6. Senat | REWIS RS 2021, 3231
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Patentnichtigkeitssache – "REDUNDANZ-STRATEGIE-AUSWAHLSCHEMA " – erfinderische Tätigkeit
In der Patentnichtigkeitssache
…
hat der [X.](Nichtigkeitssenat) des [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richterin [X.]und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, [X.]und Dr.-Ing. Flaschke
für Recht erkannt:
[X.]Das europäische Patent 1 671 505wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]hinsichtlich der angegriffenen Patentansprüche 16 bis 19 teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
16. A terminal device for applying a redundancy strategy in WCDMA to an [X.](100) for uplink transmissions, wherein said terminal device (10) comprises ing:
- receiving means for receiving information indicating a selected sequence of first and second redundancy parameters (r, s), each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.](100), wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits; and
- parameter generating means (102), [X.]connected to said receiving means, for generating said selected sequence of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.](100) in response to receipt of said information;
wherein said information is an index or pointer to the said selected at least one sequence, and wherein said selected sequence of redundancy parameters relates to Chase Combining, Partial Incremental Redundancy or Full Incremental Redundancy.
17. The terminal device according to claim 16, further comprising a mobile terminal (10) of a cellular communication network, [X.]connected to said receiving means.
18. [X.]or 17, wherein said receiving means is configured to receive said information via [X.]signaling.
19. The terminal device according to any one of claims 16 to 18, [X.](10) is configured to notify about redundancy parameters used from said selected at least one sequence by using an outband signaling.
I[X.]Im Übrigen werden die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 abgewiesen.
II[X.]Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils ein Viertel und die Klägerin zu 3 ein Drittel.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 trägt die Beklagte jeweils ein Viertel.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.
IV.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]erteilten [X.]Patents 1 671 505 (Streitpatent), das auf die internationale [X.]PCT/IB2004/002930, die am 9. September 2004 eingereicht und am 21. April 2005als WO 2005/036908 [X.]offengelegt worden ist, zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der EP 03022457 vom 7. Oktober 2003 und der [X.]732745 vom 11. Dezember 2003 in Anspruch.
Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 21. April 2010 veröffentlichtworden; Einspruch gegen das Streitpatent ist nicht erhoben.
Das Streitpatent wird beim [X.]unter dem Aktenzeichen 60 2004 026 755geführt. Es trägt die Bezeichnung
„REDUNDANCY STRATEGY SELECTION SCHEME“
(auf [X.]laut Streitpatentschrift:
„REDUNDANZ-STRATEGIE-AUSWAHLSCHEMA“)
und umfasst in der erteilten Fassung 31 Patentansprüche, die die Klägerin zu 3[6 Ni43/19) (EP)] insgesamt angegriffen hat und die Klägerinnen zu 1 zu 2 [6 Ni 41/19 (EP) und 6 Ni 42/19 (EP)] im Umfang der erteilten Patentansprüche 16 bis 19 angreifen. Die Klägerin zu 3 hat ihre Klage nach der mündlichen Verhandlung vom 19.Mai2021 zurückgenommen.
Der nunmehr noch im Verfahren angegriffene, erteilte unabhängige Patentanspruch16lautet:
in der Verfahrenssprache: |
auf Deutsch |
16. A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.](100), [X.](10) comprising: |
16. Endgerät zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion (100), wobei das Endgerät (10) umfasst: |
Die von den Klägerinnen zu 1 und 2 ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 17 bis 19 sind auf Patentanspruch 16 unmittelbar rückbezogen.
Die Klägerin zu 1 sieht im Streitpatent eine Schutzbereichserweiterung, und mit der Klägerin zu 2ist sie der Ansicht, dass das Streitpatent unzulässig erweitert sei sowie wegen des [X.]der mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei. Die Klägerinnen zu 1 und 2 nehmen hierzu Bezug auf ihr gesamtes Vorbringen im Rechtsstreit sowie die Ausführungen der Klägerin zu 3.
Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützen die Klägerinnen zu 1 und 2 auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageverfahren):
Klägerin zu 1 |
Klägerin zu 2 |
Klägerin zu 3 |
Dokument |
Veröffentlicht |
6 Ni 41/19 (EP) |
6 Ni 42/19 (EP) |
6 Ni 43/19 (EP) |
||
BP12 |
D1a |
QE-D1a |
3GPP TS 04.60 V8.18.0 (2003-04) |
04.2003 |
D1b |
QE-D1b |
3GPP [X.](2003-04) |
04.2003 |
|
D1c |
QE-D1c |
3GPP [X.](2003-04) |
04.2003 |
|
BP6 |
[X.]30 343 A1 (Prio zu D2) |
05.02.1998 |
||
D2 |
QE-D2 |
WO 98 / 05140 A1 |
05.02.1998 |
|
D3 |
QE-D3 |
[X.]2003 / 0 135 811 A1 |
17.07.2003 |
|
D4 |
WO 03 / 103 200 A1 |
11.12.2003 |
||
D5 |
R1-03-0405; [X.][X.]#32 |
05.2003 |
||
D6 |
QE-D6 |
[X.]2003 / 0 159 100 A1 |
21.08.2003 |
|
D7 |
QE-D7 |
[X.]2003 / 0 079 170 A1 |
24.04.2003 |
|
BP16 |
D8 |
QE-D8 |
3GPP TR 25.896 V1.0.0 (2003-09) |
09.2003 |
BP15 |
D9 |
QE-D9 |
3GPP TS 25.212 V5.5.0 (2003-06) |
06.2003 |
D10 |
WO 00 / 49 760 A1 |
11.02.2000 |
||
QE-D5 |
[X.]2002 / 0 172 217 A1 |
21.11.2002 |
||
QE-D10 |
WO 00 / 25469 A1 |
04.05.2000 |
||
BP7 |
[X.]2004 / 0 047 321 A1 |
11.03.2004 |
||
BP8 |
[X.]2003 / 0 123 470 A1 |
03.07.2003 |
||
BP9 |
[X.]2004 / 0 028 020 A1 |
12.02.2004 |
||
BP10 |
EP 1 511 209 A2 |
02.03.2005 |
||
BP11 |
QE-D4 |
[X.]5 699 365 A |
16.12.1997 |
Die Klägerinnen zu 1 und 2 beantragen,
das [X.]Patent 1 671 505 im Umfang der Patentansprüche 16 bis 19 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]für nichtig zu erklären.
Nachdem die Klägerin zu 3 ihre Klage zurückgenommen hat, hat die Beklagte sich auf die Verteidigung hinsichtlich der Patentansprüche 16 bis 19 beschränkt und beantragt nunmehr noch
die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 abzuweisen,
hilfsweise die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.]„Ia“ bis „[X.]neu“ aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 richten,
die in der folgenden Reihenfolge geprüft werden sollen:
[X.]neu, l[X.]neu, Ic, [X.]bis lId, la, Ib, Id, I[X.]bis Illd, [X.]bis IVd, [X.]bis [X.](ohne Vb), le bis Ve, I bis V,
und weiter hilfsweise, die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.]1a bis 5e (ohne 5b) vom 19. April 2021, den [X.]1 bis 5 vom 31. Juli 2020 sowie den in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2021 überreichten [X.]„5c neu" und „4c neu" richten, soweit sie sich auf die Ansprüche 16 bis 19 beziehen,
die in der folgenden Reihenfolge geprüft werden sollen:
5c neu, 4c neu, 1c, 2a bis 2d, 1a, 1b, 1d, 3a bis 3d, 4a bis 4d, 5a bis 5d (ohne 5b), 1e bis 5e, 1 bis 5,
wobei alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.
Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags „[X.]neu“ aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 wird auf den [X.]Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den weiteren [X.]wird auf die Akte verwiesen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht für unzulässig erweitert und den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge, für schutzfähig.
Der [X.]hat die [X.]mit den Aktenzeichen 6 Ni 41/19 (EP), 6 Ni 42/19 (EP) und 6 Ni43/19 (EP) mit Beschluss vom 18. März 2021 verbunden unter dem führenden Verfahren mit den Aktenzeichen 6 Ni41/19 (EP). Der [X.]hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 26. März 2021, ausgefertigt am 6. April 2021, zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
A.
Die zulässigen Klagen der [X.]zu 1 und 2 haben in der Sache nur teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung des [X.]in den Patentansprüchen 16 bis 19. Denn insoweit ist jedenfalls der [X.]der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art.II §6 Abs.1 Nr.1 IntPatÜG, Art.138 Abs.1 Buchst.a) EPÜ i.V.m. Art.52, 56 EPÜ gegeben.
In der Fassung nach dem Hilfsantrag „[X.]neu“ aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 erweist sich das [X.]in den angegriffenen Patentansprüchen 16 bis 19hingegen als schutzfähig, so dass die Klagen, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richten, teilweise abzuweisen sind. Auf die Frage, ob das [X.]auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Patentgegenstand
Das [X.]betrifft u.a. ein Verfahren zum Bereitstellen von Redundanzparametern und ein Endgerät zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion, insbesondere für Uplink-Übertragungen in einem Mobilkommunikationsnetzwerk der dritten Generation (vgl. Streitpatent, Abs. 0001 und Patentansprüche 1, 16).
Das [X.]beruht auf zwei Techniken zur Erhöhung der Übertragungssicherheit. Aus leitungsgebundenen Netzen ist die automatische Wiederholungsanforderung ([X.]Request / ARQ) bekannt, falls eine Übertragung nicht erfolgreich war. In Funknetzen wird hauptsächlich eine Vorwärtsfehlerkorrektur (Forward Error Correction / FEC) verwendet, bei der die Codierung der Datenpakete zusätzliche (redundante) Informationen enthält. Um die Menge der zusätzlich zu übertragenden Daten zu begrenzen und gleichzeitig zu vie[X.]Wiederholungen zu vermeiden, werden hybride Ansätze für automatische Wiederholungsanforderungen verwendet (Hybrid ARQ / H-ARQ). Als Strategie wird dabei beispielsweise erst eine Übertragung mit einem geringen Fehlerschutz durch die Vorwärtsfehlerkorrektur verwendet (und damit mit wenig Overhead) und bei weiteren Übertragungen beispielsweise eine Übertragung mit einer höheren Redundanz und damit geringeren Übertragungsrate (vgl. Streitpatent, Abs. 0002). Das [X.]nennt als Weiterentwicklung das „fast H-ARQ“ Konzept für den [X.]im Rahmen des High Speed Downlink Packet Access (HSDPA), bei dem die Basisstation die vol[X.]Kontrol[X.]über den Grad der Redundanz habe (vgl. Streitpatent, Abs. 0004). Als Stand der Technik sind im [X.]die technische Spezifikation [X.]25.212 V5.5.0 des [X.](Druckschrift D9=BP15, QE-D9) sowie die [X.]2003/0079170 [X.](Druckschrift [X.]= QE-D7) genannt (vgl. Streitpatent, Abs. 0007, 0008).
2. Aufgabe
Dem [X.]liegt die Aufgabe zugrunde, ein Endgerät zur Anwendung eines verbesserten Auswahlverfahrens für Redundanzstrategien bereitzustellen, mit dem eine Signalisierungslastreduziert und gleichzeitig die Flexibilität bei der Auswahl erhöht werden kann (vgl. Streitpatent, Abs. 0009).
3. Fachmann
Der Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe hat nach Auffassung des Senats einen Hochschulabschluss der Fachrichtung Nachrichtentechnik, Elektrotechnik oder Informationstechnik und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung sowie einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik, insbesondere im Bereich der mobilen Kommunikation und der digitalen Signalverarbeitung. Außerdem ist er mit den relevanten Mobilfunkstandards vertraut.
4. Patentansprüche und Merkmalsgliederung
Die Aufgabe soll unter anderem mit einem Endgerät nach Patentanspruch 16 gelöst werden.
Patentanspruch 1 6lässt sich in der erteilten Fassung wie folgt gliedern ([X.]in größtmöglicher Übereinstimmung mit den Gliederungen der Verfahrensbeteiligen):
in der Verfahrenssprache Englisch |
in [X.]gemäß Streitpatent |
|
16 |
“A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.](100), |
„Endgerät zum Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische [X.](100), |
[X.](10) comprising: |
wobei das Endgerät (10) umfasst |
|
16.1 |
receiving means |
eine Empfangseinrichtung |
16.1.1 |
for receiving information indicating a selected sequence of redundancy parameters |
zum Empfangen einer eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern angebenden Information, |
16.1.2 |
each parameter indicating a redundancy version for said [X.](100); and |
wobei jeder der Parameter eine [X.]für die automatische [X.](100) angibt; und |
16.2 |
parameter generating means (102), [X.]connected to said receiving means, |
eine Parametererzeugungseinrichtung (102), operativ verbunden mit der Empfangseinrichtung, |
16.2.1 |
for generating [X.]of redundancy parameters for said [X.](100) in response to receipt of said information; |
zum Erzeugen der ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern für die automatische [X.](100) im Ansprechen auf einen Empfang der Information, |
16.3 |
wherein said information is an index or pointer to the selected at least one sequence.” |
wobei die Information ein Index oder Zeiger auf die ausgewählte zumindest eine Sequenz ist.“ |
5. Zur Auslegung
Den von den [X.]zu 1 und 2 angegriffenen Patentanspruch 16 des [X.]in der erteilten Fassung versteht der Fachmann wie folgt:
Patentanspruch 16 des [X.]ist auf ein Endgerät (terminal device) zum Anwenden einer Redundanzstrategie (redundancy strategy) auf eine automatische [X.]([X.]Function) gerichtet (Merkmal 16). Das Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische [X.]ist als hybride automatische [X.](H-ARQ), also als eine zusätzliche Anwendung von Strategien zur Vorwärtsfehlerkorrektur (Forward Error Correction) im Rahmen einer automatischen [X.]zu verstehen (vgl. Streitpatent, Abs. 0002 bis 0008). Aus der Redundanzstrategie (redundancy strategy) ergibt sich für das Endgerät eine Abfolge bzw. Sequenz von Redundanzparametern (… the [X.]defining the specific parameter sequence …; vgl. Streitpatent, Abs. 0042, sowie Abs. 0014, letzter Satz und Abs. 0015). Eine Sequenz gibt dabei an, wie eine Strategie auf die zu übertragenden Daten bei der (erstmaligen) Übertragung eines Datenpakets und bei den weiteren Wiederholungen der Übertragung angewendet wird (vgl. Streitpatent, Abs. 0019), also beispielsweise welche Parameter, die eine [X.](redundancy version) bilden, für die Übertragung (transmission) und für deren Wiederholung (retransmission) aus einer Folge an Wiederholungen der Übertragung gelten (vgl. Streitpatent, Abs. 0032, 0033und Sp. 10, [X.]15 ff). Damit ist eine Sequenz immer einer Strategie zugeordnet, welche durch die Anwendung dieser Sequenz umgesetzt wird. Der Begriff Sequenz (sequence) ist damit kein Synonym für die gewählte Strategie (strategy). Die beispielgebend genannten Sequenzen des Ausführungsbeispiels (vgl. Streitpatent, Abs.0032 i.V.m. Abs. 0029) sind – abweichend vom Verständnis der [X.]– jedoch nicht beschränkend zu verstehen. Das [X.]schließt daher nicht aus, dass eine Strategie durch unterschiedliche Sequenzen realisiert werden kann. Aus dem [X.]folgt dagegen nicht, dass innerhalb einer Sequenz mehrere verschiedene Strategien angewendet werden.
Die Strategie wird über die empfangene Information (information) bzw. [X.](strategy information) vorgegeben, wobei dies implizit durch Verweis auf eine Sequenz erfolgt (vgl. Streitpatent, Abs. 0032, 0033, 0042, 0044). Das [X.]nennt konkret drei Redundanzstrategien (chase combining (CC), partial in cremental redundancy (PIR), full in cremental redundancy (FIR); vgl. Streitpatent, Abs. 0019, 0030).
Das Endgerät umfasst eine „Empfangseinrichtung“ bzw. Mittel zum Empfangen (receiving means) (Merkmal 16.1) und eine „Parametererzeugungseinrichtung“ bzw. Mittel zur Erzeugung von Parametern (parameter generating means), die operativ mit den [X.]verbunden sind (Merkmal 16.2). Die genannten Mittel werden wie folgt näher charakterisiert:
Die Empfangsmittel (receiving means) dienen zum Empfangen einer Information, die eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern (a selected sequence of redundancy parameters) angibt (Merkmal 16.1.1). Dies bedeutet, dass eine Auswahl und damit das Festlegen der Sequenz durch den Sender der Information, d. h. durch den Netzwerkbetreiber, im Rahmen des [X.]erfolgt ist (vgl. Streitpatent, Abs. 0014, 0017, 0018). Eine Information, die eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern angibt, kann beispielsweise durch eine Nummerierung bekannter vordefinierter Sequenzen bzw. Strategien gebildet sein. Die Parameter der ausgewählten Sequenz müssen dann nicht selbst übertragen werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0014, 0017, 0018). Die Information gibt nach Merkmal 16.1.1 ausdrücklich eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern und nicht eine Strategie oder eine Mehrzahl von Sequenzen an. Auch für die Ausführungsbeispie[X.]sieht das [X.]vor, dass die empfangene Information, die in diesem Zusammenhang als „Strategie-Information“ bezeichnet wird, die spezifische Parameter-Sequenz angibt (… the [X.]defining the specific parameter sequence …; vgl. Streitpatent, Abs. 0042). Da mit der Information eine ausgewählte Sequenz angegeben (und nicht die Sequenz selbst übertragen wird), geht der Fachmann davon aus, dass im Endgerät mehrere vorbestimmte und damit dem Endgerät vorbekannte Sequenzen vorliegen. Eine solche Mehrzahl an verschiedenen (vorbestimmten) Sequenzen kann beispielsweise im Speicher des Endgeräts abgelegt sein (vgl. Streitpatent, Abs. 0027).
Dabei gibt jeder der Parameter eine [X.](…indicating a redundancy version…) für die automatische [X.]an (Merkmal 16.1.2). Somit bilden die [X.]die jeweiligen Redundanzversionen, beispielsweise durch ein [X.]„s, r“ (vgl. Streitpatent, Abs. 0029). Dabei kann auch nur ein einzelner Parameter s oder r genutzt werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0044, Sp. 10, [X.]6-7), d.h. es ist beispielsweise nur s oder r mit einem Wert belegt. Damit bilden die beiden Parameter eines Parameterpaares (d.h. einer Redundanzversion) jedoch keine zwei separaten Redundanzversionen. Aus der Formulierung „Sequenz von Redundanzparametern“ in Merkmal 16.1.1 ergibt sich in Verbindung mit Merkmal 16.1.2, dass eine solche Sequenz eine Abfolge von zumindest zwei Redundanzversionen beschreibt (vgl. auch Abs. 0044, Sp. 10, [X.]7-11). Die Redundanzversionen der Sequenz werden auf aufeinanderfolgende Übertragungen eines [X.]angewendet (vgl. Abs. 0032, 0033 und Abs. 0044, Sp. 10, [X.]7-19). Als Vorlage für die Redundanzversionen (redundancy version, RV) verweist das [X.]auf die [X.]des [X.]([X.][X.]25.212 V5.5.0) und auf die dort (nur) für den [X.]spezifizierten [X.](vgl. Streitpatent, Abs. 0004 bis0007, 0029). Das [X.]schließt jedoch eine von der [X.]abweichende Implementierung der [X.]nicht aus (vgl. Streitpatent, Abs. 0044, Sp. 10, [X.]4-6).
Die Mittel zur Parametererzeugung (parameter generating means) dienen zum Erzeugen der ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern für die automatische [X.]im Ansprechen auf die empfangene Information (Merkmal 16.2.1). Dabei wird die [X.]durch die Parameter gesteuert, welche die jeweilige [X.]bilden (The repeat request functionality 100 is controlled, for instance, byt he RV parameters s and r indicated in the above table; vgl. Streitpatent, Abs. 0038, 0039). Gemäß Absatz 0042 des [X.]werden die jeweiligen Werte der [X.]in allen aufgeführten Ausführungsbeispielen (1 bis 3) für die jeweilige [X.](redundancy version, RV) aufgrund der vom Endgerät empfangenen Strategie- bzw. Sequenz-Information bestimmt (vgl. Merkmal 16.1.1), die eine bestimmte Parameter-Sequenz festlegt (… the [X.]defining the specific parameter sequence …; vgl. Abs. 0042). Dies kann beispielsweise anhand einer im Endgerät gespeicherten Tabel[X.]erfolgen (look-up operation; ebd.). Allein das Vorhandensein einer solchen Liste oder Tabel[X.]von Redundanzparametern genügt jedoch nicht, da das Endgerät dabei auch eingerichtet sein muss, anhand dieser Tabel[X.]die ausgewählte Sequenz der Parameter für die automatische Wiederholungsanforderungsfunktion, d.h. die Folge von Parametern für eine vorbestimmte Anzahl von Wiederholungen der Übertragung eines Datenpakets, zu erzeugen.
Bei der in Merkmal 16.1.1 und 16.2.1 angesprochenen Information handelt es sich um einen Index oder Zeiger auf die ausgewählte zumindest eine Sequenz (Merkmal 16.3). Damit wird nochmals deutlich, dass die ausgewählte Sequenz, auf die verwiesen wird, dem Endgerät – zu diesem Zeitpunkt – bereits bekannt ist. Es handelt sich dabei um (zumindest) eine ausgewählte Sequenz, wozu aus Merkmal 16.1.1 folgt, dass diese Auswahl dem Endgerät mitgeteilt wird. Merkmal 16.3 lässt – wie Merkmal 16.1.1 – dabei offen, ob eine festes, beispielsweise bereits im Standard festgelegte Sammlung an vorbestimmten Sequenzen verwendet wird oder ob die Sequenzen vorab, beispielsweise beim Verbindungsaufbau, übermittelt werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0016-0018, 0027, 0036, 0037).
Während Merkmal 16.1.1 von der Eignung zum Empfangen einer Information spricht, die auf eine ausgewählte Sequenz verweist (was im Einklang mit der Auswahl einer Sequenz nach Abs. 0014 und Abs. 0042 der Beschreibung steht), bezieht sich der Index oder Zeiger nach Merkmal 16.3 auf zumindest eine Sequenz, womit nach Merkmal 16.3 auch mehrere Sequenzen umfasst sind, die durch die empfangene Information angegeben sein können (vgl. auch Streitpatent, Abs. 0015).
Das [X.]schließt damit nicht aus, dass im Endgerät eine Auswahl aus mehreren Sequenzen getroffen wird. Auch wenn Merkmal 16.3 so verstanden werden kann, dass die Information auf mehrere Sequenzen verweist, ist dem [X.]nicht zu entnehmen, wie das Endgerät zwischen Informationen unterscheidet, die eine unterschiedliche Anzahl von Sequenzen angeben. Insbesondere sind weder den Ansprüchen noch der Beschreibung Angaben dazu zu entnehmen, wie ein Auswählen einer Sequenz durch das Endgerät aus mehreren signalisierten, vom Netzwerk ausgewählten Sequenzen anhand einer empfangenen Informationerfolgt, die nach Merkmal 16.3 nur aus einem Zeiger oder Index bestehen soll.
II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
Das [X.]in der erteilten Fassung erweist sich in den angegriffenen Patentansprüchen 16 bis 19 als nicht patentfähig, da der Gegenstand des Patentanspruchs 16 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften [X.](= BP12, QE-D1a) mit [X.](= QE-D1b) und [X.](= QE-D1c), die jeweils Bestandteil der GSM/EDGE-Spezifikationfür den [X.](GPRS) sind, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sondern sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus diesen ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]Art. 138 Abs. 1 Nr. 1, Art. 52, 56 EPÜ).
Da sich das [X.]in der erteilten Fassung als nicht patentfähig erweist, kann dahinstehen, ob der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche des [X.]in der erteilten Fassung über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.][X.]Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
1. In der erteilten Fassung erweist sich [X.]des [X.]als nicht patentfähig.
Aus Druckschrift [X.]ist ein Endgerät (mobi[X.]station / MS) zum Anwenden einer Redundanzstrategie (incremental redundancy / IR) auf eine automatische [X.]bekannt (Hybrid Type II/III ARQ; vgl. [X.]3.1, S. 15 u. 16). Damit ist Druckschrift [X.]eine Redundanzstrategie der im [X.]beispielgebend genannten Strategien (incremental redundancy / IR) zu entnehmen, deren Anwendung auf eine automatische [X.]durch das Endgerät unter Verwendung eines Punktierungsschemas (Puncturing Scheme / PS)vorgesehen ist ([X.][X.]mode und IR, vgl. Druckschrift D1a, [X.]3.1, [X.]und S. 88, [X.]9.1.3.2, zw. Abs.) (Merkmal 16). Das Endgerät umfasst eine Empfangseinrichtung, was sich für den Fachmann bereits ohne Weiteres aus dem Titel der Druckschrift [X.]ergibt, welche eine Schnittstel[X.]zwischen Basisstation und Endgerät spezifiziert (Mobi[X.]Station (MS) - Base Station System (BSS) interface) (Merkmal 16.1).
Diese Empfangseinrichtung dient zum Empfangen einer Information, die (implizit) eine Sequenz von Redundanzparametern, jeweils in Form eines Punktierungsschemas (Puncturing Scheme / PS), für ein [X.]und Codierungsschema (Modulation and Coding Scheme / MCS) angibt (vgl. Druckschrift D1a,S. 101, [X.]9.3.2.1, Tab[X.]9.3.2.1.1 i.V.m. Druckschrift D1b, S. 67, [X.]5.1 und [X.]ff, [X.]5.1.8.2.3 i.V.m. [X.]5.1.8.1.4, le. Abs. und Tabelle). Das [X.]und Codierungsschema (MCS) wird vom Netzwerk ausgewählt (vgl. Druckschrift D1a, S. 101, [X.]9.3.2.1, dr. Abs., sowie Druckschrift D1c, S. 47, [X.]6.6.4.5.2, zw. Abs., le. Satz). Für die verschiedenen [X.]und [X.]im [X.]sind verschiedene Folgen von [X.]P1 und P2 bzw. aus P1, P2 und P3 (Puncturing Schemes / PS) fest vorgegeben, die jeweils das Punktierungsmuster für die wiederholte Übertragung der Daten vorgeben (vgl. Druckschrift D1b, [X.]ff, [X.]5.1.5.2.3 i.V.m. Tabel[X.]in [X.]5.1.5.1.4 für MCS-1; [X.]5.1.6.2.3 i.V.m. Tabel[X.]in [X.]5.1.6.1.4 für MCS-2; [X.]5.1.7.2.3 i.V.m. Tabel[X.]in [X.]5.1.5.2.4 für MCS-3; [X.]5.1.8.2.3 i.V.m. Tabel[X.]in [X.]5.1.8.1.4 für MCS-4; usw.). Die jeweilige Folge von [X.]aus einer Mehrzahl an vorbestimmten [X.]ist dabei zumindest in der standardmäßig vom Endgerät zu verwendenden „präventiven“ Übertragung (pre-emptive transmission) (The default for the mobi[X.]stationside is…, vgl. Druckschrift D1a, S. 88, [X.]9.1.3.2, vierter Abs., vorl. Satz, sowiePRE_EMPTIVE_TRANSMISSION, S. 229-230, Tab[X.]11.2.28.1) nur abhängig vom signalisierten [X.]und Codierungsschema (MCS) und bedarf keiner weiteren Benachrichtigungen des Netzwerks an das Endgerät, also beispielsweise keiner NACK-Nachricht, um den fehlenden oder fehlerhaften Empfang der ursprünglichen Nachricht mitzuteilen (ebd.). Die jeweiligen [X.]P1 bis P3 (Puncturing Schemes / PS) stellen [X.]im Sinne des [X.]dar (vgl. Streitpatent, Abs. 0019:…defining bits which are to be punctured). Die Angabe eines [X.]und [X.](MCS) erfolgt in einer Nachricht an das Endgerät (vgl. Druckschrift D1a,S. 232, 234, [X.]11.2.29 i.V.m. S. 259 f, [X.]12.10d). Durch den Empfang einer solchen Information wird damit auch eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern angegeben, die im [X.]und Codierungsschema (MCS) enthalten ist (Merkmal 16.1.1). Die Parameter der Sequenz von Redundanzparametern, d.h. die Parameter P1, P2 und ggf. P3 (Puncturing Schemes / PS) der vorgegebenen Sequenz bilden gleichzeitig jeweils eine [X.]im Sinne des Streitpatents, da gemäß [X.]auch ein einzelner der dort genannten Parameter s oder r eine [X.]für die automatische [X.]bilden kann (vgl. Streitpatent, Abs. 0044, Sp. 10, [X.]6-7:…only one of the above s or r parameters could be used) und beispielsweise ein Punktierungsmuster bestimmt (vgl. Streitpatent, Abs. 0019: …a second parameter defining bits which are to be punctured) (Merkmal 16.1.2).
Da das Endgerät (mobi[X.]station / MS) zur Anwendung einer Redundanzstrategie (incremental redundancy / IR) auf eine automatische [X.]eingerichtet ist, weist es zwangsläufig auch eine Parametererzeugungseinrichtung auf, die operativ mit der Empfangseinrichtung verbunden ist und die, im Ansprechen auf einen Empfang der o.g. Information, zum Erzeugen von ausgewählten Redundanzparametern für die automatische [X.]dient (vgl. Druckschrift D1a,S. 101, Abs. nach Tabel[X.]/ Merkmal 16.2, Merkmal 16.2.1).
Die empfangene Information ist ein Index auf das ausgewählte [X.]und Codierungsschema (Modulation and Coding Scheme / MCS). Dabei wird die Bezeichnung des aus mehreren vorbestimmten [X.]und [X.]ausgewählten [X.]und [X.]angegeben (vgl. Druckschrift D1a, S. 259/260, Tab[X.]12.10d.1 i.V.m.S. 232/233, Tab[X.]11.2.29.1 und 11.2.29.2). Ein direkter Verweis (Index oder Zeiger) auf die zugeordnete Folge von [X.](Puncturing Scheme / PS) selbst, also auf die ausgewählte zumindest eine Sequenz von Redundanzparametern, ist daraus nicht zu entnehmen. Denn der empfangene Index benennt das ausgewählte [X.]und Codierungsschema und damit nur einen größeren Datensatz, der unter anderem ein zugehöriges Punktierungsschema für die wiederholte Übertragung der Daten umfasst. Ein Zugriff auf eine solche Folge von [X.]setzt daher – neben der Kenntnis über den Aufbau der Sequenzen von Redundanzparametern – zusätzlich die Kenntnis über die Datenstruktur des ausgewählte [X.]und [X.]voraus. Allerdings ist durch den Verweis auf das empfangene, ausgewählte [X.]und Codierungsschema auch das zugehörige Punktierungsschema fest vorgegeben (vgl. beispielsweise Druckschrift D1b, S. 73, [X.]5.1.5.2.3 für MCS-1 im Uplink) (teilweise Merkmal 16.3).
Die GSM/[X.]für den [X.](GPRS), wie sie in den Druckschriften D1a, [X.]und [X.]wiedergegeben ist, unterscheidet sich damit nur darin vom Gegenstand des Patentanspruchs 16, dass die empfangene Information auf das ausgewählte [X.]und Codierungsschema (Modulation and Coding Scheme / MCS) und nicht direkt auf die darin enthaltene Sequenz von Redundanzparametern verweist (vgl. Merkmal 16.3).
Das Fehlen eines direkten Verweises auf die Sequenz von Redundanzparametern durch einen Zeiger oder Index gemäß Merkmal 16.3 kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Im - vorstehend erwähnten - Standardfall einer „präventiven“ Übertragung (pre-emptive transmission, vgl. Druckschrift D1a, S. 88, [X.]9.1.3.2 und S. 229-230, Tab[X.]11.2.28.1i.V.m. [X.]ff, [X.]8.1.1) besteht eine eindeutige und feste Zuordnung zwischen dem ausgewählten [X.]und Codierungsschema (MCS), auf das die empfangene Information mittels eines Index verweist (vgl. Druckschrift D1a, S. 259/260, Tab[X.]12.10d.1), und der jeweiligen Folge von [X.]P1, P2 und ggf. P3 (Puncturing Schemes / PS). Damit bedeutet jede Auswahl eines solchen [X.]und [X.](MCS) gleichzeitig die Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern (hier: Folge von Punktierungsmustern) (vgl. Druckschrift D1b, [X.]ff). Dies setzt zur Verwendung der [X.](d.h. zum Zugriff auf die [X.]durch das Endgerät) gegenüber der anspruchsgemäßen Lösung die zusätzliche Kenntnis der Datenstruktur des [X.]und [X.]voraus. Diese ist aber bei Anwendung des Standards nach den Druckschriften D1a, [X.]und [X.]zwangsläufig vorhanden. Zudem verweist der Index nach den Druckschriften D1a, [X.]und [X.]nur aufgrund der Anordnung der einzelnen Parameter in dieser Datenstruktur (MCS), welche die [X.](Punktierungsmuster) nicht an die erste Stel[X.]stellt, nicht schondirekt auf die Sequenz von Redundanzparametern. Damit gelangt der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschriften D1a, [X.]und [X.]in naheliegender Weise zu Merkmal 16.3. Denn es liegt im Rahmen des fachmännischen Handelns, zu beurteilen, ob für den konkreten Anwendungsfall (in der betrachteten Mobilfunkversion) al[X.](zusätzlichen) Parameter der aus den Druckschriften D1a, [X.]und [X.]bekannten Datenstruktur des [X.]und Codierungsschemas(MCS) erforderlich sind, oder ob ein direkter Verweis auf die Sequenz von Redundanzparametern (mittels Index nach dem Vorbild der Signalisierung des [X.]und Codierungsschemas) sinnvoll ist.
Wie die [X.]zutreffend ausführt, können ein MCS-Wechsel oder die Wahl eines anderen automatischen Wiederholungsanforderungs-/[X.](RESEGMENT-Bit) gemäß Druckschrift [X.]auch zu einer anderen Sequenz an [X.]führen (vgl. Druckschrift D1a, S. 58-60, [X.]8.1.1). Dies stellt jedoch im Unterschied zum vorstehend betrachteten Standardfall (vgl. default…, Druckschrift D1a, S. 88, [X.]9.1.3.2)einen Sonderfall dar und steht nicht im Widerspruch zum Gegenstand des Anspruchs 16. Denn auch das [X.]und insbesondere der Vorrichtungsanspruch 16 schließen nicht aus, dass mehrfach eine Information empfangen und dabei jeweils eine andere ausgewählte Sequenz mitgeteilt wird. Für den vorstehend betrachteten Standardfall (The default for the mobi[X.]station side is…, vgl. Druckschrift D1a, S. 88, [X.]9.1.3.2, vierter Abs., vorl. Satz, sowie PRE_EMPTIVE_TRANSMISSION, S. 229-230, Tab[X.]11.2.28.1) spielt auch ein Senden der [X.](Wahl des ARQ-Modus) mit jedem [X.]keine Rolle, da in diesem Modus das [X.]nicht abgewartet wird.
2. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 17 bis 19 nach Hauptantrag bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.](auch) den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.]auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
III. Zur Verteidigung nach Hilfsantrag „[X.]neu“
In der Fassung des zulässigen Hilfsantrags „[X.]neu“ aus ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 kann die [X.]ihr Patent in den angegriffenen Ansprüchen 16 bis 19 erfolgreich beschränkt verteidigen, weil diese Fassung des [X.]zulässig ist und ihr keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.
1.Der unabhängige Patentanspruch 16 des Hilfsantrags „[X.]neu“ basiert auf der erteilten Anspruchsfassung. Der - senatsseitig mit einer Gliederung versehene - unabhängige Anspruch unterscheidet sich von der erteilten Fassung in den folgenden hervorgehobenen Änderungen:
16 [X.]neu |
A terminal device for applying a redundancy strategy in WCDMA to an [X.](100) for uplink transmissions, wherein [X.](10) comprises comprising: |
16.1 |
- receiving means |
16.1.1 [X.]neu |
for receiving information indicating a selected sequence of first and second redundancy parameters (r, s), |
16.1.2 [X.]neu |
each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.](100); and |
16.1.3 [X.]neu |
wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits; |
16.2 |
- parameter generating means (102), [X.]connected to said receiving means, |
16.2.1 [X.]neu |
for generating [X.]of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.](100) in response to receipt of said information; |
16.3 [X.]neu |
wherein said information is an index or pointer to the said selected at least one sequence, and wherein [X.]of redundancy parameters relates to Chase Combining, [X.]or Full [X.]Redundancy. |
Die Merkma[X.]der auf den Patentanspruch 16 rückbezogenen angegriffenen [X.]17 bis 19 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.
2. Die Änderungen des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ gegenüber der erteilten Anspruchsfassung versteht der Fachmann wie folgt:
In Hilfsantrag „[X.]neu“ ist nach Anspruch 16 das Endgerät (terminal device) gegenüber der erteilten Fassung auf die Anwendung einer Redundanzstrategie in [X.](Wideband Code Division Multip[X.]Access) für Übertragungen im Uplink-Fall, d.h. vom Endgerät zum Netzwerk, eingeschränkt. Bei [X.]handelt es sich um ein Multiplexverfahren, das die gleichzeitige Übertragung verschiedener Nutzdatenströme auf einem gemeinsamen Frequenzbereich ermöglicht. Die Formulierung „in WCDMA“ versteht der Fachmann als eine Verwendung des Endgeräts in Systemen, die auf [X.]als Datenübertragungstechnologie basieren (Merkmal 16).
Die empfangene Information (vgl. Merkma[X.]16.1.1Merkmal 16.1.1), wobei der jeweilige erste und zweite Parameter (each first and second parameter) als [X.]und nicht als Aufzählung oder mögliche Alternativen im Sinne eines „und/oder“ (and/or) zu verstehen sind (vgl. Streitpatent, Tabel[X.]in Abs. 0029). Dieses [X.](r, s) bildet nach Merkmal 16.1.2 jeweils eine [X.]der automatischen [X.](automatic repeat request function). Hierbei soll der jeweils erste Parameter definieren, ob die [X.]„systematische Bits“ (systematic bits) priorisiert (Merkmal 16.1.3). Zwar können [X.]der Parameterpaare auch einzeln verwendet werden (vgl. Streitpatent, Abs. 0044). Das Endgerät nach Anspruch 16 muss aber geeignet sein, Parameterpaare zu verwenden (vgl. Merkmal 16.2.1
Die Mittel zur Parametererzeugung (parameter generating means) sind in Hilfsantrag „[X.]neu“ dahingehend konkretisiert, dass diese zum Erzeugen der ausgewählten Sequenz der vorgenannten ersten und zweiten Redundanzparameterdienen. Diese Parameter steuern die automatische [X.]im Ansprechen auf die empfangene Information (Merkmal 16.2.1).
Nach Merkmal 16.3 handelt es sich gemäß Hilfsantrag „[X.]neu“ bei der Information um einen Index oder Zeiger, der im Unterschied zur erteilten Fassung auf die (eine) vorgenannte ausgewählte Sequenz (said selected sequence) verweist, wo bei die Zuordnung (relatesto…) zu „Chase Combining“, „Partial [X.]Redundancy“ oder „Full [X.]Redundancy“ bedeutet, dass diese Sequenz einer der Strategien „Chase Combining“, „Partial [X.]Redundancy“ oder „Full [X.]Redundancy“ zugeordnet ist. Auch wenn die Sequenz jeweils nur einer der drei genannten Strategien zugeordnet ist, bedeutet dies in Verbindung mit dem Erzeugen der entsprechenden Parameter nach Merkmal 16.2.1
3. Die beschränkte Verteidigung der Ansprüche 16 bis 19 des [X.]mit Hilfsantrag „[X.]neu“ ist zulässig. Auch gehen die Gegenstände der Patentansprüche 16 bis 19 nicht über die Ursprungsoffenbarung hinaus, sind nicht unklar und damit für den Fachmann ausführbar und führen zu keiner Schutzbereichserweiterung.
3.1 Der unabhängige Anspruch 16 wird nicht mit Merkmalen eines nicht angegriffenen Unteranspruchs verteidigt.
Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (BGH, Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15, GRUR2017, 604Rn. 27 –Ankopplungssystem; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – X ZR 113/16, Rn. 34). Ein Patent kann vom [X.]nur in dem Umfang beschränkt verteidigt werden, in dem es vom [X.]angegriffen wird. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen rückbezogenen, aber mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffenen Unteranspruch wird das [X.]der Sache nach im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Möglichkeit, das Patent beschränkt zu verteidigen, dient aber allein der Verteidigung des [X.]gegenüber dem vom [X.]geführten Angriff auf die Wirksamkeit des Patents und nicht auch der gerichtlichen Überprüfung des Patents im Übrigen (BGH, a.a.O., Rn. 28).
Entgegen der Auffassung der [X.]stellt die Aufnahme von Merkmalen oder Teilmerkmalen der erteilten [X.]8, 9 und 14 keine Verteidigung des Patentanspruchs 16 mit nicht angegriffenen Unteransprüchen im Sinn der genannten Rechtsprechung dar. Die jeweils auf ein Verfahren zum Bereitstellen von Redundanzparametern gerichteten Ansprüchen 8, 9 und 14 sind nicht auf ein Endgerät nach Anspruch 16 rückbezogen. Sie sind – als unabhängig von diesem Endgerät beanspruchte Verfahren – weder formal noch technisch einem Patentanspruch unterzuordnen.
Merkmal 16.1.3where in each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits“)zu dem [X.]des Anspruchs 21 („where in said parameter generating means(102) is configured to generate a first parameter defining a self-decodab[X.]redundancy version“) in Bezug gesetzt wird. So ist Absatz 0029 des [X.]zu entnehmen, dass bei selbstdekodierbaren Redundanzversionen die „systematischen Bits“ eine höhere Priorität haben („[X.]= 1 defines self-decodab[X.]redundancy versions, where systematic bits have higher priority than parity bits“). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Selbstdekodierbarkeit mit einer Priorisierung von „systematischen Bits“(systematic bits) identisch ist. Vielmehr ist die Selbstdekodierbarkeit als eine Realisierungsmöglichkeit zur Priorisierung von „systematischen Bits“ zu verstehen, womit die Definition des ersten Parameters in Merkmal 16.1.3
Ein Übereinstimmen von Priorisierung und Selbstdekodierbarkeit ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus dem [X.](High Speed Downlink Packet Access) für den Downlink-Fall, auf den das [X.]verweist, da das [X.]deutlich macht, dass die Parameter r und s vom [X.]abweichen können (Also, the RV parameters maybe different from those used for HSDPA; vgl. Streitpatent, Abs. 0044, Sp. 10, [X.]4-6).
Aus der vorstehend genannten Aussage des [X.]zu einem möglichen Abweichen vom [X.]folgt außerdem, dass die Definition eines zweiten Merkmals in Merkmal 16.1.3
3.2 Der Fachmann entnimmt die geänderten Merkma[X.]den als [X.]2005/036908 [X.]veröffentlichten ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die im Folgenden zitierten Textstellen auf dieses Dokument (im Verfahren als Dokument BP1a, [X.]bzw. NK4).
Die Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung lassen sich wie folgt darstellen:
Ursprüngliche Fassung
|
Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ |
|
A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.](100), [X.](10) comprising: |
16 [X.]neu |
A terminal device for applying a redundancy strategy in WCDMA to an [X.](100) for uplink transmissions, wherein [X.](10) comprises comprising: |
a) receiving means |
16.1 |
- receiving means |
for receiving a [X.]indicating a selected sequence of redundancy parameters; and |
16.1.1 [X.]neu |
for receiving strategy information indicating a selected sequence of first and second redundancy parameters (r, s), |
16.1.2 [X.]neu |
each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.](100); and |
|
16.1.3 [X.]neu |
wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits; |
|
b) parameter generating means (102) |
16.2 |
- parameter generating means (102), [X.]connected to said receiving means, |
for generating [X.]of redundancy parameters for said [X.](100) in response to the receipt of said strategy information. |
16.2.1 [X.]neu |
for generating [X.]of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.](100) in response to receipt of said strategy information; |
16.3 [X.]neu |
wherein said information is an index or pointer to the said selected at least one sequence, and wherein [X.]of redundancy parameters relates to Chase Combining, [X.]or Full [X.]Redundancy. |
Die Anwendung einer Redundanzstrategie soll nach Merkmal 16in einem WCDMA-Umfeld erfolgen (in WCDMA). Diese Einschränkung basiert auf Seite 6, Zeilen 6-7 in Verbindung mit dem Anwendungsfall für ein Mobilfunknetzwerk der dritten Generation auf Seite 1, Zeilen 3 bis 5 der Anmeldeunterlagen. Das Anwenden dieser Redundanzstrategie auf Übertragungen in Uplink-Richtung (for uplink transmissions) stellt eine zulässige Beschränkung entsprechend dem Anwendungsfall gemäß Seite 1, Zeilen 3 bis 5 der Anmeldeunterlagen dar (vgl. jeweils Merkmal 16
Soweit die [X.]einwenden, dass der Formulierung „in WCDMA“, wie diese auch in Hilfsantrag „[X.]neu“ gebraucht wird(vgl. Merkmal 16), den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen sei, dass das Endgerät für beliebige [X.]eingerichtet sei und die von der Beklagten angeführte ursprüngliche Offenbarungsstel[X.](vgl. Anmeldeunterlagen, S. 6, [X.]6-7) lediglich WCDMA-Netze der dritten Generation offenbarten, kommt es darauf nicht an. Da der Fachmann unter [X.]die Übertragungstechnik der dritten Generation wie UM[X.]versteht, stellt die abgekürzte Formulierung in Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.]neu“ nach Überzeugung des Senats keine unzulässige Erweiterung dar.
Die Beschränkung auf eine Redundanzstrategie für Uplink-Übertragungen (uplink transmissions) nach Merkmal 16 folgt beispielsweise aus dem ersten Absatz auf Seite 1 der ursprünglichen Beschreibung.
Die Verwendung des Begriffs „Information“ an Stel[X.]von „Strategieinformation“ (strategy information) ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Merkma[X.]16.1.1 , 16.2.1 , 16.3). Denn aus den weiteren Anspruchsmerkmalen ergibt sich eindeutig, dass sich die Information auf eine Redundanzstrategie bezieht und dazu dient, die automatische Wiederholungsfunktion zu steuern (vgl. Merkma[X.]16
Die Beschränkung der ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern auf ein Parameter-Paar aus einem ersten und einem zweiten Parameter first and second [redundancy] parameters), die jeweils eine [X.]bilden (vgl. Merkma[X.]16.1.1, 16.1.2und 16.2.1), ergibt sich aus Seite 4, Zei[X.]31 bis Seite 5, Zei[X.]1, in Verbindung mit Seite 7, Zei[X.]31 bis Seite 8, Zei[X.]2 und anschließender Tabel[X.]der Anmeldeunterlagen. Die Bezeichnung der Parameter r und s als „first second redundancy parameters“ [Unterstreichung ergänzt] (vgl. u.a. Merkmal 16.1.1) drückt deren Auftreten als [X.]aus. Entgegen dem Verständnis der Klägerinnen ist Merkmal 16.1.2 (each first and second parameter indicating a respective redundancy version…) daher nicht so zu verstehen, dass jeder einzelne Parameter r oder s eines Parameterpaares selbst bereits eine [X.]bildet und damit ein [X.]schon eine Sequenz von Redundanzparametern darstellt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Auslegung im Abschnitt III.2.). Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die im Patentrecht hierzu übliche Formulierung „und/oder“ bzw. „and/or“ gerade nicht gewählt wurde. Gegen ein von einem [X.]abweichendes Verständnis spricht auch der Verweis auf die Technische Spezifikation [X.]25212, die gemäß den ursprünglichen Anmeldunterlagen die Grundlage für das Verständnis des Begriffs [X.]bildet.
Der Senat sieht auch keinen Mangel hinsichtlich der ursprünglichen [X.]des Begriffs „Parameter“ (parameter) und der jeweiligen Bezeichnung „first parameter“ bzw. „second parameter“ für die Datenelemente r und s, die eine [X.]bilden (vgl. Merkma[X.]16.1.1, 16.1.2, 16.1.3und 16.2.1). Die Anmeldeunterlagen bezeichnen r und s als Parameter (vgl. S. 7, [X.]33 bis S. 8, [X.]2 und anschließende Tabelle) und unterscheiden dabei auch zwischen einem ersten und einem zweiten Parameter (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 4, [X.]31, bis S. 5, [X.]1). Da die [X.](in der Regel) aus zwei Parametern r und s gebildet wird (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 7, [X.]33 bis S. 8, [X.]2 und anschließende Tabelle) und diese Parameter jeweils eigenständige Eigenschaften der [X.](Priorisierung von „systematische Bits“ und Punktierungsmuster) angeben, ist die Definition der [X.]eindeutig im Zusammenhang mit der Definition eines ersten und zweiten Parameters gemäß dem seitenüberbrückenden Absatz auf Seite 4/5 zu verstehen. Die Verwendung des Begriffs „Parameter“ für die einzelnen Datenelemente r und s einer [X.]steht daher auch nicht im Widerspruch zu einer allgemeineren Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit einer Parameter-Sequenz (parameter sequence bzw. sequence of redundancy parameters). Denn indem die [X.]und s jeweils eine [X.](redundancy version) bilden und die Sequenz wiederum aus Redundanzversionen gebildet ist, wird die Sequenz selbstverständlich auch durch die ersten und zweiten Parameter dieser Paare gebildet.
Dass das Merkmal 16.1.3unzulässig verallgemeinert sei, wie die Klägerinnen meinen, da nur ein erster Parameter näher definiert werde, sieht der Senat nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die Anmeldeunterlagen die beiden Parameter r und s (d.h. einen ersten und einen zweiten Parameter) mit Bezugnahme auf den [X.]nur gemeinsam definiert (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 7, [X.]31 bis S. 8, [X.]2). Jedoch ist dort ebenso ausgeführt, dass die Parameter r und s durchaus vom [X.]abweichen können und dass auch nur einer der beiden Parameter verwendet werden kann (Also, the RV parameters maybe different from those used for HSDPA. For instance only one of the above s or r parameters could be used; vgl. Anmeldeunterlagen, S. 12, [X.]6-8). Hinzu kommt, dass die Parameter r und s zwei voneinander unabhängige Größen sind, so dass auch daraus keine technische Notwendigkeit folgt, beide Parameter gemeinsam abschließend zu definieren. Damit geht auch Merkmal 16.1.3
Dass die Empfangseinrichtung und die Parametererzeugungseinrichtung nach Merkmal 16.2 operativ verbunden sind ([X.]connected), ergibt sich inhaltlich aus der jeweiligen Bezugnahme auf die [X.](vgl. beispielsweise Seite 3, Zeilen 15 bis 23).
Aus dem vorletzten Absatz der Seite 10 der Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass die Sequenz der ersten und zweiten [X.]dem Steuern (controlling) der automatischen [X.]gemäß Merkmal und 16.2.1 dient.
Die Ausführungen der Klägerinnen, dass das Weglassen des Wortes „vorbestimmt“ (predetermined) eine Verallgemeinerung bedeute, überzeugen ebenfalls nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die Patentanmeldung hinsichtlich des Index bzw. Zeigers jeweils ausführt, dass der Index bzw. Zeiger auf zumindest eine vorbestimmte ausgewählte Sequenz verweist(vgl. Anmeldeunterlagen, S. 4, [X.]14-18).Dass es sich bei der ausgewählten Sequenz um eine „vorbestimmte“ Sequenz handelt, ergibt sich für den Fachmann jedoch zweifelsfrei und eindeutig bereits daraus, dass auf diese Sequenz (in der empfangenen Information) gemäß Merkmal 16.3mittels eines Index oder eines Zeigers Bezug genommen wird, denn dies setzt zwangsläufig voraus, dass die Sequenz dem Endgerät vorbekannt, mithin also vorbestimmt (predetermined) ist.
Die drei angeführten alternativen Redundanzstrategien, auf die sich jeweils die Information nach Merkmal 16.3 bezieht, sind auf Seite 5, Zeilen 1 bis 3, sowie Seite 8, Zeilen 4 bis 19 der Anmeldeunterlagen beispielgebend als mögliche Strategien zur Verwendung von Redundanzversionen (RV strategies) genannt. Dem Verständnis der Klägerinnen, dass es sich bei der Verknüpfung der aufgezählten Strategien in Merkmal 16.3Chase Combining, [X.]or Full [X.]Redundancy) nicht um ein exklusives „oder“ hande[X.]und sich damit eine Sequenz im Sinne von „zumindest einer der Strategien“ auf mehrere Strategien beziehen könne, kann nicht gefolgt werden.Denn in Anspruch 16 wird nicht die im Patentrecht in einem solchen Fall übliche Formulierung „und/oder“ bzw. „and/or“ oder das Voranstellen des Wortes „zumindest“ bzw. „at least“ verwendet. Zudem verbietet sich eine Auslegung, die zu einem Verständnis eines Merkmals führt, das allein aufgrund dieser Auslegung nicht (mehr) ausführbar offenbart wäre. Denn nach der Definition von „Chase Combining“ (CC), „Partial [X.]Redundancy“ (PIR) und „Full [X.]Redundancy“ (FIR)(vgl. Anmeldeunterlagen, S. 8, [X.]4-19)kann eine Sequenz zum Realisieren des „Chase Combining“ nicht gleichzeitig eine „[X.]Redundancy“-Strategie (d.h. PIR oder FIR) realisieren. Die Aufzählung der Strategien umfasst daher keine beliebige Kombination von Strategien und geht daher nicht über die ursprüngliche [X.]hinaus.
Für die von den [X.]im Zusammenhang mit den Bezeichnungen der drei Redundanzstrategien, die in Hilfsantrag „[X.]neu“ nunmehr in Merkmal 16.3enthaltenen sind, geäußerte Auffassung, dass diese Bezeichnungen in dem von der Beklagten genannte Offenbarungsstel[X.]nur in der „downlink direction“ offenbart seinen, fehlt jegliche Grundlage. Die gesamten Anmeldeunterlagen beziehen sich ausdrücklich auf Übertragungen im [X.](uplink transmissions; vgl. beispielsweise Anmeldeunterlagen, S. 1, [X.]3-6).Mit dem Verweis auf die „down link direction“ (bzw. die technische Spezifikation [X.][X.]25.212)wird vielmehr nur auf die dortige Definition der [X.](redundancy version) Bezug genommen, die für den [X.]den Ausführungsbeispielen zugrunde gelegt werden soll (…using redundancy versions HSDPA in the downlink direction[Unterstreichung hinzugefügt]; vgl. Anmeldeunterlagen, S. 7, [X.]31-34).
Entgegen den Ausführungen der [X.]ist die Formulierung „relatesto“ in Merkmal 16.3 der Ursprungsoffenbarung zu entnehmen und auch nicht unklar. Nach Merkmal 16.3Chase Combining“, „Partial [X.]Redundancy“ oder „Full [X.]Redundancy“ zugeordnet ist. Diese Zuordnung ergibt sich zweifelsfrei und eindeutig aus der Beschreibung der beispielgebend genannten drei Strategien im Streitpatent, die auf Seite 8, Zeilen 4 bis 19 der Anmeldeunterlagen definiert sind. Da „Strategie“ (strategy) im Kontext des [X.]kein Synonym für „Sequenz“ (sequence) ist (vgl. Abschnitte [X.]und III.2 zur Auslegung), ist auch die entsprechende Umschreibung der Beziehung (relatesto) nicht zu beanstanden.
Die Auffassung der Klägerin zu 2, der auf Anspruch 16 rückbezogene Anspruch 17, nach dem das Endgerät ein mobiles Endgerät eines zellulären Kommunikationsnetzwerks umfasse (…further comprising a mobi[X.]terminal (10) of a cellular communication network…), sei unzulässig, teilt der Senat ebenso wenig wie die Auffassung, aus Anspruch 17 folge die Zugehörigkeit des Endgeräts zu einem (beliebigen) zellulären Netzwerk, während Anspruch 16 nicht die Zugehörigkeit zu einem Netzwerk festlege, sondern das Gerät zur Durchführung einer Redundanzstrategie in [X.]konfiguriert sein solle.
Dieses Verständnis von Anspruch 17 dürfte außer [X.]lassen, dass nicht ein mobiles Endgerät für eine beliebiges zelluläres Kommunikationsnetzwerk beansprucht wird, sondern die Bezeichnung vielmehr der Abgrenzung zu ursprünglich umfassten beliebigen Netzwerken dient, womit aus Anspruch 17 folgt, dass es sich bei dem mobilen Endgerät, das von einem Endgerät nach Anspruch 16 umfasst ist, um ein mobiles Gerät in einem zellulären Kommunikationsnetzwerk, d.h. in einem Mobilfunknetzwerk handelt, wobei die verwendete Übertragungstechnologie (in WCDMA) für eine Uplink-Datenübertragung in Anspruch 16 definiert ist. Auch die ursprünglichen Unterlagen sprechen von einer mobilen Einheit bzw. einem mobilen Endgerät in Wideband Code Division Multip[X.]Access (WCDMA) Systemen (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 1, [X.]27 ff).
3.3Jedenfalls die erste (älteste) Prioritätsanmeldung vom 7. Oktober 2003 (EP 03022457.0) ist auch mit Hilfsantrag „[X.]neu“ wirksam in Anspruch genommen.
Die als [X.]2005/036908 [X.]veröffentlichten Anmeldeunterlagen (im Verfahren als Dokument [X.]/ [X.]/ NK4) stimmen mit den Unterlagen der ersten (ältesten) Prioritätsanmeldung vom 7. Oktober 2003 (EP 03022457.0; im Verfahren als Dokument [X.]2a) überein. Daher gelten die vorstehenden Ausführungen zur ursprünglichen [X.](vgl. Abschnitt III.3.1) in gleicher Weise für die wirksame Inanspruchnahme der ersten Priorität.
Die Frage der Inanspruchnahme der jüngeren zweiten Priorität (Dokument [X.]2b) kann daher im Hinblick auf die Beurteilung der Patentfähigkeit dahinstehen.
3.4 Der Schutzbereich wird durch die Änderungen im unabhängigen Anspruch 16 nicht erweitert oder neu gestaltet.
Die Änderungen gegenüber der erteilten Anspruchsfassung lassen sich wie folgt darstellen:
Anspruch 16 in der erteilten Fassung |
Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ |
|
A terminal device for applying a redundancy strategy to an [X.](100), [X.](10) comprising: |
16 [X.]neu |
A terminal device for applying a redundancy strategy in WCDMA to an [X.](100) for uplink transmissions, wherein [X.](10) comprises comprising: |
receiving means |
16.1 |
- receiving means |
for receiving information indicating a selected sequence of redundancy parameters, |
16.1.1 [X.]neu |
for receiving information indicating a selected sequence of first and second redundancy parameters (s, r), |
each parameter indicating a redundancy version for said [X.](100); and |
16.1.2 [X.]neu |
each first and second parameter indicating a respective redundancy version for said [X.](100); and |
16.1.3 [X.]neu |
wherein each respective first parameter defines whether or not said respective redundancy version prioritizes systematic bits; |
|
parameter generating means (102), [X.]connected to said receiving means, |
16.2 |
- parameter generating means (102), [X.]connected to said receiving means, |
for generating [X.]of redundancy parameters for said [X.](100) in response to receipt of said information; |
16.2.1 [X.]neu |
for generating [X.]of said first and second redundancy parameters for controlling said [X.](100) in response to receipt of said information; |
wherein said information is an index or pointer to the selected at least one sequence. |
16.3 [X.]neu |
wherein said information is an index or pointer to the said selected at least one sequence, and wherein [X.]of redundancy parameters relates to Chase Combining, [X.]and Full [X.]Redundancy. |
Mit den Änderungen in Merkmal 16terminal device) auf die Anwendung einer Redundanzstrategie in [X.]und eine Datenübertragung vom Endgerät zum Netzwerk (uplink transmissions) beschränkt. Die geänderten bzw. ergänzten Merkma[X.]16.1.1first second parameters) vorliegen und gemeinsam eine [X.](redundancy version) bilden. Im Hinblick auf die Verwendung der Sequenz durch das Endgerät ist konkretisiert, dass diese die automatische [X.]steuert (16.2.1
Damit fällt der Gegenstand des nach Hilfsantrag „[X.]neu“ beanspruchten Patentanspruchs 16 unter den Anspruch in der erteilten Fassung und führt zu keinem erweiterten Schutzbereich und zu keiner Neugestaltung des Anspruchsgegenstands.
3.5.Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist das [X.]im Umfang der Ansprüche 16 bis 19 des Hilfsantrags „[X.]neu“ nicht schon deshalb unzulässig, weil deren Gegenstände unklar wären.
Die Formulierung „in WCDMA“(vgl. Merkmal 16) ist, anders als die Klägerinnen meinen, als eine Verwendung des Endgeräts in Systemen zu verstehen, die auf Wideband Code Division Multip[X.]Access (WCDMA) als Datenübertragungstechnologie basieren. Ausgehend von einer Uplink-Datenübertragung für ein Endgerät (terminal device) gemäß Merkmal 16
Auch die Verwendung des Plurals in Merkmal 16 bei der Formulierung „for uplink transmissions“ ist entgegen dem Argument der Klägerinnen, dass sich die [X.]in der Regel auf eine und nicht auf mehrere [X.]beziehe, nicht unklar, da bereits die (mehreren) Wiederholungsübertragungen „Uplink-Übertragungen“ darstellen. Zudem ist die Anwendung der ausgewählten Sequenz für die [X.]nicht auf die Anwendung auf ein einzelnes Datenpaket beschränkt, da ihr in Anspruch 16 keine Anforderung für ein bestimmtes zu übertragendes Datenpaket zugeordnet ist.
Die Behauptung der Klägerinnen, dass die Begriffe Chase Combining, [X.]und [X.](vgl. Merkmal 16.3) nicht definiert seien, und diese Begriffe aufgrund des nicht feststehenden technischen Sinngehalts sowie der mangelnden Angaben dazu in der [X.]unklar seien, ist unzutreffend. Die Begriffe sind in Absatz 0030 des [X.]definiert, zumindest soweit die Eigenschaften der jeweiligen Strategie für den Gegenstand der beanspruchten Lehre – nämlich für ihre Charakterisierung anhand von Redundanzparametern bzw. Redundanzversionen – relevant sind. Damit sind die drei Begriffe für den Fachmann nicht unklar.
Die Art und Weise der Aufzählung der drei Strategien in Merkmal 16.3ist ebenfalls nicht unklar, denn die Aufzählung mit „or“ ist – wie bereits zur ursprünglichen [X.]ausgeführt – als exklusives „oder“ zu verstehen. Es wird weder die Formulierung „and/or“ noch die in der Anmeldung in anderem Zusammenhang mehrfach verwendete Formulierung „at least one“ verwendet. Auch technisch ergibt ein abweichendes Verständnis im Sinne einer gemeinsamen Anwendung der genannten Strategien keinen Sinn (vgl. auch Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung in Abschnitt III.3.1).
Entgegen der Annahme der [X.]ist die Formulierung „relatesto“, die sich auch in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.]neu“ in Merkmal 16.3wiederfindet, nicht unklar. Wie vorstehend zur ursprünglichen [X.]ausgeführt (vgl. Abschnitt III.3.1) ergibt sich diese Zuordnung zu einer der drei genannten Strategien zweifelsfrei und eindeutig aus der Definition dieser beispielgebend genannten drei Strategien in Absatz 0030 des [X.](bzw. S. 8, [X.]4-19 der Anmeldeunterlagen). Da der Begriff „Strategie“ kein Synonym für „Sequenz“ (vgl. Ausführungen zu Auslegung der erteilten Anspruchsfassung in Abschnitt I.5) ist, ist auch die entsprechende Umschreibung der Beziehung (relateto) nicht zu beanstanden.
Die Annahme der Klägerinnen, dass in dem auf Anspruch 16 rückbezogenen Anspruch 17 u.a. aufgrund der Verwendung des unbestimmten Artikels unklar sei, ob es sich bei diesem Kommunikationsnetzwerk um das WCDMA(-Netzwerk) nach Anspruch 16 hande[X.]oder um ein weiteres Kommunikationsnetzwerk, ist unzutreffend.
Ein solches Verständnis von Anspruch 17 übersieht – wie bereits vorstehend zur ursprünglichen [X.]dieses Anspruchs dargelegt (vgl. Abschnitt III.3.1) –, dass die Bezeichnung der Abgrenzung zu ursprünglich umfassten beliebigen Netzwerken dient, womit aus Anspruch 17 folgt, dass es sich bei dem mobilen Endgerät, das von einem Endgerät nach Anspruch 16 umfasst ist, um ein mobiles Gerät in einem zellulären Kommunikationsnetzwerk, d.h. in einem Mobilfunknetzwerk handelt. Auch der Gegenstand des Anspruchs 17 ist daher so deutlich und vollständig offenbart, so dass der Fachmann diesen ausführen kann.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen steht einer beschränkten Verteidigung der Ansprüche 16bis 19in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.]neu“ auch nicht der [X.]mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.]Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) [X.]Art. 52 ff. EPÜ) entgegen.
4.1 Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.]neu“ ist neu, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sämtliche Merkma[X.]des Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.]neu“ bekannt sind.
4.1.1 Druckschriften D1a(= BP12, QE-D1a), D1b(= QE-D1b), D1c(= QE-D1c)
Die Druckschriften [X.](= BP12, QE-D1a) mit [X.](= QE-D1b) und [X.](= QE-D1c) sind gemeinsamer Bestandteil der GSM/[X.]für den [X.](GPRS). Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von Druckschrift [X.](i.V.m. [X.]und D1c) in den folgenden Merkmalen:
Druckschrift [X.](i.V.m. [X.]und D1c)kennt nur die Angabe von [X.]als Redundanzparameter. Es wird im Unterschied zu Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht zwischen ersten und zweiten Parameter unterschieden, die jeweils (gemeinsam) eine [X.]bilden. Ebenso ist die Angabe einer Priorisierung von „systematischen Bits“(systematic bits) durch einen Parameter der [X.]nicht zu entnehmen (vgl. 16.1.2Puncturing Scheme / PS) für ausgewählte [X.]und [X.](Modulation and Coding Scheme / MCS)nennt, ist der GSM/[X.]kein Endgerät zu entnehmen, das entsprechend Patentanspruch 16 eine Information empfängt, die auf eine ausgewählte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern durch einen Index oder Zeiger verweist (vgl. Merkmal 16.1.1
Darüber hinaus wird nach Druckschrift [X.]auch durch die empfangene Information (bzw. durch das referenzierte [X.]und Codierungsschema / MCS) keine Sequenz ausgewählt, die nach Merkmal 16.3incremental redundancy)zu entnehmen.[X.]Wiederholung der Übertragung eines unveränderten Datenpakets selbst wird dagegen nicht durch die im [X.]und Codierungsschema (MCS) hinterlegten Punktierungsmuster realisiert, sondern durch einen anderen Betriebsmodus (type I [X.]mode, vgl. Druckschrift D1a, S.59, Abs. über Tab[X.]8.1.1.1 i.V.m. S. 101, Abs. unter Tab[X.]9.3.2.1.1).
4.1.2 Druckschrift [X.]/ Druckschrift D2(= QE-D2)
Der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von der Lehre der Druckschrift [X.]bereits darin, dass zusätzliche [X.](parity bits) nicht gemeinsam zusammen mit den [X.](information bits) übertragen werden. Entweder werden nur die [X.]erneut übertragen (ARQ, vgl. vgl. S. 5, [X.]68 – S. 6, [X.]7) oder es werden nur auf Basis von Umordnungsmustern neu erzeugte [X.]übertragen (REORD#, vgl. S. 4, [X.]35-41 und S. 6, [X.]26-31).
Die Angabe von mehreren Umordnungsmustern bildet dabei keine Sequenz, die im Sinne des [X.]verwendet wird, da die dazu erzeugten [X.](parity bits) in einem gemeinsamen Datenpaket übertragen werden (vgl. S. 6, [X.]26-31). Damit wird eine zu verwendende Folge von Parametern für die Wiederholung von Übertragungen nicht festgelegt (vgl. Merkmal 16.1.1
Druckschrift [X.]sieht im Unterschied zu Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ auch nicht vor, dass mit einem Index oder Zeiger auf eine ausgewählte Sequenz von Umordnungsmustern (reordering patterns) als [X.]verwiesen wird (vgl. Merkmal 16.3REORD#-Nummer eines Umordnungsmusters bildet dies nur einen Verweis auf das nächste Listenelement und nicht auf eine (ausgewählte) vorbestimmte Sequenz aus mehreren Redundanzversionen (vgl. Merkma[X.]16.1.1
Schließlich gibt die [X.]nach Druckschrift BP6, die nur eine Wiederholung der Übertragung eines [X.]zur Folge hat, ebenfalls keine Sequenz von Redundanzparametern im Sinne der Merkma[X.]16.1.1
Diese Ausführungen zu Druckschrift BP6(DE 196 30 343 A1) gelten für Druckschrift D2([X.]98 / 05140 A1), welche Druckschrift [X.]als Priorität nimmt, in gleicher Weise.
4.1.3 Druckschrift D3(= QE-D3)
Der Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von [X.]([X.]2003 / 0 135 811 A1) bereits darin, dass [X.]keine Angaben dazu macht, wie (und in welcher Form) die Information zu Redundanzversionen vom Endgerät empfangen wird (vgl. Merkma[X.]16.1.1
Allein aus der Tatsache, dass die [X.]eine bestimmte Strategie wünscht (desired in the receiver; vgl. Abs. 0049, 0050), folgt nicht zwangsläufig, dass hierzu eine Benachrichtigung des Endgeräts zu einer Sequenz von Redundanzparametern durch das Netzwerk erfolgt. [X.]allen drei Ausführungsformen (fist / second / third embodiment) stehen die mehreren Redundanzversionen (redundancy version), d.h. die jeweilige Sequenz von Redundanzparametern, bereits vorab fest, und es findet somit jeweils keine erkennbare Auswahl aus mehreren Sequenzen statt (vgl. first embodiment, Abs. 0049-0050; second embodiment, Abs. 0057; third embodiment, Abs. 0069-0072). Ein Wechsel zwischen diesen Ausführungsformen, der als Auswahl einer (anderen) Sequenz verstanden werden könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht beschrieben, sondern vielmehr nur eine Festlegung einer übergeordneten Strategie (incremental reduncy; chase combining).
Zwar sieht [X.]das Anfordern einer Wiederholungsübertragung vor (retransmission request, vgl. Ansprüche 1 und 2). Die Ausgestaltung dieser Anforderung ist in [X.]nicht näher beschrieben. Da die Reaktion auf die Anforderung nur eine Wiederholungsübertagung zur Folge hat ((iv) in response to a retransmission request, transmitting a further signal…, vgl. Anspruch 1), bezieht sich eine solche Anfrage immer nur auf eine einzige Wiederholung und deren Parameter. Die Anforderung (retransmission request) dient daher nicht der Angabe der Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern nach den Merkmalen 16.1from another of said versions; vgl. Anspruch 1) und nicht die als nächstes zu verwendende [X.]verweist, ist daher nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16.3
Weiterhin unterscheidet [X.]zwar zwischen der Behandlung von „systematischen Bits“(systematic bits) und [X.](parity bits) (vgl. beispielsweise third embodiment, Abs. 0066-0068). Eine Angabe der [X.]in Form von [X.]aus einem ersten und zweiten Parameter im Sinne der Merkma[X.]16.1.1
4.1.4 Druckschrift D4
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von Druckschrift D4([X.]03 / 103 200 A1) in den folgenden Merkmalen:
Nach Druckschrift [X.]ergibt sich zwar aus den (mehreren) Wiederholungen nach der von der Basisstation (BTS) gewählten Redundanzstrategie eine Folge von dabei verwendeten Parametern für eine jeweilige Redundanzstrategie (vgl. Fig. 2 bis Fig. 4 mit Beschreibung), die ein dynamisches Anpassen der Redundanzstrategie ermöglichen (vgl. S. 3, [X.]19-31). Druckschrift [X.]ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die vom Endgerät (jeweils) empfangene Information (d.h. die Angabe einer IR version) auf eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern für eine Folge von Wiederholungen gemäß Merkmal 16.1.1transmission number, vgl. S. 9, [X.]15-25). Somit wird auf den Empfang der Information (IR version) auch keine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern erzeugt(vgl. Merkmal 16.2.1transmission number) angegebene Wiederholung der Übertragung.
Zwar kann die Übertragungsnummer (transmission number) als ein Index verstanden werden. Bei der empfangenen Information handelt es sich dennoch nicht um einen Index oder Zeiger auf eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern(vgl. Merkmal 16.3type of transmission) und der Übertragungsnummer (transmission number) jeweils nur die zur Dekodierung erforderlichen Parameter für die mit der Übertragungsnummer bezeichnete(einzelne) Übertragung angegeben (vgl. S. 9, [X.]15-28).
Weiterhin unterscheidet Druckschrift [X.]zwar zwischen der Behandlung von „systematischen Bits“(systematic bits) und [X.](parity bits). Die Angabe von Redundanzversionen als Parameterpaare aus jeweils einem ersten und zweiten Parameter im Sinne der Merkma[X.]16.1.2
4.1.5 Druckschrift D5
Bei Druckschrift D5(R1-03-0405; [X.][X.]#32)handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag im Rahmen der [X.]Standardisierung von UM[X.](Technical Report TR 25.896). Druckschrift [X.]sieht die Übermittlung einer [X.]im [X.]an das Endgerät für eine hybride automatische Wiederholungsanforderungsfunktion(HARQ) vor (vgl. Druckschrift D5, S. 2, [X.]3.1.1). Druckschrift [X.]sind keine Angaben zur Verwendung von Sequenzen von Redundanzversionen zu entnehmen (vgl. Merkma[X.]16.1.1
4.1.6Druckschrift [X.](= QE-D6)
Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von Druckschrift D6([X.]2003 / 0 159 100 A1) in den folgenden Merkmalen:
Aus Druckschrift [X.]ist ein Endgerät (user equipment (UE); vgl. Abs. 0020) zum Anwenden einer Redundanzstrategie (redundancy scheme) auf eine automatische [X.]bekannt ([X.]Chase and incremental redundancy (IR) as a form of [X.]combining…; vgl. Abs. 0019, sowie Abs. 0047, 0055). Druckschrift [X.]nimmt mit der Bezugnahme auf High Speed Downlink Packet Access (HSDPA) auf den [X.]bzw. die Übermittlung der dabei verwendeten [X.]an einen Empfänger Bezug ([X.]Downlink Shared Channel (HS-DSCH) coding modulation…, vgl. Abs. 0020). Eine explizite Betrachtung des [X.]ist der Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16
Die Empfangseinrichtung des Endgeräts dient zum Empfangen einer Information, die ausgewählte [X.](selected redundancy version bzw. s and r parameters) angibt, wobei die Parameter eine [X.](redundancy version) für die automatische [X.](ARQ) angeben (vgl. Abs. 0047, 0055). Dabei ist Druckschrift [X.]Unterschied zu Anspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ keine Angabe einer Sequenz von Redundanzparametern zu entnehmen, die mit dieser Information angegeben wird. Vielmehr werden jeweils (nur) die Parameter für die anstehende Übertragung bzw. Wiederholung angegeben (…at each transmission; vgl. Abs. 0055). Auch aus dem Referenzieren eines Eintrags einer vorbestimmten Tabel[X.]mit Redundanzparametern folgt nicht bereits, dass die Tabel[X.]eine Sequenz von Redundanzparametern vorgibt, aus der nach Merkmal 16.2.1Chase, Partial IR, Full IR) jeweils auf eine Sequenz von Redundanzparametern, d.h. auf die Parameter für mehrere Wiederholungen der Übertragung bezieht (vgl. Merkmale16.1.1
Da gemäß Alternative c) in Absatz 0055 ein bestimmter Tabelleneintrag (specific entry in the table) signalisiert wird, handelt es sich bei der Information um einen Index auf die ausgewählten Parameter, aber auch hier nicht um eine Bezugnahme auf eine ausgewählte Folge von anzuwendenden Redundanzparametern (vgl. Merkmal 16.3
4.1.7 Druckschrift D7 (=QE-D7)
Druckschrift D7([X.]2003 / 0 079 170 A1)ist im [X.]zitiert und betrifft lediglich die Auswahl einer [X.]aus einer Mehrzahl von Redundanzversionen (set of redundancy versions), die dem Endgerät signalisiert wird (vgl. Streitpatent, Abs. 0008).
4.1.8 Druckschrift D8(= BP16, QE-D8)
Der Gegenstand des unabhängigen Patentansprüche 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von Druckschrift D8([X.]TR 25.896 V1.0.0) in folgenden Merkmalen.
Bei Druckschrift [X.]es sich um einen Technischen Bericht aus dem Standardisierungsverfahren des [X.](3rd Generation Partnership Project), der Verbesserungen für den [X.]betrifft (vgl. Titel). Druckschrift [X.]nennt zwei Redundanzstrategien „IR“ (vgl. S. 20, [X.]7.2.2, le. Abs.) und „CC/NC“ (vgl. S. 28, [X.]9.2.2.1). Zur Strategie „IR“ wird auch eine Mehrzahl von Redundanzversionen (multip[X.]redundancy versions) erwähnt (vgl. S. 20, [X.]7.2.2, le. Abs., dr. Spiegelstrich). Dass diese mehreren Redundanzversionen vom Endgerät als Sequenz von Redundanzparametern verwendet werden, ist dem Dokument jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16.2.1explizit signalisiert werden (vgl. [X.]7.2.3, S. 21, dr. Abs.), also für die jeweils anstehende Übertragung bzw. die jeweilige Wiederholung. und nicht indirekt, also nicht durch einen Verweis auf vorbestimmten Parameter im Sinne einer ausgewählten Sequenz (vgl. Merkma[X.]16.3
Auf die Verwendung der genannten Redundanzversionen als Parameterpaare geht Druckschrift [X.]nicht ein (vgl. Merkmal 16.1.2
4.1.9 Druckschrift [X.](= BP15, QE-D9)
Bei Druckschrift D9([X.][X.]25.212)handelt es sich um die Technische Spezifikation [X.]25.212 aus dem Standardisierungsverfahren des 3GPP, auf welche bereits das [X.]in Abs. 0029 verweist. In dieser [X.][X.]sind [X.]und Redundanzversionen für hybride automatische Wiederholungsfunktionen (Hybrid ARQ) im [X.]spezifiziert (vgl. [X.]f, [X.]4.5.4, S. 64, [X.]4.6.2.1).Aus Druckschrift [X.]ist zwar die Definition von Sequenzen von Redundanzparametern für mehrere Wiederholungen im [X.]bekannt. Das Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern aus mehreren vorbestimmten Sequenzen im [X.]ist jedoch nicht zu entnehmen (vgl. Merkmal 16
4.1.10Druckschrift D10
Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ ist auch neu gegenüber Druckschrift D10([X.]00 / 49 760 A1).
Druckschrift [X.]betrifft das Anwenden einer Redundanzstrategie auf eine automatische Wiederholungsfunktion. Dazu werden u.a. im [X.]Informationen (LA/IR message) zwischen der Basisstation und einem Endgerät ausgetauscht (vgl. Abstract). Die vom Endgerät empfangene Information umfasst die Angabe durch die Basisstation, dass das Anwenden einer gewünschten Redundanzstrategie (incremental redundancy) durch das Endgerät möglich ist bzw. eine bestimmte Strategie angewendet werden kann (The network's interpretation is that if the IR value is signaled, incremental redundancy operation is possib[X.]for the mobi[X.]station…, vgl. S. 14, [X.]25/26; i.V.m. This information can then be used…, vgl. S. 12, [X.]4-6 und [X.]11-14). Die Information dient damit jedoch weder der Angabe einer ausgewählten Strategie noch der Angabe einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern für die automatische [X.](vgl. Merkmal 16.1.1
Bei der vorgenannten Information handelt es sich auch nicht um einen Index oder einen Zeiger, der auf eine ausgewählte zumindest eine Sequenz verweist, sondern um ein sogenanntes Flag (vgl. S. 14, [X.]25-26), das anzeigt, dass die Verwendung einer vorbestimmten IR-Strategie möglich bzw. erwünscht ist (vgl. Merkmal 16.3
Darüber hinaus nimmt Druckschrift [X.]auf das [X.]und Codierungsschema (MCS) Bezug, wie es beispielsweise die GSM/[X.]für den [X.](GPRS) definiert (vgl. Druckschrift D1a). Damit sind Druckschrift [X.]auch implizit keine Redundanzversionen zu entnehmen, die durch ein [X.]im Sinne der Merkmale16.1.1
4.1.11 Druckschrift QE-D5
Druckschrift QE-D5([X.]2002 / 0 172 217 A1)betrifft weder Angaben zu einer [X.]noch [X.]bzw. -versionen im Sinne des Streitpatents.
Druckschrift QE-[X.]ist ein Zeiger auf eine Nachschlage-Tabel[X.](look up table) für Angaben zum Übertragungsformat (transmission format) im [X.]zu entnehmen (vgl. Abs. 0035). Da der Zeiger auf einen Datensatz verweist, der ein Übertragungsformat definiert, das für al[X.]Datenpakete der Übertragung auf dem zugewiesenen Kanal gilt, ergibt sich daraus auch kein Verweis auf eine ausgewählte Sequenz von Parametern.
4.1.12 Druckschrift QE-D10
Druckschrift QE-D10([X.]00 / 25469 A1)bezieht sich im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ bereits nicht zweifelsfrei und eindeutig auf den Uplink-Fall. Denn die Beschreibungseinleitung (Summary of the invention) spricht nur bezüglich des Empfängers des Endgeräts (communication device) von empfangenen und wiederholten Datenblöcken (retransmitted blocks) und nimmt damit Bezug auf eine Datenübertragung imD ownlink-Fall. Es findet sich in diesem Zusammenhang kein Hinweis darauf, dass das Endgerät Informationen zu Strategien und Redundanzparametern empfängt und diese wiederum auf Uplink-Übertragungen anwendet(vgl. Merkmal 16
Zudem macht Druckschrift QE-[X.]keine Angaben zur Signalisierung von Redundanzparametern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass [X.]als Verweis auf Sequenzen von Redundanzparametern angeben werden (vgl. Merkma[X.]16.1.1
4.1.13Druckschriften BP8, [X.]und BP10
Eine fehlende Patentfähigkeit, ausgehend von einer der Druckschriften BP8 ([X.]2003 / 0 123 470 A1), BP9 ([X.]2004 / 0 028 020 A1) und BP10 (EP 1 511 209 A2) wurde zwar schriftsätzlich geltend gemacht, aber weder hinsichtlich der erteilten Fassung des [X.]noch hinsichtlich des Gegenstands von Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.]neu“ substantiiert.
4.1.14 Druckschrift [X.](= QE-D4)
Druckschrift BP11([X.]5 699 365 A) betrifft im Unterschied zu Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ keine automatische Wiederholungsanforderungsfunktion, sondern ein Verfahren zur Vorwärtsfehlerkorrektur (forward error correction /FEC). Ein [X.]n und k, welches eine Codewortgröße und eine Blockgröße angibt, kann dabei einem Empfänger auf unterschiedliche Weise mitgeteilt werden (Sp. 11, [X.]55-65). Um Overhead zu reduzieren, kann mittels eines Index oder Zeigers auf eine gespeicherte Tabel[X.]verwiesen werden. In Druckschrift [X.]ist jedoch keine Sequenz aus [X.]angegeben, sondern nur ein einzelnes Parameterpaar, das mehrere Bytes umfasst. Damit ist auch keine Information entnehmbar, die als Verweis auf eine Sequenz von Redundanzparametern dienen kann (vgl. Merkmal 16.1.1
4.2Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „Vcneu“ beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Merkma[X.]des Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.]neu“ dem Fachmann weder einzeln noch in Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften und seinem Fachwissen nahegelegt sind.
4.2.1DruckschriftD1a(= BP12, QE-D1a)in Verbindung mit D1b(= QE-D1b), D1c(= QE-D1c)
Die Druckschriften D1a, [X.]und D1c, die ein Teil der GSM/EDGE-Spezifikationfür den [X.](GPRS)sind, können allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Der GSM/[X.]gemäß Druckschrift D1a ist kein Endgerät zu entnehmen, das eine Information empfängt, die auf eine ausgewählte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern durch einen Index oder Zeiger verweist (vgl. Merkmal 16.1.1MCS) vor und werden nicht durch eine empfangene Information direkt referenziert. Damit ist auch keine Erzeugung einer entsprechenden Sequenz von ersten und zweiten Parametern zum Steuern der Wiederholungsübertragungsfunktion zu entnehmen (vgl. Merkmal 16.2.1incremental redundancy) vorgesehen. Eine nur aus Wiederholungen bestehende Strategie (Type I ARQ) wird dagegen nicht mittels zugehöriger Sequenz signalisiert, sondern durch Ändern des Betriebsmodus (vgl. Merkmal 16.3
Aus den Druckschriften [X.]mit [X.]und [X.]ergibt sich auch kein Hinweis, deren Lehre im Sinne des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ abzuwandeln.
4.2.2Druckschrift [X.]oder D2(= QE-D2)
Druckschrift [X.]bzw. Druckschrift D2(die Druckschrift [X.]als Priorität nimmt und für welche die Ausführungen zu Druckschrift [X.]in gleicher Weise gelten) kann allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ unterscheidet sich von Druckschrift BP6bereitsdarin, dass die Angabe von mehreren Umordnungsmustern keine Sequenz im Sinne des Hilfsantrags „[X.]neu“ bildet. Der Verweis auf die [X.]erfolgt jeweils gezielt auf ein einzelnes Element der Liste von Umordnungsmustern und nicht als Angabe einer Sequenz (vgl. Merkma[X.]16.1.1
Druckschrift [X.]bzw. [X.]liefert dem Fachmann weder einen Hinweis, verschiedene Sequenzen von Redundanzversionen, jeweils bestehend aus ersten und zweiten Parametern, zum Steuern der [X.]zu verwenden, noch dem Endgerät eine entsprechende Auswahl einer Sequenz aus verschiedenen Sequenzen solcher Parameterpaare mittels Index oder Zeiger zu signalisieren.
4.2.3 Druckschrift [X.]oder [X.]in Verbindung mit Druckschrift [X.]oder D5
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.]bzw. [X.]und Druckschrift [X.]oder [X.]legt den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend zu Druckschrift BP6(bzw. Druckschrift D2) ausgeführt, werden mit den Umordnungsmustern weder Sequenzen von Redundanzparametern im Sinne des [X.]signalisiert noch wird die [X.]durch die entsprechend der ausgewählten, empfangenen Sequenz erzeugten Parameter gesteuert. Auch die Entscheidung zwischen der Übertragung von Wiederholungen (ARQ-Anforderung) und von [X.](Anforderung der Übertragung von Paritätsbits) – somit eine Auswahl zwischen Redundanzstrategien –basiert nicht auf dem Empfangen einer ausgewählten Sequenz durch das Endgerät.
Der GSM/[X.]gemäß Druckschrift D1aist kein Endgerät zu entnehmen, das eine Information empfängt, die auf eine ausgewählte Sequenz von ersten und zweiten Redundanzparametern durch einen Index oder Zeiger verweist (vgl. Merkmal 16.1.1
Druckschrift [X.]sieht zwar die Übermittlung einer [X.]im [X.]für eine hybride automatische Wiederholungsanforderung (HARQ) vor (vgl. Druckschrift D5, S. 2, [X.]3.1.1). Druckschrift [X.]sind jedoch keine Angaben zur Verwendung von Sequenzen von Redundanzversionen und der Übermittlung einer ausgewählten Sequenz an ein Endgerät zu entnehmen (siehe auch Ausführungen zur Neuheit gegenüber Druckschrift D5; Abschnitt III.4.1.5).
Druckschrift[X.]oder [X.]in Verbindung mit Druckschrift D1aunterscheiden sich damit bereits grundlegend im Vorliegen von Sequenzen von Redundanzparametern und in der Signalisierung und Verwendung der jeweiligen Redundanzparameter. Um zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ zu gelangen, müsste der Fachmann einzelne Merkma[X.]des Konzepts der Druckschrift [X.]mit einzelnen Merkmalen des Konzepts der Druckschrift [X.]mosaikartig kombinieren und beispielsweise eine gezielte Paritätsbit-Anforderung und deren gemeinsame Übertragung in einem Datenpaket nach Druckschrift [X.]durch die Vorgabe von Sequenzen von nacheinander anzuwendenden Redundanzparametern ersetzen. Hierfür sind beiden Druckschriften weder Hinweise zu entnehmen, noch ist eine entsprechende Veranlassung ersichtlich.
Auch eine Kombination der Lehren von Druckschrift [X.]bzw. der Druckschrift [X.]mit der Lehre der Druckschrift D1aführt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“. Denn keine der beiden Druckschriften sieht eine Verwendung von Redundanzparametern vor, die paarweise als Sequenz von Redundanzversionen vorliegen und bei denen einer der Parameter die Priorisierung von „systematischen Bits“(systematic bits) bestimmt (vgl. Merkma[X.]16.1.2
Gleiches gilt im Ergebnis für eine Zusammenschau der Druckschrift [X.]bzw. D2 und der Druckschrift D5. Auch die Druckschriften [X.]bzw. [X.]und [X.]unterscheiden sich bereits in ihren grundlegenden Konzepten. Somit fehlt es hier ebenfalls an der Veranlassung, die Lehre der Druckschrift [X.]bzw. [X.]mit der Lehre der Druckschrift [X.]zu kombinieren.
Selbst bei einer Zusammenschau der beiden Druckschriften ist diesen keine empfangene Information zu entnehmen, die auf eine Sequenz von Redundanzversionen im Sinne des [X.]und nicht nur auf eine einzige, bestimmte [X.]verweist (vgl. Merkmal 16.1.1systematic bits) bestimmt (vgl. Merkmal 16.1.1
4.2.4Druckschrift D3(= QE-D3)
Druckschrift D3kann allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Druckschrift [X.]keine Angaben dazu, wie (und in welcher Form) die [X.]bzw. Redundanzversionen vom Endgerät empfangen werden. Allein aus der Tatsache, dass die [X.]eine bestimmte Strategie wünscht (desired in the receiver; vgl. Abs. 0049, 0050), und der Nennung einer Wiederholungsanforderung (retransmission request, vgl. Anspruch 1) folgt nicht zwangsläufig, dass hierzu das Endgerät eine Information im Sinne des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ empfängt und anwendet. Insbesondere ergibt sich daraus keine Übermittlung einer Information zu einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern, da in [X.]die jeweilige Sequenz für „Chase Combining“ (CC) und „[X.]Redundancy“ (IR) aufgrund der Vorgabe der Strategie vorab feststeht (vgl. Abs. 0043-0047) und sich die Wiederholungsanforderung (retransmission request) auf eine einzige Wiederholung bezieht (vgl. Anspruch 1) (vgl. Merkmal 16.3
Daher ist für den Fachmann ausgehend von [X.]auch keine Veranlassung ersichtlich, eine Empfangseinrichtung zum Empfangen einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern angebenden Information nach den Merkmalen 16.1.1
4.2.5Druckschrift D3in Verbindung mit Druckschrift D1a(= BP12, QE-D1a), D5, D9(= BP15, QE-D9),D10, QE-D4(= BP11)oder QE-D5
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.]mit Druckschrift D1a, D5, D9,D10, QE-[X.]oder QE-[X.]legt den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend erläutert, besteht ausgehend von der Lehre der Druckschrift D3bereits keine Veranlassung, abweichend von der dort erwähnten Festlegung in Bezug auf eine bestimmte Strategie (vgl. Abs. 0043-0047), eine gesonderte Information zu einer ausgewählten Sequenz mit mehreren [X.]bzw. -versionen vom Netzwerk an das Endgerät zu übermitteln (vgl. Merkmal 16.1.1
Auch aus der Zusammenschau mit Druckschrift D1a, D5, D9,D10, QE-[X.]oder QE-[X.]ergibt sich kein Hinweis auf die Angabe einer solchen ausgewählten Sequenz in einer vom Endgerät empfangenen und zu verarbeitenden Information gemäß Merkmal 16.1.1
Gemäß Druckschrift D1a(= BP12, QE-D1a)werden Sequenzen von Redundanzparametern für nur eine Strategie im Rahmen der Zuweisung eines [X.]und [X.]vorgegeben. Eine reine Wiederholung wird dem Endgerät zudem nicht im Rahmen der [X.]und [X.]signalisiert (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik nach Druckschrift [X.]in Abs. III.4.1.1).
Druckschrift D5ist nur das Signalisieren einer einzelnen Redundanzversion, nicht jedoch einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern bzw. –versionen zu entnehmen (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik nach Druckschrift [X.]in Abs. III.5.1.5).
Druckschrift D9 (= BP15, QE-D9), auf die bereits das [X.]verweist, ist nur die Definition von Redundanzparametern und verschiedenen, daraus gebildeten Redundanzversionen für den Download-Fall zu entnehmen, jedoch nicht das Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern aus mehreren Sequenzen an ein Endgerät im [X.](siehe auch Ausführung zum Stand der Technik nach Druckschrift 9 in Abs. III.4.1.9).
Druckschrift D10betrifft die Zulässigkeit der Verwendung einer vorbestimmten Strategie. Auch aus Druckschrift [X.]ergibt sich keine Signalisierung der Strategie durch den Verweis auf eine ausgewählte Sequenz von Redundanzparametern bzw. -versionen (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik nach Druckschrift [X.]in Abs. III.4.1.10).
Aus Druckschrift QE-D4(=BP11) und aus Druckschrift QE-D5ist jeweils bekannt, mittels eines Index oder Zeigers auf eine gespeicherte Tabel[X.]zu verweisen. Den Druckschriften entnimmt der Fachmann allenfalls allgemein, dass – um Overhead bei der Signalisierung zu reduzieren – auf vordefinierte Daten- bzw. Parametersätze mittels Zeiger oder Index verwiesen werden kann, aber nicht, einem Endgerät eine ausgewählte Sequenz mit Redundanzversionen in Form von [X.]zu signalisieren (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik nach Druckschrift QE-[X.]und QE-[X.]in Abs. [X.]und III.4.1.11).
Aus den genannten Dokumenten folgt daher kein Hinweis dazu, die Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern, die aus einer Folge von [X.]gemäß den Merkmalen 16.1.2
4.2.6Druckschrift D6(= QE-D6)
Druckschrift D6kann allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Druckschrift [X.]gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Information zu einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern übermittelt bzw. vom Endgerät empfangen wird. Vielmehr ist die in Absatz 0055 genannte Tabel[X.]im Zusammenhang mit der zuvor genannten Möglichkeit zu sehen, die – einzelnen – Redundanzversionen bei Bedarf zu signalisieren, ohne dabei die Parameter selbst zu übertragen. Aus der Verwendung einer vorbestimmten Tabel[X.]folgt daher zwar implizit ein Signalisieren mittels Index (oder Zeiger), aber nicht bereits das Übermitteln einer Information zu einer – ausgewählten – Sequenz von mehreren Redundanzversionen(siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]in III.4.1.6).
Es fehlt dabei auch ein Hinweis auf Nachtei[X.]der beschriebenen Lösungen, der als Veranlassung für den Fachmann zur Abwandlung der entnehmbaren Lehre verstanden werden könnte. Zwar trifft es zu, dass nach Alternative c) in Absatz 0055 bei jeder (Wiederholungs-)Übertragung eine Parameter-Auswahl signalisiert werden muss. Aber selbst wenn der Fachmann dies aufgrund seines Fachwissens als Nachteil erkennt, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig die Verwendung von (mehreren) Sequenzen, bei der jeweils nur eine ausgewählte Sequenz für die anstehende Übertagung und ihre möglichen Wiederholungen signalisiert wird. Ungeachtet dessen, dass hierfür (beispielsweise beim Aufbau der Verbindung) al[X.]möglichen Sequenzen für al[X.]Redundanzstrategien zuvor übertragen werden müssten, muss weiterhin jeweils eine Auswahl der Sequenz für eine anstehende Uplink-Übertragung zusätzlich signalisiert und möglicherweise vor einer weiteren Wiederholungsübertragung angepasst werden. Außerdem [X.]werden, dass die Basisstation die jeweilige Nummer der Wiederholung wiederum der jeweiligen [X.]richtig zuordnen kann. Der vermeintliche Nachteil der Lösung nach Druckschrift [X.]führt den Fachmann daher nicht zwangsläufig zu einer Lösung gemäß Merkmal 16.1.1
4.2.7Druckschrift D6in Verbindung mit Druckschrift D1a(= BP12, QE-D1a), D4, D5, D8 (= BP16, QE-D8), [X.](= BP15, QE-D9)oder D10
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.]und Druckschrift D1a, D4, D5, D8, [X.]oder [X.]den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend erläutert, ist Druckschrift D6 das Signalisieren der jeweils aktuell zu verwendenden [X.]zu entnehmen, wozu auf einen Eintrag einer vorbestimmten Tabel[X.]Bezug genommen wird. Es besteht ausgehend von Druckschrift [X.]jedoch keine Veranlassung, davon abweichend eine Information zu einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern bzw. -versionen vom Netzwerk an das Endgerät zu übermitteln (vgl. Merkmal 16.1.1
Selbst dann, wenn man von einer solchen Veranlassung ausgeht, ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit Druckschrift D1a, D4, [X.]oder [X.]keine empfangene Information gemäß Merkmal 16.1.1
In Druckschrift [X.](= BP12, QE-D1a) wird auf die Parameter-Sequenz allenfalls indirekt verwiesen, wobei dies nur für eine einzige Strategie vorgesehen ist und die eine Strategie, die wie „Chase Combining“ nur auf der wiederholten Übertragung beruht, nur durch einen anderen Betriebsmodus und nicht eine entsprechende Sequenz von Redundanzparametern erreicht wird (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]in Abs. III.4.1.1). Zudem unterscheidet sich das Format der [X.]in Druckschrift [X.](Punktierungsschemata) und Druckschrift D6, so dass ein Übernehmen der Sequenzen von [X.]aus Druckschrift [X.]– ungeachtet ihrer Einbettung in ein [X.]und Codierungsschema (MCS) – ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ führt.
Den Druckschriften [X.]und D5ist– ungeachtet der Frage, ob Druckschrift [X.]Stand der Technik für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bildet – wie Druckschrift [X.]nur das Signalisieren aktueller [X.](bzw. einer Redundanzversion) selbst zu entnehmen (siehe auch Ausführung zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]bzw. [X.]in Abs. [X.]bzw. III.4.1.5).Sie gehen darin nicht über die Lehre der Druckschrift [X.]hinaus.
Der Druckschrift D8(= BP16, QE-D8) ist weder die Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern (beispielsweise aus Redundanzparametern der beiden entnehmbaren Strategien) zu entnehmen noch das Signalisieren einer solchen ausgewählten Sequenz mittels Zeiger oder Index (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]in Abs. III.4.1.8).
Der Druckschrift D9 (= BP15, QE-D9), auf die bereits das [X.]verweist, ist nur die Definition von Redundanzparametern und verschiedenen, daraus gebildeten Redundanzversionen für den Download-Fall zu entnehmen, jedoch nicht das Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern aus mehreren Sequenzen an ein Endgerät im [X.](siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift 9 in Abs. III.5.1.9).
Der Druckschrift D10 ist nur das Signalisieren der Zulässigkeit der Verwendung einer vorbestimmten Strategie zu entnehmen (siehe auch Ausführungen zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]in Abs. III.4.1.10).
Aus den genannten Dokumenten folgt daher kein Hinweis dazu, die Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern, die aus einer Folge von [X.]gemäß den Merkmalen 16.1.2
4.2.8Druckschrift [X.](= BP16, QE-D8)
Die Druckschrift D8kann allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Der Verweis auf mehrere Redundanzversionen (multip[X.]redundancy versions) in Druckschrift [X.]kann eine Signalisierung einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern aus den jeweiligen Sequenzen der beiden Strategien nicht nahelegen, womit sich auch das Erzeugen der Parameter der Sequenz (Merkmal 16.2.1
Es ist den [X.]zwar zuzustimmen, dass Druckschrift [X.]auf mehrere Redundanzversionen verweist (multip[X.]redundancy versions, vgl. [X.]7.2.2, le. Abs. und [X.]7.2.3, S. 20, dr. Spiegelstrich). Das Vorliegen mehrerer Redundanzversionen bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Vorgabe von Sequenzen von Redundanzversionen, sondern allein die Auswahlmöglichkeit zwischen Redundanzversionen für eine Strategie seitens des Netzwerks bzw. der Basisstation. Zwar warnt Druckschrift [X.]auch vor einem daraus resultierenden erhöhten Overhead bei der Signalisierung (vgl. [X.]7.2.3, S. 20, dr. Spiegelstrich). Doch auch hieraus folgt im Kontext der Druckschrift [X.]nicht zwangsläufig eine Verwendung von Sequenzen entsprechend des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“. Denn Druckschrift [X.]weist selbst darauf hin, dass der Bedarf zum Vorsehen mehrerer Redundanzversionen im [X.]geringer ist als im [X.](vgl. [X.]7.2.2, le. Abs.), womit der Fachmann für den [X.]nach diesseitigem Verständnis einen geringeren Handlungsbedarf sieht und insbesondere keinen Anlass zur Schaffung einer vom [X.]abweichenden Sonderlösung für den [X.]hat.
Abweichend von einer Signalisierung von [X.]für mehrere Wiederholungsübertragungen nach Anspruch 16 ist zudem explizit vorgesehen, dass die Parameter für eine anstehende Übertragung bzw. die jeweilige Wiederholung selbst signalisiert werden (vgl. [X.]7.2.3, S. 21, dr. Abs.)(vgl. Merkma[X.]16.3
Auch wenn man von dem Hinweis auf die Vermeidung von Signalisierungs-Overheadausgeht, folgt daraus naheliegend allenfalls eine Signalisierung, die anstel[X.]der Übertragung der einzelnen Parameter auf eine vorbestimmte, auf die aktuel[X.]Wiederholung anzuwendende [X.]verweist. Das Schaffen und Signalisieren einer ausgewählten Sequenz mehrerer [X.]für mögliche aufeinander folgende Wiederholungsübertragungen folgt daraus für den Fachmann nicht.
4.2.9Druckschrift D8(= BP16, QE-D8)in Verbindung mit Druckschrift [X.]oder[X.](= BP15, QE-D9)mit BP11(= QE-D4)
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften [X.]und Druckschrift [X.]oder D9legtden Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahe.
Wie vorstehend erläutert, ist Druckschrift [X.]die Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern (beispielsweise aus Redundanzparametern der beiden entnehmbaren Strategien) zu entnehmen noch das Signalisieren der Information zu einer solchen ausgewählten Sequenz mittels Zeiger oder Index.
Im Hinblick auf eine Kombination der Lehren der Druckschrift D8 und der Druckschrift D1a stellt sich bereits die Frage der Veranlassung des Fachmanns zu einer Kombination einer Machbarkeitsstudie für UM[X.](Druckschrift D8) und einem Dokument, das sich auf einen älteren Mobilfunkstandard (GPRS) und damit ein anderes technisches Konzept bezieht.
Ungeachtet dessen führt auch die Zusammenschau von Druckschrift [X.]mit Druckschrift [X.]nicht zum Gegenstand des Anspruchs 16 gemäß Hilfsantrag „[X.]neu“. Denn der Fachmann müsste die aus Druckschrift [X.]bekannten Sequenzen von Redundanzparametern aus der Datenstruktur (MCS) nach Druckschrift [X.]herauslösen und die dort verwendete Parameter-Sequenz, die nur aus [X.]besteht, durch Parameterpaare im Sinne von Redundanzversionen nach Druckschrift D8ersetzen. Selbst dann ergibt sich daraus noch keine Eignung des Endgeräts zur Verarbeitung einer empfangenen Information gemäß Merkmal 16.1.1 incremental redundancy)auf Basis von [X.]als Teil eines [X.]und Codierungsschema (MCS) vorgesehen ist(siehe auch Ausführung zum Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.]in Abs. III.4.1.1).
Auch eine Kombination der Lehren der Druckschrift D8 und der Druckschrift D9 führt nicht zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“. Denn Druckschrift D9 (= BP15, QE-D9), auf die bereits das [X.]verweist, liefert dem Fachmann nur die Definition von Redundanzparametern und verschiedenen, daraus gebildeten Redundanzversionen für den Downlink-Fall. Ein Signalisieren der Auswahl einer Sequenz von Redundanzparametern aus mehreren Sequenzen ist auch Druckschrift [X.]nicht zu entnehmen. Das Signalisieren von Daten- oder Parametersätzen mittels Zeiger oder Index kann zwar dem Fachwissen zugerechnet werden (und ist beispielsweise aus Druckschrift BP11= QE-[X.]bekannt). Es fehlt jedoch ausgehend von Druckschrift [X.]und [X.]– wie vorstehend zu Druckschrift [X.]erläutert – bereits an einer Veranlassung zum Signalisieren einer ausgewählten Sequenz anstel[X.]der Angabe einer einzelnen [X.]für die anstehende Wiederholungsübertragung.
4.2.10Druckschrift D10
Die Druckschrift D10kann allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Druckschrift [X.]ist eine Information der Basisstation zu entnehmen, dass eine gewünschte Redundanzstrategie (incremental redundancy) durch das Endgerät angewendet werden kann. Diese Information dient jedoch nicht der Angabe einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern für die automatische [X.](vgl. Merkmal 16.1.1
Des Weiteren ist Druckschrift [X.]kein Hinweis auf die Verwendung von Redundanzversionen zu entnehmen, die aus zwei Redundanzparametern gebildet sind (vgl. Merkmal 16.1.1
4.2.11Druckschrift QE-D10
Die Druckschrift QE-D10kann allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ nicht nahelegen.
Druckschrift QE-[X.]bezieht sich im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 16 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ bereits nicht zweifelsfrei und eindeutig auf den Uplink-Fall. Zudem entnimmt der Fachmann Druckschrift QE-[X.]auch keine Angaben zur Signalisierung von Redundanzparametern. Insbesondere findet sich in Druckschrift QE-[X.]kein Hinweis darauf, dass die [X.]als Verweis auf eine ausgewählte Sequenz aus einer Mehrzahl an Sequenzen von Redundanzparametern angegeben werden (vgl. Merkma[X.]16.1.1
4.2.12 Druckschrift QE-[X.]in Verbindung mit Druckschrift D1a
Aus den zu Druckschrift QE-D10 genannten Gründen führt auch eine Zusammenschau der Druckschriften QE-[X.]und [X.]nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Hilfsantrags „[X.]neu“. Denn Druckschrift D1a nimmt nur Bezug auf Punktierungsmuster, die im Rahmen des [X.]und Kodierungsschemas (MCS) festgelegt werden. Auch aus der Zusammenschau der beiden Druckschriften folgt daher keine (direkte) Signalisierung einer ausgewählten Sequenz von Redundanzparametern.
Zudem fehlt es an einem Hinweis auf die Definition von [X.]durch Parameterpaare aus ersten und zweiten Parametern gemäß der Merkma[X.]16.1.1
4.2.13 weitere Druckschriften
Ein Naheliegen des Gegenstands des Streitpatents, ausgehend von einer der Druckschriften BP8 ([X.]2003 / 0 123 470 A1), BP9 ([X.]2004 / 0 028 020 A1) oder BP10 (EP 1 511 209 A2) wurde zwar schriftsätzlich geltend gemacht, aber weder hinsichtlich der erteilten Fassung noch hinsichtlich des Gegenstands von Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.]neu“ begründet.
Die Druckschriften BP7, BP9 und [X.]bilden aufgrund ihrer Veröffentlichung im Prioritätsintervall für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit keinen relevanten Stand der Technik.
Druckschrift BP10 ist nachveröffentlicht und nur für die Neuheitsprüfung relevant.
Eine mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber weiteren Druckschriften, der Kombination von weiteren Druckschriften untereinander oder mit dem Fachwissen des Fachmanns wurd ein Bezug auf Anspruch 16 des Hilfsantrags „[X.]neu“ nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.3 Die auf den unabhängigen Patentanspruch 16 rückbezogenen Ansprüche 17 bis19 in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.]neu“ erfüllen ebenfalls die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Zulässigkeit und Schutzfähigkeit.
Eine weitergehende Beschäftigung mit den zusätzlichen Merkmalen der Ansprüche 17bis 19 erübrigt sich, da bereits Anspruch 16, auf welchen diese rückbezogen sind, aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt ist.
Eine mangelnde Zulässigkeit der Ansprüche 17 bis 19 ist nicht ersichtlich. Sie wurde auch nur zu Anspruch 17 im Rückbezug auf Anspruch 16 geltend gemacht, erweist sich aber als nicht zutreffend (vgl. Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung, Abschnitt III.3.2).
Da sich die beschränkte Verteidigung in der Fassung nach Hilfsantrag „[X.]neu“ somit als zulässig und patentfähig erweist, war das [X.]im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 16 bis 19 teilweise hinsichtlich der erteilten Fassung (Hauptantrag) für nichtig zu erklären, während die Klage im Hinblick auf die Fassung nach Hilfsantrag „[X.]neu“ abzuweisen war. Auf die weitere Frage, ob das [X.]auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kam es daher nicht mehr an.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG [X.]§§ 92 Abs. 1 ZPO, §269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, §100 Abs. 1 ZPO.
In dem verbundenen [X.]ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung), weshalb die Klägerin zu 3 trotz Klagerücknahme hinsichtlich des [X.]weiter am Verfahren beteiligt ist.
Dabei hat der Senat zugrunde gelegt, dass der Wert des [X.]im Wesentlichen durch den das Verfahren nach Patentanspruch 1 umfassenden Patentanspruch 16 bestimmt wird. Obwohl die [X.]zu 1 und 2 sich lediglich gegen die Patentansprüche 16 bis 19 wenden und die Klägerin zu 3 ursprünglich das gesamte Patent mit den weiteren Vorrichtungsansprüchen 24 und 30 angegriffen hat, sind ihre Angriffe nach Ansicht des Senats gleichwertig, [X.]ihrer Klageangriffe jeweils gleich zu beurteilen ist.
Nach ihrer Klagerücknahme hat die Klägerin zu 3 daher ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Darüber hinaus ist der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand in den von den [X.]zu 1 und 2 noch angegriffenen Patentansprüchen 16 bis 19 in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hilfsantrag „[X.]neu“ gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Das [X.]erfährt in der Fassung der von den [X.]zu 1 und 2 noch angegriffenen Patentansprüche 16 bis 19 nach Hilfsantrag „[X.]neu“ durch die Ergänzung u. a. mit den Merkmalen „in WCDMA“, „for uplink transmissions“ und „a selected sequence of first and second redundancy parameters (r, s)” und „where in [X.]of redundancy parameters relatesto Chase Combining, [X.]or Full [X.]Redundancy“ in dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 16, die nun zur Annahme der patentgemäßen Lehre nach dem [X.]erfüllt sein müssen, eine wesentliche Einschränkung. Diese Einschränkungen auf WCDMA-Systeme, die [X.]und die Eigenschaften der vorgegebenen Parameter, machen nach der Schätzung des Senats ein Sechstel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des (gesamten) [X.]aus.
Nachdem die Klägerin zu 3 ihre Klage zurückgenommen hat, waren ihr insoweit anteilig die Kosten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die [X.]zu 1 und 2 haben die Kosten im Umfang ihres Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO. In diesem Verhältnis waren daher allen [X.]fünf Sechstel der Gerichtskosten, für die diese gesamtschuldnerisch – unabhängig von einem möglichen Innenausgleich - haften, aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagtenhaften die [X.]nach Kopfteilen im Umfang der Klagerücknahme bzw. ihres Unterliegens, d.h. die Klägerin zu 3 zu einem Drittel und die [X.]zu 1 und 2 jeweils zu einem Viertel (der Hälfte, der auf beide entfallenden Unterliegensantei[X.]– die Hälfte von vier Sechstel abzüglich eines Sechstel, mit dem die [X.]unterliegt). Demgegenüber hat die [X.]entsprechend ihrem Unterliegen anteilig zu einem Sechstel die Gerichtskosten und jeweils zu einem Viertel die außergerichtlichen Kosten der [X.]zu 1 und 2 zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG [X.]§ 709 ZPO.
Meta
6 Ni 41/19 (EP), verb. mit 6 Ni 42/19 (EP), verb. mit 6 Ni 43/19 (EP)
17.08.2021
Urteil
Sachgebiet: Ni
nachgehend BGH, 27. September 2022, Az: X ZR 103/21, Beschluss
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.08.2021, Az. 6 Ni 41/19 (EP), verb. mit 6 Ni 42/19 (EP), verb. mit 6 Ni 43/19 (EP) (REWIS RS 2021, 3231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3231
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2023, Az. X ZR 103/21 (REWIS RS 2023, 7191)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. X ZR 103/21 (REWIS RS 2022, 6238)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 103/21 (Bundesgerichtshof)
2 Ni 38/21 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitssache – „Bewegtbilddecodierungsverfahren“ – fehlende Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit - Stand der Technik
4 Ni 1/22 (EP) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitssache – „Vorrichtung, Verfahren und Computerprogrammprodukt zur Bereitstellung des Multiplexen für einen datennichtassoziierten …
2 Ni 14/17 (EP), verb. mit 2 Ni 20/17 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem Kommunikationssystem" – zur unzulässigen Erweiterung – zur Patentfähigkeit
5 Ni 24/10 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Funkkommunikationssystem (europäisches Patent)" – zur wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten von Voranmeldungen