Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RE 7/16 R

5. Senat | REWIS RS 2016, 613

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Gegenstand

Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von Mandanten


Leitsatz

Ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, kann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Abgrenzung zu BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten über das Recht des [X.] auf [X.]efreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der [X.] vom [X.] bis 19.3.2014.

2

Der 1980 geborene Kläger ist Volljurist. Er nahm am [X.] seine Tätigkeit als fachlicher Mitarbeiter bei der [X.] im [X.]ereich [X.] auf. Seit dem [X.] ist er Mitglied der [X.] ([X.]eigeladene zu 2.) und Mitglied der [X.] ([X.]eigeladene zu 1.). Seit dem 20.3.2014 ist der Kläger auch als Steuerberater zugelassen und ab diesem [X.]punkt nach § 6 Abs 1 SG[X.] VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

3

Die [X.]efreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bereits am 9.8.2010. [X.] lehnte den Antrag mit [X.]escheid vom 9.2.2011 ab. Die Tätigkeit als fachlicher Mitarbeiter sei weisungsgebunden und stehe den Grundsätzen der freien [X.]erufsausübung des Rechtsanwalts entgegen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011).

4

Im Klageverfahren vor dem SG München beschrieb der Kläger seine Tätigkeit wie folgt:

        

Seine Tätigkeit umfasse die Analyse von [X.] konkreten steuer- und damit verbundenen sonstigen rechtlichen Fragen und die selbstständige [X.]earbeitung und Darstellung von Lösungsansätzen für Mandanten seines Arbeitgebers. Im Hinblick auf die Einhaltung zeitlicher Vorgaben unterliege er grundsätzlich den Weisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten, die ebenfalls Rechtsanwälte seien. Ansonsten sei er frei in der Auswahl der bei der [X.]earbeitung rechtlicher Fragestellungen anzuwendenden Methoden und unterliege in der Vertretung seines [X.] keinerlei Weisungen. Die Lösungen und Ergebnisse seiner Arbeit würden von ihm gegenüber Mandanten und Externen präsentiert. In den von ihm verfassten Stellungnahmen und Gutachten sei er als [X.]earbeiter/Ansprechpartner erkennbar. Dabei sei er in den [X.] vor allem bei Entscheidungen über die Stellung von Anträgen und das Einlegen von finanzgerichtlichen Rechtsbehelfen wesentlich beteiligt. Unter Anträgen sei insbesondere die Ausarbeitung der Anzeigen auf Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs 2 Abgabenordnung sowie von lohnsteuerlichen Anrufungsauskünften im Sinne von § 42e EStG gegenüber den Finanzbehörden gemeint, bei denen er ebenfalls keinen fachlichen Weisungen seiner Vorgesetzten unterliege. Er verhandele selbstständig mit Mandanten, externen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und den Vertretern der Finanzverwaltung. Insbesondere gehöre zu seinen Tätigkeitsfeldern die Mitwirkung bei steuerlichen Außenprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren, in welchen er grundsätzlich zusammen mit einem seiner Vorgesetzten (einem Prokuristen der [X.]) agiere. Er bearbeite auch Rückfragen der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Mandanten der [X.] eigenständig. Er erarbeite auch Verträge, soweit sie für die steuerliche [X.]eurteilung von Relevanz seien.

5

Das [X.] hat die [X.]escheide der [X.]eklagten mit Urteil vom 10.7.2012 aufgehoben und die [X.]eklagte verurteilt, den Kläger ab dem [X.] für seine Tätigkeit bei der [X.] von der Versicherungspflicht zu befreien.

6

Die hiergegen gerichtete [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] mit Urteil vom 12.2.2015 zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger bei der [X.] ausgeübte [X.]eschäftigung unterliege grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger habe bei der [X.] als angestellter Jurist nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt erbracht. Seit dem [X.] habe der Kläger gemäß § 6 Abs 1 [X.] einen Anspruch auf [X.]efreiung von der Versicherungspflicht. Seit diesem [X.]punkt sei er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geworden. Er bedürfe wegen seiner Tätigkeit bei der [X.], in der er in konkreten fremden steuerrechtlichen Angelegenheiten Rechtsdienstleistungen gegenüber einem fremden Dritten (Mandanten seines Arbeitgebers) erbringe, einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nachdem er steuerrechtlich tätig sei, benötige er nach § 3 Steuerberatungsgesetz (St[X.]erG) die Zulassung als Rechtsanwalt, da die [X.]efugnis für unbeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, niedergelassenen [X.] Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] zustehe. Auch für sein Auftreten vor den Finanzgerichten sei eine Zulassung nach § 62a Finanzgerichtsordnung (FGO) Voraussetzung. Die im Rahmen der [X.]eschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit sei damit für seine Mitgliedschaft bei der [X.]eigeladenen zu 2. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung bei der [X.]eigeladenen zu 1., anders als in den vom [X.] bisher entschiedenen Fällen, eindeutig von [X.]edeutung. Demnach könne im vorliegenden Fall allein wegen der Notwendigkeit einer Zulassung für die konkret ausgeübte Tätigkeit bei der [X.] grundsätzlich ein [X.]efreiungsanspruch bejaht werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 46 [X.]undesrechtsanwaltsordnung ([X.]). Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit bei der [X.] nicht als sog Syndikusanwalt tätig, der seinem Arbeitgeber Rechtsrat erteile und damit nach der Rechtsprechung des [X.] in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig sei. Der Kläger berate vielmehr die Mandanten seines Arbeitgebers und sei damit im klassischen Sinne rechtsanwaltlich tätig. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - Juris) sei ein angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeite, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen habe, kein Syndikusanwalt. Auch der [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]/07 P - NJW 2010, 3557) beschreibe den unabhängigen Rechtsanwalt als einen solchen, der nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sei. Hieraus ergebe sich deutlich die Unterscheidung zwischen einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei die Mandate seines Arbeitgebers bearbeite, und einem Syndikus. Letzterer erteile seinem Arbeitgeber Rechtsrat und stehe insoweit in einem Über- Unterordnungsverhältnis. Der Kläger erteile seinem Arbeitgeber keinen Rechtsrat, sondern berate vielmehr die Mandanten seines Arbeitgebers, denen insoweit kein Direktionsrecht zustehe. Der [X.] habe im [X.]eschluss vom [X.] (aaO) ausgeführt, dass die Wahrnehmung des Mandats einer Steuerberatungsgesellschaft durch einen angestellten Rechtsanwalt dieser [X.] sich von der [X.]eratung des Arbeitgebers oder Dienstherrn unterscheide, da die Dienstverpflichtung nicht die [X.]eratung des Arbeitgebers, sondern die [X.]eratung des Mandanten sei. Genauso verhalte es sich im Fall des [X.]. § 46 Abs 2 [X.] sei im Lichte des Art 12 Abs 1 GG auszulegen. Danach bestehe ein Vertretungsverbot im Sinne dieser Norm nur im Fall einer Interessenkollision. Für den Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die einen angestellten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der ihr erteilten Mandate beauftragt habe, habe der [X.] eine solche Gefahr nicht gesehen. Auch wenn es sich im Fall des [X.] nicht um eine Tätigkeit bei einem Steuerberater, sondern bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handele, sehe der Senat die vom [X.] und [X.] aufgestellten Grundsätze auch hier als anwendbar an. Der Kläger berate die Mandanten seines Arbeitgebers und sei in seinem Arbeitsvertrag (§§ 16 und 17) verpflichtet, die Wirtschaftsprüferordnung ([X.]) zu beachten. In § 16 des Arbeitsvertrages heiße es: Die in der [X.] vom 24.7.1961 niedergelegten [X.]erufsgrundsätze sowie die [X.]erufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer gölten in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß auch für Mitarbeiter, die nicht Wirtschaftsprüfer seien. § 17 Abs 1 des Arbeitsvertrages laute: Der Mitarbeiter habe bei seiner fachlichen Tätigkeit für die [X.] unabhängig und unbefangen im Sinne der [X.]erufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer in der jeweils gültigen Fassung zu sein sowie die Konzernbetriebsvereinbarung 1/2006 über die Sicherstellung der Anforderungen an die Unabhängigkeit in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Nach § 43 Abs 1 [X.] etwa habe der Wirtschaftsprüfer seinen [X.]eruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Der Kläger sei demnach seinem Arbeitsvertrag entsprechend hinsichtlich seiner fachlichen Tätigkeit weisungsfrei und unabhängig. Sein Arbeitgeber sei aufgrund der [X.] zu Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit verpflichtet und habe auch eindeutig in § 16 des Arbeitsvertrages ausgeführt, dass dies auch für den Kläger gelte. Eine Interessenkollision iS von § 46 [X.] sei nach Überzeugung des Senats damit ausgeschlossen. Die Tätigkeit des [X.] entspreche vielmehr dem [X.]erufsbild eines angestellten Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltskanzlei, so dass nichts gegen seine [X.]efreiung von der Versicherungspflicht spreche. Es würde auch vom Ergebnis her verwundern, wenn zwar angestellte Rechtsanwälte weiterhin befreit würden, aber Rechtsanwälte bei Patentanwälten, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkanzleien nicht befreit werden könnten, obwohl die Ausgangslage praktisch identisch sei. All diese [X.]erufsgruppen seien besonderen [X.]erufspflichten unterworfen, die sie zu einer unabhängigen Ausführung ihrer Tätigkeit gegenüber Fremden verpflichteten. Alle Gruppen könnten sich zusammenschließen und Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59 [X.]), [X.]en, Wirtschaftsprüfergesellschaften (§ 44b [X.]) oder Steuerberatergesellschaften (§§ 49 ff St[X.]erG) gründen (Sozietätsfähigkeit). Einzig die Rechtsform des Arbeitgebers würde dann darüber entscheiden, ob eine [X.]efreiung zu erteilen wäre oder nicht. Dies widerspreche den Grundsätzen einer freien [X.]erufsausübung.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die [X.]eklagte eine Verletzung des § 46 Abs 2 [X.]. Das [X.] lege insbesondere den [X.]egriff des Syndikus und des Vertretungsverbots in § 46 [X.] unzutreffend aus. Nach Auffassung der [X.]eklagten ignoriere das [X.] das arbeitsvertragliche Direktionsrecht des Arbeitgebers, wie es im Arbeitsvertrag des [X.] in § 3 S 3 seinen Niederschlag gefunden habe. Ungeachtet der unter Umständen eingeräumten Freiheit, die Mandate fachlich unabhängig zu bearbeiten, bleibe der Kläger diesem Direktionsrecht unterworfen. Das [X.] habe im Urteil vom 3.4.2014 ([X.] 5 RE 13/14 R - [X.]E 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.]) diesen Aspekt hervorgehoben und ausgeführt, dass selbst ungeachtet im Einzelfall bestehender arbeitsrechtlicher Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung des Syndikus in die vom Arbeitgeber vorgegebene [X.] mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar sei. Eine entsprechende Eingliederung sei vorliegend aufgrund des Arbeitsvertrages zu bejahen, zumal bei fehlender Eingliederung bereits das Merkmal der rentenversicherungspflichtigen [X.]eschäftigung nicht erfüllt sein dürfte. Schon insoweit stelle sich die vom [X.]ayerischen [X.] aufgebaute Organisationslinie als untauglich dar. Unabhängig davon, ob der Syndikus seinen Arbeitgeber oder dessen Mandanten berate, bleibe er stets in die fremde [X.] des nichtanwaltlichen Arbeitgebers eingegliedert. Soweit das [X.] zu seinem Verständnis auf den [X.]eschluss des [X.] vom [X.] (aaO) verweise, verkenne es, dass diese Entscheidung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung ergangen sei. Das [X.] habe insoweit den Hinweis gegeben, dass es auch bei diesem [X.]eschluss um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten gehe. Für die Frage, ob die Tätigkeit zum [X.]erufsbild anwaltlicher [X.]erufsausübung zähle, gebe die Entscheidung nichts her. Es bestehe auch kein Anlass, § 46 Abs 2 [X.] für die sozietätsfähigen [X.]erufe generell abweichend auszulegen. Mit seiner Argumentation ziele das [X.] letztlich darauf ab, dass das [X.]erufsrecht von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern so große Parallelen aufweise - insbesondere was die weisungsfreie und unabhängige Ausübung der fachlichen Tätigkeit angehe -, dass ein bei einem entsprechenden Arbeitgeber angestellter Rechtsanwalt stets anwaltlich tätig sei, sofern er dessen Mandanten berate. Mit dieser Auslegung verkenne das [X.] jedoch die allgemeinen Grundsätze, die für die berufliche Zusammenarbeit interprofessioneller Sozietäten gelten. Es sei generell anerkannt, dass die Zusammenarbeit stets nur im Rahmen der eigenen beruflichen [X.]efugnisse erfolgen dürfe (vgl § 59a Abs 1 [X.], § 56 Abs 1 St[X.]erG sowie § 44b [X.]). Dieser [X.]erufsträgervorbehalt gelte auch für den Arbeitgeber. Dieser dürfe nur solche Rechtsdienstleistungen erbringen, die nach dem für ihn geltenden [X.]erufsrecht zulässig seien. Entsprechend habe das [X.]VerfG für eine Zusammenarbeit von Patentanwälten und Rechtsanwälten entschieden, dass diese nur dann allgemein und umfassend iS des § 3 Abs 1 [X.] rechtsbesorgend tätig sein könnten, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen seien ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 14.1.2014 - 1 [X.]vR 2998/11). Damit benötige selbst die [X.], deren Recht in vielerlei Hinsicht dem der Rechtsanwaltsgesellschaft nachgebildet sei, die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, um rechtsanwaltlich tätig werden zu dürfen. Sei die [X.] nicht gleichzeitig als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen, dürften die für sie tätigen Rechtsanwälte rechtsanwaltlich nur tätig werden, soweit sie persönlich mandatiert würden. Übertragen auf die Tätigkeit des [X.] bedeute dies Folgendes: Die eventuellen Ähnlichkeiten in der Ausgestaltung der Tätigkeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern hinsichtlich der Unabhängigkeit und fachlichen Weisungsfreiheit seien entgegen der Einschätzung des [X.]erufungsgerichts unerheblich. Allein entscheidend sei, ob der Arbeitgeber dem anwaltlichen [X.]erufsrecht unterliege. Nur in diesem Fall dürfe der Kläger als unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten auftreten und seine Funktion als Organ der Rechtspflege ausüben (§§ 1 bis 3 [X.]). Da sein Arbeitgeber eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei, dürfe er Rechtsdienstleistungen nur in eingeschränktem Umfang erbringen. [X.] tätig werden könne der Kläger damit nur, wenn ihn die Mandanten der [X.] persönlich mandatieren würden. Dass der Kläger persönlich mandatiert werde, habe das [X.] aber gerade nicht festgestellt. Vielmehr würden ihm die Mandate durch den Arbeitgeber im Rahmen des [X.]eschäftigungsverhältnisses übertragen. Der weitere Einwand des [X.]erufungsgerichts, es sei nicht sachgerecht, allein die Rechtsform des Arbeitgebers über das [X.]efreiungsrecht entscheiden zu lassen, weil hierin eine unangemessene [X.]erufsausübungsregelung lege, sei nicht stichhaltig.

8

[X.] beantragt,
die Urteile des [X.]ayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 und des [X.] vom 10. Juli 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Die [X.]eigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert bzw keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]eklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 S[X.]). Eine abschließende Entscheidung in der Sache kann der [X.] nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des [X.] erforderlich sind.

Nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] (idF von [X.] des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - [X.]G[X.]l I 3242) werden von der Versicherungspflicht befreit [X.]eschäftigte und selbstständig Tätige für die [X.]eschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer [X.]erufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a)    

am jeweiligen Ort der [X.]eschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre [X.]erufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b)    

für sie nach näherer Satzung einkommensbezogene [X.]eiträge unter [X.]erücksichtigung der [X.]eitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c)    

aufgrund dieser [X.]eiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Dabei hat gemäß § 6 Abs 3 S 1 SG[X.] VI die zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen (vgl [X.] 112, 108 = [X.]-2600 § 6 [X.], Rd[X.] 36; [X.], [X.] Komm, § 6 Rd[X.] 30 - Stand September 2015).

A. Der Kläger war im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SG[X.] IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) vorliegen. Hiernach hat der Kläger bei der [X.] als fachlicher (juristischer) Mitarbeiter im [X.]ereich [X.] im Zeitraum [X.] bis 19.3.2014 nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff [X.]G[X.]) erbracht.

[X.]. Darüber hinaus ist der Kläger nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 163 S[X.]) ab dem [X.] durch die [X.], die [X.]eigeladene zu 2., zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 [X.] gleichzeitig festgestellt, dass am selben Tag der entsprechende begünstigende Verwaltungsakt (§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 [X.]), verkörpert in einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 [X.]). Gemäß § 12 Abs 3 [X.] wurde der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden [X.] (§ 60 Abs 1 S 2 [X.]). Etwaige Fehler im Zulassungsverfahren lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt (vgl dazu [X.] 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.], Rd[X.] 25).

Das [X.] hat zudem festgestellt, dass der Kläger zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung" geworden ist. Die [X.]eigeladene zu 1. ist als Versorgungskammer der Rechtsanwälte im [X.] eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wurde der Kläger auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in Art 38 Abs 1 [X.] des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in [X.] iVm § 15 Abs 1 [X.] der Satzung der [X.]eigeladenen zu 1. ipso jure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven [X.]) zugleich obligatorisches Pflichtmitglied der [X.]eigeladenen zu 1.

C. Dagegen kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger aufgrund seiner entgeltlichen [X.]eschäftigung auch (renten-)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 [X.] Halbs 1 Alt 1 SG[X.] VI), weil insbesondere Feststellungen zu den Voraussetzungen einer vorliegend noch in [X.]etracht kommenden Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 [X.] in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung iVm § 8 Abs 1 SG[X.] IV und § 230 Abs 8 SG[X.] VI) fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]uchst a bis [X.] SG[X.] VI.

D. Außerdem kann der [X.] mangels fehlender ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger eine befreiungsfähige [X.]eschäftigung iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.] ausübt.

Diese Vorschrift gibt versicherungspflichtigen [X.]eschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf [X.]efreiung von der Versicherungspflicht für die "[X.]eschäftigung, wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer [X.]erufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Unter "derselben [X.]eschäftigung" im Sinne der Norm ist die "von der [X.]eschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen (vgl dazu im Einzelnen [X.] 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.], Rd[X.] 28 f).

Ein und dieselbe Erwerbstätigkeit führt neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen ([X.] auch zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl nach inhaltlichen Aspekten als auch ihrer äußeren Form nach dem [X.]ereich anwaltlicher [X.]erufstätigkeit zugeordnet werden kann ([X.] 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.], Rd[X.] 31, 33).

I. Die Tätigkeit des [X.] ist inhaltlich ohne jeden Zweifel einer anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen. Der Kläger berät Mandanten seiner Arbeitgeberin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Er bedarf hierzu sowie zu ihrer Vertretung vor Gericht der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 3 [X.] St[X.]erG, § 62 Abs 2 FGO).

II. Ob die Tätigkeit des [X.] auch ihrer äußeren Form nach als anwaltliche Tätigkeit zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Vorschriften der [X.].

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 [X.]) sowie der berufene unabhängige [X.]erater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 [X.]) sein. Ferner hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder [X.]ehörden vertreten zu lassen (§ 3 Abs 3 [X.]). Darüber hinaus darf der Rechtsanwalt keine Tätigkeit ausüben, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 [X.] 8 [X.]).

[X.]ei der [X.]eurteilung der Frage, ob nach diesen [X.]erufsaufgaben und -vorgaben eine Erwerbstätigkeit ihrer äußeren Form nach dem [X.]ereich anwaltlicher [X.]erufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer [X.]eschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, legt der [X.] die Rechtsprechung des für das [X.]erufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen [X.], des [X.] und des [X.] zugrunde. Danach erlaubt das gesetzlich normierte [X.]erufsbild des Rechtsanwalts diesem zunächst nicht jede Tätigkeit für jeden Arbeitgeber und verlangt insbesondere eine unabhängige und weisungsfreie [X.]earbeitung der ihm übertragenen Mandate. Darüber hinaus verbietet es die Ausübung einer Tätigkeit unter Verstoß gegen die Rechtsordnung, wie etwa die [X.]eratung von Rechtsuchenden unter Umgehung von Gesetzen.

Ob die Tätigkeit des [X.] bei der [X.] mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist, lässt sich auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Zwar kann danach ausgeschlossen werden, dass der Kläger für seine Arbeitgeberin als Syndikus tätig wird (dazu 1.a). Auch ist die [X.]eratung von Mandanten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen juristischen Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen nach der heutigen Rechtsprechung des [X.] und der Rechtsprechung des [X.] mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege im Sinne der Vorgaben der [X.] vereinbar (dazu 1.b). Zudem übt der in Steuerangelegenheiten tätige, bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt keine gegen die Rechtsordnung verstoßende Tätigkeit aus (dazu 1.c) und betreut der Kläger dementsprechend ausschließlich steuerrechtliche Mandate (dazu 2.a). Dagegen ist für den erkennenden [X.] nicht beurteilbar, ob der zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossene Arbeitsvertrag auch die inhaltliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des [X.] sicherstellt; insoweit fehlen Feststellungen des [X.] zum Inhalt des allgemeinen Weisungsrechts der Arbeitgeberin iS von § 3 Abs 1 S 3 des Arbeitsvertrags (dazu 2.b).

1.a) Wie der [X.] in seinen Urteilen vom 3.4.2014 ([X.] 5 RE 13/14 R - [X.] 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.]) entschieden hat, ist der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigte Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Der Kläger übt nach den Feststellungen des [X.] keine Tätigkeit als Syndikus aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Ist er gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen, ist er "Syndikusanwalt", der zwei Arbeitsbereiche hat, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt (vgl exemplarisch [X.] Urteil vom 7.11.1960 - [X.] ([X.]) 4/60 - [X.]Z 33, 276, 279 f; [X.] Urteil vom 25.2.1999 - [X.] - [X.]Z 141, 69, 71 mit Hinweis auf [X.]T-Drucks III/120 S 77 und [X.]eschluss vom 7.2.2011 - [X.] ([X.]) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 Rd[X.] 6). Dabei hat der [X.] bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (aaO) unter [X.]ezugnahme auf die Amtliche [X.]egründung ([X.]T-Drucks III/120 zu § 59 S 77) als zutreffend hervorgehoben, dass der "Syndikusanwalt" bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen [X.]erufsbild entspreche, wie es in der Allgemeinheit bestehe.

Ebenso hat das [X.] im [X.]eschluss vom 4.11.1992 (1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 294 f) auf die [X.]T-Drucks III/120, [X.] f hingewiesen, nach der der Syndikus in dieser Tätigkeit "seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und [X.]eistand gewährt", von der die Tätigkeit, "Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten", zu unterscheiden ist.

In Übereinstimmung hiermit versteht der [X.] (Urteil vom [X.] - [X.]/07 P - NJW 2010, 3557) unter "unabhängigen Rechtsanwälten" Anwälte, "die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind". Auch der [X.] unterscheidet danach zwischen der mit dem [X.]eruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden juristischen [X.]eratungstätigkeit für seinen Dienstherrn und der anwaltlichen Tätigkeit für Dritte.

Nach den Feststellungen des [X.] berät der Kläger nicht seine Arbeitgeberin in Rechtsangelegenheiten, sondern ausschließlich Dritte, die Mandanten der [X.].

b) Die [X.]eratung von Mandanten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch deren juristischen Angestellten ist im Lichte der heutigen [X.]-Rechtsprechung in Verbindung mit der Rechtsprechung des [X.] als mit dem [X.]erufsbild eines Rechtsanwalts vereinbar zu bewerten.

aa) Nach der früheren Rechtsprechung des [X.] wäre dies hingegen zweifelhaft.

In seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] ([X.]) 35/81 - [X.]Z 83, 350, 352f = Juris Rd[X.]3) hat der [X.] unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass derjenige nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könne, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschehe ([X.]Z 72, 278, 279; 72, 322, 323 f mwN; vgl auch [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 8/73 - Juris Rd[X.]6). Dabei komme es nicht darauf an, ob der [X.]etroffene generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass ihm bei solcher Tätigkeit die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zum Rechtsuchenden fehle, von der das [X.]erufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt werde ([X.]Z 63, 377, 378 f; 65, 238, 239 ff; 68, 62, 63; vgl auchhttps://www.jurion.de/Urteile/[X.]/1977-01-17/[X.]-_[X.]_-23_76?from=0:2389108 [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 8/73 - Juris Rd[X.]7 und [X.] [X.]eschluss vom 4.12.1989 - [X.] ([X.]) 56/89 - Juris Rd[X.] 8 mwN). Denn der Angestellte habe - zumindest im vorprozess[X.]len Stadium - selbst keine Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern seines Dienstherrn. Ihnen sei allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich ([X.]Z 63, 377, 379; 65, 238, 239).

Als unvereinbar mit dem [X.]eruf eines Rechtsanwalts bewertete der [X.] ausdrücklich auch die Tätigkeit als angestellter Volljurist eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers; wer als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig den Auftraggebern des Wirtschaftsprüfers Rechtsrat erteile, könne selbst dann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sich seine [X.]etätigung auf Rechtsberatung in Steuersachen beschränke ([X.] [X.]eschluss vom 19.11.1962 - [X.] ([X.]) 20/62 - [X.]Z 38, 241 f). Dabei bejahte der [X.] den Versagungsgrund des § 7 [X.] 8 [X.] insbesondere deshalb, weil "Rechtssuchenden in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Nicht-Rechtsanwalts … Rechtsrat erteilt" werde ([X.]Z aa0 247), was mangels näherer Angaben im Sinne des [X.]estehens eines allgemeinen Weisungsrechts zu verstehen sein dürfte.

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Vereinbarkeit der Tätigkeit des [X.] mit dem [X.]erufsbild eines Rechtsanwalts unter Zugrundelegung dieser Vorgaben problematisch wäre.

bb) Mit [X.]eschluss vom [X.] ([X.] ([X.]) 37/05 - [X.]Z 166, 299 Rd[X.]1 = Juris Rd[X.]1) hat der [X.] entschieden, dass Rechtsanwälte trotz ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 [X.]) mit Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften [X.] eingehen könnten, wobei der Anstellungsvertrag die Unabhängigkeit des angestellten Rechtsanwalts sicherstellen müsse. Zwar ist diese Entscheidung nicht im Zulassungsrecht zu § 7 [X.] 8 [X.], sondern in einem Streit um die Erlaubnis zur Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu § 46 Abs 2 [X.] ergangen. Die Ausführungen des [X.] zu möglichen [X.]n sind aber ohne jede Einschränkung erfolgt und können daher auch im Rahmen der das [X.]erufsbild des Rechtsanwalts prägenden Vorschriften der §§ 1 bis 3 [X.] Geltung beanspruchen.

Entgegen der von der [X.]eklagten wohl vertretenen Ansicht hat der [X.] in seinen Urteilen vom 3.4.2014 ([X.] 5 RE 13/14 R - [X.] 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.]) nicht den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen. In der von der [X.]eklagten in [X.]ezug genommenen Rd[X.] 47 der vorgenannten Entscheidung hat der [X.] vielmehr ausdrücklich für Fälle der (dort) "Vorliegenden Art", unter Hinweis auf den [X.]eschluss des [X.] vom 4.11.1992 (1 [X.]vR 79/85 [X.] - [X.]E 87, 287, 297) und [X.] den [X.]eschluss des [X.] vom [X.] ([X.] ([X.]) 37/05 - [X.]Z 166, 299) ausgeführt, dass die Ausübung einer abhängigen [X.]eschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vorneherein entgegenstehe, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen sei und die Arbeitszeit sowie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehme. Insofern gehe es um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten sowie insbesondere die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt - der in seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn die typischen Wesensmerkmale der das [X.]ild des Anwalts bestimmenden freien [X.]erufsausübung gerade nicht erfüllt. [X.]ereits die Urteile vom 3.4.2014 (aaO) zitieren daher den [X.]eschluss des [X.] vom [X.] (aaO) im Zusammenhang mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts.

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung ist daher nach der neueren Rechtsprechung des [X.] die Stellung als Angestellter eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft und damit eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Arbeitgebers mit dem Status des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege iS von § 1 [X.] vereinbar, wenn der Anstellungsvertrag die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sicherstellt. Damit kommt es ebenfalls im Gegensatz zu der oben zitierten Rechtsprechung des [X.] heute entscheidend auf die konkrete Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei der [X.]earbeitung der dem Einzelnen übertragenen Mandate an (vgl [X.] aaO Rd[X.]1) und ist die früher betonte Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in Gestalt der eigenen Rechtsbeziehung zum Auftraggeber unerheblich geworden.

cc) Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende [X.] insbesondere unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] an.

[X.]ei der [X.]eurteilung der Frage, welche Erwerbstätigkeit mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts nach den [X.]estimmungen der [X.] vereinbar ist, ist der [X.]edeutung der [X.]erufsfreiheit iS von Art 12 Abs 1 [X.] Rechnung zu tragen, in deren Lichte die Vorschriften der [X.] auszulegen sind. Nach dem [X.]eschluss des [X.] vom 5.11.2001 (1. [X.] [X.] - 1 [X.]vR 1523/00 - Juris Rd[X.]5, 20, 22) kann allein aus der Einbindung eines Rechtsanwalts in die [X.], der den Rechtsanwalt seinen Mitgliedern als Rechtsberater zur Verfügung stellt, unter [X.]erücksichtigung von Art 12 Abs 1 [X.] nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhende, die individuelle [X.]eratungsebene und anwaltliche Tätigkeit erfassende Abhängigkeit geschlossen werden, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mieterverein hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dabei hat das [X.] (aaO Rd[X.] 20) hervorgehoben, dass sich eine Abhängigkeit nur durch richtunggebende Einflussnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftsverpflichtungen des Dienstleistenden ergeben können.

Die Einbindung eines Rechtsanwalts in die [X.], dessen Kunden der Rechtsanwalt im Auftrag des Unternehmens berät und vertritt, ist von der Eingliederung des [X.] in die Arbeitsorganisation seines Arbeitgebers, dem er in seiner Eigenschaft als Syndikus Rechtsrat und -beistand gewährt, zu unterscheiden. Die ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen entspricht nicht dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts, das aus der Sicht der Allgemeinheit der Rechtsuchenden aufgrund seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muss (vgl [X.]T-Drucks III/120, [X.]). Deshalb ist unerheblich, ob der Syndikus arbeitsrechtlich die Möglichkeit hat, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln; denn diese interne Absprache lässt die Vereinbarkeit seiner Tätigkeit mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts aus der Sicht der Allgemeinheit der Rechtsuchenden unberührt (in diesem Sinne [X.]SG Urteile vom 3.4.2014 - [X.] 5 RE 13/14 R - [X.] 115, 267 = [X.]-2600 § 6 [X.], Rd[X.] 39). Die [X.]eratung und Vertretung von Rechtsuchenden durch einen bei einem Unternehmen angestellten oder von diesem beauftragten Rechtsanwalt entspricht hingegen nach seinem äußeren Erscheinungsbild angesichts der Vielzahl der in Rechtsanwaltskanzleien angestellten Anwälte dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts aus der Sicht der Rechtsuchenden. In diesem Fall ist daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Rechtsanwalt entsprechend dem vermittelten [X.]ild auch tatsächlich als unabhängiges Organ der Rechtspflege fungiert, was sich nach dem Inhalt des zwischen ihm und dem Unternehmen geschlossenen Vertrages entscheidet. Aufgrund der Unterschiede beider juristischen Tätigkeiten in der Wahrnehmung der Rechtsuchenden sind die Ausführungen des [X.]s in dem zu [X.] ergangenen Urteilen vom 3.4.2014 (aaO Rd[X.] 39) auf die hiesige Fallkonstellation der [X.]eratung und Vertretung von Mandanten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen bei ihr angestellten Rechtsanwalt entgegen der Ansicht der [X.]eklagten nicht übertragbar.

Die Unabhängigkeit eines solchen Rechtsanwalts ist nur dann nicht gegeben, wenn sein Arbeitgeber auf den Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit richtunggebenden Einfluss ausüben kann, dem entsprechende Rechenschaftspflichten des Rechtsanwalts korrespondieren. Ein Anstellungsvertrag, der dies ausschließt, lässt die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege iS von § 1 [X.] unberührt (vgl auch [X.] Urteil vom 23.7.2002 - 16 Sa 162/02 - Anw[X.]l 2002, 600 f = Juris Rd[X.] 36).

dd) Kann aber ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften einen Anstellungsvertrag eingehen, ist dies auch mit Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zulässig.

Art 12 Abs 1 S 1 [X.] garantiert neben der freien Wahl des [X.]erufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes, dh die Entscheidung für eine konkrete [X.]etätigungsmöglichkeit oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis und damit die freie Entscheidung für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängigen [X.]eschäftigung einschließlich der Wahl des Vertragspartners (vgl [X.]E 84, 133, 146 f; 85, 360, 372 f; 128, 157, 176; vgl auch [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2016, Art 12 Rd[X.]1). Die Einschränkung dieser beruflichen Freiheit bedarf nach Art 12 Abs 1 S 2 [X.] einer gesetzlichen Regelung, die ihrerseits mit Art 12 Abs 1 [X.] vereinbar sein muss.

Ein ausdrückliches Verbot der Ausübung des [X.] in Form der Erbringung von Rechtsleistungen als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht nicht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass aus den Vorschriften der [X.] ein derartiges Verbot mit der gebotenen hinreichenden [X.]estimmtheit und Deutlichkeit abgeleitet werden könnte.

(1) Insbesondere gefährdet eine derartige Anstellung nicht die in § 1 [X.] postulierte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Gemäß § 43 Abs 1 S 1 des Gesetzes über eine [X.]erufsordnung der Wirtschaftsprüfer ([X.] - idF des [X.], [X.]G[X.]l I 2803 - nachfolgend aF) haben Wirtschaftsprüfer ihren [X.]eruf unabhängig und eigenverantwortlich, dh weisungsfrei (§ 44 [X.]) auszuüben. Nach § 56 Abs 1 [X.] gilt § 43 Abs 1 S 1 [X.] aF auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die [X.] die Rechtsform der Aktiengesellschaft haben können (§ 27 Abs 1 [X.] idF des [X.] der [X.]erufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3.9.2007, [X.]G[X.]l I 2178). Da Gesellschaften nur durch natürliche Personen handeln können, bedeutet ihre [X.]indung an die Pflicht zur unabhängigen und weisungsfreien [X.]erufsausübung, dass sie diese an ihre Angestellten, soweit sie [X.]erufsfremde sind und damit nicht unmittelbar von § 43 Abs 1 S 1 [X.] aF erfasst werden, weitergeben müssen; denn nur so können die Gesellschaften selbst die Einhaltung der ihnen auferlegten [X.]erufspflichten gewährleisten (vgl auch [X.] [X.]eschluss vom 14.1.2014 - 1 [X.]vR 2998/11 [X.] - Juris Rd[X.]4).

(2) Ebenso wenig lässt sich aus § 3 Abs 1 [X.] ein Verbot der Ausübung des [X.] als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ableiten, nach dem der Rechtsanwalt [X.]erater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist.

Zwar darf der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt nicht in allen Rechtsangelegenheiten tätig werden. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist gemäß § 3 [X.] 3 St[X.]erG zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt. Hierzu gehören [X.]eratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistungen bei der [X.]earbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten (vgl § 33 St[X.]erG; [X.]/[X.], Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl 2009, § 1 Rd[X.] 4 und § 33 Rd[X.] 6). Dementsprechend darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt ist, in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig auch nur Hilfeleistungen in Steuersachen, dagegen nicht auch Leistungen auf anderen Rechtsgebieten erbringen (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - Juris Rd[X.]3; vgl auch [X.] [X.]eschluss vom 14.1.2014 - 1 [X.]vR 2998/11 [X.] - Juris Rd[X.]0). Rechtsberatungen und -vertretungen, zu denen die Gesellschaft nicht befugt ist, darf der Rechtsanwalt nur außerhalb seines Anstellungsverhältnisses leisten ([X.] aaO).

Rechtsanwälte sind indes berechtigt, sich zu spezialisieren und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu sein ([X.]Z 49, 244, 247; [X.] [X.]eschluss vom 20.3.1972 - [X.] ([X.]) 21/71 - Juris Rd[X.]5 f; vgl hierzu auch Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl 2015, § 3 Rd[X.] 2). Die [X.]earbeitung steuerrechtlicher Fälle ist ein Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten [X.]erufstätigkeit ([X.]E 80, 269, 280; [X.]Z 49, 244, 246; [X.] [X.]eschluss vom 10.11.1975 - [X.] ([X.]) 9/75 - NJW 1976, 425, 426), auf den sich Anwälte spezialisieren und in dem sie nur beschränkt tätig sein dürfen ([X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - Juris Rd[X.]4).

(3) Schließlich steht auch § 3 Abs 3 [X.], nach dem jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder [X.]ehörden vertreten zu lassen, einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Mandanten er berät und vertritt, nicht entgegen.

Zwar steht ein solcher Rechtsanwalt nicht jedem Rechtsuchenden zur Verfügung. Da eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur ein bestimmtes Tätigkeitsfeld hat (vgl § 2 [X.]) spricht diese lediglich einen eingeschränkten Kundenkreis an, so dass der Kreis der Rechtsuchenden von vornherein auf eine bestimmte Mandantschaft beschränkt ist. Das Recht auf freie [X.] (Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl 2015, § 3 Rd[X.] 5) besteht indes nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und erfährt daher [X.] eine [X.]egrenzung durch die in Art 12 Abs 1 S 1 [X.] gewährte [X.]erufsfreiheit, die - wie bereits oben ausgeführt - die freie Entscheidung des Grundrechtsträgers umfasst, eine abhängige [X.]eschäftigung bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu ergreifen. Zwar steht die gesamte [X.]erufsfreiheit, einschließlich der Wahl des Arbeitsplatzes, unter dem Gesetzesvorbehalt des Art 12 Abs 1 S 2 [X.] ([X.]E 54, 237, 246; 110, 304, 321; 84, 133, 148; 85, 360, 373). Jedoch sind die die [X.]erufsfreiheit regelnden Vorschriften ihrerseits im Lichte der [X.]edeutung des Art 12 Abs 1 S 1 [X.] auszulegen (vgl nur [X.]E 67, 157, 172 f; 107, 299, 315).

Angesichts der Vielzahl zugelassener Rechtsanwälte, die den Rechtsuchenden zur Verfügung stehen, kann § 3 Abs 3 [X.] im Lichte der [X.]erufsfreiheit der Rechtsanwälte nicht dahin verstanden werden, dass er die Ausübung des [X.]erufs des Rechtsanwalts als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund der damit verbundenen [X.]eschränkung des [X.] der Rechtsuchenden verbietet. Das Recht auf freie [X.] kann daher nur dahin verstanden werden, dass dem Rechtsuchenden - vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften - kein Rechtsanwalt gegen seinen Willen aufgezwungen werden kann, sondern der Rechtsuchende das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu seinem [X.]evollmächtigten zu bestimmen.

Ebenso wenig rechtfertigt sich ein [X.] im hier maßgeblichen Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt, dass der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt deren Mandanten nur in steuerrechtlichen, nicht aber auch in sonstigen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten kann. § 3 Abs 3 [X.] besagt nämlich nicht, dass den Rechtsuchenden für sämtliche Rechtsangelegenheiten ein und derselbe Anwalt zur Verfügung stehen müsste ([X.] [X.]eschluss vom 20.3.1972 - [X.] ([X.]) 21/71 - Juris Rd[X.]6).

(4) § 46 [X.] (idF des Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom [X.], [X.]G[X.]l I 2278 - nachfolgend aF) steht ebenfalls nicht der Ausübung des [X.] als Angestellter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entgegen.

Ein Rechtsanwalt darf nach § 46 Abs 1 [X.] aF für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen [X.]eschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. Diese Voraussetzungen liegen bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat, nicht vor ([X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - Juris Rd[X.] 8). Auftraggeber ist derjenige, dessen Interessen vor Gericht vertreten werden sollen. Das ist nicht der Arbeitgeber oder Dienstherr des angestellten Rechtsanwalts, sondern der Mandant, der den Arbeitgeber oder Dienstherr des Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Dieser hat aufgrund des Mandats kein Direktionsrecht gegenüber dem angestellten Rechtsanwalt der Gesellschaft ([X.] aaO).

Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen eines Vertretungsverbots nach § 46 Abs 2 [X.] [X.] aF vor. Nach dieser Vorschrift darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger [X.]erater, der in einem ständigen Dienst- oder [X.]eschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist.

Fraglich ist bereits, ob die Wahrnehmung des Mandats einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen angestellten Rechtsanwalt dieser Gesellschaft begrifflich die [X.]eratung in derselben Angelegenheit sein kann. Zwar befasst sich der angestellte Rechtsanwalt mit einem solchen Mandat, weil er durch den Anstellungsvertrag zur Dienstleistung verpflichtet ist. Inhalt der Dienstverpflichtung ist aber nicht die [X.]eratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die [X.]eratung des Mandanten (vgl [X.] [X.] des 1. [X.] [X.]eschluss vom 5.11.2001 - 1 [X.]vR 1523/00 - Juris Rd[X.]6; [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] ([X.]) 37/05 - Juris Rd[X.]0). Hiervon geht auch § 62 Abs 2 FGO iVm § 3 [X.] 3 St[X.]erG aus. Danach sind Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Vertretung vor dem [X.]FH nur berechtigt, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten [X.]uchprüfer handeln. Diese Regelung liefe teilweise leer, läge hier ein Vertretungsverbot nach § 46 Abs 2 [X.] aF vor (vgl [X.] aaO Rd[X.]0).

Zumindest aber ergibt eine Auslegung des § 46 Abs 2 [X.] aF im Lichte des Art 12 Abs 1 [X.], dass im hier maßgeblichen Zusammenhang kein Vertretungsverbot im Sinne der Norm besteht.

[X.]ei einer verfassungskonformen Auslegung ist unter einem "ständigen Dienst- oder sonstigen [X.]eschäftigungsverhältnis" in § 46 Abs 2 [X.] [X.] aF nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehen kann. Es muss zu besorgen sein, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers in die Tätigkeit des Rechtsanwalts hineinwirkt. Anderenfalls ist kein Gemeinwohlbelang ersichtlich, der eine Einschränkung der [X.]erufsfreiheit rechtfertigen könnte ([X.] aaO Rd[X.]7; [X.] aaO Rd[X.]1).

Hierfür sprechen nach der Entscheidung des [X.] (aaO Rd[X.]8) Sinn und Zweck der Regelung, ihre Entstehungsgeschichte und die gesetzliche Stellung der Norm: Sie ist in das Gesetz nach der Zweitberufsentscheidung des [X.] ([X.]E 87, 287) aufgenommen worden, in der angemahnt worden ist, [X.]erufseinschränkungen an Interessenkollisionen zu binden. In den Gesetzesmaterialien wird hervorgehoben, dass es bei dem [X.] in § 46 Abs 2 [X.] [X.] aF genau darum geht (vgl [X.]R-Drucks 93/93 S 86211). Auch der Vergleich zum Syndikusanwalt, dessen [X.] in § 46 Abs 1 [X.] aF geregelt ist und bei dem typisierend angenommen wird, dass die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers den gerichtlichen [X.]ereich mitberührt, zeigt, dass Interessenkollisionen vermieden werden sollen.

Eine derartige Interessenkollision ist nicht ersichtlich, wenn der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt Mandanten der Gesellschaft berät und vor Gericht vertritt, soweit sein Anstellungsvertrag kein Weisungsrecht der Arbeitgeberin begründet, das seine juristische Tätigkeit inhaltlich betrifft. Ohne jeden Anhalt im Vertrag kann dies nicht unterstellt werden ([X.] aaO Rd[X.] 23).

Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten führt das hier vertretene [X.] nicht zu dem Ergebnis, dass der bei einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer angestellte Jurist stets anwaltlich tätig ist, sofern er deren Mandanten berät. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag die unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung der dem Angestellten übertragenen Mandate sicherstellt.

c) Schließlich übt der in Steuerangelegenheiten tätige, bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt keine gegen die Rechtsordnung verstoßende Tätigkeit aus.

Gemäß § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Dienstleistungen ([X.]) ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 5 Abs 1 S 1 [X.] sind zudem Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum [X.]erufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 3 [X.] 3 St[X.]erG zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt, wozu [X.]eratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistungen bei der [X.]earbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören (vgl § 33 S 1 St[X.]erG; [X.]/[X.], aaO), so dass der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt in dem Anstellungsverhältnis steuerrechtliche Mandate betreuen darf (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] - AnWZ ([X.]) 37/05 - Juris Rd[X.]3; vgl auch [X.] [X.]eschluss vom 14.1.2014 - 1 [X.]vR 2998/11 [X.] - Juris Rd[X.]0).

2. Ob der zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossene Arbeitsvertrag den unter Ziffer 1 dargelegten Vorgaben entspricht, kann der erkennende [X.] nicht abschließend entscheiden.

a) Nach den Feststellungen des [X.] wird der Kläger ausschließlich in steuerrechtlichen Angelegenheiten für die Mandanten seiner Arbeitgeberin und damit auf einem zulässigen Rechtsgebiet tätig.

b) Nicht vollständig geklärt ist indes, ob der Arbeitsvertrag auch die unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung der dem Kläger übertragenen Mandate sicherstellt.

Zwar hat das [X.] festgestellt, dass der Kläger unter [X.]erücksichtigung von §§ 16 und 17 des Arbeitsvertrages iVm § 43 Abs 1 [X.] seinen [X.]eruf unabhängig und eigenverantwortlich, dh weisungsfrei ausübt. Es fehlen aber Feststellungen zu dem in § 3 Abs 1 S 3 des Arbeitsvertrages normierten allgemeinen Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Insoweit wird das [X.] zu prüfen haben, ob dieses - §§ 16 und 17 überlagernd - die juristische Tätigkeit des [X.] inhaltlich erfasst und der [X.] eine richtunggebende Einflussnahme auf den Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Dienstleistungen ermöglicht sowie hiermit korrespondierend entsprechende Rechenschaftsverpflichtungen des [X.] begründet. Nur in diesem Fall wäre eine Abhängigkeit des [X.] im hier maßgeblichen Sinn zu bejahen (nochmals [X.] [X.]eschluss der [X.] des 1. [X.]s vom 5.11.2001 - 1 [X.]vR 1523/00 - Juris Rd[X.]5, 20).

Nach Wiedereröffnung des [X.]erufungsverfahrens wird das [X.] außerdem die noch fehlenden Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sowie zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]uchst a bis [X.] SG[X.] VI zu treffen haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RE 7/16 R

15.12.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG München, 10. Juli 2012, Az: S 12 R 2261/11, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 09.12.2004, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 3 Abs 3 BRAO, § 7 Nr 8 BRAO, § 46 Abs 1 BRAO vom 02.09.1994, § 46 Abs 2 Nr 1 BRAO vom 02.09.1994, § 43 Abs 1 S 1 WiPrO vom 05.11.1975, § 3 Nr 3 StBerG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RE 7/16 R (REWIS RS 2016, 613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 613

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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