Bundespatentgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. 6 Ni 46/16 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2019, 519

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Funkkommunikationssystem, Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems und Mobilstation" – zur Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 685 659

([X.] 2004 009 340)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] am 11. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter [X.], [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Matter

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 685 659 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

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I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 685 659 ([X.]). Das [X.] ist in [X.] und geht auf die internationale Anmeldung PC[X.]/IB2004/052347 vom 9. November 2004 zurück, die als [X.] 2005/048483 [X.] veröffentlicht worden ist. Das [X.] nimmt die Priorität aus der [X.] Anmeldung GB 0326365 vom 12. November 2003 in Anspruch.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2004 009 340.8 geführte [X.] trägt die Bezeichnung „A RADIO COMMUNICA[X.]ION SYS[X.]EM, [X.] OF OPERA[X.]ING A COMMUNICA[X.]ION SYS[X.]EM, [X.] S[X.]A[X.]ION” (auf [X.] laut [X.]schrift: „[X.], [X.] EINES KOMMUNIKA[X.]IONSSYS[X.]EMS UND MOBILS[X.]A[X.]ION“) und umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, die mit der am 21. April 2016 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

3

Die angegriffenen einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 6 lauten wie folgt:

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4

Patentansprüche 2 und 3 sind auf Patentanspruch 1, Patentanspruch 5 ist auf Patentanspruch 4, und Patentansprüche 7 und 8 sind auf Patentanspruch 6 rückbezogen.

5

Die Klägerin macht geltend, das [X.] sei wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich wegen mangelnder Neuheit und wegen mangelnder erfinderischer [X.]ätigkeit für nichtig zu erklären. Dies stützt sie u. a. auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

6

[X.] NOR[X.]EL NE[X.][X.]RKS: An additional slot structure to support low bit rate services as a result of the harmonisation. [X.], Diskussionsbeitrag zum Arbeitsgruppentreffen Nr. 6 der [X.] vom 13. bis 16. Juli 1999 in [X.], [X.]. 4 Seiten

7

[X.]a [X.] et al: Impact of OHG harmonization recommendation on U[X.]RA/[X.] and U[X.]RA/[X.]. [X.], Beitrag zum Arbeitsgruppentreffen Nr. 5 der [X.] vom 1. bis 4. Juni 1999, [X.], [X.]. 6 Seiten

8

[X.] [X.]S 25.211 V2.1.0 (1999-06) [X.]echnical Specification. 3rd Generation Partnership Project ([X.]); [X.]echnical Specification Group ([X.]) [X.] ([X.]); Working Group 1 ([X.]); Physical channels and mapping of transport channels onto physical channels ([X.]). [X.] – 37

9

[X.] Ausdruck der Website http://www.3gpp.org/ftp/tsg_ran/[X.]_RL1/[X.][X.]_06/Docs/Zips/ . 4 Seiten. Eintrag 7/15/1999 8:05 AM 9912 [X.] auf Seite 3. (zur Vorveröffentlichung der [X.])

[X.]d [X.]: Draft Minutes for [X.] [X.]-[X.] 6th [X.] Meeting. [X.][X.]-A58/99. [X.] meeting No. 6, [X.], [X.], [X.]. [X.] – 23 (S. 4, Ziffer 8: Verweis auf [X.] 968; Annex B, [X.], siebtletzte Zeile: [X.]-99968 An additional slot structure to support low bit rate services as a result of the harmonisation) (zur Vorveröffentlichung der [X.])

[X.]e [X.] Generation Partnership Project [X.] Working Procedures 4 December 1998. [X.] – 22 (zur Vorveröffentlichung der [X.])

[X.]f BPatG, Urteil vom 13. Januar 2010 im Verfahren 5 Ni 32/09

[X.]g E-Mail von Frau L… vom 13. Juli 1999 mit [X.] als Anhang (Ausdruck der Website https://list.etsi.org/scripts/wa.exe?A2=ind9907&L=[X.]_[X.]_[X.]_[X.]&F=&S=&P=205668 (zur Vorveröffentlichung der [X.])

[X.]h E-Mail von Frau L… vom 20. Juli 1999 mit [X.] als An-

hang (Ausdruck der Website https://list.etsi.org/scripts/wa.exe?A2=ind9907&L=[X.]_[X.]_[X.]_[X.]&F=&S=&P=205668 (zur Vorveröffentlichung der [X.])

[X.]i Entscheidung einer Prüfungsabteilung des [X.] zu EP 09 733 661.4 vom 12. August 2013

[X.]k Entscheidung der [X.] 3.5.05 des [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] 1469/10)

D2 [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.] in CDMA Systems. In: [X.] '98 - 1998 IEEE International Conference on Communications, [X.], Band 1, Seiten 68-71, ISBN 0-7803-4788-9

[X.] NOR[X.]EL NE[X.][X.]RKS: [X.], [X.]. [X.]-031073, Diskussionsbeitrag zum Arbeitsgruppentreffen Nr. 34 der [X.] vom 6. bis 10. Oktober 2003 in [X.], Süd-[X.]. Seiten 1 bis 10

[X.]a NOR[X.]EL NE[X.][X.]RKS: [X.]ext [X.]. [X.]-031074, [X.]extvorschlag für [X.]R25.899 zum Arbeitsgruppentreffen Nr. 34 der [X.] vom 6. bis 10. Oktober 2003 in [X.], Süd-[X.]. Seiten 1 bis 10

[X.]b NOR[X.]EL NE[X.][X.]RKS: [X.] [sic] dedicated physical channel. [X.]-030546, Diskussionsbeitrag zum Arbeitsgruppentreffen Nr. 32 der [X.] vom 19. bis 23. Mai 2003 in Marne La Vallée, [X.]. Seiten 1 bis 6

[X.]c [X.] [X.]S 25.211 V5.5.0 (2003-09) [X.]echnical Specification. 3rd Generation Partnership Project; [X.]echnical Specification Group [X.]; Physical channels and mapping of transport channels onto physical channels ([X.]) (Release 5). [X.] – 52

[X.]d Sitzungsbericht des [X.]reffens #34 der [X.] [X.] Working Group 1 (zur Vorveröffentlichung der [X.] und [X.]a)

W&W5 Urteil C/09/515192 / HA ZA 16-864 der RECH[X.]BANK DEN [X.] vom 27. September 2017. Seiten 1 bis 36

W&W5a Übersetzung der W&W5 ins [X.]e. Seiten 1 bis 36

W&W6 [2018] [X.] 1732 (Pat) des High Court of Justice vom 10. Juli 2018. 41 Seiten

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 685 659 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des [X.]s nach den [X.] 1 vom 6. September 2017 und 2 vom 30. September 2019 richtet.

Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 6. September 2017 lauten:

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Wegen des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 2 vom 30. September 2019 wird auf den [X.]enor Bezug genommen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in der erteilten Fassung, wenigstens in einer der verteidigten Fassungen, für schutzfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich auf folgende Dokumente:

B1 KAH[X.]AVA, J. [X.].: First Expert Report of Jussi [X.]apani Kahtava. 13. April 2018, Seiten 1 – 97

B2 DARWAHZEH, [X.]: Statement of Izzat Darwazeh. 3. Juni 2018, Seiten 1 – 10

B2 - mV DARWAHZEH, [X.]: Second Statement of Izzat Darwazeh. 23. April 2019, Seiten 1 - 17

B3 [X.], [X.]; [X.]OSKALA, [X.]: "WCDMA for UM[X.]S“, 2002, John Wiley & Sons, Ltd., Seiten 85 – 134

[X.]m NOR[X.]EL NE[X.][X.]RKS: [X.]ext proposal for a DL slot structure to support [X.] voc oder, zum Arbeitsgruppentreffen Nr. 7 der [X.] vom 30. August bis 3. September 1999 in [X.], [X.][X.]#7(99)c32, Seiten 1 bis 9

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 12. August 2019 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Während das Streitpatent in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären ist, weil insoweit der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 [X.] IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ besteht und die mangelnde erfinderische Tätigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 [X.] IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ eine erfolgreiche Verteidigung in der Fassung nach Hilfsantrag 1 verhindert, ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung nach Hilfsantrag 2 richtet, weil einer solchen zulässigen beschränkten Verteidigung kein [X.] entgegensteht.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. In einem Funkkommunikationssystem erfolgen Übertragungen von einer Basis- an eine [X.] über eine Abwärts- (Downlink) und in Gegenrichtung über eine Aufwärtsstrecke ([X.]). Ein geschlossener [X.] bzw. [X.] sorgt – auch bei sich verändernden [X.]bedingungen – für einen angemessenen, jedoch nicht übermäßig hohen empfangenen Signalpegel bei der Mobil- bzw. Basisstation. Für die [X.]Sendeleistungsregelung misst die [X.] die Qualität eines empfangenen leistungsgeregelten [X.]Pilotsignals und überträgt Befehle zur Sendeleistungsregelung ([X.], [X.]) an die Basisstation. Dementsprechend misst die Basisstation für die [X.] die Qualität eines empfangenen [X.] und überträgt [X.]-Befehle an die [X.]. Bei dem Mobilfunksystem [X.] ([X.]) teilen sich in einer Betriebsart für eine schnelle [X.]Übertragung großer Datenmengen (HSDPA = High [X.]eed Downlink Packet Access) zwar mehrere [X.]en einen dafür eingerichteten [X.] (HS-DSCH = High [X.]eed Downlink Shared Channel), um [X.]isierungskodes einzusparen. Da jedoch jede [X.] jeweils unterschiedlichen [X.]schwankungen unterliegt, werden für jede aktive [X.] separate [X.]-Befehle vorgesehen, die zur [X.] über jeweilige dedizierte [X.]Kanäle ([X.] = Dedicated Downlink Channel) an die [X.]en gesendet werden. Die dedizierten [X.]Kanäle dienen auch zur Übertragung vorgegebener, d. h. der [X.] bekannter Datenwerte (Pilotsignale), mit deren Hilfe die [X.]en die [X.]eigenschaften schätzen und optional eine Phasenreferenz erzeugen können, um die Demodulation der empfangenen Signale zu unterstützen. Für jeden dedizierten [X.][X.] ([X.]) wird in einem CDMA-System ([X.]) wie [X.] ein separater [X.]isierungskode benötigt. Da die einzelnen dedizierten Kanäle nur die [X.]- und [X.] übertragen und damit vergleichsweise „leer“ sind, werden [X.]isierungskodes, die eine knappe Systemressource darstellen, verschwendet (Streitpatentschrift, Abs. 0001 – 0005, 0014).

Aus dem Stand der Technik sei es bereits bekannt, anstelle einer Vielzahl von dedizierten [X.]Kanälen ([X.]s) einen geteilten [X.][X.] ([X.] = Fractional Dedicated Physical Channel) zu verwenden, bei dem einer jeweiligen [X.] nur ein Bruchteil eines [X.]s zur Übertragung der an sie gerichteten [X.]- und [X.] zugeordnet ist. Damit versorgt der [X.] eine Mehrzahl von [X.]en mit den notwendigen Steuerdaten und es werden entsprechend weniger [X.]isierungskodes verbraucht (Abs. 0015).

2. Gemäß Streitpatent sollen noch mehr Systemressourcen eingespart werden (Abs. 0007, 0015). Die Erfindung habe erkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die Übertragung von separaten [X.] an jede aktive [X.] verzichtet werden könne.

Dazu schlägt das Streitpatent nach dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) eine [X.] vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1 [X.] (200) zur Verwendung in einem Kommunikationssystem mit einer Basisstation (100), wobei die [X.] (200) folgendes umfasst:

A mobile station (200) for use in a communication system having a base station (100), the mobile station (200) comprising:

1.2 [X.] (220) zum Empfangen eines ersten [X.]Signals von der Basisstation (100);

receiver means (220) for receiving from the base station (100) a first downlink signal,

1.3 Messmittel (250) zum Messen eines Parameters des empfangenen ersten [X.]SignaIs;

measurement means (250) for measuring a parameter of the received first downlink signal;

1.4 [X.] (230) zum Erzeugen erster [X.] in Reaktion auf den gemessenen Parameter; und

power control means (230) for generating first power control commands in response to the measured parameter; and

1.5 [X.] (240) zum Senden der ersten [X.] an die Basisstation (100);

transmitter means (240) for transmitting the first power control commands to the base station (100);

1.6 wobei das Messmittel (250) dafür eingerichtet ist, den Parameter des ersten [X.]Signals zu messen, während das erste [X.]Signal mit [X.] moduliert wird und einer Sendeleistungsregelung gemäß den ersten [X.] unterzogen wird.

wherein the measurement means (250) is adapted to measure the parameter of the first downlink signal while first downlink signal is modulated with non-predetermined data values and is subjected to transmit power control in accordance with the first power control commands.

3. Beim zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team von Fachleuten, das mit der Weiterentwicklung der physikalischen Schicht (Layer 1) des [X.]-Mobilfunkstandards beauftragt ist. Aufgabe des Teams ist damit insbesondere die Vorbereitung von Änderungsvorschlägen, die von der zuständigen Arbeitsgruppe, der 3GPP [X.]G-RAN WG 1 (3

Jedes Teammitglied verfügt über einen Universitätsabschluss als Diplom-Ingenieur bzw. Master der Fachrichtung Elektro- oder Nachrichtentechnik und über eine mehrjährige Berufserfahrung sowie einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Konzeption von Mobilfunksystemen, insbesondere im Bereich der Leistungsregelung bei CDMA-Systemen.

4. Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist aus Sicht des so definierten Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

a) Das Kommunikationssystem nach Merkmal 1.1 ist weder auf das in dem Ausführungsbeispiel genannte [X.]-Mobilfunksystem noch überhaupt auf ein CDMA-System beschränkt (Streitpatentschrift Abs. 0005: „[X.] ([X.]) system“).

b) Bei dem in Merkmal 1.2 genannten ersten [X.]Signal bleibt offen, über welchen [X.][X.] es übertragen wird. Es muss sich nicht notwendigerweise um den fraktionellen dedizierten [X.] [X.] des Ausführungsbeispiels handeln. Vielmehr könnte der [X.] auch als „normaler“ dedizierter [X.]-[X.] ausgestaltet sein, wie er am [X.] aus der [X.]-Version Release 5 bekannt war ([X.]c, [X.], [X.]. 5.3.2).

Anspruch 1 gibt nicht vor, ob das erste [X.]Signal Steuerdaten und/oder Nutzerdaten überträgt.

c) Der in Merkmal 1.3 genannte Parameter des ersten [X.]Signals ist jedenfalls ein Maß für die Qualität, mit der die [X.] das erste [X.]Signal empfängt (Abs. 0002, 0011, 0012), beispielsweise das Signal-zu-Rausch-Verhältnis ([X.] = Signal-to-Noise-Ratio) oder das [X.] (SIR = Signal to Interference Ratio) (Streitpatentschrift, Abs. 0032).

d) Nach Merkmal 1.6 ist das Messmittel der [X.] dazu eingerichtet, den Parameter des ersten [X.]Signals zu messen, während dieses mit [X.], also etwa Nutzerdaten und/oder nicht-vorgegebenen Steuerdaten, wie [X.]- und/oder [X.], moduliert wird.

Merkmal 1.6 schließt dabei weder aus, dass das erste [X.]Signal auch vorgegebene Datenwerte, etwa [X.], enthält, noch, dass das Messmittel auch dann den ersten Parameter misst, wenn das erste [X.]Signal mit vorgegebenen [X.] moduliert wird.

e) Nach Merkmal 1.4 werden die von der Mobil- an die Basisstation gemäß Merkmal 1.5 ausgesendeten ersten [X.] von den [X.]n der [X.] in Reaktion auf den nach Merkmal 1.3 gemessenen Parameter erzeugt, wie dies bei geschlossenen Leistungsregelungsschleifen üblich ist (Abs. 0012). Hierzu wird eine Entscheidungsschwelle für den Parameter, also z. B. für das gemessene Signal-zu-Interferenzen-Verhältnis (SIR) so gewählt, dass eine vorgegebene Fehlerrate für die empfangenen [X.]Signale, die z. B. als [X.]-Befehle ausgebildet sind, erreicht wird (Abs. 0033).

f) Der Fachmann versteht das Merkmal 1.5 so, dass die ersten [X.] über einen dedizierten [X.] von der Mobil- an die Basisstation übertragen werden, im Beispiel [X.] etwa der uplink [X.] (Dedicated Physical Control Channel).

g) Die Basisstation sendet das in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.6 genannte erste [X.]Signal an die [X.] mit einer Leistung, jedenfalls während es mit den [X.] moduliert wird, die entsprechend den von der Mobil- an die Basisstation gesendeten ersten [X.]n (Merkmal 1.5) eingestellt wird (Merkmal 1.6).

II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 erteilter Fassung (Hauptantrag) ist nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.].

Die [X.], ein Diskussionsbeitrag von [X.] zum Treffen Nr. 6 der [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe (3GPP [X.]) vom 13. bis 16. Juli 1999 in [X.] ([X.]) ist am 15. Juli 1999 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Hiervon scheint auch die Beklagte auszugehen, weil sie auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin und vorgelegten Unterlagen keine weiteren Einwendungen mehr erhoben hat. Die Veröffentlichung der [X.] auf dem Server http://www.3gpp.org/ftp/tsg_ran/WG1_RL1/[X.]GR1_06/Docs/Zips/ ist durch [X.]c belegt. Es ist dem Senat bekannt und auch aus den vorgelegten Arbeitsgrundlagen („Working Procedures") des Third Generation Partnership Project 3GPP ([X.]e) ersichtlich, dass die Arbeitsgruppentreffen sämtlichen Mitgliedern der 3GPP-Organisation, der interessierte Unternehmen aus dem relevanten Technologiespektrum beitreten können (z. B. über die Mitgliedschaft in der - ihrerseits offenen - [X.] Standardisierungsorganisation [X.]), offenstehen und eine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht besteht. Da der Server für Fachleute zugänglich war, ist [X.] zur Überzeugung des Senats vorveröffentlicht (vgl. [X.] vom 2. Oktober 2019 – 6 Ni 24/17; [X.] vom 1. August 2012 – 5 Ni 24/10, Rn. 94 – Funkkommunikationssystem; [X.] vom 13. Januar 2010 – 5 Ni 32/09, Rn. 108 - Mobiles Telekommunikationsendgerät; Entscheidung einer Prüfungsabteilung des [X.] zu EP 09 733 661.4 vom 12. August 2013, Entscheidung der [X.] 3.5.05 des [X.] vom 28. Juni 2013, [X.]). Für die [X.]a, auf die die [X.] ausdrücklich Bezug nimmt, gilt entsprechendes.

Die [X.] stellt sich die Aufgabe, den bei den Mobilfunkstandards [X.] und [X.] verwendeten [X.]rach-Codec „[X.]“ (Enhanced Variable Rate Codec) für das [X.] in der Betriebsart FDD ([X.]) mit [X.]reizfaktor 256 nutzbar zu machen ([X.], [X.]. 1, Abs. 1, 3). Dem Fachmann ist bekannt, dass ein [X.] Mobilfunksystem gemäß Merkmal 1.1 mehrere als Node B bezeichnete Basisstationen und eine Vielzahl als UE bezeichnete [X.]en umfasst (vgl. auch [X.]b, [X.], [X.]. 7, Abs. 1: Node B; [X.], Abs. 1: UE User Equipment).

Der Fachmann liest bei der [X.] mit, dass jede [X.] des [X.]-FDD-Mobilfunksystems über [X.] und Messmittel gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 verfügt, um die von der Basisstation ausgesendeten [X.]Signale auf dem [X.] empfangen und den [X.] auf diesem [X.] messen zu können ([X.], [X.], Abs. 2: „to estimate the SIR for power control from the [X.]“; [X.], Abs. 4: „[X.] estimation is performed from the [X.] only, [X.], it is to be expected that all of the available symbols ([X.] plus [X.] or Pilot as the case may be) will be used.“).

Der Fachmann liest bei dem [X.]-FDD-System der [X.] auch mit, dass die [X.] über [X.] gemäß Merkmal 1.4 verfügt, die als Reaktion auf den gemessenen [X.] [X.]-Bits erzeugen, die im [X.] – wie von Merkmal 1.5 gefordert – von [X.]n der [X.] über den [X.]-[X.] an die Basisstation gesendet werden, denn die [X.] bezieht sich auf die [X.]b, die [X.]-FDD-[X.]ezifikation [X.] 25.211 (vgl. [X.], [X.], [X.]. 4, Abs. 4: [X.] in 25.211; [X.], [X.], [X.]. 5, letzter Abs.: to introduce such a slot structure in 25.211), nach der sowohl im Downlink als auch im [X.] eine [X.] mit [X.]-Bits genutzt wird ([X.]b, [X.]6, [X.]. A, Abs. 3: downlink [X.] command … uplink [X.] command).

Dabei sind nach Merkmal 1.6 die Messmittel dafür eingerichtet, den Parameter (SIR) des ersten [X.]Signals ([X.]Signal auf [X.]-[X.], umfassend [X.], [X.], Pilot) zu messen, während das erste [X.]Signal mit [X.] ([X.], [X.]) moduliert wird und einer Sendeleistungsregelung gemäß den ersten [X.] unterzogen wird. Denn der Parameter SIR wird bevorzugt anhand der auf dem [X.][X.] [X.] empfangenen [X.]- und [X.] (Option 3, d. h. ohne [X.]) bestimmt ([X.], [X.], Abs. 4), d. h. die Basisstation moduliert das [X.]Signal, das in der [X.] gemessen wird, mit [X.]. Dem Fachmann ist bekannt, dass der [X.]-[X.] als Teil des [X.]-[X.]s der [X.] unterliegt, so dass das erste [X.]Signal gemäß den von der [X.] an die Basisstation gesendeten [X.]-Bits in der Leistung geregelt wird (vgl. auch [X.]b, [X.]4, Abs. 5: „[X.].“, d. h. der [X.][X.] ist leistungsgeregelt).

Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung mit allen seinen Merkmalen aus dem Diskussionsbeitrag [X.] bekannt.

III. Zum Hilfsantrag 1

Die Beklagte kann das Streitpatent mit Hilfsantrag 1 nicht erfolgreich verteidigen, da dieser Fassung aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit der [X.] mangelnder Patentfähigkeit entgegensteht.

1. Die Merkmale 1.2 und 1.6 des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 6. September 2017 lauten (Änderungen ggü. der erteilten Fassung durch Unterstreichungen gekennzeichnet):

1.2 auf einem fraktionellen dedizierten [X.][X.], der nur aus [X.] besteht, die zwischen Nutzern [X.] sind,

receiver means (220) for receiving from the base station (100) a first downlink signal on a downlink fractional dedicated channel consisting only of non-predetermined data values multiplexed between users,

1.6 wobei die nicht-vorgegebenen Datenwerte aus zweiten [X.]n bestehen.

wherein the measurement means (250) is adapted to measure the parameter of the first downlink signal while the first downlink signal is modulated with non-predetermined data values and is subjected to transmit power control in accordance with the first power control commands, wherein the non-predetermined data values consist of second power control commands.

2. Nach Merkmal 1.2 downlink fractional dedicated channel) übertragen, der nur aus nicht-vorbestimmten [X.] besteht, die zwischen Nutzern, also den [X.]en, [X.] sind. Auf dem [X.] werden keine vorgegebenen Datenwerte, d. h. keine Pilotsignale übertragen.

Unter Berücksichtigung der Beschreibung (Abs. 5, 14, 15) versteht der Fachmann unter einem fraktionellen dedizierten [X.][X.] einen mit nur einem einzigen [X.]isierungskode kodierten [X.], dessen [X.] nochmals unterteilt werden, wobei ein zeitlicher Unterabschnitt nur Datenwerte für eine einzige [X.] enthält. Der scheinbare Widerspruch zwischen „fraktionell“ i. S. v. geteilt und „dediziert“ i. S. v. nur einer [X.] zugeordnet, löst sich dadurch auf, dass der [X.] für die Dauer eines Unterabschnitts zwar nur einer einzigen [X.] zugeordnet ist, über einen Zeitschlitz betrachtet jedoch von mehreren [X.]en geteilt wird.

Fraktionelle dedizierte [X.]Kanäle waren am [X.] zwar noch nicht in [X.] Release 5 eingeflossen (dies geschah erstmals in Release 6: [X.] [X.] 125 211 V6.4.0 (2005-03)), wurden jedoch in der Fachwelt als Steuerkanäle für die HSDPA Betriebsart bereits diskutiert (Streitpatentschrift, Abs. 0015; [X.], [X.], [X.]. 3: [X.]; [X.], [X.], [X.]. 3: [X.]).

Nach Merkmal 1.6

Damit entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, insbesondere der Kombination der Merkmale 1.2

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik, wie er durch die Diskussionsbeiträge [X.], [X.], [X.]a, [X.] und [X.]a zu Treffen der [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe (3GPP [X.]G-RAN WG 1) vorliegt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) [X.] und [X.]a, Diskussionsbeiträge von [X.] zum Treffen Nr. 34 der [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe vom 6. bis 10. Oktober 2003 in [X.], [X.], sind am 10. Oktober 2013 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Nach [X.]d, dem Sitzungsbericht, waren [X.] und [X.]a Gegenstand der Sitzung. Entsprechendes gilt für den Diskussionsbeitrag [X.], der von [X.] zum Treffen Nr. 32 der [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe eingereicht wurde, das vom 19. bis 23. Mai 2003 in [X.], Frankreich stattfand.

Die [X.]-[X.]ezifikation [X.] 25.211 V5.5.0 ([X.]c) vom September 2003 gehört zum Fachwissen des Eingangs definierten Fachmanns am [X.].

b) Mit [X.] schlug [X.] zur Einsparung von [X.]isierungskodes in der [X.] HSDPA Betriebsart erstmals einen fraktionellen dedizierten [X.][X.] ([X.]) als Ersatz für mehrere herkömmliche dedizierte [X.]Kanäle ([X.]) vor. Der [X.] dient dabei als [X.] zur Übertragung von [X.]- und [X.] von der Basis- an mehrere [X.]en.

[X.] schlägt für den neuen [X.] [X.] ein Zeitschlitzformat vor, bei dem die für eine [X.] bestimmten [X.]- und [X.] unmittelbar aufeinander folgend gesendet werden. Die an die weiteren [X.]en gerichteten [X.]- und [X.] schließen sich in jedem Zeitschlitz jeweils an, wie es [X.] beispielhaft für drei [X.]en zeigt:

Abbildung

[X.], [X.], [X.].

[X.] greift dies auf und schlägt drei verschiedene Anordnungen der an eine [X.] gerichteten [X.]- und [X.] innerhalb eines [X.]s vor:

Abbildung

[X.], [X.], [X.].

[X.] beleuchtet Vor- und Nachteile der drei Varianten und gibt an, dass bei Option 2 die an eine [X.] gerichteten [X.]- und [X.] der gleichen [X.]Leistungsregelung unterliegen ([X.], [X.], vorletzter Abs. the [X.] is power control [sic] by the Ues such that each group of [X.]+pilots bits intended for one UE is transmitted at the relevant power for this UE).

Die Bestimmung der Empfangsqualität in Form des jeweiligen Signal-zu-Interferenzen-Verhältnisses ([X.]; UL SIR) wird sowohl im Up- als auch im Downlink jeweils anhand der [X.] durchgeführt:

Abbildung

[X.], [X.], [X.].

aa) Danach zeigt die [X.] eine [X.] (UE 1) gemäß Merkmal 1.1 zur Verwendung in einem Kommunikationssystem ([X.]N) mit einer Basisstation ([X.], Teil des [X.]N) ([X.], [X.].: [X.], [X.], [X.]; [X.], [X.].: [X.]N).

Die [X.] weist [X.] auf zum Empfangen eines ersten [X.]Signals ([X.] + Pilot bits) von der Basisstation auf einem fraktionellen dedizierten [X.][X.] ([X.]). Dieser umfasst nicht nur die von Merkmal 1.2 1.2

Jede [X.] misst gemäß Merkmal 1.3 einen Parameter, nämlich das Signal-zu-Interferenzen-Verhältnis SIR des ihr zugeordneten zeitlichen Unterabschnitts eines [X.]s des [X.] anhand der jeweiligen [X.] ([X.], [X.].: 3. Darstellung von oben: DL [X.] at UE … [X.] measurement erstreckt sich nur über die [X.]).

Die [X.] umfasst auch, wie von Merkmal 1.4 gefordert, [X.] zum Erzeugen erster [X.] ([X.] Bits) in Reaktion auf den gemessenen Parameter ([X.], [X.]., 2. Darstellung von unten: UL [X.] at UE … [X.], wonach [X.]-Bits von der [X.] erzeugt werden, um sie an die Basisstation zu senden) sowie [X.] nach Merkmal 1.5 zum Senden der ersten [X.] an die Basisstation ([X.], [X.]., unterste Darstellung: UL [X.] at [X.]N … [X.], wonach die von der [X.] gesendeten [X.]-Bits von der Basisstation empfangen werden).

Die Messmittel sind dafür eingerichtet, den Parameter ([X.]) des ersten [X.]Signals jedenfalls dann zu messen, wenn das erste [X.]Signal ([X.] + pilot bits) mit vorgegebenen [X.] (pilot bits) moduliert und einer Sendeleistungsregelung gemäß den ersten [X.] ([X.] [X.]-Bits) unterzogen wird ([X.], [X.].: die [X.] misst das [X.] nur während der Modulation des [X.]Signals mit den [X.], wobei die Basisstation die Leistung des an diese [X.] gerichteten zeitlichen Abschnitts des [X.]Signals entsprechend der zuvor auf dem zugehörigen [X.] [X.] empfangenen [X.]-Bits eingestellt hat). Die nicht-vorgegebenen Datenwerte ([X.] bits) bestehen aus zweiten [X.]n ([X.] bits). Merkmal 1.6

bb) Als Unterschied zwischen der aus der [X.] bekannten [X.] und dem Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 verbleibt, dass nach Hilfsantrag 1 der [X.] ausschließlich nicht-vorgegebene Datenwerte umfasst (Rest des Merkmals 1.2

cc) Der mit der Weiterentwicklung des [X.]-Standards betraute Fachmann weiß um die Knappheit der Systemressourcen und ist daher bestrebt, möglichst wenige Signalisierungsbits zu verwenden.

Bereits die Dokumente [X.], [X.] und [X.]a beschäftigen sich mit einer besseren Nutzung der knappen Systemressourcen in Hinblick auf die begrenzte Anzahl zur Verfügung stehender [X.]isierungskodes im Downlink in der [X.] HSDPA Betriebsart. Durch den dort vorgeschlagenen fraktionellen dedizierten [X.] [X.] als Ersatz für mehrere dedizierte Steuerkanäle [X.] können sich mehrere [X.]en einen [X.]isierungskode teilen und dennoch mittels Zeitmultiplex die nötigen individuellen Steuerinformationen erhalten.

[X.] und [X.]a diskutieren, wie viele [X.]en mit einem [X.]-[X.] und damit einem [X.]isierungskode unterstützt werden können. Nach dem älteren Dokument [X.] liegt diese Anzahl in Abhängigkeit des [X.] und der Anzahl der zu übertragenden [X.]- und [X.] zwischen minimal fünf und maximal 40 ([X.], [X.], [X.].).

Das jüngere Dokument [X.]a kommt auf sechs bis 13 [X.]en pro [X.]-[X.], wobei der in der [X.] noch betrachtete niedrige [X.]reizfaktor 16 ausgeschlossen wird ([X.]a, [X.], obere [X.]elle). Da höhere [X.]reizfaktoren eine Aussendung des betreffenden [X.]s mit einer verringerten Leistung erlauben und zudem mehr [X.]isierungskodes im [X.] zur Verfügung stehen, wird der Fachmann insbesondere den [X.]reizfaktor 128 als geeigneten Kandidaten für eine weitere Ressourcenverringerung einer näheren Untersuchung unterziehen. Nach den Angaben in der [X.]a können sich – bei einem [X.]-Symbol und zwei [X.]n je [X.] – sechs [X.]en einen [X.]isierungskode teilen ([X.]a, [X.], [X.]., erste Zeile).

Der Fachmann weiß, dass die [X.] in [X.] zwingend ist und ein [X.]-Symbol (= 2 Bits) das Minimum an Leistungsregelungsinformation darstellt. Da der [X.]-[X.] nach den Diskussionsbeiträgen [X.], [X.]a und [X.] nur [X.]- und [X.] umfasst, besteht für den Fachmann eine Veranlassung, zu prüfen, ob eine Reduzierung der [X.] möglich wäre.

Dabei wird auf die Definition des Fachmanns verwiesen. Ein „nur“ mit der Entwicklung von Mobilfunkgeräten bzw. den dazu erforderlichen Komponenten betrauter Entwicklungsingenieur würde die Diskussionsbeiträge der [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe zwar zur Kenntnis nehmen, um sie bei seiner Tätigkeit vorausschauend berücksichtigen zu können. Er würde sich jedoch nicht routinemäßig mit der Weiterentwicklung des [X.]-Standards beschäftigen.

Im Gegensatz dazu ist die Aufgabe des Eingangs definierten Fachmanns gerade darin zu sehen, den [X.]-Standard weiterzuentwickeln. Dabei setzt er sich intensiv mit den verschiedenen Diskussionsbeiträgen zu den Treffen der [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe auseinander, prüft deren Realisierbarkeit, erkennt Vor- und Nachteile und macht Vorschläge zu weiteren Verbesserungen.

dd) Bei der Suche nach Veröffentlichungen zum Thema [X.], die neben der Patent- und Fachliteratur insbesondere die Dokumente der hier maßgeblichen [X.] Layer 1 Arbeitsgruppe umfasst, stößt der Fachmann auf das Dokument [X.]. Dieses zeigt ihm, dass auf dem [X.][X.] [X.] unter bestimmten Voraussetzungen auf die Übertragung dedizierter [X.] verzichtet werden kann, jedenfalls solange insgesamt wenigstens zwei Symbole auf dem [X.] für eine kohärente Demodulation und [X.] zur Verfügung stehen.

Zum fachlichen Hintergrund der [X.] wird auf die obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

In [X.]itel 2 der [X.] wird dargelegt, dass hinsichtlich der Zahl der [X.]-, [X.]- und [X.] von vier möglichen Varianten die Option 2 (2 [X.]-Bits, 2 [X.]) und die Option 3 (2 [X.]-Bits, 2 [X.]-Bits) den Anforderungen des [X.]rach-Codecs [X.] genügen.

Bei der für die Leistungsregelung notwendigen Bestimmung des Signal-zu-Interferenzen-Verhältnisses SIR alleine anhand der [X.] im [X.] seien mindestens zwei Symbole erforderlich. Die [X.] bezeichnet die Option 3, bei der zwei [X.]- und zwei [X.]-Bits, aber keine [X.] übertragen werden, als bevorzugt, weil aufgrund der [X.]-Bits (Transport Format Combination Indicator) eine Detektion ohne Kenntnis der Datenrate (blind rate detection) vermieden werde ([X.], Abs. 4, 5).

Für die [X.]schätzung, also die Bestimmung der Übertragungsfunktion des [X.] nach Betrag und Phase, sei ein Pilotsymbol (= 2 [X.]) wie bei Option 2 ohnehin zu wenig, so dass stattdessen oder zumindest unterstützend (in Übereinstimmung mit der Lehre des Streitpatents, vgl. Streitpatentschrift Abs. 0017, 0018) ein sogenannter „common pilot“ erforderlich sei. Auch diese Überlegungen sprächen somit für die Option 3 (1 [X.] Symbol, 1 [X.] Symbol).

ee) Da die [X.] – in Hinblick auf die [X.] und die [X.]schätzung – zwei Symbole je Zeitschlitz auf dem dedizierten [X.] [X.] als Minimum ansieht, würde der Fachmann ausgehend von dem [X.] nach [X.]a, der bei einem [X.]reizfaktor von 128 mindestens drei Symbole (ein [X.]-Symbol, zwei [X.]) je Nutzer vorsieht, die beiden [X.] durch ein [X.]-Symbol ersetzen, so dass insgesamt noch zwei Symbole je Nutzer, nämlich zwei [X.]-Symbole, zur Verfügung stehen. Damit lassen sich dann 10 statt 6 Nutzer je Zeitschlitz unterstützen, d. h. das Ziel einer erhöhten Anzahl Nutzer auf dem [X.] ist erreicht.

Daraus resultiert ein [X.] der – in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.2

ff) Danach ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der Diskussionsbeiträge zum [X.] ([X.]/[X.]/[X.]a) mit den älteren Diskussionsbeiträgen zur Reduzierung der Anzahl der [X.] auf dem [X.] ([X.]/[X.]a).

gg) Der Vortrag der Beklagten, der Fachmann hätte ausgehend von [X.]/[X.]/[X.]a nicht auf die [X.] auf dem [X.] verzichtet, denn die [X.]en würden

1. das [X.] nur anhand der dedizierten [X.] bestimmen,

2. die [X.]schätzung anhand der dedizierten [X.] durchführen,

3. die [X.] als zeitliche Markierung für die [X.] benötigen,

4. Übertragungsdiversität mit geschlossener Schleife und Antennenverifikation sowie [X.] nur mittels dedizierten [X.] durchführen können,

konnte zu keiner anderen Beurteilung führen:

zu 1.: Gemäß der am [X.] geltenden [X.]-[X.]ezifikation [X.] 25.211 V5.5.0 ([X.]c) umfasst der dedizierte [X.][X.] [X.] am Ende jedes [X.]s 2 bis 32 [X.] ([X.]c, [X.]1, [X.]. 11; [X.]0, [X.]. 9):

Abbildung

Der [X.]-Standard schreibt den Geräteherstellern nicht vor, wie die [X.]en das [X.] auf dem [X.] messen sollen. Die Verwendung der [X.] stellt lediglich eine Empfehlung dar, wobei zugleich darauf hingewiesen wird, dass andere Messperioden und Messmethoden möglich sind:

Abbildung

[X.]b, [X.]6, [X.]. [X.], Hervorhebungen durch den Senat

Darüber hinaus ist es – wie dargelegt – aus der [X.] bekannt, anstelle oder zusätzlich zu den [X.] auch die weiteren ([X.] des [X.], also die [X.]-Bits und/oder die [X.] zu verwenden, um den [X.] zu bestimmen, vgl. [X.], [X.], Abs. 3:

Abbildung

Nach alledem ergeben sich für die SIR-Messung mittels der [X.]- und/oder [X.] anstelle der [X.] keine Schwierigkeiten, die den Fachmann davon abhalten würden, auf die [X.] zu verzichten.

zu 2.: Aufgrund der bei [X.] verwendeten [X.] müssen die [X.]en für eine kohärente Demodulation fortlaufend die Eigenschaften des [X.]s, also der Funkstrecke zwischen Basis- und [X.], nach Betrag und Phase ermitteln (Streitpatentschrift, Abs. 0003: channel characteristics … phase reference).

Aus der am [X.] geltenden [X.]-[X.]ezifikation [X.] 25.211 V5.5.0 ([X.]c) ist bekannt, dass hierzu insbesondere der gemeinsame [X.] [X.] ([X.]) verwendet wird, der nur aus vorbestimmten [X.] besteht:

Abbildung

[X.]c, [X.]6, [X.]. 13

Es gibt den [X.]-[X.] in zwei Ausgestaltungen, nämlich als P-[X.] (Primary [X.]) und als S-[X.] (Secondary [X.]). Der P-[X.] dient standardmäßig als Phasenreferenz für den [X.], wenn davon abgewichen werden soll, wird dies von der Basisstation signalisiert ([X.]c, [X.]7, Abs. 2, 3):

Der S-[X.] wird typischerweise nur für bestimmte Sektoren einer Funkzelle ausgestrahlt und kann dann ebenfalls als Phasenreferenz für den [X.] verwendet werden. In diesem Zusammenhang weist die [X.]c darauf hin, dass es –ausnahmsweise – vorkommen kann, dass weder der P-[X.] noch der S-[X.], sondern die dedizierten [X.] (des [X.]) verwendet werden ([X.]c, [X.]7):

Abbildung

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die dedizierten [X.] des [X.] dienten als primäre Phasenreferenz für den [X.] und die gemeinsamen Pilotsignale würden lediglich als Hilfe verwendet, wie dies aus dem Fachbuch von [X.] & TOSKALA (Anlage [X.]) ersichtlich sei ([X.], [X.], letzter Aufzählungspunkt):

Abbildung

weist der Senat darauf hin, dass abgesehen davon, dass die „Hilfe“ (aid) auch darin bestehen kann, ohne dedizierte [X.] auszukommen, für den Fachmann die [X.]-[X.]ezifikation ([X.]c) ohnehin relevanter ist als ein Fachbuch ([X.]).

zu 3.: Wenn eine [X.] bei einer aktiven Verbindung Signale der Basisstation auf dem dedizierten bzw. auf dem fraktionellen [X.][X.] [X.] bzw. [X.] empfängt, so startet sie ihre „Antwort“-[X.]-Übertragung auf dem dedizierten [X.]-[X.] [X.] mit einer vom [X.]-Standard vorgeschriebenen Verzögerung von 1024 Chips, wie dies auch der Konferenzbeitrag [X.] zeigt. In der Option 1 werden die am Ende eines [X.]s positionierten [X.] als zeitliche Referenz verwendet:

Abbildung

[X.], [X.], [X.].

Bei Entfall der [X.] auf dem [X.] ergeben sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, keine besonderen Schwierigkeiten für die Einstellung des zeitlichen [X.][X.]-Versatzes in den [X.]en, denn diese sind nach einem erfolgreichen [X.] in eine Funkzelle mit der Basisstation ohnehin chip-, [X.] und rahmensynchronisiert ([X.]c, [X.]0, [X.]. 5.3.3.5) und können daher problemlos andere Bits als zeitliche Referenz verwenden.

zu 4.: Dem Fachmann ist bekannt, dass eine [X.]-Basisstation ihre Sendesignale optional gleichzeitig über zwei mit einem räumlichen Versatz angeordnete Sendeantennen ausstrahlen kann, um durch [X.] ausgelöste [X.] bei den [X.]en zu vermeiden und damit einhergehend die Empfangsqualität zu verbessern ([X.], [X.], [X.]. 5.3.1; [X.], [X.], [X.]. 6.6.7).

Diese sogenannte Übertragungsdiversität gibt es in einer open- und in einer [X.] Variante. Bei letzterer werden [X.] auf den dedizierten [X.]Kanälen benötigt, denn nur so können die [X.]en anhand der auf dem jeweiligen [X.] (bzw. [X.]) empfangenen und ihnen vorbekannten [X.] der Basisstation eine Rückmeldung geben, welcher Phasenversatz zwischen den über die beiden Sendeantennen ausgestrahlten Signalen anzustreben ist ([X.]c, [X.]4, [X.]. 5.3.2.2).

Übertragungsdiversität mit geschlossener Schleife ([X.]) ohne [X.] auf den dedizierten Kanälen funktioniert somit nicht. Auch das Streitpatent nimmt diesen Nachteil lediglich in Kauf, ohne eine Lösung anzubieten.

Nutzer-spezifische Strahlformung (user specific beamforming) funktioniert ohne [X.] auf den dedizierten Kanälen ebenfalls nicht. Auch hierzu verhält sich das Streitpatent nicht.

Die bloße Inkaufnahme von Nachteilen durch das Streitpatent, hier die beiden Dysfunktionalitäten „Übertragungsdiversität mit geschlossener Schleife“ und „nutzerspezifische Strahlformung“, führt nicht zu einer Bejahung der Patentfähigkeit ([X.], Urteil vom 24. April 2018 – [X.] – Gurtstraffer).

IV. Zu dem Hilfsantrag 2

Die Beklagte kann jedoch das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erfolgreich verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist und ihr nicht der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

Das im Vergleich zum Hilfsantrag 1 nochmals geänderte Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 30. September 2019 lautet (Änderungen ggü. der Fassung nach Hilfsantrag 1 gekennzeichnet):

1.6 und wobei der fraktionelle dedizierte [X.][X.] ein fraktioneller [X.] im [X.] FDD Modus ist, der einen [X.]reizfaktor von 256 aufweist und zehn Symbole pro Zeitschlitz umfasst, so dass ein Zeitschlitz zehn Nutzer mit einem Symbol pro [X.]-Befehl unterstützen kann.

wherein the measurement means (250) is adapted to measure the parameter of the first downlink signal while first downlink signal is modulated with non-predetermined data values and is subjected to transmit power control in accordance with the first power control commands, wherein the non-predetermined data values consist of second power control commands and wherein the downlink fractional dedicated channel is a fractional control channel in [X.] FDD mode having a spreading factor of 256 and comprising ten symbols per slot, such that one slot can support ten users with on[e] symbol per [X.] command.

1. Nach Merkmal 1.6

In einem CDMA-Mobilfunksystem wie [X.] wird die zu übertragende [X.] – vor ihrer Modulation auf ein Trägersignal – mit einem sogenannten [X.]reizcode bei einer Chiprate von 3,84 [X.] ([X.]) multipliziert. Dadurch erhöht sich die Bandbreite der [X.] um das Verhältnis von Chiprate zu Symbolrate, dem sogenannten [X.]reizfaktor [X.].

In [X.] kann der [X.]reizfaktor dynamisch zwischen den Werten 4, 8, 16, …, 256 und 512 verändert werden ([X.]c, [X.]0, Abs. 1), womit bei der fest vorgegebenen Chiprate von 3,84 [X.] zwischen 7500 ([X.] = 512) und 960.000 ([X.] = 4) Symbole pro Sekunde übertragen werden können. Ein 10 ms langer [X.]-Rahmen enthält dementsprechend zwischen 75 und 9600 Symbolen ([X.]c, [X.], letzter Abs.; [X.]c, [X.]1, [X.]. 11).

Damit (vgl. auch [X.]c, [X.], [X.]. 5) versteht der Fachmann die numerischen Angaben im Merkmal 1.6

Rahmenlänge 10 ms

[X.] pro Rahmen 15

Zeitschlitzlänge 667 µs (10 ms / 15)

Chiprate 3.840.000/s

Chips pro Zeitschlitz 2560 (667 µs * 3.840.000/s)

[X.]reizfaktor [X.] 256

Symbole pro Zeitschlitz 10 (2560 / 256)

Bits pro Symbol 2

Bits pro Zeitschlitz 20 (10 * 2)

Somit umfasst ein Zeitschlitz der Länge 667 µs bei dem [X.]reizfaktor [X.] = 256 genau 10 Symbole von je 67 µs Länge, welche gemäß Merkmal 1.6

2. Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 30. September 2019 geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung (veröffentlicht [X.] 2005/048463 [X.]) hinaus.

Die Merkmale 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5 sind wörtlich aus dem Anspruch 1 der ursprünglichen eingereichten Fassung entnommen. Merkmal 1.2the downlink fractional [X.] can consist only of non-predetermined information bits multiplexed between users). Merkmal 1.6a fractional control channel in [X.] FDD ([X.]) mode. [X.] there are 10 symbols per slot. [X.] either 2, 5 or 10 users with 5, 2 or 1 symbol per [X.] command respectively).

3. Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 schränkt den Gegenstand des Anspruchs 1 erteilter Fassung durch die zusätzlichen Merkmalsteile der Merkmale 1.2

4. Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 gilt als neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (Art. 54 EPÜ).

a) Der Diskussionsbeitrag [X.] zeigt schon keinen fraktionellen dedizierten [X.][X.] ([X.]), sondern beschäftigt sich mit dem [X.][X.], also einem [X.] einer Punkt-zu-Punkt Verbindung zwischen Basis- und einer einzigen [X.] ([X.], [X.], [X.]. 1, Abs. 2). Gleiches gilt für den Beitrag [X.]a ([X.], Abschnitt [X.]) sowie die [X.]-[X.]ezifikationen [X.]b ([X.]6, [X.]. 5.3.2) und [X.]c ([X.], [X.]. 5.3.2).

b) Der Aufsatz [X.] untersucht, welche Einfluss in einen dedizierten [X.][X.] eingefügte [X.] auf die Genauigkeit der [X.]Leistungsregelung in einem CDMA-System haben ([X.], [X.]8, Abstract; [X.], Conclusion) Der verwendete [X.][X.] ist weder ein reiner [X.] ([X.], [X.], li. [X.].: [X.]), noch wird er von mehreren [X.]en geteilt ([X.], [X.]8, spaltenübergreifender Satz).

c) Die Diskussionsbeiträge [X.], [X.] und [X.]a lehren zwar jeweils die Verwendung eines [X.] im [X.] FDD (HSDPA) Modus, jedoch werden über diesen neben [X.]- auch [X.], also vorgegebene Datenwerte übertragen.

5. Der Anspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 gilt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. 56 EPÜ).

a) Wie dargelegt, ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 zwar in der Fassung nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von den Diskussionsbeiträgen [X.]/[X.]/[X.]a unter Berücksichtigung der Lehre der [X.]/[X.]a.

Im Unterschied zum Hilfsantrag 1 definiert jedoch der Hilfsantrag 2 den technischen Standard zu [X.] im FDD Modus, legt den [X.]reizfaktor auf dem [X.] auf den Wert 256 und damit auf 10 Symbole pro Zeitschlitz fest, und schreibt weiter vor, dass diese 10 Symbole auf 10 Nutzer aufgeteilt werden, also in einem Zeitschlitz 10 Nutzer mit jeweils einem Symbol pro [X.]-Befehl unterstützt werden.

b) Der Diskussionsbeitrag [X.] ist der erste aus der Gruppe [X.]/[X.]/[X.]a, der einen fraktionellen dedizierten [X.][X.], den [X.], für [X.] FDD im [X.] Betrieb vorschlägt und über diesen [X.] ausschließlich [X.]-Befehle und [X.] an die einzelnen [X.]en überträgt. Die [X.] beschäftigt sich auch mit der Frage, wie viele [X.]en mittels eines [X.] angesprochen werden können, und zwar in Abhängigkeit des [X.] sowie der Anzahl von [X.]- und [X.]. Dabei werden die folgenden Varianten zur Diskussion gestellt:

Abbildung

[X.], [X.]

Obwohl sich [X.] hier explizit auf die [X.] [X.]ezifikation 25.211 bezieht (s. o., Text oberhalb der [X.]elle), die für den dedizierten [X.][X.] [X.] alle in [X.] grundsätzlich möglichen [X.]reizfaktoren, d. h. zwischen 4 und 512, bereithält ([X.]c, [X.]1, [X.]. 11), schränkt [X.] den Wertebereich des [X.] auf 16 bis 128 ein. [X.] erläutert (s. o., Text unter der [X.]elle), dass niedrigere [X.]reizfaktoren als 16 nicht gezeigt werden, weil in diesen Fällen zu viel Leistung im Downlink verbraucht würde.

Der Fachmann entnimmt der oben wiedergegebenen [X.]elle der [X.], dass maximal – bei einem [X.]reizfaktor von 16 und je zwei [X.]- und [X.]n je Nutzer – 40 Nutzer und minimal – bei einem [X.]reizfaktor von 128 und ebenfalls nur je zwei [X.]- und [X.]n je Nutzer – fünf Nutzer mit einem [X.] versorgt werden können.

Der Fachmann erkennt, dass bei einem [X.]reizfaktor von 256 statt 128 und weiterhin jeweils zwei [X.]- und [X.]n pro Nutzer, nur noch zwei statt fünf Nutzer mit einem [X.] angesprochen werden könnten und der Kodegewinn ([X.]a, [X.]) von 2,5 auf 1,3 absinken würde. Bereits aus diesem Grund verwirft der Fachmann den [X.]reizfaktor 256.

Weiter entnimmt der Fachmann der [X.], dass je [X.] mindestens vier Symbole über den [X.] übertragen werden.

Wenn der Fachmann, wie zum Hilfsantrag 1 dargelegt, auf die [X.] verzichtet, wird er dennoch mindestens zwei Symbole je Nutzer vorsehen, um eine hinreichend gute Demodulation und [X.] in den Empfangsmitteln der einzelnen [X.]en nicht zu gefährden. Denn für den dedizierten [X.] [X.] ist aus dem [X.] Standard bekannt, auf dem [X.] [X.] mindestens zwei Symbole je Zeitschlitz zu übertragen ([X.]c, [X.]1, [X.]., [X.] #2: 1 [X.]-Symbol [X.], 1 Pilot-Symbol).

Ähnliches gilt für die [X.], die zwar den Entfall der [X.] auf dem [X.] diskutiert, jedoch außer den Nutzerdaten mindestens zwei (Steuer-)Symbole je Zeitschlitz vorsieht, weil bei nur einem Symbol eine kohärente Demodulation nicht mehr möglich und daher die Qualität der SIR-Messung zu niedrig sei ([X.], [X.], Abs. 1; [X.], Abs. 3, 4).

c) In der auf der [X.] aufbauenden, jüngeren [X.]a wird der [X.]reizfaktor für den [X.] eingeschränkt auf Werte zwischen 32 und 128 ([X.]a, [X.]):

Abbildung

In der Struktur [X.] mit [X.]reizfaktor 128 wird im Vergleich zu der [X.] die Anzahl der [X.]-Symbole je Nutzer von zwei auf eins reduziert und die Anzahl der [X.] bei zwei belassen. In diesem Fall stehen somit noch drei Symbole je [X.] für die sichere Demodulation zur Verfügung.

Bei einem [X.]reizfaktor 256 statt 128 ergäben sich 10 Symbole pro Zeitschlitz, womit bei unverändert drei Symbolen je Nutzer nur noch drei statt sechs Nutzer mit einem [X.]isierungskode versorgt werden könnten und der Kodegewinn ([X.]a, [X.]) von 3 auf 2 absinken würde, was den Fachmann von der Verwendung des [X.] 256 abhält.

Selbst wenn der Fachmann dennoch diesen [X.]reizfaktor in Betracht zöge, würde er unter Berücksichtigung der technischen Lehre der [X.] und der [X.]c (mindestens zwei Symbole auf [X.]) die zwei [X.] der Struktur 1 durch ein [X.]-Symbol ersetzen und somit insgesamt zwei [X.]-Symbole je Nutzer vorsehen. Damit könnten bei dem [X.]reizfaktor 256 (und 10 Symbolen je Zeitschlitz) fünf Nutzer mit einem [X.] unterstützt werden und der Kodegewinn läge bei einem Wert von 3,3.

Die weitere Reduzierung auf nur ein ([X.]-)Symbol ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, da er – wie dargelegt – eine fehlerarme Demodulation sowie zuverlässige [X.] anhand nur eines Symbols nicht für möglich hält. Wie der Vertreter der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, liegt dieser Ausgestaltung nach Hilfsantrag 2 die in Abs. 0034 der Streitpatentschrift zumindest angedeutete Erkenntnis zu Grunde, dass es für eine hinreichend gute Leistungsregelung ausreicht, wenn die [X.]en die [X.]-Befehle auf dem [X.] mit einer bestimmten, im Vergleich zu den Anforderungen an einen Datenkanal relativ hohen Fehlerrate empfangen.

Nach alledem ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der nach Hilfsantrag 2 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung in seiner wirtschaftlichen Bedeutung nur unwesentlich eingeschränkt ist, zumal er nach wie vor essentiell für den Standard [X.] ist (implementiert seit Release 6: [X.] [X.] 25.211 V6.4.0 (2005-03)), so dass es gerechtfertigt ist, der Klägerin 80 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 46/16 (EP)

11.12.2019

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. 6 Ni 46/16 (EP) (REWIS RS 2019, 519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 Ni 60/22 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
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Zitiert

5 Ni 32/09

X ZR 50/16

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