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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in einem Altfall: Zeitlicher Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Widerrufsrecht der Kläger stehe § 242 BGB entgegen, gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 ([X.]/20, [X.], [X.], 1986 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - [X.], juris Rn. 6). Die tatrichterliche Bewertung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben richtet sich allein nach nationalem Recht. Bei dem [X.] handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 105 Rn. 40). Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Handeln der Kläger stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen § 242 BGB, folgt im Ergebnis den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 45 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - [X.], juris und vom 27. Juli 2021 - [X.], juris mwN zur Rechtsprechung des BVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger |
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Derstadt |
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Meta
19.10.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Oktober 2020, Az: I-14 U 124/20
Art 27 EGRL 48/2008, Art 30 EGRL 48/2008, Art 31 EGRL 48/2008, § 242 BGB, § 355 BGB vom 29.07.2009, § 357 BGB vom 29.07.2009, § 495 BGB vom 29.07.2009, Art 29 BGBEG, § 286 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2021, Az. XI ZR 622/20 (REWIS RS 2021, 1775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1775
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XI ZR 622/20, 19.10.2021.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 124/20, 26.10.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 562/21 (Bundesgerichtshof)
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