Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. XI ZR 622/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1775

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Gegenstand

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in einem Altfall: Zeitlicher Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Verstoß gegen Treu und Glauben


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Widerrufsrecht der Kläger stehe § 242 BGB entgegen, gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 ([X.]/20, [X.], [X.], 1986 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - [X.], juris Rn. 6). Die tatrichterliche Bewertung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben richtet sich allein nach nationalem Recht. Bei dem [X.] handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 105 Rn. 40). Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Handeln der Kläger stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen § 242 BGB, folgt im Ergebnis den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 45 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - [X.], juris und vom 27. Juli 2021 - [X.], juris mwN zur Rechtsprechung des BVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt     

        

Ettl     

        

Meta

XI ZR 622/20

19.10.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Oktober 2020, Az: I-14 U 124/20

Art 27 EGRL 48/2008, Art 30 EGRL 48/2008, Art 31 EGRL 48/2008, § 242 BGB, § 355 BGB vom 29.07.2009, § 357 BGB vom 29.07.2009, § 495 BGB vom 29.07.2009, Art 29 BGBEG, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. XI ZR 622/20 (REWIS RS 2021, 1775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1775


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 622/20

Bundesgerichtshof, XI ZR 622/20, 19.10.2021.


Az. 14 U 124/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 124/20, 26.10.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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