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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Mit Rücksicht auf die weiteren tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts braucht sich der Senat dabei nicht mit den rechtlich in mehrfacher Hinsicht zweifelhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung einer Tatbestandswirkung der Typgenehmigung für die hier in Frage kommenden Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB auseinanderzusetzen.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV zuzulassen (vgl. [X.], [X.], 378 Rn. 13 mwN). Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst (dazu allgemein [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33; vgl. wie hier zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 1 bis 4 mwN).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Götz |
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Rensen |
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[X.] |
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Meta
23.05.2022
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 5. Oktober 2021, Az: 7 U 501/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2022, Az. VIa ZR 433/21 (REWIS RS 2022, 2672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2672
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 553/21 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 653/21 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 622/20 (Bundesgerichtshof)
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in einem Altfall: Zeitlicher Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Verstoß gegen Treu und Glauben
VIa ZR 394/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 111/22 (Bundesgerichtshof)
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