Bundespatentgericht, Urteil vom 15.07.2020, Az. 6 Ni 43/18 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2020, 209

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 173 986

([X.])

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 15. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]. [X.], [X.] und [X.]. [X.],

für Recht erkannt:

I.

Das [X.] Patent 1 173 986 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

„1. [X.] in the uplink direction from a mobile station to a system in such a manner that

‐ a common channel ([X.]) or a dedicated channel ([X.]) is selected for the sending of a data packet, and

‐ the data packet is sent using the channel selected,

characterized in that

‐ a threshold value of [X.] selection parameter is defined (620),

‐ said threshold value of the channel selection parameter is sent to the mobile station (630),

‐ a current value of the channel selection parameter is compared to said threshold value of the channel selection parameter by the mobile station (650), and

‐ said selection is performed on the basis of said comparison (660).

2. A method according to claim 1, characterised in [X.] on the basis of the parameters of the data packet to be transferred.

3. A method according to any one of claims 1 to 2, characterized in that if the channel selected for the data packet transfer is a dedicated channel ([X.]), [X.] ([X.]) is allocated after the selection, [X.] is transferred on the allocated channel ([X.]).

4. A method according to any one of claims 1 to 3, characterized in that said channel selection parameter value is sent on a common channel.

5. A method according to claim 4, characterized in that the channel selection parameter value is sent on one of the following common channels: [X.], [X.], PCH.

6. A method according to any one of claims 1 to 2, characterized in that said channel selection parameter value is sent on a [X.].

7. A method according to any one of the preceding claims, characterized in that one or more of the following parameters are used in the channel selection:

‐ size of data packet,

‐ maximum allowed data packet size on the [X.],

‐ bit rate required,

‐ allowed transfer delay,

‐ priority of data to be transferred,

‐ load on the transfer channel, and

‐ transmit power level required on the [X.].

8. A method according to claim 7, characterized in that the size of data packet is determined on the basis of amount of data in [X.] buffers.

9. A method according to any one of the preceding claims, characterized in that, the channel selection parameter value sent to the mobile station is one or several of the following:

‐ maximum allowed data packet size on the [X.],

‐ load on the transfer channel, and

‐ maximum allowed power level on the [X.].

10. A method according to claim 8, characterized in that the channel selection parameter value sent to the mobile station is a threshold value for the data in the [X.] buffer(s).

11. A method according to any one of the preceding claims, characterized in that the channel selection parameters are defined so [X.] in [X.] in which the parameters are sent.

12. A method according to any one of claims 1 to 10, characterized in that the channel selection parameters are defined so as to concern a subset of all mobile stations in [X.] in which the parameters are sent.

13. A method according to any one of claims 1 to 10, characterized in that the channel selection parameters are defined so as to concern a single mobile station.

14.

15. A mobile station [X.], comprising

means for sending uplink packet data to the system using a selected channel, [X.] ([X.]) or a dedicated channel ([X.]),

characterized in that

it also comprises

‐ means for receiving a threshold value of [X.] selection parameter from the system,

‐ means for storing said threshold value of the channel selection parameter,

‐ means for comparing said threshold value of the channel selection parameter to a current value of the channel selection parameter for basis of said channel selection, and

‐ means for making said channel selection on the basis of the result of said comparison.

16.

17. A mobile station according to claim 15, characterized in that it comprises

‐ means for calculating a value corresponding to the channel selection parameter on the basis of the parameters of the data packet to be sent,

‐ means for comparing a current value of the last channel selection parameter sent to the mobile station to said calculated value of the channel selection parameter, and

‐ means for making said channel selection on the basis of said comparison.

18. A mobile station according to claim 17, characterized in that said value corresponding to the channel selection parameter is the amount of data in the radio link control ([X.]) buffer(s) said last current value of the last channel selection parameter is a threshold value for the amount of data in the radio link control ([X.]) buffer(s).

19. The use of the method of any one of claims 1 to 13 in a UMTS system.

20.

21. The use of the mobile station of any one of claims 15 to 18 in a UMTS system.“

II.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1/3 und die [X.] gesamtschuldnerisch zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der [X.] trägt die Beklagte jeweils zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die [X.] jeweils zu 2/9.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 173 986 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/[X.]/00137 vom 22. Februar 2000 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der Anmeldung [X.] vom 23. Februar 1999 in Anspruch. Die Anmeldung ist als [X.] 00/051245 [X.] veröffentlicht worden.

2

Das Streitpatent ist in [X.] und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 600 06 514 geführt. Es trägt die Bezeichnung

3

„Method and Arrangement for Managing Packet Data Transfer in a Cellular System“

4

(auf [X.] laut Streitpatentschrift:

5

„[X.]fahren und Vorrichtung zur [X.]waltung von Paketübertragung in einem Zellularsystem“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung einundzwanzig Patentansprüche, die mit den drei Nichtigkeitsklagen, die eingereicht wurden am 2. November 2018 [6 Ni 43/18 (EP)], am 5. November 2018 [6 Ni 44/18 (EP)] und am 12. Dezember 2018 [6 Ni 52/18 (EP)], jeweils in vollem Umfang angegriffen werden.

7

Die angegriffenen erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 14, 15, 19, 20 und 21 lauten:

8

in der [X.]: auf [X.] laut [X.]

Abbildung

Abbildung

Abbildung

9

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 13 und 16 bis 18 sind auf diese Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären sei. Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind darüber hinaus der Auffassung, dass das Streitpatent auch wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit bzw. [X.] sowie der unzulässigen Erweiterung für nichtig zu erklären sei. Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützen die Klägerinnen auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageverfahren, wobei im Weiteren die an der Kurzbezeichnung hochgestellte Ziffer auf die [X.]wendung durch die jeweilige Klägerin hinweist):

6 Ni 43/18

6 Ni 44/18

6 Ni 52/18

Bezeichnung

[X.] D4 US 5,673,259

[X.] Eingabe der Beklagten im Anmeldeverfahren zum Streitpatent vom 27. Januar 2003

[X.] [X.] 99/66748 A1

[X.] [X.]öffentlichung Christiaan Roobol et al., „A proposal for an [X.]/MAC Protocol for Wideband CDMA Capable of Handling Real Time and Non Real Time Services", [X.] '98, Seiten 107 bis 111

[X.] Masterarbeit (Master's Thesis) …

D5 Technische Spezifikation 3G TS 25.321, [X.] (1999-12)

D6 Technische Spezifikation 3G TS 25.303 [X.] (1999-12)

[X.] ETSI TS 125.331 V3.1.0 (2000-01), "RRC Protocol Specification"

D1 Technische Spezifikation 3G TS 25.331 V3.1.0 (2000-01)

D1a Sitzungsbericht …

NK2 [X.] ([X.]), [X.] ([X.].1.0), veröffentlicht als [X.] [X.] WG2 09/99 auf dem [X.], 20 - 22 Januar 1999, [X.], Finnland

[X.] Telecommunication Technology Committee ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] L3 [X.], [X.], [X.]. 1.0.0, January 18.1999, veröffentlicht als [X.] [X.] WG2 10/99 auf dem [X.], 20 - 22 Januar 1999, [X.], Finnland

[X.]a [X.] Working group …

D2 Technische Spezifikation [X.], V0.5.0 1999-1

D2a [X.] RAN WG2 052/99, Sitzungsbericht …

D7 [X.] [X.] [X.] 477/98 …

D7a [X.], [X.]sion 0.1.0 (September 1998)

D7b [X.], [X.]sion 0.1.0 (September 1998)

D7c [X.] [X.] [X.] 002/99, …

D7d [X.] [X.] [X.] 582/98, …

D7e [X.] [X.] [X.] 480/98, …

D7f [X.] [X.] [X.], …

D8 [X.] [X.] [X.] 427/98, …

Die Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent 1 173 986 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise Teilabweisung der Klage nach Maßgabe der Hilfsanträge im Schriftsatz vom 06.07.2020, wobei in den Anträgen [X.] und B.2 der Patentanspruch 20 ebenfalls gestrichen wird.

Die Ansprüche nach dem in der [X.] eingereichten Hilfsantrag [X.] lauten wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind jeweils gekennzeichnet):

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach Hilfsantrag [X.] wird auf den [X.] und wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den [X.] und B.2 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, wenigstens in der verteidigten Fassung, für schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 16. April 2020 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klagen sind zulässig, haben in der Sache aber nur teilweise Erfolg, und zwar hinsichtlich der erteilten Fassung und der verteidigten Fassung nach Hilfsantrag [X.]. Denn insoweit steht, ungeachtet der Frage, ob auch die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bestehen, jedenfalls der [X.] der unzulässigen Erweiterung entgegen gemäß Artikel II § 6 Abs.1 [X.], Artikel 138 Abs.1 [X.]) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ.

In der ebenfalls verteidigten Fassung nach Hilfsantrag [X.] erweist sich das [X.] dagegen insgesamt als schutzfähig, so dass die Klagen, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richten, teilweise abzuweisen sind. Auf die weitere Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach [X.] B.1 und [X.] hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungsein[X.]itung ein Verfahren und eine Anordnung für das Management der Übertragung von Paketdaten in einem Zel[X.]nfunksystem (cellular system). Die Erfindung werde vorteilhaft in einem auf W[X.]DMA (Wideband [X.]) gestützten Mobilkommunikationssystem verwendet, wie beispielsweise dem [X.] ([X.]), das die Betriebsarten [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) verwende (vgl. [X.], Abs. 1 bzw. entsprechende [X.] Übersetzung gemäß DE 600 06 514 T2).

Das Prob[X.]m bei der [X.] auf einer Aufwärtsstrecke (uplink packet data transfer) sei, dass das System keine Informationen über die zu sendenden Pakete besitze, um auf diese ihre Kanalauswah[X.]ntscheidung zu stützen. Folglich würden die Informationen über die zu übertragenden Datenpakete zum System gesendet werden müssen, woraufhin das System die Informationen über die Entscheidung über die Verwendung eines gemeinsamen oder eines zweckgebundenen Kanals zur [X.] senden müsse. Diese Informationsübertragung beanspruche [X.]azität (traffic capacity) und verlangsame die Übertragung der Paketdaten (vgl. [X.], Abs. 21 und [X.] Übersetzung).

Im Stand der Technik gemäß [X.] 5 673 259 A ([X.]uplink) und einer [X.] zur Übertragung eines [X.] beschrieben. Das System umfasse einen Sender/Empfänger für das Senden des [X.] in einem [X.] über die [X.]. Dieses System könne einen zweckgebundenen Kanal für die Übertragung des [X.] zwischen dem Sender/Empfänger und der Basisstation enthalten sowie einen Prozessor für das Umschalten vom [X.] zum zweckgebundenen Kanal, wenn der Bandbreitenbedarf eine erste Schwel[X.] überschreite, und für das Umschalten vom zweckgebundenen Kanal zum [X.], wenn der Bandbreitenbedarf unter eine zweite Schwel[X.] fal[X.] (vgl. [X.], Abs. 22 sowie [X.] Übersetzung).

2. Entsprechend den Angaben in der Beschreibungsein[X.]itung des Streitpatents ist die Aufgabe darin zu sehen, eine Lösung für das Management der Aufwärtsstrecken-Paketdaten zu schaffen, die die zuvor erwähnten Prob[X.]me vermeide. Dementsprechend ist die dem Streitpatent zugrundeliegende technische Prob[X.]mstellung darin zu sehen, das Beanspruchen bzw. Aufbrauchen von [X.]azität (traffic capacity) durch die (zusätzliche) Informationsübertragung und die damit verbundene Verlangsamung der Übertragung von Datenpaketen von einer [X.] zu einem zellularen System bzw. Mobilfunknetz in der sogenannten Aufwärtsstrecken-Richtung (uplink direction) zu vermeiden (vgl. [X.], Abs. 23 i. V. m. Abs. 21 und Abs. 22).

3. Die Aufgabe bzw. die technische Prob[X.]mstellung soll nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag [X.] unter anderem durch ein zellulares System bzw. Zel[X.]nfunksystem (cellular system) gemäß Patentanspruch 14 gelöst werden, wobei dieses zur Übermittlung von Datenpaketen / Paketdaten (packet data) im Zusammenhang mit der sogenannten Aufwärtsstrecken-Richtung (uplink direction) von einer [X.] (mobi[X.] station) zum System eingerichtet ist und das zellulare System dabei Mittel (means) aufweist, um eine Kanalauswahl auf Basis eines Verg[X.]iches zwischen einem Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl und einem aktuel[X.]n Wert des Parameters zur Kanalauswahl durchzuführen. In der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag [X.] beansprucht das Streitpatent nach Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Übermittlung von Datenpaketen bzw. Paketdaten in der Aufwärtsstrecken-Richtung sowie nach Patentanspruch 15 eine [X.], welche Mittel aufweist, um eine Kanalauswahl auf Basis eines Verg[X.]iches zwischen einem Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl und einem aktuel[X.]n Wert des Parameters zur Kanalauswahl durchzuführen. Des Weiteren wird die Verwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 und der [X.] gemäß Anspruch 15 in einem [X.]-System beansprucht (Patentansprüche 19 und 21).

II. Zur Verteidigung nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag [X.]

In den Fassungen des [X.] und des [X.] kann die [X.] ihr Patent nicht erfolgreich verteidigen, weil diesen Fassungen der [X.] der unzulässigen Erweiterung entgegensteht (Artikel II § 6 Abs.1 [X.], Artikel 138 Abs.1 [X.]) EPÜ).

1. Der vom Europäischen Patentamt in der [X.] erteilte Patentanspruch 14 (Hauptantrag) bzw. der identische Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag [X.] lässt sich wie folgt gliedern:

14. [X.] comprising

14.1 - means for sending packet data in the uplink direction from a mobi[X.] station to the system using a se[X.]cted channel,

14.2 - means for se[X.]cting a common channel ([X.]) or a dedicated channel ([X.]) for the sending of a data packet,

characterized in that it also comprises

14.3 - means for defining a threshold value of a channel se[X.]ction parameter,

14.4 - means for sending said threshold value of the channel se[X.]ction parameter from the system to the mobi[X.] station in [X.] se[X.]ction parameter, and

14.5 - means for making said channel se[X.]ction on the basis of said comparison.

2. Der zuständige Fachmann, der als ein Ingenieur der E[X.]ktrotechnik mit Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen ist und über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der [X.] im Zusammenhang mit Mobilfunkstandards und Übertragungstechnik in Mobilfunknetzen verfügt, versteht den nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag [X.] verteidigten Patentanspruch 14 wie folgt:

Anspruch 14 betrifft ein Zel[X.]nfunksystem bzw. zellulares System (cellular system) und eine Kanalauswahl im Rahmen des sogenannten „Hochladens“ von Daten von einer [X.] zum zellularen System (vgl. [X.], [X.]. 1 sowie Abs. 1, 3, 4 und 19). Dieses System beinhaltet gemäß der Beschreibung des Streitpatents einzelne Basisstationen (BS) sowie Funknetzwerkeinrichtungen ([X.]) im Rahmen eines hierarchisch aufgebauten Funkzugangsnetzes ([X.] = [X.] Terrestrial Radio Access Network), nicht jedoch eine [X.] ([X.]), die per Funk mit dem zellularen System verbunden ist (vgl. [X.], Titel und [X.]. 1, Abs. 1 sowie Abs. 3, 4, 19 und 46: mobi[X.] station 800 according to the invention and its connection to a cellular system). Zum Senden eines [X.] sind entsprechend den Merkma[X.]n 14.1 und 14.2 Mittel im zellularen System vorgesehen, mit denen ein gemeinsamer Kanal ([X.] = [X.]) oder ein zweckgebundener Kanal ([X.] = [X.]) ausgewählt wird, welcher dann zum Übertragen bzw. Senden des Datenpaketes von der [X.] an das zellulare System dient. Des Weiteren weist das zellulare System gemäß Merkmal 14.3 ein Mittel zur Definition eines Schwel[X.]nwerts (threshold value) eines Parameters zur Kanalauswahl (channel se[X.]ction parameter) auf. Dieser Schwel[X.]nwert des Parameters zur Kanalauswahl wird an die [X.] gesendet, um einen Verg[X.]ich des Schwel[X.]nwerts des [X.]s mit einem momentanen Wert des [X.]s (current value) zu ermöglichen (Merkma[X.] 14.4). Das zellulare System soll gemäß Merkmal 14.5 zudem Mittel aufweisen, um die Kanalauswahl (channel se[X.]ction) auf Basis des zuvor genannten Verg[X.]ichs durchzuführen ([X.] comprising […] means for making said channel se[X.]ction on the basis of said comparison).

3. Der auf ein Zel[X.]nfunksystem bzw. zellulares System (cellular system) gerichtete Patentanspruch 14 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus und weist damit eine unzulässige Erweiterung auf.

Entgegen der von der [X.]n vertretenen Auffassung kann der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung gemäß [X.] [X.] – wie auch dem inhaltsg[X.]ichen Prioritätsdokument – nicht entnehmen, dass das zellulare System selbst die Mittel aufweist, um die Kanalauswahl auf Basis des Verg[X.]ichs des Schwel[X.]nwerts eines Parameters zur Kanalauswahl mit einem momentanen Wert des Parameters zur Kanalauswahl durchzuführen (vgl. Merkmal 14.5 i.V.m. Merkmal 14.4). Vielmehr ist in der ursprünglichen Anmeldung offenbart, dass ein Parameterwert zur Kanalauswahl vom zellularen System an die [X.] gesendet wird und die [X.] die Mittel (means) zu Kanalauswahl aufweist, bzw. dass die Auswahl des Kanals von der [X.] getroffen wird (vgl. die ursprünglichen Ansprüche 15 und 16, sowie die ursprüngliche Beschreibung, [X.], [X.] 4-11, insbesondere [X.] 7-11: […] mobi[X.] station […] comprises: […] means for making said se[X.]ction […]; vgl. auch [X.]. 6 und 8 mitsamt zugehörigen Text auf [X.], [X.] 14-17, und [X.], [X.] 10-14: […] channel se[X.]cted by the mobi[X.] station). Darüber hinaus wird hinsichtlich der Kanalauswahl in der Beschreibungsein[X.]itung der ursprünglichen Anmeldung vor der Beschreibung der Erfindung [X.]diglich darauf hingewiesen, dass es ein Prob[X.]m sei, dass das System keine Information über zu sendende Datenpaket für die [X.] auf der Aufwärtsstrecke (uplink packet data transfer) habe. Denn folglich müsse die Information über zu übertragende Datenpakete erst an das System übermittelt werden, woraufhin das System seine Entscheidung der Kanalauswahl an die [X.] senden müsse. Dies beanspruche [X.]azitäten und verlangsame den Transfer der Datenpakete (vgl. urspr. Anmeldung gemäß [X.] [X.], [X.], [X.] 25-31). Im [X.] daran wird dann die Lösung des Prob[X.]ms im Rahmen von Mitteln zur Kanalauswahl in der [X.] beschrieben, wie vorstehend ausgeführt (vgl. urspr. Anmeldung gemäß [X.] [X.] ab [X.], [X.] 32, insbes. [X.], [X.] 4-11, und [X.], [X.] 10-14). Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag [X.], der Mittel zur Kanalauswahl im zellularen System beinhaltet, in dieser Form nicht in der ursprünglichen Anmeldung offenbart und geht folglich über den Inhalt Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

4. Die weiteren Patentansprüche des [X.] und des [X.] bedürfen keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und den Hilfsantrag [X.] jeweils als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent in der Reihenfolge des [X.] und der Hilfsanträge jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

III. Zur beschränkten Verteidigung nach Hilfsantrag [X.]

Demgegenüber kann die [X.] ihr Patent mit der Fassung nach Hilfsantrag [X.] beschränkt verteidigen, weil dieser Fassung des Streitpatents keine Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.

1. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] lassen sich in der [X.], die der beschränkten Verteidigung zugrunde liegt, wie folgt gliedern:

Anspruch 1:

1.1 A method for transferring packet data in the uplink direction from a mobi[X.] station to a system in such a manner that

1.2 - a common channel ([X.]) or a dedicated channel ([X.]) is se[X.]cted for the sending of a data packet, and

1.3 - the data packet is sent using the channel se[X.]cted,

characterized in that

1.4 - a threshold value of a channel se[X.]ction parameter is defined (620),

1.5 - said threshold value of the channel se[X.]ction parameter is sent to the mobi[X.] station (630),

1.6 - a current value of the channel se[X.]ction parameter is compared to said threshold value of the channel se[X.]ction parameter by the mobi[X.] station (650), and

1.7 - said se[X.]ction is performed on the basis of said comparison (660).

Anspruch 15:

15.1 A mobi[X.] station connected with a cellular system,

15.2 comprising means for sending uplink packet data to the system using a se[X.]cted channel,

15.3 wherein the se[X.]cted channel is either a common channel ([X.]) or a dedicated channel ([X.]),

characterized in that it also comprises

15.4 - means for receiving a threshold value of a channel se[X.]ction parameter from the system,

15.5 - means for storing said threshold value of the channel se[X.]ction parameter,

15.6 - means for comparing said threshold value of the channel se[X.]ction parameter to a current value of the channel se[X.]ction parameter for basis of said channel se[X.]ction, and

15.7 - means for making said channel se[X.]ction on the result of said comparison.”

2. Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Datenpaketen / Paketdaten (packet data) im Zusammenhang mit einer Paketdatenvermittlung auf einer Aufwärtsstrecken-Richtung (uplink direction) von einer [X.] ([X.]) an ein System, welches als zellulares System anzusehen ist (vgl. [X.], [X.]. 8 und Abs. 46 / Merkmal 1.1). Zum Senden eines [X.] wird entweder ein gemeinsamer Kanal ([X.]: [X.]) oder ein dedizierter / zweckgebundener Kanal ([X.]: [X.]) ausgewählt (Merkma[X.] 1.2 und 1.3). Der gemeinsame Kanal ([X.]) stellt für den Fachmann einen zufallsgesteuerten Direktzugriffs-/Transportkanal dar, während der zweckgebundene Kanal ([X.]) der [X.] für einen gegebenen Dienst zugewiesen wird (vgl. [X.], Abs. 5). Des Weiteren wird bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] ein Schwel[X.]nwert (threshold value) eines Parameters zur Kanalauswahl (channel se[X.]ction parameter) definiert (vgl. [X.], [X.]. 6, Schritt 620, sowie Abs. 0046 / Merkmal 1.4) und an die [X.] gesendet (vgl. Schritt 630 in [X.]. 6 / Merkmal 1.5). Ein momentaner Wert des Parameters zur Kanalauswahl (current value of the channel se[X.]ction parameter) wird dann seitens der [X.] (by the mobi[X.] station (650)) mit dem gesendeten Schwel[X.]nwert des [X.]s verglichen (vgl. [X.], [X.]. 6, Schritt 630, und Abs. 50, [X.]tzter Satz / Merkmal 1.6). Das Merkmal 1.7 wird dabei vom Fachmann so verstanden und ist dementsprechend auch im Einklang mit der Beschreibung nur so auszu[X.]gen, dass die Auswahl des Kanals (se[X.]ction) von der [X.] (mobi[X.] station) auf der Basis des Verg[X.]ichs mit dem zugesandten Schwel[X.]nwert des Parameters zur Kanalauswahl durchgeführt wird (vgl. Schritt 660 in [X.]. 6 sowie [X.]. 8 und den zugehörigen Text in Abs. 0050, insbes. [X.]tzter Satz: […] channel se[X.]cted by the mobi[X.] station).

Gemäß Anspruch 15 nach Hilfsantrag [X.] ist eine [X.] (mobi[X.] station) vorgesehen, die mit einem Zel[X.]nfunksystem bzw. zellularen System (cellular system) verbunden ist, wobei die [X.] die Mittel zum Senden von Datenpaketen bzw. Paketdaten auf der sogenannten Aufwärtsstrecke (uplink) an das System unter Verwendung eines ausgewählten Kanals aufweist (Merkma[X.] 15.1 und 15.2). Gemäß Merkmal 15.3 ist der ausgewählte Kanal wiederum entweder ein gemeinsamer Kanal ([X.]) oder ein zweckgebundener Kanal ([X.]). Die [X.] umfasst dabei auch Mittel zum Empfangen eines Schwel[X.]nwertes eines Parameters zur Kanalauswahl von dem zellularen System (Merkmal 15.4), Mittel zum [X.]eichern des Schwel[X.]nwertes des Parameters zur Kanalauswahl (Merkmal 15.5) sowie Mittel zum Verg[X.]ichen dieses Schwel[X.]nwertes mit einem momentanen Wert des [X.]s als Grundlage für die Kanalauswahl (Merkmal 15.6). Darüber hinaus weist die [X.] Mittel auf, um die Kanalauswahl auf Basis des Ergebnisses des vorstehend genannten Verg[X.]ichs durchzuführen (Merkmal 15.7).

Demnach kommt in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] zum Ausdruck, dass die Auswah[X.]ntscheidung auf Basis des vom zellularen System zugesandten Schwel[X.]nwertes in der [X.] stattfindet und dass die [X.] die Mittel für eine solche Kanalauswahl aufweist.

Eine Mitteilung der Auswah[X.]ntscheidung der [X.] an das zellulare System bzw. Mobilfunknetz ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 oder des Anspruchs 15. So ist eine von der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umsetzung im Zusammenhang mit einer Signalisierung der Auswahl im Rahmen eines Requests bzw. mit einem Bit an das zellulare System respektive Mobilfunknetz, um dem System anzuzeigen, dass seitens der [X.] beispielsweise ein dedizierter Kanal / [X.] ausgewählt wurde, nicht Gegenstand der Ansprüche 1 oder 15.

Die nebengeordneten Patentansprüche 19 und 21 nach Hilfsantrag [X.] sind auf die Verwendung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. die Verwendung der [X.] nach Patentanspruch 15 in einem [X.]-System gerichtet.

Der auf ein zellulares System gerichtete Patentanspruch 14, der entsprechend vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag bzw. Hilfsantrag [X.] eine unzulässige Erweiterung bezüglich des Ortes der Kanalauswahl aufweist, ist in Hilfsantrag [X.] nicht mehr enthalten.

3. Der unabhängige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], der der Fassung des erteilten Anspruchs 1 entspricht, ist zulässig, insbesondere ist sein Gegenstand in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Dies gilt auch für den nebengeordneten Anspruch 15 nach Hilfsantrag [X.], der auf den erteilten Ansprüchen 15 und 16 basiert.

Die Merkma[X.] 1.1 bis 1.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] sowie die Merkma[X.] 15.1 bis 15.3 des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag [X.] sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 15 sowie der ursprünglichen Beschreibung gemäß der Offen[X.]gungsschrift [X.] [X.] offenbart (vgl. u. a. [X.], [X.]tzter Abs. und [X.], erster Abs. sowie [X.], zweiter Abs., [X.], zweiter Abs. und [X.]. 6 mitsamt zugehörigem Text ab [X.], [X.]tzter Abs.). Entgegen der seitens der [X.] vertretenen Auffassung ist das Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 bezüglich der Definition eines Schwel[X.]nwertes eines Parameters zur Kanalauswahl (a threshold value of a channel se[X.]ction parameter is defined) in der ursprünglichen [X.]ur 6 offenbart (vgl. Schritt 620: [X.] THRESHOLD VALUES OF [X.] PARAMETER) und umfasst auch dessen Einzahl (threshold value). Als ein Beispiel für einen Parameter zur Kanalauswahl ist in der Beschreibung die zu übertragene Datenmenge (amount of data to be transferred) offenbart (vgl. [X.] [X.], [X.], [X.] 18-19). Auch das Senden des Schwel[X.]nwertes des [X.]s an die [X.] gemäß Merkmal 1.5 ist in der ursprünglichen Anmeldung beschrieben. Entsprechend vorstehenden Ausführungen offenbart die ursprüngliche [X.]ur 6 auch, dass im Schritt 620 ein [X.] bzw. ein Schwel[X.]nwert des [X.]s definiert wird. Dieser Schritt 620 geschieht vor dem [X.] im Ablaufdiagramm der [X.]ur 6 (vgl. Schritt 630 und ebenso den ursprünglichen Anspruch 1). Nach dem [X.] mit Parameterwerten (Schritt 630 in [X.]. 6 der ursprünglichen Anmeldung) wird der definierte Schwel[X.]nwert (said threshold value of the channel se[X.]ction parameter) in Schritt 650 mit einem momentanen bzw.aktuel[X.]n Wert (current value) des [X.]s verglichen, um den Kanal in der [X.] entsprechend den Merkma[X.]n 1.6 und 1.7 auszuwäh[X.]n (vgl. ursprüngliche Anmeldung gemäß [X.] [X.], Anspruch 2 auf [X.]: [X.] station is compared to said threshold value of the channel se[X.]ction parameter; vgl. [X.]. 6, Schritt 650: [X.] [X.]HANNEL SELE[X.]SELE[X.]TION PARAMETERS AND PA[X.]KET DATA INFORMATION TO THRESHOLD VALUES). Demnach offenbart die ursprüngliche Anmeldung, dass der in Schritt 620 definierte Schwel[X.]nwert in Schritt 630 mit anderen Parametern, wie dem Wert des aktuel[X.]n [X.]s, an die [X.] gesendet wird, um dort im Verg[X.]ichsschritt 650 zur Entscheidung der Kanalauswahl genutzt zu werden (vgl. Merkma[X.] 1.6 und 1.7). Dies wird durch den ursprünglichen [X.] bestätigt, in dem in einer konkreten Ausgestaltung in beispielhafter Weise aufgeführt wird, dass der an die [X.] gesendete Wert des [X.]s ein Schwel[X.]nwert für Daten in [X.] ist (the channel se[X.]ction parameter value sent to the mobi[X.] station is a threshold value for the data in the RL[X.] buffer(s)). Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist damit in der ursprünglichen Anmeldung offenbart und geht nicht über dessen Inhalt hinaus. Vorstehende Ausführungen gelten ebenso für den auf eine [X.] gerichteten und ebenfalls als zulässig anzusehenden Patentanspruch 15 mit den entsprechenden Merkma[X.]n 15.4 bis 15.7 bezüglich Mitteln zum Empfangen und [X.]eichern des vorstehend genannten Schwel[X.]nwertes sowie Mitteln zur Kanalauswahl auf Basis eines Verg[X.]ichs zwischen dem Schwel[X.]nwert und einem aktuel[X.]n Wert eines Parameters zur Kanalauswahl.

Die auf eine Verwendung in einem [X.]-System gerichteten [X.] und 21 nach Hilfsantrag [X.], die auf die Ansprüche 1 und 15 rückbezogen sind, basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 20 und 21.

Bezüglich der Merkma[X.] der von den Patentansprüchen 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] abhängigen Ansprüche ist ebenfalls keine unzulässige Erweiterung ersichtlich.

4. Die Priorität der Voranmeldung vom 23. Februar 1999 ([X.]/FI 00/00137, Anmeldung Nr. 990384) wird in Bezug auf den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] übereinstimmt, zu Recht in Anspruch genommen.

Dies gilt ebenfalls für den Gegenstand des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag [X.]. Entgegen der von Seiten der [X.] vertretenen Auffassung wird die Kanalauswahl gemäß der eingeschränkten Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.] ohne Zweifel in der [X.] durchgeführt, an die das zellulare System den Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl sendet – in Übereinstimmung mit dem unstreitigen Inhalt der Prioritätsanmeldung bezüglich der Kanalauswahl in der [X.] (vgl. hierzu auch vorstehende Ausführungen unter Ziffer III.2. zur Aus[X.]gung der Patentansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.]). Da die Identität der in der Voranmeldung vom 23. Februar 1999 enthaltenen Erfindung und der Erfindung in der Fassung des Streitpatents mit den mit den Patentansprüchen 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] gegeben ist, ist die materiell wirksame Inanspruchnahme der Priorität auch diesbezüglich anzuerkennen.

5. Soweit die Klägerinnen die mangelnde Ausführbarkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents, der in der erteilten Fassung mit der Fassung nach Hilfsantrag [X.] übereinstimmt, geltend machen, vermag sich der [X.] dem nicht anzuschließen.

Die [X.] behaupten insoweit, dass der Anspruch 1 Merkma[X.] bezüglich nicht weiter bestimmten Parametern zur Kanalauswahl beinhalte, wobei für den Fachmann nicht erkennbar sei, woher diese Parameter stammten und was ein momentaner Wert sei, so dass er nicht in der Lage sei, die Erfindung auszuführen. Dieser Auffassung kann sich der [X.] nicht anschließen. Vielmehr ist der [X.]n zuzustimmen, dass der Fachmann den Ansprüchen sowie der Beschreibung mitsamt zugehörigen [X.]uren diesbezüglich auch konkretere Ausgestaltungen entnehmen kann, wobei es sich bei den zum Einsatz kommenden Parametern zur Kanalauswahl u. a. um die Größe eines [X.] (data packet size) handelt (vgl. [X.], erster [X.]iegelstrich, sowie Beschreibung des Streitpatents, Abs. 38). Des Weiteren ist dazu für den Fachmann im Streitpatent in hinreichender Weise als Ausführungsbeispiel offenbart, dass die [X.] den momentanen Wert dieses [X.]s anhand des Füllstands eines [X.] berechnet und dass es sich bei dem an die [X.] gesandten Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl um einen Schwel[X.]nwert für die Daten in dem [X.] handelt (vgl. u.a. [X.], 8 und 10 sowie Beschreibung des Streitpatents, Abs. 25 und 32). Dies gilt in g[X.]icher Weise für den Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 15 nach Hilfsantrag [X.].

Entgegen den Ausführungen seitens der [X.] besteht nach Ansicht des [X.]s auch kein Widerspruch zwischen den nebengeordneten Ansprüchen und der Beschreibung, dass anspruchsgemäß ein Schwel[X.]nwert für den [X.] an die [X.] gesendet werde, aber nach Absatz 26 der Beschreibung bestimmte [X.] der [X.] vorlägen. Vielmehr wird in der [X.] ein ihr bekannter momentaner Wert eines Parameters zur Kanalauswahl mit einem ihr zugesandten Schwel[X.]nwert verglichen (vgl. Ansprüche 1 und 15 sowie [X.]. 6 und Abs. 38, 39 und 43 der Beschreibung). Für den Fachmann liegt damit kein Widerspruch zwischen den Ansprüchen und der Beschreibung vor, welcher einer Ausführbarkeit entgegenstehen könnte.

Auch die von Seiten der [X.] vertretene Auffassung, dass das Streitpatent nur eine Ausführungsform beschreibe, gemäß der die [X.] die Kanalauswah[X.]ntscheidung treffe und der Fachmann nicht wisse, wie die [X.] unter Beibehaltung einer Verbindung einen Kanal auswäh[X.]n und verwenden könne, weil aus dem Stand der Technik nur bekannt sei, dass das Netz die Kanalauswah[X.]ntscheidung treffe, ist nicht zuzustimmen. Denn in Absatz 43 der Beschreibung wird im Zusammenhang mit der [X.]ur 6 ein Ausführungsbeispiel zu einer Kanalauswahl in Bezug auf einen [X.]- bzw. [X.]-Zustand beschrieben, so dass eine Ausführbarkeit auch in dieser Hinsicht gegeben ist.

Ein Mangel bezüglich der Ausführbarkeit liegt damit nicht vor (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916, Leitsatz – Klammernahtgerät).

6. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 15 in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag [X.] sind neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Neuheit

Aus dem von der Klägerin zu 1 angeführten Stand der Technik gemäß [X.] D4 digital data packet) in der sogenannten Aufwärtsstreckenrichtung (reverse link) von einer [X.] (digital transceiver / mobi[X.] cellular te[X.]phones / user (or mobi[X.] unit) / [X.]) in Richtung eines zellularen Systems bzw. Mobilfunksystems (cellular te[X.]phone communications system) entsprechend Merkmal 1.1 bekannt (vgl. [X.]. 6, [X.] 3-12, [X.]. 7, [X.] 27-32, und [X.]. 11, [X.] 20-33 sowie [X.]. 2 und 3). Dazu wird entweder ein gemeinsamer Kanal ([X.] 208) oder ein zweckgebundener Kanal ([X.] 214) entsprechend der Merkma[X.] 1.2 und 1.3 ausgewählt (vgl. a.a.[X.]). Des Weiteren sind Schwel[X.]nwerte (first threshold [X.]vel / second threshold [X.]vel) bezüglich eines [X.]s definiert, welche in einem Prozessor einer Umschalteinrichtung (processor 302, switching station 110) des zellularen Systems bzw. Netzes zur Kanalauswahl dienen (vgl. [X.]. 3 und [X.]. 11, [X.] 20-53 / Merkmal 1.4). Der [X.]n ist dabei zuzustimmen, dass die Druckschrift weder offenbart, dass der [X.] ein Schwel[X.]nwert zugesandt wird, noch dass die [X.] einen Verg[X.]ich eines [X.]s mit einem Schwel[X.]nwert durchführt, wie es in den Merkma[X.]n 1.5 und 1.6 angeben ist. Die seitens der Klägerinnen diesbezüglich zitierte Passage ([X.]. 27, [X.] 9-13) weist [X.]diglich darauf hin, dass die [X.] auch eigene Kriterien zur Kanalauswahl haben kann, solange dies nicht zu einem Konflikt mit den Prozeduren einer Basisstation führt. Dies bedeutet aber nicht den Empfang eines Schwel[X.]nwertes durch die [X.] oder eine Kanalwahl seitens der [X.] auf der Basis eines zugesandten Schwel[X.]nwertes eines Parameters zur Kanalauswahl gemäß Merkmal 1.5 und 1.6 bzw. Merkmal 1.7, die damit nicht aus diesem Stand der Technik bekannt sind. Dies gilt in g[X.]icher Weise in Bezug auf die Merkma[X.] des [X.] 15 nach Hilfsantrag [X.], wobei die aus [X.] D4

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] sind damit neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.] D4

Auch der von der Klägerin zu 3 als zusätzliche Information zu Druckschrift D4 [X.] aus der Akte zum Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt ändert nichts an der Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] gegenüber diesem Stand der Technik.

Der Stand der Technik gemäß NK8 packet data) in der sogenannten Aufwärtsstreckenrichtung von einer [X.] ([X.] / mobi[X.] station) zum [X.] bzw. zum zellularen System entsprechend Merkmal 1.1 (vgl. [X.]. 1, zweiter Abs.). Hier wird auch ein gemeinsamer Kanal ([X.] / [X.]) oder ein zweckgebundener Kanal ([X.] / [X.]) entsprechend den Merkma[X.]n 1.2 und 1.3 ausgewählt (vgl. a.a.[X.] und [X.]9, [X.]. V, [X.]). Zudem ist ein Schwel[X.]nwert bezüglich einer [X.] (threshold on the output bit rate) definiert, wobei die [X.] – entgegen der Auffassung der [X.]n – als [X.] anzusehen ist, der zur Kanalauswahl ([X.] oder [X.]) dient ([X.]. V, Abschnitt [X.], [X.]. Abs. i.V.m. [X.]. IV, [X.]8, Mitte re. [X.].: [X.] Format ([X.]) / Merkmal 1.4). Darüber hinaus ist der [X.]n jedoch zuzustimmen, dass die Druckschrift nicht offenbart, dass der [X.] dieser Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl zugesendet wird und dass die [X.] eine Kanalwahl auf Basis eines Verg[X.]ichs eines [X.]s mit einem Schwel[X.]nwert durchführt, wie es in den Merkma[X.]n 1.5 bis 1.7 gefordert ist. Dies gilt in g[X.]icher Weise in Bezug auf die Merkma[X.] des [X.] 15 mit den Merkma[X.]n 15.1 bis 15.7, wobei der NK8

Die Masterarbeit gemäß [X.]

Die – abgesehen von zwei Vorblättern – inhaltsg[X.]ichen Dokumente [X.] D1 [X.]

Der Stand der Technik gemäß [X.] [X.] user packets / Packet data transmission on [X.] and FA[X.]H) von einer [X.] (mobi[X.] station / [X.]) in einer Aufwärtsstreckenrichtung (reverse link) hin zu einem [X.] respektive einem zellularen System (vgl. [X.][X.] / [X.] / common channel) bzw. ein zweckgebundener Kanal ([X.] / [X.]) entsprechend den Merkma[X.]n 1.1 bis 1.3 ausgewählt (vgl. [X.]3, Abschnitt 9.4 und [X.]. 9.4.1, [X.], Abschnitt 9.4.2.1 und [X.]. 9.4.3). Zudem wird ein Schwel[X.]nwert (threshold […] for triggering a measurement report) definiert, der mit der Kanalauswahl in dem zellularen System verbunden ist (vgl. [X.]5, Abschnitt 9.4.2.1: se[X.]ction procedure determines whether the data should be transmitted on a common channel). Damit wird zwar im Hinblick auf Merkmal 1.4 ein Schwel[X.]nwert in einer [X.] ([X.]) verwendet – dieser löst jedoch nur einen Messbericht bzw. Report aus (vgl. a. a. [X.]: […] triggering a measurement report), um die Basisstation des Systems ([X.]) über den Zustand der [X.] ([X.]) zu informieren. Ein Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl, der entsprechend Merkmal 1.5 vom System an eine [X.] gesendet wird und dann von der [X.] mit einem laufenden Parameterwert zur Kanalauswahl in der [X.] verglichen wird, wie es in den Merkma[X.]n 1.6 und 1.7 angegeben ist, kann der Fachmann diesem Stand der Technik gemäß [X.]

Auch der Protokol[X.]ntwurf gemäß [X.] [X.]] 1. [X.]ells that belong to the active set […]) und um über eine diesbezügliche Übergabe (handover) zu entscheiden. Dies unterscheidet sich von der im Streitpatent beanspruchten Auswahl eines Kanals in Form eines gemeinsamen Kanals oder eines dedizierten Kanals, da basierend auf diesen Messungen Mobilfunkzel[X.]n ([X.]) ausgewählt werden und nicht ein Kanal für die Übertragung eines [X.] (vgl. Abschnitt 8.5, a. a. [X.]). Entscheidet sich das Netz hier für einen Kanalwechsel, so wird dies der [X.] im Wege einer Nachricht bezüglich einer Kanal-Konfiguration (Physical channel reconfiguration) mitgeteilt (vgl. [X.], Abschnitt 8.3.7).

Damit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 mit den Merkma[X.]n 1.5 bis 1.7 bezüglich einer Kanalauswahl weder aus der [X.]

Die von der Klägerin zu 2 genannte Druckschrift [X.] D3 data packets) von einer [X.] (mobi[X.] station / [X.] 30) in einer Aufwärtsstreckenrichtung (uplink) zu einem [X.] bzw. zellularen System entsprechend Merkmal 1.1 beschrieben (vgl. [X.], [X.] 15-22 i.V.m. [X.], [X.] 26 – [X.], [X.] 3 sowie [X.]. 2 und 5, Schritt 52). Zu diesem Zweck wird entweder ein gemeinsamer Kanal (shared channel) oder ein zweckgebundener Kanal (dedicated channel) entsprechend den Merkma[X.]n 1.2 und 1.3 ausgewählt (vgl. [X.]. 5, Schritte 56 und 58 mit [X.], [X.]. Abs.). Zudem wird ein Schwel[X.]nwert (threshold) für die Menge der Daten in einer Warteschlange (amount of data in queue) im Zusammenhang mit der Kanalauswahl genannt (vgl. [X.], erster Abs. und [X.]. 5, Schritt 54 mit [X.], [X.]. Abs. / vgl. Merkma[X.] 1.4). Wie die Klägerin zu 2 die in ihrer Klageschrift selbst angibt, ist das Merkmal 1.5 bezüglich eines von dem zellularen System an die [X.] gesendeten Schwel[X.]nwertes eines Parameters zur Kanalauswahl jedoch nicht in der [X.]

Die Klägerin zu 2 geht in Bezug auf [X.]

Druckschrift D2 packet data services) von einer [X.] (UE) in einer Aufwärtsstreckenrichtung (transport channel in the uplink) zu einem [X.] bzw. zellularen System entsprechend Merkmal 1.1 des Verfahrensanspruchs 1 (vgl. [X.] erster Abs. und [X.], mitt[X.]rer Abs. über [X.]. 2). Hier wird ebenfalls ein gemeinsamer Kanal (common transport channels ([X.]/FA[X.]H)) oder ein zweckgebundener Kanal (Dedicated transport channels ([X.]/FA[X.][X.]H)) entsprechend den Merkma[X.]n 1.2 und 1.3 zum Versenden der Datenpakete ausgewählt (vgl. a.a.[X.] und S. 9, erste Aufzählungspunkte, S. 12, vor[X.]. Abs.). Im Hinblick auf Merkmal 1.4 ist dabei ein Schwel[X.]nwert (thresholds required for triggering a measurement report) bezüglich der Auslösung eines Messbericht bzw. Reports zum Verkehrsvolumen im Zusammenhang mit einer Übergabe (handover) bzw. einem Wechsel der Mobilfunkzel[X.] (cell) offenbart (vgl. a. a. [X.], S. 15 und [X.], zweiter bis vierter Abs., sowie [X.]. 22, [X.]5). Ein Schwel[X.]nwert zur Kanalauswahl gemäß den Merkma[X.]n 1.4, 1.6 und 1.7, der von dem zellularen System entsprechend Merkmal 1.5 an die [X.] gesendet wird, ist der Druckschrift D2

Vorstehende Ausführungen gelten in g[X.]icher Weise in Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 15 nach Hilfsantrag [X.] mit den Merkma[X.]n 15.4 bis 15.7, die nicht aus Druckschrift D2

Die technische [X.]ezifikation gemäß Druckschrift D5

Das Dokument D6 MEASUREMENT REPORT"-Nachricht einer [X.] bzw. [X.] (UE) befasst, ist erst nach dem hier maßgeblichen Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden und damit hinsichtlich der Merkma[X.] des Verfahrensanspruchs 1 sowie des [X.] 15 nach Hilfsantrag [X.] nicht von Re[X.]vanz.

Im Stand der Technik gemäß [X.] [X.] P[X.]) und einem Bedarf für einen reservierten Kanal (reserved channel) thematisiert (vgl. S. 1, Abschnitt [X.]urrent status […] 3.0 [X.] (10 ms long) data packets in the uplink; [X.], vor[X.]tzter Aufzählungspunkt). Ein Hinweis auf einen Schwel[X.]nwert zur Kanalauswahl gemäß den Merkma[X.]n 1.4 und 1.6, der von einem zellularen System entsprechend Merkmal 1.5 an eine [X.] gesendet wird, ist der Druckschrift [X.]

Auch den von der Klägerin zu 3 im Zusammenhang mit [X.] [X.]a bis [X.]f ist kein Hinweis auf die Merkma[X.] 1.4 bis 1.7 des Patentanspruchs 1 bzw. die Merkma[X.] 15.4 bis 15.7 des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag [X.] zu entnehmen. So befasst sich Druckschrift [X.]a mit der Abhängigkeit von P[X.]-Paketgrößen von einem [X.]reizfaktor (vgl. [X.], Abschnitt 5.2.2.1, [X.]. 3, sowie Abschnitt 5.2.2.1.2). Gemäß Druckschrift [X.]b kann es seitens des Mobilfunknetzes Vorgaben geben, welcher [X.]reizfaktor von einer [X.] bei Übertragungen auf einem gemeinsamen Kanal (P[X.]) zu verwenden ist (vgl. Abschnitt 6.2.3.3, [X.] unten). Der zugehörige Protokol[X.]ntwurf gemäß Druckschrift [X.]c gibt dabei auch keinen Hinweis auf eine Kanalauswahl in der [X.] auf Basis eines Schwel[X.]nwertes entsprechend den Merkma[X.]n 1.4 bis 1.7 bzw. 15.5 bis 15.7. In Druckschrift [X.]d wird [X.]diglich vorgeschlagen, dass größere Datenmengen mittels dedizierter Kanä[X.] (dedicated channels) übertragen werden sol[X.]n (vgl. [X.], zweiter Abs.). Die weitere, im Zusammenhang mit Druckschrift [X.]FA[X.][X.]H), mit dem eine [X.] (UE) Anforderungen für einen dedizierten Kanal ([X.]) an ein Mobilfunknetz bzw. zellulares System senden kann (vgl. u.a. S. 1, [X.], [X.], [X.]tzter Abs., und [X.], erster Abs.). Dabei findet jedoch keine Auswahl eines Kanals in der [X.] im Zusammenhang mit einem Verg[X.]ich eines Schwel[X.]nwerts eines Parameters zur Kanalauswahl gemäß Merkmal 1.6 bzw. Merkmal 15.6 statt, der entsprechend Merkmal 1.5 vom zellularen System an die [X.] gesendet bzw. entsprechend Merkmal 15.4 von Mitteln der [X.] empfangen wird. Die Auswahl des Kanals beruht damit auch nicht auf einem solchen an die [X.] gesendeten bzw. von der [X.] empfangenen Schwel[X.]nwert, wie es in Merkmal 1.7 bzw. 15.7 im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Merkma[X.]n gefordert ist. Auch Druckschrift [X.]f, zu der von Seiten der [X.] nicht weiter ausgeführt worden ist, ist eine solche Merkmalskombination nicht zu entnehmen (vgl. u.a. [X.], [X.]tzter Abs. bzgl. des Bedarfs an einem für länger Datenpakete reservierten Kanal (reserved channel)).

Das [X.] D8 [X.] / UE) veranlasste Umschaltung von einem gemeinsamen zufallsgesteuerten Kanal ([X.]) zu einem dedizierten Kanal ([X.]) auf Basis einer Nachricht bezüglich eines Messberichts bzw. Reports ([X.]) und eines internen Schwel[X.]nwerts der [X.] (threshold for data buffers in the UE). Die Nachricht bezüglich des Messberichts wird an ein [X.] (network) bzw. ein zellulares System gesendet (vgl. Abschnitt 2.5 auf [X.], erster und vor[X.]tzter Abs.). Das System (network / NW) trifft die Entscheidung, ob ein Kanalwechsel erfolgt (vgl. [X.], [X.]. 5 und vor[X.]. Abs.). Der Fachmann kann diesem [X.] keinen Hinweis auf einen Schwel[X.]nwert eines Parameters zur Kanalauswahl gemäß den Merkma[X.]n 1.4 und 1.6 entnehmen, der entsprechend Merkmal 1.5 von einem zellularen System an eine [X.] gesendet wird. Auch gibt es keinen Hinweis, dass in einer [X.] eine Kanalauswahl auf Basis eines solchen Schwel[X.]nwertes entsprechend Merkmal 1.7 stattfindet. Dies gilt wiederum in g[X.]icher Weise in Bezug auf die entsprechenden Merkma[X.] 15.4 bis 15.7 des [X.] 15 nach Hilfsantrag [X.].

b) [X.] Tätigkeit

Wie vorstehend zur Neuheit der Gegenstände der jeweiligen unabhängigen Ansprüche 1 und 15 gemäß Hilfsantrag [X.] ausgeführt, sind dem im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Stand der Technik die Merkma[X.] 1.4 bis 1.6 im Zusammenhang mit Merkmal 1.7 bezüglich einer Kanalauswahl in der [X.] nicht zu entnehmen. Insbesondere sieht keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vor, dass anhand eines durch die [X.] durchgeführten Schwellwertverg[X.]ichs mit einem vom System versandten Schwellwert eine Kanalauswahl ausgeführt wird.

Diesbezüglich geben weder der in der mündlichen Verhandlung diskutierte Stand der Technik gemäß [X.]

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] sind dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahege[X.]gt. Sie beruhen somit auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind daher patentfähig.

c) Abhängige Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag [X.]

Die auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 15 in der Fassung nach Hilfsantrag [X.] rückbezogenen nebengeordneten [X.] 19 und 21 sowie die auf die Patentansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag [X.] rückbezogenen Unteransprüche genügen ebenfalls den an sie zu stel[X.]nden Anforderungen hinsichtlich Zulässigkeit und Patentfähigkeit.

Da sich die beschränkte Verteidigung in der Fassung des Hilfsantrags [X.] somit als zulässig und patentfähig erweist, war das Streitpatent teilweise nur hinsichtlich der erteilten Fassung (Hauptantrag) für nichtig zu erklären und konnte auch in der Fassung nach Hauptantrag [X.] der [X.]n nicht aufrechterhalten werden, während die Klage im Hinblick auf die Fassung nach Hilfsantrag [X.] abzuweisen war.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der [X.] berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag [X.] als schutzfähig verb[X.]ibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des [X.]s ein Drittel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, sodass der [X.]n trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der [X.], welche hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.]n nach Kopftei[X.]n haften (§ 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO), sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten aufzuer[X.]gen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 43/18 (EP)

15.07.2020

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.07.2020, Az. 6 Ni 43/18 (EP) (REWIS RS 2020, 209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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