Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2022, Az. VIa ZR 653/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2676

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV zuzulassen (vgl. [X.], [X.], 378 Rn. 13 mwN). Eine Vorlage an den [X.] ist nicht veranlasst (dazu allgemein [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33; vgl. wie hier zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 1 bis 4 mwN).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

[X.]    

        

Möhring    

        

Götz   

        

Rensen    

        

[X.]    

        

Meta

VIa ZR 653/21

23.05.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. Oktober 2021, Az: 5 U 5022/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2022, Az. VIa ZR 653/21 (REWIS RS 2022, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2676

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