Bundespatentgericht, Urteil vom 11.11.2020, Az. 6 Ni 8/18 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 300

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "GPS-basierte Kontrolle der Leistungen eines Leichtathleten" – zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents – Erfordernis eines eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 076 806

([X.])

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 11. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dipl.-Phys. [X.] und [X.]. Flaschke

für Recht erkannt:

I.

Die Klage der Klägerin zu 2 wird als unzulässig verworfen.

II.

Auf die Klage der Klägerin zu 1 wird das [X.] Patent 1 076 806 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit es hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 über folgende Fassung hinausgeht:

"1. A portable personal performance monitor for monitoring athletic performance when carried by an athlete, comprising

a heart rate sensor (611) for sensing a heart rate of said athlete, an [X.] rate sensor being input to a central processing unit (602) of said portable personal performance monitor,

a pressure sensor (610) for sensing atmospheric pressure, an [X.] sensor being input to said central processing unit (602) so as to derive elevation changes of the athlete based on changes in atmospheric pressure during the exercise session,

a memory storage device (608),

a global positioning system GPS receiver (604) for, during an exercise session of the athlete, continuously acquiring time-stamped geographical position data of the athlete and storing them in [X.] storage device (608),

computing means (802) for conversion of said time-stamped geographical position data into athletic performance feedback data, wherein [X.] storage device (608) is adapted for storing said athletic performance feedback data and wherein

the portable personal performance monitor includes means to communicate said athletic performance feedback data with a computer for further storage and long term analysis, and

presentation means (202, 605, 606) for presenting said athletic performance feedback data to said athlete.

12. A portable personal performance monitor as recited in claim 1 characterized by further comprising means for suspending and resuming operation of said computing means when a speed of said athlete falls below a predetermined threshold.

22. A portable personal performance monitor as recited in any of claims 1 or 12, characterized in that said GPS receiver (604) is adapted for obtaining a series of time-stamped GPS route waypoints for said athlete and said computing means (602) is adapted for computing performance feedback data from said series of time-stamped waypoints.”

III.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu zwei Sechsteln, die Klägerin zu 1 zu einem Sechstel und die Klägerin zu 2 zu drei Sechsteln.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2 zur Hälfte, darüber hinaus trägt die Klägerin zu 1 ein weiteres Sechstel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 076 806 (Streitpatent).

2

Das Streitpatent ist am 26. März 2019 durch Zeitablauf erloschen. Es wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 699 20 438 geführt und trägt die Bezeichnung

3

"[X.] [X.] PERFORMANCE MONITOR"

4

(auf [X.] laut [X.]:

5

"[X.] KONTROLLE DER LEISTUNGEN EINES LEICHTATHLETEN").

6

Es umfasst in der erteilten Fassung 33 Patentansprüche, die mit der am 25. Januar 2018 eingereichten und mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 erweiterten Nichtigkeitsklage im Umfang der Ansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 angegriffen werden.

7

Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 ist die … Limited dem Rechtsstreit unter Hinweis auf das mit Klageschrift vom 30. Mai 2018 gegen die [X.] vor dem [X.] eingeleitete [X.] als weitere Klägerin beigetreten.

8

Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

9

in der [X.]

auf [X.] (laut [X.])

Abbildung Abbildung

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 9, 10, 12, 20 und 22 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären sei. Dies stützen sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

D1    

[X.] 5,438,518

D2    

[X.] 5,470,233

D3    

Bedienungsanleitung des [X.], 1997

D3A     

[X.] Addendum

D3B     

Pressemitteilung zum [X.] vom 01.01.1998, [X.], recherchiert am 15.11.2017

[X.]     

Auszug aus dem Magazin „Motorboat & Sailing", 3/1998

[X.]     

Review des [X.]¸ Magellan's new [X.] GPS sets a new standard, 31. Januar 1998,  URL:  standard - [X.] - gps - colortrak - new -s- news/i/386/t/magellan - boating - and - http://www.fishingworld.com/fishing, recherchiert am 18.01.2018

[X.]    

Bedienungsanleitung des [X.] plus, 3/1997

[X.]B     

[X.] zur Softwareversion 2.0 des [X.] plus

[X.]     

Pressemitteilung zum [X.] plus

[X.]     

Protokoll der Nichtigkeitsklägerin betreffend [X.]

[X.]E     

Auszug aus dem Magazin [X.], 8/1997

[X.]F     

Auszug aus dem Magazin [X.], 1/1998

[X.]G     

Tracklog des [X.] plus

[X.]H     

Auszug der Webseite [X.]) zum sogenannten "Rollover"-Problem, recherchiert am 17.07.2018

D5    

[X.] 5,546,092

D6    

[X.] 5,434,789

D7    

[X.] 5,422,814

D8    

[X.] 5,646,857

D9    

[X.] 5,448,773

D10     

[X.] 5,265,025

D11     

[X.] 5,592,173

D12     

WO 98/00204 A1

[X.]     

EP 0 638 336 B1

[X.]     

Auszug aus der Zeitschrift „[X.]", 10/1997

[X.]     

Artikel "Touring with a Magic Compass" aus der Zeitschrift "[X.]", 6/1997

[X.]     

Artikel aus der [X.] (Seiten 1 und 2), URL: http://articles.latimes.com/1997-04-27/news/ls-52865_1_big-brother, recherchiert am 23.11.2018

Die Klägerinnen behaupten zudem eine neuheitsschädliche [X.]orbenutzung in Gestalt der Geräte [X.] sowie [X.] plus und haben hierzu – ergänzend zu den [X.] und [X.] (mit Unteranlagen) die Einvernahme des [X.] angeboten und Dateien von Filmsequenzen vorgelegt, und zwar:

D3C     

Filmsequenz des [X.] im Betrieb

[X.]A     

Filmsequenz des [X.] plus im Betrieb

Gegenüber den offenkundigen [X.]orbenutzungen wäre der Fachmann ohne ein erfinderisches Zutun auch dahin gekommen, einen Herzfrequenzsensor gemäß Patentanspruch 20 vorzusehen.

Die Klägerin zu 2 behauptet, dass sie als Konzerntochter der im parallelen [X.] vor dem [X.] in Anspruch genommene Konzernmutter, der [X.], ein Rechtschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung des [X.] auch nach Schutzrechtsablauf des Streitpatents habe, da sie im vorliegenden [X.] die Interessen der Konzernmutter wahrnehme. Sie handle in [X.] für die [X.] und sei beispielsweise auf der Webseite der -Gruppe auch für rechtliche Fragestellungen in [X.], zum Beispiel zu datenschutzrechtlichen Erklärungen, genannt. Zudem sei sie in den [X.]ertrieb der in dem Parallelverfahren gegen die Konzernmutter angegriffenen Ausführungsform eingebunden, was M. … als Zeuge bestätigen könne.

Die Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent 1 076 806 im Umfang der Ansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 mit Wirkung für die [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] bis [X.] aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 richtet.

Die Ansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 nach dem in der [X.] eingereichten Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 lauten wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet):

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Die Ansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 nach dem in der [X.] eingereichten Hilfsantrag II aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 lauten wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet):

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach Hilfsantrag III aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 wird auf den Tenor und wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den [X.][X.] und [X.] aus dem Schriftsatz vom 18. September 2020 wird auf die Akte Bezug genommen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin insgesamt entgegen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des Klagepatents auch nach dessen Schutzablauf habe die Klägerin zu 2 nicht dargelegt und sie sei auch einen Nachweis über ihre Konzernzugehörigkeit zur im [X.] beklagten [X.] schuldig geblieben. Zudem hält die Beklagte den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, jedenfalls aber in einer der verteidigten Fassungen, für schutzfähig. Insbesondere ziehe keines der von den Klägerinnen zitierten Dokumente in Betracht, [X.] in [X.]erbindung mit einem jeweiligen Zeitstempel zu gewinnen, um anhand der Kombination beider Informationen [X.] zu ermitteln.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17. August 2020, versandt am 18. August 2020, zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges [X.]orbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin zu 2 ist nicht zulässig.

Die zulässige Klage der Klägerin zu 1 hat in der Sache nur teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung und der verteidigten Fassung nach den [X.] und [X.] Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel [X.] § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 EPÜ gegeben.

In der ebenfalls verteidigten Fassung nach [X.]I erweist sich das [X.] dagegen insgesamt als schutzfähig, so dass die Klage der Klägerin zu 1, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, teilweise abzuweisen ist. Auf die weitere Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach [X.]V und [X.] hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

A.

Die Klage der Klägerin zu 2 ist nicht zulässig.

Die Klägerin zu 2 hat nach Erlöschen des [X.] durch [X.]ablauf am 26. März 2019 ein sodann erforderliches Rechtschutzbedürfnis an der Fortsetzung des [X.] schon nicht ausreichend dargelegt.

Die Nichtigkeitsklage ist nach Ablauf der Schutzdauer des [X.] nur noch zulässig, soweit dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen ist ([X.], Beschluss vom 14. Februar 1995 - [X.], [X.], 342f. - Tafelförmige Elemente; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Patents auf dessen Vernichtung bzw. Löschung gerichtete Anträge nur solange, als das Recht noch wirksam und in [X.] ist. Ist es hingegen - insbesondere wie hier wegen Ablaufs der Schutzdauer - entfallen, kann es allenfalls noch Rechte Einzelner betreffen. Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit [X.] nicht mehr gerechtfertigt werden, so dass das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muss (so schon [X.], Urteil vom 26. Juni 1973 - [X.], [X.], 146 - Schraubennahtrohr - und vom 16. [X.], [X.], 355 – Bauwerksentfeuchtung; [X.], Beschluss vom 14. Februar 1995 – [X.], [X.], 342 Rn. 9 - Tafelförmige Elemente).

Nach Erlöschen des [X.] am 26. März 2019 ist demnach das Rechtsschutzbedürfnis der [X.] zwar nicht zwangsläufig entfallen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie entweder nicht aus dem Streitpatent in Anspruch genommen werden oder die Beklagte sich ihnen gegenüber keiner Ansprüche aus einem unabhängigen Patentanspruch berühmen würde ([X.], Beschluss vom 14. Februar 1995 – [X.], [X.], 342 – Tafelförmige Elemente; [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 – [X.], [X.], 749 – Aufzeichnungsträger).

Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf, worauf die Klägerin zu 2 zutreffend hinweist, nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden. Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden Abwehr von Ansprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht (mehr) in Betracht kommt ([X.], a. a. [X.] - Tafelförmige Elemente). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der [X.] ein Rechtsschutzinteresse zum Beispiel für den Fall bejaht, dass der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2020 – [X.], [X.], 1074 Rn. 28ff. – Signalübertragungssystem; Urteil vom 9. September 2010 - [X.], [X.], 1084 Rn. 10 - Windenergiekonverter).

Die Klägerin zu 1 wird von der [X.] in dem anhängigen, aber ausgesetzten, Verletzungsverfahren vor dem [X.] in Anspruch genommen, ihr steht insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Schutzdauer des [X.] zur Seite.

Ein dementsprechendes eigenes Interesse hat die Klägerin zu 2 weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen.

Das weitere Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent vor dem [X.] richtet sich nicht gegen die Klägerin zu 2 sondern gegen die [X.] Soweit die Klägerin zu 2 behauptet, mit der [X.] konzernverbunden zu sein, könnte dies ggf. ein Rechtschutzbedürfnis auch für die Klägerin zu 2 im [X.] begründen. Allerdings hat die Klägerin zu 2 nach Bestreiten durch die Beklagte über die abstrakte Behauptung der Konzernverbundenheit hinaus keine weiteren Angaben zu Konzernstruktur bzw. -ausgestaltung gemacht. Infolgedessen ist weder für die Beklagte noch das Gericht ersichtlich oder nachvollziehbar, ob und inwieweit Entscheidungen gegenüber der [X.] bzw. der Klägerin zu 2 Auswirkungen auf die jeweils andere haben könnten. Insoweit genügt eine etwaige Namensgleichheit oder auch eine Nennung der Klägerin zu 2 als Ansprechpartner für den Abruf datenschutzrechtlicher Erklärungen jedenfalls nicht. Allein die Verwendung eines gleichen Firmennamens oder die Möglichkeit, bei einer Drittfirma Erklärungen einsehen und ggf. abrufen zu können, gibt keinen Aufschluss über die tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der den Hinweis abgebenden Firma und dem [X.]. Ob die Klägerin zu 2 daher durch die Klage gegen die [X.] möglicherweise in eigenen Rechten betroffen ist, ist nicht feststellbar.

Dementsprechendes gilt für die pauschale Behauptung der Klägerin zu 2, sie sei in den Vertrieb der in dem Parallelverfahren gegen die Konzernmutter angegriffenen Ausführungsform eingebunden. Es ist schon nicht dargelegt, wie eine solche "Einbindung" aussehen soll, in welcher Form sie erfolgen soll und inwieweit damit tatsächliche und ggf. rechtliche Verpflichtungen der Beteiligten bestehen könnten. Infolgedessen war auch der zu der pauschalen Aussage der "Einbindung" der Klägerin zu 2 in das Vertriebsnetz der [X.] als [X.]euge benannte M. … nicht zu hören. Die Einvernahme hätte sich als unzulässige Ausforschung über von der Klägerin zu 2 nicht benannten Tatsachen dargestellt (vgl. [X.], [X.]PO, 32. Aufl., Vor § 284 Rn. 8c f. m. w. N.). Eine Vernehmung zu pauschalen Behauptungen ist ebenso nicht zulässig. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, zu welchen Tatsachen der benannte [X.]euge eigene Wahrnehmungen gemacht haben soll, zu denen er konkret als [X.]euge aussagen könnten. Insoweit handelt es sich allenfalls um einen Antrag auf Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises, bei dem erst die Vernehmung des [X.]eugen den benötigten Tatsachenvortrag beschaffen soll.

B.

Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung und der verteidigten Fassung nach den [X.] und [X.] Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel [X.] § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 EPÜ gegeben.

In der ebenfalls verteidigten Fassung nach [X.]I erweist sich das [X.] dagegen insgesamt als schutzfähig, so dass die Klage der Klägerin zu 1, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, teilweise abzuweisen ist.

I. [X.]ulässigkeit

Die Klage der Klägerin zu 1 ist auch zulässig, soweit mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 die Klage auf die Nichtigerklärung auch des Patentanspruchs 20 erweitert worden ist. [X.]war handelt es sich hierbei nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 [X.]PO, sondern nach der Rechtsprechung des [X.]s um eine Klageänderung nach § 263 [X.]PO (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. März 2012 - [X.], Rn 43, sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – [X.], Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 82 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.). Die erweiterte Klage ist nach § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 263 [X.]PO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien vor dem Hintergrund anhängiger Verletzungsverfahren ein sich aus diesen möglicherweise ergebender weiterer Streit über die Schutzfähigkeit des [X.] im angegriffenen Umfang vermieden wird.

[X.] [X.]um Gegenstand des [X.]

1. Der Gegenstand des [X.] betrifft ein tragbares Leistungsüberwachungsgerät zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ort-

ler getragen wird. Weiter betrifft das Streitpatent die Nutzung eines solchen Gerätes in einem Meldesystem (vgl. Streitpatent, Abs. 2 u. Patentansprüche 1, 24). In der Beschreibung wird ausgeführt, dass Laufen, Radfahren und andere [X.] zunehmend populär werden. Um die sportliche Leistung mit der [X.] zu verbessern, sei es wichtig, in der Lage zu sein, seine Leistung und deren Fortschritt genau messen zu können. Im [X.] sei der Läufer dabei auf Armbanduhren mit eingebauten Stoppuhren, Pulsmesser oder Schrittzähler angewiesen. Daneben wird ausgeführt, dass die Entwicklung des [X.] die Möglichkeit für eine persönliche Orientierung bzw. Navigation stark verbessert habe. Durch Nutzung von [X.] könnten die Funksignale empfangen und dazu benutzt werden, die aktuellen [X.] und Längenpositionskoordinaten am Empfangsort zu bestimmen. Die GPS-Technik werde breit verfügbar sein. Anwendungen, wie am Armaturenbrett befestigte [X.] in Autos, würden eingeführt. [X.] GPS-Geräte für das Bootfahren, Fischen und Jagen seien auf dem Markt. Diese Geräte seien allgemein nur auf [X.] beschränkt. Eine optische Anzeige werde dazu benutzt, die gegenwärtige geographische Lage, [X.] und [X.] darzustellen. Solche Geräte seien jedoch nicht zur Nutzung durch einen [X.]ortler im [X.] gestaltet.

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich gemäß Absatz 9 der [X.] die Aufgabe, eine Lösung für den Bedarf nach einer tragbaren GPS-Einheit bereitzustellen, welche klein und leicht genug sei, um von einem [X.]ortler im [X.] getragen zu werden, die einen Echtzeit-Leistungsbestimmungsalgorithmus zur kontinuierlichen Überwachung der Fortschritte des [X.]ortlers enthalte und die seinen/ihren Fortschritt während der Übungseinheit periodisch melde.

[X.]eziell stellen sich dabei folgende Aufgaben:

(1) Bereitstellung eines Gerätes, welches tragbar, robust, wetterfest und autark sei,

(2) Bereitstellung eines Gerätes, welches kontinuierlich und präzise die Position eines im [X.] übenden [X.]ortlers irgendwo in der Welt bestimme, und

(3) Bereitstellung eines Gerätes, welches kontinuierlich und konsistent eine exakte Echtzeit-Leistungsmeldung, wie verstrichene [X.], zurückgelegte Strecke, aktuelle und mittlere Geschwindigkeit und Schrittzahl, aktuelle Steigungsrate usw., unabhängig vom Ort im [X.] in der Welt, liefere (vgl. [X.], Abs. 9).

3. Die angegriffenen Patentansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 nach Hauptantrag lassen sich – weitgehend übereinstimmend mit der bereits von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung – unter [X.]ugrundelegung der [X.] Übersetzung wie folgt gliedern:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag:

1.1 "Tragbares Leistungsüberwachungsgerät zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird, mit

1.2 einem GPS-Empfänger (604) zur Gewinnung zeit-gestempelter geographischer Positionsdaten des [X.]ortlers,

1.3 einer Berechnungseinrichtung (802) zur Umwandlung der Positionsdaten in [X.] und

1.4 einer Darbietungseinrichtung (202, 605, 606) zur Darbietung der Meldedaten an den [X.]ortler."

Patentanspruch 9 nach Hauptantrag:

 "[X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass

9.1 es weiter eine [X.]eichereinrichtung (608) und eine zentrale Verarbeitungseinheit (602) zur Steuerung des Betriebes des GPS-Empfängers (604) aufweist".

Patentanspruch 10 nach Hauptantrag:

"[X.] nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass

10.1 es weiter einen [X.] (610) zum Fühlen des Atmosphärendrucks aufweist,

10.2 wobei ein Ausgang des [X.]s der [X.]entralverarbeitungseinheit (602) zugeführt wird."

Patentanspruch 12 nach Hauptantrag:

 "[X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass

12.1 es weiter Mittel zum Stoppen und Wiederaufnehmen des Betriebs der Verarbeitungseinrichtung, wenn eine Geschwindigkeit des [X.]ortlers unter eine vorbestimmte Schwelle fällt, aufweist."

Patentanspruch 20 nach Hauptantrag:

"[X.] nach einem der Ansprüche 9 bis 11 oder Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass

20.1 es weiter einen Herzratenfühler (611) zum Abfühlen einer Herzrate des [X.]ortlers aufweist, wobei ein Ausgang des Herzratenfühlers in die [X.]entralverarbeitungseinheit (602) eingegeben wird."

Patentanspruch 22 nach Hauptantrag:

"[X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass

22.1 der GPS-Empfänger (604) zum Aufnehmen einer Folge von zeit-gestempelten [X.] für den [X.]ortler ausgebildet ist

22.2 und die Berechnungseinrichtung (602) zur Berechnung der [X.] aus der Folge der zeit-gestempelten Routenpunkte ausgebildet ist."

4. Als zuständigen Fachmann sieht der [X.] einen Diplom-Ingenieur oder Master der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik an, der mit der Herstellung und Anwendung von GPS-Trackern befasst ist und bezüglich ergonomischer und sportphysiologischer Fragestellungen mit einem [X.]ortwissenschaftler zusammenarbeitet.

5. Die Lehre der angegriffenen Patentansprüche in der erteilten Fassung ist aus Sicht des so definierten Fachmanns wie folgt zu verstehen:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein "tragbares Leistungsüberwachungsgerät zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird" (Merkmal 1.1). Welche Leistungsdaten konkret zu überkonkret zu überwachen sind und wie das Gerät vom [X.]ortler getragen wird, sieht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht vor. Der Patentanspruch 1 beschränkt sich auch auf keine Gehäusegestaltung. Vielmehr sieht die [X.] vor, dass das Gerät in verschiedenen Formen realisiert werden kann (vgl. [X.], Abs. 61). Beispielsweise kann das tragbare Leistungsüberwachungsgerät um den [X.] geschnallt werden (vgl. [X.], [X.] [X.]. 3). Aus der Beschreibung ergibt sich aber auch, dass das Gerät in der Hand gehalten werden kann (vgl. [X.], Abs. 23 simply held by the athlete).

Abbildung

Die Beschreibung führt aus, dass es sich um [X.]ort im [X.] handeln soll, wie z. [X.], Radfahren, Wandern, Walken, Skaten und Skilaufen (vgl. Streitpatent, Abs. 1, 5). Auch der Golfsport wird als [X.]ortart genannt (vgl. Streitpatent, Abs. 5 i. V. m. Abs. 6). Selbst wenn man in der Angabe, wonach das tragbare [X.] "zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird" keine räumlich-gegenständliche Konkretisierung sieht, sondern lediglich eine [X.]weckangabe sieht, so wird damit aber festgelegt, dass das tragbare [X.] so ausgebildet sein muss, dass es vom [X.]ortler beim [X.]ort mitgeführt werden und dabei dessen Leistungen überwachen kann. Dabei grenzt sich das Streitpatent allgemein von Geräten ab, die aufgrund ihrer Größe zur Überwachung der sportlichen Leistung ungeeignet sind (vgl. [X.], Abs. 8; such prior art device […] the housings are bulky). Der Fachmann geht demnach von einem [X.] aus, welches beim [X.]ort getragen werden kann. Allerdings schließt das Merkmal auch das Mitführen des Geräts in einer Tragetasche nicht aus – sofern dabei anspruchsgemäß eine sportliche Leistung überwacht werden kann. Beispielsweise kann die sportliche Leistung beim Golfspiel anhand der Dauer der Golfrunde und der zurückgelegten Strecke überwacht werden. Das Gerät kann dabei in einer Tasche oder auch einem Rucksack getragen werden; Körperkontakt ist dabei nicht erforderlich.

Der [X.] stimmt der [X.] zu, dass die äußere Form des tragbaren Geräts die Bewegungsfreiheit des [X.]ortlers und dessen sportliche Leistung nicht behindern darf. Bei der Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs spielt daher die [X.] durch den [X.]ortler eine Rolle. Dabei erscheint es dem [X.] wichtig, daran zu erinnern, dass für das Verständnis des Fachmanns hinsichtlich der [X.] auf den – hier lange zurückliegenden - Prioritätszeitpunkt des [X.] abzustellen ist.

Der Auslegung der Merkmale 1.2 und 1.3 kommt eine besondere Bedeutung zu.

Merkmal 1.2 sieht vor, dass das beanspruchte Leistungsüberwachungsgerät einen GPS-Empfänger "zur Gewinnung zeit-gestempelter geographischer Positionsdaten des [X.]ortlers" umfasst (vgl. Patentanspruch 1 in der [X.] Fassung: [X.]). Die geografischen Positionsdaten bzw. Ortskoordinaten des Empfängers werden dabei mittels einer Laufzeitmessung berechnet. Die ermittelte Position des [X.]ortlers soll dabei [X.] sein. Entgegen der Auffassung der [X.] ist der [X.]stempel aber nicht als die GPS-[X.] zu verstehen, die in den Satellitensignalen eingebettet ist (vgl. [X.], Abs. 7). Vielmehr versteht der Fachmann den Sinngehalt des Merkmals so, dass der [X.] den Positionsdaten des [X.]ortlers die tatsächliche Uhrzeit am Empfangsort zuordnet (vgl. [X.], Abs. 42, [X.] athlete's geographical position and stores it in the memory 608 along with other in-formation such as the date and time that each position was acquired). Technisch ist damit die Erzeugung eines Datensatzes gemeint, der neben den Positionsangaben auch [X.]informationen beinhaltet.

Des Weiteren umfasst das [X.] eine Berechnungseinrichtung zur Umwandlung der ([X.]en) Positionsdaten in [X.] (Merkmal 1.3). [X.]u den [X.] zählen beispielsweise die verstrichene [X.], die zurückgelegte Strecke, die aktuelle und mittlere Geschwindigkeit, die Schrittzahl oder die verbrauchten Kalorien (vgl. [X.], Abs. 9, 53).

Der [X.] stimmt den Ausführungen des [X.]vertreters zu, wonach die [X.]en Positionsdaten gemäß Merkmal 1.2 aus mathematischer Sicht als Tupel (GPS-Position, Uhrzeit) zu verstehen sind, welche gemäß Merkmal 1.3 in [X.] umgewandelt werden.

Das [X.] soll gemäß Merkmal 1.4 eine Darbietungseinrichtung zur Darbietung der Meldedaten an den [X.]ortler aufweisen. Welche Daten an den [X.]ortler gemeldet werden sollen, schreibt der Patentanspruch 1 nicht vor. Auch wird die Darbietungseinrichtung nicht näher konkretisiert. Nach den Angaben in der Beschreibung und den [X.]uren des [X.] können die Daten akustisch und visuell ausgegeben werden. Für die akustische Ausgabe weist das Leistungsüberwachungsgerät ein [X.] (vgl. [X.]. 6 Audio 606) auf, das mittels der [X.] (vgl. [X.]. 6 [X.] 602) erzeugte Audio-Files über einen Audio-Ausgang an einen Kopfhörer ausgibt (vgl. [X.]. 6 Headph. 202). Für die visuelle Ausgabe umfasst das Gerät ein [X.]ay, auf dem die Meldedaten zusätzlich gescrollt werden können (vgl. [X.]. 6 [X.]. 605 i. V. m. Abs. 42 u. 45 all feedback data is optionally also scrolled across the display).

Abbildung

Der abhängige Patentanspruch 9 konkretisiert, dass das tragbare Leistungsüberwachungsgerät eine [X.]eichereinrichtung (vgl. [X.]. 6 Memory 608) und eine zentrale Verarbeitungseinheit (vgl. [X.]. 6 [X.] 602) zur Steuerung des Betriebes des [X.] (vgl. [X.]. 6 GPS 604) aufweist (Merkmal 9.1).

Gemäß dem abhängigen Patentanspruch 10 nach Hauptantrag soll das tragbare Leistungsüberwachungsgerät auch einen [X.] zum Fühlen des Atmosphärendrucks aufweisen (Merkmal 10.1, vgl. [X.]. 6 Press. [X.] 601), wobei ein Ausgang des [X.]s der [X.]entralverarbeitungseinheit zugeführt wird (Merkmal 10.2).

Der abhängige Patentanspruch 12 nach Hauptantrag sieht zusätzlich vor, dass das Leistungsüberwachungsgerät Mittel zum Stoppen und Wiederaufnehmen des Betriebs der Verarbeitungseinrichtung aufweist, wenn eine Geschwindigkeit des [X.]ortlers unter eine vorbestimmte Schwelle fällt. Der Schwellwert ist weder im Anspruch noch in der Beschreibung des [X.] näher festgelegt.

Der abhängige Patentanspruch 20 nach Hauptantrag sieht vor, dass das Leistungsüberwachungsgerät einen Herzratenfühler zum Abfühlen einer Herzrate des [X.]ortlers aufweist, wobei ein Ausgang des Herzratenfühlers in die [X.]entralverarbeitungseinheit (602) eingegeben wird (vgl. Streitpatent [X.]. 6 u. 11 Heart [X.] 611; vgl. Merkmal 20.1). Damit versteht der Fachmann unter dem tragbaren Leistungsüberwachungsgerät nach Patentanspruch 20 ein Gerät, welches so zu tragen bzw. mitzuführen ist, dass der Puls elektrisch oder auch optisch erfasst werden kann (vgl. [X.], [X.]. 11). Dabei kann der Herzratenfühler auch außerhalb des Gerätes 101 ([X.]ur 1A, 1B) untergebracht und geeignet mit dem Gerät verbunden sein.

Des Weiteren wird gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 22 konkretisiert, dass der GPS-Empfänger zum Aufnehmen einer Folge von [X.]en [X.] ([X.] waypoints) für den [X.]ortler (Merkmal 22.1) und die Berechnungseinrichtung zur Berechnung der [X.] aus der Folge der [X.]en Routenpunkte ausgebildet sein sollen (Merkmal 22.2). Dies versteht der Fachmann als eine Abfolge der [X.]en Positionsdaten auf der Route des [X.]ortlers.

I[X.] [X.]um Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Die Patentansprüche 1, 9, 10, 12, 20 und 22 der erteilten Fassung sind wegen fehlender Patentfähigkeit nach Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ für nichtig zu erklären, weil der hiermit unter Schutz gestellte Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.] ([X.]) nicht neu ist.

Druckschrift [X.] beschreibt einen tragbaren GPS-Empfänger 1, der bei Outdoor-[X.]ortarten, darunter beispielsweise beim Bergsteigen, in der Hand getragen werden kann ([X.]. 1, [X.] 21 – 26 i. V. m. [X.]. 3, [X.] 61 - 63 u. [X.]. 4, [X.] 28 – 37 u. [X.]. 1). Dabei können leistungsbezogene Daten, wie [X.] die aktuelle Geschwindigkeit, angezeigt werden (vgl. [X.]. 6, [X.] 45 - 58). Der GPS-Empfänger dient somit als tragbares Leistungsüberwachungsgerät zur Überwachung der sportlichen Leistungen, wenn er von einem [X.]ortler getragen wird, im Sinne von Merkmal 1.1.

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Der [X.] 1 dient dazu, aus den empfangenen Satellitensignalen geographische Positionsdaten des [X.]ortlers zu gewinnen (vgl. [X.]. 2 i. V. m. [X.]. 1, [X.] 11-14 u. [X.]. 9, [X.] 26 -29 calculate data relating to the current position). Neben der berechneten geographischen Position zeigt das [X.] auch die aktuelle Uhrzeit an (vgl. [X.]. 1 u. [X.]. 4, [X.], 13-15). In Übereinstimmung mit der Lehre des [X.] werden die Positionsdaten zusammen mit der Uhrzeit in einem Datensatz gespeichert (vgl. [X.]. 6, [X.] 24-27, [X.]). Damit sind die geographischen Positionsdaten des [X.]ortlers [X.] (Merkmal 1.2).

Das [X.] verfügt über eine Berechnungseinrichtung (Control Section 23) zur Umwandlung der Positionsdaten in Informationen, die dem [X.]ortler zeigen, was er auf bestimmten Streckenabschnitten geleistet hat (vgl. [X.]. 1, [X.] 11-19, [X.]. 2, [X.] 12-24, [X.]. 9, [X.] 32-37 u. [X.]. 4). Beispielsweise werden bei gegebener Position und [X.] die Entfernung zum [X.]iel sowie die voraussichtliche Ankunftszeit berechnet. Die Informationen werden dem [X.]ortler mitgeteilt und sind somit als [X.] im Sinne des [X.] zu verstehen ([X.]. 6, [X.] 55-58; Merkmal 1.3).

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[X.]ur Darbietung der Meldedaten an den [X.]ortler weist das Gerät eine Anzeige (display portion 2) als Darbietungseinrichtung entsprechend Merkmal 1.4 auf (vgl. [X.]. 1 u. [X.]. 4 i. V. m. [X.]. 6, [X.] 45-58).

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Druckschrift [X.] keine Umwandlung der Positionsdaten in [X.] offenbare. Dem [X.]vertreter ist zuzustimmen, dass Druckschrift [X.] nicht offenbart, wie die Geschwindigkeit des [X.]ortlers konkret ermittelt wird. Eine Umwandlung der [X.]en Positionsdaten in einen Geschwindigkeitswert wird jedenfalls nicht beschrieben. Hier kann spekuliert werden, ob die Geschwindigkeit möglicherweise anhand der Dopplerverschiebung in den von den Satelliten kommenden Signalen bestimmt wird. Allerdings offenbart Druckschrift [X.] weitere [X.], die ohne [X.]weifel anhand der Positionsdaten berechnet werden. Beispielsweise sieht Druckschrift [X.] vor, im [X.] die Entfernung vom Start zur aktuellen Position, die Entfernung zum [X.]iel und die geschätzte Ankunftszeit zu berechnen (vgl. [X.]. 6, [X.] 45 – [X.]. 7, [X.] 2). Hierzu bedarf es grundsätzlich Informationen über den Ort und die dazugehörende Uhrzeit.

Der [X.] ist jedoch nicht zuzustimmen, dass die [X.]eicherung von Wegpunkten nichts mit der anspruchsgemäßen Leistungsüberwachung eines Athleten zu tun habe. Druckschrift [X.] beschreibt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der [X.]ortler entlang einer Route zum [X.]iel oder zu einem Wegpunkt geführt wird. Dabei werden ihm neben der Bewegungsgeschwindigkeit auch weitere [X.] wie die Entfernung vom Start, die Entfernung zu einem definierten Wegpunkt und die geschätzte Ankunftszeit angegeben (vgl. [X.], [X.]. 6, [X.] 46-58). Dies ist aber nur möglich, wenn [X.]e Positionsdaten vom tatsächlichen Ort des [X.]ortlers bei der Berechnung der Entfernungen und der geschätzten Ankunftszeit berücksichtigt werden. Dies geht auch eindeutig aus Druckschrift [X.] hervor (vgl. [X.]. 6, [X.] 67- [X.]. 7, [X.] 2):

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Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Positionsdaten in [X.] umgewandelt werden.

Danach ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung mit allen seinen Merkmalen aus Druckschrift [X.] bekannt.

2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs in der erteilten Fassung mit allen seinen Merkmalen auch aus Druckschrift [X.] oder [X.] bekannt ist.

3. Da die Beklagte keinen der ebenfalls angegriffenen erteilten Ansprüche 9, 10, 12, 20 oder 22 gesondert verteidigt hat, waren sie nicht gesondert zu prüfen. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent hier insgesamt jeweils mit geschlossenen Anspruchssätzen.

IV. [X.]um Patent in der Fassung von Hilfsantrag I

Die Beklagte kann das Streitpatent mit Hilfsantrag I ebenfalls nicht erfolgreich verteidigen, da dieser Fassung aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit der [X.] mangelnder Patentfähigkeit entgegensteht.

In der [X.] lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I wie folgt:

2.1 A portable personal performance monitor for monitoring athletic performance when carried by an athlete, comprising

HiAI a a memory storage device (608),

1.2* a global positioning system GPS receiver (604) for, during an exercise session of the athlete, continuously [X.] of the athlete

HiAI b and storing them in [X.] storage device (608),

1.3* computing means (802) for conversion of said time-stamped geographical position data into athletic performance feedback data and

1.4* presentation means (202, 605, 606) for presenting said athletic performance feedback data to said athlete.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I beansprucht nun konkret die Umwandlung von [X.]en Positionsdaten (Merkmal 1.3*). [X.]udem wird konkretisiert, dass gemäß Merkmal 1.4* [X.]ortleistung-Meldedaten an den [X.]ortler dargeboten werden. Außerdem soll das Leistungsüberwachungsgerät zusätzlich eine [X.]eichereinrichtung aufweisen, so dass die während einer Trainingseinheit kontinuierlich gewonnenen [X.]en Positionsdaten gespeichert werden können, gemäß Merkmal HiAI a, Merkmal HiAI b und Merkmal 1.2*.

Diese Konkretisierungen können dem Anspruch jedoch nicht zu einer patentfähigen Fassung verhelfen. Denn wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart auch Druckschrift [X.] [X.]e Positionsdaten, die entsprechend dem Merkmal 1.3* in [X.]ortleistungsdaten umgewandelt werden (vgl. [X.]. 6, [X.] 24-27 i. V. m. [X.]. 6, [X.] 55 - [X.]. 7, [X.] 2; Merkmal 1.3*).

Abbildung

Ebenso sieht Druckschrift [X.] bereits vor, dass konkret die [X.] dem [X.]ortler dargeboten werden, entsprechend Merkmal 1.4* (vgl. [X.]. 6, [X.] 45-58). Der GPS-Empfänger gemäß Druckschrift [X.] dient auch dazu, die [X.]en Positionsdaten des [X.]ortlers kontinuierlich während einer Trainingseinheit zu gewinnen, entsprechend Merkmal 1.2* (vgl. [X.]. 1 u. 2 i. V. m. [X.]. 1, [X.] 11-14, [X.]. 4, [X.], 13-15, [X.]. 6, [X.] 24-27, [X.]. 9, [X.] 26 -29). Der GPS-Empfänger umfasst einen internen [X.]eicher (Memory 24), in dem aktuelle [X.]e Positionsdaten mittels manuellen Tastendruckes abgespeichert werden können (vgl. [X.]. 4 i. V. m. [X.]. 6, [X.] 24-27 u. [X.]. 7, [X.] 17-20; Merkmal HiAI a). Eine fortlaufende [X.]eicherung der Positionsdaten im internen Gerätespeicher wird hingegen nicht beschrieben. Allerdings schlägt Druckschrift [X.] vor, dass der GPS-Empfänger über ein Verbindungskabel mit einem externen Plotter oder [X.] verbunden werden kann, um die ermittelten Daten zu sammeln und analysieren zu können (vgl. [X.]. 9, [X.] 46-56). Damit ist der Fachmann veranlasst, Überlegungen anzustellen, wie in Situationen, bei denen kein externer [X.]eicher angeschlossen werden kann, wie [X.] beim Outdoor-[X.]ort, die [X.]ortleistungsdaten analysiert werden können. Daher bietet es sich dem Fachmann in naheliegender Weise an, den schon vorhandenen internen Gerätespeicher so auszubilden, dass die [X.]en Positionsdaten nicht nur auf Tastendruck, sondern laufend zur kontinuierlichen Überwachung der Fortschritte des [X.]ortlers gespeichert werden können (Merkmal HiAI b). Den internen, aus Druckschrift [X.] bekannten Gerätespeicher für eine kontinuierliche [X.]eicherung der [X.]en Positionsdaten vorzusehen, liegt dabei im Rahmen des fachmännischen Wissens und Handelns und vermag ausgehend von Druckschrift [X.] eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Danach ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.] in Kombination mit seinem Fachwissen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

V. [X.]um Patent in der Fassung von [X.]

Auch der Patentanspruch 1 gemäß [X.] hat mangels erfinderischer Tätigkeit ausgehend von [X.] keinen Bestand.

[X.] umfasst gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag I zusätzlich die Merkmale:

[X.] a wherein [X.] storage device (608) is adapted for storing said athletic performance feedback data and

[X.] wherein the portable personal performance monitor includes means to communicate said athletic performance feedback data with a computer for further storage and long term analysis,

Dies bedeutet, dass die (interne) [X.]eichereinrichtung gemäß Merkmal HiAI a auch dazu geeignet sein muss, die (umgewandelten) [X.]ortleistungsmeldedaten zu speichern (Merkmal [X.] a). [X.]usätzlich soll es nun gemäß Merkmal [X.] möglich sein, dass das tragbare Leistungsüberwachungsgerät mit einem (externen) Computer verbunden werden kann, um Daten zu speichern und sie im Rahmen einer Langzeitanalyse auszuwerten.

Wie bereits im Abschnitt [X.]. zum Hilfsantrag I ausgeführt, lehrt Druckschrift [X.], dass der [X.] über ein Verbindungskabel mit einem externen Plotter oder [X.] verbunden werden kann, um die ermittelten Daten zu sammeln und analysieren zu können (vgl. [X.]. 9, [X.] 46-56). Damit verfügt das in Druckschrift [X.] beschriebene [X.] bereits über Mittel, mit denen es [X.] an einen Computer zum weiteren [X.]eichern und zur Langzeitanalyse übermitteln kann, entsprechend Merkmal [X.].

[X.]ur kontinuierlichen Überwachung der Fortschritte des [X.]ortlers bietet es sich dem Fachmann aber auch in naheliegender Weise an, den aus Druckschrift [X.] bekannten internen Gerätespeicher so auszubilden, dass nicht nur die [X.]en Positionsdaten, sondern auch die berechneten [X.] gespeichert werden können (Merkmale [X.] a).

Danach ergibt sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.].

VI. [X.]ur beschränkten Verteidigung nach [X.]I

Demgegenüber kann die Beklagte ihr Patent mit der Fassung nach [X.]I beschränkt verteidigen, weil dieser Fassung des [X.] keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.

1. In der [X.] lautet der mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch 1 nach [X.]I wie folgt (die Änderungen gegenüber der Fassung nach [X.] sind gekennzeichnet):

1.1 A portable personal performance monitor for monitoring athletic performance when carried by an athlete, comprising

20.1* a heart rate sensor (611) for sensing a heart rate of said athlete, an [X.] rate sensor being input to central processing unit (602) of said portable personal performance monitor,

10.1* a pressure sensor (610) for sensing atmospheric pressure,

10.2* an output of said pressure sensor being input to said central processing unit (602) so as to derive elevation changes of the athlete based on changes in atmospheric pressure during the exercise session,

HiAI a a memory storage device (608),

1.2* a global positioning system GPS receiver (604) for, during an exercise session of the athlete, continuously [X.] of the athlete

HiAI b and storing them in [X.] storage device (608),

1.3* computing means (802) for conversion of said time-stamped geographical position data into athletic performance feedback data and

[X.] a wherein [X.] storage device (608) is adapted for storing said athletic performance feedback data and

[X.] wherein the portable personal performance monitor includes means to communicate said athletic performance feedback data with a computer for further storage and long term analysis, and

1.4* presentation means (202, 605, 606) for presenting said athletic performance feedback data to said athlete.

2. Das Merkmal 20.1*, welches sich inhaltlich nicht vom Merkmal 20.1 des erteilten Patentanspruchs 20 unterscheidet, sieht vor, dass das tragbare Leistungsüberwachungsgerät einen Herzratenfühler umfassen (comprising) soll. Wie bereits im Abschnitt B.[X.]5. zur Auslegung des [X.] ausgeführt, schreibt der Patentanspruch nicht vor, wie der [X.] zum [X.] der Herzrate konkret ausgebildet ist und wo er anzubringen ist. Demnach kann der [X.] auch außerhalb des Gerätes 101 ([X.]uren 1A, 1B, 6) untergebracht und dabei mit der [X.] 602 des Geräts verbunden sein. [X.]udem soll das tragbare [X.] einen [X.] zur Messung des barometrischen Luftdrucks umfassen (vgl. Merkmal 10.1*). Gegenüber dem Merkmal 10.2 des erteilten Patentanspruchs 10 wurde mit Merkmal 10.2* präzisiert, dass aus dem [X.]signal des Luftdrucksensors Höhenänderungen abgeleitet werden sollen.

3. Der unabhängige Patentanspruch 1 nach [X.]I ist zulässig, insbesondere ist sein Gegenstand in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Dies gilt auch für die abhängigen Patentansprüche 12 und 22 nach [X.]I, welche den erteilten Patentansprüchen 12 und 22 unter Anpassung ihrer Rückbezüge entsprechen.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach [X.]I sind durch den ursprünglichen Patentanspruch 8 in Verbindung mit dem weiter gefassten Patentanspruch 1 und den Patentansprüchen 14, 15, 19 sowie den Angaben in der Anmeldung laut [X.] auf Seite 1, erster Absatz, Seite 3, zweiter Absatz, Seite 6, [X.]eilen 11 und 12, Seite 12, [X.]eilen 8 bis 16 sowie Seite 18, [X.]eilen 7 bis 18 und den [X.]uren 1A, 1B und 6 als zur Erfindung zugehörend offenbart.

Der abhängige Patentanspruchs 12 nach [X.]I, wonach das tragbare Leistungsüberwachungsgerät Mittel zum Stoppen und Wiederaufnehmen des Betriebs der Verarbeitungseinrichtung, wenn eine Geschwindigkeit des [X.]ortlers unter eine vorbestimmte Schwelle fällt, aufweist, ist im ursprünglichen Patentanspruch 7, welcher sich direkt auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezieht, offenbart.

Die Merkmale des abhängigen Patentanspruchs 22, wonach der GPS-Empfänger zum Aufnehmen einer Folge von [X.]en [X.] für den [X.]ortler ausgebildet ist und die Berechnungseinrichtung zur Berechnung der [X.] aus der Folge der [X.]en Routenpunkte ausgebildet ist, lassen sich direkt dem ursprünglichen Patentanspruch 1 entnehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Rückbezüge der Patentansprüche 12 und 22 nach [X.]I so angepasst, dass die Rückbezüge in den jeweiligen [X.] jeweils die in den jeweiligen [X.] genannten Ansprüche benennen sollen, insbesondere im Anspruch 12 wurde "in any of claims 1 to 11" ersetzt durch "in [X.]" und in Anspruch 22 "in any of claims 1 to 21" durch "in any of claims 1 or 12".

Damit sind die Patentansprüche 1, 12 und 22 nach [X.]I zulässig.

Der in der Klage geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung wurde in den Schriftsätzen nach dem gerichtlichen Hinweis, insbesondere auch im Hinblick auf den neu vorgebrachten [X.]I, nicht mehr thematisiert.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Anspruchsfassung nach [X.]I erweist sich gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu und beruht gegenüber diesem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1 Neuheit

Aus dem von den [X.] angeführten Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 ist ein mobiles elektronisches System für den Golfsport bekannt. Es ist tragbar und informiert den Golfspieler über seine Position und sportliche Leistungen auf dem Golfplatz ([X.]. 5, [X.] 29-34). Demnach wird ein tragbares Leistungsüberwachungsgerät zur Überwachung der sportlichen Leistung offenbart, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird (Merkmal 1.1). Hierzu umfasst das System einen GPS-Empfänger zur Gewinnung geographischer Positionsdaten des [X.]ortlers (vgl. [X.]. 11, [X.] 39-45). Die ermittelten Positionsdaten des [X.]ortlers sind jedoch nicht [X.] (teilweise Merkmal 1.2*). Das mobile Gerät umfasst eine Berechnungseinrichtung zur Umwandlung der Positionsdaten in [X.] (vgl. [X.]. 1 i.V.m. [X.]. 6, [X.] 12-23 processor 104; teilweise Merkmal 1.3*, ohne dass [X.]e Positionsdaten umgewandelt werden). Die [X.] können beispielsweise [X.] sein, welche dem [X.]ortler über das [X.]ay angezeigt werden (vgl. [X.]. 3, [X.] 65-68 the display also provides distances from the mobile inteerface unit to the displayed landmarks). Das [X.]ay ist als Darbietungseinrichtung zur Darbietung der Meldedaten an den [X.]ortler zu verstehen (Merkmal 1.4*). [X.]ur 1 zeigt neben der zentralen Verarbeitungseinheit zur Steuerung des GPS-Empfängers auch eine [X.]eichereinrichtung (Bezugszeichen 112), entsprechend Merkmal HiAI a. Druckschrift D1 sieht keinen [X.] zum Fühlen des Atmosphärendrucks sowie keinen Herzratensensor vor. Demnach fehlen zumindest die Merkmale 10.1*, 10.2*., 20.1*. Die Merkmale 1.2* und 1.3* fehlen teilweise.

Die im Streitpatent genannte Druckschrift [X.] betrifft kein Leistungsüberwachungsgerät für [X.]ortler. [X.] wird ein tragbares GPS-System für sehbehinderte Fußgänger. Der Fußgänger kann durch Drücken einer Taste seinen Standort abfragen und zu einem [X.]iel geführt werden. Die Navigation erfolgt dabei über [X.]rachhinweise (vgl. u.a. den Abstract sowie [X.]. 1 bis 8 mitsamt zugehörigem Text).

Bei dem Handbuch gemäß Druckschrift [X.] handelt es sich um eine Bedienungsanleitung für ein Navigationssystem mit der Bezeichnung [X.] [X.]. Das 78 Seiten umfassende Handbuch [X.] weist auf der zweiten Seite links unten einen Copyright Vermerk aus dem [X.] auf. Das Handbuch betrifft einen Satellitennavigator für sportliche Aktivitäten wie Wassersport oder Wandern (vgl. [X.], dritter Abs.). Beispielsweise können die aktuelle Geschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke des [X.]ortlers überwacht werden, wenn das Gerät von einem [X.]ortler getragen wird (vgl. [X.]6, oberes Bild). Der [X.] dürfte tragbar sein (vgl. [X.], zweiter Abs.). Beispielsweise könne er in der Hand getragen werden (vgl. [X.], Abs. Holding the Receiver). Demnach beschreibt Druckschrift [X.] ein tragbares [X.] zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird (Merkmal 1.1). Das tragbare Leistungsüberwachungsgerät weist einen 12-kanaligen GPS-Empfänger auf. So kann der Empfänger die Daten von bis zu 12 Satelliten empfangen, um seine geographische Position anhand der Signallaufzeiten unterschiedlicher Satelliten zu berechnen (vgl. [X.]1 computed a position fix, S. 69 specifications, S. 70 preprecise time and position information transmitted). Neben der berechneten geographischen Position kann das [X.] auch die aktuelle Uhrzeit anzeigen (vgl. [X.] [X.]1 u. Bilder auf [X.]6 current time). [X.]udem gibt der [X.] GPS [X.] Datensätze nach dem NMEA–Format ([X.]) an andere Geräte ([X.] [X.], mobile Endgeräte) aus (vgl. S. 62 NMEA Data Messages). Diese Datensätze enthalten die jeweilige Position und Uhrzeit ([X.] GGA: "GPS position, time, …"; [X.]: "[X.], longitude, and time of fix."; [X.]: "Time, [X.], longitude, speed, heading, and date."). Damit liegen die jeweiligen geographischen Positionsdaten auch in "[X.]er" Form vor. Somit ist auch Merkmal 1.2* offenbart. Das Gerät weist auch eine Berechnungseinrichtung auf, welche die berechneten [X.]en Positionsdaten in [X.] umwandelt. So werden die aktuelle Geschwindigkeit sowie die zurückgelegte Strecke berechnet, welche als [X.] zu verstehen sind (vgl. Bild auf [X.]6). Der Druckschrift [X.] ist somit auch Merkmal 1.3* zu entnehmen, wonach das Gerät eine Berechnungseinrichtung zur Umwandlung der Positionsdaten in [X.]ortleis[X.] umfasst. Dass Positionsdaten auch in einer [X.]eichereinrichtung gespeichert werden, kann dem Abschnitt Setting Track History auf Seite 23 entnommen werden. Damit kann der Druckschrift [X.] auch Merkmal HiAI a entnommen werden. Die Meldedaten werden dem [X.]ortler am [X.]ay angezeigt, welches der Fachmann als Darbietungseinrichtung versteht (Merkmal 1.4*). Das Gerät kann auch mit einem externen [X.] verbunden werden, so dass im NMEA-Format Daten ausgegeben werden können (vgl. [X.]8), entsprechend Merkmal [X.]. In Druckschrift [X.]A, die als Einleger der Druckschrift [X.] beigefügt worden ist, sind die Merkmale 10.1* und 10.2* offenbart (the [X.] has a built-in barometric pressure sensor). Auch der [X.]schriftenartikel gemäß Anlage [X.]D berichtet über das [X.] Navigationsgerät, welches über einen integrierten Höhensensor verfügt. Die Druckschriften [X.], [X.]A und [X.]D offenbaren allerdings kein tragbares Leistungsüberwachungsgerät, welches auch einen Herzratensensor umfasst. Demnach fehlt dem in Druckschrift [X.] beschriebenen Gerät zumindest das Merkmal 20.1*. Auch die von den Klägerinnen zum [X.] GPS ColorTrack vorgelegten Anlagen [X.]B, [X.]E sowie die Filmsequenz gemäß Anlage Anlage [X.]C belegen nicht, dass das [X.] GPS ColorTrack bereits am Prioritätstag des [X.] das Abfühlen der Herzrate eines [X.]ortlers vorsah.

Druckschrift [X.] beschreibt ein GPS-Navigationsgerät für Outdoor Aktivitäten, wie [X.] Wandern und Radfahren (vgl. S. i, erster Satz, S. 6 u. 54). Es kann für die Überwachung der zurückgelegten Distanz oder der mittleren Geschwindigkeit verwendet werden (vgl. [X.]). Das Navigationsgerät ist tragbar und eignet sich aufgrund seiner Größe und seines Gewichts (15,6 cm x 5,1 cm x 1,23 cm; 255 g) auch für weitere sportliche Aktivitäten (vgl. S. 7, [X.]. 7A u. [X.]5 specifications). Demnach ist ein tragbares [X.] zur Überwachung der sportlichen Leistung offenbart, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird (Merkmal 1.1). Der Empfänger des Navigationsgeräts dient dazu, geographische Positionsdaten des [X.]ortlers zu berechnen (vgl. [X.], erster Abs. u. [X.], zweiter Abs.). Neben der berechneten geographischen Position zeigt das Leistungsüberwachungsgerät auch die aktuelle Uhrzeit an (vgl. S. 74 date and time information is derived from the GPS satellites). Die angezeigte Uhrzeit selbst versteht der Fachmann nicht als [X.]stempel für die momentane geographische Position (vgl. [X.]2, [X.]. 12a). Allerdings offenbart Druckschrift [X.] auch einen Timer, der nach jedem Training zurückgesetzt werden kann (reset a timer). So können beispielsweise die zurückgelegte Distanz und die abgelaufene [X.] angezeigt werden (vgl. [X.], [X.], [X.]). Dies bedeutet, dass der geographischen Position des [X.]ortlers zu Beginn und am Ende eines Trips jeweils eine Timer-[X.] zugeordnet wird (vgl. hierzu auch [X.], letzter Abs. the trip odometer, [X.], and average speed fields are linked). Damit dient der [X.] zur kontinuierlichen Gewinnung [X.]er geographischer Positionsdaten des [X.]ortlers, entsprechend Merkmal 1.2*. Der Fachmann liest mit, dass das tragbare Leistungsüberwachungsgerät zur Umwandlung der [X.]en Positionsdaten in [X.] eine Berechnungseinrichtung besitzt (Merkmal 1.3*). Die Meldedaten werden dem [X.]ortler auf dem als Darbietungseinrichtung zu verstehenden [X.]ay angezeigt (vgl. [X.]6, position page i. V. m. [X.]; Merkmal 1.4*). Die Positionsdaten werden auch aufgezeichnet ([X.]5, [X.]). So speichert das GPS-Gerät in regelmäßigen Abständen Wegpunkte, die in einer Kartenansicht auf dem [X.]ay dargestellt werden (Merkmal HiAI b). Die [X.] können auch an einen externen [X.] übertragen werden (vgl. [X.]0; Merkmal [X.]). Druckschrift [X.] offenbart jedoch keinen [X.] zum Fühlen des Atmosphärendrucks. Es wird beschrieben, dass die Positionsdaten eine Höheninformation beinhalten (vgl. [X.]6).

Wie die Höhe bestimmt wird, ist der Druckschrift [X.] aber nicht zu entnehmen. Auch umfasst das Gerät keinen Herzratensensor. Demnach sind zumindest die Merkmale 10.1*, 10.2* und 20.1* nicht offenbart. Auch die von den [X.] zum [X.] plus vorgelegten Anlagen [X.]B, [X.]C, [X.]D, [X.]E, [X.]F, [X.]G und [X.]H sowie die Filmsequenz gemäß Anlage [X.]A können nicht belegen, dass das [X.] plus bereits am [X.] des [X.] das [X.] der Herzrate eines [X.]ortlers vorsah.

Wie bereits in den Abschnitten B.I[X.], [X.]. und [X.] zum Hauptantrag und den [X.] und [X.] ausgeführt, offenbart Druckschrift [X.] die Merkmale 1.1, HiAI a, 1.2*, 1.3*, [X.] und 1.4*. Ein [X.] zum Fühlen des Atmosphärendrucks sowie ein Herzratensensor sind nicht vorgesehen. Demnach fehlen die Merkmale 10.1*, 10.2* und 20.1*.

Druckschrift [X.] beschreibt ein tragbares GPS-Gerät, mit dem [X.]ielstatistiken und Entfernungen auf dem Golfplatz angezeigt werden können. Beispielsweise zeigt das Gerät die bei jedem Schlag gespielte Distanz an (vgl. [X.]. 2 u. [X.]. 6, [X.] 48-51). Damit handelt es sich zweifellos um ein tragbares Leistungsüberwachungsgerät zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird (Merkmal 1.1). Der GPS-Empfänger ist dazu ausgebildet, geographische Positionsdaten des Golfspielers, also des [X.]ortlers, zu ermitteln (vgl. [X.]. 1 [X.] 11-14 u. [X.]. 3, [X.] 64 – [X.]. 4, [X.] 7). Druckschrift [X.] offenbart aber keine kontinuierliche Gewinnung [X.]er Positionsdaten des [X.]ortlers (teilweise Merkmal 1.2*). Damit wird auch keine Berechnungseinrichtung beschrieben, welche [X.]e Positionsdaten in [X.] umwandelt (teilweise Merkmal 1.3*). Das Golf GPS-Gerät weist eine Darbietungseinrichtung in Form eines [X.]ays auf, auf dem Meldedaten, [X.] [X.]ielstatistiken, an den [X.]ortler angezeigt werden können (vgl. [X.]. 2, Bezugszeichen 20 u. [X.]. 9, [X.] 3-8 u. [X.]. 4, [X.] 18-25; Merkmal 1.4*). Das GPS-Gerät weist eine [X.]eichereinrichtung auf, entsprechend Merkmal HiAI a (vgl. [X.]. 1, Memory 21). Jedoch umfasst das Gerät keinen Höhenmesser und auch keinen Herzratensensor. Demnach fehlen die Merkmale 10.1*, 10.2*., 20.1*. Die Merkmale 1.2* und 1.3* fehlen teilweise.

Druckschrift [X.] beschreibt einen GPS-Empfänger (vgl. [X.]. 2 und zugehörigen Text). Das Gerät ist aufgrund seiner Gestaltung nicht als tragbares Leistungsüberwachungsgerät für einen [X.]ortler anzusehen. Vielmehr stellt dieser GPS-Empfänger lediglich ein klassisches Navigationssystem bzw. einen Fahrradcomputer dar.

Die Druckschriften [X.] bis [X.] liegen noch weiter ab.

Druckschrift [X.] betrifft ein tragbares GPS-System 13, welches primär für Vermessungs- und Bauarbeiten vorgesehen ist (vgl. [X.]. 23, [X.] 29-31 u. [X.]. 1).

Druckschrift [X.] befasst sich mit der intelligenten Stromsteuerung von batteriebetriebenen GPS-Geräten (vgl. [X.]. 1, [X.] 36-44, [X.]. 3, [X.] 5-9 u. [X.]. 5, [X.] 63 - [X.]. 6, [X.] 7).

Druckschrift [X.] betrifft ein Fahrzeugnavigationssystem, wobei ein Höhenssensor zur Einflussgrößenkorrektur bei der Positionsbestimmung verwendet wird (vgl. Anspruch 1).

Druckschrift [X.] beschreibt einen mit einem Barometer kombinierten GPS-Empfänger bei einem Einsatz auf See (vgl. [X.]. 9, [X.] 30-43 u. [X.]. 11, [X.] 19-26).

Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Druckschriften, welche sich mit der GPS-Navigation befassen, betreffen die Druckschriften [X.] bis [X.] Trainingscomputer für den Fitnessbereich.

Druckschrift [X.] betrifft ein Trainingssystem für Radsportler, um die sportliche Leistung des [X.]ortlers zu überwachen (vgl. Anspruch 1). Es werden Ausführungsformen für das stationäre Training im Innenraum, aber auch für das Training im [X.] beschrieben (vgl. S. 3, [X.] 16-25, [X.], [X.] 4-9, [X.], [X.] 1-19). Für das Training im [X.] ist ein Fahrradcomputer vorgesehen, welcher an das Fahrrad montiert werden kann (vgl. [X.]5, [X.] 8-11 portable cycle computer and monitor 16). Es wird aber auch beschrieben, dass das [X.] in Form eines Armbandes getragen werden kann, um die sportliche Leistung überwachen zu können (vgl. [X.]5, [X.] 8-18 u. [X.]6, [X.] 1-15 wrist-watch type computer […] or it can be mounted on the bicycle u. [X.], [X.] 13-18). Dabei können Uhr- und [X.]erfassungs-Funktionen enthalten sein, um beispielsweise eine Etappenzeit berechnen zu können (vgl. Seite 26, [X.]eilen 12 bis 15). Damit offenbart Druckschrift [X.] ein tragbares [X.] zur Überwachung der sportlichen Leistung, wenn es von einem [X.]ortler getragen wird (Merkmal 1.1). Das tragbare Leistungsüberwachungsgerät ist dazu eingerichtet, automatisch Daten während einer Trainingseinheit aufzunehmen (vgl. [X.]5, [X.] 21-25 und [X.], [X.] 4-18). Dies setzt für den Fachmann eine [X.]eichereinrichtung voraus, entsprechend Merkmal HiAI a. Das Leistungsüberwachungsgerät kann ausweislich Seite 26, [X.]eilen 8 bis 9 eine GPS-Funktonalität aufweisen, um [X.] zur Verfügung zu stellen. Welche GPS-Daten ermittelt werden sollen, ist nicht offenbart. Insbesondere ist nicht vorgesehen, dass GPS-Daten weiterverarbeitet werden. Das Gewinnen [X.]er geografischer Positionsdaten des [X.]ortlers sowie die Umwandlung der Positionsdaten in [X.] sind ebenfalls nicht offenbart (teilweise Merkmale 1.2* und 1.3*). Dieses Leistungsüberwachungsgerät weist dabei eine Darbietungseinrichtung in Form eines LCD-[X.]ays auf, auf dem [X.] an den [X.]ortler angezeigt werden (vgl. [X.], [X.] 10-23 i. V. m. [X.]6, [X.] 12-15; Merkmal 1.4*). Das Leistungsüberwachungsgerät kann beispielsweise an einem Fahrrad angebracht sein und als Fahrradcomputer eingesetzt werden. Am [X.]ay des [X.] können die aktuelle Geschwindigkeit, die Steigung, die zurückgelegte Fahrstrecke aber auch die aufgezeichnete Route (route recording) wiedergegeben werden (vgl. [X.]5, [X.] 8-25 u. [X.]6, erster Abs.). [X.]usätzlich kann an das [X.] ein [X.] zum [X.] einer Herzrate des [X.]ortlers angeschlossen werden (vgl. [X.], [X.] 7-13 u. [X.]5, [X.] 14-18; Merkmal 20.1*). Der Herzratenfühler kann ein Brustgurt mit Pulsmesser sein oder als Handgelenksmessgerät ausgeführt sein (vgl. [X.], [X.] 15-19). Ein [X.] zum Fühlen des Atmosphärendrucks ist nicht vorgesehen. Demnach fehlen die Merkmale 10.1*, 10.2*. Die Merkmale 1.2* und 1.3* fehlen teilweise.

Auch Druckschrift [X.] betrifft einen Fahrradcomputer, welcher dem [X.]ortler trainingsrelevante Daten ([X.] zurückgelegte Strecke) anzeigt. [X.]udem können die barometrische Höhe gemessen und die Herzrate des [X.]ortlers überwacht werden (vgl. [X.], [X.] 27-29 u. [X.], [X.] 40-49; Merkmale 10.1*, 10.2* u. 20.1*). Ein Hinweis auf eine GPS-Navigation ist in dieser Entgegenhaltung nicht vorhanden.

Bei Druckschrift [X.] handelt es sich um einen Auszug aus der [X.]schrift "[X.]". Auf den Seiten 68-71 werden verschiedene Pulsmesser bzw. Leistungsüberwachungssysteme vorgestellt, die u. a. Herzratenfühler aufweisen (Merkmal 20.1*). GPS-Navigation und insbesondere das Gewinnen und Weiterverarbeiten von [X.]en Positionsdaten des [X.]ortlers werden nicht thematisiert.

Druckschrift [X.] ist ein Auszug aus der [X.]schrift "[X.]". Der Artikel "Touring with a Magic Compass" auf Seite 22 stellt ein Leistungsüberwachungsgerät mit GPS-Empfänger vor, welches an einem Fahrrad eingesetzt werden kann. Das Gewinnen [X.]er geografischer Positionsdaten des [X.]ortlers sowie die Umwandlung der Positionsdaten in [X.] werden nicht beschrieben.

Bei Druckschrift [X.] handelt es sich um einen Online-Artikel. Es wird berichtet, dass ein GPS-Gerät entgegen seines ursprünglichen Anwendungsbereichs auch beim Golfsport als Orientierungsmittel eingesetzt werden kann. Dabei wird skizziert, dass Marathon-Läufer zukünftig GPS einsetzen könnten, um ihre Laufgeschwindigkeit zu überwachen (vgl. [X.], dritter Abs.). [X.]udem sollen Marathonläufer zukünftig Änderungen im Puls in Abhängigkeit der Streckensteigung überwachen können (vgl. [X.], vierter Abs.). Wie ein solches GPS-Gerät konkret ausgebildet sein könnte und ob das GPS-Gerät dann einen Herzratenfühler aufweisen wird, wird nicht ausgeführt.

Damit offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I[X.]

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Anspruchsfassung nach [X.]I ist damit neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

4.2 [X.] Tätigkeit

Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach [X.]I ausgeführt, ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik insbesondere das Merkmal 20.1* im [X.]usammenhang mit den weiteren Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach [X.]I nicht zu entnehmen.

Keine der in der mündlichen Verhandlung als besonders relevant diskutierten Druckschriften [X.], [X.] und [X.] zeigt das Merkmal 20.1*. Diese Druckschriften beschreiben jeweils ein GPS-Navigationsgerät für verschiedene Outdoor-Aktivitäten, wobei [X.]e geographische Positionsdaten eines [X.]ortlers gewonnen werden. Es sind Berechnungsmittel offenbart, um die Datensätze aus GPS-Position und Uhrzeit in [X.] umzuwandeln. Dabei werden Daten wie die Bewegungsgeschwindigkeit, die Bewegungsrichtung, die Entfernung vom Start und zum [X.]iel sowie die voraussichtliche Ankunftszeit bestimmt. Einen Hinweis, dass auch die Herzrate des [X.]ortlers überwacht werden sollte, kann der Fachmann den Druckschriften nicht entnehmen. Schließlich Schließlich steht bei den dort beschriebenen Aktivitäten, wie etwa Segeln, Golfen, Wandern, die Routenaufzeichnung im Vordergrund. Der Fachmann hat auch keine Veranlassung, einen anderen, im Verfahren genannten vorveröffentlichten Stand der Technik in Verbindung mit Druckschrift [X.] oder [X.] oder [X.] zur Lösung seiner Aufgabe heranzuziehen.

Auch ausgehend von Druckschrift [X.] gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I[X.] Im Gegensatz zu den Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] betrifft Druckschrift [X.] kein GPS-Navigationssystem. Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach [X.]I ausgeführt, betrifft Druckschrift [X.] einen Trainingscomputer für Radsportler. Hierbei kann zum Abfühlen einer Herzrate ein Herzratenfühler an das Gerät angeschlossen werden, [X.] in Form eines Brustgurtes (vgl. [X.], [X.], [X.] 7-13, [X.], [X.] 15-19 u. [X.]5, [X.] 14-18). Das Gewinnen [X.]er geografischer Positionsdaten des [X.]ortlers sowie die Umwandlung der Positionsdaten in [X.] werden jedoch nicht offenbart. [X.]war kann das Leistungsüberwachungsgerät ausweislich Seite 26, [X.]eilen 8 bis 9 eine GPS-Funktonalität aufweisen, um [X.] zur Verfügung zu stellen. Es ist aber nicht vorgesehen, GPS-Daten weiterzuverarbeiten. Der [X.] stimmt der [X.] zu, dass der Fachmann das auf Seite 26 im ersten Absatz der Druckschrift [X.] genannte "route recording or mapping" unter Berücksichtigung ihres [X.]rangs als grafische Wiedergabe der Strecke versteht. Der Fachmann kann der Druckschrift keinen Hinweis entnehmen, warum er von dieser Form der Streckenaufzeichnung abweichen und die [X.] weiter ausgestalten soll. Aber selbst, wenn der Fachmann den Fahrradcomputer gemäß Druckschrift [X.] zusätzlich mit einem [X.] zum Aufnehmen von [X.]en Positionsdaten und mit einer Berechnungseinrichtung zur Weiterverarbeitung der [X.]en Positionsdaten ausstatten würde, käme er nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I[X.] Denn die Lehre von Druckschrift [X.] offenbart auch keinen [X.] zum Fühlen des Atmosphärendrucks. Vielmehr kann der Fachmann der Druckschrift entnehmen, dass die Steigung eines Streckenabschnitts mit Hilfe eines Neigungssensors ermittelt werden kann (vgl. [X.], [X.]6, [X.] 5-8). Der Fachmann kann der Druckschrift keinen Hinweis entnehmen, warum er hierzu zusätzlich einen barometrischen Höhensensor verbauen soll. Der Fachmann hat auch keine Veranlassung, einen anderen, im Verfahren genannten Stand der Technik in Verbindung mit Druckschrift [X.] zur Lösung seiner Aufgabe heranzuziehen.

Auch eine [X.]usammenschau der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften kann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.]I führen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.]I ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt. Er beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher patentfähig.

4.3 Abhängige Patentansprüche in der Fassung nach [X.]I

Die auf den Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] rückbezogenen [X.] und 22 genügen ebenfalls den an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Patentfähigkeit ihrer Gegenstände.

5. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Handbuch zum [X.] GPS ColorTrack gemäß Anlage [X.] und das Handbuch zum [X.] plus gemäß Anlage [X.] als vorveröffentlicht gelten. Auch kann dahinstehen, ob die Anlagen [X.]A, [X.]B, [X.]D, [X.]E und [X.]B bis [X.]H sowie die beiden [X.] gemäß den Anlagen [X.]C und [X.]A geeignet sind, die Vorveröffentlichung der Druckschriften [X.] und [X.] bzw. die offenkundige Vorbenutzung durch das [X.] GPS ColorTrack oder das [X.] plus zu belegen.

Da sich die beschränkte Verteidigung in der Fassung des [X.] somit als zulässig und patentfähig erweist, war das Streitpatent teilweise hinsichtlich der erteilten Fassung (Hauptantrag) für nichtig zu erklären und konnte auch in der Fassung nach [X.] und [X.] der [X.] nicht aufrechterhalten werden, während die Klage im Hinblick auf die Fassung nach [X.]I abzuweisen war. Auf die weitere Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den [X.]V und [X.] hätte, kam es daher nicht mehr an.

C.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1[X.]P[X.]

Dabei hat der [X.] berücksichtigt, dass die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig zu verwerfen war und sie damit die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der [X.] und ihre eigenen Kosten insgesamt zu tragen hat.

Der auf die Klage der Klägerin zu 1 nach [X.]I als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des [X.]s zwei Drittel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des [X.] aus. Danach hat die [X.] trotz teilweisem Fortbestand des [X.] in beschränkter Fassung in diesem Umfang die Gerichtskosten (wobei nach der Kostentragungspflicht der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1 lediglich noch die hälftigen Gerichtskosten zu berücksichtigen sind, demnach zwei Drittel der hälftigen Gerichtskosten) und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 (zu zwei Drittel) zu tragen. Die Klägerin zu 1 hat nach der hälftigen Kostentragungspflicht der Klägerin zu 2 und ihrem teilweisen Unterliegen gegenüber der [X.] (ein Drittel) lediglich noch ein Sechstel (ein Drittel der Hälfte) der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 [X.]PO.

Meta

6 Ni 8/18 (EP)

11.11.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 20. Juni 2023, Az: X ZR 31/21, Urteil

§ 81 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.11.2020, Az. 6 Ni 8/18 (EP) (REWIS RS 2020, 300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 300


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 Ni 8/18 (EP)

Bundespatentgericht, 6 Ni 8/18 (EP), 11.11.2020.


Az. X ZR 31/21

Bundesgerichtshof, X ZR 31/21, 20.06.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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