Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 3/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 6539

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für seine Beschäftigung als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 2., einem Chemieunternehmen, ab dem [X.] bis zum 4.10.2011 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Der 1983 geborene Kläger ist Volljurist und bewarb sich bei der Beigeladenen zu 2. erfolgreich auf die Stelle eines "Juristen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften mit Prädikatsexamen und Schwerpunkt Arbeitsrecht". In dieser Funktion war er ab dem [X.] gegen Entgelt in der Abteilung "[X.]" (Konzeption und Koordination betrieblicher Sozialleistungen) beschäftigt und hatte dort insbesondere Grundsatzfragen der betrieblichen Sozialpolitik - Schwerpunkt Altersversorgung - mit nationalen und internationalen Bezügen zu klären. Die Beigeladene zu 2. bescheinigte ihm später, die Qualifikation als Volljurist sei Einstellungsvoraussetzung gewesen, und bestätigte in einer Freistellungserklärung ihr unwiderrufliches Einverständnis, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf als Rechtsanwalt ausüben könne mit der Erlaubnis, sich auch während der Dienstzeit zur Wahrnehmung anwaltlicher Tätigkeiten jederzeit von seinem Dienstplatz entfernen zu dürfen.

3

Am [X.] wurde der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen und in das Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer ([X.] [X.] eingetragen. Seitdem war er gemäß § 5 Abs 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.] ([X.] - [X.] vom 10.12.1984) Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1., die einkommensbezogene Beiträge erhob. Seine Zulassung als Rechtsanwalt wurde am 4.10.2011 widerrufen; zeitgleich erfolgte die Löschung im Anwaltsverzeichnis der [X.] [X.] Am 30.11.2011 beendete er seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2; seither ist er als [X.] versicherungsfrei.

4

Unter dem [X.] beantragte der Kläger, ihn für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, fügte die Freistellungserklärung der Beigeladenen zu 2. bei und legte eine Tätigkeitsbeschreibung vom [X.] sowie ein ergänzendes Schreiben vom 15.12.2010 vor, die [X.] als Vorgesetzter seines direkten Vorgesetzen, eines Psychologen, ausgestellt bzw unterschrieben hatte. Danach sei der Kläger als Rechtsanwalt tätig. Die Bearbeitung und Bewertung von Rechtsfragen, die Herausarbeitung von Lösungsmöglichkeiten und deren Umsetzung erfolge eigenständig und unabhängig. Seine Aufgaben umfassten die unabhängige und selbständige Beratung der Unternehmenseinheiten und der Konzerngesellschaften. Daneben erstelle er Gutachten in juristischen - insbesondere sozial- und arbeitsrechtlichen - Fragen und vertrete die Beigeladene zu 2. in diesem Bereich sowohl außergerichtlich als auch vor Arbeits- und Sozialgerichten sowie ordentlichen Gerichten. Hinsichtlich rechtlicher Fragen habe er eine eigene Entscheidungskompetenz und vertrete seine Ansicht im Namen der Beigeladenen zu 2., insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden, nach außen. Daneben habe er wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung von betrieblichen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen und Satzungen. Bei der Konzeption und Umsetzung von personalpolitischen Instrumenten sei er insbesondere im Hinblick auf die juristische Prüfung und Bewertung in eigener Verantwortung beteiligt. Ferner stelle er rechtliche Änderungen im Bereich des Sozialrechts und deren Auswirkungen auf das Unternehmen dar und präsentiere Lösungs- und Umsetzungsvorschläge. Darüber hinaus vertrete er die jeweils rechtlich selbständigen VVaG B. Pensionskasse und B. Sterbekasse. Als Berater nehme er daneben bei rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Fragestellungen an den Sitzungen des Vorstandes der [X.] teil. In [X.] Hinsicht entscheide er unabhängig und selbständig. Bei Entscheidungen mit unternehmenspolitischer Bedeutung erfolge die Beratung mit seinem direkten Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten. Die juristisch-fachliche Entscheidungskompetenz verbleibe aber beim ihm. In seiner Einheit seien derzeit noch sechs weitere, ihm gleich geordnete Referenten beschäftigt, von denen einer ebenfalls als Rechtsanwalt tätig sei.

5

Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Befähigung zum [X.]amt nach der Stellenausschreibung nicht unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen sei und der Kläger deshalb keine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ausübe (Bescheid vom 21.3.2011 und Widerspruchsbescheid vom 6.7.2011).

6

Das [X.] hat [X.] als Zeugen vernommen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.3.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2011 verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. in der [X.] vom [X.] bis 4.10.2011 von der Versicherungspflicht zu befreien (Gerichtsbescheid vom 30.5.2012). Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]): Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lägen für die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Tätigkeit nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung ("wegen der") beruhe, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt werde. Dies setzte voraus, dass eine dem Kammerberuf vergleichbare berufsspezifische Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werde. Die Tätigkeit eines [X.] bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber sei berufsspezifisch, wenn sie dem typischen, durch Hochschulausbildung und Referendariat geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich entspreche, sich also im [X.]bereich der anwaltlichen Tätigkeit bewege und nicht nur dessen Randbereiche berühre. Folglich sei auch die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens erforderlich, weil ansonsten weder eine Mitgliedschaft in der [X.] noch im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Frage komme.

7

Um zu beurteilen, ob die Tätigkeit berufsspezifisch sei, müsse auf das Anforderungsprofil abgestellt werden, das sich aus Anstellungsvertrag und Stellenausschreibung ergebe. Daraus sei abzuleiten, dass für die Beschäftigung des [X.] nur ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit Prädikatsexamen, Schwerpunkt Arbeitsrecht, nicht jedoch die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens Eingangsvoraussetzung gewesen sei. Demzufolge sei er auch nicht als Rechtsanwalt, wie bei einem Syndikusanwalt üblich, sondern lediglich als Jurist eingestellt worden. Ob die Beigeladene zu 2. gleichwohl einen Volljuristen zwingend habe beschäftigen wollen, wie das [X.] auf der Grundlage der Zeugenaussage angenommen habe, könne dahinstehen. Denn sie habe jedenfalls keinen Rechtsanwalt gesucht und eingestellt, wie bereits aus dem Umstand folge, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit bereits am [X.] aufgenommen habe, obwohl er erst am [X.] als Rechtsanwalt zugelassen worden sei. Damit korrespondiere, dass die Beigeladene zu 2. auf dieser Stelle auch Juristen ohne Anwaltszulassung weiterbeschäftige. Eine Anwaltszulassung sei zwar erwünscht, aber nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Jurist gewesen, die nicht dadurch zu einem typischen Kammerberuf mit Pflichtmitgliedschaft werde, weil sie ein Rechtsanwalt ausübe. [X.] man ungeachtet dessen die "[X.]" an, so sei der Kläger zwar rechtsberatend und -vermittelnd, nicht jedoch rechtsentscheidend und -gestaltend tätig gewesen. Denn er sei in die Unternehmenshierarchie bestehend aus einer Arbeitsgruppe, Gruppenleiter und weiteren Vorgesetzten eingebunden gewesen und habe weder an richtungsweisenden internen [X.] gleichberechtigt teilgenommen noch die von ihm erarbeitete Position nach außen namentlich vertreten. Unternehmerische Entscheidungen hätten seine Vorgesetzten getroffen; als Berufsanfänger habe seine Stellung der eines [X.] oder Referenten, nicht jedoch der eines [X.] geähnelt.

8

Dagegen hat der Kläger die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen (§§ 103, 157 [X.]G) und materiellen Rechts (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI): Das [X.] sei von der Aussage des Zeugen [X.], die Qualifikation als Volljurist sei zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen, verfahrensfehlerhaft abgewichen, weil es dessen Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren nicht wiederholt und die außertarifliche Entlohnung des [X.] nicht berücksichtigt habe. Die Zeugenaussage, wonach die Stellenausschreibung mit den Wörtern "Jurist" und "erfolgreich abgeschlossenes Studium" unbedacht formuliert sei, wische das [X.] zu Unrecht mit der durch nichts belegten Begründung beiseite, dies sei in einem Großkonzern mit spezialisierter Personalabteilung nur schwer vorstellbar. Soweit das [X.] die Zeugenaussage im Lichte der Arbeitgeberhaftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e [X.]B IV) würdige, sei darauf hinzuweisen, dass der Zeuge [X.] Rentner und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe abgeführt worden seien. Entgegen der Ansicht des [X.] setze die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht voraus, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingende Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit sei. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI sei verfassungskonform weit auszulegen und der Befreiungsanspruch schon dann gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 [X.] [X.], § 14 Abs 1 und Abs 2 [X.] [X.]). Jedenfalls müssten die "vier Kriterien" nicht kumulativ erfüllt sein. Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang fordere, der Syndikusanwalt müsse in wirtschaftlichen, politischen und unternehmerischen Fragen entscheidungsbefugt sein sowie Vertrags- und Einigungsverhandlungen eigenständig führen, stelle es für die Merkmale der Rechtsentscheidung und -gestaltung überzogene Anforderungen auf. Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Kläger seine Ausführungen ergänzt und vertieft.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. Mai 2012 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger mangelnde Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung von § 157 [X.]G geltend mache, rüge er im [X.] die Beweiswürdigung des [X.], ohne jedoch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze aufzuzeigen. Da der Kläger nach den Feststellungen des [X.] für die Ausübung seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. noch nicht einmal die Befähigung zum [X.]amt benötigt habe, sei von vornherein ausgeschlossen, dass er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied der [X.] und der Beigeladenen zu 1. gewesen sei. Ob die konkrete Beschäftigung inhaltlich als anwaltliche zu beurteilen sei, richte sich nach der "[X.]", die auch bei kumulativer Umsetzung weder den Schutzbereich von Art 12 GG berühre noch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder gar die Eigentumsgarantie (Art 14 GG) verletze. Zu Recht habe das [X.] eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechende Rechtsentscheidungskompetenz des [X.] verneint, weil er weder nach außen eine eigenständige rechtliche Entscheidungskompetenz besessen noch nach innen eine wesentliche Teilhabe an den entsprechenden innerbetrieblichen Entscheidungsprozessen gehabt habe. Auch das Kriterium der Rechtsgestaltung sei nicht erfüllt, weil dem Kläger beim Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen die erforderliche Eigenständigkeit gefehlt habe.

Die Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das Tatbestandsmerkmal "wegen" solle zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog "[X.]", die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 [X.] ausmache. Selbst die Beklagte wende die "Vier-Kriterien-Formel" an; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer Berufsstand. [X.] man die "[X.]" an, so könnten die Merkmale "Rechtsgestaltung" und "Rechtsentscheidung" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Soweit das [X.] eine rechtsgestaltende Tätigkeit unter Hinweis auf die "arbeitsorganisatorische Hierarchie" verneine, in die der Kläger eingebunden gewesen sei, verkenne es, dass dies bei allen abhängig Beschäftigten der Fall sei und deshalb als [X.] ausscheide.

Die Beigeladene zu 2. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulä[X.][X.]ige Revi[X.]ion de[X.] [X.] i[X.]t unbegründet. Im Ergebni[X.] zutreffend hat da[X.] [X.] auf die [X.]erufung der [X.]eklagten den Gericht[X.]be[X.]cheid de[X.] [X.] vom 30.5.2012 aufgehoben und die [X.]lage abgewie[X.]en. Der [X.]läger hat für den [X.]treitigen Zeitraum ab dem [X.] bi[X.] zum 4.10.2011 gegen die [X.]eklagte kein Recht auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung aufgrund [X.]einer [X.]e[X.]chäftigung bei der [X.]eigeladenen zu 2.

1. Allerding[X.] hat der [X.]läger die von ihm geltend gemachten Verfahren[X.]fehler nicht au[X.]reichend begründet (vgl § 164 Ab[X.] 2 [X.]). Gemäß § 164 Ab[X.] 2 S 3 [X.] mü[X.][X.]en bei Verfahren[X.]rügen die Tat[X.]achen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge mü[X.][X.]en [X.]o genau angegeben [X.]ein, da[X.][X.] da[X.] Revi[X.]ion[X.]gericht [X.]ie, die Richtigkeit de[X.] Vorbringen[X.] unter[X.]tellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann ([X.][X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.] 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.] 12 [X.]).

a) [X.]ei einer behaupteten Verletzung der Amt[X.]ermittlung[X.]pflicht (§ 103 [X.]) i[X.]t darzulegen, warum [X.]ich da[X.] [X.] von [X.]einer Recht[X.]auffa[X.][X.]ung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen mü[X.][X.]en und ggf zu welchen ([X.] aaO Rd[X.] 12a). Da[X.] erfordert neben der [X.]enennung de[X.] nach Auffa[X.][X.]ung de[X.] Revi[X.]ion[X.]führer[X.] ungenutzt gebliebenen [X.]ewei[X.]mittel[X.] die konkrete Darlegung der Recht[X.]auffa[X.][X.]ung de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.], in deren Licht der [X.]ewei[X.]gegen[X.]tand rechtliche [X.]edeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebni[X.] die unterla[X.][X.]ene [X.]ewei[X.]aufnahme geführt hätte. Der [X.]läger ver[X.]äumt e[X.] bereit[X.] darzulegen, warum [X.]ich da[X.] [X.] im Hinblick auf da[X.] angebliche Erforderni[X.] der "Q[X.]lifikation al[X.] Volljuri[X.]t" zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen mu[X.][X.]te, obwohl die Revi[X.]ion[X.]begründung [X.]elb[X.]t einräumt, da[X.][X.] die[X.]e Frage nach der in[X.]oweit allein maßgeblichen Recht[X.]auffa[X.][X.]ung de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] "im Ergebni[X.] dahin[X.]tehen könne" bzw "e[X.] hierauf ohnehin nicht ankomme". Da[X.][X.]elbe gilt, [X.]oweit der [X.]läger in die[X.]em Zu[X.]ammenhang au[X.]drücklich die Verletzung von § 157 [X.] und der Sache nach einen Ver[X.]toß gegen den Grund[X.]atz der Unmittelbarkeit der [X.]ewei[X.]aufnahme (§ 117 iVm § 153 Ab[X.] 1 [X.]) rügt, weil da[X.] [X.] die Glaubwürdigkeit de[X.] Zeugen [X.] und die Glaubhaftigkeit [X.]einer Au[X.][X.]age ander[X.] al[X.] da[X.] [X.] bewerte, ohne die Zeugenvernehmung im [X.]erufung[X.]verfahren wiederholt zu haben. Soweit die Revi[X.]ion[X.]begründung [X.]chließlich geltend macht, da[X.] [X.] [X.]cheine "im Hinblick auf die tat[X.]ächliche Tätigkeit de[X.] [X.] … einer Fehlvor[X.]tellung zu unterliegen", benennt [X.]ie bereit[X.] kein [X.]ewei[X.]mittel, da[X.] in[X.]ofern ungenutzt geblieben [X.]ein könnte und die vermeintlichen Fehlvor[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] im Sinne de[X.] [X.]lagevorbringen[X.] hätte korrigieren können.

b) Im [X.] greift die Revi[X.]ion - ohne § 128 Ab[X.] 1 S 1 [X.] au[X.]drücklich zu benennen - die "[X.]ewei[X.]würdigung" de[X.] [X.] an. Eine zulä[X.][X.]ige Verfahren[X.]rüge hat der [X.]läger auch in[X.]oweit nicht erhoben. Da[X.] [X.] ent[X.]cheidet nach [X.]einer freien, au[X.] dem Ge[X.]amtergebni[X.] de[X.] Verfahren[X.] gewonnenen Überzeugung; e[X.] i[X.]t in [X.]einer [X.]ewei[X.]würdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Ab[X.] 1 S 1 [X.] i[X.]t er[X.]t verletzt, wenn die [X.]ewei[X.]würdigung gegen allgemeine Erfahrung[X.][X.]ätze oder Denkge[X.]etze ver[X.]tößt. Von einem Ver[X.]toß gegen Denkge[X.]etze kann nur ge[X.]prochen werden, wenn der fe[X.]tge[X.]tellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar i[X.]t und da[X.] Gericht gerade die einzig denkbare Schlu[X.][X.]folgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrung[X.][X.]ätze ver[X.]tößt da[X.] Gericht, wenn e[X.] einen be[X.]tehenden Erfahrung[X.][X.]atz nicht berück[X.]ichtigt oder einen tat[X.]ächlich nicht exi[X.]tierenden Erfahrung[X.][X.]atz anwendet ([X.][X.]E 94, 133 Rd[X.] = [X.] 4-3200 § 81 [X.]). Da[X.] Vorliegen derartiger Ver[X.]töße gegen die Grund[X.]ätze der freien richterlichen [X.]ewei[X.]würdigung mu[X.][X.] im Einzelnen von dem [X.]eteiligten dargelegt werden, der [X.]ich darauf beruft. Der [X.]läger hat inde[X.] mit [X.]einem Revi[X.]ion[X.]vorbringen weder ein Denkge[X.]etz noch einen Erfahrung[X.][X.]atz bezeichnet, gegen den da[X.] Gericht ver[X.]toßen haben [X.]oll, noch nennt er eine nicht au[X.]reichende [X.]erück[X.]ichtigung de[X.] Ge[X.]amtergebni[X.][X.]e[X.] de[X.] Verfahren[X.] (§ 128 Ab[X.] 1 S 1 [X.]). Er [X.]etzt lediglich [X.]eine [X.]ewei[X.]würdigung an die Stelle derjenigen de[X.] [X.] bzw hält die eigene [X.]ewei[X.]würdigung gegenüber der vom [X.] vorgenommenen für vorzug[X.]würdig. Die[X.] reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung de[X.] Recht[X.] der freien richterlichen [X.]ewei[X.]würdigung nicht au[X.] (Senat[X.]be[X.]chlu[X.][X.] vom 11.9.2012 - [X.] 5 RS 4/11 R - [X.]eckRS 2012, 74406; [X.][X.] Urteil vom 7.12.2004 - [X.] 1 [X.]R 10/03 R - Juri[X.] Rd[X.]; [X.][X.] [X.] 4-2700 § 63 [X.] Rd[X.]4). Soweit der [X.]läger nach Ablauf der [X.] mit Schrift[X.]atz vom [X.] einen Erfahrung[X.][X.]atz herau[X.]gearbeitet hat, konnte die[X.]er nachge[X.]chobene Vortrag aufgrund de[X.] Fri[X.]tablauf[X.] nicht mehr berück[X.]ichtigt werden.

2. Materiell-rechtlich ein[X.]chlägig i[X.]t § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI in der Neufa[X.][X.]ung von Art 1 [X.] [X.]uch[X.]t a de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Änderung de[X.] [X.] und anderer Ge[X.]etze ([X.][X.]6[X.]ÄndG) vom 15.12.1995 ([X.] 1824), der am 1.1.1996 in [X.] getreten und durch Art 1 [X.] de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Organi[X.]ation[X.]reform in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ([X.]) vom 9.12.2004 ([X.] 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Ab[X.] 1 aaO) geringfügig modifiziert worden i[X.]t. Danach werden von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht befreit [X.]e[X.]chäftigte und [X.]elb[X.]tändig Tätige für die [X.]e[X.]chäftigung oder [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit, wegen der [X.]ie aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer [X.]ind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der [X.]e[X.]chäftigung oder [X.]elb[X.]tändigen Tätigkeit für ihre [X.]eruf[X.]gruppe bereit[X.] vor dem 1.1.1995 eine ge[X.]etzliche Verpflichtung zur Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer be[X.]tanden hat,

        

b)    

für [X.]ie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommen[X.]bezogene [X.]eiträge unter [X.]erück[X.]ichtigung der [X.]eitrag[X.]beme[X.][X.]ung[X.]grenze zur beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu zahlen [X.]ind und

        

c)    

aufgrund die[X.]er [X.]eiträge Lei[X.]tungen für den Fall verminderter Erwerb[X.]fähigkeit und de[X.] Alter[X.] [X.]owie für Hinterbliebene erbracht und angepa[X.][X.]t werden, wobei auch die finanzielle Lage der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu berück[X.]ichtigen i[X.]t.

3. Der [X.]läger war im [X.]treitbefangenen Zeitraum abhängig be[X.]chäftigt, weil die kon[X.]tituierenden Merkmale de[X.] ent[X.]prechenden [X.]ozialrechtlichen Anknüpfung[X.][X.]achverhalt[X.] (§ 7 Ab[X.] 1 S 1 [X.][X.] IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tat[X.]ächlichen Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] (§ 163 [X.]) vorliegen. Hiernach erbrachte der [X.]läger bei der [X.]eigeladenen zu 2. al[X.] ange[X.]tellter Juri[X.]t nicht[X.]elb[X.]tändige Arbeit in einem Arbeit[X.]verhältni[X.] (§§ 611 ff [X.]G[X.]). Ob er aufgrund [X.]einer entgeltlichen [X.]e[X.]chäftigung auch (renten-)ver[X.]icherung[X.]pflichtig war (§ 1 S 1 [X.] 1 Halb[X.] 1 Alt 1 [X.][X.] VI), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Fe[X.]t[X.]tellungen nicht ab[X.]chließend beurteilt werden, weil in[X.]be[X.]ondere Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] zu den tat[X.]ächlichen Vorau[X.][X.]etzungen einer Ver[X.]icherung[X.]freiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Ab[X.] 2 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI iVm § 8 Ab[X.] 1 [X.][X.] IV) fehlen.

De[X.][X.]en ungeachtet war eine Aufhebung de[X.] angefochtenen Urteil[X.] und eine Zurückverwei[X.]ung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Ab[X.] 2 S 2 [X.]) nicht geboten. Für da[X.] Ergebni[X.] de[X.] Verfahren[X.] i[X.]t unerheblich, ob die begehrte [X.]efreiung bereit[X.] de[X.]halb zu ver[X.]agen i[X.]t, weil der [X.]läger möglicherwei[X.]e nicht ver[X.]icherung[X.]pflichtig war und e[X.] damit [X.]chon am notwendigen Intere[X.][X.]e für die Stellung eine[X.] zulä[X.][X.]igen [X.]efreiung[X.]antrag[X.] fehlte. Die Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] genügen jedenfall[X.] zur ab[X.]chließenden Ent[X.]cheidung über da[X.] Fehlen [X.]on[X.]tiger notwendiger Tatbe[X.]tand[X.]vorau[X.][X.]etzungen de[X.] [X.]efreiung[X.]recht[X.].

4. Der [X.]läger war nach den für den Senat bindenden Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] vom [X.] bi[X.] zum 4.10.2011 durch die [X.] [X.] zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zugela[X.][X.]en. Noch hinreichend deutlich i[X.]t damit vor dem Hintergrund von § 12 Ab[X.] 1, § 34 [X.] gleichzeitig fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] am [X.] der ent[X.]prechende (begün[X.]tigende) Verwaltung[X.]akt (§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Ab[X.] 1 S 1 [X.]), verkörpert in einer von der [X.] au[X.]ge[X.]tellten Urkunde, durch Au[X.]händigung wirk[X.]am geworden i[X.]t (§ 12 Ab[X.] 1 [X.]). Gemäß § 12 Ab[X.] 3 [X.] wurde der [X.]läger damit kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung (eo ip[X.]o) obligatori[X.]che[X.] Pflichtmitglied der zula[X.][X.]enden [X.] [X.] (§ 60 Ab[X.] 1 S 2 [X.]). Fehler im Zula[X.][X.]ung[X.]verfahren oder etwaige Ver[X.]töße gegen beruf[X.]rechtliche Pflichten la[X.][X.]en die[X.]e Pflichtmitglied[X.]chaft unberührt. Der [X.] für die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft al[X.] Handlung[X.]form vorge[X.]chriebene Verwaltung[X.]akt (vgl [X.] - Senat für Anwalt[X.][X.]achen - [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 15.10.2012 - [X.] ([X.]) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 Rd[X.] 7) bleibt nach den damit ein[X.]chlägigen allgemeinen Vor[X.]chriften de[X.] jeweiligen Verwaltung[X.]verfahren[X.]ge[X.]etze[X.] (§§ 35 ff VwVfG) wirk[X.]am, [X.]olange und [X.]oweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Wei[X.]e erledigt i[X.]t (§ 43 Ab[X.] 2 VwVfG iVm § 32 Ab[X.] 1 S 1 [X.]). Da[X.] [X.] hat fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] der [X.] am 4.10.2011 widerrufen worden i[X.]t. Die recht[X.]ge[X.]taltenden Wirkungen de[X.] [X.][X.] und [X.]eine[X.] Widerruf[X.] [X.]ind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialver[X.]icherung betrauten [X.]ehörden und den Gerichten der Sozialgericht[X.]barkeit in der Wei[X.]e zu beachten, da[X.][X.] die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber al[X.] verbindlich anzu[X.]ehen [X.]ind ([X.]og [X.]).

5. Da[X.] [X.] hat zudem fe[X.]tge[X.]tellt, da[X.][X.] der [X.]läger zugleich "aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung [X.]einer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung)" geworden i[X.]t. Die [X.]eigeladene zu 1. i[X.]t al[X.] Ver[X.]orgung[X.]werk der Recht[X.]anwälte in [X.] eine beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung. Mit der Zula[X.][X.]ung durch die [X.] wurde der [X.]läger, der damal[X.] da[X.] 45. Leben[X.]jahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage der ein[X.]chlägigen ver[X.]orgung[X.]- und kammerrechtlichen Normen de[X.] nichtrevi[X.]iblen Lande[X.]recht[X.] in § 5 Ab[X.] 2 de[X.] Ge[X.]etze[X.] über da[X.] Ver[X.]orgung[X.]werk der Recht[X.]anwälte in [X.] ([X.] - [X.]) vom [X.], § 5 Ab[X.] 2 der Satzung der [X.]eigeladenen zu 1. ip[X.]o iure (ohne Erla[X.][X.] eine[X.] weiteren Verwaltung[X.]- oder eine[X.] anderen kon[X.]titutiven Recht[X.]akt[X.]) zeitgleich obligatori[X.]che[X.] Pflichtmitglied der [X.]eigeladenen zu 1. und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied der [X.] [X.]

6. § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI gibt inde[X.][X.]en ver[X.]icherung[X.]pflichtig [X.]e[X.]chäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung [X.]ind, einen An[X.]pruch auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht nur für die "[X.]e[X.]chäftigung, wegen der" [X.]ie auf Grund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) und zugleich kraft ge[X.]etzlicher Verpflichtung Mitglied einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen [X.]ammer [X.]ind. Die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft erfolgt allerding[X.] weder im [X.]lick auf eine "[X.]e[X.]chäftigung" noch auf einen be[X.]timmten [X.]rei[X.] anwaltlicher [X.]etätigungen. Vielmehr i[X.]t mit der [X.]tatu[X.]begründenden Zula[X.][X.]ung [X.]tet[X.] der volle Umfang anwaltlicher [X.]eruf[X.]au[X.]übung eröffnet, der damit auch zur Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt. Die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft wird nämlich unter den tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen in[X.]be[X.]ondere der §§ 4 ff [X.] unabhängig von einer be[X.]timmten Tätigkeit im We[X.]entlichen per[X.]onenbezogen und ohne zu[X.]ätzliche [X.]e[X.]chränkung für alle [X.]etätigungen erteilt, die mit dem [X.]eruf de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] unabhängige[X.] Organ der Recht[X.]pflege (§ 1 [X.]) und al[X.] berufener unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen Recht[X.]angelegenheiten (§ 3 Ab[X.] 1 [X.]) verbunden [X.]ind. Im [X.]lick hierauf könnten bei einem [X.]trikt Wortlaut getreuen [X.] die tatbe[X.]tandlichen [X.]efreiung[X.]vorau[X.][X.]etzungen bei Recht[X.]anwälten zuminde[X.]t grund[X.]ätzlich nicht erfüllt werden, worauf auch da[X.] [X.] hinwei[X.]t. Die rentenrechtliche Funktion de[X.] § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI erlaubt und fordert de[X.]halb zwingend ein den Gegebenheiten de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]- und Ver[X.]orgung[X.]recht[X.] angepa[X.][X.]te[X.] Ver[X.]tändni[X.] de[X.] [X.] der[X.]elben [X.]e[X.]chäftigung ("… für die [X.]e[X.]chäftigung, wegen der …"), wenn und [X.]oweit e[X.] gerade in die[X.]em [X.]ontext Anwendung findet. Die[X.]e auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten [X.]chließen inde[X.][X.]en die Anwendbarkeit nicht grund[X.]ätzlich au[X.]. Im vorliegenden Zu[X.]ammenhang kann unter "der[X.]elben [X.]e[X.]chäftigung" iS der Norm die "von der [X.]e[X.]chäftigung erfa[X.][X.]te Erwerb[X.]tätigkeit" ver[X.]tanden werden.

§ 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI betrifft die [X.]oexi[X.]tenz von jeweil[X.] aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwang[X.] angeordneten Ver[X.]orgungen für die Fälle von verminderter Erwerb[X.]fähigkeit, Alter und Tod ([X.]og "doppelte Pflichtmitglied[X.]chaft", [X.], [X.], 1384, 1389). Er überlä[X.][X.]t e[X.] dem hiernach ge[X.]etzlich Ermächtigten, e[X.] nach jeweil[X.] eigener [X.]en[X.]ent[X.]cheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität al[X.] ge[X.]etzlich [X.]till[X.]chweigend angelegtem Regelfall zu bela[X.][X.]en oder unter den ge[X.]etzlich im Einzelnen be[X.]timmten Vorau[X.][X.]etzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Ab[X.] 2 [X.][X.] VI) [X.]ein Recht auf [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung unter Verbleib in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der ge[X.]etzlich eröffneten po[X.]itiven Ge[X.]taltung[X.]möglichkeit kann im Ergebni[X.] eine Doppelbela[X.]tung mit [X.]eiträgen und eine mehrfache Ab[X.]icherung vergleichbarer Ri[X.]iken vermieden werden. Da[X.] Ver[X.]tändni[X.] von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI hat [X.]ich an die[X.]er [X.]y[X.]temübergreifenden [X.]oordinierung[X.]funktion zu orientieren und darf daher nicht bereit[X.] die Schnittmenge beider [X.]ereiche allein nach [X.]riterien der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ("[X.]e[X.]chäftigung") be[X.]timmen, die für die Zugehörigkeit zu den beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen grund[X.]ätzlich ohne [X.]edeutung [X.]ind.

Maßgeblich für die Einbeziehung in die beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung i[X.]t grund[X.]ätzlich nämlich weder die inhaltliche [X.]e[X.]chränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eine[X.] [X.]eruf[X.]bilde[X.] noch die Form von deren Erbringung in per[X.]önlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, [X.]ondern der durch [X.] eröffnete Zugang zu einer [X.]eruf[X.]tätigkeit in ihrer Ge[X.]amtheit. [X.]eide Sicherung[X.]formen (ge[X.]etzliche Rentenver[X.]icherung und beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung) [X.]timmen jedoch - al[X.] Minu[X.] gegenüber der "[X.]e[X.]chäftigung", die § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI auf beide Sicherung[X.][X.]y[X.]teme anzuwenden [X.]cheint - jedenfall[X.] darin überein, da[X.][X.] [X.]ie inhaltlich jeweil[X.] an die Au[X.]übung einer Erwerb[X.]tätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirt[X.]chaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Ri[X.]iken gewährlei[X.]ten. [X.]ommt daher in [X.]etracht, da[X.][X.] ein und die[X.]elbe Erwerb[X.]tätigkeit zur Ver[X.]icherung[X.]pflicht in beiden Sicherung[X.][X.]y[X.]temen führt, i[X.]t bereit[X.] damit der Anwendung[X.]bereich von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranla[X.][X.]t.

7. Der [X.]läger erfüllt inde[X.][X.]en auch die Vorau[X.][X.]etzungen der in die[X.]er Wei[X.]e modifiziert ver[X.]tandenen Norm nicht. Seine Erwerb[X.]tätigkeit bei der [X.]eigeladenen zu 2. kann dem [X.]eruf[X.]feld der Recht[X.]anwältin/de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] von vornherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche [X.]eruf[X.]au[X.]übung i[X.]t in der äußeren Form der [X.]e[X.]chäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf e[X.] mangel[X.] Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Recht[X.]dien[X.]tlei[X.]tungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft (§ 2 Ab[X.] 1, § 3 de[X.] Ge[X.]etze[X.] über außergerichtliche Recht[X.]dien[X.]tlei[X.]tungen - [X.]). Die im Rahmen der [X.]e[X.]chäftigung erbrachte Erwerb[X.]tätigkeit i[X.]t damit für [X.]eine Mitglied[X.]chaft bei der [X.]eigeladenen zu 1. und die hierdurch parallel zur ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne [X.]edeutung, [X.]oda[X.][X.] e[X.] bereit[X.] de[X.]halb an der Grundvorau[X.][X.]etzung von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI fehlt und [X.]ich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann die[X.] ungeachtet der [X.] der Zula[X.][X.]ung de[X.] [X.] zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft auf der Grundlage der Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.]erufung[X.]gericht[X.] nach dem ein[X.]chlägigen [X.]unde[X.]recht [X.]elb[X.]t ab[X.]chließend beurteilen. Ent[X.]prechende [X.]tatu[X.]begründende Verwaltung[X.]akte umfa[X.][X.]en ihrem Regelung[X.]gehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und [X.]ind in[X.]ofern im konkreten Zu[X.]ammenhang notwendig der eigen[X.]tändigen Au[X.]legung und Anwendung bedürftig.

Die angegriffenen Verwaltung[X.]akte [X.]ind bereit[X.] de[X.]halb rechtmäßig und verletzen den [X.]läger nicht in [X.]einen Rechten. Auf da[X.] Fehlen von Fe[X.]t[X.]tellungen de[X.] [X.] zu den Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 3 [X.] 1 [X.][X.] VI und auf die rechtliche [X.]edeutung der dort al[X.] Vorau[X.][X.]etzung einer Ent[X.]cheidung der [X.]eklagten über die [X.]efreiung geforderten [X.]e[X.]tätigung de[X.] "Vorliegen[X.] der Vorau[X.][X.]etzungen" kommt e[X.] unter die[X.]en Um[X.]tänden vorliegend nicht an (vgl hierzu [X.][X.] vom 31.10.2012 - [X.] 12 R 3/11 R - [X.][X.]E 112, 108 = [X.] 4-2600 § 6 [X.], Rd[X.]6).

Die [X.]cheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt e[X.] nicht, [X.]einen Wortlaut weitergehend hintanzu[X.]tellen. Eine[X.] [X.]y[X.]temübergreifenden Ver[X.]tändni[X.][X.]e[X.] der Vor[X.]chrift bedarf e[X.] allein, wenn und [X.]oweit da[X.] Ge[X.]etz notwendig einen identi[X.]chen Au[X.]gang[X.][X.]achverhalt ("die[X.]elbe [X.]e[X.]chäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerb[X.]tätigkeit) erfordert. [X.]ommt e[X.] dagegen auf die Vorau[X.][X.]etzungen der [X.]ich au[X.] die[X.]er Erwerb[X.]tätigkeit ergebenden Ver[X.]icherung[X.]pflicht nach dem [X.]pezifi[X.]chen [X.]innenrecht der jeweiligen Sicherung[X.]form an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI nicht etwa auf der Erfüllung eine[X.] einzigen, [X.]ondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer ein[X.]chlägiger und ge[X.]ondert zu prüfender Tatbe[X.]tände. Au[X.] der Sicht der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung kann daher [X.] nicht darauf verzichtet werden, da[X.][X.] die konkret in Frage [X.]tehende Erwerb[X.]tätigkeit gerade in der äußeren Form einer [X.]e[X.]chäftigung (§ 7 Ab[X.] 1 S 1 [X.][X.] IV) au[X.]geübt werden kann und anderer[X.]eit[X.] gleichzeitig zur Mitglied[X.]chaft in einer beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Über[X.]chneidung der in den zu koordinierenden Sy[X.]temen erfa[X.][X.]ten Erwerb[X.]tätigkeit genügt daher nicht. Sie i[X.]t zwar [X.]tet[X.] notwendig, doch i[X.]t [X.]ie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfall[X.] würde im Wege der "Au[X.]legung" da[X.] funktionell unverzichtbare Erforderni[X.] der [X.] einer Erwerb[X.]tätigkeit aufgegeben und damit der tatbe[X.]tandliche Anwendung[X.]bereich von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI überhaupt verla[X.][X.]en. [X.] erübrigt [X.]ich jede[X.] Eingehen auf inhaltliche A[X.]pekte einer in Frage [X.]tehenden Erwerb[X.]tätigkeit, wenn bereit[X.] aufgrund ihrer äußeren Form au[X.][X.]cheidet, da[X.][X.] [X.]ie mehrfach Ver[X.]icherung[X.]pflicht begründen könnte.

Der Senat legt - ander[X.] al[X.] da[X.] [X.] - [X.]einer [X.]eurteilung der [X.]ozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerb[X.]tätigkeit dem [X.]ereich anwaltlicher [X.]eruf[X.]tätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl [X.]ie im Rahmen einer [X.]e[X.]chäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ge[X.]chuldet i[X.]t, die [X.]tändige überein[X.]timmende Recht[X.]prechung de[X.] für da[X.] [X.]eruf[X.]recht der Recht[X.]anwälte zu[X.]tändigen [X.], de[X.] [X.] und de[X.] [X.] zugrunde. Er [X.]ieht auch nach eigener Prüfung keinen Recht[X.]grund, hiervon abzuweichen, wa[X.] grund[X.]ätzlich ohnehin er[X.]t nach Vorlage an den [X.] (Art 267 de[X.] Vertrage[X.] über die Arbeit[X.]wei[X.]e der [X.] - [X.]), da[X.] [X.] (Art 100 Ab[X.] 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemein[X.]amen Senat der ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] [X.]unde[X.] (§ 11 de[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht[X.]prechung der ober[X.]ten Gericht[X.]höfe de[X.] [X.]unde[X.] - [X.]) möglich gewe[X.]en wäre. E[X.] fällt auf, da[X.][X.] [X.]ich die Revi[X.]ion de[X.] anwaltlich vertretenen und ehemal[X.] zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zugela[X.][X.]enen [X.] mit die[X.]em überkommenen und gefe[X.]tigten [X.]e[X.]tand de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]recht[X.] allenfall[X.] am Rande befa[X.][X.]t. Die[X.] gilt in[X.]be[X.]ondere hin[X.]ichtlich der Recht[X.]prechung de[X.] [X.], de[X.][X.]en Senat für Anwalt[X.][X.]achen neben dem Prä[X.]identen de[X.] [X.] [X.]owie zwei Mitgliedern de[X.] [X.] gerade au[X.] Gründen der beruf[X.][X.]pezifi[X.]chen Sachkunde mit zwei Recht[X.]anwälten al[X.] [X.]ei[X.]itzern be[X.]etzt i[X.]t (§ 106 Ab[X.] 2 S 1 [X.]).

Ungeachtet de[X.] Fehlen[X.] einer au[X.]drücklichen ge[X.]etzlichen Um[X.]chreibung i[X.]t zunäch[X.]t der rechtliche Sprachgebrauch in der [X.]tändigen Recht[X.]prechung in[X.]be[X.]ondere de[X.] Senat[X.] für Anwalt[X.][X.]achen de[X.] [X.], dem [X.]ich der erkennende Senat auch in[X.]ofern an[X.]chließt, geklärt. Hiernach i[X.]t unter einem "Syndiku[X.]" derjenige zu ver[X.]tehen, der al[X.] [X.]tändiger Recht[X.]berater in einem fe[X.]ten Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] bei einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht. Der "[X.]" i[X.]t gleichzeitig al[X.] Recht[X.]anwalt zugela[X.][X.]en (vgl exemplari[X.]ch [X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71 mit Hinwei[X.] auf [X.] und [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.] 6).

Inhaltlich entnimmt der [X.] dem in §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierten Tätigkeit[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] in "gefe[X.]tigter Recht[X.]prechung" und unter [X.]erufung auf die Ge[X.]etze[X.]materialien, da[X.][X.] der Syndiku[X.] in die[X.]er Eigen[X.]chaft nicht al[X.] Recht[X.]anwalt tätig i[X.]t. [X.]ereit[X.] in der Ent[X.]cheidung vom 7.11.1960 ([X.] ([X.]) 4/60 - [X.]Z 33, 276, 279 f) heißt e[X.] in[X.]ofern:

        

"Der [X.] hat eine Doppel[X.]tellung inne: Er i[X.]t einer[X.]eit[X.] Ange[X.]tellter und anderer[X.]eit[X.] Recht[X.]anwalt. Soweit e[X.] um da[X.] An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] geht, kann er allerding[X.] [X.]eine Eigen[X.]chaft al[X.] Recht[X.]anwalt nicht ab[X.]treifen, aber die[X.]e Eigen[X.]chaft ändert nicht[X.] daran, daß da[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.] von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherr[X.]cht wird. Die [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung vermochte nicht in be[X.]tehende Arbeit[X.]verträge einzugreifen und [X.]chreibt auch für nach ihrem Erlaß abge[X.]chlo[X.][X.]ene Verträge keinen neuen Arbeit[X.]vertrag[X.]typu[X.] vor, der den [X.] und [X.]einen Dien[X.]therrn etwa gleichgeordnet [X.]tellt. Wenn man, wie da[X.] die [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung getan hat, die In[X.]titution de[X.] [X.][X.] bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der [X.] zwei Arbeit[X.]bereiche hat, nämlich einen arbeit[X.]vertraglich gebundenen und einen al[X.] freier Anwalt. Die Amtliche [X.]egründung (zu § 59 S. 77) [X.]agt ganz mit Recht: `Der [X.] ent[X.]pricht bei [X.]einer Tätigkeit al[X.] Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen [X.]eruf[X.]bild, wie e[X.] in der Vor[X.]tellung der Allgemeinheit be[X.]teht. In da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] Anwalt[X.], da[X.] [X.]ich von ihm al[X.] einem unabhängigen Organ der Recht[X.]pflege geformt hat, läßt [X.]ich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndiku[X.] al[X.] Anwalt außerhalb [X.]eine[X.] Dien[X.]tverhältni[X.][X.]e[X.] au[X.]übt. Dagegen [X.]ind bei der Tätigkeit, die er al[X.] Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn lei[X.]tet, die typi[X.]chen We[X.]en[X.]merkmale der freien [X.]eruf[X.]au[X.]übung, die da[X.] [X.]ild de[X.] Anwalt[X.] be[X.]timmen, nicht gegeben´."

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verwei[X.]ung[X.]kette bi[X.] heute fe[X.]tgehalten (vgl exemplari[X.]ch [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 25.4.1988 - [X.] ([X.]) 2/88 - [X.][X.]-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 25/99 - NJW 2000, 1645; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18.6.2001 - [X.] ([X.]) 41/00 - NJW 2001, 3130; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17, in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 ff nicht abgedruckt; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.] 6; eben[X.]o [X.]AG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 19.3.1996 - 2 AZ[X.] 36/95 - [X.]AGE 82, 239, 241). Im genannten [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] formuliert der [X.] - unter au[X.]drücklicher Erweiterung die[X.]er Recht[X.]prechung auf da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] europäi[X.]chen Recht[X.]anwalt[X.] (§ 2 Ab[X.] 1 [X.]) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefe[X.]tigter Recht[X.]prechung zu dem Tätigkeit[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] nach der [X.]unde[X.]recht[X.]anwalt[X.]ordnung wird derjenige, der al[X.] [X.]tändiger Recht[X.]berater in einem fe[X.]ten Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] zu einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht (Syndiku[X.]), in die[X.]er Eigen[X.]chaft nicht al[X.] Recht[X.]anwalt tätig ([X.]E 87, 287; [X.], [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130; [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377 Rn. 17). Die mit dem Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] verbundenen [X.]indungen und Abhängigkeiten [X.]tehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierten [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] freiem und unabhängigem [X.]erater und Vertreter aller Recht[X.]uchenden. …"

In Überein[X.]timmung hiermit zitiert da[X.] [X.] ([X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 294 f) au[X.] der [X.]T-Druck[X.] III/120, [X.] f:

        

"[X.]ei der Prüfung im Einzelfall wird der Maß[X.]tab anzulegen [X.]ein, der [X.]ich au[X.] dem allgemeinen [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] ergibt. Der Recht[X.]anwalt muß al[X.] [X.]olcher in der [X.]eratung und Vertretung unabhängig und objektiv [X.]ein. [X.] der [X.]ewerber z.[X.]. eine Tätigkeit beibehalten, die [X.]eine ganze Arbeit[X.]kraft in An[X.]pruch nimmt und in der er [X.]treng an fremde Wei[X.]ungen gebunden i[X.]t, [X.]o bleibt für eine Au[X.]übung de[X.] [X.]erufe[X.] al[X.] Anwalt, an den [X.]ich jeder Recht[X.]uchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die [X.]eruf[X.]bezeichnung Recht[X.]anwalt würde in einem [X.]olchem Fall zu einem inhalt[X.]leeren Titel werden. - Unter ähnlichen Ge[X.]icht[X.]punkten la[X.][X.]en [X.]ich die Grenzen für den [X.]ogen. [X.] be[X.]timmen, der in einem Dien[X.]t- oder An[X.]tellung[X.]verhältni[X.] zu einem be[X.]timmten Arbeitgeber [X.]teht. Zwar wird ein [X.]ewerber, der Syndiku[X.] und Recht[X.]anwalt zugleich [X.]ein will, in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] [X.] eine juri[X.]ti[X.]che Tätigkeit au[X.]üben, wenn er [X.]einem Arbeitgeber in Recht[X.]angelegenheiten Rat und [X.]ei[X.]tand gewährt; die[X.]e Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eine[X.] Recht[X.]anwalt[X.] durchau[X.] ent[X.]prechen; [X.]eine Stellung al[X.] Syndiku[X.] mag auch [X.]o bedeutend [X.]ein, daß er [X.]einem Arbeitgeber gegenüber [X.]elb[X.]tändig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine au[X.][X.]chließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem [X.]ild ent[X.]prechen, da[X.] bei dem [X.]eruf de[X.] Recht[X.]anwalt[X.], von der Allgemeinheit der Recht[X.]uchenden her ge[X.]ehen, in [X.]einer Stellung innerhalb der Recht[X.]pflege gegeben [X.]ein muß. Da[X.] [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] kann nur dann vorhanden [X.]ein, wenn der Syndiku[X.] rechtlich und tat[X.]ächlich in der Lage i[X.]t, neben [X.]einer Tätigkeit in dem Unternehmen Recht[X.]uchende al[X.] freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind die[X.]e Vorau[X.][X.]etzungen nicht gegeben, [X.]o wäre einem [X.]ewerber die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zu ver[X.]agen. … "

Damit i[X.]t in[X.]be[X.]ondere geklärt, da[X.][X.] ungeachtet im Einzelfall arbeit[X.]rechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber [X.]achlich [X.]elb[X.]tändig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von die[X.]em vorgegebene [X.] mit dem [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] unvereinbar i[X.]t. Da[X.] für die Zula[X.][X.]ung unverzichtbare [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] kann [X.]ich damit nur darau[X.] ergeben, da[X.][X.] der Syndiku[X.] rechtlich und tat[X.]ächlich in der Lage i[X.]t, neben (!) [X.]einer Tätigkeit im Unternehmen Recht[X.]uchende al[X.] freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der [X.] i[X.]t Recht[X.]anwalt, nicht weil er Syndiku[X.] i[X.]t, [X.]ondern weil er [X.]ich aufgrund einer nur de[X.]halb zu erteilenden Zula[X.][X.]ung unabhängig hiervon und daneben ge[X.]ondert al[X.] Recht[X.]anwalt betätigt. [X.]eide Tätigkeiten [X.]ind grund[X.]ätzlich getrennt zu betrachten (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 22.3.1999 - Pat[X.] 10/98 - E[X.]E/[X.] 1999, 150 f, zum Erforderni[X.] einer minde[X.]ten[X.] halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", da[X.] nur dann erfüllt i[X.]t, wenn der Antrag[X.]teller auf dem Gebiet eine[X.] Patentanwalt[X.] tätig geworden i[X.]t und nicht lediglich im Rahmen eine[X.] "[X.]e[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfall[X.] ange[X.]tellten [X.]). Soweit der [X.] hin[X.]ichtlich der Vorau[X.][X.]etzungen für den Erwerb von Fachanwalt[X.]bezeichnungen in begrenztem Umfang Au[X.]nahmen zulä[X.][X.]t (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17 [X.] in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfa[X.][X.]ung[X.]mäßigkeit de[X.] Vorgehen[X.] der Fachgerichte, wenn [X.]ie Nachwei[X.]e de[X.] [X.]ewerber[X.] über die in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] [X.] betreuten Fälle al[X.] nicht au[X.]reichend bewerten, [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 20.3.2007 - 1 [X.]vR 142/07 - NJW 2007, 1945), i[X.]t die[X.] für den vorliegenden Zu[X.]ammenhang erkennbar ohne [X.]edeutung; im Übrigen [X.]ieht der [X.] hierdurch [X.]eine [X.]on[X.]tige Recht[X.]prechung au[X.]drücklich al[X.] nicht betroffen an.

Die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] wird durch die Materialien zum Entwurf der [X.]unde[X.]regierung eine[X.] Ge[X.]etze[X.] zur Neuordnung de[X.] [X.]eruf[X.]recht[X.] der Recht[X.]anwälte und der Patentanwälte ([X.]T-Druck[X.] 12/4993) be[X.]tätigt. Der Recht[X.]au[X.][X.]chu[X.][X.] (6. Au[X.][X.]chu[X.][X.]) vermerkt in der Druck[X.] 12/7656 ([X.]e[X.]chlu[X.][X.]empfehlung und [X.]ericht) auf [X.] zu Nummer 18a (§ 46 [X.]):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Au[X.][X.]chuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndiku[X.]anwälte im [X.] vorgebrachten Vor[X.]chlag, durch eine Änderung de[X.] § 46 [X.] dem [X.] einzuräumen, daß er auch im Ange[X.]telltenverhältni[X.] al[X.] Anwalt tätig wird.

        

Eine [X.]olche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der [X.], der jetzt im Nebenberuf Recht[X.]anwalt i[X.]t und im Hauptberuf al[X.] Ange[X.]tellter [X.]einen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in [X.]einer Eigen[X.]chaft al[X.] rechtlicher [X.]erater [X.]eine[X.] Arbeitgeber[X.] Recht[X.]anwalt mit allen Rechten und Pflichten i[X.]t. Der Au[X.][X.]chuß i[X.]t in [X.]einen [X.]eratungen zu dem Ergebni[X.] gekommen, daß da[X.] in den §§ 1 bi[X.] 3 [X.] normierte [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.], wie e[X.] [X.]ich auch in der Allgemeinheit von ihm al[X.] unabhängigem Organ der Recht[X.]pflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar i[X.]t, wenn der Syndiku[X.] im Rahmen [X.]eine[X.] Dien[X.]tverhältni[X.][X.]e[X.] al[X.] Anwalt auftritt. [X.]ei der Tätigkeit, die der Syndiku[X.] für [X.]einen Dien[X.]therrn lei[X.]tet, [X.]ind dann, wenn der Syndiku[X.] per[X.]önlich mit der Materie de[X.] Einzelfall[X.] befaßt gewe[X.]en i[X.]t, die durch da[X.] [X.] gekennzeichneten typi[X.]chen We[X.]en[X.]merkmale der freien [X.]eruf[X.]au[X.]übung, die da[X.] [X.]ild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] be[X.]timmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selb[X.]tbe[X.]timmung wäre im Rahmen [X.]eine[X.] Arbeit[X.]verhältni[X.][X.]e[X.], in dem er grund[X.]ätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährlei[X.]tet. Die Ent[X.]cheidung de[X.] [X.]unde[X.]verfa[X.][X.]ung[X.]gericht[X.] vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 [X.]vR 79/85 u. a.) [X.]pricht zwar einer[X.]eit[X.] für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch [X.]eruf[X.]au[X.]übung[X.]regelungen die Gefahr von Intere[X.][X.]enkolli[X.]ionen vermieden wird. Da[X.] Gericht hat in die[X.]em Zu[X.]ammenhang aber auch erneut die Gemein[X.]chaft[X.]güter der Stellung de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] al[X.] unabhängige[X.] Recht[X.]pflegeorgan und der Funktion[X.]fähigkeit der Recht[X.]pflege anerkannt. [X.]eide[X.] [X.]teht nach der einhelligen Auffa[X.][X.]ung de[X.] Au[X.][X.]chu[X.][X.]e[X.] einer Änderung de[X.] § 46 [X.] in dem gewün[X.]chten Sinn entgegen."

Eben[X.]o hat [X.]chließlich der [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]/07 P - [X.], 3557) ent[X.]chieden, da[X.][X.] die [X.]ommunikation zwi[X.]chen Mandant und Recht[X.]anwalt einer gemein[X.]amen Tradition der Mitglied[X.][X.]taaten ent[X.]prechend nur für Schriftwech[X.]el gilt, der von "unabhängigen Recht[X.]anwälten" au[X.]geht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dien[X.]tvertrag an den Mandanten gebunden [X.]ind.

8. Die gegen die[X.]e[X.] Ergebni[X.] vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Überein[X.]timmungen kommt für da[X.] Deckung[X.]verhältni[X.] der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung nicht in [X.]etracht, abhängige [X.]e[X.]chäftigung und eine daneben au[X.]geübte [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit al[X.] Recht[X.]anwalt iS einer einheitlichen [X.]etrachtung "zu[X.]ammenzuziehen". Die i[X.]olierte Frage[X.]tellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Ge[X.]talt einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübt werden kann und damit grund[X.]ätzlich eine [X.]efreiung[X.]möglichkeit eröffnet i[X.]t, würde damit gerade verla[X.][X.]en. Die beiden (einzigen) Formen der Au[X.]übung einer Erwerb[X.]tätigkeit, die [X.]elb[X.]tändige Tätigkeit und die abhängige [X.]e[X.]chäftigung, [X.]chließen [X.]ich im Übrigen wech[X.]el[X.]eitig au[X.]. Wo - wie vorliegend - die [X.]efreiung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht aufgrund einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung in Frage [X.]teht, können Ge[X.]icht[X.]punkte der [X.]elb[X.]tändigen Erwerb[X.]tätigkeit keine Rolle [X.]pielen. E[X.] ent[X.]pricht daher [X.]tändiger Recht[X.]prechung de[X.] [X.][X.] im Rentenver[X.]icherung[X.]recht, da[X.][X.], wenn nebeneinander ver[X.]chiedene rentenver[X.]icherung[X.]rechtlich bedeut[X.]ame Sachverhalte vorliegen, da[X.] [X.]e[X.]tehen von Ver[X.]icherung[X.]pflicht (oder Ver[X.]icherung[X.]freiheit bzw Ver[X.]icherung[X.]befreiung) hin[X.]ichtlich de[X.] einen Sachverhalt[X.] grund[X.]ätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn ge[X.]etzlich nicht[X.] andere[X.] be[X.]timmt i[X.]t, [X.]elb[X.]tändig zu beurteilen i[X.]t und e[X.] de[X.]halb zulä[X.][X.]igerwei[X.]e zu Mehrfachver[X.]icherungen und mehrfacher [X.]eitrag[X.]pflicht kommen kann (vgl [X.][X.] Urteile vom 4.11.2009 - [X.] 12 R 7/08 R - [X.] 4-2600 § 2 [X.] Rd[X.] 19 mit Hinwei[X.] auf die Recht[X.]lage bereit[X.] vor Inkrafttreten de[X.] [X.][X.] VI, vom 13.9.1979 - 12 R[X.] 26/77 - [X.][X.]E 49, 38, 39 f = [X.] 2200 § 1227 [X.]9 S 67, 68 f, [X.] und vom 2.6.1982 - 12 R[X.] 66/80 - [X.] 5800 § 2 [X.]; [X.] auch - hieran anknüpfend - die [X.]egründung zum Entwurf eine[X.] Rentenreformge[X.]etze[X.] 1992, [X.]T-Druck[X.] 11/4124 S 148).

b) Rechtlich i[X.]t auch unerheblich, ob die in Frage [X.]tehende [X.]e[X.]chäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen [X.]eruf[X.]tätigkeit aufwei[X.]t. § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI fordert - wie dargelegt - nach [X.] und Funktion [X.]tet[X.] zu[X.]ätzlich, da[X.][X.] die Tätigkeit, die zur Ver[X.]icherung[X.]pflicht bei der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung führt, gleichzeitig in der Form der [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübt wird und Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründet. I[X.]t die[X.] - wie vorliegend für eine Tätigkeit al[X.] Recht[X.]anwalt bei einem nicht dem Stande[X.]recht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein au[X.]ge[X.]chlo[X.][X.]en, [X.]ind mögliche Sachbezüge der au[X.]geübten Erwerb[X.]tätigkeit zum [X.]eruf[X.]bild de[X.] Recht[X.]anwalt[X.] ohne rechtliche [X.]edeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Leben[X.][X.]achverhalt führen, der die tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI in vollem Umfang erfüllt.

Die tatbe[X.]tandlichen Vorau[X.][X.]etzungen von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI können auch nicht dadurch umgangen werden, da[X.][X.] ein innerer ([X.]achlicher) Zu[X.]ammenhang der behaupteten Art "theorie-"ge[X.]tützt begründet wird. Wa[X.] für den inneren Zu[X.]ammenhang al[X.] [X.]olchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum [X.]eleg [X.]eine[X.] Vorliegen[X.] benannten Einzelkriterien und "[X.]riterienformeln", damit auch die [X.]og [X.] ("recht[X.]beratend, recht[X.]vermittelnd, recht[X.]ent[X.]cheidend, recht[X.]ge[X.]taltend") und jede[X.] ihrer Elemente. Er[X.]t recht fehlt e[X.] an jeder Recht[X.]grundlage, die "[X.]" an Stelle de[X.] ge[X.]etzlichen Tatbe[X.]tand[X.] der Recht[X.]anwendung zugrunde zu legen und damit die Recht[X.]folge de[X.] § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI mit der vorliegend in Frage [X.]tehenden Fallgruppe zu verbinden, für die [X.]ie der hierzu einzig berufene Ge[X.]etzgeber gerade nicht vorge[X.]ehen hat. Unter[X.]chiedliche Ab[X.]icherungen in unter[X.]chiedlichen Sy[X.]temen [X.]ind [X.]on[X.]equenz de[X.] Um[X.]tande[X.], da[X.][X.] [X.]ynchron und diachron eine Vielzahl von Erwerb[X.]tätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Ab[X.]icherung nicht ihrer[X.]eit[X.] im Sinne eine[X.] einheitlichen Ge[X.]amtkonzept[X.] durch zwingende[X.] Recht koordiniert i[X.]t. E[X.] gibt de[X.]halb auch keinen Recht[X.][X.]atz de[X.] Inhalt[X.], da[X.][X.] [X.]tet[X.] nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherung[X.][X.]y[X.]tem in [X.]etracht kommen könnte oder e[X.] ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Um[X.]tände [X.]tet[X.] bei der einmal begründeten Zu[X.]tändigkeit eine[X.] Sy[X.]tem[X.] zu verbleiben habe. Nur [X.]oweit der Ge[X.]etzgeber hierfür im Einzelfall Anla[X.][X.] ge[X.]ehen hat und im Anwendung[X.]bereich der jeweiligen [X.]oordinierung[X.]regelung, kann hiervon au[X.]nahm[X.]wei[X.]e abge[X.]ehen werden. Auch in[X.]ofern bedarf e[X.] [X.]chließlich keine[X.] näheren [X.] auf den [X.] der "[X.]" im Sinne der Wi[X.][X.]en[X.]chaft[X.]theorie bzw einer wi[X.][X.]en[X.]chaftlich betriebenen Juri[X.]prudenz.

c) Die ge[X.]etzlich geforderte po[X.]itive Fe[X.]t[X.]tellung, da[X.][X.] die[X.]elbe Erwerb[X.]tätigkeit, die die Mitglied[X.]chaft in der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung begründet hat, wegen ihrer Au[X.]übung in der Form der [X.]e[X.]chäftigung zugleich Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung begründet, kann nicht durch diejenige er[X.]etzt werden, da[X.][X.] die in der Form der [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübte Erwerb[X.]tätigkeit der Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft nicht ur[X.]prünglich oder nachträglich entgegen[X.]teht. Zwar [X.]tellt [X.]ich au[X.] der Sicht der allein auf einer arbeit[X.]rechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben au[X.]geübte Tätigkeit mit dem Anwalt[X.]beruf vereinbar i[X.]t und daher ihrer Erteilung nicht entgegen[X.]teht (§ 7 [X.] 8 [X.]) bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Ab[X.] 2 [X.] 8 [X.]). [X.] i[X.]t die hierzu vorliegend umfangreiche - und [X.]eit dem [X.]e[X.]chlu[X.][X.] de[X.] [X.] vom 4.11.1992 (1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287) im Sinne der Liberali[X.]ierung nachhaltig geänderte - Recht[X.]prechung [X.]oweit er[X.]ichtlich zu keinem Zeitpunkt - [X.]elb[X.]twider[X.]prüchlich - auf den Gedanken gekommen, da[X.][X.] eine Unvereinbarkeit [X.]chon de[X.]halb nicht vorliegen könnte, weil e[X.] [X.]ich bei der im Rahmen einer [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübten Tätigkeit um einen genuinen Teil de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]bilde[X.] handeln könnte. Die oft zitierte [X.]e[X.]chäftigung al[X.] Taxi-Fahrer [X.]teht der anwaltlichen [X.]eruf[X.]au[X.]übung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Da[X.][X.]elbe gilt in[X.]be[X.]ondere für den Inhalt [X.]olcher [X.]e[X.]chäftigungen, die Recht[X.]beratung gegenüber dritten Per[X.]onen (vgl [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom [X.] - [X.] ([X.]) 1/86 - [X.]Z 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachwei[X.]e bei [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 27.5.1991 - [X.] ([X.]) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juri[X.]ti[X.]che Sachbearbeitung bei einer Recht[X.][X.]chutzver[X.]icherung ([X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 21.11.1994 - [X.] ([X.]) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwalt[X.]beruf und daneben au[X.]geübter Tätigkeit i[X.]t damit zwar notwendig, weil andernfall[X.] eine Zula[X.][X.]ung zur Anwalt[X.]chaft nicht erfolgen könnte, zur [X.]egründung der für die Anwendung von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI notwendig erforderlichen [X.] aber nicht hinreichend. Auch alle [X.]on[X.]t von § 7 [X.] 8, § 14 Ab[X.] 1, Ab[X.] 2 [X.] 8 [X.] erfa[X.][X.]ten Tätigkeiten [X.]ind gerade [X.]olche außerhalb de[X.] anwaltlichen [X.]eruf[X.]feld[X.] in einem Zweitberuf (vgl exemplari[X.]ch [X.] vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

d) Hinwei[X.]e für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 [X.] auf Fälle der vorliegenden Art fehlen voll[X.]tändig. Die Vor[X.]chrift gehört zu den [X.]eruf[X.]au[X.]übung[X.]regelungen, die al[X.] gegenüber [X.]eruf[X.]zugang[X.]regelungen (Art 12 Ab[X.] 1 GG) der vor[X.]tehend erörterten Art weniger [X.]chwer wiegender Eingriff da[X.] Verhältni[X.] der durch Zula[X.][X.]ung eröffneten anwaltlichen [X.]eruf[X.]tätigkeit zu einer daneben au[X.]geübten [X.]e[X.]chäftigung betreffen. In[X.]ofern begründet § 46 [X.] be[X.]ondere [X.]eruf[X.]pflichten der Syndiku[X.]anwälte und be[X.]tätigt im Rück[X.]chlu[X.][X.] gleichzeitig, da[X.][X.] die Au[X.]übung einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung der Recht[X.][X.]tellung eine[X.] unabhängigen Organ[X.] der Recht[X.]pflege [X.]elb[X.]t dann nicht von vornherein entgegen[X.]teht, wenn [X.]ie anwaltlichen Stande[X.]pflichten nicht unterworfen und die Arbeit[X.]zeit und Arbeit[X.]kraft überwiegend in An[X.]pruch nimmt (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.1992 - 1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 [X.] bei einem ange[X.]tellten Recht[X.]anwalt, der unabhängig und wei[X.]ung[X.]frei Mandate bearbeitet, die [X.]ein Arbeitgeber oder Dien[X.]therr übernommen hat [X.] im Übrigen [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - [X.]Z 166, 299 und [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 4.11.2009 - [X.] ([X.]) 16/09 - [X.], 377, 379 Rd[X.] 17 in[X.]ofern in [X.]Z 183, 73 nicht abgedruckt). Auch in[X.]ofern geht e[X.] jedoch [X.]tet[X.] um die Abgrenzung ver[X.]chiedener recht[X.]beratender und -be[X.]orgender Tätigkeiten (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 19.6.1995 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und in[X.]be[X.]ondere um die Unter[X.]cheidung zwi[X.]chen dem wei[X.]ung[X.]freien, unabhängigen Recht[X.]anwalt und dem [X.], der im Rahmen eine[X.] [X.]tändigen Dien[X.]t- oder ähnlichen [X.]e[X.]chäftigung[X.]verhältni[X.][X.]e[X.] [X.]eine Arbeit[X.]zeit und Arbeit[X.]kraft zur Verfügung [X.]tellen mu[X.][X.] ([X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69; [X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom 18.6.2001 - [X.] ([X.]) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom [X.] - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 Rd[X.]7; Anwalt[X.]gericht[X.]hof [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 3.9.2002 - [X.] - [X.][X.]-Mitt 2002, 283).

e) Der mit der verbreiteten [X.]ezeichnung "Doppelberuf[X.]theorie" bezeichnete rechtliche Um[X.]tand gibt unter die[X.]en Um[X.]tänden der Sache nach die von [X.], [X.]AG, [X.] und [X.] überein[X.]timmend gegebene und fortlaufend be[X.]tätigte negative Antwort auf die Recht[X.]frage wieder, ob der [X.] auch in [X.]einer abhängigen [X.]e[X.]chäftigung al[X.] Recht[X.]anwalt anzu[X.]ehen i[X.]t. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "[X.]leintheorie" (vgl zur [X.]la[X.][X.]ifikation in Anlehnung an [X.]/[X.], Allgemeine Recht[X.]lehre, 3. Aufl, [X.]/[X.] 2008, [X.], 165) behauptet werden [X.]oll, [X.]teht dem "die fundamentale objektive [X.]edeutung der [X.]eit einem Jahrhundert durchge[X.]etzten freien Advokatur" ([X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - 1 [X.]vR 1078/80 - [X.]E 63, 266, 282) und da[X.] Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffa[X.][X.]ung der Recht[X.]prechung und von deren [X.]indung[X.]wirkung entgegen, die ein formlo[X.]e[X.] Abweichen zugun[X.]ten eine[X.] anderen gedanklichen [X.]on[X.]trukt[X.] zuminde[X.]t nicht ohne Weitere[X.] erlauben. Weder wird mit einem derartigen Ver[X.]tändni[X.] der [X.] ein "einheitlicher [X.]eruf kün[X.]tlich aufge[X.]palten" noch exi[X.]tieren nachvollziehbare Hinwei[X.]e auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" de[X.] mit der [X.]ezeichnung "Doppelberuf[X.]- oder Zweitberuf[X.]theorie" benannten rechtlichen Sachverhalt[X.].

f) § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI i[X.]t al[X.] ab[X.]chließende Au[X.]nahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der [X.]läger gehört al[X.] abhängig [X.]e[X.]chäftigter iS von § 7 Ab[X.] 1 S 1 [X.][X.] IV zum [X.]bereich der typi[X.]iert Schutzbedürftigen und de[X.]halb grund[X.]ätzlich in allen Zweigen der Sozialver[X.]icherung (vgl § 2 Ab[X.] 2 [X.] 1 [X.][X.] IV) und in[X.]be[X.]ondere in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (§ 1 S 1 [X.] 1 Halb[X.] 1 [X.][X.] VI) Zwang[X.]ver[X.]icherten. Die[X.]e einfachge[X.]etzliche Leitent[X.]cheidung wird für den Per[X.]onenkrei[X.], dem der [X.]läger zugehört, auch nicht unmittelbar [X.]pezialge[X.]etzlich modifiziert oder revoziert. Um[X.]tände, die - ihrer[X.]eit[X.] typi[X.]ierend - trotz Au[X.]übung einer [X.]e[X.]chäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegen[X.]tehen und daher Anla[X.][X.] zu einer Tatbe[X.]tand[X.]reduktion geben könnten, [X.]ind ge[X.]etzlich nicht um[X.]chrieben. Die ge[X.]etzlichen Vorau[X.][X.]etzungen einer Tatbe[X.]tand[X.]reduktion, die Anla[X.][X.] gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Recht[X.]folge Ver[X.]icherung[X.]pflicht abzu[X.]ehen (z[X.] § 1 S 3 [X.][X.] VI) oder trotz Eröffnung de[X.] Anwendung[X.]bereich[X.] der [X.]e[X.]chäftigtenver[X.]icherung au[X.]nahm[X.]wei[X.]e unmittelbar kraft Ge[X.]etze[X.] Ver[X.]icherung[X.]freiheit anzuordnen (§ 5 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 - [X.] [X.][X.] VI), [X.]ind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage [X.]tehende Regelung de[X.] § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI gehört zu einem [X.]rei[X.] von [X.]e[X.]timmungen, die den betroffenen Pflichtver[X.]icherten unter den im Ge[X.]etz jeweil[X.] im Einzelnen um[X.]chriebenen Vorau[X.][X.]etzungen nach eigenem "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" einen An[X.]pruch auf eine kon[X.]titutive [X.]efreiung von der Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht durch einen gebundenen Verwaltung[X.]akt de[X.] Rentenver[X.]icherung[X.]träger[X.] mit grund[X.]ätzlich auf die in Frage [X.]tehende [X.]e[X.]chäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Ab[X.] 5 [X.][X.] VI) gewähren, um nachfolgend allein im beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]werk mit gün[X.]tigeren [X.]edingungen zu verbleiben. Eine voll[X.]tändige Entla[X.][X.]ung au[X.] der öffentlichen Sozialver[X.]icherung i[X.]t dagegen nicht möglich (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 [X.] - [X.] 4-2600 § 6 [X.] 7 Rd[X.] 16).

Nur au[X.]nahm[X.]wei[X.]e gewinnen daher die von beiden Sy[X.]temen Erfa[X.][X.]ten ihre Vor[X.]orgefreiheit (Art 2 Ab[X.] 1 GG) durch [X.]efreiung[X.]regelungen begrenzt zurück. [X.]ei § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI handelt e[X.] [X.]ich dem [X.]onzept der abge[X.]tuften Schutzbedürftigkeit folgend bereit[X.] innerhalb der [X.]e[X.]chäftigtenver[X.]icherung um eine ab[X.]chließende Au[X.]nahmeregelung, die einer erweiternden oder ent[X.]prechenden Anwendung nicht zugänglich i[X.]t (vgl [X.][X.] Urteil vom 30.4.1997 - 12 R[X.] 20/96 - [X.]). Sein Au[X.]nahmecharakter wird zudem dadurch weiter be[X.]tätigt, da[X.][X.] er auch innerhalb [X.]eine[X.] Anwendung[X.]bereich[X.] ein [X.]efreiung[X.]recht keine[X.]weg[X.] für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vor[X.]ieht. Etwa[X.] andere[X.] ergibt [X.]ich auch nicht etwa de[X.]halb, weil e[X.] [X.]ich bei ihm um eine "[X.]olli[X.]ion[X.]norm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugun[X.]ten der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen die Anwendbarkeit jeweil[X.] nur einer (einzigen) Recht[X.]ma[X.][X.]e [X.]icherzu[X.]tellen.

[X.]olli[X.]ion[X.]normen betreffen die Frage, welche[X.] Recht al[X.] [X.]og Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelung[X.]gegen[X.]tand gleichzeitig von mehreren Recht[X.]ma[X.][X.]en erfa[X.][X.]t i[X.]t. Sie be[X.]timmen entweder be[X.]chränkt auf die [X.]innen[X.]icht nur einer Menge von Recht[X.][X.]ätzen, ob die[X.]e Anwendbarkeit bean[X.]pruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbe[X.]tände al[X.] ein[X.]chlägig in [X.]etracht kommen (ein[X.]eitige [X.]olli[X.]ion[X.]norm) oder legen für die Ge[X.]amtheit der ein[X.]chlägigen Recht[X.]ma[X.][X.]en umfa[X.][X.]end fe[X.]t, nach welcher von ihnen [X.]ich die rechtliche [X.]eurteilung de[X.] Regelung[X.]gegen[X.]tande[X.] richtet (mehr[X.]eitige [X.]olli[X.]ion[X.]norm). Nur [X.]oweit umfa[X.][X.]end für alle Fälle de[X.] Zu[X.]ammentreffen[X.] ein[X.]chlägiger Recht[X.][X.]ätze die Anwendbarkeit wenig[X.]ten[X.] einer der in Frage [X.]tehenden Recht[X.]ma[X.][X.]en ab[X.]chließend ab[X.]trakt-generell be[X.]timmt wird, kann ohne Weitere[X.] von einer [X.]olli[X.]ion[X.]norm in die[X.]em Sinne ge[X.]prochen werden. Im [X.]lick hierauf handelt e[X.] [X.]ich bei § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI im umfa[X.][X.]enden Sinne um eine [X.]oordination[X.]regelung und allenfall[X.] in einem [X.]ehr be[X.]chränkten Sinne um den Sonderfall einer [X.]oordinierung von Sy[X.]temen durch eine [X.]olli[X.]ion[X.]norm mit Au[X.][X.]chlu[X.][X.]wirkung zugun[X.]ten der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung. [X.]eide[X.] [X.]chließt [X.]ich nicht au[X.]. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente de[X.] umfangreichen mehrgliedrigen Tatbe[X.]tande[X.] erfüllt [X.]ind, in[X.]be[X.]ondere allen Anforderungen an die Art der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen, an die Gleichartigkeit der [X.]eitrag[X.]erhebung [X.]owie an die Gleichwertigkeit de[X.] Ver[X.]icherung[X.][X.]chutze[X.] genügt i[X.]t, und die hiernach [X.]erechtigten po[X.]itiv von dem ihnen eingeräumten "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" Gebrauch gemacht haben, kommt e[X.] (mittelbar) zum Au[X.][X.]chlu[X.][X.] der Rentenver[X.]icherung[X.]pflicht. Da[X.] Ge[X.]etz be[X.]chränkt [X.]ich in[X.]ofern typi[X.]ierend auf Fallkon[X.]tellationen, bei denen in[X.]be[X.]ondere gleichermaßen da[X.] [X.]e[X.]tand[X.]intere[X.][X.]e und die Lei[X.]tung[X.]fähigkeit der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung wie der Ge[X.]icht[X.]punkt der Gewährlei[X.]tung eine[X.] au[X.]reichenden Schutze[X.] der [X.]etroffenen durch die beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung berück[X.]ichtigt und gegeneinander abgewogen [X.]ind. Handelt e[X.] [X.]ich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb de[X.] objektiven Anwendung[X.]bereich[X.] oder betätigt ein [X.]erechtigter [X.]ein "Ent[X.]chließung[X.]erme[X.][X.]en" nicht, fehlt e[X.] voll[X.]tändig an einer kolli[X.]ion[X.]rechtlichen Recht[X.]folgenanordnung und belä[X.][X.]t e[X.] da[X.] Ge[X.]etz mit der Folge der Doppelver[X.]icherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweil[X.] ein[X.]chlägigen Recht[X.][X.]ätze. [X.]eine[X.]weg[X.] be[X.]teht damit nach dem zugrunde liegenden Regelung[X.]konzept für jeden [X.]olli[X.]ion[X.]fall auch [X.]edarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendung[X.]regelung und damit ggf einem weiten Ver[X.]tändni[X.] de[X.] ge[X.]etzlichen Tatbe[X.]tand[X.].

g) Darüber hinau[X.] i[X.]t § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI weder bevorzugt dazu be[X.]timmt, den Intere[X.][X.]en von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in be[X.]onderer Wei[X.]e den [X.]e[X.]tand[X.][X.]chutz beruf[X.][X.]tändi[X.]cher Ver[X.]orgung[X.]werke. Im Rahmen [X.]eine[X.] po[X.]itiven Anwendung[X.]bereich[X.] be[X.]timmt § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI au[X.] der [X.]innenper[X.]pektive der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung ein[X.]eitig, ob e[X.] bei der normativen Anordnung von Ver[X.]icherung[X.]pflicht au[X.] § 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI verbleibt oder ob hiervon au[X.]nahm[X.]wei[X.]e wegen einer au[X.] ihrer Sicht au[X.]reichenden anderweitigen Ab[X.]icherung abge[X.]ehen werden kann (vgl [X.]T-Druck[X.] 13/2590, [X.]; Fichte in: [X.]/[X.], [X.][X.] VI, [X.] § 6 Rd[X.]2; [X.], Anw[X.]l 2013, 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; [X.] in [X.]a[X.][X.]eler [X.]ommentar, [X.][X.] VI, § 6 Rd[X.] 4; [X.]ilger/[X.], NJW 2004, 821, 823; Offermann-[X.]urckart, [X.], 1197; Rid, [X.][X.]-Special 3/2008, 10, 14). Er kann [X.]chon de[X.]halb keine "magna charta" der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtungen reprä[X.]entieren, die allenfall[X.] im Sinne eine[X.] Recht[X.]reflexe[X.] betroffen [X.]ind.

Die Ent[X.]tehung[X.]ge[X.]chichte be[X.]tätigt die[X.]e[X.] Ergebni[X.]. § 6 Ab[X.] 1 [X.] 1 [X.][X.] VI hatte bi[X.] zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht werden befreit

        

1.    

Ange[X.]tellte und [X.]elb[X.]tändig Tätige, die aufgrund einer durch Ge[X.]etz angeordneten oder auf Ge[X.]etz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Ver[X.]icherung[X.]einrichtung oder Ver[X.]orgung[X.]einrichtung ihrer [X.]eruf[X.]gruppe (beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]einrichtung) [X.]ind, wenn für [X.]ie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommen[X.]bezogene [X.]eiträge unter [X.]erück[X.]ichtigung der [X.]eitrag[X.]beme[X.][X.]ung[X.]grenze zu entrichten [X.]ind und aufgrund die[X.]er [X.]eiträge Lei[X.]tungen für den Fall verminderter Erwerb[X.]fähigkeit und de[X.] Alter[X.] [X.]owie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]einrichtung zu berück[X.]ichtigen i[X.]t, …"

Soweit die Materialien zum Ge[X.]etz zur Änderung de[X.] [X.] vom 15.12.1995 ([X.] 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphori[X.]ch von einer "Frieden[X.]grenze" ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 S 1) unter "[X.]erück[X.]ichtigung der berechtigten Intere[X.][X.]en beider Sy[X.]teme" ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]) [X.]prechen, ge[X.]chieht die[X.] allein im [X.]ontext der beab[X.]ichtigten Ver[X.]chärfung der rentenver[X.]icherung[X.]rechtlichen [X.]efreiung[X.]regelung und zur Vermeidung der befürchteten Ero[X.]ion der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung. [X.]elange der Ver[X.]orgung[X.]träger finden demgegenüber nur in[X.]ofern Erwähnung, al[X.] mit der vorge[X.]ehenen [X.]e[X.]chränkung de[X.] [X.]efreiung[X.]recht[X.] "im Ergebni[X.] die [X.]eit langem akzeptierte Abgrenzung zwi[X.]chen beruf[X.][X.]tändi[X.]cher Ver[X.]orgung und ge[X.]etzlicher Rentenver[X.]icherung in ihrer bi[X.]herigen Au[X.]prägung gefe[X.]tigt wird." In[X.]be[X.]ondere ergibt [X.]ich au[X.] den in [X.]T-Druck[X.] 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutung[X.]wei[X.]e, da[X.][X.] mit der Schaffung der derzeit geltenden Fa[X.][X.]ung von § 6 Ab[X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.][X.] VI für be[X.]timmte Per[X.]onengruppen von der [X.] einer im Rahmen der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung al[X.] [X.]e[X.]chäftigung au[X.]geübten Erwerb[X.]tätigkeit abge[X.]ehen bzw die Alter[X.][X.]icherung für eine lediglich parallel hierzu au[X.]geübte freiberufliche Tätigkeit al[X.] eigen[X.]tändiger [X.]efreiung[X.]grund au[X.]ge[X.]taltet werden [X.]ollte. Vielmehr hat der Ge[X.]etzgeber nach neuem (in[X.]ofern [X.]eit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende [X.]efreiungen für alle erfa[X.][X.]ten [X.]eruf[X.]gruppen in gleicher Wei[X.]e au[X.]ge[X.]taltet. Die "[X.]lar[X.]tellung", auf welche Tätigkeit oder [X.]e[X.]chäftigung [X.]ich da[X.] [X.]efreiung[X.]recht be[X.]chränkt ([X.]T-Druck[X.] 13/2590 [X.]), erfa[X.][X.]t daher die Ge[X.]amtheit der Normbetroffenen und damit [X.]elb[X.]tver[X.]tändlich auch den vom [X.]läger reprä[X.]entierten Per[X.]onenkrei[X.]. Ob da[X.] bi[X.] dahin geltende Recht möglicherwei[X.]e ander[X.] ver[X.]tanden werden konnte und daher die [X.]eit dem 1.1.1996 geltende Neufa[X.][X.]ung über eine bloße [X.]lar[X.]tellung hinau[X.] die Setzung neuen Recht[X.] verkörpert, i[X.]t für die vorliegende Ent[X.]cheidung ohne [X.]edeutung (vgl zur [X.]edeutung einer ge[X.]etzgeberi[X.]chen "[X.]lar[X.]tellung" für die Vergangenheit zuletzt [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 17.12.2013 - 1 [X.]vL 5/08 - D[X.] 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

h) Da[X.] gefundene Ergebni[X.] ver[X.]tößt auch nicht gegen Verfa[X.][X.]ung[X.]recht. Die ein[X.]chlägigen Fragen [X.]ind durch die Recht[X.]prechung de[X.] [X.] geklärt. Der Ge[X.]etzgeber darf zur [X.]e[X.]timmung der Schutzbedürftigen typi[X.]ierend an den Sachverhalt der [X.]e[X.]chäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Ver[X.]icherung[X.]zwang anordnen. Hiergegen be[X.]tehen nach der [X.]tändigen Recht[X.]prechung de[X.] [X.] keine verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlichen [X.]edenken ([X.] [X.]e[X.]chlü[X.][X.]e vom 20.5.1996 - 1 [X.]vR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 [X.]vR 753/68 [X.] - [X.] [X.] 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachwei[X.]e bei [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 [X.]R 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] 1 Rd[X.]9). Die Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung verletzt die [X.]etroffenen in[X.]be[X.]ondere nicht in ihrem Grundrecht au[X.] Art 14 Ab[X.] 1 GG (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 26.6.2007 - 1 [X.]vR 2204/00, 1 [X.]vR 1355/03 - [X.] 4-2600 § 2 [X.] 10 Rd[X.]5) und berührt mangel[X.] eine[X.] unmittelbar beruf[X.]regelnden Charakter[X.] nicht den Schutzbereich de[X.] Art 12 Ab[X.] 1 GG ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.]7). Ein - vom [X.]läger im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in [X.]ein Grundrecht au[X.] Art 2 Ab[X.] 1 GG [X.]cheidet [X.]chon de[X.]halb au[X.], weil der Ge[X.]etzgeber in[X.]be[X.]ondere mit der Einführung einer grund[X.]ätzlichen Ver[X.]icherung[X.]pflicht für [X.]e[X.]chäftigte von [X.]einem weiten Ge[X.]taltung[X.][X.]pielraum im Spannung[X.]verhältni[X.] zwi[X.]chen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer [X.]ozial[X.]taatlichen Ordnung ([X.] vom 26.6.2007 aaO Rd[X.]8) in verfa[X.][X.]ung[X.]gemäßer Wei[X.]e Gebrauch gemacht hat. In[X.]be[X.]ondere verletzen die Pflichtmitglied[X.]chaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur [X.]eitrag[X.]tragung in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung grund[X.]ätzlich auch bei [X.], die anderweitig für ihre Alter[X.][X.]icherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Ab[X.] 1 GG. E[X.] i[X.]t verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich nicht zu bean[X.]tanden, da[X.][X.] die Ver[X.]icherung[X.]pflicht in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung nicht die individuelle [X.]oziale Schutzbedürftigkeit eine[X.] Ver[X.]icherung[X.]pflichtigen, [X.]ondern lediglich den Tatbe[X.]tand der [X.]e[X.]chäftigung vorau[X.][X.]etzt. Der Ge[X.]etzgeber durfte davon au[X.]gehen, da[X.][X.] diejenigen Per[X.]onen, die ihre Arbeit[X.]kraft in den Dien[X.]t anderer [X.]tellen, im Allgemeinen auf die[X.]e [X.]e[X.]chäftigung zur Erlangung ihre[X.] Leben[X.]unterhalt[X.] angewie[X.]en und daher - auch im Hinblick auf die Alter[X.][X.]icherung - [X.]ozial [X.]chutzbedürftig [X.]ind (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 31.8.2004 - 1 [X.]vR 945/95 - [X.] 4-2600 § 7 [X.] Rd[X.] [X.]).

[X.]ei der au[X.]nahm[X.]wei[X.]en Eröffnung von [X.]efreiung[X.]möglichkeiten zur [X.]e[X.]eitigung eine[X.] unmittelbar ge[X.]etzlich angeordneten Ver[X.]icherung[X.]zwang[X.] darf der Ge[X.]etzgeber, der die Vor[X.]orgefreiheit [X.]e[X.]chäftigter au[X.] Art 2 Ab[X.] 1 GG verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, er[X.]t recht die Lei[X.]tung[X.]fähigkeit der verbleibenden Ver[X.]ichertengemein[X.]chaft in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung berück[X.]ichtigen und in[X.]be[X.]ondere dem Anliegen, Ver[X.]icherte mit typi[X.]cherwei[X.]e gün[X.]tigen Ri[X.]iken in der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheit[X.][X.]atz (Art 3 Ab[X.] 1 GG) erhebliche [X.]edeutung beime[X.][X.]en; in[X.]ofern kommt e[X.] auf die möglicherwei[X.]e geringe Zahl der [X.]etroffenen nicht an (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 5.5.2008 - 1 [X.]vR 1060/05 [X.] - [X.] 4-2600 § 6 [X.] 7 Rd[X.] 16 ff, 19). Die ge[X.]etzliche Rentenver[X.]icherung kennt unter [X.]erück[X.]ichtigung die[X.]er Vorgaben weder ein allgemeine[X.] [X.]efreiung[X.]recht noch im [X.]lick auf die gleichzeitige Ab[X.]icherung in anderen Sy[X.]temen einen allgemeinen Grund[X.]atz der Vermeidung von "Doppelver[X.]icherungen". Auch gibt e[X.] von Verfa[X.][X.]ung wegen kein Wahlrecht zugun[X.]ten der jeweil[X.] gün[X.]tig[X.]ten Ver[X.]orgung[X.]möglichkeit (vgl in[X.]ge[X.]amt die Nachwei[X.]e bei [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 RA 8/03 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.] 6). Umgekehrt i[X.]t für da[X.] beruf[X.][X.]tändi[X.]che Ver[X.]orgung[X.]recht geklärt, da[X.][X.] e[X.] nicht gegen höherrangige[X.] Recht ver[X.]tößt, wenn [X.]ich die Mitglied[X.]chaft in einem beruf[X.][X.]tändi[X.]chen Ver[X.]orgung[X.]werk auch auf in der ge[X.]etzlichen Ange[X.]telltenver[X.]icherung pflichtver[X.]icherte [X.]eruf[X.]angehörige er[X.]treckt (vgl [X.]VerwG [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom [X.] - 1 [X.] 15/00 - [X.]uchholz 430.4 Ver[X.]orgung[X.]recht [X.] 42 und die dortigen Nachwei[X.]e).

Der verfa[X.][X.]ung[X.]rechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vor[X.]orgefreiheit der betroffenen Ver[X.]icherten [X.]teht umgekehrt für [X.]einen Anwendung[X.]bereich eigenen individuellen Ge[X.]taltungen durch privatrechtlichen Vertrag[X.][X.]chlu[X.][X.] entgegen. Der be[X.]ondere Schutzzweck der Sozialver[X.]icherung und ihre Natur al[X.] eine Einrichtung de[X.] öffentlichen Recht[X.] [X.]chließen e[X.] grund[X.]ätzlich au[X.], über die rechtliche Einordnung allein nach dem [X.]en der Vertrag[X.]parteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vor[X.]tellungen hierüber zu ent[X.]cheiden ([X.][X.] Urteil vom 18.12.2001 - [X.] 12 [X.]R 8/01 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.] 19 S 73 und die dortigen Nachwei[X.]e). Da[X.] gilt ohne Weitere[X.] auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich au[X.]ge[X.]talteten Sicherung[X.][X.]y[X.]temen nach Maßgabe individueller Gün[X.]tigkeit[X.]erwägungen de[X.] [X.]e[X.]chäftigten bzw der Arbeit[X.]vertrag[X.]parteien. Die[X.]en bleibt e[X.] im Übrigen zwar grund[X.]ätzlich unbenommen, Anknüpfung[X.][X.]achverhalte de[X.] Privatrecht[X.], auf die da[X.] Ge[X.]etz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbe[X.]tandlich [X.]tützt, [X.]elb[X.]t zu ge[X.]talten (vgl exemplari[X.]ch [X.][X.] Urteil vom [X.] - 2 RU 17/93 - [X.] 3-2200 § 539 [X.]7 S 95 ff: Au[X.]ge[X.]taltung der Übung[X.]leitertätigkeit wahlwei[X.]e al[X.] [X.]e[X.]chäftigung oder al[X.] Au[X.]druck der Mitglied[X.]chaft[X.]pflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Ge[X.]taltung von Anknüpfung[X.][X.]achverhalten [X.]ind inde[X.][X.]en ver[X.]perrt, wo der Ge[X.]etzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Ver[X.]icherung[X.]pflicht auch tatbe[X.]tandlich auf zwingende[X.] öffentliche[X.] Recht [X.]tützt. Soweit er daher in Au[X.]übung [X.]einer konkurrierenden Ge[X.]etzgebung[X.]kompetenz au[X.] Art 74 Ab[X.] 1 [X.] 1 GG die "Recht[X.]anwalt[X.]chaft" au[X.]ge[X.]taltet hat, i[X.]t weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zu[X.]ammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für beruf[X.][X.]tändi[X.]che Organi[X.]ationen die Möglichkeit eröffnet, [X.]elb[X.]t über die Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft zu di[X.]ponieren oder da[X.] [X.]eruf[X.]recht "fortzuentwickeln". Mangel[X.] privatrechtlicher Ge[X.]taltung[X.]möglichkeit [X.]cheidet in[X.]ofern auch eine mikroökonomi[X.]che [X.]etrachtung unter dem Ge[X.]icht[X.]punkt der "win-win-Sit[X.]tion" von vornherein au[X.]. Hiervon unabhängig können die Arbeit[X.]vertrag[X.]parteien inde[X.][X.]en - wenn auch ohne ver[X.]orgung[X.]rechtliche Au[X.]wirkungen - die Grundlagen für eine Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft neben dem Arbeit[X.]verhältni[X.] [X.]chaffen, dem Arbeitnehmer auf die[X.]e Wei[X.]e ein zu[X.]ätzliche[X.] [X.]etätigung[X.]feld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialpre[X.]tige der Zula[X.][X.]ung zur Recht[X.]anwalt[X.]chaft teilhaben la[X.][X.]en.

i) Auf eine vom Ge[X.]etz abweichende recht[X.]widrige Verwaltung[X.]praxi[X.] der [X.]eklagten kann [X.]ich der vom [X.]läger reprä[X.]entierte Per[X.]onenkrei[X.] nicht berufen (vgl [X.] [X.]e[X.]chlu[X.][X.] vom 17.6.2004 - 2 [X.]vR 383/03 - [X.]E 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Ent[X.]cheidung [X.]tehenden Fälle, bei denen e[X.] jeweil[X.] um die er[X.]tmalige [X.]efreiung für einen be[X.]timmten Zeitraum geht, wei[X.]t der Senat hin[X.]ichtlich der derzeitigen Inhaber einer begün[X.]tigenden [X.]efreiung[X.]ent[X.]cheidung auf Folgende[X.] hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige [X.]e[X.]chäftigung, für die die [X.]efreiung au[X.]ge[X.]prochen wurde - ein rechtlich ge[X.]chützte[X.] Vertrauen in den [X.]e[X.]tand die[X.]er Ent[X.]cheidungen, da[X.] über den Schutz durch die §§ 44 ff [X.][X.] X hinau[X.]gehen dürfte. In[X.]be[X.]ondere haben die Träger der ge[X.]etzlichen Rentenver[X.]icherung (wenn auch ohne ge[X.]etzliche Grundlage) die "[X.]" [X.]elb[X.]t mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typi[X.]ierenden [X.]etrachtung Leben[X.]ent[X.]cheidungen über die per[X.]önliche Vor[X.]orge nachhaltig mit beeinflu[X.][X.]t wurden, kann einer Änderung der Recht[X.]auffa[X.][X.]ung hin[X.]ichtlich ergangener [X.]efreiung[X.]ent[X.]cheidungen grund[X.]ätzlich keine [X.]edeutung zukommen. Demgegenüber i[X.]t vorliegend nicht näher darauf einzugehen, da[X.][X.] der 12. Senat de[X.] [X.][X.] bereit[X.] in [X.]einer Sitzung vom [X.] eine der vorliegenden Ent[X.]cheidung ent[X.]prechende Recht[X.]auffa[X.][X.]ung angedeutet hatte. Damal[X.] war e[X.] in den Verfahren [X.] 12 RA 3/04 R, [X.] 12 RA 4/04 R und [X.] 12 RA 11/04 R (Pre[X.][X.]e-Vorbericht [X.] 12/05 vom [X.]) jeweil[X.] um die Frage gegangen, ob die [X.]läger, die jeweil[X.] al[X.] Recht[X.]anwälte in Schle[X.]wig-Hol[X.]tein zugela[X.][X.]en waren und bei unter[X.]chiedlichen in [X.] re[X.]idierenden Unternehmen be[X.]chäftigt waren, für ihre [X.]e[X.]chäftigung von der Ver[X.]icherung[X.]pflicht zu befreien waren. Die Revi[X.]ionen wurden damal[X.] in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Pre[X.][X.]e-Mitteilung [X.] 12/05 vom 10.3.2005).

Die [X.]o[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 193 [X.].

                          
        


        

        

Meta

B 5 RE 3/14 R

03.04.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Mannheim, 30. Mai 2012, Az: S 6 R 2711/11, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 3/14 R (REWIS RS 2014, 6539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6539

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1 BvL 5/08

2 BvR 383/03

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