Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZR 394/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3200

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der [X.] und den [X.] angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der [X.] vor Einlegung der Beschwerde durch seine Urteile vom 25. Mai 2020 ([X.]/19, [X.], 316 Rn. 64 ff.) und vom 20. Juli 2021 ([X.] 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 29) geklärt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

[X.]     

  

Möhring     

  

Krüger

  

Wille     

  

Liepin     

  

Meta

VIa ZR 394/22

22.05.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. Februar 2022, Az: 30 U 5328/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2023, Az. VIa ZR 394/22 (REWIS RS 2023, 3200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3200

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