Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 6548

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener und abhängig beschäftigter Rechtsanwalt - berufsständische Versorgung - anwaltliche Berufstätigkeit - Verfassungsrecht


Leitsatz

Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 1[X.] für die Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Die 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin. Die Beigeladene zu 1. betreibt ein Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung; ihre Rechtsabteilung besteht ausschließlich aus Volljuristen. Die Beigeladene zu 2. leistet ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des [X.] vom 16.7.1985, [X.]) und des [X.] ([X.] NW) vom 6.11.1984 ([X.] 684).

3

Im [X.] 1999 bewarb sich die Klägerin erfolgreich bei der Beigeladenen zu 1. auf die Stelle einer "Jurist/in in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung" und nahm am [X.] in der Rechtsabteilung eine Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" gegen Entgelt auf (Anstellungsvertrag vom [X.]). Als solche ist sie weisungsgebunden, fachlich jedoch unabhängig. Sie betreut und berät versicherungsrechtliche Fragestellungen (Einrichtung, Durchführung und Änderung) der Versorgungs- und Vergütungssysteme rechtlich umfassend, beantwortet sämtliche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, verhandelt selbständig mit Geschäftspartnern, tritt als Referentin bei Vorträgen auf, bearbeitet anspruchsvolle Grundsatz- und Projektarbeit im Bereich "Betriebliche Altersversorgung und Vergütung" und nimmt an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen bei steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen teil (Stellenbeschreibung vom [X.] und Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2011). Ihrer rechtlichen Bewertung wird im Unternehmen der Beigeladenen zu 1. hohes Gewicht beigemessen. Allerdings trifft sie - wegen des im Unternehmen praktizierten Vier-Augen-Prinzips - Entscheidungen nicht allein, sondern nur im Einvernehmen mit den Vorgesetzten, insbesondere mit ihrem Abteilungsleiter, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach § 6 des [X.] vom [X.] benötigt sie für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sowie Veröffentlichungen und Vorträge die vorherige schriftliche Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Die Klägerin betrieb ihre Zulassung zur Rechtsanwältin zunächst nicht, weil die Beigeladene zu 1. dies nicht wünschte.

4

Anfang 2009 übernahm die Klägerin den Kundenstamm und die Aufgaben einer Kollegin, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. In einer Freistellungserklärung vom [X.] erklärte sich die Beigeladene zu 1. unwiderruflich damit einverstanden, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin als Rechtsanwältin arbeiten und während der Dienststunden anwaltliche Termine wahrnehmen dürfe. Denn aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Firmenpolitik sollten auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen (ohne Änderung des [X.]) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.

5

Am [X.] beantragte die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer ([X.]) D. ihre Zulassung als Rechtsanwältin, fügte die Freistellungserklärung vom [X.] sowie die Stellenbeschreibung vom [X.] bei und gab an, sie werde ihre Kanzlei in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. einrichten. Der Vorstand der [X.] teilte ihr mit, er habe ihren Antrag "bezüglich der Syndikustätigkeit" bei der Beigeladenen zu 1. geprüft und keine Bedenken geltend gemacht (Schreiben vom [X.]). Am 1[X.] wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, gleichzeitig Mitglied der [X.] D. und damit nach § 2 Abs 1 [X.] NW iVm § 10 [X.] der Satzung der Beigeladenen zu 2. deren Pflichtmitglied. Ab diesem Zeitpunkt schloss sie bei der [X.] eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem Sonderjahresbeitrag von 97 [X.] ab, der ihr wegen einer nur nebenberuflich ausgeübten freien Anwaltstätigkeit gewährt wurde. Die Klägerin teilt ihre Büroräume bei der Beigeladenen zu 1. mit einem weiteren Mitarbeiter ("Doppelbüro"), hat dort kein [X.], das auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin hinweist, und führt auch keine eigenen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Rechtsanwaltsakten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat sie nicht erzielt.

6

Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin, sie wegen ihrer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladene zu 1. erklärte dazu, die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", fertige Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung und für andere Abteilungen und sei im Abstimmungsprozess für die zu treffenden Entscheidungen beteiligt. [X.] Beschäftigungen bedürften keiner "vorherigen Genehmigung". Die Klägerin dürfe unwiderruflich neben ihrer Tätigkeit als Angestellte eine Anwaltspraxis ausüben und sich zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine ohne Erlaubnis im Einzelfall jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen (Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 11.6.2010). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht rechtsentscheidend tätig sei und deshalb keine anwaltliche Tätigkeit ausübe (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010).

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.2.2012). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom [X.]): Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied der [X.] D. und diese Beschäftigung verpflichte sie auch nicht kraft Gesetzes, Mitglied der [X.] D. zu sein oder zu werden. Da sie aufgrund der restriktiven Zulassungspraxis und der Rechtsprechung des [X.] damit gerechnet habe, dass ihr die [X.] die Rechtsanwaltszulassung gerade wegen der abhängigen Beschäftigung bei einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin versagen würde, habe sie im Zulassungsverfahren lediglich angegeben, den [X.] neben ihrer abhängigen Beschäftigung auszuüben. Damit sei die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im vorgesehenen Rechtsweg umgangen und de facto versucht worden, die Zulassungsentscheidung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Dies verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Im Befreiungsverfahren habe sie dagegen behauptet, in ihrer abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig zu sein, obwohl sie dort keine Kanzlei oder Zweigstelle eingerichtet habe (§ 27 [X.]), keine Anwaltsakten führe (§ 50 [X.]), keine Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ergriffen (§ 43a [X.]) und die hauptberufliche Tätigkeit nicht haftpflichtversichert habe (§ 51 Abs 1 [X.]). Damit erfülle sie weder die Berufspflichten noch die Rahmenbedingungen, die der [X.] ([X.]) im [X.]" aufgestellt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Klägerin mit der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin offenbar keine Einnahmen erziele, so liege die Annahme nahe, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rechtsmissbräuchlich auf eine Pro-Forma-Zulassung gestützt werde. Dieses Vorgehen werde in der juristischen Literatur als "Mogelpackung" bezeichnet, wobei "Phantasieerklärungen" wie die der Beigeladenen zu 1., die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", zum "Top" der "Zulassungsmogelei" gehörten.

8

Zudem sei die Klägerin nicht "wegen der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese setze eine Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "juristische Mitarbeiterin" benötige die Klägerin keine besondere Zulassung iS von § 3 [X.], weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 [X.] besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 [X.]).

9

Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs 1 S 1 [X.] könne nicht mit Hilfe der sog "[X.]" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Denn diese vagen und praxisuntauglichen Kriterien, die erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme schüfen und zu unvorhersehbaren Entscheidungen führten, erfüllten auch viele Steuerberater, Rentenberater, Mitarbeiter von [X.] etc, während sie angestellte Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern häufig verfehlten. Das [X.] koordiniere mit der Befreiungsmöglichkeit die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeide eine doppelte Beitragspflicht zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen, auch wenn dies weder primäres Ziel des Gesetzes noch des historischen Gesetzgebers sei, wie bereits aus § 6 Abs 1 S 3 [X.] folge. Jedenfalls müsse zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit, für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit" folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] genüge. Dessen ungeachtet sei die Klägerin aber auch nicht "rechtsentscheidend" tätig, weil sie für Entscheidungen das Einvernehmen ihrer Vorgesetzten benötige.

Die Befreiung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die abhängige Beschäftigung der Klägerin für die Beigeladene zu 1. gemeinsam mit der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit eine einheitliche anwaltliche Berufsausübung darstelle. Da die selbständige Rechtsanwaltstätigkeit von vornherein rentenversicherungsfrei sei, strahle sie weder auf die abhängige Hauptbeschäftigung aus noch könnten beide zu einem einheitlichen Anwaltsberuf verschmelzen, der insgesamt zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führe. Vielmehr handele es sich bei der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit und der Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig durch das Berufsausübungsrecht ([X.] einerseits und arbeitsrechtliche Vorschriften andererseits) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden (Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung einerseits und aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits) und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten (sog Doppelberufstheorie). Gerade deshalb strebe der [X.] eine Änderung des § 46 [X.] an. Dass die Beigeladene zu 1. nunmehr (unverständlicherweise) wünsche, dass alle in ihrer Rechtsabteilung tätigen Volljuristen als Rechtsanwälte zugelassen seien, könne daran nichts ändern, weil die Frage, ob ein angestellter Jurist die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle, nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegen könne. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Charakter der abhängigen Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nach und durch die Zulassung zur Anwaltschaft nicht verändert habe. Die Klägerin sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin keine sog "[X.]" iS des § 46 [X.] und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen, was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 [X.] erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der [X.] ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Aber selbst wenn man die Klägerin als "[X.]" ansähe, könnte sie für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin" nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des [X.], des [X.] und des [X.] in Einklang.

Schließlich könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten iVm Art 3 Abs 1 GG herleiten. Selbst wenn zahlreiche andere Versicherte bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtswidrig - befreit worden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit sie beantragt habe, den Präsidenten der [X.] D. dazu als Zeugen zu vernehmen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit in Diensten der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin zugelassen worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 3 [X.]) und formellen (§§ 103, 202 SGG, § 548 ZPO) Rechts: Zu Unrecht interpretiere die angefochtene Entscheidung - die in der bisherigen Rechtsprechung eine absolute Alleinstellung aufweise - das Tatbestandsmerkmal "wegen" wortlautgetreu in einem konditionalen Sinn. Ein solches Verständnis sei jedoch nicht zwingend. Bei historischer und teleologischer Interpretation solle die Präposition vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog [X.], die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 [X.] ausmache. Selbst die Beklagte habe die Vierkriterienformel in ihr Merkblatt für nichtanwaltliche Arbeitgeber übernommen; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer, letztlich undefinierbarer Berufsstand. [X.] man die [X.] an, so könne das Kriterium "rechtsentscheidend" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Dieser könne nur durch den richtigen Rat dazu beitragen, dass der Mandant die richtige Entscheidung treffe. Insofern sei jeder Anwalt - wie auch die Klägerin - lediglich in den unternehmerischen Entscheidungsprozess eingebunden. Kein Mandant sei gezwungen, dem anwaltlichen Rechtsrat zu folgen. Dass er beratungsresistent sei, weil andere Gründe (Opportunität, Subjektivität, außerrechtliche Gründe, Starrsinn, Dummheit etc) mehr Gewicht hätten, gehöre zum anwaltlichen Alltag. Auch selbständige Anwälte hätten auf Weisung des Mandanten in einer Weise zu agieren, die ihrem eigenen Vorschlag widerspreche, wenn nur der Mandant hinreichend belehrt und das Tätigwerden nicht gegen Berufsregeln oder Berufsethik verstoße. Denselben Kautelen unterliege der Syndikusanwalt.

Aus systematischer Sicht sei § 6 [X.] keine Ausnahmevorschrift, sondern Kollisionsnorm, die einer extensiven Auslegung zugänglich sei. Andernfalls wären die Anwaltschaft und alle verkammerten freien Berufe von jeglicher Fortbildung ihrer Berufsbilder abgeschnitten, was den Regelungsbereich des Art 12 GG berühre. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichstellung der Syndikusanwälte geboten. Soweit sich das [X.] auf die sog Doppelberufstheorie des [X.] berufe, betreffe sie nur das anwaltliche Berufsrecht, nicht jedoch das Sozialversicherungsrecht. Dasselbe gelte für die [X.] des [X.]. Etwaige berufsrechtliche Defizite seien sozialrechtlich bedeutungslos. Denn sozialversicherungsrechtlich sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, sodass weite Strecken der Bezugnahme auf Berufsrecht (Haftpflicht, Verschwiegenheit, [X.]) im angefochtenen Urteil an der Sache vorbeigingen. Vor diesem Hintergrund seien die Vorhaltungen und Unterstellungen des [X.] mit Nachdruck zurückzuweisen, die Klägerin habe im Wege einer Mogelpackung in [X.] Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin den Weg in die Anwaltschaft und das Befreiungsrecht erschlichen und sei nur eine Art Scheinanwältin. Das [X.] übersehe, dass die Beigeladene zu 1. von der erstrebten Befreiung beitragsrechtlich nicht profitiere und angestellte Anwälte für sie nicht "bequemer" als bloße Volljuristen seien. Vielmehr wolle die Beigeladene zu 1. ihre Juristen durch die Anwaltszulassung "auf gleiche Augenhöhe" mit externen Anwälten, aber auch mit Behörden stellen und von der "Reputation" profitieren, die ein Anwalt als Organ der Rechtspflege habe. Vor allem aber habe der unabhängige Rechtsrat unabhängiger Anwälte (§ 3 [X.]) mit vollständiger fachlicher Autonomie für den Arbeitgeber besonderen Wert. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Klägerin schon früher für die Beigeladene zu 1. als juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltszulassung gearbeitet habe. Denn zwischenzeitlich habe sich die Firmenpolitik der Beigeladenen zu 1. insoweit grundlegend geändert, dass nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen zur Anwaltschaft zugelassen werden sollten, nebenberufliche Beschäftigungen nicht mehr genehmigungspflichtig seien und die Klägerin (auch inhaltlich) nicht mehr "am engen [X.] geführt" werde. Zu Unrecht habe das [X.] schließlich den Beweisantrag übergangen, weil der Präsident der [X.] D. bestätigt hätte, dass die Klägerin (auch) "wegen" ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin in dem vom [X.] für richtig gehaltenen Sinne zugelassen worden sei. Ferner sei die Fünf-Monats-Frist zur Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle überschritten und das Urteil deshalb nicht mit Gründen versehen.

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 und das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 18. September 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. § 6 Abs 1 S 1 [X.] sei keine Kollisionsregelung, sondern räume dem Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks im Falle einer Doppelversicherung das Gestaltungsrecht ein, sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um sich die doppelte Beitragspflicht zu ersparen. Für den befreiungsnotwendigen Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit einerseits und den [X.] in der [X.] und im berufsständischen Versorgungswerk anderseits komme es entscheidend auf die inhaltliche Ausgestaltung der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Diese müsse einem Volljuristen vorbehalten sein und kumulativ rechtsberatende, -gestaltende, -entscheidende und -vermittelnde Merkmale aufweisen. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsentscheidend tätig. Soweit sie dies bestreite, fehle eine substantielle Begründung. Stattdessen rüge sie lediglich, dass das [X.] auf eine Anhörung von Repräsentanten der Anwaltschaft verzichtet und sich daher keinen hinreichenden Einblick in die vielfältige betriebliche Praxis von mehr als 20 000 Unternehmensanwälten verschafft habe. Welche Erkenntnisse aus der vielfältigen Praxis für die Beurteilung der konkreten Beschäftigung der Klägerin zu gewinnen gewesen wären, bleibe aber offen. Für die Ausübung der konkreten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. sei die Zulassung zur Anwaltschaft keine notwendige Voraussetzung gewesen, denn vor und nach der Zulassung seien dieselben Arbeiten ausgeführt worden. Dabei sei unbeachtlich, dass die Beigeladene zu 1. erst keine und später dann doch zugelassene Rechtsanwälte beschäftigen wollte. Denn die Qualifizierung einer Tätigkeit könne nicht von der Disposition des Arbeitgebers abhängen. Das von der Klägerin betriebene Zulassungsverfahren dürfte daher einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Altersvorsorge für die von ihr ausgeübte abhängige Beschäftigung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gestalten zu können. Fehle aber eine berufsrechtlich überwachte und qualitätsgesicherte Berufstätigkeit im Kammerberuf, dann sei der von der Klägerin zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wegen" in § 6 Abs 1 S 1 [X.] für ausreichend gehaltene sachliche Zusammenhang zwischen der ausgeübten Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und der kammerberuflichen Tätigkeit nicht herzustellen.

Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das angefochtene Urteil sei bereits im Ansatz verfehlt, weil die [X.] keine Beschäftigung definiere, "wegen der" Kammerzugehörigkeit in einer [X.] bestehen müsse. Vielmehr stelle jeder Rechtsanwalt seinen Zulassungsantrag ausschließlich für sich selbst. Soweit das [X.] rüge, die Klägerin habe ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. betrieben, sei einzuwenden, dass das anwaltliche Berufsrecht eine derartige "Spezialzulassung" überhaupt nicht kenne. Die Klägerin sei richtigerweise zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; ob ihre Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, prüfe die [X.] nicht. Die Freistellungserklärung stelle lediglich ihre Unabhängigkeit in der [X.] außerhalb ihres Dienstverhältnisses sicher. Der notwendige [X.] zwischen der konkreten Tätigkeit und den [X.] in Kammer und berufsständischer Versorgung sei mit Hilfe der [X.] zu beurteilen, die die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis anwende, in der Literatur zustimmend aufgenommen worden sei und auch in der sozialgerichtlichen [X.] Gefolgschaft gefunden habe. B[X.] und [X.] hätten ebenfalls zustimmende Beschlüsse gefasst. [X.] man die [X.] ab, müsse die Negativabgrenzung über das Merkmal "berufsfremd" erfolgen. Nach der Rechtsprechung des [X.] liege eine berufsfremde Tätigkeit vor, wenn die konkrete Beschäftigung nicht durch schwerpunktmäßig in Ausbildung und Beruf typischerweise gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen geprägt sei. Im Übrigen sei § 6 Abs 1 S 1 [X.] keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- oder Koordinationsnorm. Sie solle verhindern, dass die betroffenen Berufsgruppen mit einer doppelten [X.] belastet werden, und damit zugleich verfassungsrechtlich (Art 12 Abs 1 GG) gewährleisten, dass Volljuristen nicht von der Wahl des [X.]es abgehalten werden. Art 12 GG erlaube jedem Rechtsanwalt, Rechtsrat auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zu erteilen. Wenn dieser "Zweitberuf" die vier Kriterien (Rechtsberatung, -gestaltung, -vermittlung und -entscheidung) erfülle, sei der Rechtsanwalt auch insoweit Rechtsanwalt und nicht in sonstiger Weise tätig. Dagegen sei die Doppelberufstheorie mit einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung im Einzelfall, wie sie § 6 Abs 1 S 1 [X.] gebiete, unvereinbar, zumal der Syndikusanwalt einen einheitlichen Beruf ausübe, nämlich den des Rechtsanwalts an zwei Arbeitsstellen. Folglich handele es sich nicht um eine "eigene Berufsgruppe", sondern um einen integralen Teil der Anwaltschaft. Damit sei auch die Behauptung des [X.] widerlegt, bei den [X.] handele es sich um eine die Sperrwirkung des § 6 Abs 1 S 3 [X.] auslösende neu entstandene Berufsgruppe. Denn Syndikus-"Anwälte" gebe es schon seit über 125 Jahren. Dass sie ebenso "unabhängig" seien wie "freie" Rechtsanwälte, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Denn beide unterlägen dem anwaltlichen Berufsrecht, das als öffentliches Recht zwingend und damit der Disposition durch die Parteien des Mandats- und [X.] entzogen sei. Mit der unbedingten rechtlichen Verpflichtung auf die Vertretung der wohlverstandenen Interessen ihrer Mandanten, der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, der Vermeidung der Verfolgung widerstreitender Interessen und der unbedingten Verpflichtung auf das Recht unterlägen Syndikusanwälte außerökonomischen Normen, sodass sie ihrer Funktion als "rechtliches Gewissen" des Unternehmens gerecht werden könnten.

Die Beigeladene zu 1. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Die zulä[X.][X.]ige Revi[X.]ion der [X.]lägerin i[X.]t unbegründet. Im Ergebni[X.] zutreffend hat da[X.] [X.]erufung[X.]gericht da[X.] klageabwei[X.]ende Urteil de[X.] [X.] be[X.]tätigt und die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]lägerin zurückgewie[X.]en. Die [X.]lägerin hat für den [X.]treitigen [X.]raum ab dem 18.9.2009 gegen die [X.]eklagte kein Recht auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung aufgrund ihrer [X.]e[X.]chäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 1.

1. Allerding[X.] hat die [X.]lägerin die von ihr geltend gemachten Verfahren[X.]fehler nicht au[X.]reichend begründet (vgl § 164 Ab[X.] 2 [X.]). Gemäß § 164 Ab[X.] 2 S 3 [X.] mü[X.][X.]en bei Verfahren[X.]rügen die Tat[X.]achen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge mü[X.][X.]en [X.]o genau angegeben [X.]ein, da[X.][X.] da[X.] Revi[X.]ion[X.]gericht [X.]ie, die Richtigkeit de[X.] Vorbringen[X.] unter[X.]tellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann ([X.]SG Urteil vom 29.8.2012 - [X.] 10 EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 18 Rd[X.] 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.] 12 [X.]).

a) [X.]ei einer behaupteten Verletzung der Amt[X.]ermittlung[X.]pflicht (§ 103 [X.]) i[X.]t darzulegen, warum [X.]ich da[X.] [X.] von [X.]einer Recht[X.]auffa[X.][X.]ung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen mü[X.][X.]en und ggf zu welchen ([X.] aaO Rd[X.] 12a). Da[X.] erfordert neben der [X.]enennung de[X.] nach Auffa[X.][X.]ung de[X.] Revi[X.]ion[X.]führer[X.] ungenutzt gebliebenen [X.]ewei[X.]mittel[X.] die konkrete Darlegung der Recht[X.]auffa[X.][X.]ung de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.], in deren Licht der [X.]ewei[X.]gegen[X.]tand rechtliche [X.]edeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebni[X.] die unterla[X.][X.]ene [X.]ewei[X.]aufnahme geführt hätte. Eine Au[X.]einander[X.]etzung mit den ein[X.]chlägigen Pa[X.][X.]agen de[X.] angegriffenen Urteil[X.] fehlt. Die Revi[X.]ion[X.]begründung legt auch nicht dar, warum gerade au[X.] der rechtlichen Sicht de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] eine [X.]enntni[X.] der allgemeinen betrieblichen Praxi[X.] bzw der Vor[X.]tellungen hiermit vertrauter [X.] hiervon unabdingbar der Ent[X.]cheidung[X.]findung hätte zugrunde gelegt werden mü[X.][X.]en. Eben[X.]o wird ein vorau[X.][X.]ichtliche[X.] Ergebni[X.] der unterla[X.][X.]enen [X.]ewei[X.]aufnahme gerade nicht behauptet; vielmehr trägt der [X.] der [X.]lägerin au[X.]drücklich vor, er wi[X.][X.]e nicht, wa[X.] der Zeuge "wirklich" ge[X.]agt hätte.

b) Mit ihrer [X.]inngemäß erhobenen [X.]ehauptung, da[X.] angefochtene Urteil [X.]ei bereit[X.] de[X.]halb [X.] ergangen, weil e[X.] er[X.]t unmittelbar vor bzw er[X.]t nach Ablauf von fünf Monaten nach [X.]einer Verkündung abgefa[X.][X.]t worden und mit den Unter[X.]chriften der [X.] zur Ge[X.]chäft[X.][X.]telle gelangt [X.]ei, rügt die [X.]lägerin [X.]inngemäß da[X.] Fehlen von Tatbe[X.]tand und Ent[X.]cheidung[X.]gründen 136 Ab[X.] 1 [X.] und 6 [X.]), al[X.]o da[X.] Vorliegen de[X.] ab[X.]oluten Revi[X.]ion[X.]grunde[X.] gemäß § 202 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO (idF der [X.]ekanntmachung der Neufa[X.][X.]ung der Zivilproze[X.][X.]ordnung vom 5.12.2005, [X.]). Ihr Vorbringen reicht jedoch nicht au[X.], um einen [X.]olchen Mangel hinreichend darzutun. Wird mit der Revi[X.]ion geltend gemacht, ein Urteil [X.]ei nach Ablauf der Fünf-Monat[X.]-Fri[X.]t ver[X.]pätet abge[X.]etzt und daher nicht mit Gründen ver[X.]ehen, [X.]o i[X.]t die[X.]er Verfahren[X.]mangel nur dann au[X.]reichend bezeichnet, wenn in der [X.]egründung der [X.]punkt der Niederlegung de[X.] unter[X.]chriebenen Urteil[X.] auf der Ge[X.]chäft[X.][X.]telle angegeben i[X.]t ([X.]-1500 § 164 [X.] S 7 und [X.] 1750 § 551 [X.] 8). I[X.]t die[X.]er [X.]punkt dem Revi[X.]ion[X.]führer unbekannt, mu[X.][X.] zuminde[X.]t dargelegt werden, da[X.][X.] und mit welchem Ergebni[X.] ver[X.]ucht worden i[X.]t, den Inhalt de[X.] amtlichen Vermerk[X.] über den [X.]punkt der [X.] zu erfahren ([X.]-1500 § 164 [X.] S 12 und [X.] 1750 § 551 [X.] 9). Daran fehlt e[X.]. Folglich kann die [X.]lägerin ihre Rüge eine[X.] Fehlen[X.] von Gründen nicht allein auf die zwi[X.]chen Verkündung und Ab[X.]etzung de[X.] [X.]erufung[X.]urteil[X.] ver[X.]trichene [X.] [X.]tützen. Eben[X.]o wenig zeigt die Revi[X.]ion[X.]begründung auf, da[X.][X.] au[X.]nahm[X.]wei[X.]e trotz Einhaltung der maßgeblichen Fünfmonat[X.]grenze ein Verfahren[X.]mangel vorliegen könnte, weil [X.]ich au[X.] den Um[X.]tänden de[X.] Fall[X.] ergibt, da[X.][X.] infolge der verzögerten Ab[X.]etzung der Ent[X.]cheidung[X.]gründe die zuverlä[X.][X.]ige Wiedergabe de[X.] [X.] nicht mehr gewährlei[X.]tet i[X.]t ([X.], aaO, § 134 Rd[X.] 4). Hierfür enthält da[X.] [X.] keine konkreten fallbezogenen Anhalt[X.]punkte, wie etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen [X.]ewei[X.]aufnahme ([X.]SG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18.11.2009 - [X.] [X.]R 74/08 [X.] - [X.] 4-1500 § 10 [X.] 3 Rd[X.] 17).

2. Materiell-rechtlich ein[X.]chlägig i[X.]t § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] in der Neufa[X.][X.]ung von Art 1 [X.] 3 [X.]uch[X.]t a de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Änderung de[X.] [X.] und anderer Ge[X.]etze (SG[X.]6[X.]ÄndG) vom 15.12.1995 ([X.] 1824), der am 1.1.1996 in [X.] getreten und durch Art 1 [X.] 2 de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Organi[X.]ation[X.]reform in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ([X.]) vom 9.12.2004 ([X.] 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Ab[X.] 1 aaO) geringfügig modifiziert worden i[X.]t. Danach werden von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht befreit [X.]e[X.]chäftigte und [X.]elb[X.]tändig Tätige für die [X.]e[X.]chäftigung oder [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit, wegen der [X.]ie aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer [X.]ind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der [X.]e[X.]chäftigung oder [X.]elb[X.]tändigen Tätigkeit für ihre [X.]eruf[X.]gruppe bereit[X.] vor dem 1.1.1995 eine ge[X.]etzliche Verpflichtung zur Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer be[X.]tanden hat,

        

b)    

für [X.]ie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommen[X.]bezogene [X.]eiträge unter [X.]erück[X.]ichtigung der [X.]eitrag[X.]beme[X.][X.]ung[X.]grenze zur beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu zahlen [X.]ind und

        

c)    

aufgrund die[X.]er [X.]eiträge Lei[X.]tungen für den Fall verminderter Erwerb[X.]fähigkeit und de[X.] Alter[X.] [X.]owie für Hinterbliebene erbracht und angepa[X.][X.]t werden, wobei auch die finanzielle Lage der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu berück[X.]ichtigen i[X.]t.

3. Die [X.]lägerin i[X.]t abhängig be[X.]chäftigt, weil die kon[X.]tituierenden Merkmale de[X.] ent[X.]prechenden [X.]ozialrechtlichen Anknüpfung[X.][X.]achverhalt[X.] (§ 7 Ab[X.] 1 S 1 SG[X.] IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tat[X.]ächlichen Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] (§ 163 [X.]) vorliegen. Hiernach erbringt die [X.]lägerin bei der [X.]eigeladenen zu 1. al[X.] juri[X.]ti[X.]che Mitarbeiterin nicht[X.]elb[X.]tändige Arbeit in einem Arbeit[X.]verhältni[X.] (§§ 611 ff [X.]G[X.]). Ob [X.]ie aufgrund ihrer entgeltlichen [X.]e[X.]chäftigung auch (renten-)ver[X.]icherung[X.]pflichtig i[X.]t (§ 1 S 1 [X.] 1 Halb[X.] 1 Alt 1 [X.]), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Fe[X.]t[X.]tellungen nicht ab[X.]chließend beurteilt werden, weil in[X.]be[X.]ondere Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] zu den tat[X.]ächlichen Vorau[X.][X.]etzungen einer Ver[X.]icherung[X.]freiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Ab[X.] 2 S 1 [X.] 1 [X.] iVm § 8 Ab[X.] 1 SG[X.] IV) fehlen.

De[X.][X.]en ungeachtet war eine Aufhebung de[X.] angefochtenen Urteil[X.] und eine Zurückverwei[X.]ung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Ab[X.] 2 S 2 [X.]) nicht geboten. Für da[X.] Ergebni[X.] de[X.] Verfahren[X.] i[X.]t unerheblich, ob die begehrte [X.]efreiung bereit[X.] de[X.]halb zu ver[X.]agen i[X.]t, weil die [X.]lägerin möglicherwei[X.]e nicht ver[X.]icherung[X.]pflichtig i[X.]t und e[X.] damit [X.]chon am notwendigen Intere[X.][X.]e für die Stellung eine[X.] zulä[X.][X.]igen [X.]efreiung[X.]antrag[X.] fehlt. Die Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] genügen jedenfall[X.] zur ab[X.]chließenden Ent[X.]cheidung über da[X.] Fehlen [X.]on[X.]tiger notwendiger Tatbe[X.]tand[X.]vorau[X.][X.]etzungen de[X.] [X.]efreiung[X.]recht[X.].

4. Die [X.]lägerin i[X.]t nach den für den Senat bindenden Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] ab dem 18.9.2009 durch die [X.] D. zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zugela[X.][X.]en worden. Noch hinreichend deutlich i[X.]t damit vor dem Hintergrund von § 12 Ab[X.] 1, § 34 [X.] gleichzeitig fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] am [X.]elben Tag der ent[X.]prechende (begün[X.]tigende) Verwaltung[X.]akt (§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Ab[X.] 1 S 1 [X.]), verkörpert in einer von der [X.] au[X.]ge[X.]tellten Urkunde, durch Au[X.]händigung wirk[X.]am geworden i[X.]t (§ 12 Ab[X.] 1 [X.]). Gemäß § 12 Ab[X.] 3 [X.] wurde die [X.]lägerin damit kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung (eo ip[X.]o) obligatori[X.]che[X.] Pflichtmitglied der zula[X.][X.]enden [X.] D. (§ 60 Ab[X.] 1 S 2 [X.]). Fehler im Zula[X.][X.]ung[X.]verfahren oder etwaige Ver[X.]töße gegen beruf[X.]rechtliche Pflichten la[X.][X.]en die[X.]e Pflichtmitglied[X.]chaft unberührt. Der [X.] für die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft al[X.] Handlung[X.]form vorge[X.]chriebene Verwaltung[X.]akt (vgl [X.] - Senat für Anwalt[X.][X.]achen - [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 15.10.2012 - [X.] ([X.]) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 Rd[X.] 7) bleibt nach den damit ein[X.]chlägigen allgemeinen Vor[X.]chriften de[X.] jeweiligen Verwaltung[X.]verfahren[X.]ge[X.]etze[X.] (§§ 35 ff VwVfG) wirk[X.]am, [X.]olange und [X.]oweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch [X.]ablauf oder auf andere Wei[X.]e erledigt i[X.]t (§ 43 Ab[X.] 2 VwVfG iVm § 32 Ab[X.] 1 S 1 [X.]). Da[X.] [X.] hat derartige Aufhebung[X.]- oder Erledigung[X.]tatbe[X.]tände nicht fe[X.]tge[X.]tellt, [X.]oda[X.][X.] der [X.] ungeachtet einer möglichen Recht[X.]widrigkeit weiterhin wirk[X.]am i[X.]t. Seine recht[X.]ge[X.]taltenden Wirkungen [X.]ind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialver[X.]icherung betrauten [X.]ehörden und den Gerichten der [X.]barkeit in der Wei[X.]e zu beachten, da[X.][X.] die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber al[X.] verbindlich anzu[X.]ehen [X.]ind ([X.]og [X.]). Unter anderem i[X.]t de[X.]halb unerheblich, ob die [X.]lägerin im Zula[X.][X.]ung[X.]verfahren Fal[X.]changaben gemacht hat, ob die ge[X.]etzlichen Vorau[X.][X.]etzungen der Zula[X.][X.]ung im Einzelnen vorgelegen haben und welche (Fehl-)Vor[X.]tellungen [X.] der [X.] ggf bei Erla[X.][X.] de[X.] [X.]e[X.] hatten. Schon aufgrund der [X.] de[X.] Verwaltung[X.]akte[X.] kann e[X.] zudem nicht zu einer vom [X.] - und Teilen der Anwalt[X.]chaft - befürchteten treuwidrigen (§ 242 [X.]G[X.]) und wider[X.]prüchlichen (venire contra factum proprium) "Umgehung de[X.] Recht[X.]weg[X.]" zu den ordentlichen Gerichten und ggf zum [X.] und/oder [X.] kommen. Die [X.]barkeit ent[X.]cheidet rechtlich grund[X.]ätzlich - mit Au[X.]nahme der Fälle der Nichtigkeit - nicht, wer [X.]einem Statu[X.] nach Recht[X.]anwalt i[X.]t.

5. Da[X.] [X.] hat zudem fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] die [X.]lägerin zugleich "aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]- oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung)" geworden i[X.]t. Die [X.]eigeladene zu 2. i[X.]t al[X.] Ver[X.]orgung[X.]werk der Recht[X.]anwälte im Lande [X.] eine beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung. Mit der Zula[X.][X.]ung durch die [X.] wurde die [X.]lägerin auf der Grundlage der ein[X.]chlägigen ver[X.]orgung[X.]- und kammerrechtlichen Normen de[X.] nichtrevi[X.]iblen Lande[X.]recht[X.] in § 2 Ab[X.] 1 [X.] NW iVm § 10 [X.] 2 der Satzung der [X.]eigeladenen zu 2. ip[X.]o iure (ohne Erla[X.][X.] eine[X.] weiteren Verwaltung[X.]- oder eine[X.] anderen kon[X.]titutiven Recht[X.]akt[X.]) zeitgleich obligatori[X.]che[X.] Pflichtmitglied der [X.]eigeladenen zu 2. und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied der [X.] D.

6. § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] gibt inde[X.][X.]en ver[X.]icherung[X.]pflichtig [X.]e[X.]chäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung [X.]ind, einen An[X.]pruch auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht nur für die "[X.]e[X.]chäftigung, wegen der" [X.]ie auf Grund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer [X.]ind. Die [X.]lägerin wei[X.]t zutreffend darauf hin, da[X.][X.] die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft weder im [X.]lick auf eine "[X.]e[X.]chäftigung" noch auf einen be[X.]timmten [X.]rei[X.] anwaltlicher [X.]etätigungen erfolgt, [X.]ondern mit der [X.]tatu[X.]begründenden Zula[X.][X.]ung [X.]tet[X.] der volle Umfang anwaltlicher [X.]eruf[X.]au[X.]übung eröffnet i[X.]t, der damit auch zur Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt. Die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft wird nämlich unter den tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen in[X.]be[X.]ondere der §§ 4 ff [X.] unabhängig von einer be[X.]timmten Tätigkeit im We[X.]entlichen per[X.]onenbezogen und ohne zu[X.]ätzliche [X.]e[X.]chränkung für alle [X.]etätigungen erteilt, die mit dem [X.]eruf de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] unabhängige[X.] Organ der Recht[X.]pflege (§ 1 [X.]) und al[X.] berufener unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen Recht[X.]angelegenheiten (§ 3 Ab[X.] 1 [X.]) verbunden [X.]ind. Im [X.]lick hierauf könnten bei einem [X.]trikt Wortlaut getreuen [X.] die tatbe[X.]tandlichen [X.]efreiung[X.]vorau[X.][X.]etzungen bei Recht[X.]anwälten zuminde[X.]t grund[X.]ätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion de[X.] § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]- und Ver[X.]orgung[X.]recht[X.] angepa[X.][X.]te[X.] Ver[X.]tändni[X.] de[X.] [X.] der[X.]elben [X.]e[X.]chäftigung ("… für die [X.]e[X.]chäftigung, wegen der …"), wenn und [X.]oweit e[X.] gerade in die[X.]em [X.]ontext Anwendung findet. Die[X.]e auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten [X.]chließen inde[X.][X.]en die Anwendbarkeit nicht grund[X.]ätzlich au[X.]. Im vorliegenden Zu[X.]ammenhang kann unter "der[X.]elben [X.]e[X.]chäftigung" iS der Norm die "von der [X.]e[X.]chäftigung erfa[X.][X.]te Erwerb[X.]tätigkeit" ver[X.]tanden werden.

§ 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] betrifft die [X.]oexi[X.]tenz von jeweil[X.] aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwang[X.] angeordneten Ver[X.]orgungen für die Fälle von verminderter Erwerb[X.]fähigkeit, Alter und Tod ([X.]og "doppelte Pflichtmitglied[X.]chaft", [X.], [X.], 1384, 1389). Er überlä[X.][X.]t e[X.] dem hiernach ge[X.]etzlich Ermächtigten, e[X.] nach jeweil[X.] eigener [X.]en[X.]ent[X.]cheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität al[X.] ge[X.]etzlich [X.]till[X.]chweigend angelegtem Regelfall zu bela[X.][X.]en oder unter den ge[X.]etzlich im Einzelnen be[X.]timmten Vorau[X.][X.]etzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Ab[X.] 2 [X.]) [X.]ein Recht auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung unter Verbleib in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der ge[X.]etzlich eröffneten po[X.]itiven Ge[X.]taltung[X.]möglichkeit kann im Ergebni[X.] eine Doppelbela[X.]tung mit [X.]eiträgen und eine mehrfache Ab[X.]icherung vergleichbarer Ri[X.]iken vermieden werden. Da[X.] Ver[X.]tändni[X.] von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] hat [X.]ich an die[X.]er [X.]y[X.]temübergreifenden [X.]oordinierung[X.]funktion zu orientieren und darf daher nicht bereit[X.] die Schnittmenge beider [X.]ereiche allein nach [X.]riterien der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ("[X.]e[X.]chäftigung") be[X.]timmen, die für die Zugehörigkeit zu den beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen grund[X.]ätzlich ohne [X.]edeutung [X.]ind.

Maßgeblich für die Einbeziehung in die beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung i[X.]t grund[X.]ätzlich nämlich weder die inhaltliche [X.]e[X.]chränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eine[X.] [X.]eruf[X.]bilde[X.] noch die Form von deren Erbringung in per[X.]önlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, [X.]ondern der durch [X.] eröffnete Zugang zu einer [X.]eruf[X.]tätigkeit in ihrer Ge[X.]amtheit. [X.]eide Sicherung[X.]formen (ge[X.]etzliche Rentenver[X.]icherung und beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung) [X.]timmen jedoch - al[X.] Minu[X.] gegenüber der "[X.]e[X.]chäftigung", die § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] auf beide Sicherung[X.][X.]y[X.]teme anzuwenden [X.]cheint - jedenfall[X.] darin überein, da[X.][X.] [X.]ie inhaltlich jeweil[X.] an die Au[X.]übung einer Erwerb[X.]tätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirt[X.]chaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Ri[X.]iken gewährlei[X.]ten. [X.]ommt daher in [X.]etracht, da[X.][X.] ein und die[X.]elbe Erwerb[X.]tätigkeit zur Ver[X.]icherung[X.]pflicht in beiden Sicherung[X.][X.]y[X.]temen führt, i[X.]t bereit[X.] damit der Anwendung[X.]bereich von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranla[X.][X.]t.

7. Die [X.]lägerin erfüllt inde[X.][X.]en auch die Vorau[X.][X.]etzungen der in die[X.]er Wei[X.]e modifiziert ver[X.]tandenen Norm nicht. Ihre Erwerb[X.]tätigkeit bei der [X.]eigeladenen zu 1. kann dem [X.]eruf[X.]feld der Recht[X.]anwältin/de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] von vornherein nicht zugeordnet werden. Ihre anwaltliche [X.]eruf[X.]au[X.]übung i[X.]t in der äußeren Form der [X.]e[X.]chäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf e[X.] - worauf bereit[X.] da[X.] [X.] zutreffend hingewie[X.]en hat - mangel[X.] Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Recht[X.]dien[X.]tlei[X.]tungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft (§ 2 Ab[X.] 1, § 3 de[X.] Ge[X.]etze[X.] über außergerichtliche Recht[X.]dien[X.]tlei[X.]tungen - [X.]). Die im Rahmen der [X.]e[X.]chäftigung erbrachte Erwerb[X.]tätigkeit i[X.]t damit für ihre Mitglied[X.]chaft bei der [X.]eigeladenen zu 2. und die hierdurch parallel zur ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne [X.]edeutung, [X.]oda[X.][X.] e[X.] bereit[X.] de[X.]halb an der Grundvorau[X.][X.]etzung von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] fehlt und [X.]ich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann die[X.] ungeachtet der [X.] der Zula[X.][X.]ung der [X.]lägerin zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft auf der Grundlage der Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] nach dem ein[X.]chlägigen [X.]unde[X.]recht [X.]elb[X.]t ab[X.]chließend beurteilen. Ent[X.]prechende Statu[X.] begründende Verwaltung[X.]akte umfa[X.][X.]en ihrem Regelung[X.]gehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und [X.]ind in[X.]ofern im konkreten Zu[X.]ammenhang notwendig der eigen[X.]tändigen Au[X.]legung und Anwendung bedürftig.

Die angegriffenen Verwaltung[X.]akte [X.]ind bereit[X.] de[X.]halb rechtmäßig und verletzen die [X.]lägerin nicht in ihren Rechten. Auf da[X.] Fehlen von Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] zu den Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 3 [X.] 1 [X.] und auf die rechtliche [X.]edeutung der dort al[X.] Vorau[X.][X.]etzung einer Ent[X.]cheidung der [X.]eklagten über die [X.]efreiung geforderten [X.]e[X.]tätigung de[X.] "Vorliegen[X.] der Vorau[X.][X.]etzungen" kommt e[X.] unter die[X.]en Um[X.]tänden vorliegend nicht an (vgl hierzu [X.]SG vom 31.10.2012 - [X.]2 R 3/11 R - [X.], 108 = [X.] 4-2600 § 6 [X.] 9, Rd[X.] 36).

Die [X.]cheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt e[X.] entgegen der Revi[X.]ion nicht, [X.]einen Wortlaut weitergehend hintanzu[X.]tellen. Eine[X.] [X.]y[X.]temübergreifenden Ver[X.]tändni[X.][X.]e[X.] der Vor[X.]chrift bedarf e[X.] allein, wenn und [X.]oweit da[X.] Ge[X.]etz notwendig einen identi[X.]chen Au[X.]gang[X.][X.]achverhalt ("die[X.]elbe [X.]e[X.]chäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerb[X.]tätigkeit) erfordert. [X.]ommt e[X.] dagegen auf die Vorau[X.][X.]etzungen der [X.]ich au[X.] die[X.]er Erwerb[X.]tätigkeit ergebenden Ver[X.]icherung[X.]pflicht nach dem [X.]pezifi[X.]chen [X.]innenrecht der jeweiligen Sicherung[X.]form an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] nicht etwa auf der Erfüllung eine[X.] einzigen, [X.]ondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer ein[X.]chlägiger und ge[X.]ondert zu prüfender Tatbe[X.]tände. Au[X.] der Sicht der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung kann daher [X.] nicht darauf verzichtet werden, da[X.][X.] die konkret in Frage [X.]tehende Erwerb[X.]tätigkeit gerade in der äußeren Form einer [X.]e[X.]chäftigung (§ 7 Ab[X.] 1 S 1 SG[X.] IV) au[X.]geübt werden kann und anderer[X.]eit[X.] gleichzeitig zur Mitglied[X.]chaft in einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Über[X.]chneidung der in den zu koordinierenden Sy[X.]temen erfa[X.][X.]ten Erwerb[X.]tätigkeit genügt daher nicht. Sie i[X.]t zwar [X.]tet[X.] notwendig, doch i[X.]t [X.]ie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfall[X.] würde im Wege der "Au[X.]legung" da[X.] funktionell unverzichtbare Erforderni[X.] der [X.] einer Erwerb[X.]tätigkeit aufgegeben und damit der tatbe[X.]tandliche Anwendung[X.]bereich von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] überhaupt verla[X.][X.]en. [X.] erübrigt [X.]ich jede[X.] Eingehen auf inhaltliche A[X.]pekte einer in Frage [X.]tehenden Erwerb[X.]tätigkeit, wenn bereit[X.] aufgrund ihrer äußeren Form au[X.][X.]cheidet, da[X.][X.] [X.]ie mehrfach Ver[X.]icherung[X.]pflicht begründen könnte.

Der Senat legt [X.]einer [X.]eurteilung der [X.]ozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerb[X.]tätigkeit dem [X.]ereich anwaltlicher [X.]eruf[X.]tätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl [X.]ie im Rahmen einer [X.]e[X.]chäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ge[X.]chuldet i[X.]t, die [X.]tändige überein[X.]timmende Recht[X.]prechung de[X.] für da[X.] [X.]eruf[X.]recht der Recht[X.]anwälte zu[X.]tändigen [X.], de[X.] [X.] und de[X.] [X.] zugrunde. Er [X.]ieht auch nach eigener Prüfung keinen Recht[X.]grund, hiervon abzuweichen, wa[X.] grund[X.]ätzlich ohnehin er[X.]t nach Vorlage an den [X.] (Art 267 de[X.] Vertrage[X.] über die Arbeit[X.]wei[X.]e der [X.] - AEUV), da[X.] [X.] (Art 100 Ab[X.] 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemein[X.]amen Senat der ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] [X.]unde[X.] (§ 11 de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht[X.]prechung der ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] [X.]unde[X.] - [X.]) möglich gewe[X.]en wäre. E[X.] fällt auf, da[X.][X.] [X.]ich die Revi[X.]ion der anwaltlich vertretenen und ihrer[X.]eit[X.] zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zugela[X.][X.]enen [X.]lägerin mit die[X.]em überkommenen und gefe[X.]tigten [X.]e[X.]tand de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]recht[X.] allenfall[X.] am Rande befa[X.][X.]t. Die[X.] gilt in[X.]be[X.]ondere hin[X.]ichtlich der Recht[X.]prechung de[X.] [X.], de[X.][X.]en Senat für Anwalt[X.][X.]achen neben dem Prä[X.]identen de[X.] [X.] [X.]owie zwei Mitgliedern de[X.] [X.] gerade au[X.] Gründen der beruf[X.][X.]pezifi[X.]chen Sachkunde mit zwei Recht[X.]anwälten al[X.] [X.]ei[X.]itzern be[X.]etzt i[X.]t (§ 106 Ab[X.] 2 S 1 [X.]).

Entgegen der Revi[X.]ion i[X.]t ungeachtet de[X.] Fehlen[X.] einer au[X.]drücklichen ge[X.]etzlichen Um[X.]chreibung zunäch[X.]t der rechtliche Sprachgebrauch in der [X.]tändigen Recht[X.]prechung in[X.]be[X.]ondere de[X.] Senat[X.] für Anwalt[X.][X.]achen de[X.] [X.], dem [X.]ich der erkennende Senat auch in[X.]ofern an[X.]chließt, geklärt. Hiernach i[X.]t unter einem "Syndiku[X.]" derjenige zu ver[X.]tehen, der al[X.] [X.]tändiger Recht[X.]berater in einem fe[X.]ten Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] bei einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht. Der "[X.]" i[X.]t gleichzeitig al[X.] Recht[X.]anwalt zugela[X.][X.]en (vgl exemplari[X.]ch [X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71 mit Hinwei[X.] auf [X.] und [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.]).

Inhaltlich entnimmt der [X.] dem in §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierten Tätigkeit[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] in "gefe[X.]tigter Recht[X.]prechung" und unter [X.]erufung auf die Ge[X.]etze[X.]materialien, da[X.][X.] der Syndiku[X.] in die[X.]er Eigen[X.]chaft nicht al[X.] Recht[X.]anwalt tätig i[X.]t. [X.]ereit[X.] in der Ent[X.]cheidung vom 7.11.1960 ([X.] ([X.]) 4/60 - [X.]Z 33, 276, 279 f) heißt e[X.] in[X.]ofern:

        

"Der [X.] hat eine Doppel[X.]tellung inne: Er i[X.]t einer[X.]eit[X.] Ange[X.]tellter und anderer[X.]eit[X.] Recht[X.]anwalt. Soweit e[X.] um da[X.] An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] geht, kann er allerding[X.] [X.]eine Eigen[X.]chaft al[X.] Recht[X.]anwalt nicht ab[X.]treifen, aber die[X.]e Eigen[X.]chaft ändert nicht[X.] daran, daß da[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.] von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherr[X.]cht wird. Die [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung vermochte nicht in be[X.]tehende Arbeit[X.]verträge einzugreifen und [X.]chreibt auch für nach ihrem Erlaß abge[X.]chlo[X.][X.]ene Verträge keinen neuen Arbeit[X.]vertrag[X.]typu[X.] vor, der den [X.] und [X.]einen Dien[X.]therrn etwa gleichgeordnet [X.]tellt. Wenn man, wie da[X.] die [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung getan hat, die In[X.]titution de[X.] [X.][X.] bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der [X.] zwei Arbeit[X.]bereiche hat, nämlich einen arbeit[X.]vertraglich gebundenen und einen al[X.] freier Anwalt. Die Amtliche [X.]egründung (zu § 59 S. 77) [X.]agt ganz mit Recht: 'Der [X.] ent[X.]pricht bei [X.]einer Tätigkeit al[X.] Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen [X.]eruf[X.]bild, wie e[X.] in der Vor[X.]tellung der Allgemeinheit be[X.]teht. In da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] Anwalt[X.], da[X.] [X.]ich von ihm al[X.] einem unabhängigen Organ der Recht[X.]pflege geformt hat, läßt [X.]ich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndiku[X.] al[X.] Anwalt außerhalb [X.]eine[X.] Dien[X.]tverhältni[X.][X.]e[X.] au[X.]übt. Dagegen [X.]ind bei der Tätigkeit, die er al[X.] Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn lei[X.]tet, die typi[X.]chen We[X.]en[X.]merkmale der freien [X.]eruf[X.]au[X.]übung, die da[X.] [X.]ild de[X.] Anwalt[X.] be[X.]timmen, nicht gegeben'."

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verwei[X.]ung[X.]kette bi[X.] heute fe[X.]tgehalten (vgl exemplari[X.]ch [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 25.4.1988 - [X.] ([X.]) 2/88 - [X.][X.]-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 25/99 - NJW 2000, 1645; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18.6.2001 - [X.] ([X.]) 41/00 - NJW 2001, 3130; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17, in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 ff nicht abgedruckt; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.]; eben[X.]o [X.]AG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 19.3.1996 - 2 AZ[X.] 36/95 - [X.]AGE 82, 239, 241). Im genannten [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] formuliert der [X.] - unter au[X.]drücklicher Erweiterung die[X.]er Recht[X.]prechung auf da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] europäi[X.]chen Recht[X.]anwalt[X.] (§ 2 Ab[X.] 1 [X.]) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefe[X.]tigter Recht[X.]prechung zu dem Tätigkeit[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] nach der [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung wird derjenige, der al[X.] [X.]tändiger Recht[X.]berater in einem fe[X.]ten Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] zu einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht (Syndiku[X.]), in die[X.]er Eigen[X.]chaft nicht al[X.] Recht[X.]anwalt tätig ([X.]E 87, 287; [X.], [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377 Rn. 17). Die mit dem Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] verbundenen [X.]indungen und Abhängigkeiten [X.]tehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierten [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] freiem und unabhängigem [X.]erater und Vertreter aller Recht[X.]uchenden. …"

In Überein[X.]timmung hiermit zitiert da[X.] [X.] ([X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 294 f) au[X.] der [X.]T-Druck[X.] III/120, [X.] f:

        

"[X.]ei der Prüfung im Einzelfall wird der Maß[X.]tab anzulegen [X.]ein, der [X.]ich au[X.] dem allgemeinen [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] ergibt. Der Recht[X.]anwalt muß al[X.] [X.]olcher in der [X.]eratung und Vertretung unabhängig und objektiv [X.]ein. [X.] der [X.]ewerber z.[X.]. eine Tätigkeit beibehalten, die [X.]eine ganze Arbeit[X.]kraft in An[X.]pruch nimmt und in der er [X.]treng an fremde Wei[X.]ungen gebunden i[X.]t, [X.]o bleibt für eine Au[X.]übung de[X.] [X.]erufe[X.] al[X.] Anwalt, an den [X.]ich jeder Recht[X.]uchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die [X.]eruf[X.]bezeichnung Recht[X.]anwalt würde in einem [X.]olchem Fall zu einem inhalt[X.]leeren Titel werden. - Unter ähnlichen Ge[X.]icht[X.]punkten la[X.][X.]en [X.]ich die Grenzen für den [X.]ogen. [X.] be[X.]timmen, der in einem Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] zu einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht. Zwar wird ein [X.]ewerber, der Syndiku[X.] und Recht[X.]anwalt zugleich [X.]ein will, in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] [X.] eine juri[X.]ti[X.]che Tätigkeit au[X.]üben, wenn er [X.]einem Arbeitgeber in Recht[X.]angelegenheiten Rat und [X.]ei[X.]tand gewährt; die[X.]e Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eine[X.] Recht[X.]anwalt[X.] durchau[X.] ent[X.]prechen; [X.]eine Stellung al[X.] Syndiku[X.] mag auch [X.]o bedeutend [X.]ein, daß er [X.]einem Arbeitgeber gegenüber [X.]elb[X.]tändig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine au[X.][X.]chließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem [X.]ild ent[X.]prechen, da[X.] bei dem [X.]eruf de[X.] Recht[X.]anwalt[X.], von der Allgemeinheit der Recht[X.]uchenden her ge[X.]ehen, in [X.]einer Stellung innerhalb der Recht[X.]pflege gegeben [X.]ein muß. Da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] kann nur dann vorhanden [X.]ein, wenn der Syndiku[X.] rechtlich und tat[X.]ächlich in der Lage i[X.]t, neben [X.]einer Tätigkeit in dem Unternehmen Recht[X.]uchende al[X.] freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind die[X.]e Vorau[X.][X.]etzungen nicht gegeben, [X.]o wäre einem [X.]ewerber die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zu ver[X.]agen. … "

Damit i[X.]t in[X.]be[X.]ondere geklärt, da[X.][X.] ungeachtet im Einzelfall arbeit[X.]rechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber [X.]achlich [X.]elb[X.]tändig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von die[X.]em vorgegebene [X.] mit dem [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] unvereinbar i[X.]t. Da[X.] für die Zula[X.][X.]ung unverzichtbare [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] kann [X.]ich damit nur darau[X.] ergeben, da[X.][X.] der Syndiku[X.] rechtlich und tat[X.]ächlich in der Lage i[X.]t, neben (!) [X.]einer Tätigkeit im Unternehmen Recht[X.]uchende al[X.] freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der [X.] i[X.]t Recht[X.]anwalt, nicht weil er Syndiku[X.] i[X.]t, [X.]ondern weil er [X.]ich aufgrund einer nur de[X.]halb zu erteilenden Zula[X.][X.]ung unabhängig hiervon und daneben ge[X.]ondert al[X.] Recht[X.]anwalt betätigt. [X.]eide Tätigkeiten [X.]ind grund[X.]ätzlich getrennt zu betrachten (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 22.3.1999 - Pat[X.] 10/98 - E[X.]E/[X.] 1999, 150 f, zum Erforderni[X.] einer minde[X.]ten[X.] halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", da[X.] nur dann erfüllt i[X.]t, wenn der Antrag[X.]teller auf dem Gebiet eine[X.] Patentanwalt[X.] tätig geworden i[X.]t und nicht lediglich im Rahmen eine[X.] "[X.]e[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfall[X.] ange[X.]tellten [X.]). Soweit der [X.] hin[X.]ichtlich der Vorau[X.][X.]etzungen für den Erwerb von Fachanwalt[X.]bezeichnungen in begrenztem Umfang Au[X.]nahmen zulä[X.][X.]t (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17 [X.], in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfa[X.][X.]ung[X.]mäßigkeit de[X.] Vorgehen[X.] der Fachgerichte, wenn [X.]ie Nachwei[X.]e de[X.] [X.]ewerber[X.] über die in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] [X.] betreuten Fälle al[X.] nicht au[X.]reichend bewerten, [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 20.3.2007 - 1 [X.]vR 142/07 - NJW 2007, 1945), i[X.]t die[X.] für den vorliegenden Zu[X.]ammenhang erkennbar ohne [X.]edeutung; im Übrigen [X.]ieht der [X.] hierdurch [X.]eine [X.]on[X.]tige Recht[X.]prechung au[X.]drücklich al[X.] nicht betroffen an.

Die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] wird durch die Materialien zum Entwurf der [X.]unde[X.]regierung eine[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Neuordnung de[X.] [X.]eruf[X.]recht[X.] der Recht[X.]anwälte und der Patentanwälte ([X.]T-Druck[X.] 12/4993) be[X.]tätigt. Der Recht[X.]au[X.][X.]chu[X.][X.] (6. Au[X.][X.]chu[X.][X.]) vermerkt in der Druck[X.] 12/7656 ([X.]e[X.]chlu[X.][X.]empfehlung und [X.]ericht) auf [X.] zu Nummer 18a (§ 46 [X.]):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Au[X.][X.]chuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndiku[X.]anwälte im [X.] vorgebrachten Vor[X.]chlag, durch eine Änderung de[X.] § 46 [X.] dem [X.] einzuräumen, daß er auch im Ange[X.]telltenverhältni[X.] al[X.] Anwalt tätig wird.

        

Eine [X.]olche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der [X.], der jetzt im Nebenberuf Recht[X.]anwalt i[X.]t und im Hauptberuf al[X.] Ange[X.]tellter [X.]einen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] rechtlicher [X.]erater [X.]eine[X.] Arbeitgeber[X.] Recht[X.]anwalt mit allen Rechten und Pflichten i[X.]t. Der Au[X.][X.]chuß i[X.]t in [X.]einen [X.]eratungen zu dem Ergebni[X.] gekommen, daß da[X.] in den §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierte [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.], wie e[X.] [X.]ich auch in der Allgemeinheit von ihm al[X.] unabhängigem Organ der Recht[X.]pflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar i[X.]t, wenn der Syndiku[X.] im Rahmen [X.]eine[X.] Dien[X.]tverhältni[X.][X.]e[X.] al[X.] Anwalt auftritt. [X.]ei der Tätigkeit, die der Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn lei[X.]tet, [X.]ind dann, wenn der Syndiku[X.] per[X.]önlich mit der Materie de[X.] Einzelfall[X.] befaßt gewe[X.]en i[X.]t, die durch da[X.] [X.] gekennzeichneten typi[X.]chen We[X.]en[X.]merkmale der freien [X.]eruf[X.]au[X.]übung, die da[X.] [X.]ild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] be[X.]timmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selb[X.]tbe[X.]timmung wäre im Rahmen [X.]eine[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.][X.]e[X.], in dem er grund[X.]ätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährlei[X.]tet. Die Ent[X.]cheidung de[X.] [X.]unde[X.]verfa[X.][X.]ung[X.]gericht[X.] vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 [X.]vR 79/85 u. a.) [X.]pricht zwar einer[X.]eit[X.] für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch [X.]eruf[X.]au[X.]übung[X.]regelungen die Gefahr von Intere[X.][X.]enkolli[X.]ionen vermieden wird. Da[X.] Gericht hat in die[X.]em Zu[X.]ammenhang aber auch erneut die Gemein[X.]chaft[X.]güter der Stellung de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] unabhängige[X.] Recht[X.]pflegeorgan und der Funktion[X.]fähigkeit der Recht[X.]pflege anerkannt. [X.]eide[X.] [X.]teht nach der einhelligen Auffa[X.][X.]ung de[X.] Au[X.][X.]chu[X.][X.]e[X.] einer Änderung de[X.] § 46 [X.] in dem gewün[X.]chten Sinn entgegen."

Eben[X.]o hat [X.]chließlich der [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]/07 P - [X.], 3557) ent[X.]chieden, da[X.][X.] die [X.]ommunikation zwi[X.]chen Mandant und Recht[X.]anwalt einer gemein[X.]amen Tradition der Mitglied[X.][X.]taaten ent[X.]prechend nur für Schriftwech[X.]el gilt, der von "unabhängigen Recht[X.]anwälten" au[X.]geht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dien[X.]tvertrag an den Mandanten gebunden [X.]ind.

8. Die gegen die[X.]e[X.] Ergebni[X.] vorgebrachten Einwände der Revi[X.]ion greifen nicht durch.

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Überein[X.]timmungen kommt für da[X.] Deckung[X.]verhältni[X.] der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung nicht in [X.]etracht, abhängige [X.]e[X.]chäftigung und eine daneben au[X.]geübte [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit al[X.] Recht[X.]anwalt im Sinne einer einheitlichen [X.]etrachtung "zu[X.]ammenzuziehen". Die i[X.]olierte Frage[X.]tellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Ge[X.]talt einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübt werden kann und damit grund[X.]ätzlich eine [X.]efreiung[X.]möglichkeit eröffnet i[X.]t, würde damit gerade verla[X.][X.]en. Die beiden (einzigen) Formen der Au[X.]übung einer Erwerb[X.]tätigkeit, die [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit und die abhängige [X.]e[X.]chäftigung, [X.]chließen [X.]ich im Übrigen wech[X.]el[X.]eitig au[X.]. Wo - wie vorliegend - die [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht aufgrund einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung in Frage [X.]teht, können Ge[X.]icht[X.]punkte der [X.]elb[X.]tändigen Erwerb[X.]tätigkeit keine Rolle [X.]pielen. E[X.] ent[X.]pricht daher [X.]tändiger Recht[X.]prechung de[X.] [X.]SG im Rentenver[X.]icherung[X.]recht, da[X.][X.], wenn nebeneinander ver[X.]chiedene rentenver[X.]icherung[X.]rechtlich bedeut[X.]ame Sachverhalte vorliegen, da[X.] [X.]e[X.]tehen von Ver[X.]icherung[X.]pflicht (oder Ver[X.]icherung[X.]freiheit bzw Ver[X.]icherung[X.]befreiung) hin[X.]ichtlich de[X.] einen Sachverhalt[X.] grund[X.]ätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn ge[X.]etzlich nicht[X.] andere[X.] be[X.]timmt i[X.]t, [X.]elb[X.]tändig zu beurteilen i[X.]t und e[X.] de[X.]halb zulä[X.][X.]igerwei[X.]e zu Mehrfachver[X.]icherungen und mehrfacher [X.]eitrag[X.]pflicht kommen kann (vgl [X.]SG Urteile vom 4.11.2009 - [X.]2 R 7/08 R - [X.] 4-2600 § 2 [X.] 13 Rd[X.] 19 mit Hinwei[X.] auf die Recht[X.]lage bereit[X.] vor Inkrafttreten de[X.] [X.], vom 13.9.1979 - 12 R[X.] 26/77 - [X.]SGE 49, 38, 39 f = [X.] 2200 § 1227 [X.] 29 S 67, 68 f, [X.] und vom 2.6.1982 - 12 R[X.] 66/80 - [X.] 5800 § 2 [X.] 3; [X.] auch - hieran anknüpfend - die [X.]egründung zum Entwurf eine[X.] Rentenreformge[X.]etze[X.] 1992, [X.]T-Druck[X.] 11/4124 S 148).

b) Rechtlich i[X.]t auch unerheblich, ob die in Frage [X.]tehende [X.]e[X.]chäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen [X.]eruf[X.]tätigkeit aufwei[X.]t. § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] fordert - wie dargelegt - nach [X.] und Funktion [X.]tet[X.] zu[X.]ätzlich, da[X.][X.] die Tätigkeit, die zur Ver[X.]icherung[X.]pflicht bei der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt, gleichzeitig in der Form der [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübt wird und Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründet. I[X.]t die[X.] - wie vorliegend für eine Tätigkeit al[X.] Recht[X.]anwalt bei einem nicht dem Stande[X.]recht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein au[X.]ge[X.]chlo[X.][X.]en, [X.]ind mögliche Sachbezüge der au[X.]geübten Erwerb[X.]tätigkeit zum [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] ohne rechtliche [X.]edeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Leben[X.][X.]achverhalt führen, der die tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] in vollem Umfang erfüllt.

Die tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] können auch nicht dadurch umgangen werden, da[X.][X.] ein innerer ([X.]achlicher) Zu[X.]ammenhang der behaupteten Art "theorie-"ge[X.]tützt begründet wird. Wa[X.] für den inneren Zu[X.]ammenhang al[X.] [X.]olchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum [X.]eleg [X.]eine[X.] Vorliegen[X.] benannten Einzelkriterien und "[X.]riterienformeln", damit auch die [X.]og [X.] ("recht[X.]beratend, recht[X.]vermittelnd, recht[X.]ent[X.]cheidend, recht[X.]ge[X.]taltend") und jede[X.] ihrer Elemente. Er[X.]t recht fehlt e[X.] an jeder Recht[X.]grundlage, die "[X.]" an Stelle de[X.] ge[X.]etzlichen Tatbe[X.]tand[X.] der Recht[X.]anwendung zugrunde zu legen und damit die Recht[X.]folge de[X.] § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] mit der vorliegend in Frage [X.]tehenden Fallgruppe zu verbinden, für die [X.]ie der hierzu einzig berufene Ge[X.]etzgeber gerade nicht vorge[X.]ehen hat. Unter[X.]chiedliche Ab[X.]icherungen in unter[X.]chiedlichen Sy[X.]temen [X.]ind [X.]on[X.]equenz de[X.] Um[X.]tande[X.], da[X.][X.] [X.]ynchron und diachron eine Vielzahl von Erwerb[X.]tätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Ab[X.]icherung nicht ihrer[X.]eit[X.] im Sinne eine[X.] einheitlichen Ge[X.]amtkonzept[X.] durch zwingende[X.] Recht koordiniert i[X.]t. E[X.] gibt de[X.]halb auch keinen Recht[X.][X.]atz de[X.] Inhalt[X.], da[X.][X.] [X.]tet[X.] nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherung[X.][X.]y[X.]tem in [X.]etracht kommen könnte oder e[X.] ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Um[X.]tände [X.]tet[X.] bei der einmal begründeten Zu[X.]tändigkeit eine[X.] Sy[X.]tem[X.] zu verbleiben habe. Nur [X.]oweit der Ge[X.]etzgeber hierfür im Einzelfall Anla[X.][X.] ge[X.]ehen hat und im Anwendung[X.]bereich der jeweiligen [X.]oordinierung[X.]regelung, kann hiervon au[X.]nahm[X.]wei[X.]e abge[X.]ehen werden. Auch in[X.]ofern bedarf e[X.] [X.]chließlich keine[X.] näheren [X.] auf den [X.] der "[X.]" im Sinne der Wi[X.][X.]en[X.]chaft[X.]theorie bzw einer wi[X.][X.]en[X.]chaftlich betriebenen Juri[X.]prudenz.

c) Die ge[X.]etzlich geforderte po[X.]itive Fe[X.]t[X.]tellung, da[X.][X.] die[X.]elbe Erwerb[X.]tätigkeit, die die Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung begründet hat, wegen ihrer Au[X.]übung in der Form der [X.]e[X.]chäftigung zugleich Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründet, kann er[X.]t recht nicht durch diejenige er[X.]etzt werden, da[X.][X.] die in der Form der [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübte Erwerb[X.]tätigkeit der Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft nicht ur[X.]prünglich oder nachträglich entgegen[X.]teht. Zwar [X.]tellt [X.]ich au[X.] der Sicht der allein auf einer arbeit[X.]rechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben au[X.]geübte Tätigkeit mit dem Anwalt[X.]beruf vereinbar i[X.]t und daher ihrer Erteilung nicht entgegen[X.]teht (§ 7 [X.] 8 [X.]) bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Ab[X.] 2 [X.] 8 [X.]). [X.] i[X.]t die hierzu vorliegend umfangreiche - und [X.]eit dem [X.]e[X.]chlu[X.][X.] de[X.] [X.] vom 4.11.1992 (1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287) im Sinne der Liberali[X.]ierung nachhaltig geänderte - Recht[X.]prechung [X.]oweit er[X.]ichtlich zu keinem [X.]punkt - [X.]elb[X.]twider[X.]prüchlich - auf den Gedanken gekommen, da[X.][X.] eine Unvereinbarkeit [X.]chon de[X.]halb nicht vorliegen könnte, weil e[X.] [X.]ich bei der im Rahmen einer [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübten Tätigkeit um einen genuinen Teil de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]bilde[X.] handeln könnte. Die oft zitierte [X.]e[X.]chäftigung al[X.] Taxi-Fahrer [X.]teht der anwaltlichen [X.]eruf[X.]au[X.]übung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Da[X.][X.]elbe gilt in[X.]be[X.]ondere für den Inhalt [X.]olcher [X.]e[X.]chäftigungen, die Recht[X.]beratung gegenüber dritten Per[X.]onen (vgl [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom [X.] - [X.] ([X.]) 1/86 - [X.]Z 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachwei[X.]e bei [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 27.5.1991 - [X.] ([X.]) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juri[X.]ti[X.]che Sachbearbeitung bei einer Recht[X.][X.]chutzver[X.]icherung ([X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 21.11.1994 - [X.] ([X.]) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwalt[X.]beruf und daneben au[X.]geübter Tätigkeit i[X.]t damit zwar notwendig, weil andernfall[X.] eine Zula[X.][X.]ung zur Anwalt[X.]chaft nicht erfolgen könnte, zur [X.]egründung der für die Anwendung von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] notwendig erforderlichen [X.] aber nicht hinreichend. Auch alle [X.]on[X.]t von § 7 [X.] 8, § 14 Ab[X.] 1, Ab[X.] 2 [X.] 8 [X.] erfa[X.][X.]ten Tätigkeiten [X.]ind gerade [X.]olche außerhalb de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]feld[X.] in einem Zweitberuf (vgl exemplari[X.]ch [X.] vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

d) Hinwei[X.]e für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 [X.] auf Fälle der vorliegenden Art fehlen voll[X.]tändig. Die Vor[X.]chrift gehört zu den [X.]eruf[X.]au[X.]übung[X.]regelungen, die al[X.] gegenüber [X.]eruf[X.]zugang[X.]regelungen (Art 12 Ab[X.] 1 GG) der vor[X.]tehend erörterten Art weniger [X.]chwer wiegender Eingriff da[X.] Verhältni[X.] der durch Zula[X.][X.]ung eröffneten anwaltlichen [X.]eruf[X.]tätigkeit zu einer daneben au[X.]geübten [X.]e[X.]chäftigung betreffen. In[X.]ofern begründet § 46 [X.] be[X.]ondere [X.]eruf[X.]pflichten der Syndiku[X.]anwälte und be[X.]tätigt im Rück[X.]chlu[X.][X.] gleichzeitig, da[X.][X.] die Au[X.]übung einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung der Recht[X.][X.]tellung eine[X.] unabhängigen Organ[X.] der Recht[X.]pflege [X.]elb[X.]t dann nicht von vornherein entgegen[X.]teht, wenn [X.]ie anwaltlichen Stande[X.]pflichten nicht unterworfen und die Arbeit[X.]zeit und Arbeit[X.]kraft überwiegend in An[X.]pruch nimmt (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 [X.] bei einem ange[X.]tellten Recht[X.]anwalt, der unabhängig und wei[X.]ung[X.]frei Mandate bearbeitet, die [X.]ein Arbeitgeber oder Dien[X.]therr übernommen hat [X.] im Übrigen [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - [X.]Z 166, 299 und vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17 in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 nicht abgedruckt). Auch in[X.]ofern geht e[X.] jedoch [X.]tet[X.] um die Abgrenzung ver[X.]chiedener recht[X.]beratender und -be[X.]orgender Tätigkeiten (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und in[X.]be[X.]ondere um die Unter[X.]cheidung zwi[X.]chen dem wei[X.]ung[X.]freien, unabhängigen Recht[X.]anwalt und dem [X.], der im Rahmen eine[X.] [X.]tändigen Dien[X.]t- oder ähnlichen [X.]e[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] [X.]eine Arbeit[X.]zeit und Arbeit[X.]kraft zur Verfügung [X.]tellen mu[X.][X.] ([X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69; [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom 18.6.2001 - [X.] ([X.]) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 Rd[X.] 27; Anwalt[X.]gericht[X.]hof [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 3.9.2002 - [X.] - [X.][X.]-Mitt 2002, 283).

e) Der von der Revi[X.]ion mit der verbreiteten [X.]ezeichnung "Doppelberuf[X.]theorie" bezeichnete rechtliche Um[X.]tand gibt unter die[X.]en Um[X.]tänden der Sache nach die von [X.], [X.]AG, [X.] und [X.] überein[X.]timmend gegebene und fortlaufend be[X.]tätigte negative Antwort auf die Recht[X.]frage wieder, ob der [X.] auch in [X.]einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung al[X.] Recht[X.]anwalt anzu[X.]ehen i[X.]t. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "[X.]leintheorie" (vgl zur [X.]la[X.][X.]ifikation in Anlehnung an [X.]/[X.], Allgemeine Recht[X.]lehre, 3. Aufl, [X.]/[X.] 2008, [X.], 165) behauptet werden [X.]oll, [X.]teht dem "die fundamentale objektive [X.]edeutung der [X.]eit einem Jahrhundert durchge[X.]etzten freien Advokatur" ([X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - 1 [X.]vR 1078/80 - [X.]E 63, 266, 282) und da[X.] Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffa[X.][X.]ung der Recht[X.]prechung und von deren [X.]indung[X.]wirkung entgegen, die ein formlo[X.]e[X.] Abweichen zugun[X.]ten eine[X.] anderen gedanklichen [X.]on[X.]trukt[X.] zuminde[X.]t nicht ohne Weitere[X.] erlauben. Weder wird mit einem derartigen Ver[X.]tändni[X.] der [X.] ein "einheitlicher [X.]eruf kün[X.]tlich aufge[X.]palten" noch führt die Revi[X.]ion nachvollziehbare Hinwei[X.]e auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" de[X.] mit der [X.]ezeichnung "Doppelberuf[X.]- oder Zweitberuf[X.]theorie" benannten rechtlichen Sachverhalt[X.] auf.

f) § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] i[X.]t al[X.] ab[X.]chließende Au[X.]nahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Die [X.]lägerin gehört al[X.] abhängig [X.]e[X.]chäftigte iS von § 7 Ab[X.] 1 S 1 SG[X.] IV zum [X.]ernbereich der typi[X.]iert Schutzbedürftigen und de[X.]halb grund[X.]ätzlich in allen Zweigen der Sozialver[X.]icherung (vgl § 2 Ab[X.] 2 [X.] 1 SG[X.] IV) und in[X.]be[X.]ondere in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (§ 1 S 1 [X.] 1 Halb[X.] 1 [X.]) Zwang[X.]ver[X.]icherten. Die[X.]e einfachge[X.]etzliche Leitent[X.]cheidung wird für den Per[X.]onenkrei[X.], dem die [X.]lägerin zugehört, auch nicht unmittelbar [X.]pezialge[X.]etzlich modifiziert oder revoziert. Um[X.]tände, die - ihrer[X.]eit[X.] typi[X.]ierend - trotz Au[X.]übung einer [X.]e[X.]chäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegen[X.]tehen und daher Anla[X.][X.] zu einer Tatbe[X.]tand[X.]reduktion geben könnten, [X.]ind ge[X.]etzlich nicht um[X.]chrieben. Die ge[X.]etzlichen Vorau[X.][X.]etzungen einer Tatbe[X.]tand[X.]reduktion, die Anla[X.][X.] gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Recht[X.]folge Ver[X.]icherung[X.]pflicht abzu[X.]ehen (z[X.] § 1 S 3 [X.]) oder trotz Eröffnung de[X.] Anwendung[X.]bereich[X.] der [X.]e[X.]chäftigtenver[X.]icherung au[X.]nahm[X.]wei[X.]e unmittelbar kraft Ge[X.]etze[X.] Ver[X.]icherung[X.]freiheit anzuordnen (§ 5 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 - [X.] 3 [X.]), [X.]ind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage [X.]tehende Regelung de[X.] § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] gehört zu einem [X.]rei[X.] von [X.]e[X.]timmungen, die den betroffenen Pflichtver[X.]icherten unter den im Ge[X.]etz jeweil[X.] im Einzelnen um[X.]chriebenen Vorau[X.][X.]etzungen nach eigenem "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" einen An[X.]pruch auf eine kon[X.]titutive [X.]efreiung von der Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht durch einen gebundenen Verwaltung[X.]akt de[X.] Rentenver[X.]icherung[X.]träger[X.] mit grund[X.]ätzlich auf die in Frage [X.]tehende [X.]e[X.]chäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Ab[X.] 5 [X.]) gewähren, um nachfolgend allein im beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]werk mit gün[X.]tigeren [X.]edingungen zu verbleiben. Eine voll[X.]tändige Entla[X.][X.]ung au[X.] der öffentlichen Sozialver[X.]icherung i[X.]t dagegen nicht möglich (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 [X.] - [X.] 4-2600 § 6 [X.] 7 Rd[X.] 16).

Nur au[X.]nahm[X.]wei[X.]e gewinnen daher die von beiden Sy[X.]temen Erfa[X.][X.]ten ihre Vor[X.]orgefreiheit (Art 2 Ab[X.] 1 GG) durch [X.]efreiung[X.]regelungen begrenzt zurück. [X.]ei § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] handelt e[X.] [X.]ich dem [X.]onzept der abge[X.]tuften Schutzbedürftigkeit folgend bereit[X.] innerhalb der [X.]e[X.]chäftigtenver[X.]icherung um eine ab[X.]chließende Au[X.]nahmeregelung, die einer erweiternden oder ent[X.]prechenden Anwendung nicht zugänglich i[X.]t (vgl [X.]SG Urteil vom 30.4.1997 - 12 R[X.] 20/96 - [X.]). Sein Au[X.]nahmecharakter wird zudem dadurch weiter be[X.]tätigt, da[X.][X.] er auch innerhalb [X.]eine[X.] Anwendung[X.]bereich[X.] ein [X.]efreiung[X.]recht keine[X.]weg[X.] für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vor[X.]ieht. Etwa[X.] andere[X.] ergibt [X.]ich entgegen der Revi[X.]ion auch nicht etwa de[X.]halb, weil e[X.] [X.]ich bei ihm um eine "[X.]olli[X.]ion[X.]norm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugun[X.]ten der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen die Anwendbarkeit jeweil[X.] nur einer (einzigen) Recht[X.]ma[X.][X.]e [X.]icherzu[X.]tellen.

[X.]olli[X.]ion[X.]normen betreffen die Frage, welche[X.] Recht al[X.] [X.]og Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelung[X.]gegen[X.]tand gleichzeitig von mehreren Recht[X.]ma[X.][X.]en erfa[X.][X.]t i[X.]t. Sie be[X.]timmen entweder be[X.]chränkt auf die [X.]innen[X.]icht nur einer Menge von Recht[X.][X.]ätzen, ob die[X.]e Anwendbarkeit bean[X.]pruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbe[X.]tände al[X.] ein[X.]chlägig in [X.]etracht kommen (ein[X.]eitige [X.]olli[X.]ion[X.]norm) oder legen für die Ge[X.]amtheit der ein[X.]chlägigen Recht[X.]ma[X.][X.]en umfa[X.][X.]end fe[X.]t, nach welcher von ihnen [X.]ich die rechtliche [X.]eurteilung de[X.] Regelung[X.]gegen[X.]tande[X.] richtet (mehr[X.]eitige [X.]olli[X.]ion[X.]norm). Nur [X.]oweit umfa[X.][X.]end für alle Fälle de[X.] Zu[X.]ammentreffen[X.] ein[X.]chlägiger Recht[X.][X.]ätze die Anwendbarkeit wenig[X.]ten[X.] einer der in Frage [X.]tehenden Recht[X.]ma[X.][X.]en ab[X.]chließend ab[X.]trakt-generell be[X.]timmt wird, kann ohne Weitere[X.] von einer [X.]olli[X.]ion[X.]norm in die[X.]em Sinne ge[X.]prochen werden. Im [X.]lick hierauf handelt e[X.] [X.]ich bei § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] im umfa[X.][X.]enden Sinne um eine [X.]oordination[X.]regelung und entgegen der [X.]ehauptung der [X.]lägerin allenfall[X.] in einem [X.]ehr be[X.]chränkten Sinne um den Sonderfall einer [X.]oordinierung von Sy[X.]temen durch eine [X.]olli[X.]ion[X.]norm mit Au[X.][X.]chlu[X.][X.]wirkung zugun[X.]ten der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung. [X.]eide[X.] [X.]chließt [X.]ich damit entgegen dem Einwand der [X.]eigeladenen zu 2. nicht au[X.]. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente de[X.] umfangreichen mehrgliedrigen Tatbe[X.]tande[X.] erfüllt [X.]ind, in[X.]be[X.]ondere allen Anforderungen an die Art der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen, an die Gleichartigkeit der [X.]eitrag[X.]erhebung [X.]owie an die Gleichwertigkeit de[X.] Ver[X.]icherung[X.][X.]chutze[X.] genügt i[X.]t, und die hiernach [X.]erechtigten po[X.]itiv von dem ihnen eingeräumten "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" Gebrauch gemacht haben, kommt e[X.] (mittelbar) zum Au[X.][X.]chlu[X.][X.] der Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht. Da[X.] Ge[X.]etz be[X.]chränkt [X.]ich in[X.]ofern typi[X.]ierend auf Fallkon[X.]tellationen, bei denen in[X.]be[X.]ondere gleichermaßen da[X.] [X.]e[X.]tand[X.]intere[X.][X.]e und die Lei[X.]tung[X.]fähigkeit der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung wie der Ge[X.]icht[X.]punkt der Gewährlei[X.]tung eine[X.] au[X.]reichenden Schutze[X.] der [X.]etroffenen durch die beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung berück[X.]ichtigt und gegeneinander abgewogen [X.]ind. Handelt e[X.] [X.]ich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb de[X.] objektiven Anwendung[X.]bereich[X.] oder betätigt ein [X.]erechtigter [X.]ein "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" nicht, fehlt e[X.] voll[X.]tändig an einer kolli[X.]ion[X.]rechtlichen Recht[X.]folgenanordnung und belä[X.][X.]t e[X.] da[X.] Ge[X.]etz mit der Folge der Doppelver[X.]icherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweil[X.] ein[X.]chlägigen Recht[X.][X.]ätze. [X.]eine[X.]weg[X.] be[X.]teht damit nach dem zugrunde liegenden Regelung[X.]konzept für jeden [X.]olli[X.]ion[X.]fall auch [X.]edarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendung[X.]regelung und damit ggf einem weiten Ver[X.]tändni[X.] de[X.] ge[X.]etzlichen Tatbe[X.]tand[X.].

g) Ebenfall[X.] entgegen der Revi[X.]ion i[X.]t § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] weder bevorzugt dazu be[X.]timmt, den Intere[X.][X.]en von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in be[X.]onderer Wei[X.]e den [X.]e[X.]tand[X.][X.]chutz beruf[X.][X.]tändi[X.]cher Ver[X.]orgung[X.]werke. Im Rahmen [X.]eine[X.] po[X.]itiven Anwendung[X.]bereich[X.] be[X.]timmt § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] au[X.] der [X.]innenper[X.]pektive der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ein[X.]eitig, ob e[X.] bei der normativen Anordnung von Ver[X.]icherung[X.]pflicht au[X.] § 1 S 1 [X.] 1 [X.] verbleibt oder ob hiervon au[X.]nahm[X.]wei[X.]e wegen einer au[X.] ihrer Sicht au[X.]reichenden anderweitigen Ab[X.]icherung abge[X.]ehen werden kann (vgl [X.]T-Druck[X.] 13/2590, [X.]; [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6 Rd[X.] 22; Horn/[X.], Anw[X.]l 2013 , 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; [X.] in [X.]a[X.][X.]eler [X.]ommentar, [X.], § 6 Rd[X.] 4; [X.]ilger/[X.], NJW 2004, 821, 823; Offermann-[X.]urckart, [X.], 1197; Rid, [X.][X.]-Special 3/2008, 10, 14). Er kann [X.]chon de[X.]halb keine "magna charta" der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen reprä[X.]entieren, die allenfall[X.] im Sinne eine[X.] Recht[X.]reflexe[X.] betroffen [X.]ind.

Die Ent[X.]tehung[X.]ge[X.]chichte be[X.]tätigt die[X.]e[X.] Ergebni[X.]. § 6 Ab[X.] 1 [X.] 1 [X.] hatte bi[X.] zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht werden befreit

1.    

Ange[X.]tellte und [X.]elb[X.]tändig Tätige, die aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) [X.]ind, wenn für [X.]ie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommen[X.]bezogene [X.]eiträge unter [X.]erück[X.]ichtigung der [X.]eitrag[X.]beme[X.][X.]ung[X.]grenze zu entrichten [X.]ind und aufgrund die[X.]er [X.]eiträge Lei[X.]tungen für den Fall verminderter Erwerb[X.]fähigkeit und de[X.] Alter[X.] [X.]owie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu berück[X.]ichtigen i[X.]t, …"

Soweit die Materialien zum Ge[X.]etz zur Änderung de[X.] [X.] vom 15.12.1995 ([X.] 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphori[X.]ch von einer "Frieden[X.]grenze" ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 S 1) unter "[X.]erück[X.]ichtigung der berechtigten Intere[X.][X.]en beider Sy[X.]teme" ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]) [X.]prechen, ge[X.]chieht die[X.] allein im [X.]ontext der beab[X.]ichtigten Ver[X.]chärfung der rentenver[X.]icherung[X.]rechtlichen [X.]efreiung[X.]regelung und zur Vermeidung der befürchteten Ero[X.]ion der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung. [X.]elange der Ver[X.]orgung[X.]träger finden demgegenüber nur in[X.]ofern Erwähnung, al[X.] mit der vorge[X.]ehenen [X.]e[X.]chränkung de[X.] [X.]efreiung[X.]recht[X.] "im Ergebni[X.] die [X.]eit langem akzeptierte Abgrenzung zwi[X.]chen beruf[X.][X.]tändi[X.]cher Ver[X.]orgung und ge[X.]etzlicher Rentenver[X.]icherung in ihrer bi[X.]herigen Au[X.]prägung gefe[X.]tigt wird." In[X.]be[X.]ondere ergibt [X.]ich au[X.] den in [X.]T-Druck[X.] 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutung[X.]wei[X.]e, da[X.][X.] mit der Schaffung der derzeit geltenden Fa[X.][X.]ung von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] für be[X.]timmte Per[X.]onengruppen von der [X.] einer im Rahmen der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung al[X.] [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübten Erwerb[X.]tätigkeit abge[X.]ehen bzw die Alter[X.][X.]icherung für eine lediglich parallel hierzu au[X.]geübte freiberufliche Tätigkeit al[X.] eigen[X.]tändiger [X.]efreiung[X.]grund au[X.]ge[X.]taltet werden [X.]ollte. Vielmehr hat der Ge[X.]etzgeber nach neuem (in[X.]ofern [X.]eit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende [X.]efreiungen für alle erfa[X.][X.]ten [X.]eruf[X.]gruppen in gleicher Wei[X.]e au[X.]ge[X.]taltet. Die "[X.]lar[X.]tellung", auf welche Tätigkeit oder [X.]e[X.]chäftigung [X.]ich da[X.] [X.]efreiung[X.]recht be[X.]chränkt ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]), erfa[X.][X.]t daher die Ge[X.]amtheit der Normbetroffenen und damit [X.]elb[X.]tver[X.]tändlich auch den von der [X.]lägerin reprä[X.]entierten Per[X.]onenkrei[X.]. Ob da[X.] bi[X.] dahin geltende Recht möglicherwei[X.]e ander[X.] ver[X.]tanden werden konnte und daher die [X.]eit dem 1.1.1996 geltende Neufa[X.][X.]ung über eine bloße [X.]lar[X.]tellung hinau[X.] die Setzung neuen Recht[X.] verkörpert, i[X.]t für die vorliegende Ent[X.]cheidung ohne [X.]edeutung (vgl zur [X.]edeutung einer ge[X.]etzgeberi[X.]chen "[X.]lar[X.]tellung" für die Vergangenheit zuletzt [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 17.12.2013 - 1 [X.]vL 5/08 - D[X.] 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

h) Da[X.] gefundene Ergebni[X.] ver[X.]tößt auch nicht gegen Verfa[X.][X.]ung[X.]recht. Die ein[X.]chlägigen Fragen [X.]ind durch die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] geklärt. Der Ge[X.]etzgeber darf zur [X.]e[X.]timmung der Schutzbedürftigen typi[X.]ierend an den Sachverhalt der [X.]e[X.]chäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Ver[X.]icherung[X.]zwang anordnen. Hiergegen be[X.]tehen nach der [X.]tändigen Recht[X.]prechung de[X.] [X.] keine verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlichen [X.]edenken ([X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom 20.5.1996 - 1 [X.]vR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 [X.]vR 753/68 [X.] - [X.] [X.] 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachwei[X.]e bei [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.]2 [X.]R 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] 1 Rd[X.] 29). Die Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung verletzt die [X.]etroffenen in[X.]be[X.]ondere nicht in ihrem Grundrecht au[X.] Art 14 Ab[X.] 1 GG (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 26.6.2007 - 1 [X.]vR 2204/00, 1 [X.]vR 1355/03 - [X.] 4-2600 § 2 [X.] 10 Rd[X.] 25) und berührt mangel[X.] eine[X.] unmittelbar beruf[X.]regelnden Charakter[X.] nicht den Schutzbereich de[X.] Art 12 Ab[X.] 1 GG ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.] 27). Ein - von der [X.]lägerin im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in ihr Grundrecht au[X.] Art 2 Ab[X.] 1 GG [X.]cheidet [X.]chon de[X.]halb au[X.], weil der Ge[X.]etzgeber in[X.]be[X.]ondere mit der Einführung einer grund[X.]ätzlichen Ver[X.]icherung[X.]pflicht für [X.]e[X.]chäftigte von [X.]einem weiten Ge[X.]taltung[X.][X.]pielraum im Spannung[X.]verhältni[X.] zwi[X.]chen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer [X.]ozial[X.]taatlichen Ordnung ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.] 28) in verfa[X.][X.]ung[X.]gemäßer Wei[X.]e Gebrauch gemacht hat. In[X.]be[X.]ondere verletzen die Pflichtmitglied[X.]chaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur [X.]eitrag[X.]tragung in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung grund[X.]ätzlich auch bei [X.], die anderweitig für ihre Alter[X.][X.]icherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Ab[X.] 1 GG. E[X.] i[X.]t verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich nicht zu bean[X.]tanden, da[X.][X.] die Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung nicht die individuelle [X.]oziale Schutzbedürftigkeit eine[X.] Ver[X.]icherung[X.]pflichtigen, [X.]ondern lediglich den Tatbe[X.]tand der [X.]e[X.]chäftigung vorau[X.][X.]etzt. Der Ge[X.]etzgeber durfte davon au[X.]gehen, da[X.][X.] diejenigen Per[X.]onen, die ihre Arbeit[X.]kraft in den Dien[X.]t anderer [X.]tellen, im Allgemeinen auf die[X.]e [X.]e[X.]chäftigung zur Erlangung ihre[X.] Leben[X.]unterhalt[X.] angewie[X.]en und daher - auch im Hinblick auf die Alter[X.][X.]icherung - [X.]ozial [X.]chutzbedürftig [X.]ind (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 31.8.2004 - 1 [X.]vR 945/95 - [X.] 4-2600 § 7 [X.] 2 Rd[X.] 13 [X.]).

[X.]ei der au[X.]nahm[X.]wei[X.]en Eröffnung von [X.]efreiung[X.]möglichkeiten zur [X.]e[X.]eitigung eine[X.] unmittelbar ge[X.]etzlich angeordneten Ver[X.]icherung[X.]zwang[X.] darf der Ge[X.]etzgeber, der die Vor[X.]orgefreiheit [X.]e[X.]chäftigter au[X.] Art 2 Ab[X.] 1 GG verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, er[X.]t recht die Lei[X.]tung[X.]fähigkeit der verbleibenden Ver[X.]ichertengemein[X.]chaft in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung berück[X.]ichtigen und in[X.]be[X.]ondere dem Anliegen, Ver[X.]icherte mit typi[X.]cherwei[X.]e gün[X.]tigen Ri[X.]iken in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheit[X.][X.]atz (Art 3 Ab[X.] 1 GG) erhebliche [X.]edeutung beime[X.][X.]en; in[X.]ofern kommt e[X.] auf die möglicherwei[X.]e geringe Zahl der [X.]etroffenen nicht an (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 [X.] - [X.] 4-2600 § 6 [X.] 7 Rd[X.] 16 ff, 19). Die ge[X.]etzliche Rentenver[X.]icherung kennt unter [X.]erück[X.]ichtigung die[X.]er Vorgaben weder ein allgemeine[X.] [X.]efreiung[X.]recht noch im [X.]lick auf die gleichzeitige Ab[X.]icherung in anderen Sy[X.]temen einen allgemeinen Grund[X.]atz der Vermeidung von "Doppelver[X.]icherungen". Auch gibt e[X.] von Verfa[X.][X.]ung wegen kein Wahlrecht zugun[X.]ten der jeweil[X.] gün[X.]tig[X.]ten Ver[X.]orgung[X.]möglichkeit (vgl in[X.]ge[X.]amt die Nachwei[X.]e bei [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.]2 RA 8/03 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] 3 Rd[X.]). Umgekehrt i[X.]t für da[X.] beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]recht geklärt, da[X.][X.] e[X.] nicht gegen höherrangige[X.] Recht ver[X.]tößt, wenn [X.]ich die Mitglied[X.]chaft in einem beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]werk auch auf in der ge[X.]etzlichen Ange[X.]telltenver[X.]icherung pflichtver[X.]icherte [X.]eruf[X.]angehörige er[X.]treckt (vgl [X.]VerwG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - 1 [X.]5/00 - [X.]uchholz 430.4 Ver[X.]orgung[X.]recht [X.] 42 und die dortigen Nachwei[X.]e).

Der verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vor[X.]orgefreiheit der betroffenen Ver[X.]icherten [X.]teht umgekehrt für [X.]einen Anwendung[X.]bereich eigenen individuellen Ge[X.]taltungen durch privatrechtlichen Vertrag[X.][X.]chlu[X.][X.] entgegen. Der be[X.]ondere Schutzzweck der Sozialver[X.]icherung und ihre Natur al[X.] eine Einrichtung de[X.] öffentlichen Recht[X.] [X.]chließen e[X.] grund[X.]ätzlich au[X.], über die rechtliche Einordnung allein nach dem [X.]en der Vertrag[X.]parteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vor[X.]tellungen hierüber zu ent[X.]cheiden ([X.]SG Urteil vom 18.12.2001 - [X.]2 [X.]R 8/01 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 19 S 73 und die dortigen Nachwei[X.]e). Da[X.] gilt ohne Weitere[X.] auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich au[X.]ge[X.]talteten Sicherung[X.][X.]y[X.]temen nach Maßgabe individueller Gün[X.]tigkeit[X.]erwägungen de[X.] [X.]e[X.]chäftigten bzw der Arbeit[X.]vertrag[X.]parteien. Die[X.]en bleibt e[X.] im Übrigen zwar grund[X.]ätzlich unbenommen, Anknüpfung[X.][X.]achverhalte de[X.] Privatrecht[X.], auf die da[X.] Ge[X.]etz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbe[X.]tandlich [X.]tützt, [X.]elb[X.]t zu ge[X.]talten (vgl exemplari[X.]ch [X.]SG Urteil vom [X.] - 2 RU 17/93 - [X.] 3-2200 § 539 [X.] 27 S 95 ff: Au[X.]ge[X.]taltung der Übung[X.]leitertätigkeit wahlwei[X.]e al[X.] [X.]e[X.]chäftigung oder al[X.] Au[X.]druck der Mitglied[X.]chaft[X.]pflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Ge[X.]taltung von Anknüpfung[X.][X.]achverhalten [X.]ind inde[X.][X.]en ver[X.]perrt, wo der Ge[X.]etzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Ver[X.]icherung[X.]pflicht auch tatbe[X.]tandlich auf zwingende[X.] öffentliche[X.] Recht [X.]tützt. Soweit er daher in Au[X.]übung [X.]einer konkurrierenden Ge[X.]etzgebung[X.]kompetenz au[X.] Art 74 Ab[X.] 1 [X.] 1 GG die "Recht[X.]anwalt[X.]chaft" au[X.]ge[X.]taltet hat, i[X.]t weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zu[X.]ammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für beruf[X.][X.]tändi[X.]che Organi[X.]ationen die Möglichkeit eröffnet, [X.]elb[X.]t über die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zu di[X.]ponieren oder da[X.] [X.]eruf[X.]recht "fortzuentwickeln". Mangel[X.] privatrechtlicher Ge[X.]taltung[X.]möglichkeit [X.]cheidet in[X.]ofern auch eine mikroökonomi[X.]che [X.]etrachtung unter dem Ge[X.]icht[X.]punkt der "win-win-Sit[X.]tion" von vornherein au[X.]. Hiervon unabhängig können die Arbeit[X.]vertrag[X.]parteien inde[X.][X.]en - wenn auch ohne ver[X.]orgung[X.]rechtliche Au[X.]wirkungen - die Grundlagen für eine Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft neben dem Arbeit[X.]verhältni[X.] [X.]chaffen, dem Arbeitnehmer auf die[X.]e Wei[X.]e ein zu[X.]ätzliche[X.] [X.]etätigung[X.]feld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialpre[X.]tige der Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft teilhaben la[X.][X.]en.

i) Auf eine vom Ge[X.]etz abweichende recht[X.]widrige Verwaltung[X.]praxi[X.] der [X.]eklagten kann [X.]ich der von der [X.]lägerin reprä[X.]entierte Per[X.]onenkrei[X.] nicht berufen (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 17.6.2004 - 2 [X.]vR 383/03 - [X.]E 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Ent[X.]cheidung [X.]tehenden Fälle, bei denen e[X.] jeweil[X.] um die er[X.]tmalige [X.]efreiung für einen be[X.]timmten [X.]raum geht, wei[X.]t der Senat hin[X.]ichtlich der derzeitigen Inhaber einer begün[X.]tigenden [X.]efreiung[X.]ent[X.]cheidung auf Folgende[X.] hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige [X.]e[X.]chäftigung, für die die [X.]efreiung au[X.]ge[X.]prochen wurde - ein rechtlich ge[X.]chützte[X.] Vertrauen in den [X.]e[X.]tand die[X.]er Ent[X.]cheidungen, da[X.] über den Schutz durch die §§ 44 ff SG[X.] X hinau[X.]gehen dürfte. In[X.]be[X.]ondere haben die Träger der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (wenn auch ohne ge[X.]etzliche Grundlage) die "[X.]" [X.]elb[X.]t mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typi[X.]ierenden [X.]etrachtung Leben[X.]ent[X.]cheidungen über die per[X.]önliche Vor[X.]orge nachhaltig mit beeinflu[X.][X.]t wurden, kann einer Änderung der Recht[X.]auffa[X.][X.]ung hin[X.]ichtlich ergangener [X.]efreiung[X.]ent[X.]cheidungen grund[X.]ätzlich keine [X.]edeutung zukommen. Demgegenüber i[X.]t vorliegend nicht näher darauf einzugehen, da[X.][X.] der 12. Senat de[X.] [X.]SG bereit[X.] in [X.]einer Sitzung vom [X.] eine der vorliegenden Ent[X.]cheidung ent[X.]prechende Recht[X.]auffa[X.][X.]ung angedeutet hatte. Damal[X.] war e[X.] in den Verfahren [X.]2 RA 3/04 R, [X.]2 RA 4/04 R und [X.]2 RA 11/04 R (Pre[X.][X.]e-Vorbericht [X.] 12/05 vom [X.]) jeweil[X.] um die Frage gegangen, ob die [X.]läger, die jeweil[X.] al[X.] Recht[X.]anwälte in Schle[X.]wig-Hol[X.]tein zugela[X.][X.]en waren und bei unter[X.]chiedlichen in [X.] re[X.]idierenden Unternehmen be[X.]chäftigt waren, für ihre [X.]e[X.]chäftigung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht zu befreien waren. Die Revi[X.]ionen wurden damal[X.] in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Pre[X.][X.]e-Mitteilung [X.] 12/05 vom 10.3.2005).

Die [X.]o[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 5 RE 13/14 R

03.04.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Duisburg, 7. Februar 2012, Az: S 37 R 1451/10, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 8 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB 6, § 1 S 3 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 09.12.2004, § 6 Abs 2 SGB 6 vom 20.12.1988, § 6 Abs 5 SGB 6 vom 23.12.2002, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 7 Nr 8 BRAO, § 12 Abs 1 BRAO, § 12 Abs 3 BRAO, § 14 Abs 1 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO, § 32 Abs 1 S 1 BRAO, § 34 BRAO, § 46 BRAO, § 60 Abs 1 S 2 BRAO, § 106 Abs 2 S 1 BRAO, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R (REWIS RS 2014, 6548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6548

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1 BvL 5/08

2 BvR 383/03

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