6. Senat | REWIS RS 2021, 3231
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Patentnichtigkeitssache – "REDUNDANZ-STRATEGIE-AUSWAHLSCHEMA " – erfinderische Tätigkeit
In der Patentnichtigkeitssache
…
hat der [X.] ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.]. [X.], [X.] und [X.]. Flaschke
für Recht erkannt:
[X.] Das europäische Patent 1 671 505wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] hinsichtlich der angegriffenen Patentansprüche 16 bis 19 teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
16. A terminal device for applying a redundancy strategy in WCDMA to an [X.] (100) for uplink transmissions, wherein said terminal device (10) comprises ing:
- receiving means for receiving information indicating a selected sequence of first and second redundancy parameters (r, s), each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.] (100), wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits; and
- parameter generating means (102), [X.] connected to said receiving means, for generating said selected sequence of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.] (100) in response to receipt of said information;
wherein said information is an index or pointer to the said selected at least one sequence, and wherein said selected sequence of redundancy parameters relates to [X.], [X.].
17. [X.], further comprising a mobile terminal (10) of a cellular communication network, [X.] connected to said receiving means.
18. [X.] or 17, wherein said receiving means is configured to receive said information via [X.] signaling.
19. [X.], [X.] (10) is configured to notify about redundancy parameters used from said selected at least one sequence by using an [X.].
I[X.] Im Übrigen werden die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 abgewiesen.
II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils ein Viertel und die Klägerin zu 3 ein Drittel.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 trägt die Beklagte jeweils ein Viertel.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.
IV.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Bek[X.]gte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 671 505 (Streitpatent), das auf die internationale [X.] PCT/IB2004/002930, die am 9. September 2004 eingereicht und am 21. April 2005als WO 2005/036908 [X.] offengelegt worden ist, zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der EP 03022457 vom 7. Oktober 2003 und der [X.] 732745 vom 11. Dezember 2003 in Anspruch.
Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 21. April 2010 veröffentlichtworden; Einspruch gegen das Streitpatent ist nicht erhoben.
Das Streitpatent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2004 026 755geführt. Es trägt die Bezeichnung
„REDUNDANCY STRATEGY SELECTION SCHEME“
(auf [X.] [X.]ut Streitpatentschrift:
„REDUNDANZ-STRATEGIE-A[X.]WAHLSCHEMA“)
und umfasst in der erteilten Fassung 31 Patentansprüche, die die Klägerin zu 3[6 [X.]/19) (EP)] insgesamt angegriffen hat und die Klägerinnen zu 1 zu 2 [6 Ni 41/19 (EP) und 6 Ni 42/19 (EP)] im Umfang der erteilten Patentansprüche 16 bis 19 angreifen. Die Klägerin zu 3 hat ihre K[X.]ge nach der mündlichen [X.]rhandlung vom 19.Mai2021 zurückgenommen.
Der nunmehr noch im [X.]rfahren angegriffene, erteilte unabhängige Patentanspruch16[X.]utet:
in der [X.]: |
auf [X.] |
16. A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.] (100), [X.] (10) comprising: |
16. Endgerät zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100), wobei das Endgerät (10) umfasst: |
Die von den Klägerinnen zu 1 und 2 ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 17 bis 19 sind auf Patentanspruch 16 unmittelbar rückbezogen.
Die Klägerin zu 1 sieht im Streitpatent eine Schutzbereichserweiterung, und mit der Klägerin zu 2ist sie der Ansicht, dass das Streitpatent unzulässig erweitert sei sowie wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei. Die Klägerinnen zu 1 und 2 nehmen hierzu Bezug auf ihr gesamtes Vorbringen im Rechtsstreit sowie die Ausführungen der Klägerin zu 3.
Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützen die Klägerinnen zu 1 und 2 auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach K[X.]geverfahren):
Klägerin zu 1 |
Klägerin zu 2 |
Klägerin zu 3 |
Dokument |
[X.]röffentlicht |
6 Ni 41/19 (EP) |
6 Ni 42/19 (EP) |
6 Ni 43/19 (EP) |
||
[X.] |
[X.] |
QE-[X.] |
3GPP [X.] (2003-04) |
04.2003 |
D1b |
QE-D1b |
3GPP [X.] (2003-04) |
04.2003 |
|
[X.] |
QE-[X.] |
3GPP [X.] (2003-04) |
04.2003 |
|
[X.] |
[X.] 30 343 [X.] (Prio zu [X.]) |
05.02.1998 |
||
[X.] |
QE-[X.] |
WO 98 / 05140 [X.] |
05.02.1998 |
|
D3 |
[X.] |
[X.] 2003 / 0 135 811 [X.] |
17.07.2003 |
|
D4 |
WO 03 / 103 200 [X.] |
11.12.2003 |
||
D5 |
[X.]-03-0405; [X.] [X.] #32 |
05.2003 |
||
D6 |
QE-D6 |
[X.] 2003 / 0 159 100 [X.] |
21.08.2003 |
|
[X.] |
QE-[X.] |
[X.] 2003 / 0 079 170 [X.] |
24.04.2003 |
|
BP16 |
D8 |
[X.] |
3GPP TR 25.896 V1.0.0 (2003-09) |
09.2003 |
BP15 |
D9 |
QE-D9 |
3GPP TS 25.212 V5.5.0 (2003-06) |
06.2003 |
D10 |
WO 00 / 49 760 [X.] |
11.02.2000 |
||
QE-D5 |
[X.] 2002 / 0 172 217 [X.] |
21.11.2002 |
||
QE-D10 |
WO 00 / 25469 [X.] |
04.05.2000 |
||
[X.] |
[X.] 2004 / 0 047 321 [X.] |
11.03.2004 |
||
[X.] |
[X.] 2003 / 0 123 470 [X.] |
03.07.2003 |
||
[X.] |
[X.] 2004 / 0 028 020 [X.] |
12.02.2004 |
||
[X.] |
EP 1 511 209 [X.] |
02.03.2005 |
||
[X.] |
QE-D4 |
[X.] 5 699 365 A |
16.12.1997 |
Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen,
das [X.] Patent 1 671 505 im Umfang der Patentansprüche 16 bis 19 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.
Nachdem die Klägerin zu 3 ihre K[X.]ge zurückgenommen hat, hat die Bek[X.]gte sich auf die [X.]rteidigung hinsichtlich der Patentansprüche 16 bis 19 beschränkt und beantragt nunmehr noch
die K[X.]gen der Klägerinnen zu 1 und 2 abzuweisen,
hilfsweise die K[X.]gen der Klägerinnen zu 1 und 2 abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] „[X.]“ bis „[X.] neu“ aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 richten,
die in der folgenden Reihenfolge geprüft werden sollen:
[X.] neu, l[X.] neu, [X.], [X.] bis [X.], [X.], [X.], [X.], I[X.] bis [X.], [X.] bis [X.], [X.] bis [X.] (ohne [X.]), le bis [X.], I bis V,
und weiter hilfsweise, die K[X.]gen der Klägerinnen zu 1 und 2 abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1a bis 5e (ohne 5b) vom 19. April 2021, den [X.] 1 bis 5 vom 31. Juli 2020 sowie den in der mündlichen [X.]rhandlung am 19. Mai 2021 überreichten [X.] „5c neu" und „4c neu" richten, soweit sie sich auf die Ansprüche 16 bis 19 beziehen,
die in der folgenden Reihenfolge geprüft werden sollen:
5c neu, 4c neu, 1c, 2a bis 2d, 1a, 1b, 1d, 3a bis 3d, 4a bis 4d, 5a bis 5d (ohne 5b), 1e bis 5e, 1 bis 5,
wobei alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.
Wegen des Wort[X.]uts des Hilfsantrags „[X.] neu“ aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 wird auf den [X.] Bezug genommen. Wegen des Wort[X.]uts der Ansprüche nach den weiteren [X.] wird auf die Akte verwiesen.
Die Bek[X.]gte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht für unzulässig erweitert und den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge, für schutzfähig.
Der [X.] hat die [X.] mit den Aktenzeichen 6 Ni 41/19 (EP), 6 Ni 42/19 (EP) und 6 [X.]/19 (EP) mit Beschluss vom 18. März 2021 verbunden unter dem führenden [X.]rfahren mit den Aktenzeichen 6 [X.]/19 (EP). Der [X.] hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 26. März 2021, ausgefertigt am 6. April 2021, zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
A.
Die zulässigen Klagen der [X.] zu 1 und 2 haben in der Sache nur teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung des [X.]s in den Patentansprüchen 16 bis 19. Denn insoweit ist jedenfalls der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art.II §6 Abs.1 Nr.1 [X.], [X.]) EPÜ [X.]. [X.], 56 EPÜ gegeben.
In der Fassung nach dem Hilfsantrag „[X.] neu“ aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 erweist sich das [X.] in den angegriffenen Patentansprüchen 16 bis 19hingegen als schutzfähig, so dass die Klagen, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richten, teilweise abzuweisen sind. Auf die Frage, ob das [X.] auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I. Zum Gegenstand des [X.]s
1. Patentgegenstand
Das [X.] betrifft u.a. ein Verfahren zum Bereitstel[X.]n von [X.]n und ein Endgerät zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische [X.], insbesondere für [X.]-Übertragungen in einem Mobilkommunikationsnetzwerk der dritten Generation (vgl. [X.], Abs. 0001 und Patentansprüche 1, 16).
Das [X.] beruht auf zwei Techniken zur Erhöhung der Übertragungssicherheit. Aus [X.]itungsgebundenen Netzen ist die automatische Wiederholungsanforderung ([X.] / [X.]) bekannt, falls eine Übertragung nicht erfolgreich war. In Funknetzen wird hauptsächlich eine Vorwärtsfeh[X.]rkorrektur (Forward Error Correction / FEC) verwendet, bei der die Codierung der Datenpakete zusätzliche (redundante) Informationen enthält. Um die Menge der zusätzlich zu übertragenden Daten zu begrenzen und g[X.]ichzeitig zu vie[X.] Wiederholungen zu vermeiden, werden hybride Ansätze für automatische Wiederholungsanforderungen verwendet (Hybrid [X.] / H-[X.]). Als Strategie wird dabei beispielsweise erst eine Übertragung mit einem geringen Feh[X.]rschutz durch die Vorwärtsfeh[X.]rkorrektur verwendet (und damit mit wenig Overhead) und bei weiteren Übertragungen beispielsweise eine Übertragung mit einer höheren Redundanz und damit geringeren Übertragungsrate (vgl. [X.], Abs. 0002). Das [X.] nennt als Weiterentwicklung das „fast H-[X.]“ Konzept für den [X.] im Rahmen des High [X.]eed Downlink Packet Access (HSDPA), bei dem die Basisstation die vol[X.] Kontrol[X.] über den Grad der Redundanz habe (vgl. [X.], Abs. 0004). Als Stand der Technik sind im [X.] die technische [X.]ezifikation [X.] 25.212 V5.5.0 des [X.] (Druckschrift [X.], [X.]) sowie die [X.] 2003/0079170 [X.] (Druckschrift [X.] = QE-[X.]) genannt (vgl. [X.], Abs. 0007, 0008).
2. Aufgabe
Dem [X.] liegt die Aufgabe zugrunde, ein Endgerät zur Anwendung eines verbesserten Auswahlverfahrens für Redundanzstrategien bereitzustel[X.]n, mit dem eine Signalisierungslastreduziert und g[X.]ichzeitig die F[X.]xibilität bei der Auswahl erhöht werden kann (vgl. [X.], Abs. 0009).
3. Fachmann
Der Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe hat nach Auffassung des Senats einen Hochschulabschluss der Fachrichtung Nachrichtentechnik, E[X.]ktrotechnik oder Informationstechnik und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung sowie einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik, insbesondere im Bereich der mobi[X.]n Kommunikation und der digita[X.]n Signalverarbeitung. Außerdem ist er mit den re[X.]vanten Mobilfunkstandards vertraut.
4. Patentansprüche und [X.]
Die Aufgabe soll unter anderem mit einem Endgerät nach Patentanspruch 16 gelöst werden.
Patentanspruch 1 6lässt sich in der erteilten Fassung wie folgt gliedern ([X.] in größtmöglicher Übereinstimmung mit den Gliederungen der Verfahrensbeteiligen):
in der Verfahrenssprache Englisch
in [X.] gemäß [X.]
16
“A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.] (100),
„Endgerät zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische [X.] (100),
[X.] (10) comprising:
wobei das Endgerät (10) umfasst
16.1
receiving means
eine Empfangseinrichtung
16.1.1
for receiving information indicating a se[X.]cted sequence of redundancy parameters
zum Empfangen einer eine ausgewählte Sequenz von [X.]n angebenden Information,
16.1.2
each parameter indicating a redundancy version for said [X.] (100); and
wobei jeder der Parameter eine [X.] für die automatische [X.] (100) angibt; und
16.2
parameter generating means (102), [X.] connected to said receiving means,
eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ verbunden mit der Empfangseinrichtung,
16.2.1
for generating said se[X.]cted sequence of redundancy parameters for said [X.] (100) in [X.];
zum Erzeugen der ausgewählten Sequenz von [X.]n für die automatische [X.] (100) im Ansprechen auf einen Empfang der Information,
16.3
wherein said information is an index or pointer to the se[X.]cted at [X.]ast one sequence.”
wobei die Information ein Index oder Zeiger auf die ausgewählte zumindest eine Sequenz ist.“
5. Zur Aus[X.]gung
Den von den [X.] zu 1 und 2 angegriffenen Patentanspruch 16 des [X.]s in der erteilten Fassung versteht der Fachmann wie folgt:
Patentanspruch 16 des [X.]s ist auf ein Endgerät (terminal device) zum Anwenden einer Redundanzstrategie (redundancy strategy) auf eine automatische [X.] ([X.] Function) gerichtet (Merkmal 16). Das Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische [X.] ist als hybride automatische [X.] (H-[X.]), also als eine zusätzliche Anwendung von Strategien zur Vorwärtsfeh[X.]rkorrektur (Forward Error Correction) im Rahmen einer automatischen [X.] zu verstehen (vgl. [X.], Abs. 0002 bis 0008). Aus der Redundanzstrategie (redundancy strategy) ergibt sich für das Endgerät eine Abfolge bzw. Sequenz von [X.]n (… the [X.] defining the specific parameter sequence …; vgl. [X.], Abs. 0042, sowie Abs. 0014, [X.]tzter Satz und Abs. 0015). Eine Sequenz gibt dabei an, wie eine Strategie auf die zu übertragenden Daten bei der (erstmaligen) Übertragung eines Datenpakets und bei den weiteren Wiederholungen der Übertragung angewendet wird (vgl. [X.], Abs. 0019), also beispielsweise welche Parameter, die eine [X.] (redundancy version) bilden, für die Übertragung (transmission) und für deren Wiederholung (retransmission) aus einer Folge an Wiederholungen der Übertragung gelten (vgl. [X.], Abs. 0032, 0033und [X.]. 10, [X.] 15 ff). Damit ist eine Sequenz immer einer Strategie zugeordnet, welche durch die Anwendung dieser Sequenz umgesetzt wird. Der Begriff Sequenz (sequence) ist damit kein Synonym für die gewählte Strategie (strategy). Die beispielgebend genannten Sequenzen des Ausführungsbeispiels (vgl. [X.], Abs.0032 [X.]. Abs. 0029) sind – abweichend vom Verständnis der [X.] – jedoch nicht beschränkend zu verstehen. Das [X.] schließt daher nicht aus, dass eine Strategie durch unterschiedliche Sequenzen realisiert werden kann. Aus dem [X.] folgt dagegen nicht, dass innerhalb einer Sequenz mehrere verschiedene Strategien angewendet werden.
Die Strategie wird über die empfangene Information (information) bzw. [X.] ([X.]) vorgegeben, wobei dies implizit durch Verweis auf eine Sequenz erfolgt (vgl. [X.], Abs. 0032, 0033, 0042, 0044). Das [X.] nennt konkret drei Redundanzstrategien (chase combining ([X.]), partial in cremental redundancy ([X.]), full in cremental redundancy ([X.]); vgl. [X.], Abs. 0019, 0030).
Das Endgerät umfasst eine „Empfangseinrichtung“ bzw. Mittel zum Empfangen (receiving means) (Merkmal 16.1) und eine „Parametererzeugungseinrichtung“ bzw. Mittel zur Erzeugung von Parametern (parameter generating means), die operativ mit den [X.] verbunden sind (Merkmal 16.2). Die genannten Mittel werden wie folgt näher charakterisiert:
Die Empfangsmittel (receiving means) dienen zum Empfangen einer Information, die eine ausgewählte Sequenz von [X.]n (a se[X.]cted sequence of redundancy parameters) angibt (Merkmal 16.1.1). Dies bedeutet, dass eine Auswahl und damit das Fest[X.]gen der Sequenz durch den Sender der Information, d. h. durch den Netzwerkbetreiber, im Rahmen des [X.] erfolgt ist (vgl. [X.], Abs. 0014, 0017, 0018). Eine Information, die eine ausgewählte Sequenz von [X.]n angibt, kann beispielsweise durch eine Nummerierung bekannter vordefinierter Sequenzen bzw. Strategien gebildet sein. Die Parameter der ausgewählten Sequenz müssen dann nicht selbst übertragen werden (vgl. [X.], Abs. 0014, 0017, 0018). Die Information gibt nach Merkmal 16.1.1 ausdrücklich eine ausgewählte Sequenz von [X.]n und nicht eine Strategie oder eine Mehrzahl von Sequenzen an. Auch für die Ausführungsbeispie[X.] sieht das [X.] vor, dass die empfangene Information, die in diesem Zusammenhang als „[X.]“ bezeichnet wird, die spezifische Parameter-Sequenz angibt (… the [X.] defining the specific parameter sequence …; vgl. [X.], Abs. 0042). Da mit der Information eine ausgewählte Sequenz angegeben (und nicht die Sequenz selbst übertragen wird), geht der Fachmann davon aus, dass im Endgerät mehrere vorbestimmte und damit dem Endgerät vorbekannte Sequenzen vorliegen. Eine solche Mehrzahl an verschiedenen (vorbestimmten) Sequenzen kann beispielsweise im [X.]eicher des Endgeräts abge[X.]gt sein (vgl. [X.], Abs. 0027).
Dabei gibt jeder der Parameter eine [X.] (…indicating a redundancy version…) für die automatische [X.] an (Merkmal 16.1.2). Somit bilden die [X.] die jeweiligen [X.]en, beispielsweise durch ein [X.] „s, r“ (vgl. [X.], Abs. 0029). Dabei kann auch nur ein einzelner Parameter s oder r genutzt werden (vgl. [X.], Abs. 0044, [X.]. 10, [X.] 6-7), d.h. es ist beispielsweise nur s oder r mit einem Wert be[X.]gt. Damit bilden die beiden Parameter eines [X.]es (d.h. einer [X.]) jedoch keine zwei separaten [X.]en. Aus der Formulierung „Sequenz von [X.]n“ in Merkmal 16.1.1 ergibt sich in Verbindung mit Merkmal 16.1.2, dass eine solche Sequenz eine Abfolge von zumindest zwei [X.]en beschreibt (vgl. auch Abs. 0044, [X.]. 10, [X.] 7-11). Die [X.]en der Sequenz werden auf aufeinanderfolgende Übertragungen eines [X.] angewendet (vgl. Abs. 0032, 0033 und Abs. 0044, [X.]. 10, [X.] 7-19). Als Vorlage für die [X.]en (redundancy version, RV) verweist das [X.] auf die HSDPA-[X.]ezifikation des [X.] ([X.] [X.] 25.212 V5.5.0) und auf die dort (nur) für den [X.] spezifizierten [X.] (vgl. [X.], Abs. 0004 [X.], 0029). Das [X.] schließt jedoch eine von der HSDPA-[X.]ezifikation abweichende Imp[X.]mentierung der [X.] nicht aus (vgl. [X.], Abs. 0044, [X.]. 10, [X.] 4-6).
Die Mittel zur Parametererzeugung (parameter generating means) dienen zum Erzeugen der ausgewählten Sequenz von [X.]n für die automatische [X.] im Ansprechen auf die empfangene Information (Merkmal 16.2.1). Dabei wird die [X.] durch die Parameter gesteuert, welche die jeweilige [X.] bilden ([X.], for instance, byt he RV parameters s and r indicated in the above tab[X.]; vgl. [X.], Abs. 0038, 0039). Gemäß Absatz 0042 des [X.]s werden die jeweiligen Werte der [X.] in al[X.]n aufgeführten Ausführungsbeispie[X.]n (1 bis 3) für die jeweilige [X.] (redundancy version, RV) aufgrund der vom Endgerät empfangenen Strategie- bzw. Sequenz-Information bestimmt (vgl. Merkmal 16.1.1), die eine bestimmte Parameter-Sequenz fest[X.]gt (… the [X.] defining the specific parameter sequence …; vgl. Abs. 0042). Dies kann beispielsweise anhand einer im Endgerät gespeicherten Tabel[X.] erfolgen ([X.]; ebd.). Al[X.]in das Vorhandensein einer solchen Liste oder Tabel[X.] von [X.]n genügt jedoch nicht, da das Endgerät dabei auch eingerichtet sein muss, anhand dieser Tabel[X.] die ausgewählte Sequenz der Parameter für die automatische [X.], d.h. die Folge von Parametern für eine vorbestimmte Anzahl von Wiederholungen der Übertragung eines Datenpakets, zu erzeugen.
Bei der in Merkmal 16.1.1 und 16.2.1 angesprochenen Information handelt es sich um einen Index oder Zeiger auf die ausgewählte zumindest eine Sequenz (Merkmal 16.3). Damit wird nochmals deutlich, dass die ausgewählte Sequenz, auf die verwiesen wird, dem Endgerät – zu diesem Zeitpunkt – bereits bekannt ist. Es handelt sich dabei um (zumindest) eine ausgewählte Sequenz, wozu aus Merkmal 16.1.1 folgt, dass diese Auswahl dem Endgerät mitgeteilt wird. Merkmal 16.3 lässt – wie Merkmal 16.1.1 – dabei offen, ob eine festes, beispielsweise bereits im Standard festge[X.]gte Sammlung an vorbestimmten Sequenzen verwendet wird oder ob die Sequenzen vorab, beispielsweise beim Verbindungsaufbau, übermittelt werden (vgl. [X.], Abs. 0016-0018, 0027, 0036, 0037).
Während Merkmal 16.1.1 von der Eignung zum Empfangen einer Information spricht, die auf eine ausgewählte Sequenz verweist (was im Einklang mit der Auswahl einer Sequenz nach Abs. 0014 und Abs. 0042 der Beschreibung steht), bezieht sich der Index oder Zeiger nach Merkmal 16.3 auf zumindest eine Sequenz, womit nach Merkmal 16.3 auch mehrere Sequenzen umfasst sind, die durch die empfangene Information angegeben sein können (vgl. auch [X.], Abs. 0015).
Das [X.] schließt damit nicht aus, dass im Endgerät eine Auswahl aus mehreren Sequenzen getroffen wird. Auch wenn Merkmal 16.3 so verstanden werden kann, dass die Information auf mehrere Sequenzen verweist, ist dem [X.] nicht zu entnehmen, wie das Endgerät zwischen Informationen unterscheidet, die eine unterschiedliche Anzahl von Sequenzen angeben. Insbesondere sind weder den Ansprüchen noch der Beschreibung Angaben dazu zu entnehmen, wie ein Auswäh[X.]n einer Sequenz durch das Endgerät aus mehreren signalisierten, vom Netzwerk ausgewählten Sequenzen anhand einer empfangenen Informationerfolgt, die nach Merkmal 16.3 nur aus einem Zeiger oder Index bestehen soll.
II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
Das [X.] in der erteilten Fassung erweist sich in den angegriffenen Patentansprüchen 16 bis 19 als nicht patentfähig, da der Gegenstand des Patentanspruchs 16 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften [X.] (= [X.], QE-[X.]) mit [X.] (= QE-[X.]) und [X.] (= QE-[X.]), die jeweils Bestandteil der [X.]/EDGE-[X.]ezifikationfür den [X.] (GPRS) sind, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesen ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Nr. 1, Art. 52, 56 EPÜ).
Da sich das [X.] in der erteilten Fassung als nicht patentfähig erweist, kann dahinstehen, ob der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche des [X.]s in der erteilten Fassung über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
1. In der erteilten Fassung erweist sich [X.] des [X.]s als nicht patentfähig.
Aus Druckschrift [X.] ist ein Endgerät (mobi[X.] station / [X.]) zum Anwenden einer Redundanzstrategie (incremental redundancy / IR) auf eine automatische [X.] bekannt (Hybrid Type II/III [X.]; vgl. [X.]. 3.1, [X.]5 u. 16). Damit ist Druckschrift [X.] eine Redundanzstrategie der im [X.] beispielgebend genannten Strategien (incremental redundancy / IR) zu entnehmen, deren Anwendung auf eine automatische [X.] durch das Endgerät unter Verwendung eines Punktierungsschemas (Puncturing Scheme / PS)vorgesehen ist ([X.] [X.] mode und IR, vgl. Druckschrift [X.], [X.]. 3.1, [X.] und [X.], [X.]. 9.1.3.2, zw. Abs.) (Merkmal 16). Das Endgerät umfasst eine Empfangseinrichtung, was sich für den Fachmann bereits ohne Weiteres aus dem Titel der Druckschrift [X.] ergibt, welche eine Schnittstel[X.] zwischen Basisstation und Endgerät spezifiziert (Mobi[X.] Station ([X.]) - Base Station System ([X.]) interface) (Merkmal 16.1).
Diese Empfangseinrichtung dient zum Empfangen einer Information, die (implizit) eine Sequenz von [X.]n, jeweils in Form eines Punktierungsschemas (Puncturing Scheme / PS), für ein [X.] und Codierungsschema (Modulation and Coding Scheme / [X.]) angibt (vgl. Druckschrift [X.],[X.], [X.]. 9.3.2.1, [X.]. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 5.1 und [X.] ff, [X.]. 5.1.8.2.3 [X.]. [X.]. 5.1.8.1.4, [X.]. Abs. und Tabel[X.]). Das [X.] und Codierungsschema ([X.]) wird vom Netzwerk ausgewählt (vgl. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 9.3.2.1, dr. Abs., sowie Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 6.6.4.5.2, zw. Abs., [X.]. Satz). Für die verschiedenen [X.] und [X.] im [X.] sind verschiedene Folgen von [X.] [X.] und [X.] bzw. aus [X.], [X.] und [X.] ([X.]) fest vorgegeben, die jeweils das Punktierungsmuster für die wiederholte Übertragung der Daten vorgeben (vgl. Druckschrift [X.], [X.] ff, [X.]. 5.1.5.2.3 [X.]. Tabel[X.] in [X.]. 5.1.5.1.4 für [X.]; [X.]. 5.1.6.2.3 [X.]. Tabel[X.] in [X.]. 5.1.6.1.4 für [X.]; [X.]. 5.1.7.2.3 [X.]. Tabel[X.] in [X.]. 5.1.5.2.4 für [X.]; [X.]. 5.1.8.2.3 [X.]. Tabel[X.] in [X.]. 5.1.8.1.4 für [X.]; usw.). Die jeweilige Folge von [X.] aus einer Mehrzahl an vorbestimmten [X.] ist dabei zumindest in der standardmäßig vom Endgerät zu verwendenden „präventiven“ Übertragung (pre-emptive transmission) (The default for the mobi[X.] stationside is…, vgl. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 9.1.3.2, vierter Abs., vorl. Satz, sowiePRE_EMPTIVE_TRANSMISSION, [X.]29-230, Tab[X.] 11.2.28.1) nur abhängig vom signalisierten [X.] und Codierungsschema ([X.]) und bedarf keiner weiteren Benachrichtigungen des Netzwerks an das Endgerät, also beispielsweise keiner [X.]-Nachricht, um den feh[X.]nden oder feh[X.]rhaften Empfang der ursprünglichen Nachricht mitzutei[X.]n (ebd.). Die jeweiligen [X.] [X.] bis [X.] ([X.]) stel[X.]n [X.] im Sinne des [X.]s dar (vgl. [X.], Abs. 0019:…defining bits which are to be punctured). Die Angabe eines [X.] und [X.] ([X.]) erfolgt in einer Nachricht an das Endgerät (vgl. Druckschrift [X.],[X.], 234, [X.]. 11.2.29 [X.]. [X.]59 f, [X.]. 12.10d). Durch den Empfang einer solchen Information wird damit auch eine ausgewählte Sequenz von [X.]n angegeben, die im [X.] und Codierungsschema ([X.]) enthalten ist (Merkmal 16.1.1). Die Parameter der Sequenz von [X.]n, d.h. die Parameter [X.], [X.] und ggf. [X.] ([X.]) der vorgegebenen Sequenz bilden g[X.]ichzeitig jeweils eine [X.] im Sinne des [X.]s, da gemäß [X.] auch ein einzelner der dort genannten Parameter s oder r eine [X.] für die automatische [X.] bilden kann (vgl. [X.], Abs. 0044, [X.]. 10, [X.] 6-7:…only one of the above s or r parameters could be used) und beispielsweise ein Punktierungsmuster bestimmt (vgl. [X.], Abs. 0019: …a second parameter defining bits which are to be punctured) (Merkmal 16.1.2).
Da das Endgerät (mobi[X.] station / [X.]) zur Anwendung einer Redundanzstrategie (incremental redundancy / IR) auf eine automatische [X.] eingerichtet ist, weist es zwangsläufig auch eine Parametererzeugungseinrichtung auf, die operativ mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und die, im Ansprechen auf einen Empfang der o.g. Information, zum Erzeugen von ausgewählten [X.]n für die automatische [X.] dient (vgl. Druckschrift [X.],[X.], Abs. nach Tabel[X.] / Merkmal 16.2, Merkmal 16.2.1).
Die empfangene Information ist ein Index auf das ausgewählte [X.] und Codierungsschema (Modulation and Coding Scheme / [X.]). Dabei wird die Bezeichnung des aus mehreren vorbestimmten [X.] und [X.] ausgewählten [X.] und [X.] angegeben (vgl. Druckschrift [X.], [X.]59/260, Tab[X.] 12.10d.1 [X.].[X.]/233, Tab[X.] 11.2.29.1 und 11.2.29.2). Ein direkter Verweis (Index oder Zeiger) auf die zugeordnete Folge von [X.] (Puncturing Scheme / PS) selbst, also auf die ausgewählte zumindest eine Sequenz von [X.]n, ist daraus nicht zu entnehmen. Denn der empfangene Index benennt das ausgewählte [X.] und Codierungsschema und damit nur einen größeren Datensatz, der unter anderem ein zugehöriges Punktierungsschema für die wiederholte Übertragung der Daten umfasst. Ein Zugriff auf eine solche Folge von [X.] setzt daher – neben der Kenntnis über den Aufbau der Sequenzen von [X.]n – zusätzlich die Kenntnis über die Datenstruktur des ausgewählte [X.] und [X.] voraus. Al[X.]rdings ist durch den Verweis auf das empfangene, ausgewählte [X.] und Codierungsschema auch das zugehörige Punktierungsschema fest vorgegeben (vgl. beispielsweise Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 5.1.5.2.3 für [X.] im [X.]) (teilweise Merkmal 16.3).
Die [X.]/EDGE-[X.]ezifikation für den [X.] (GPRS), wie sie in den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] wiedergegeben ist, unterscheidet sich damit nur darin vom Gegenstand des Patentanspruchs 16, dass die empfangene Information auf das ausgewählte [X.] und Codierungsschema (Modulation and Coding Scheme / [X.]) und nicht direkt auf die darin enthaltene Sequenz von [X.]n verweist (vgl. Merkmal 16.3).
Das Feh[X.]n eines direkten Verweises auf die Sequenz von [X.]n durch einen Zeiger oder Index gemäß Merkmal 16.3 kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Im - vorstehend erwähnten - Standardfall einer „präventiven“ Übertragung (pre-emptive transmission, vgl. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 9.1.3.2 und [X.]29-230, Tab[X.] 11.2.28.1[X.]. [X.] ff, [X.]. 8.1.1) besteht eine eindeutige und feste Zuordnung zwischen dem ausgewählten [X.] und Codierungsschema ([X.]), auf das die empfangene Information mittels eines Index verweist (vgl. Druckschrift [X.], [X.]59/260, Tab[X.] 12.10d.1), und der jeweiligen Folge von [X.] [X.], [X.] und ggf. [X.] ([X.]). Damit bedeutet jede Auswahl eines solchen [X.] und [X.] ([X.]) g[X.]ichzeitig die Auswahl einer Sequenz von [X.]n (hier: Folge von [X.]) (vgl. Druckschrift [X.], [X.] ff). Dies setzt zur Verwendung der [X.] (d.h. zum Zugriff auf die [X.] durch das Endgerät) gegenüber der anspruchsgemäßen Lösung die zusätzliche Kenntnis der Datenstruktur des [X.] und [X.] voraus. Diese ist aber bei Anwendung des Standards nach den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] zwangsläufig vorhanden. Zudem verweist der Index nach den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] nur aufgrund der Anordnung der einzelnen Parameter in dieser Datenstruktur ([X.]), welche die [X.] (Punktierungsmuster) nicht an die erste Stel[X.] stellt, nicht schondirekt auf die Sequenz von [X.]n. Damit gelangt der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschriften [X.], [X.] und [X.] in naheliegender Weise zu Merkmal 16.3. Denn es liegt im Rahmen des fachmännischen Handelns, zu beurtei[X.]n, ob für den konkreten Anwendungsfall (in der betrachteten [X.]) al[X.] (zusätzlichen) Parameter der aus den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] bekannten Datenstruktur des [X.] und [X.]([X.]) erforderlich sind, oder ob ein direkter Verweis auf die Sequenz von [X.]n (mittels Index nach dem Vorbild der Signalisierung des [X.] und [X.]) sinnvoll ist.
Wie die [X.] zutreffend ausführt, können ein [X.]-Wechsel oder die Wahl eines anderen automatischen Wiederholungsanforderungs-/[X.]-Modus ([X.]) gemäß Druckschrift [X.] auch zu einer anderen Sequenz an [X.] führen (vgl. Druckschrift [X.], [X.]-60, [X.]. 8.1.1). Dies stellt jedoch im Unterschied zum vorstehend betrachteten Standardfall (vgl. default…, Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 9.1.3.2)einen Sonderfall dar und steht nicht im Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 16. Denn auch das [X.] und insbesondere der Vorrichtungsanspruch 16 schließen nicht aus, dass mehrfach eine Information empfangen und dabei jeweils eine andere ausgewählte Sequenz mitgeteilt wird. Für den vorstehend betrachteten Standardfall (The default for the mobi[X.] station side is…, vgl. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 9.1.3.2, vierter Abs., vorl. Satz, sowie PRE_EMPTIVE_TRANSMISSION, [X.]29-230, Tab[X.] 11.2.28.1) spielt auch ein Senden der [X.] (Wahl des [X.]-Modus) mit jedem [X.] keine Rol[X.], da in diesem Modus das [X.] nicht abgewartet wird.
2. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 17 bis 19 nach Hauptantrag bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] (auch) den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).
III. Zur Verteidigung nach Hilfsantrag „[X.] neu“
In der Fassung des zulässigen Hilfsantrags „[X.] neu“ aus ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 kann die [X.] ihr Patent in den angegriffenen Ansprüchen 16 bis 19 erfolgreich beschränkt verteidigen, weil diese Fassung des [X.]s zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.
1.Der unabhängige Patentanspruch 16 des Hilfsantrags „[X.] neu“ basiert auf der erteilten Anspruchsfassung. Der - senatsseitig mit einer Gliederung versehene - unabhängige Anspruch unterscheidet sich von der erteilten Fassung in den folgenden hervorgehobenen Änderungen:
16 [X.] neu
A terminal device for applying a redundancy strategy in [X.] to an [X.] (100) for uplink transmissions, wherein [X.] (10) comprises comprising:
16.1
- receiving means
16.1.1 [X.] neu
for receiving information indicating a se[X.]cted sequence of first and second redundancy parameters (r, s),
16.1.2 [X.] neu
each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.] (100); and
16.1.3 [X.] neu
wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits;
16.2
- parameter generating means (102), [X.] connected to said receiving means,
16.2.1 [X.] neu
for generating said se[X.]cted sequence of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.] (100) in [X.];
16.3 [X.] neu
wherein said information is an index or pointer to the said se[X.]cted at [X.]ast one sequence, and wherein said se[X.]cted sequence of redundancy parameters relates to [X.], [X.].
Die Merkma[X.] der auf den Patentanspruch 16 rückbezogenen angegriffenen [X.] 17 bis 19 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.
2. Die Änderungen des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ gegenüber der erteilten Anspruchsfassung versteht der Fachmann wie folgt:
In Hilfsantrag „[X.] neu“ ist nach Anspruch 16 das Endgerät (terminal device) gegenüber der erteilten Fassung auf die Anwendung einer Redundanzstrategie in [X.] (Wideband Code Division Multip[X.] Access) für Übertragungen im [X.], d.h. vom Endgerät zum Netzwerk, eingeschränkt. Bei [X.] handelt es sich um ein Multip[X.]xverfahren, das die g[X.]ichzeitige Übertragung verschiedener Nutzdatenströme auf einem gemeinsamen Frequenzbereich ermöglicht. Die Formulierung „in [X.]“ versteht der Fachmann als eine Verwendung des Endgeräts in Systemen, die auf [X.] als Datenübertragungstechnologie basieren (Merkmal 16).
Die empfangene Information (vgl. Merkma[X.] 16.1.1Merkmal 16.1.1), wobei der jeweilige erste und zweite Parameter (each first and second parameter) als [X.] und nicht als Aufzählung oder mögliche Alternativen im Sinne eines „und/oder“ (and/or) zu verstehen sind (vgl. [X.], Tabel[X.] in Abs. 0029). Dieses [X.] (r, s) bildet nach Merkmal 16.1.2 jeweils eine [X.] der automatischen [X.] ([X.]). Hierbei soll der jeweils erste Parameter definieren, ob die [X.] „systematische Bits“ (systematic bits) priorisiert (Merkmal 16.1.3). Zwar können [X.] der [X.]e auch einzeln verwendet werden (vgl. [X.], Abs. 0044). Das Endgerät nach Anspruch 16 muss aber geeignet sein, [X.]e zu verwenden (vgl. Merkmal 16.2.1
Die Mittel zur Parametererzeugung (parameter generating means) sind in Hilfsantrag „[X.] neu“ dahingehend konkretisiert, dass diese zum Erzeugen der ausgewählten Sequenz der vorgenannten ersten und zweiten [X.]dienen. Diese Parameter steuern die automatische [X.] im Ansprechen auf die empfangene Information (Merkmal 16.2.1).
Nach Merkmal 16.3 handelt es sich gemäß Hilfsantrag „[X.] neu“ bei der Information um einen Index oder Zeiger, der im Unterschied zur erteilten Fassung auf die (eine) vorgenannte ausgewählte Sequenz (said se[X.]cted sequence) verweist, wo bei die Zuordnung (relatesto…) zu „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ bedeutet, dass diese Sequenz einer der Strategien „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ zugeordnet ist. Auch wenn die Sequenz jeweils nur einer der drei genannten Strategien zugeordnet ist, bedeutet dies in Verbindung mit dem Erzeugen der entsprechenden Parameter nach Merkmal 16.2.1
3. Die beschränkte Verteidigung der Ansprüche 16 bis 19 des [X.]s mit Hilfsantrag „[X.] neu“ ist zulässig. Auch gehen die Gegenstände der Patentansprüche 16 bis 19 nicht über die Ursprungsoffenbarung hinaus, sind nicht unklar und damit für den Fachmann ausführbar und führen zu keiner Schutzbereichserweiterung.
3.1 Der unabhängige Anspruch 16 wird nicht mit Merkma[X.]n eines nicht angegriffenen Unteranspruchs verteidigt.
Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig ([X.], Urteil vom 1. März 2017 – [X.], [X.], [X.]. 27 –Ankopplungssystem; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Dezember 2018 – [X.], Rn. 34). Ein Patent kann vom [X.] nur in dem Umfang beschränkt verteidigt werden, in dem es vom [X.] angegriffen wird. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen rückbezogenen, aber mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Unteranspruch wird das [X.] der Sache nach im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Möglichkeit, das Patent beschränkt zu verteidigen, dient aber al[X.]in der Verteidigung des [X.] gegenüber dem vom [X.] geführten Angriff auf die Wirksamkeit des Patents und nicht auch der gerichtlichen Überprüfung des Patents im Übrigen ([X.], a.a.[X.], Rn. 28).
Entgegen der Auffassung der [X.] stellt die Aufnahme von Merkma[X.]n oder Teilmerkma[X.]n der erteilten [X.] 8, 9 und 14 keine Verteidigung des Patentanspruchs 16 mit nicht angegriffenen [X.]n im Sinn der genannten Rechtsprechung dar. Die jeweils auf ein Verfahren zum Bereitstel[X.]n von [X.]n gerichteten Ansprüchen 8, 9 und 14 sind nicht auf ein Endgerät nach Anspruch 16 rückbezogen. Sie sind – als unabhängig von diesem Endgerät beanspruchte Verfahren – weder formal noch technisch einem Patentanspruch unterzuordnen.
Merkmal 16.1.3where in each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits“)zu dem [X.] des Anspruchs 21 („where in [X.]) is configured to generate a first parameter defining a self-decodab[X.] redundancy version“) in Bezug gesetzt wird. So ist Absatz 0029 des [X.]s zu entnehmen, dass bei selbstdekodierbaren [X.]en die „systematischen Bits“ eine höhere Priorität haben („[X.] = 1 defines self-decodab[X.] redundancy versions, where systematic bits have higher priority than [X.]“). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Selbstdekodierbarkeit mit einer Priorisierung von „systematischen Bits“(systematic bits) identisch ist. Vielmehr ist die Selbstdekodierbarkeit als eine Realisierungsmöglichkeit zur Priorisierung von „systematischen Bits“ zu verstehen, womit die Definition des ersten Parameters in Merkmal 16.1.3
Ein Übereinstimmen von Priorisierung und Selbstdekodierbarkeit ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus dem [X.] (High [X.]eed Downlink Packet Access) für den [X.], auf den das [X.] verweist, da das [X.] deutlich macht, dass die Parameter r und s vom [X.] abweichen können (Also, the RV parameters maybe different from those used for HSDPA; vgl. [X.], Abs. 0044, [X.]. 10, [X.] 4-6).
Aus der vorstehend genannten Aussage des [X.]s zu einem möglichen Abweichen vom [X.] folgt außerdem, dass die Definition eines zweiten Merkmals in Merkmal 16.1.3
3.2 Der Fachmann entnimmt die geänderten Merkma[X.] den als [X.] 2005/036908 [X.] veröffentlichten ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die im Folgenden zitierten Textstel[X.]n auf dieses Dokument (im Verfahren als Dokument B[X.]a, [X.] bzw. [X.]).
Die Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung lassen sich wie folgt darstel[X.]n:
Ursprüngliche Fassung
(Anspruch 15)
Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“
A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.] (100), [X.] (10) comprising:
16 [X.] neu
A terminal device for applying a redundancy strategy in [X.] to an [X.] (100) for uplink transmissions, wherein [X.] (10) comprises comprising:
a) receiving means
16.1
- receiving means
for receiving a [X.] indicating a se[X.]cted sequence of redundancy parameters; and
16.1.1 [X.] neu
for receiving strategy information indicating a se[X.]cted sequence of first and second redundancy parameters (r, s),
16.1.2 [X.] neu
each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.] (100); and
16.1.3 [X.] neu
wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits;
b) parameter generating means (102)
16.2
- parameter generating means (102), [X.] connected to said receiving means,
for generating said se[X.]cted sequence of redundancy parameters for said [X.] (100) in response to the receipt of said [X.].
16.2.1 [X.] neu
for generating said se[X.]cted sequence of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.] (100) in response to receipt of said strategy information;
16.3 [X.] neu
wherein said information is an index or pointer to the said se[X.]cted at [X.]ast one sequence, and wherein said se[X.]cted sequence of redundancy parameters relates to [X.], [X.].
Die Anwendung einer Redundanzstrategie soll nach Merkmal 16in einem [X.]-Umfeld erfolgen (in [X.]). Diese Einschränkung basiert auf Seite 6, Zei[X.]n 6-7 in Verbindung mit dem Anwendungsfall für ein Mobilfunknetzwerk der dritten Generation auf Seite 1, Zei[X.]n 3 bis 5 der Anmeldeunterlagen. Das Anwenden dieser Redundanzstrategie auf Übertragungen in [X.]-Richtung (for uplink transmissions) stellt eine zulässige Beschränkung entsprechend dem Anwendungsfall gemäß Seite 1, Zei[X.]n 3 bis 5 der Anmeldeunterlagen dar (vgl. jeweils Merkmal 16
Soweit die [X.] einwenden, dass der Formulierung „in [X.]“, wie diese auch in Hilfsantrag „[X.] neu“ gebraucht wird(vgl. Merkmal 16), den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen sei, dass das Endgerät für beliebige [X.]-Netzwerke eingerichtet sei und die von der [X.]n angeführte ursprüngliche [X.]sstel[X.] (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 6-7) [X.]diglich [X.]-Netze der dritten Generation offenbarten, kommt es darauf nicht an. Da der Fachmann unter [X.] die Übertragungstechnik der dritten Generation wie UM[X.] versteht, stellt die abgekürzte Formulierung in Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.] neu“ nach Überzeugung des Senats keine unzulässige Erweiterung dar.
Die Beschränkung auf eine Redundanzstrategie für [X.]-Übertragungen (uplink transmissions) nach Merkmal 16 folgt beispielsweise aus dem ersten Absatz auf Seite 1 der ursprünglichen Beschreibung.
Die Verwendung des Begriffs „Information“ an Stel[X.] von „[X.]“ ([X.]) ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Merkma[X.] 16.1.1 , 16.2.1 , 16.3). Denn aus den weiteren Anspruchsmerkma[X.]n ergibt sich eindeutig, dass sich die Information auf eine Redundanzstrategie bezieht und dazu dient, die automatische Wiederholungsfunktion zu steuern (vgl. Merkma[X.] 16
Die Beschränkung der ausgewählten Sequenz von [X.]n auf ein Parameter-Paar aus einem ersten und einem zweiten Parameter first and second [redundancy] parameters), die jeweils eine [X.] bilden (vgl. Merkma[X.] 16.1.1, 16.1.2und 16.2.1), ergibt sich aus Seite 4, Zei[X.] 31 bis Seite 5, Zei[X.] 1, in Verbindung mit Seite 7, Zei[X.] 31 bis Seite 8, Zei[X.] 2 und anschließender Tabel[X.] der Anmeldeunterlagen. Die Bezeichnung der Parameter r und s als „first second redundancy parameters“ [Unterstreichung ergänzt] (vgl. u.a. Merkmal 16.1.1) drückt deren Auftreten als [X.] aus. Entgegen dem Verständnis der Klägerinnen ist Merkmal 16.1.2 (each first and second parameter indicating a respective redundancy version…) daher nicht so zu verstehen, dass jeder einzelne Parameter r oder s eines [X.]es selbst bereits eine [X.] bildet und damit ein [X.] schon eine Sequenz von [X.]n darstellt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Aus[X.]gung im Abschnitt [X.]). Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die im Patentrecht hierzu übliche Formulierung „und/oder“ bzw. „and/or“ gerade nicht gewählt wurde. Gegen ein von einem [X.] abweichendes Verständnis spricht auch der Verweis auf die Technische [X.]ezifikation [X.] 25212, die gemäß den ursprünglichen Anmeldunterlagen die Grundlage für das Verständnis des Begriffs [X.] bildet.
Der Senat sieht auch keinen Mangel hinsichtlich der ursprünglichen [X.] des Begriffs „Parameter“ (parameter) und der jeweiligen Bezeichnung „first parameter“ bzw. „second parameter“ für die Datene[X.]mente r und s, die eine [X.] bilden (vgl. Merkma[X.] 16.1.1, 16.1.2, 16.1.3und 16.2.1). Die Anmeldeunterlagen bezeichnen r und s als Parameter (vgl. [X.], [X.] 33 bis [X.], [X.] 2 und anschließende Tabel[X.]) und unterscheiden dabei auch zwischen einem ersten und einem zweiten Parameter (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 31, bis [X.], [X.] 1). Da die [X.] (in der Regel) aus zwei Parametern r und s gebildet wird (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 33 bis [X.], [X.] 2 und anschließende Tabel[X.]) und diese Parameter jeweils eigenständige Eigenschaften der [X.] (Priorisierung von „systematische Bits“ und Punktierungsmuster) angeben, ist die Definition der [X.] eindeutig im Zusammenhang mit der Definition eines ersten und zweiten Parameters gemäß dem seitenüberbrückenden Absatz auf Seite 4/5 zu verstehen. Die Verwendung des Begriffs „Parameter“ für die einzelnen Datene[X.]mente r und s einer [X.] steht daher auch nicht im Widerspruch zu einer allgemeineren Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit einer Parameter-Sequenz (parameter sequence bzw. sequence of redundancy parameters). Denn indem die [X.]e r und s jeweils eine [X.] (redundancy version) bilden und die Sequenz wiederum aus [X.]en gebildet ist, wird die Sequenz selbstverständlich auch durch die ersten und zweiten Parameter dieser Paare gebildet.
Dass das Merkmal 16.1.3unzulässig verallgemeinert sei, wie die Klägerinnen meinen, da nur ein erster Parameter näher definiert werde, sieht der Senat nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die Anmeldeunterlagen die beiden Parameter r und s (d.h. einen ersten und einen zweiten Parameter) mit Bezugnahme auf den [X.] nur gemeinsam definiert (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 31 bis [X.], [X.] 2). Jedoch ist dort ebenso ausgeführt, dass die Parameter r und s durchaus vom [X.] abweichen können und dass auch nur einer der beiden Parameter verwendet werden kann (Also, the RV parameters maybe different from those used for HSDPA. [X.]; vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 6-8). Hinzu kommt, dass die Parameter r und s zwei voneinander unabhängige Größen sind, so dass auch daraus keine technische Notwendigkeit folgt, beide Parameter gemeinsam abschließend zu definieren. Damit geht auch Merkmal 16.1.3
Dass die Empfangseinrichtung und die Parametererzeugungseinrichtung nach Merkmal 16.2 operativ verbunden sind ([X.] connected), ergibt sich inhaltlich aus der jeweiligen Bezugnahme auf die [X.] (vgl. beispielsweise Seite 3, Zei[X.]n 15 bis 23).
Aus dem vor[X.]tzten Absatz der Seite 10 der Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass die Sequenz der ersten und zweiten [X.] dem Steuern (controlling) der automatischen [X.] gemäß Merkmal und 16.2.1 dient.
Die Ausführungen der [X.], dass das Weglassen des Wortes „vorbestimmt“ (predetermined) eine Verallgemeinerung bedeute, überzeugen ebenfalls nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die Patentanmeldung hinsichtlich des Index bzw. Zeigers jeweils ausführt, dass der Index bzw. Zeiger auf zumindest eine vorbestimmte ausgewählte Sequenz verweist(vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 14-18).Dass es sich bei der ausgewählten Sequenz um eine „vorbestimmte“ Sequenz handelt, ergibt sich für den Fachmann jedoch zweifelsfrei und eindeutig bereits daraus, dass auf diese Sequenz (in der empfangenen Information) gemäß Merkmal 16.3mittels eines Index oder eines Zeigers Bezug genommen wird, denn dies setzt zwangsläufig voraus, dass die Sequenz dem Endgerät vorbekannt, mithin also vorbestimmt (predetermined) ist.
Die drei angeführten alternativen Redundanzstrategien, auf die sich jeweils die Information nach Merkmal 16.3 bezieht, sind auf Seite 5, Zei[X.]n 1 bis 3, sowie Seite 8, Zei[X.]n 4 bis 19 der Anmeldeunterlagen beispielgebend als mögliche Strategien zur Verwendung von [X.]en (RV strategies) genannt. Dem Verständnis der [X.], dass es sich bei der Verknüpfung der aufgezählten Strategien in Merkmal 16.3[X.], [X.]) nicht um ein exklusives „oder“ hande[X.] und sich damit eine Sequenz im Sinne von „zumindest einer der Strategien“ auf mehrere Strategien beziehen könne, kann nicht gefolgt werden.Denn in Anspruch 16 wird nicht die im Patentrecht in einem solchen Fall übliche Formulierung „und/oder“ bzw. „and/or“ oder das Voranstel[X.]n des Wortes „zumindest“ bzw. „at [X.]ast“ verwendet. Zudem verbietet sich eine Aus[X.]gung, die zu einem Verständnis eines Merkmals führt, das al[X.]in aufgrund dieser Aus[X.]gung nicht (mehr) ausführbar offenbart wäre. Denn nach der Definition von „[X.]“ ([X.]), „[X.]“ ([X.]) und „[X.]“ ([X.])(vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 4-19)kann eine Sequenz zum Realisieren des „[X.]“ nicht g[X.]ichzeitig eine „[X.] Redundancy“-Strategie (d.h. [X.] oder [X.]) realisieren. Die Aufzählung der Strategien umfasst daher keine beliebige Kombination von Strategien und geht daher nicht über die ursprüngliche [X.] hinaus.
Für die von den [X.] im Zusammenhang mit den Bezeichnungen der drei Redundanzstrategien, die in Hilfsantrag „[X.] neu“ nunmehr in Merkmal 16.3enthaltenen sind, geäußerte Auffassung, dass diese Bezeichnungen in dem von der [X.]n genannte [X.]sstel[X.] nur in der „[X.]“ offenbart seinen, fehlt jegliche Grundlage. Die gesamten Anmeldeunterlagen beziehen sich ausdrücklich auf Übertragungen im [X.] (uplink transmissions; vgl. beispielsweise Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 3-6).Mit dem Verweis auf die „[X.]“ (bzw. die technische [X.]ezifikation [X.] [X.] 25.212)wird vielmehr nur auf die dortige Definition der [X.] (redundancy version) Bezug genommen, die für den [X.] den Ausführungsbeispie[X.]n zugrunde ge[X.]gt werden soll (…using redundancy versions HSDPA in the [X.][Unterstreichung hinzugefügt]; vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 31-34).
Entgegen den Ausführungen der [X.] ist die Formulierung „relatesto“ in Merkmal 16.3 der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen und auch nicht unklar. Nach Merkmal 16.3[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ zugeordnet ist. Diese Zuordnung ergibt sich zweifelsfrei und eindeutig aus der Beschreibung der beispielgebend genannten drei Strategien im [X.], die auf Seite 8, Zei[X.]n 4 bis 19 der Anmeldeunterlagen definiert sind. Da „Strategie“ (strategy) im Kontext des [X.]s kein Synonym für „Sequenz“ (sequence) ist (vgl. Abschnitte [X.] und III.2 zur Aus[X.]gung), ist auch die entsprechende Umschreibung der Beziehung (relatesto) nicht zu beanstanden.
Die Auffassung der Klägerin zu 2, der auf Anspruch 16 rückbezogene Anspruch 17, nach dem das Endgerät ein mobi[X.]s Endgerät eines zellulären Kommunikationsnetzwerks umfasse (…further comprising a mobi[X.] terminal (10) of a cellular communication network…), sei unzulässig, teilt der Senat ebenso wenig wie die Auffassung, aus Anspruch 17 folge die Zugehörigkeit des Endgeräts zu einem (beliebigen) zellulären Netzwerk, während Anspruch 16 nicht die Zugehörigkeit zu einem Netzwerk fest[X.]ge, sondern das Gerät zur Durchführung einer Redundanzstrategie in [X.] konfiguriert sein sol[X.].
Dieses Verständnis von Anspruch 17 dürfte außer [X.] lassen, dass nicht ein mobi[X.]s Endgerät für eine beliebiges zelluläres Kommunikationsnetzwerk beansprucht wird, sondern die Bezeichnung vielmehr der Abgrenzung zu ursprünglich umfassten beliebigen Netzwerken dient, womit aus Anspruch 17 folgt, dass es sich bei dem mobi[X.]n Endgerät, das von einem Endgerät nach Anspruch 16 umfasst ist, um ein mobi[X.]s Gerät in einem zellulären Kommunikationsnetzwerk, d.h. in einem Mobilfunknetzwerk handelt, wobei die verwendete Übertragungstechnologie (in [X.]) für eine [X.]-Datenübertragung in Anspruch 16 definiert ist. Auch die ursprünglichen Unterlagen sprechen von einer mobi[X.]n Einheit bzw. einem mobi[X.]n Endgerät in Wideband Code Division Multip[X.] Access ([X.]) Systemen (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.], [X.] 27 ff).
3.3Jedenfalls die erste (älteste) Prioritätsanmeldung vom 7. Oktober 2003 ([X.]) ist auch mit Hilfsantrag „[X.] neu“ wirksam in Anspruch genommen.
Die als [X.] 2005/036908 [X.] veröffentlichten Anmeldeunterlagen (im Verfahren als Dokument B[X.]a / [X.] / [X.]) stimmen mit den Unterlagen der ersten (ältesten) Prioritätsanmeldung vom 7. Oktober 2003 ([X.]; im Verfahren als Dokument [X.] 2a) überein. Daher gelten die vorstehenden Ausführungen zur ursprünglichen [X.] (vgl. Abschnitt III.3.1) in g[X.]icher Weise für die wirksame Inanspruchnahme der ersten Priorität.
Die Frage der Inanspruchnahme der jüngeren zweiten Priorität (Dokument [X.] 2b) kann daher im Hinblick auf die Beurteilung der Patentfähigkeit dahinstehen.
3.4 Der Schutzbereich wird durch die Änderungen im unabhängigen Anspruch 16 nicht erweitert oder neu gestaltet.
Die Änderungen gegenüber der erteilten Anspruchsfassung lassen sich wie folgt darstel[X.]n:
Anspruch 16 in der erteilten Fassung
Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“
A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.] (100), [X.] (10) comprising:
16 [X.] neu
A terminal device for applying a redundancy strategy in [X.] to an [X.] (100) for uplink transmissions, wherein [X.] (10) comprises comprising:
receiving means
16.1
- receiving means
for receiving information indicating a se[X.]cted sequence of redundancy parameters,
16.1.1 [X.] neu
for receiving information indicating a se[X.]cted sequence of first and second redundancy parameters (s, r),
each parameter indicating a redundancy version for said [X.] (100); and
16.1.2 [X.] neu
each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.] (100); and
16.1.3 [X.] neu
wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits;
parameter generating means (102), [X.] connected to said receiving means,
16.2
- parameter generating means (102), [X.] connected to said receiving means,
for generating said se[X.]cted sequence of redundancy parameters for said [X.] (100) in [X.];
16.2.1 [X.] neu
for generating said se[X.]cted sequence of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.] (100) in [X.];
wherein said information is an index or pointer to the se[X.]cted at [X.]ast one sequence.
16.3 [X.] neu
wherein said information is an index or pointer to the said se[X.]cted at [X.]ast one sequence, and wherein said se[X.]cted sequence of redundancy parameters relates to [X.], [X.] and [X.].
Mit den Änderungen in Merkmal 16terminal device) auf die Anwendung einer Redundanzstrategie in [X.]-Systemen und eine Datenübertragung vom Endgerät zum Netzwerk (uplink transmissions) beschränkt. Die geänderten bzw. ergänzten Merkma[X.] 16.1.1first second parameters) vorliegen und gemeinsam eine [X.] (redundancy version) bilden. Im Hinblick auf die Verwendung der Sequenz durch das Endgerät ist konkretisiert, dass diese die automatische [X.] steuert (16.2.1
Damit fällt der Gegenstand des nach Hilfsantrag „[X.] neu“ beanspruchten Patentanspruchs 16 unter den Anspruch in der erteilten Fassung und führt zu keinem erweiterten Schutzbereich und zu keiner Neugestaltung des Anspruchsgegenstands.
3.5.Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist das [X.] im Umfang der Ansprüche 16 bis 19 des Hilfsantrags „[X.] neu“ nicht schon deshalb unzulässig, weil deren Gegenstände unklar wären.
Die Formulierung „in [X.]“(vgl. Merkmal 16) ist, anders als die Klägerinnen meinen, als eine Verwendung des Endgeräts in Systemen zu verstehen, die auf Wideband Code Division Multip[X.] Access ([X.]) als Datenübertragungstechnologie basieren. Ausgehend von einer [X.]-Datenübertragung für ein Endgerät (terminal device) gemäß Merkmal 16
Auch die Verwendung des Plurals in Merkmal 16 bei der Formulierung „for uplink transmissions“ ist entgegen dem Argument der [X.], dass sich die [X.] in der Regel auf eine und nicht auf mehrere [X.]-Übertragungsvorgänge beziehe, nicht unklar, da bereits die (mehreren) Wiederholungsübertragungen „[X.]-Übertragungen“ darstel[X.]n. Zudem ist die Anwendung der ausgewählten Sequenz für die [X.] nicht auf die Anwendung auf ein einzelnes Datenpaket beschränkt, da ihr in Anspruch 16 keine Anforderung für ein bestimmtes zu übertragendes Datenpaket zugeordnet ist.
Die Behauptung der [X.], dass die Begriffe [X.], [X.] und [X.] (vgl. Merkmal 16.3) nicht definiert seien, und diese Begriffe aufgrund des nicht feststehenden technischen Sinngehalts sowie der mangelnden Angaben dazu in der [X.]schrift unklar seien, ist unzutreffend. Die Begriffe sind in Absatz 0030 des [X.]s definiert, zumindest soweit die Eigenschaften der jeweiligen Strategie für den Gegenstand der beanspruchten Lehre – nämlich für ihre Charakterisierung anhand von [X.]n bzw. [X.]en – re[X.]vant sind. Damit sind die drei Begriffe für den Fachmann nicht unklar.
Die Art und Weise der Aufzählung der drei Strategien in Merkmal 16.3ist ebenfalls nicht unklar, denn die Aufzählung mit „or“ ist – wie bereits zur ursprünglichen [X.] ausgeführt – als exklusives „oder“ zu verstehen. Es wird weder die Formulierung „and/or“ noch die in der Anmeldung in anderem Zusammenhang mehrfach verwendete Formulierung „at [X.]ast one“ verwendet. Auch technisch ergibt ein abweichendes Verständnis im Sinne einer gemeinsamen Anwendung der genannten Strategien keinen Sinn (vgl. auch Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung in Abschnitt III.3.1).
Entgegen der Annahme der [X.] ist die Formulierung „relatesto“, die sich auch in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.] neu“ in Merkmal 16.3wiederfindet, nicht unklar. Wie vorstehend zur ursprünglichen [X.] ausgeführt (vgl. Abschnitt III.3.1) ergibt sich diese Zuordnung zu einer der drei genannten Strategien zweifelsfrei und eindeutig aus der Definition dieser beispielgebend genannten drei Strategien in Absatz 0030 des [X.]s (bzw. [X.], [X.] 4-19 der Anmeldeunterlagen). Da der Begriff „Strategie“ kein Synonym für „Sequenz“ (vgl. Ausführungen zu Aus[X.]gung der erteilten Anspruchsfassung in Abschnitt [X.]) ist, ist auch die entsprechende Umschreibung der Beziehung ([X.]) nicht zu beanstanden.
Die Annahme der [X.], dass in dem auf Anspruch 16 rückbezogenen Anspruch 17 u.a. aufgrund der Verwendung des unbestimmten Artikels unklar sei, ob es sich bei diesem Kommunikationsnetzwerk um das [X.](-Netzwerk) nach Anspruch 16 hande[X.] oder um ein weiteres Kommunikationsnetzwerk, ist unzutreffend.
Ein solches Verständnis von Anspruch 17 übersieht – wie bereits vorstehend zur ursprünglichen [X.] dieses Anspruchs darge[X.]gt (vgl. Abschnitt III.3.1) –, dass die Bezeichnung der Abgrenzung zu ursprünglich umfassten beliebigen Netzwerken dient, womit aus Anspruch 17 folgt, dass es sich bei dem mobi[X.]n Endgerät, das von einem Endgerät nach Anspruch 16 umfasst ist, um ein mobi[X.]s Gerät in einem zellulären Kommunikationsnetzwerk, d.h. in einem Mobilfunknetzwerk handelt. Auch der Gegenstand des Anspruchs 17 ist daher so deutlich und vollständig offenbart, so dass der Fachmann diesen ausführen kann.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen steht einer beschränkten Verteidigung der Ansprüche 16bis 19in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.] neu“ auch nicht der [X.] mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.] Art. 52 ff. EPÜ) entgegen.
4.1 Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.] neu“ ist neu, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkma[X.] des Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.] neu“ bekannt sind.
4.1.1 Druckschriften [X.](= [X.], QE-[X.]), [X.](= QE-[X.]), [X.](= QE-[X.])
Die Druckschriften [X.] (= [X.], QE-[X.]) mit [X.] (= QE-[X.]) und [X.] (= QE-[X.]) sind gemeinsamer Bestandteil der [X.]/EDGE-[X.]ezifikation für den [X.] (GPRS). Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von Druckschrift [X.] ([X.]. [X.] und [X.]) in den folgenden Merkma[X.]n:
Druckschrift [X.] ([X.]. [X.] und [X.])kennt nur die Angabe von [X.] als [X.]. Es wird im Unterschied zu Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht zwischen ersten und zweiten Parameter unterschieden, die jeweils (gemeinsam) eine [X.] bilden. Ebenso ist die Angabe einer Priorisierung von „systematischen Bits“(systematic bits) durch einen Parameter der [X.] nicht zu entnehmen (vgl. 16.1.2Puncturing Scheme / PS) für ausgewählte [X.] und [X.] (Modulation and Coding Scheme / [X.])nennt, ist der [X.]/EDGE-[X.]ezifikation kein Endgerät zu entnehmen, das entsprechend Patentanspruch 16 eine Information empfängt, die auf eine ausgewählte Sequenz von ersten und zweiten [X.]n durch einen Index oder Zeiger verweist (vgl. Merkmal 16.1.1
Darüber hinaus wird nach Druckschrift [X.] auch durch die empfangene Information (bzw. durch das referenzierte [X.] und Codierungsschema / [X.]) keine Sequenz ausgewählt, die nach Merkmal 16.3incremental redundancy)zu entnehmen.[X.] Wiederholung der Übertragung eines unveränderten Datenpakets selbst wird dagegen nicht durch die im [X.] und Codierungsschema ([X.]) hinter[X.]gten Punktierungsmuster realisiert, sondern durch einen anderen Betriebsmodus (type I [X.] mode, vgl. Druckschrift [X.], [X.], Abs. über Tab[X.] 8.1.1.1 [X.]. [X.], Abs. unter Tab[X.] 9.3.2.1.1).
4.1.2 Druckschrift [X.]6 / Druckschrift [X.](= QE-[X.])
Der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von der Lehre der Druckschrift [X.]6 bereits darin, dass zusätzliche [X.] ([X.]) nicht gemeinsam zusammen mit den [X.] (information bits) übertragen werden. Entweder werden nur die [X.] erneut übertragen ([X.], vgl. vgl. [X.], [X.] 68 – [X.], [X.] 7) oder es werden nur auf Basis von [X.]n neu erzeugte [X.] übertragen ([X.]#, vgl. [X.], [X.] 35-41 und [X.], [X.] 26-31).
Die Angabe von mehreren [X.]n bildet dabei keine Sequenz, die im Sinne des [X.]s verwendet wird, da die dazu erzeugten [X.] ([X.]) in einem gemeinsamen Datenpaket übertragen werden (vgl. [X.], [X.] 26-31). Damit wird eine zu verwendende Folge von Parametern für die Wiederholung von Übertragungen nicht festge[X.]gt (vgl. Merkmal 16.1.1
Druckschrift [X.]6 sieht im Unterschied zu Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ auch nicht vor, dass mit einem Index oder Zeiger auf eine ausgewählte Sequenz von [X.]n (reordering patterns) als [X.] verwiesen wird (vgl. Merkmal 16.3[X.]#-Nummer eines [X.]s bildet dies nur einen Verweis auf das nächste Listene[X.]ment und nicht auf eine (ausgewählte) vorbestimmte Sequenz aus mehreren [X.]en (vgl. Merkma[X.] 16.1.1
Schließlich gibt die [X.]-Anforderung nach Druckschrift [X.]6, die nur eine Wiederholung der Übertragung eines [X.] zur Folge hat, ebenfalls keine Sequenz von [X.]n im Sinne der Merkma[X.] 16.1.1
Diese Ausführungen zu Druckschrift [X.]6(DE 196 30 343 [X.]) gelten für Druckschrift [X.]([X.] 98 / 05140 [X.]), welche Druckschrift [X.]6 als Priorität nimmt, in g[X.]icher Weise.
4.1.3 [X.](= QE-[X.])
Der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von [X.] ([X.] 2003 / 0 135 811 [X.]) bereits darin, dass [X.] keine Angaben dazu macht, wie (und in welcher Form) die Information zu [X.]en vom Endgerät empfangen wird (vgl. Merkma[X.] 16.1.1
Al[X.]in aus der Tatsache, dass die [X.] eine bestimmte Strategie wünscht ([X.]; vgl. Abs. 0049, 0050), folgt nicht zwangsläufig, dass hierzu eine Benachrichtigung des Endgeräts zu einer Sequenz von [X.]n durch das Netzwerk erfolgt. [X.] al[X.]n drei Ausführungsformen (fist / second / third embodiment) stehen die mehreren [X.]en (redundancy version), d.h. die jeweilige Sequenz von [X.]n, bereits vorab fest, und es findet somit jeweils keine erkennbare Auswahl aus mehreren Sequenzen statt (vgl. first embodiment, Abs. 0049-0050; second embodiment, Abs. 0057; third embodiment, Abs. 0069-0072). Ein Wechsel zwischen diesen Ausführungsformen, der als Auswahl einer (anderen) Sequenz verstanden werden könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht beschrieben, sondern vielmehr nur eine Fest[X.]gung einer übergeordneten Strategie ([X.]; chase combining).
Zwar sieht [X.] das Anfordern einer Wiederholungsübertragung vor (retransmission request, vgl. Ansprüche 1 und 2). Die Ausgestaltung dieser Anforderung ist in [X.] nicht näher beschrieben. Da die Reaktion auf die Anforderung nur eine Wiederholungsübertagung zur Folge hat ((iv) in response to a retransmission request, transmitting a further signal…, vgl. Anspruch 1), bezieht sich eine solche Anfrage immer nur auf eine einzige Wiederholung und deren Parameter. Die Anforderung (retransmission request) dient daher nicht der Angabe der Auswahl einer Sequenz von [X.]n nach den Merkma[X.]n 16.1from another of said versions; vgl. Anspruch 1) und nicht die als nächstes zu verwendende [X.] verweist, ist daher nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16.3
Weiterhin unterscheidet [X.] zwar zwischen der Behandlung von „systematischen Bits“(systematic bits) und [X.] ([X.]) (vgl. beispielsweise third embodiment, Abs. 0066-0068). Eine Angabe der [X.] in Form von [X.]en aus einem ersten und zweiten Parameter im Sinne der Merkma[X.] 16.1.1
4.1.4 Druckschrift [X.]
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von Druckschrift [X.]([X.] 03 / 103 200 [X.]) in den folgenden Merkma[X.]n:
Nach Druckschrift [X.] ergibt sich zwar aus den (mehreren) Wiederholungen nach der von der Basisstation (B[X.]) gewählten Redundanzstrategie eine Folge von dabei verwendeten Parametern für eine jeweilige Redundanzstrategie (vgl. [X.]. 2 bis [X.]. 4 mit Beschreibung), die ein dynamisches Anpassen der Redundanzstrategie ermöglichen (vgl. S. 3, [X.] 19-31). Druckschrift [X.] ist al[X.]rdings nicht zu entnehmen, dass die vom Endgerät (jeweils) empfangene Information (d.h. die Angabe einer IR version) auf eine ausgewählte Sequenz von [X.]n für eine Folge von Wiederholungen gemäß Merkmal 16.1.1[X.], vgl. [X.], [X.] 15-25). Somit wird auf den Empfang der Information (IR version) auch keine ausgewählte Sequenz von [X.]n erzeugt(vgl. Merkmal 16.2.1[X.]) angegebene Wiederholung der Übertragung.
Zwar kann die Übertragungsnummer ([X.]) als ein Index verstanden werden. Bei der empfangenen Information handelt es sich dennoch nicht um einen Index oder Zeiger auf eine ausgewählte Sequenz von [X.]n(vgl. Merkmal 16.3type of transmission) und der Übertragungsnummer ([X.]) jeweils nur die zur Dekodierung erforderlichen Parameter für die mit der Übertragungsnummer bezeichnete(einzelne) Übertragung angegeben (vgl. [X.], [X.] 15-28).
Weiterhin unterscheidet Druckschrift [X.] zwar zwischen der Behandlung von „systematischen Bits“(systematic bits) und [X.] ([X.]). Die Angabe von [X.]en als [X.]e aus jeweils einem ersten und zweiten Parameter im Sinne der Merkma[X.] 16.1.2
4.1.5 Druckschrift [X.]
Bei Druckschrift [X.](R1-03-0405; [X.]G-RAN [X.] #32)handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag im Rahmen der [X.] Standardisierung von UM[X.] (Technical Report TR 25.896). Druckschrift [X.] sieht die Übermittlung einer [X.] im [X.] an das Endgerät für eine hybride automatische [X.](H[X.]) vor (vgl. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 3.1.1). Druckschrift [X.] sind keine Angaben zur Verwendung von Sequenzen von [X.]en zu entnehmen (vgl. Merkma[X.] 16.1.1
4.1.6Druckschrift [X.] (= QE-[X.])
Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von Druckschrift [X.]([X.] 2003 / 0 159 100 [X.]) in den folgenden Merkma[X.]n:
Aus Druckschrift [X.] ist ein Endgerät (user equipment (UE); vgl. Abs. 0020) zum Anwenden einer Redundanzstrategie (redundancy scheme) auf eine automatische [X.] bekannt ([X.] Chase and incremental redundancy (IR) as a form of [X.] combining…; vgl. Abs. 0019, sowie Abs. 0047, 0055). Druckschrift [X.] nimmt mit der Bezugnahme auf High [X.]eed Downlink Packet Access (HSDPA) auf den [X.] bzw. die Übermittlung der dabei verwendeten [X.] an einen Empfänger Bezug (The present invention defines the High [X.]eed Downlink Shared Channel (HS-DSCH) coding modulation…, vgl. Abs. 0020). Eine explizite Betrachtung des [X.]s ist der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16
Die Empfangseinrichtung des Endgeräts dient zum Empfangen einer Information, die ausgewählte [X.] (se[X.]cted redundancy version bzw. s and r parameters) angibt, wobei die Parameter eine [X.] (redundancy version) für die automatische [X.] ([X.]) angeben (vgl. Abs. 0047, 0055). Dabei ist Druckschrift [X.]im Unterschied zu Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ keine Angabe einer Sequenz von [X.]n zu entnehmen, die mit dieser Information angegeben wird. Vielmehr werden jeweils (nur) die Parameter für die anstehende Übertragung bzw. Wiederholung angegeben (…at each transmission; vgl. Abs. 0055). Auch aus dem Referenzieren eines Eintrags einer vorbestimmten Tabel[X.] mit [X.]n folgt nicht bereits, dass die Tabel[X.] eine Sequenz von [X.]n vorgibt, aus der nach Merkmal 16.2.1Chase, [X.], [X.]) jeweils auf eine Sequenz von [X.]n, d.h. auf die Parameter für mehrere Wiederholungen der Übertragung bezieht (vgl. Merkma[X.]16.1.1
Da gemäß Alternative c) in Absatz 0055 ein bestimmter Tabel[X.]neintrag (specific entry in the tab[X.]) signalisiert wird, handelt es sich bei der Information um einen Index auf die ausgewählten Parameter, aber auch hier nicht um eine Bezugnahme auf eine ausgewählte Folge von anzuwendenden [X.]n (vgl. Merkmal 16.3
4.1.7 Druckschrift [X.] (=QE-[X.])
Druckschrift [X.]([X.] 2003 / 0 079 170 [X.])ist im [X.] zitiert und betrifft [X.]diglich die Auswahl einer [X.] aus einer Mehrzahl von [X.]en (set of redundancy versions), die dem Endgerät signalisiert wird (vgl. [X.], Abs. 0008).
4.1.8 Druckschrift [X.](= B[X.]6, QE-[X.])
Der Gegenstand des unabhängigen Patentansprüche 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von Druckschrift [X.]([X.] TR 25.896 V1.0.0) in folgenden Merkma[X.]n.
Bei Druckschrift [X.] es sich um einen Technischen Bericht aus dem Standardisierungsverfahren des [X.] (3rd Generation Partnership Project), der Verbesserungen für den [X.] betrifft (vgl. Titel). Druckschrift [X.] nennt zwei Redundanzstrategien „IR“ (vgl. [X.]0, [X.]. 7.2.2, [X.]. Abs.) und „[X.]/NC“ (vgl. [X.]8, [X.]. 9.2.2.1). Zur Strategie „IR“ wird auch eine Mehrzahl von [X.]en (multip[X.] redundancy versions) erwähnt (vgl. [X.]0, [X.]. 7.2.2, [X.]. Abs., dr. [X.]iegelstrich). Dass diese mehreren [X.]en vom Endgerät als Sequenz von [X.]n verwendet werden, ist dem Dokument jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16.2.1explizit signalisiert werden (vgl. [X.]. 7.2.3, [X.]1, dr. Abs.), also für die jeweils anstehende Übertragung bzw. die jeweilige Wiederholung. und nicht indirekt, also nicht durch einen Verweis auf vorbestimmten Parameter im Sinne einer ausgewählten Sequenz (vgl. Merkma[X.] 16.3
Auf die Verwendung der genannten [X.]en als [X.]e geht Druckschrift [X.] nicht ein (vgl. Merkmal 16.1.2
4.1.9 Druckschrift [X.] (= B[X.]5, [X.])
Bei Druckschrift [X.]([X.] [X.] 25.212)handelt es sich um die Technische [X.]ezifikation [X.] 25.212 aus dem Standardisierungsverfahren des [X.], auf welche bereits das [X.] in Abs. 0029 verweist. In dieser [X.] HSDPA-[X.]ezifikation sind [X.] und [X.]en für hybride automatische Wiederholungsfunktionen (Hybrid [X.]) im [X.] spezifiziert (vgl. [X.] f, [X.]. 4.5.4, [X.]4, [X.]. 4.6.2.1).Aus Druckschrift [X.] ist zwar die Definition von Sequenzen von [X.]n für mehrere Wiederholungen im [X.] bekannt. Das Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von [X.]n aus mehreren vorbestimmten Sequenzen im [X.] ist jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16
4.1.10Druckschrift [X.]
Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ ist auch neu gegenüber Druckschrift [X.]([X.] 00 / 49 760 [X.]).
Druckschrift [X.] betrifft das Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische Wiederholungsfunktion. Dazu werden u.a. im [X.] Informationen ([X.]/IR message) zwischen der Basisstation und einem Endgerät ausgetauscht (vgl. Abstract). Die vom Endgerät empfangene Information umfasst die Angabe durch die Basisstation, dass das Anwenden einer gewünschten Redundanzstrategie (incremental redundancy) durch das Endgerät möglich ist bzw. eine bestimmte Strategie angewendet werden kann (The network's interpretation is that if the IR value is signa[X.]d, incremental redundancy operation is possib[X.] for the mobi[X.] station…, vgl. [X.]4, [X.] 25/26; [X.]. This information can then be used…, vgl. [X.], [X.] 4-6 und [X.] 11-14). Die Information dient damit jedoch weder der Angabe einer ausgewählten Strategie noch der Angabe einer ausgewählten Sequenz von [X.]n für die automatische [X.] (vgl. Merkmal 16.1.1
Bei der vorgenannten Information handelt es sich auch nicht um einen Index oder einen Zeiger, der auf eine ausgewählte zumindest eine Sequenz verweist, sondern um ein sogenanntes Flag (vgl. [X.]4, [X.] 25-26), das anzeigt, dass die Verwendung einer vorbestimmten IR-Strategie möglich bzw. erwünscht ist (vgl. Merkmal 16.3
Darüber hinaus nimmt Druckschrift [X.] auf das [X.] und Codierungsschema ([X.]) Bezug, wie es beispielsweise die [X.]/EDGE-[X.]ezifikation für den [X.] (GPRS) definiert (vgl. Druckschrift [X.]). Damit sind Druckschrift [X.] auch implizit keine [X.]en zu entnehmen, die durch ein [X.] im Sinne der Merkma[X.]16.1.1
4.1.11 Druckschrift QE-[X.]
Druckschrift QE-[X.]([X.] 2002 / 0 172 217 [X.])betrifft weder Angaben zu einer [X.] noch [X.] bzw. -versionen im Sinne des [X.]s.
Druckschrift QE-[X.] ist ein Zeiger auf eine Nachschlage-Tabel[X.] (look up tab[X.]) für Angaben zum Übertragungsformat (transmission format) im [X.] zu entnehmen (vgl. Abs. 0035). Da der Zeiger auf einen Datensatz verweist, der ein Übertragungsformat definiert, das für al[X.] Datenpakete der Übertragung auf dem zugewiesenen Kanal gilt, ergibt sich daraus auch kein Verweis auf eine ausgewählte Sequenz von Parametern.
4.1.12 Druckschrift QE-[X.]
Druckschrift QE-[X.]([X.] 00 / 25469 [X.])bezieht sich im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ bereits nicht zweifelsfrei und eindeutig auf den [X.]. Denn die Beschreibungsein[X.]itung (Summary of the invention) spricht nur bezüglich des Empfängers des Endgeräts (communication device) von empfangenen und wiederholten Datenblöcken (retransmitted blocks) und nimmt damit Bezug auf eine Datenübertragung imD ownlink-Fall. Es findet sich in diesem Zusammenhang kein Hinweis darauf, dass das Endgerät Informationen zu Strategien und [X.]n empfängt und diese wiederum auf [X.]-Übertragungen anwendet(vgl. Merkmal 16
Zudem macht Druckschrift QE-[X.] keine Angaben zur Signalisierung von [X.]n. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass [X.] als Verweis auf Sequenzen von [X.]n angeben werden (vgl. Merkma[X.] 16.1.1
4.1.13Druckschriften [X.]8, [X.]9 und B[X.]0
Eine feh[X.]nde Patentfähigkeit, ausgehend von einer der Druckschriften [X.]8 ([X.] 2003 / 0 123 470 [X.]), [X.]9 ([X.] 2004 / 0 028 020 [X.]) und B[X.]0 ([X.]) wurde zwar schriftsätzlich geltend gemacht, aber weder hinsichtlich der erteilten Fassung des [X.]s noch hinsichtlich des Gegenstands von Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.] neu“ substantiiert.
4.1.14 Druckschrift B[X.]1 (= QE-[X.])
Druckschrift B[X.]1([X.] 5 699 365 A) betrifft im Unterschied zu Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ keine automatische [X.], sondern ein Verfahren zur Vorwärtsfeh[X.]rkorrektur (forward error correction /FEC). Ein [X.] n und k, welches eine Codewortgröße und eine Blockgröße angibt, kann dabei einem Empfänger auf unterschiedliche Weise mitgeteilt werden ([X.]. 11, [X.] 55-65). Um Overhead zu reduzieren, kann mittels eines Index oder Zeigers auf eine gespeicherte Tabel[X.] verwiesen werden. In Druckschrift B[X.]1 ist jedoch keine Sequenz aus [X.]en angegeben, sondern nur ein einzelnes [X.], das mehrere Bytes umfasst. Damit ist auch keine Information entnehmbar, die als Verweis auf eine Sequenz von [X.]n dienen kann (vgl. Merkmal 16.1.1
4.2Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.]neu“ beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Merkma[X.] des Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.] neu“ dem Fachmann weder einzeln noch in Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften und seinem Fachwissen nahege[X.]gt sind.
4.2.1Druckschrift[X.](= [X.], QE-[X.])in Verbindung mit [X.](= QE-[X.]), [X.](= QE-[X.])
Die Druckschriften [X.], [X.] und [X.], die ein Teil der [X.]/EDGE-[X.]ezifikationfür den [X.] (GPRS)sind, können al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
Der [X.]/EDGE-[X.]ezifikation gemäß Druckschrift [X.] ist kein Endgerät zu entnehmen, das eine Information empfängt, die auf eine ausgewählte Sequenz von ersten und zweiten [X.]n durch einen Index oder Zeiger verweist (vgl. Merkmal 16.1.1[X.]) vor und werden nicht durch eine empfangene Information direkt referenziert. Damit ist auch keine Erzeugung einer entsprechenden Sequenz von ersten und zweiten Parametern zum Steuern der Wiederholungsübertragungsfunktion zu entnehmen (vgl. Merkmal 16.2.1incremental redundancy) vorgesehen. Eine nur aus Wiederholungen bestehende Strategie (Type I [X.]) wird dagegen nicht mittels zugehöriger Sequenz signalisiert, sondern durch Ändern des Betriebsmodus (vgl. Merkmal 16.3
Aus den Druckschriften [X.] mit [X.] und [X.] ergibt sich auch kein Hinweis, deren Lehre im Sinne des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ abzuwandeln.
4.2.2Druckschrift [X.]6 oder [X.](= QE-[X.])
Druckschrift [X.]6 bzw. Druckschrift [X.](die Druckschrift [X.]6 als Priorität nimmt und für welche die Ausführungen zu Druckschrift [X.]6 in g[X.]icher Weise gelten) kann al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ unterscheidet sich von Druckschrift [X.]6bereitsdarin, dass die Angabe von mehreren [X.]n keine Sequenz im Sinne des Hilfsantrags „[X.] neu“ bildet. Der Verweis auf die [X.] erfolgt jeweils gezielt auf ein einzelnes E[X.]ment der Liste von [X.]n und nicht als Angabe einer Sequenz (vgl. Merkma[X.] 16.1.1
Druckschrift [X.]6 bzw. [X.] liefert dem Fachmann weder einen Hinweis, verschiedene Sequenzen von [X.]en, jeweils bestehend aus ersten und zweiten Parametern, zum Steuern der [X.] zu verwenden, noch dem Endgerät eine entsprechende Auswahl einer Sequenz aus verschiedenen Sequenzen solcher [X.]e mittels Index oder Zeiger zu signalisieren.
4.2.3 Druckschrift [X.]6 oder [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.] oder [X.]
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.]6 bzw. [X.] und Druckschrift [X.] oder [X.] [X.]gt den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend zu Druckschrift [X.]6(bzw. Druckschrift [X.]) ausgeführt, werden mit den [X.]n weder Sequenzen von [X.]n im Sinne des [X.]s signalisiert noch wird die [X.] durch die entsprechend der ausgewählten, empfangenen Sequenz erzeugten Parameter gesteuert. Auch die Entscheidung zwischen der Übertragung von Wiederholungen ([X.]-Anforderung) und von [X.] (Anforderung der Übertragung von [X.]) – somit eine Auswahl zwischen Redundanzstrategien –basiert nicht auf dem Empfangen einer ausgewählten Sequenz durch das Endgerät.
Der [X.]/EDGE-[X.]ezifikation gemäß Druckschrift [X.]ist kein Endgerät zu entnehmen, das eine Information empfängt, die auf eine ausgewählte Sequenz von ersten und zweiten [X.]n durch einen Index oder Zeiger verweist (vgl. Merkmal 16.1.1
Druckschrift [X.] sieht zwar die Übermittlung einer [X.] im [X.] für eine hybride automatische Wiederholungsanforderung (H[X.]) vor (vgl. Druckschrift [X.], [X.], [X.]. 3.1.1). Druckschrift [X.] sind jedoch keine Angaben zur Verwendung von Sequenzen von [X.]en und der Übermittlung einer ausgewählten Sequenz an ein Endgerät zu entnehmen (siehe auch Ausführungen zur Neuheit gegenüber Druckschrift [X.]; Abschnitt III.4.1.5).
Druckschrift[X.]6 oder [X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.]unterscheiden sich damit bereits grund[X.]gend im Vorliegen von Sequenzen von [X.]n und in der Signalisierung und Verwendung der jeweiligen [X.]. Um zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ zu gelangen, müsste der Fachmann einzelne Merkma[X.] des Konzepts der Druckschrift [X.]6 mit einzelnen Merkma[X.]n des Konzepts der Druckschrift [X.] mosaikartig kombinieren und beispielsweise eine gezielte Paritätsbit-Anforderung und deren gemeinsame Übertragung in einem Datenpaket nach Druckschrift [X.]6 durch die Vorgabe von Sequenzen von nacheinander anzuwendenden [X.]n ersetzen. Hierfür sind beiden Druckschriften weder Hinweise zu entnehmen, noch ist eine entsprechende Veranlassung ersichtlich.
Auch eine Kombination der Lehren von Druckschrift [X.]6 bzw. der Druckschrift [X.] mit der Lehre der Druckschrift [X.]führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“. Denn keine der beiden Druckschriften sieht eine Verwendung von [X.]n vor, die paarweise als Sequenz von [X.]en vorliegen und bei denen einer der Parameter die Priorisierung von „systematischen Bits“(systematic bits) bestimmt (vgl. Merkma[X.] 16.1.2
G[X.]iches gilt im Ergebnis für eine Zusammenschau der Druckschrift [X.]6 bzw. [X.] und der Druckschrift [X.]. Auch die Druckschriften [X.]6 bzw. [X.] und [X.] unterscheiden sich bereits in ihren grund[X.]genden Konzepten. Somit fehlt es hier ebenfalls an der Veranlassung, die Lehre der Druckschrift [X.]6 bzw. [X.] mit der Lehre der Druckschrift [X.] zu kombinieren.
Selbst bei einer Zusammenschau der beiden Druckschriften ist diesen keine empfangene Information zu entnehmen, die auf eine Sequenz von [X.]en im Sinne des [X.]s und nicht nur auf eine einzige, bestimmte [X.] verweist (vgl. Merkmal 16.1.1systematic bits) bestimmt (vgl. Merkmal 16.1.1
4.2.4[X.](= QE-[X.])
[X.]kann al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
[X.]macht keine Angaben dazu, wie (und in welcher Form) die [X.] bzw. [X.]en vom Endgerät empfangen werden. Al[X.]in aus der Tatsache, dass die [X.] eine bestimmte Strategie wünscht ([X.]; vgl. Abs. 0049, 0050), und der Nennung einer Wiederholungsanforderung (retransmission request, vgl. Anspruch 1) folgt nicht zwangsläufig, dass hierzu das Endgerät eine Information im Sinne des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ empfängt und anwendet. Insbesondere ergibt sich daraus keine Übermittlung einer Information zu einer ausgewählten Sequenz von [X.]n, da in [X.] die jeweilige Sequenz für „[X.]“ ([X.]) und „[X.] Redundancy“ (IR) aufgrund der Vorgabe der Strategie vorab feststeht (vgl. Abs. 0043-0047) und sich die Wiederholungsanforderung (retransmission request) auf eine einzige Wiederholung bezieht (vgl. Anspruch 1) (vgl. Merkmal 16.3
Daher ist für den Fachmann ausgehend von [X.] auch keine Veranlassung ersichtlich, eine Empfangseinrichtung zum Empfangen einer ausgewählten Sequenz von [X.]n angebenden Information nach den Merkma[X.]n 16.1.1
4.2.5[X.]in Verbindung mit Druckschrift [X.](= [X.], QE-[X.]), [X.], [X.](= B[X.]5, [X.]),[X.], QE-[X.](= B[X.]1)oder QE-[X.]
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.] mit Druckschrift [X.], [X.], [X.],[X.], QE-[X.] oder QE-[X.] [X.]gt den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend erläutert, besteht ausgehend von der Lehre der [X.]bereits keine Veranlassung, abweichend von der dort erwähnten Fest[X.]gung in Bezug auf eine bestimmte Strategie (vgl. Abs. 0043-0047), eine gesonderte Information zu einer ausgewählten Sequenz mit mehreren [X.] bzw. -versionen vom Netzwerk an das Endgerät zu übermitteln (vgl. Merkmal 16.1.1
Auch aus der Zusammenschau mit Druckschrift [X.], [X.], [X.],[X.], QE-[X.] oder QE-[X.] ergibt sich kein Hinweis auf die Angabe einer solchen ausgewählten Sequenz in einer vom Endgerät empfangenen und zu verarbeitenden Information gemäß Merkmal 16.1.1
Gemäß Druckschrift [X.](= [X.], QE-[X.])werden Sequenzen von [X.]n für nur eine Strategie im Rahmen der Zuweisung eines [X.] und [X.] vorgegeben. Eine reine Wiederholung wird dem Endgerät zudem nicht im Rahmen der [X.] und [X.] signalisiert (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik nach Druckschrift [X.] in Abs. III.4.1.1).
Druckschrift [X.]ist nur das Signalisieren einer einzelnen [X.], nicht jedoch einer ausgewählten Sequenz von [X.]n bzw. –versionen zu entnehmen (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik nach Druckschrift [X.] in Abs. II[X.].1.5).
Druckschrift [X.] (= B[X.]5, [X.]), auf die bereits das [X.] verweist, ist nur die Definition von [X.]n und verschiedenen, daraus gebildeten [X.]en für den Download-Fall zu entnehmen, jedoch nicht das Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von [X.]n aus mehreren Sequenzen an ein Endgerät im [X.] (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik nach Druckschrift 9 in Abs. III.4.1.9).
Druckschrift [X.]betrifft die Zulässigkeit der Verwendung einer vorbestimmten Strategie. Auch aus Druckschrift [X.] ergibt sich keine Signalisierung der Strategie durch den Verweis auf eine ausgewählte Sequenz von [X.]n bzw. -versionen (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik nach Druckschrift [X.] in Abs. III.4.1.10).
Aus Druckschrift QE-[X.](=B[X.]1) und aus Druckschrift QE-[X.]ist jeweils bekannt, mittels eines Index oder Zeigers auf eine gespeicherte Tabel[X.] zu verweisen. Den Druckschriften entnimmt der Fachmann al[X.]nfalls allgemein, dass – um Overhead bei der Signalisierung zu reduzieren – auf vordefinierte Daten- bzw. Parametersätze mittels Zeiger oder Index verwiesen werden kann, aber nicht, einem Endgerät eine ausgewählte Sequenz mit [X.]en in Form von [X.]en zu signalisieren (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik nach Druckschrift QE-[X.] und QE-[X.] in Abs. [X.] und III.4.1.11).
Aus den genannten Dokumenten folgt daher kein Hinweis dazu, die Auswahl einer Sequenz von [X.]n, die aus einer Folge von [X.]en gemäß den Merkma[X.]n 16.1.2
4.2.6Druckschrift [X.](= QE-[X.])
Druckschrift [X.]kann al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
Druckschrift [X.] gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Information zu einer ausgewählten Sequenz von [X.]n übermittelt bzw. vom Endgerät empfangen wird. Vielmehr ist die in Absatz 0055 genannte Tabel[X.] im Zusammenhang mit der zuvor genannten Möglichkeit zu sehen, die – einzelnen – [X.]en bei Bedarf zu signalisieren, ohne dabei die Parameter selbst zu übertragen. Aus der Verwendung einer vorbestimmten Tabel[X.] folgt daher zwar implizit ein Signalisieren mittels Index (oder Zeiger), aber nicht bereits das Übermitteln einer Information zu einer – ausgewählten – Sequenz von mehreren [X.]en(siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] in III.4.1.6).
Es fehlt dabei auch ein Hinweis auf Nachtei[X.] der beschriebenen Lösungen, der als Veranlassung für den Fachmann zur Abwandlung der entnehmbaren Lehre verstanden werden könnte. Zwar trifft es zu, dass nach Alternative c) in Absatz 0055 bei jeder (Wiederholungs-)Übertragung eine Parameter-Auswahl signalisiert werden muss. Aber selbst wenn der Fachmann dies aufgrund seines Fachwissens als Nachteil erkennt, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig die Verwendung von (mehreren) Sequenzen, bei der jeweils nur eine ausgewählte Sequenz für die anstehende Übertagung und ihre möglichen Wiederholungen signalisiert wird. Ungeachtet dessen, dass hierfür (beispielsweise beim Aufbau der Verbindung) al[X.] möglichen Sequenzen für al[X.] Redundanzstrategien zuvor übertragen werden müssten, muss weiterhin jeweils eine Auswahl der Sequenz für eine anstehende [X.]-Übertragung zusätzlich signalisiert und möglicherweise vor einer weiteren Wiederholungsübertragung angepasst werden. Außerdem [X.] werden, dass die Basisstation die jeweilige Nummer der Wiederholung wiederum der jeweiligen [X.] richtig zuordnen kann. Der vermeintliche Nachteil der Lösung nach Druckschrift [X.] führt den Fachmann daher nicht zwangsläufig zu einer Lösung gemäß Merkmal 16.1.1
4.2.7Druckschrift [X.]in Verbindung mit Druckschrift [X.](= [X.], QE-[X.]), [X.], [X.], [X.] (= B[X.]6, QE-[X.]), [X.] (= B[X.]5, [X.])oder [X.]
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.] und Druckschrift [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.][X.]gt den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend erläutert, ist Druckschrift [X.] das Signalisieren der jeweils aktuell zu verwendenden [X.] zu entnehmen, wozu auf einen Eintrag einer vorbestimmten Tabel[X.] Bezug genommen wird. Es besteht ausgehend von Druckschrift [X.] jedoch keine Veranlassung, davon abweichend eine Information zu einer ausgewählten Sequenz von [X.]n bzw. -versionen vom Netzwerk an das Endgerät zu übermitteln (vgl. Merkmal 16.1.1
Selbst dann, wenn man von einer solchen Veranlassung ausgeht, ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit Druckschrift [X.], [X.], [X.] oder [X.] keine empfangene Information gemäß Merkmal 16.1.1
In Druckschrift [X.] (= [X.], QE-[X.]) wird auf die Parameter-Sequenz al[X.]nfalls indirekt verwiesen, wobei dies nur für eine einzige Strategie vorgesehen ist und die eine Strategie, die wie „[X.]“ nur auf der wiederholten Übertragung beruht, nur durch einen anderen Betriebsmodus und nicht eine entsprechende Sequenz von [X.]n erreicht wird (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] in Abs. III.4.1.1). Zudem unterscheidet sich das Format der [X.] in Druckschrift [X.] ([X.]) und Druckschrift [X.], so dass ein Übernehmen der Sequenzen von [X.] aus Druckschrift [X.] – ungeachtet ihrer Einbettung in ein [X.] und Codierungsschema ([X.]) – ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ führt.
Den Druckschriften [X.] und [X.]ist– ungeachtet der Frage, ob Druckschrift [X.] Stand der Technik für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bildet – wie Druckschrift [X.] nur das Signalisieren aktuel[X.]r [X.] (bzw. einer [X.]) selbst zu entnehmen (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] bzw. [X.] in Abs. [X.] bzw. III.4.1.5).Sie gehen darin nicht über die Lehre der Druckschrift [X.] hinaus.
Der Druckschrift [X.](= B[X.]6, QE-[X.]) ist weder die Auswahl einer Sequenz von [X.]n (beispielsweise aus [X.]n der beiden entnehmbaren Strategien) zu entnehmen noch das Signalisieren einer solchen ausgewählten Sequenz mittels Zeiger oder Index (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] in Abs. III.4.1.8).
Der Druckschrift [X.] (= B[X.]5, [X.]), auf die bereits das [X.] verweist, ist nur die Definition von [X.]n und verschiedenen, daraus gebildeten [X.]en für den Download-Fall zu entnehmen, jedoch nicht das Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von [X.]n aus mehreren Sequenzen an ein Endgerät im [X.] (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift 9 in Abs. II[X.].1.9).
Der Druckschrift [X.] ist nur das Signalisieren der Zulässigkeit der Verwendung einer vorbestimmten Strategie zu entnehmen (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] in Abs. III.4.1.10).
Aus den genannten Dokumenten folgt daher kein Hinweis dazu, die Auswahl einer Sequenz von [X.]n, die aus einer Folge von [X.]en gemäß den Merkma[X.]n 16.1.2
4.2.8Druckschrift [X.] (= B[X.]6, QE-[X.])
Die Druckschrift [X.]kann al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
Der Verweis auf mehrere [X.]en (multip[X.] redundancy versions) in Druckschrift [X.] kann eine Signalisierung einer ausgewählten Sequenz von [X.]n aus den jeweiligen Sequenzen der beiden Strategien nicht nahe[X.]gen, womit sich auch das Erzeugen der Parameter der Sequenz (Merkmal 16.2.1
Es ist den [X.] zwar zuzustimmen, dass Druckschrift [X.] auf mehrere [X.]en verweist (multip[X.] redundancy versions, vgl. [X.]. 7.2.2, [X.]. Abs. und [X.]. 7.2.3, [X.]0, dr. [X.]iegelstrich). Das Vorliegen mehrerer [X.]en bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Vorgabe von Sequenzen von [X.]en, sondern al[X.]in die Auswahlmöglichkeit zwischen [X.]en für eine Strategie seitens des Netzwerks bzw. der Basisstation. Zwar warnt Druckschrift [X.] auch vor einem daraus resultierenden erhöhten Overhead bei der Signalisierung (vgl. [X.]. 7.2.3, [X.]0, dr. [X.]iegelstrich). Doch auch hieraus folgt im Kontext der Druckschrift [X.] nicht zwangsläufig eine Verwendung von Sequenzen entsprechend des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“. Denn Druckschrift [X.] weist selbst darauf hin, dass der Bedarf zum Vorsehen mehrerer [X.]en im [X.] geringer ist als im [X.] (vgl. [X.]. 7.2.2, [X.]. Abs.), womit der Fachmann für den [X.] nach diesseitigem Verständnis einen geringeren Handlungsbedarf sieht und insbesondere keinen Anlass zur Schaffung einer vom [X.] abweichenden Sonderlösung für den [X.] hat.
Abweichend von einer Signalisierung von [X.] für mehrere Wiederholungsübertragungen nach Anspruch 16 ist zudem explizit vorgesehen, dass die Parameter für eine anstehende Übertragung bzw. die jeweilige Wiederholung selbst signalisiert werden (vgl. [X.]. 7.2.3, [X.]1, dr. [X.]. Merkma[X.] 16.3
Auch wenn man von dem Hinweis auf die Vermeidung von [X.], folgt daraus naheliegend al[X.]nfalls eine Signalisierung, die anstel[X.] der Übertragung der einzelnen Parameter auf eine vorbestimmte, auf die aktuel[X.] Wiederholung anzuwendende [X.] verweist. Das Schaffen und Signalisieren einer ausgewählten Sequenz mehrerer [X.] für mögliche aufeinander folgende Wiederholungsübertragungen folgt daraus für den Fachmann nicht.
4.2.9Druckschrift [X.](= B[X.]6, QE-[X.])in Verbindung mit Druckschrift [X.] oder[X.] (= B[X.]5, [X.])mit B[X.]1(= QE-[X.])
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.] und Druckschrift [X.] oder [X.][X.]gtden Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend erläutert, ist Druckschrift [X.]weder die Auswahl einer Sequenz von [X.]n (beispielsweise aus [X.]n der beiden entnehmbaren Strategien) zu entnehmen noch das Signalisieren der Information zu einer solchen ausgewählten Sequenz mittels Zeiger oder Index.
Im Hinblick auf eine Kombination der Lehren der Druckschrift [X.] und der Druckschrift [X.] stellt sich bereits die Frage der Veranlassung des Fachmanns zu einer Kombination einer Machbarkeitsstudie für UM[X.] (Druckschrift [X.]) und einem Dokument, das sich auf einen älteren Mobilfunkstandard (GPRS) und damit ein anderes technisches Konzept bezieht.
Ungeachtet dessen führt auch die Zusammenschau von Druckschrift [X.] mit Druckschrift [X.] nicht zum Gegenstand des Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.] neu“. Denn der Fachmann müsste die aus Druckschrift [X.] bekannten Sequenzen von [X.]n aus der Datenstruktur ([X.]) nach Druckschrift [X.] herauslösen und die dort verwendete Parameter-Sequenz, die nur aus [X.] besteht, durch [X.]e im Sinne von [X.]en nach Druckschrift [X.]ersetzen. Selbst dann ergibt sich daraus noch keine Eignung des Endgeräts zur Verarbeitung einer empfangenen Information gemäß Merkmal 16.1.1 incremental redundancy)auf Basis von [X.] als Teil eines [X.] und Codierungsschema ([X.]) vorgesehen ist(siehe auch Ausführung zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] in Abs. III.4.1.1).
Auch eine Kombination der Lehren der Druckschrift [X.] und der Druckschrift [X.] führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“. Denn Druckschrift [X.] (= B[X.]5, [X.]), auf die bereits das [X.] verweist, liefert dem Fachmann nur die Definition von [X.]n und verschiedenen, daraus gebildeten [X.]en für den [X.]. Ein Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von [X.]n aus mehreren Sequenzen ist auch Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen. Das Signalisieren von Daten- oder Parametersätzen mittels Zeiger oder Index kann zwar dem Fachwissen zugerechnet werden (und ist beispielsweise aus Druckschrift B[X.]1= QE-[X.] bekannt). Es fehlt jedoch ausgehend von Druckschrift [X.] und [X.] – wie vorstehend zu Druckschrift [X.] erläutert – bereits an einer Veranlassung zum Signalisieren einer ausgewählten Sequenz anstel[X.] der Angabe einer einzelnen [X.] für die anstehende Wiederholungsübertragung.
4.2.10Druckschrift [X.]
Die Druckschrift [X.]kann al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
Druckschrift [X.] ist eine Information der Basisstation zu entnehmen, dass eine gewünschte Redundanzstrategie (incremental redundancy) durch das Endgerät angewendet werden kann. Diese Information dient jedoch nicht der Angabe einer ausgewählten Sequenz von [X.]n für die automatische [X.] (vgl. Merkmal 16.1.1
Des Weiteren ist Druckschrift [X.] kein Hinweis auf die Verwendung von [X.]en zu entnehmen, die aus zwei [X.]n gebildet sind (vgl. Merkmal 16.1.1
4.2.11Druckschrift QE-[X.]
Die Druckschrift QE-[X.]kann al[X.]in oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ nicht nahe[X.]gen.
Druckschrift QE-[X.] bezieht sich im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ bereits nicht zweifelsfrei und eindeutig auf den [X.]. Zudem entnimmt der Fachmann Druckschrift QE-[X.] auch keine Angaben zur Signalisierung von [X.]n. Insbesondere findet sich in Druckschrift QE-[X.] kein Hinweis darauf, dass die [X.] als Verweis auf eine ausgewählte Sequenz aus einer Mehrzahl an Sequenzen von [X.]n angegeben werden (vgl. Merkma[X.] 16.1.1
4.2.12 Druckschrift QE-[X.] in Verbindung mit Druckschrift [X.]
Aus den zu Druckschrift QE-[X.] genannten Gründen führt auch eine Zusammenschau der Druckschriften QE-[X.] und [X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Hilfsantrags „[X.] neu“. Denn Druckschrift [X.] nimmt nur Bezug auf Punktierungsmuster, die im Rahmen des [X.] und Kodierungsschemas ([X.]) festge[X.]gt werden. Auch aus der Zusammenschau der beiden Druckschriften folgt daher keine (direkte) Signalisierung einer ausgewählten Sequenz von [X.]n.
Zudem fehlt es an einem Hinweis auf die Definition von [X.] durch [X.]e aus ersten und zweiten Parametern gemäß der Merkma[X.] 16.1.1
4.2.13 weitere Druckschriften
Ein Naheliegen des Gegenstands des [X.]s, ausgehend von einer der Druckschriften [X.]8 ([X.] 2003 / 0 123 470 [X.]), [X.]9 ([X.] 2004 / 0 028 020 [X.]) oder B[X.]0 ([X.]) wurde zwar schriftsätzlich geltend gemacht, aber weder hinsichtlich der erteilten Fassung noch hinsichtlich des Gegenstands von Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.] neu“ begründet.
Die Druckschriften [X.]7, [X.]9 und [X.] bilden aufgrund ihrer Veröffentlichung im Prioritätsintervall für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit keinen re[X.]vanten Stand der Technik.
Druckschrift B[X.]0 ist nachveröffentlicht und nur für die Neuheitsprüfung re[X.]vant.
Eine mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber weiteren Druckschriften, der Kombination von weiteren Druckschriften untereinander oder mit dem Fachwissen des Fachmanns wurd ein Bezug auf Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.] neu“ nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.3 Die auf den unabhängigen Patentanspruch 16 rückbezogenen Ansprüche 17 bis19 in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.] neu“ erfül[X.]n ebenfalls die an sie zu stel[X.]nden Anforderungen hinsichtlich Zulässigkeit und Schutzfähigkeit.
Eine weitergehende Beschäftigung mit den zusätzlichen Merkma[X.]n der Ansprüche 17bis 19 erübrigt sich, da bereits Anspruch 16, auf welchen diese rückbezogen sind, aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahege[X.]gt ist.
Eine mangelnde Zulässigkeit der Ansprüche 17 bis 19 ist nicht ersichtlich. Sie wurde auch nur zu Anspruch 17 im Rückbezug auf Anspruch 16 geltend gemacht, erweist sich aber als nicht zutreffend (vgl. Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung, Abschnitt III.3.2).
Da sich die beschränkte Verteidigung in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.] neu“ somit als zulässig und patentfähig erweist, war das [X.] im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 16 bis 19 teilweise hinsichtlich der erteilten Fassung (Hauptantrag) für nichtig zu erklären, während die Klage im Hinblick auf die Fassung nach Hilfsantrag „[X.] neu“ abzuweisen war. Auf die weitere Frage, ob das [X.] auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kam es daher nicht mehr an.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] §§ 92 Abs. 1 ZPO, §269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, §100 Abs. 1 ZPO.
In dem verbundenen [X.] ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung), weshalb die Klägerin zu 3 trotz Klagerücknahme hinsichtlich des [X.] weiter am Verfahren beteiligt ist.
Dabei hat der Senat zugrunde ge[X.]gt, dass der Wert des [X.] im Wesentlichen durch den das Verfahren nach Patentanspruch 1 umfassenden Patentanspruch 16 bestimmt wird. Obwohl die [X.] zu 1 und 2 sich [X.]diglich gegen die Patentansprüche 16 bis 19 wenden und die Klägerin zu 3 ursprünglich das gesamte Patent mit den weiteren Vorrichtungsansprüchen 24 und 30 angegriffen hat, sind ihre Angriffe nach Ansicht des Senats g[X.]ichwertig, [X.] ihrer Klageangriffe jeweils g[X.]ich zu beurtei[X.]n ist.
Nach ihrer Klagerücknahme hat die Klägerin zu 3 daher ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der [X.]n zu tragen.
Darüber hinaus ist der als schutzfähig verb[X.]ibende Patentgegenstand in den von den [X.] zu 1 und 2 noch angegriffenen Patentansprüchen 16 bis 19 in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hilfsantrag „[X.] neu“ gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Das [X.] erfährt in der Fassung der von den [X.] zu 1 und 2 noch angegriffenen Patentansprüche 16 bis 19 nach Hilfsantrag „[X.] neu“ durch die Ergänzung u. a. mit den Merkma[X.]n „in [X.]“, „for uplink transmissions“ und „a se[X.]cted sequence of first and second redundancy parameters (r, s)” und „where in said se[X.]cted sequence of redundancy parameters relatesto [X.], [X.]“ in dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 16, die nun zur Annahme der patentgemäßen Lehre nach dem [X.] erfüllt sein müssen, eine wesentliche Einschränkung. Diese Einschränkungen auf [X.]-Systeme, die [X.]-Übertragung und die Eigenschaften der vorgegebenen Parameter, machen nach der Schätzung des Senats ein Sechstel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des (gesamten) [X.]s aus.
Nachdem die Klägerin zu 3 ihre Klage zurückgenommen hat, waren ihr insoweit anteilig die Kosten aufzuer[X.]gen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die [X.] zu 1 und 2 haben die Kosten im Umfang ihres Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO. In diesem Verhältnis waren daher al[X.]n [X.] fünf Sechstel der Gerichtskosten, für die diese gesamtschuldnerisch – unabhängig von einem möglichen Innenausg[X.]ich - haften, aufzuer[X.]gen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der [X.]nhaften die [X.] nach Kopftei[X.]n im Umfang der Klagerücknahme bzw. ihres Unterliegens, d.h. die Klägerin zu 3 zu einem Drittel und die [X.] zu 1 und 2 jeweils zu einem Viertel (der Hälfte, der auf beide entfal[X.]nden Unterliegensantei[X.] – die Hälfte von vier Sechstel abzüglich eines Sechstel, mit dem die [X.] unterliegt). Demgegenüber hat die [X.] entsprechend ihrem Unterliegen anteilig zu einem Sechstel die Gerichtskosten und jeweils zu einem Viertel die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 2 zu tragen.
Meta
6 Ni 41/19 (EP), verb. mit 6 Ni 42/19 (EP), verb. mit 6 Ni 43/19 (EP)
17.08.2021
Urteil
Sachgebiet: Ni
nachgehend BGH, 27. September 2022, Az: X ZR 103/21, Beschluss
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.08.2021, Az. 6 Ni 41/19 (EP), verb. mit 6 Ni 42/19 (EP), verb. mit 6 Ni 43/19 (EP) (REWIS RS 2021, 3231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3231
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Bundesgerichtshof, X ZR 103/21, 19.09.2023.
Bundesgerichtshof, X ZR 103/21, 27.09.2022.
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X ZR 103/21 (Bundesgerichtshof)
4 Ni 1/22 (EP) (Bundespatentgericht)
2 Ni 38/21 (EP) (Bundespatentgericht)
2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem Kommunikationssystem" – zur unzulässigen Erweiterung – zur Patentfähigkeit
6 Ni 39/16 (EP) (Bundespatentgericht)