Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2014, Az. B 10 EG 12/14 B

10. Senat | REWIS RS 2014, 1818

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - Differenzierung zwischen selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit - Verfassungsmäßigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Nach der Geburt seiner Zwillinge [X.] und [X.] am [X.] beantragte der Kläger, der im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zur Geburt der Zwillinge im Umfang von 50 Wochenstunden als Zahnarzt selbstständig erwerbstätig gewesen war, die Gewährung von Elterngeld nach dem [X.] ([X.]) für den ersten (April 2007) und fünften Lebensmonat (August 2007) unter Zugrundelegung des Umstandes, dass er seine selbstständige Tätigkeit im April 2007 lediglich zwei Stunden pro Woche ausüben wolle und im August 2007 die Praxis für drei Wochen geschlossen sei. Der beklagte [X.] gewährte ihm daraufhin vorläufig Elterngeld in Höhe von 2280 Euro monatlich für den ersten und fünften Lebensmonat der Töchter unter Hinweis auf die Angabe des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum mit der nachfolgenden Möglichkeit einer Nachzahlung bzw Erstattung gezahlten Elterngeldes (Bescheid vom 6.8.2007). Auf den im September 2008 nachgereichten Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für April 2007 und August 2007 mit einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für 2006 in Höhe von 124 912 Euro und einem Gewinn für August 2007 in Höhe von 21 524,30 Euro und in Höhe von 7612,52 Euro für April 2007 setzte der Beklagte das Elterngeld für den ersten und fünften Lebensmonat in Höhe von 675 Euro monatlich fest (300 Euro pro Geschwisterkind sowie [X.] in Höhe von 75 Euro; Bescheid vom 22.9.2008). Den überzahlten Betrag in Höhe von 3210 Euro forderte er mit gesondertem Bescheid vom gleichen Tage zurück. Widerspruch, Klage und Berufung des [X.] sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009, Urteil des [X.] vom 26.11.2012 und Urteil des [X.] vom 20.3.2014).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] hat der Kläger beim [X.] Beschwerde eingelegt. Er beruft sich mit einer umfangreichen Begründung auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.]). Keiner der in § 160 Abs 2 S[X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

4

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl [X.] § 160 [X.] 17; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

5

Zwar hat der Kläger folgende seiner Ansicht nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen bezeichnet:

"1.     

Ist § 2 Abs. 1 S. 3 [X.]. 2 [X.] insoweit mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar, als dass in eigener Praxis niedergelassene Ärzte/Zahnärzte, die während der Elternzeit ihrer (zahn)ärztlichen Tätigkeit unter Beachtung von § 1 Abs. 6 [X.] (wöchentliche Arbeitszeit von max. 30 Stunden im Durchschnitt des Monats) nachgehen, keinen höheren Anspruch auf Elterngeld als den in § 2 Abs. 4 [X.] verankerten Sockelbetrag haben, obwohl sie während der Elternzeit kein Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erwirtschaften, weil bei der Ermittlung der Einkünfte während der Elternzeit nicht berücksichtigt wird, dass bei Anwendung des strengen [X.]s aufgrund des Systems der vertrags(zahn)ärztlichen Abrechnung Honorar für erbrachte vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit als in der Elternzeit zugeflossen gilt, obwohl damit Leistungen vergütet werden, die vor der Inanspruchnahme der Elternzeit erbracht worden sind?

2.    

Ist es mit der Verfassung vereinbar, dass bei einer nur kurzen Elternzeit von zwei Monaten in großem Umfang Angehörige der Berufsgruppe der niedergelassenen Ärzte/Zahnärzte, die hauptsächlich gesetzlich Krankenversicherte behandeln und daher ihr (zahn)ärztliches Honorar in wesentlichen Teilen im Rahmen des Vergütungssystems des [X.] von der jeweiligen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung erhalten, den Zugang zum Elterngeld - soweit es den Mindestbetrag von 300 [X.] übersteigt - ausgesperrt werden?"

6

Ungeachtet des Umstandes, ob der Kläger überhaupt ordnungsgemäße Rechtsfragen gestellt hat, da diese im Wesentlichen eine Subsumtion der angegriffenen gesetzlichen Regelungen enthalten, fehlt es an hinreichenden Ausführungen des [X.] zur Klärungsbedürftigkeit der mit seinen Fragen angesprochenen rechtlichen Gegebenheiten. Insoweit wäre zunächst eine intensivere Auseinandersetzung mit der vorliegenden und auch vom Kläger benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen, um darzulegen, inwiefern sich darin nicht bereits genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen finden lassen (vgl dazu allgemein [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2). Die Behauptung, die Rechtsfrage sei trotz der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des [X.] weiterhin klärungsbedürftig unter anderem deshalb, weil die vom [X.] herangezogene Entscheidung des [X.] vom 5.4.2012 - [X.] EG 10/11 R - ([X.]-7837 § 2 [X.] 14) der klägerischen Rechtsauffassung ebenso wenig entgegenstehe bzw die gestellten Rechtsfragen kläre wie die Urteile des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] - [X.]-7837 § 2 [X.] 3), vom [X.] ([X.] EG 18/12 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 23) und vom [X.] ([X.] EG 2/13 R; [X.] EG 4/13 R sowie [X.] EG 12/13 R), genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Der [X.] hat insbesondere mit Urteil vom 5.4.2012 ([X.] EG 10/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 14) ausgeführt, dass das für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit entwickelte modifizierte [X.] nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit anzuwenden ist. Das bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (strenges [X.]). Der [X.] hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zum modifizierten [X.] bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bereits darauf hingewiesen, dass für Einkommen aus selbstständiger Arbeit in § 2 Abs 8 und 9 [X.] eigenständige Regelungen geschaffen sind, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen und Rückschlüsse auf die Auslegung des § 2 Abs 7 [X.] nicht zulassen (Urteil vom 30.9.2010 - [X.] EG 19/09 R - [X.]E 107, 18 = [X.]-7837 § 2 [X.] 6, Rd[X.] 31). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser genannten Rechtsprechung hat der Kläger ebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt. Die bloße Behauptung, dass die bei dem Kläger vorliegende Konstellation nicht durch die Vorschriften des [X.] aufgefangen bzw berücksichtigt werde, reicht insoweit nicht aus.

7

Der [X.] hat sich in der Vergangenheit umfangreich zu einem möglichen Verfassungsverstoß des [X.] gegen Art 1, Art 3 bzw Art 6 [X.], insbesondere unter Überprüfung des § 2 [X.] hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes als kombinierte Lohnersatz- und Sozialleistung auseinandergesetzt (vgl [X.] insbesondere Urteil vom [X.] - [X.] EG 8/08 R - [X.]E 103, 291 = [X.]-7837 § 2 [X.] 2; Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 17/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 7; Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 20/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 8; Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 21/09 R - Juris; Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 8/10 R - Juris; vgl auch Beschlüsse vom 26.5.2011 - [X.] EG 1/11 B - und vom 29.8.2012 - [X.] EG 12/12 B). Diese Entscheidungen hat das [X.] bestätigt (vgl insbesondere Nichtannahmebeschlüsse vom [X.] - 1 BvR 2712/09 - [X.]/SGB 2011, 537 = NJW 2011, 2869; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 und vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11 - Juris), ohne sich von dessen Erwägungen zu distanzieren. Insbesondere in seiner letztgenannten Entscheidung hat das [X.] nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 [X.] ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt. Zwar hat ein Nichtannahmebeschluss des [X.] nicht die Bindungswirkung einer Entscheidung dieses Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm (vgl § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz), er kann jedoch zur Klärung einer Rechtsfrage beitragen, soweit darin die Rechtsauffassung einer Kammer des [X.] zum Ausdruck kommt (vgl [X.]sbeschluss vom 29.8.2012 - [X.] EG 12/12 B - Rd[X.] 6).

8

Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung des [X.] keine grundlegend neuen gewichtigen Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise des Elterngeldes nach § 2 [X.]. Er hat weder eine erneute Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Rechtsfragen dargelegt, noch sich mit der Rechtsprechung des [X.] auseinandergesetzt. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Art 3 Abs 1 [X.] und sinngemäß auch auf Art 1 Abs 1 und Art 6 Abs 2 [X.] stützt, vermag der [X.] nicht zu erkennen, dass sich aus diesen Verfassungsnormen im vorliegenden Zusammenhang für den Kläger weitergehende Rechte herleiten lassen könnten, als aus Art 6 Abs 1 [X.], wie er vom [X.] verstanden worden ist. Selbst wenn sich das [X.] und das [X.] in einigen der oben genannten Entscheidungen im Wesentlichen mit § 2 Abs 7 [X.] auseinandergesetzt haben, so sind darin auch verfassungsrechtliche Erwägungen zu § 2 Abs 1 [X.] mitenthalten, da § 2 Abs 7 [X.] nur ergänzende Bestimmungen zu der Grundsatzregelung in § 2 Abs 1 [X.] vorsieht. Insoweit hat der [X.] gerade mit seiner Entscheidung vom 27.6.2013 - [X.] EG 10/12 R - ([X.]-7837 § 2 [X.] 22) weiter klargestellt, dass die Vorschriften zur Berechnung der Leistungshöhe nach § 2 Abs 1 und 7 [X.] nicht gegen das [X.] verstoßen, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 bis 3 [X.] iVm Art 6 Abs 1 und Art 20 Abs 1 [X.]. Hierzu fehlen entsprechende Darlegungen des [X.], ebenso wie überhaupt zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.].

9

Auch fehlen Ausführungen zur Rechtsprechung des [X.]. Danach gestalten die bestehenden Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums den der gesamten [X.] zugrundeliegenden Gedanken konsequent aus ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2712/09 -, aaO, Juris Rd[X.] 8), denn gerade im Bereich der Familienförderung ist der Regelungsspielraum des Gesetzgebers weit (vgl [X.]E 87, 1, 35 f = [X.] 3-5761 Allg [X.] 1 S 6; [X.]E 103, 242, 259 f = [X.] 3-3300 § 54 [X.] 2 S 13 f; vgl insgesamt jüngst [X.] Beschlüsse der [X.] des 1. [X.]s vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - [X.]/SGB 2011, 337 und vom [X.] - 1 BvR 2712/09 - [X.]/SGB 2011, 537 = NJW 2011, 2869 sowie vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 = Juris Rd[X.] 13, 20). Bereits mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird nach der Rechtsprechung des [X.] die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2712/09 - [X.]/SGB 2011, 537 = NJW 2011, 2869 = Juris Rd[X.] 9). Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen ([X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 = Juris Rd[X.] 20). Dass aufgrund der Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.] noch verfassungskonform, auch weil Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung bleiben ([X.] Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 = Juris Rd[X.] 17). Dabei stellt sich das Elterngeld auch nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht als offensichtlich "unsozial" dar, zumal einem solchen Effekt durch die Beschränkung der Anspruchshöhe und -dauer enge Grenzen gesetzt sind (vgl [X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 8/10 R - Juris Rd[X.] 38; Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 17/09 R - [X.]-7837 § 2 [X.] 7 Rd[X.] 65). Zudem ist nach der Rechtsprechung des [X.] auch das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen ([X.] Beschluss vom 14.3.2001 - 1 BvR 2402/97 - [X.] 3-4100 § 242q [X.] 2 S 10 f mwN).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S[X.]).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 S[X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S[X.].

Meta

B 10 EG 12/14 B

28.10.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Leipzig, 26. November 2012, Az: S 3 EG 6/11, Urteil

§ 2 Abs 1 S 3 Nr 2 BEEG, § 2 Abs 1 BEEG vom 09.12.2010, § 2 Abs 7 BEEG vom 23.11.2011, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 160a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2014, Az. B 10 EG 12/14 B (REWIS RS 2014, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

1 BvR 2712/09

1 BvR 1853/11

1 BvR 1457/11

1 BvR 1811/08

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