausgangsposition auswählt. Die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen im Detail beschriebene [X.] verfügt dafür auch über die erforderlichen Mittel, nämlich Hardware wie [X.], Speicher, Position Engine, [X.], etc. ([X.], [X.]. 18A – [X.], 24, 25, 26; Ansprüche 12, 19, 22, 27, 28, 29, 32; Abs. 0071, 0083 bis 0085, 0099, 0101, 0104, 0112, 0144, 0151, 0154, 0164) und die entsprechende Software ([X.], Abs. 0131, [X.]. 32A, 33, 34, 35, 36A, 36B).

2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 22 erweist sich jedoch als nicht neu gegenüber der aus der Druckschrift [X.]/[X.] bekannten Vorrichtung (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) [X.]Ü, Art. 54 [X.]Ü).

Gemäß [X.] war es bekannt, dass eine [X.] eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks ihre Position netzwerkbasiert und/oder nicht-netzwerkbasiert, insbesondere satellitengestützt, bestimmt (Abs. 1016, 1021). Da die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Positionsbestimmungsverfahren u. a. vom Standort der [X.] abhängt, sieht [X.] eine Möglichkeit zur Auswahl des jeweils besten Verfahrens vor (Abs. 1006).

Aufbauend auf einer groben ([X.]) wird eine genaue [X.] ([X.]) durchgeführt, wobei in beiden Stufen jeweils zwischen zwei unterschiedlichen Verfahren – in Abhängigkeit der jeweiligen [X.] – ausgewählt wird:

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In dem ersten Verfahren (404) der ersten Stufe wird eine netzwerkbasierte [X.] in der [X.] durchgeführt, die auf der Identität der dienenden Basisstation basieren kann (Abs. 1037, 1047, 1058; Ansprüche 1, 2, 28, 30, 77). In dem zweiten Verfahren (406) der ersten Stufe wird eine [X.] durchgeführt, die auf der zuletzt per GPS bestimmten Position basieren kann (Abs. 1037, 1047; Ansprüche 8 bis 10). Das Kriterium für die Auswahl zwischen dem ersten (404) und dem zweiten (406) Verfahren zur Ableitung der Ausgangsposition (408) ist die jeweilige [X.] (Absätze 1038, 1057, Ansprüche 1, 17, 18, 29, 32). Die in der ersten Stufe ausgewählte [X.] wird als Ausgangsposition für die zweite Stufe (412 bis 420) verwendet (Absätze 1038, 1039):

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Danach zeigt [X.], ausgedrückt in den Worten des Anspruchs 22 des Streitpatents in der erteilten Fassung,

22 Eine [X.] (remote unit 104) zur Verwendung in einem [X.] (wireless communication system 101), wobei die [X.] (104) Folgendes aufweist:

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22.1 Mittel zum Empfangen ([X.]) einer [X.] ([X.]) von dem [X.] (101); und

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(Bei den im Absatz 1024 genannten [X.]en liest der Fachmann mit, dass die [X.] (132) neben Nutzdaten auch Steuerdaten in „[X.] beinhalten; diese „[X.] enthalten regelmäßig Informationen über die Identität der jeweiligen Basisstation (Abs. 1034: [X.]; Abs. 1037: identification of base stations, [X.]; Abs. 1040: additional identification of base stations; Abs. 1046: [X.]; Anspruch 30: cell sector data))

22.2 Mittel (position engine) zum Ableiten der Ausgangsposition ([X.] position solution) der [X.] (104) von einem Parameter (Abs. 1037: identification of base stations, [X.]) in der [X.] (132),

(Abs. 1030: the position engine may be in the MS; Abs. 1036: “[X.]” position determination is generated by a position engine which … can be provided by operating software in [X.]; Abs. 1037: the initial coarse [X.] position may be determined based on identification of base station, [X.], [X.] is communicating)

wobei das Mittel zum Ableiten Folgendes aufweist:

22.2.1 Mittel (Teil der position engine) zum Ableiten einer ersten Positionsschätzung (initial coarse [X.] position; first position solution) der [X.] (104) von dem Parameter;

(Abs. 1037: the initial coarse [X.] position may be determined based on identification of base stations, [X.], [X.] is communicating; Anspruch 30: mixed cell sector position data)

22.2.2 Mittel (Teil der position engine) zum Versuchen, eine zweite Positionsschätzung (estimated [X.] position solution; second position solution) der [X.] (104) abzuleiten;

(Abs. 1037: estimated [X.] position determination may be based on satellite signals, such as GPS; Abs. 1047: the initial [X.] position can be taken to be the previous position of [X.])

22.2.3 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition ([X.] position solution) der [X.] (104) auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung nicht verfügbar ist;

(der Fachmann liest mit, dass bei [X.] der zweiten [X.] die Ausgangsposition selbstverständlich auf die erste [X.] eingestellt wird; denn jedenfalls ist in diesem Fall die erste [X.] besser für eine nachfolgende [X.] geeignet, als eine beliebige oder gar keine Ausgangsposition zu verwenden)

22.2.4 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der [X.] (104) auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine höhere [X.] hat als die erste Positionsschätzung; und
22.2.5 Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der [X.] (104) auf die zweite Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine niedrigere [X.] hat als die erste Positionsschätzung.

(Anspruch 17: selecting between the first position solution and the second position solution includes comparing respective figures of merit for the two position solutions; Anspruch 18: comparing includes evaluating the relative horizontal estimate of position error ; Anspruch 29: determining a [X.] position solution of the remote unit for each of at least two types of position measurement solutions; selecting a desired one of the [X.] position solutions based on figures of merit of the respective position solutions ; Abs. 1038: The selection between the initial coarse and estimated [X.] position solutions can be based on relative figures of merit as to the accuracy of the [X.] position solutions. [X.], the selection can be based on a horizontal estimated position error (H[X.]E))

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 22 in der erteilten Fassung des Streitpatents vollständig aus [X.]/[X.] bekannt.

3. Gleiches gilt für den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung, denn dessen Verfahrensmerkmale stimmen inhaltlich mit den Vorrichtungsmerkmalen des Gegenstands des Anspruchs 22 überein.

4. Darüber hinaus sind die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 22 in der erteilten Fassung – wie im qualifizierten Hinweis vom 14. März 2022 und in dem weiteren Hinweis vom 21. November 2022 dargelegt – auch aus jeder der Druckschriften [X.]/[X.], [X.]/[X.] und [X.]/[X.] bekannt.

III.

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1 vom 1. Juli 2022 verteidigt die Beklagte erfolgreich. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig, da der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung nicht unzulässig erweitert ist und die geänderte Fassung beschränkend wirkt. [X.] in dieser verteidigten Fassung erweist sich als rechtsbeständig, weil er patentfähig ist, insbesondere neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Hilfsantrag 1 ergänzt in dem Anspruch 15, der dem Anspruch 22 der erteilten Fassung entspricht, Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 23, 24, 26 bis 28 sowie aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (Abs. 0069, 0070, 0124).

2. Den Anspruch 15 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 versteht der Fachmann wie folgt.

a) Nach den Merkmalen 22.2 und 22.2.1 umfasst das Ableiten der Ausgangsposition der [X.] von einem Parameter in der [X.] das Ableiten einer ersten Positionsschätzung. Nach den Merkmalen 22.2.6 und 22.2.6.1 umfasst es zudem das Abbilden des Parameters auf eine Position unter Verwendung einer Datenstruktur, die im Speicher der [X.] gespeichert ist. Die Datenstruktur ordnet möglichen Parameterwerten korrespondierende Positionen zu. Nach den insofern nicht einschränkenden Ausführungsbeispielen ist die Datenstruktur fachüblich als „[X.]“ (lookup table) ausgestaltet (Streitpatentschrift, Abs. 0013, 0042, 0045 - 0091, 0094 - 0103, 0106, 0128; [X.]. 10A/B/C, 19, 21, [X.]/B/C), die während des Betriebs der [X.] in deren [X.] abgelegt ist und jedenfalls beim Abschalten der [X.] in einem nicht-flüchtigen Speicher der [X.] gespeichert wird, damit die Einträge beim nächsten Einschalten wieder zur Verfügung stehen (Abs. 0108, 0114, 0118, 0127).

b) Nach dem Merkmal 22.4.1.1 umfasst die Datenstruktur nicht nur eine Abbildung des Parameters auf eine Position, sondern auch auf einen [X.]swert. Die [X.]ur [X.] der Streitpatentschrift zeigt beispielhaft eine Datenstruktur, die einzelnen [X.] (SID i ; i = 1 … N) bzw. Bereichen von [X.] (SID Range i ) eine Position (POS i ) und einen [X.]swert ([X.] i ) zuweist:

Abbildung

c) Gemäß [X.] sind die [X.]swerte Abdeckungswerte (coverage values), die ein [X.] (area of coverange) kennzeichnen. Wenn beispielsweise ein [X.] oder ein SID-Bereich einen bestimmten Staat kennzeichnen, dann kann der [X.]swert der Radius eines [X.] sein, dessen Mittelpunkt auf dem geographischen Mittelpunkt des Staates liegt und dessen Radius so groß ist, dass der gesamte Staat abgedeckt ist (Abs. 0049, 0086, [X.]. 20):

Abbildung

d) Das Merkmal 22.2.6.2 geht inhaltlich im Wesentlichen nicht über die Merkmale 22.2.1 bis 22.2.5 hinaus. Es bestätigt, dass die Ausgangsposition der [X.] auf die erste Positionsschätzung eingestellt wird, wenn eine andere, genauere Positionsschätzung nicht verfügbar ist. Der Fachmann versteht unter der anderen Positionsschätzung insbesondere die zweite Positionsschätzung nach Merkmal 22.2.2.

e) Nach Merkmal 22.3 umfasst die [X.] Mittel, um eine genaue Position der [X.] aus Satellitenübertragungen eines GPS-Typ-Positionsbestimmungssystems abzuleiten. Die Ableitung umfasst die Suche nach einer oder mehrerer solcher Übertragungen basierend auf der zuvor bestimmten Ausgangsposition. Dem Fachmann ist bekannt, dass ein GPS-Empfänger aus seiner Ausgangsposition und der aktuellen [X.] bestimmen kann, welche GPS-Satelliten und damit welche Satellitensignale empfangen und ausgewertet werden können (Abs. 0009):

Abbildung

f) Die Merkmalsgruppe 22.4 betrifft das Vorgehen der [X.] nach Bestimmung der genauen Position mittels GPS (GPS-type position fix). Wenn diese gemäß Merkmal 22.4.1.2 außerhalb des [X.]s nach [X.] liegt, ist eine Aktualisierungsbedingung gemäß Merkmal 22.4.1 erfüllt und ein entsprechendes Mittel der [X.] führt eine Aktualisierung der in der [X.] gespeicherten Datenstruktur gemäß Merkmal 22.4.2 durch:

Abbildung

Nach den insofern nicht einschränkenden Angaben in der Streitpatentschrift (Abs. 0071 – 0073) gibt es mehrere Aktualisierungsvarianten, u. a. eine Vergrößerung des [X.]swertes oder ein Ersetzen der Position und des [X.]swertes durch neue Werte ([X.]. 17).

3. [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

a) Die Merkmale des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 gehen wie folgt auf die Anmeldeunterlagen zurück (Zitate aus der Offenlegungsschrift [X.] = WO 2006/102508 [X.]; Unterstreichungen durch den Senat hinzugefügt):

22 A subscriber station for use in a wireless communication system, [X.] comprising:

(Anspruch 27: a subscriber station … in a wireless communication system, comprising … a memory … at least one processor; Anspruch 32: [X.] for deriving a [X.] position of [X.] and a searching engine for fixing a position of [X.] responsive to the [X.] position; [X.]. 25, 26)

22.1 means for receiving an overhead message from the wireless communication system; and

(Absatz 0071: the method is performed within [X.] […] and comprises […] receiving an overhead message from a wireless communication system; Anspruch 1: receiving an overhead message from the wireless communication system; der Fachmann liest mit, dass die [X.] fachüblich einen Empfangsteil aufweist, der auch [X.]en empfängt)

22.2 means for deriving the [X.] position of [X.] from a parameter in the overhead message,

(Anspruch 1: deriving the [X.] position of [X.] from a parameter in the overhead message; Anspruch 32: [X.] for deriving a [X.] position of [X.])

characterized in that said means for deriving comprises:

22.2.1 means for deriving a first position estimate of [X.] from the parameter;
22.2.2 means for attempting to derive a second position estimate of [X.];
22.2.3 means for setting the [X.] position of [X.] to the first position estimate if the second position estimate is unavailable;
22.2.4 means for setting the [X.] position of [X.] to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty than the first position estimate; and
22.2.5 means for setting the [X.] position of [X.] to the second position estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate.

(Anspruch 2: deriving a first position estimate of [X.] rom the parameter; attempting to derive a second position estimate of [X.]; setting the [X.] position of [X.] to the first position estimate if the second position estimate is unavailable; setting the [X.] position of [X.] to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty then the first position estimate; and setting the [X.] position of [X.] to the second position estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate; [X.]. [X.], 25, 26; Anspruch 29; Absatz 0170: A high level algorithm for determining the [X.] position of [X.] … evaluating all the possible sources of the [X.] position, and selecting the source that has the lowest position uncertainty. [X.] in [X.], determining a possible [X.] position and corresponding position uncertainty at each stage, and populating two vectors, [X.](i), 1 ≤ i ≤ 5, and SeedUncertainty(i)‚ 1 ≤ i ≤ 5, at each stage.)

22.2.6 characterized in that deriving the [X.] position further comprises
22.2.6.1 means for mapping the parameter to a position using a data structure, stored in the memory of [X.], [X.]; and

(Anspruch 27: subscriber station … comprising: a memory storing a data structure associating possible parameter values obtainable by [X.] from at least one overhead messages communicated by the wireless communications system, with corresponding positions ; and at least one processor configured to (1) obtain parameter values from the at least one overhead message; (2) access the data structure to map the parameter values to a corresponding position ; and (3) derive a [X.] position of [X.] responsive to the access .)

22.2.6.2 means for setting the [X.] position to the mapped position provided another estimate of the position of [X.] having lower position uncertainty is unavailable;

(Anspruch 29: processor is configured to set the [X.] position of [X.] to a corresponding position mapped using the data structure , provided another estimate of the position of [X.] having lower position uncertainty is unavailable .)

22.3 means for deriving a fix of the position of [X.] from one or more satellite transmissions originating from a GPS-type position determination system, [X.] responsive to the [X.] position;

(Anspruch 28: processor is configured to: (1) search for satellite transmissions from a GPS-type position determination system responsive to the [X.] position ; and (2) derive a fix of the position of [X.] from such transmissions .; Anspruch 12: deriving a fix of the position of [X.] from one or more satellite transmissions originating from a GPS-type position determination system, [X.] responsive to the [X.] position ;)

22.4 characterized in that [X.] further comprises
22.4.1 means for determining whether an update condition is present responsive to the GPS-type position fix of [X.]'s position, wherein

(Anspruch 12: In a subscriber station … determining whether an update condition is present responsive to the fix of [X.]’s position ; [X.]ure 26: Position Engine PE 2612, [X.] 2606; Absatz 0158: selected fields of that entry may be updated … through the pseudo-code of [X.]ure 32A)

22.4.1.1 the data structure also associates possible values of the one or more parameters with corresponding position uncertainty values, and the mapping maps the one or more parameter values from the one or more overhead messages to a corresponding position uncertainty value,

(Anspruch 30: the one or more data structures comprise a lookup table having a plurality of entries associating possible values of the one or more parameters with corresponding positions; Anspruch 31: wherein the plurality of entries of the lookup table associate the possible values of the parameter values with corresponding position uncertainties )

22.4.1.1.1 wherein the position uncertainty values are coverage values indicating an area of coverage, and

(Anspruch 14: wherein the position uncertainty values are coverage values indicating an area of coverage ; Abs. 0106: [X.], where the position uncertainty values are coverage values indicating an area of coverage ; Abs. 0107: the data structure may comprise a lookup table having a plurality of entries [X.] and coverage values )

22.4.1.2 an update condition is determined to be present if the fix of [X.]'s position is outside the area of coverage indicated by the mapped coverage value, and

(Anspruch 14: an update condition is determined to be present if the fix of [X.]’s position is outside the area of coverage indicated by the mapped coverage value .; Abs. 0107: An update condition is determined to be present if the fix 1702 of [X.]’s position , as determined by a GPS-type position determination system using the centroid position 1706 as the [X.] position of [X.], is outside the coverage area 1708)

22.4.2 means for updating the data structure if an update condition is present.

(Anspruch 12: In a subscriber station […] updating the one or more data structures if an update condition is present .; Abs. 0108: upon or after determining that an update condition is present , the mapped coverage radius as stored in the lookup table is simply extended so that the coverage area defined by the radius encompasses the fix of [X.]’s position; Abs. 0112: the updated copy 1814 is stored in [X.] 1806; Abs. 0151: These values are all updated (in [X.]) (1) when [X.] is powered up, or (2) when a GPS fix is available, either by the PE or some other processor within [X.] . When [X.] is powered down, the contents of this data structure are written into non-volatile memory.; Abs. 0154: these updates may be performed by the PE or some other processor within [X.] ; Abs. 0164: [X.] in the [X.] 2606 occur in [X.] and are performed by the PE or some other processor when a GPS fix is obtained)

b) Die Auffassung der Klägerin, dass das Ableiten einer Ausgangsposition anhand von [X.]en zweier Positionsschätzungen in Kombination mit einem Update der Datenstruktur der ursprünglichen [X.] nicht zu entnehmen sei, greift nicht durch.

Die Klägerin meint, der Hilfsantrag 1 kombiniere in unzulässiger Weise zwei Aspekte, die in den [X.] allenfalls separat offenbart seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 11 auf den ersten (Ableiten einer Ausgangsposition) und die davon unabhängigen Ansprüche 12 ff. auf den zweiten Aspekt (Update der Datenstruktur) bezogen gewesen seien. Auch in der ursprünglichen Beschreibung seien beide als separate Aspekte dargestellt (Abs. 0009 - 0011: a method of deriving a [X.] position; Abs. 0012: [X.]). Auch die [X.]urenbeschreibung trenne die beiden Aspekte; so werde das Update der Datenstruktur erst mit der [X.]ur 16 eingeführt. Insbesondere sei den Absätzen 0104 bis 0107 nicht zu entnehmen, dass das dort beschriebene Update auch für eine gemäß erteiltem Anspruch 1 abgeleitete Ausgangsposition verwendet werden könne. Absatz 0012 lasse sich entnehmen, dass es für das Update der Datenstruktur entscheidend darauf ankomme, dass der für das Update verwendete „[X.]“ auf einem Eintrag der Datenstruktur basiere. Es sei jedoch nicht vorgesehen, dass für das Update ein [X.] verwendet werde, der auf einer anderen, gegebenenfalls nicht auf der Datenstruktur basierenden Schätzung beruhe. Dieser, nach Auffassung der Klägerin technisch sinnvolle Zusammenhang aus Einträgen der Datenstruktur und deren Korrektur sei im Hilfsantrag 1 jedoch gerade nicht mehr vorgesehen. Vielmehr sehe der Hilfsantrag 1 explizit vor, dass die Ausgangsposition entweder als erste [X.] aus dem Parameter abgeleitet werde oder eine zweite [X.] als Ausgangsposition verwendet werde. Auch die neu in Hilfsantrag 1 aufgenommen Merkmale scheinen vorzusehen, dass wahlweise die erste oder die zweite [X.] verwendet werde, je nachdem welche genauer sei.

Die Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Der Fachmann hat den Anmeldeunterlagen entnommen, dass es um die Bestimmung einer möglichst genauen Ausgangsposition einer [X.] geht, damit dessen [X.] auf Basis dieser Ausgangsposition möglichst schnell die genaue Position (GPS-type fix, vgl. Abs. 0058, 0105) ermitteln kann. Für die Bestimmung der Ausgangsposition stehen mindestens zwei [X.]en zur Verfügung: Aus einem Parameter einer [X.] des mobilen Kommunikationssystems, etwa einer Kennung des Mobilfunknetzwerks bzw. der dienenden Basisstation oder aus einer älteren, [X.]n Position oder einer Default-Position. In einer Vielzahl von Ausführungsbeispielen für die erste [X.] wertet die [X.] den empfangenen Parameter mittels einer internen Datenbank aus, d. h. sie ermittelt, welche Position und welche [X.] zu dem empfangenen Parameter in der Datenbank hinterlegt sind (Abs. 0079ff).

Dem Fachmann ist bewusst, dass die Leistungsfähigkeit eines solchen Verfahrens zum Ableiten der Ausgangsposition von der Vollständigkeit und Aktualität der Datenbank abhängt. Diesbezüglich ist ihm bekannt, dass sich in [X.] regelmäßig Änderungen ergeben. So werden beispielsweise neue Basisstationen installiert oder bestehende in ihrer Sendeleistung und/oder in ihre Sektorisierung geändert. Damit muss die in den [X.]en gespeicherte Datenbank mit der Zuordnung der [X.] zu Positionen und [X.]en geändert werden (Abs. 0136: [X.], the entries may also change. [X.] 2208 could be an [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]II, Abs. 0010, 0011).

Konsequenterweise widmet die ursprüngliche Anmeldung (und das erteilte Patent) diesem Aspekt der Aktualisierung der Datenbank breiten Raum – eben, weil die Aktualisierung für das erfolgreiche Ableiten der Ausgangsposition aus der ersten, datenbankgestützten Schätzung, oder der zweiten [X.] essentiell ist. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin erkennt der Fachmann zweifelsfrei das synergistische Zusammenwirken der beiden Aspekte.

Neben den Absätzen 0012, 0103 bis 0106, 0130 und 0141 bis 0145 zeigt insbesondere das in den Absätzen 0149 bis 0186 beschriebene und in den [X.]uren 26 bis 36B dargestellte Ausführungsbeispiel die Kombination aus den Aspekten

· Einstellen der Ausgangsposition der [X.] auf die genauere von zwei (oder mehr) Positionsschätzungen und
· Aktualisieren einer für die erste Positionsschätzung erforderlichen Datenstruktur in der [X.], die Parameterwerten Positionen und Positionsungenauigkeiten zuweist, wenn die per GPS bestimmte Position der [X.] außerhalb eines entsprechenden [X.]s liegt.

Abbildung

Danach hat der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht nur als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen, sondern ihn sogar als einen zentralen Aspekt der ursprünglichen Anmeldung verstanden, da – wie dargelegt – nur so eine dauerhaft zuverlässige Bestimmung der Ausgangsposition und damit eine stets zügige, [X.] Positionsermittlung gewährleistet ist.

c) Entsprechendes gilt für den Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, der dem Vorrichtungsanspruch 15 inhaltlich im Wesentlichen entspricht.

d) Die Ansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 1 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Ansprüche 3, 5 bis 9, sowie 15 bis 21 zurück.

4. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag 1 schränken den Schutzbereich des erteilten Patents durch die Spezifizierung der in den Merkmalen 22.2 bzw. 22.2.1 genannten Mittel zur Ableitung der Ausgangsposition bzw. der ersten Positionsschätzung durch die in den [X.] und 22.4 genannte Datenstruktur und deren Aktualisierung in zulässiger Weise ein.

5. [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 54 [X.]Ü).

a) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber [X.]/[X.].

Die Merkmale 22 bis 22.2.5 sind – wie zum erteilten Anspruch 22 dargelegt – aus [X.] bekannt. Hinsichtlich der zusätzlichen [X.] und 22.4 des Gegenstands des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 liest der Fachmann bei [X.] noch mit, dass die Auswertung der Parameter serving cell information; [X.]; identification of base stations, [X.]; base station identification; known geographic coverage areas of network elements in communication with the MS und mixed cell sector position data (Abs. 1031, 1034, 1037, 1046, 1047, 1058) voraussetzt, dass in der [X.] eine Datenstruktur gespeichert ist, die den Parameterwerten (z. B. Identifikation der Basisstation) eine Position und eine [X.] zuordnet, wie von den Merkmalen 22.2.6, 22.2.6.1, 22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 verlangt.

Ebenso liest der Fachmann in [X.] das Einstellen der Ausgangsposition auf die so ermittelte Position, wenn eine andere [X.] mit niedrigerer [X.] nicht verfügbar ist, mit (Merkmal 22.2.6.2, vgl. Ansprüche 29, 32). Das sich anschließende Ableiten einer exakten Position der [X.] durch ein [X.]ssystem auf Basis der Ausgangsposition ist aus [X.] bekannt (Merkmal 22.3, [X.]. 4: 408, 412, 418; [X.]. 5: 504, 508, 524, 526, 506; Abs. 1031, 1035, 1039 – 1041).

Jedoch kann der Fachmann [X.] nichts zu einer Aktualisierung einer in der [X.] gespeicherten Datenstruktur gemäß den Merkmalen 22.4.1, 22.4.1.2 und 22.4.2 entnehmen.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber [X.]/[X.].

[X.] möchte vermeiden, dass der Benutzer einer tragbaren [X.] eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks Positionsdaten – für eine anschließende Ortsbestimmung per GPS – in die [X.] eingeben muss, wenn sich die [X.] seit ihrer letzten Positionsbestimmung eine größere Strecke bewegt hat (Abs. 0001 – 0007). Zur Lösung dieses Problems wird in Abhängigkeit von der [X.], die seit der letzten [X.] vergangen ist, als Ausgangsposition für die neue GPS-Positionsermittlung entweder die letzte per GPS bestimmte Position, der Standort der nächstgelegenen Basisstation oder gar keine Position gewählt. Die [X.] konvertiert die empfangene Basisstations-Kennung mittels einer in ihr gespeicherten Datenbank in Positionsdaten ([X.]. 1 – 6; Abs. 0010, 0011, 0014, 0015, 0017, 0019, 0020, 0022 bis 0030).

Soweit (Merkmale 22 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1, 22.2.6.2, 22.3) stimmt der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 mit der aus [X.] bekannten Vorrichtung überein. [X.] zeigt jedoch weder das Abspeichern von als [X.]en ausgestalteten [X.]swerten nach den Merkmalen 22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 noch die Merkmale 22.4.1, 22.4.1.2 und 22.4.2, die sich mit der Aktualisierung der Datenstruktur beschäftigen.

c) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber [X.]/[X.].

[X.] verwendet als Ausgangsposition einer [X.] für eine nachfolgende, [X.] Positionsbestimmung – ähnlich wie [X.] – entweder einen über das drahtlose Kommunikationsnetz ermittelten Basisstationsstandort oder die letzte per GPS bestimmte Position ([X.]. 3; Abs. 0035). Das Auswahlkriterium ist die Genauigkeit der jeweiligen [X.] (Ansprüche 1, 2, 4; Abs. 0007 bis 0012, 0031, 0033; [X.]. 2). Die Genauigkeit der letzten [X.] wird aus deren Alter und der maximalen Bewegungsgeschwindigkeit des Nutzers, die Genauigkeit des Basisstationsstandorts als Zellengröße geschätzt (Abs. 0031, 0035). Die Position und die Zellengröße der Basisstationen können von einem entsprechenden Server abgerufen werden (Abs. 0035; [X.]. 3). Wenn die letzte [X.] [X.] nicht verfügbar ist, wird die basisstationsbasierte [X.] als Ausgangsposition verwendet ([X.]. 2: Abfrage S2 mit [X.] beantwortet führt zu S3).

Danach zeigt [X.] zwar eine [X.] mit den Merkmalen 22 bis 22.2.5 und 22.3 (Abs. 0032, 0033, 0035; [X.]. 2, 3, Ansprüche 1, 2, 4), jedoch offenbart [X.] keine in der [X.] abgespeicherte Datenstruktur und beschäftigt sich demgemäß auch nicht mit der Aktualisierung einer solchen. Die [X.] und 22.4 sind somit aus [X.] nicht bekannt.

d) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist zudem neu gegenüber [X.]/SHEYNBLAT.

SHEYNBLAT geht von [X.]en eines drahtlosen Kommunikationssystems aus, die ihren Standort mittels satellitenbasierter und/oder terrestrischer Sender bestimmen können (Abs. 1022 - 1026). Jedes Positionsbestimmungssystem schätze die Position mit einem gewissen Grad an Genauigkeit, der u. a. von den Umgebungsbedingungen abhänge (Abs. 1026, [X.]. 1). Im Stand der Technik werde das in der konkreten Situation jeweils genaueste Verfahren eingesetzt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Durchführbarkeit aller erforderlichen Messungen, erfüllt wären (Abs. 1029).

SHEYNBLAT möchte die Genauigkeit der Positionsbestimmung erhöhen, indem, basierend auf einer anfänglichen groben [X.] (fall-back or safety-net solution such as cell-ID), ein oder mehrere weitere Verfahren genutzt werden, auch wenn für diese jeweils nicht alle erforderlichen Messungen verfügbar sind (Abs. 1030, 1031, 1050). Durch die Nutzung auch der unvollständigen Messungen erzielt SHEYNBLAT eine Verbesserung der anfänglichen [X.] (Abs. 1032, 1036, 1074). Für die anfängliche grobe [X.] könne die genaueste verfügbare Schätzung verwendet werden (Abs. 1030, 1032, 1034). In der [X.] könnten [X.] von Basisstationen gespeichert sein (Abs. 1086).

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann der Druckschrift SHEYNBLAT unmittelbar und eindeutig die Merkmale 22.2.2 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1, 22.2.6.2 und 22.3 entnehmen kann. Denn jedenfalls sind die Merkmale der Merkmalsgruppe 22.4, die sich mit der Aktualisierung der in der [X.] gespeicherten Datenstruktur befassen, aus SHEYNBLAT nicht bekannt.

e) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber [X.]/[X.].

[X.] möchte eine genauere Ausgangsposition einer [X.] eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks für eine nachfolgende [X.] Positionsbestimmung zur Verfügung stellen (Abs. 0007, 0008, 0011). Nach einem Ausführungsbeispiel (Abs. 0017, 0021 - 0026; Ansprüche 20 bis 24) empfängt die [X.] im Bereitschaftsmodus Signale der aktuellen und der benachbarten Zellen. Die [X.] ermittelt zu bestimmten [X.]en (Abs. 0008) mit Hilfe ihres integrierten [X.] ihre jeweilige genaue Position (Abs. 0022) und misst zudem, mittels ihres [X.], die Empfangssignalstärken und die Signallaufzeiten auf den Kontrollkanälen. Diese Daten werden in der [X.] abgespeichert (Abs. 0022). Zu einem späteren [X.]punkt kann die [X.] für Anwendungen, die keine GPS-Genauigkeit benötigen, ihren Standort auch ohne [X.] relativ genau bestimmen, indem sie unter Berücksichtigung der dann gemessenen Empfangssignalstärken auf den genannten Kontrollkanälen den Referenzstandort aus der Datenbank ausliest (Abs. 0025; Anspruch 20). Bei mehreren ausgelesenen Referenzstandorten können diese entweder gemittelt (Anspruch 21) oder einer von ihnen ausgewählt werden (Anspruch 22). Bei der letztgenannten Variante liest der Fachmann mit, dass derjenige Referenzstandort ausgewählt wird, der hinsichtlich der gespeicherten Empfangssignalstärken und Signallaufzeiten die größte Übereinstimmung mit den aktuell gemessenen Werten aufweist. Der so ermittelte genauere Referenzstandort kann als Ausgangsposition für eine nachgelagerte Standortbestimmung mittels [X.] genutzt werden (Anspruch 24).

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann [X.] die Merkmale 22.2.3 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1 und 22.2.6.2 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann ([X.]. 1; Abs. 0008, 0014, 0017, 0020; Ansprüche 20, 22, 24). Jedenfalls offenbart [X.] nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 22.4.

f) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber [X.]/[X.].

[X.] schlägt vor, dass eine [X.] eines Drahtloskommunikationsnetzwerks den Standort der mit der [X.] kommunizierenden Basisstation als Startwert für eine nachfolgende [X.] verwendet, um diese zu beschleunigen. Der Standort kann in einer Datenbank des Netzwerks gespeichert sein (Abs. 0022; [X.]. 1, 3). Nach einem Ausführungsbeispiel übermittelt die Basisstation ihre Identität an die [X.], die prüft, ob sie korrespondierende Positionsdaten gespeichert hat. Falls nicht, sendet die Basisstation ihr diese zu, unter Rückgriff auf die im Netzwerk gespeicherte Datenbank (Abs. 0030, 0031). Bei einem bewegungsbedingten Wechsel der Basisstation wird die Ausgangsposition für eine nachfolgende [X.] angepasst. Dafür kann entweder der Standort der aktuellen Basisstation (Abs. 0032) oder beispielsweise der geometrische Mittelpunkt zwischen der vorherigen und der aktuellen Basisstation verwendet werden (Abs. 0033). In einem Mobilfunksystem wie [X.], in welchem eine [X.] gleichzeitig mit mehreren, z. B. drei Basisstationen kommuniziert, kann die Bewegungsrichtung der [X.] geschätzt und darauf basierend der Versuch unternommen werden, jene Basisstation auszuwählen, die der Bewegungsrichtung der [X.] am nächsten liegt. Beispielsweise bewegt sich die [X.] auf eine der drei Basisstationen zu (Abs. 0034).

Damit ist bereits fraglich, ob die Positionen der drei Basisstationen drei verschiedene [X.]en im Sinne der Merkmale 22.2.1 und 22.2.2 darstellen. Jedenfalls wird zu den verschiedenen Positionen nicht jeweils eine [X.], etwa eine Zellgröße, in der Datenstruktur gespeichert, so dass auch kein Vergleich verschiedener [X.]en anhand der jeweiligen [X.]en durchgeführt wird. Somit sind jedenfalls die Merkmale 22.2.4, 22.2.5 und die Merkmale der Merkmalsgruppe 22.4 aus [X.] nicht bekannt.

g) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber [X.]/SYR[X.]RINNE.

SYR[X.]RINNE lehrt Aufbau und Pflege einer Datenbank in einer [X.] eines drahtlosen Kommunikationsnetzes (Merkmal 22) mit dem Ziel, einem integrierten [X.] [X.], u. a. die Ausgangsposition der [X.], zur Verfügung zu stellen, um die Empfindlichkeit des [X.] zu verbessern und die [X.] zu beschleunigen (Abs. 0020, 0021; Merkmal 22.3). Zum Aufbau der in einem Speicher der [X.] abgespeicherten Datenbank wird in einem ersten Schritt die Position der [X.] bestimmt, beispielsweise mittels ihres [X.] oder mittels WLAN oder [X.]. In einem zweiten Schritt wird die [X.] zusammen mit einer Identifikation der [X.] abgespeichert. [X.] kann eine [X.] Positionsbestimmung auf Basis der aus der Datenbank ausgelesenen Ausgangsposition durchgeführt werden (Abs. 0014, 0015, 0020, 0021, 0028, 0045; Merkmale 22.1, 22.2, 22.2.1, 22.2.3teilweise, 22.2.6, 22.2.6.1, 22.2.6.2teilweise, 22.3).

Wenn die [X.] in einer [X.] ihre Position mehrfach ermittelt hat, kann die [X.] so bestimmt werden, dass sie dem Zentrum der [X.] möglichst nahekommt (Abs. 0018, 0022; [X.]uren 2 bis 7). Neben den Positionsdaten der Basisstationen wird auch der jeweilige Zellradius geschätzt und abgespeichert, dessen Wert ein Maß für die [X.] einer [X.] in dieser Zelle darstellt und zugleich ein Abdeckungswert ist, der ein [X.] (Kreis mit dem Zellradius) anzeigt (Abs. 0023; Merkmale 22.4.1.1, 22.4.1.1.1).

SYR[X.]RINNE lehrt auch eine regelmäßige Verbesserung der erzeugten Datenbank hinsichtlich Positionen und [X.], beispielsweise dann, wenn eine neu bestimmte Position der [X.] außerhalb der zuvor bestimmten Fläche einer [X.] liegt (Abs. 0024, 0077 bis 0082, [X.]. 8a, 8b), was als eine Aktualisierung angesehen werden kann (Merkmale 22.4, 22.4.1, 22.4.1.2, 22.4.2).

Nicht aus SYR[X.]RINNE bekannt ist die in den Merkmalen 22.2.2, 22.2.3rest, 22.2.4, 22.2.5 und 22.2.6.2rest genannte zweite Positionsschätzung.

h) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ist auch neu gegenüber [X.]/[X.].

[X.] offenbart das Ableiten einer ersten [X.] einer [X.] eines drahtlosen Kommunikationsnetzwerks aus einem Parameter einer [X.], das Ableiten einer zweiten [X.] aus der letzten [X.]n Positionsbestimmung, das Einstellen einer Ausgangsposition auf die genauere der beiden Schätzungen und das anschließende Ableiten einer genauen Position der [X.] mittels eines integrierten [X.].

Die Entscheidung über die Verwendung der ersten oder zweiten [X.] erfolgt in Abhängigkeit von der [X.] seit der letzten [X.]n [X.].

Die Zuordnung der Zellenidentitäten zur geographischen Position kann von der [X.] von einem Hilfsserver des Netzwerks bezogen und als [X.] in einem [X.] der [X.] gespeichert werden. Im Laufe des Betriebs der [X.] wird die [X.] sukzessive befüllt. Alternativ dazu kann der [X.] der [X.] von vorneherein mit den Informationen eines Netzwerkbetreibers befüllt sein. Periodische Aktualisierungen können von dem Netzwerkbetreiber oder dem Hilfsserver beispielsweise über das Mobilfunknetz oder über einen neuen Speicherchip zur Verfügung gestellt werden ([X.]. 1, 2, 4; Ansprüche 1, 11, 15 bis 18; Abs. 0019 - 0021, 0024, 0027, 0028; Merkmale 22 bis 22.2.5, 22.2.6, 22.2.6.1, 22.2.6.2, 22.3, 22.4.1teilweise, 22.4.2).

Nicht aus [X.] bekannt sind die Abspeicherung von [X.]en gemäß den Merkmalen 22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 sowie die Aktualisierung der Datenbank in Antwort auf eine [X.] Positionsbestimmung der [X.] gemäß dem Rest des Merkmals 22.4.1 und gemäß Merkmal 22.4.1.2.

i) Auch die übrigen von der Klägerin genannten Druckschriften [X.]/[X.], [X.]/[X.]II, [X.]/[X.] und [X.]/[X.] offenbaren jeweils nicht alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1.

j) Die vorstehenden Ausführungen gelten in entsprechender Weise für den Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser weicht nur hinsichtlich der [X.] eines [X.] für die Datenstruktur vom Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ab, was für die Beurteilung der Neuheit nicht entscheidungserheblich ist.

6. [X.] in der Fassung nach Hilfsantrag 1 erweist sich auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 56 [X.]Ü).

a) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kombination von [X.]/SYR[X.]RINNE mit [X.]/[X.].

Nach Ansicht der Klägerin werde die Druckschrift [X.]/[X.] in Absatz 0013 der Druckschrift [X.]/SYR[X.]RINNE genannt und durch Referenzieren in deren Lehre übernommen. Da [X.] nach Auffassung der Klägerin eine Auswahl der genauesten von drei [X.]en offenbare (Abs. 0034), ergebe sich der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus der der Kombination von SYR[X.]RINNE und [X.].

Die Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Gemäß SYR[X.]RINNE (Abs. 0013) ist es aus [X.] bekannt, in einer [X.] eine Datenstruktur zu speichern, die jeweiligen GSM-[X.]n-Identifikationen (CGI = Cell Global Identity) eine geographische Position zuordnet, die im weiteren Betrieb der [X.] als Ausgangsposition verwendet werden kann, wenn sich die [X.] in dem [X.] einer zuvor abgespeicherten Zelle befindet. [X.] spezifiziere jedoch nicht, wie die geographischen Informationen geschätzt werden könnten. Dementsprechend beschäftigt sich SYR[X.]RINNE mit Erzeugung, Pflege und Verbesserung bzw. Aktualisierung der geographischen Informationen für die Zellen des Mobilfunknetzes.

Von dieser Lehre ausgehend ergeben sich die fehlenden Merkmale 22.2.3, 22.2.4, 22.2.5 und 22.2.6.2 für den Fachmann jedoch nicht in naheliegender Weise. Denn die durch SYR[X.]RINNE bereits erreichte kontinuierliche Verbesserung der Genauigkeiten der Basisstationsstandorte und ihrer [X.] liefert dem Fachmann keinen Anlass, weitere [X.]en auf Basis von [X.]en in Betracht zu ziehen. Dabei ist zu beachten, dass in einem Mobilfunknetz regelmäßig Basisstationen mit kleineren [X.] hinzugefügt werden, um eine höhere Kapazität zu erreichen. Dies führt nach dem in [X.] gelehrten Vorgehen zu einer immer genaueren Ausgangsposition für die [X.]en. Insofern offenbart SYR[X.]RINNE eine in sich geschlossene Lehre.

Die in Absatz 0034 von [X.] beschriebene Auswahl der Ausgangsposition einer [X.] auf der Grundlage einer Schätzung der Bewegungsrichtung der mit drei [X.]-Basisstationen in Kontakt stehenden [X.] durch Auswahl derjenigen Basisstation, auf die sich die [X.] zubewegt, erfüllt nicht die Merkmale 22.2.4, 22.2.5, denn gemäß [X.] wird nicht die Basisstation mit der geringsten [X.], also mit dem geringsten Zellradius, ausgewählt, sondern diejenige, auf deren Standort sich die [X.], errechnet aus der zuvor ermittelten Bewegungsrichtung, zu bewegt, unabhängig von den jeweiligen [X.] der drei Basisstationen. Daher werden gemäß [X.] auch keine [X.]en in der Datenbank gespeichert, wie von den Merkmalen 22.4.1.1 und 22.4.1.1.1 gefordert.

b) Da, wie dargelegt, der Fachmann ausgehend von [X.]/SYR[X.]RINNE keinen Anlass hat, weitere Positionsschätzungen in Betracht zu ziehen, gelangt er auch nicht durch deren Kombination mit einer der Druckschriften [X.]/[X.] oder [X.]/[X.], die jeweils zwei Positionsschätzungen gemäß den Merkmalen 22.2.4 und 22.2.5 zeigen, in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1.

c) Der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann ferner nicht in naheliegender Weise ausgehend von [X.]/[X.] unter Berücksichtigung von [X.]/SYR[X.]RINNE oder einer anderen Druckschrift. Wie zur Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, sind die Merkmale 22.4.1, 22.4.1.2 und 22.4.2 aus [X.]/[X.] nicht bekannt.

aa) Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich zwar für den Fachmann kein konkreter Anlass, die in [X.] vom Fachmann mitzulesende Datenbank, in der [X.]n-Identifikationen mit zugehörigen Positionen und [X.]en abgespeichert seien, zu aktualisieren. Dem Fachmann sei jedoch bewusst, dass die in Absatz 1047 von [X.] erwähnten „bekannten geographischen Gebieten“ Schwankungen unterlägen und dass daher eine implizite Veranlassung bestehe, eine fortlaufende Aktualisierung der vom Fachmann mitzulesenden Datenbank vorzusehen, wie aus den Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bekannt sei.

Diese Argumentation der Klägerin greift nicht durch.

bb) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; [X.] GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; [X.] GRUR 2018, 716).

Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der Erkennbarkeit des technischen Problems. So beschreibt [X.] hinsichtlich der ersten [X.] schwerpunktmäßig Verfahren, etwa [X.], [X.], [X.] und [X.], die jeweils auf der Auswertung physikalischer Eigenschaften von aktuellen Mobilfunksignalen beruhen (Abs. 1017 – 1019, 1026, 1030, 1031, 1034, 1037; Ansprüche 2 bis 7), wohingegen eine in der [X.] gespeicherte Datenstruktur zur Abspeicherung von [X.]n-Identifikationen mit zugehörigen Positionen und [X.]en vom Fachmann – wie zur erteilten Fassung des Streitpatents ausgeführt – nur mitgelesen wird ([X.], Abs. 1047, Anspruch 30). Durch die bei [X.] im Vordergrund stehende Auswertung aktueller Mobilfunksignale ergibt sich für den Fachmann keine Veranlassung, eine – in [X.] ohnehin nicht explizit genannte – Datenbank zu aktualisieren, auch wenn ein solches Vorgehen aus [X.] (Abs. 0076), [X.] (Abs. 0033), [X.] (Abs. 0127) oder [X.] (Abs. 0021) bekannt ist. Damit ergeben sich die Merkmale 22.4.1, 22.4.1.2 und 22.4.2 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise ausgehend von [X.]/[X.] in Kombination mit einer der genannten Druckschriften.

cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie die Klägerin argumentiert – die Notwendigkeit der fortlaufenden Aktualisierung von Datenbanken dem Fachmann als solche bekannt war.

Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt nämlich noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen ([X.] GRUR 2018, 716 Rn. 28 - Kinderbett; GRUR 2009, 743Rn. 37 – [X.]; [X.], Urteil vom 21. Juli 2022 , [X.]/20 – [X.], juris). Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten, von der Klägerin in Bezug genommene Grundsatz, kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. [X.] GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; [X.] GRUR 2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett; GRUR 2020, 1074, Rn. 49 – Signalübertragungssystem; [X.], 1277, Rn. 47 - Führungsschienenanordnung).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil der Fachmann bei [X.], wie dargelegt, schon nicht das Problem einer zu aktualisierenden Datenbank erkennt. Insofern hat es für den Fachmann auch nicht nahegelegen, das allgemeine Fachwissen, hier die Aktualisierung einer Datenbank, bei der aus [X.] bekannten [X.] anzuwenden.

d) Auch ausgehend von [X.]/[X.] ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.

Denn die Kontrolle über die Vollständigkeit und Aktualisierung der in dem [X.] der [X.] abgespeicherten Datenbank liegt nach der Lehre von [X.] beim Netzwerkbetreiber bzw. beim Betreiber des [X.] (Abs. 0021). Damit ist gewährleistet, dass die geographischen Positionen der [X.]nmittelpunkte bzw. der Sendemasten der Zellen korrekt und aktuell sind. Der Fachmann hat daher keinen Anlass, eine davon unabhängige, teilnehmerstationsspezifische Aktualisierung der geographischen Positionen gemäß dem Merkmal 22.4.1 vorzusehen. Auch befasst sich [X.] hinsichtlich der Auswahl der beiden [X.]en nicht mit der Größe der [X.]n, sondern entscheidet anhand der seit der letzten [X.]n Positionsbestimmung verstrichenen [X.]. Damit besteht für den Fachmann kein Anlass, die Lehre von [X.] in Richtung der Merkmale 22.4.1.1, 22.4.1.1.1 und 22.4.1.2 zu verändern – auch nicht unter Berücksichtigung der [X.]/SYR[X.]RINNE, aus der die Berücksichtigung der Zellengröße bekannt ist.

e) Auch mit anderen Kombinationen des verfahrensgegenständlichen Standes der Technik gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag 1, was von der Klägerin auch nicht vorgetragen wurde.

f) Die vorstehenden Ausführungen gelten in entsprechender Weise für den Gegenstand des Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser weicht nur hinsichtlich der [X.] eines [X.] für die Datenstruktur vom Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs 15 nach Hilfsantrag 1 ab, was für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht entscheidungserheblich ist.

g) Die abhängigen Ansprüche nach Hilfsantrag 1 werden von dem unabhängigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 getragen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil deutlich reduziert ist, nämlich beschränkt auf die Ausgestaltung der ersten [X.] gemäß den Merkmalen 22.2.6.1 und 22.4.1.1 sowie auf die Aktualisierung der Datenstruktur gemäß den Merkmalen 22.4.1, 22.4.1.1.1, 22.4.1.2 und 22.4.2, ist das Unterliegen der Beklagten mit 80 % und dementsprechend der Klägerin mit 20 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 4/22 (EP)

23.11.2022

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 23.11.2022, Az. 4 Ni 4/22 (EP) (REWIS RS 2022, 8673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8673

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