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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV zuzulassen (vgl. [X.], [X.], 378 Rn. 13 mwN). Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst (dazu allgemein [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33; vgl. wie hier zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 1 bis 4 mwN).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
[X.] |
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Möhring |
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Götz |
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Rensen |
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[X.] |
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Meta
23.05.2022
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 9. November 2021, Az: 27 U 2394/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2022, Az. VIa ZR 553/21 (REWIS RS 2022, 2675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2675
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 433/21 (Bundesgerichtshof)
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