Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023, Az. VIa ZR 111/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3412

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der [X.] angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der [X.], worauf das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, vor Einlegung der Beschwerde geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.], NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.). Aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

[X.]     

  

Krüger     

  

Götz

  

Rensen     

  

Wille     

  

Meta

VIa ZR 111/22

15.05.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Januar 2022, Az: 5 U 94/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2023, Az. VIa ZR 111/22 (REWIS RS 2023, 3412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3412

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